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Die Befreiung und Ausnahme von der Energieeinsparverordnung EnEV und dem Erneuerbare Energien Wärme Gesetz EEWärmeG in der Verwaltungspraxis
Baurechtliche Hinweise und Tipps
Aus der Sicht eines engagierten Verbraucherschützers, der fast tagtäglich mit unerträglichen und rechtsmißbräuchlichen Gemeinheiten deutscher Baubehörden
gegen deren Untertanen namens Hausbesitzer konfrontiert wird, teils unter bitteren Tränen und lautem Geschluchze der verzweifelten Opfer des
erbarmungslos-unmenschlichen Sesselfurzens (was das erbärmliche Polemisieren nicht nur auf dieser Seite vielleicht wenigstens ein bisserl erklären mag).
"Nie haben die Massen nach Wahrheit gedürstet. Von den Tatsachen, die ihnen mißfallen, wenden sie sich ab und ziehen es vor, den Irrtum zu vergöttern, wenn
er sie zu verführen vermag. Wer sie zu täuschen versteht,wird leicht ihr Herr, wer sie aufzuklären sucht, stets ihr Opfer." Gustave Le Bon, Psychologie der Massen
Flüchtlinge - Menschen mit Anspruch auf Vorrangbehandlung beim Klimaschutzzwang?
Immer mehr Flüchtlinge strömen 2015 in unser ausgemergeltes Ländchen der Spieß- und Schißbürger herein und sorgen für hektische Betriebsamkeit unseres
politischen Personals. Die Nerven liegen blank und abenteuerliche Vorschläge zum preisgünstigen Wohnen und Bauen finden den Weg aus den verzweifelten Abgründen
der Lobbykratur in das erstaunte Licht der Öffentlichkeit. Ob der Baumeistertag in Halle 2015 des Bundes deutscher Baumeister BDB dazu einen Anstoß gab? Hier
wurde ein "Moratorium" beim weiteren Verschärfen der Energieeinsparverordnung EnEV gefordert, man solle doch bitteschön erst mal prüfen, ob das ganze
Gedämme bisher überhaupt was gebracht habe: "BDB fordert von der Bundesregierung 5-jähriges EnEV-Moratorium"
Noch schöner wäre gewesen, die EnEV-Anwendung bis zur Vorlage eines belastbaren Nachweises auf wirtschaftlich vertretbare Energieeinsparung dank EnEV
in Gänze einzustellen, das wäre das Ende gewesen. Und natürlich dürfen wir bei der irren EnEV nicht haltmachen: Auch deren perfide Vorbereitung:
die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz in der ab 2003 gegen
rechtlich und fachlich begründeten Widerspruch dramatisch und sinnlos verschärften
DIN 4108 Teil 2 Fassungen 2003-07 bis 2013-02 und deren bauordnungsrechtliche Verankerung als Eingeführte Technische Bestimmung - sollten wir abservieren beziehungsweise
auf ein technisch sinnvolles Maß beschränken, wie es früher gegeben war und es dem aufgeklärten Bauherren heute bisher nur auf dem von sachverständiger
Argumentation gestützten Antragswege möglich ist. Dann würden die Dämmstoffverkäufe und das falsche Bauen mit zerporten Dämmsteinen natürlich dramatisch
zurückgehen. Historisch bewährte Blockbauten und Fachwerkbauten haben eine durchschnittliche Fassadendicke (Außenwandstärke) von 9 bis 15 cm, mehr nicht. Haben
die alten Büdli nun alle naß getropft, grün geschimmelt? Schauen Sie selber nach, vielleicht auch mal im Freilichtmuseum oder einem Baudenkmal um die Decke.
Es wäre bestimmt genug mit 15 Zentimeter! Doch so weit wollten die Damen und Herren des BDB selbstverständlich nicht gehen. Könnte ja sein, daß dann gegen den
einen oder anderen vom Auftraggeber ein Regreßverfahren angestoßen würde, wegen unwirtschaftlicher Beratung und Planung von Baupfusch, recte Fehlplanung. Und
dafür sieht die Rechtssprechung bis zum BGH Honorarverlust und Schadensersatz für die sich schon am Bauwerk manifestierte Fehlplanung vor.
Um den Mindestwärmeschutz auszuhebeln, bedarf es der Einsicht der unteren Baugenehmigungsbehörde, also des Landratsamtes, der Kreisbehörde oder der Stadt.
In den diversen Landesbauverordnungen ist das geregelt.
Beispiel Baden-Württemberg:
LBO BW
§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird.
(2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen
1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung,
Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt,
2. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen,
3. zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung,
4. zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau, wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(3) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen werden
1. bei Gemeinschaftsunterkünften, die der vorübergehenden Unterbringung oder dem vorübergehenden Wohnen dienen,
2. bei baulichen Anlagen, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden
(Behelfsbauten),
3. bei kleinen, Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten, wie Geschirrhütten,
4. bei freistehenden anderen Gebäuden, die allenfalls für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bestimmt sind, wie Gartenhäuser, Wochenendhäuser oder
Schutzhütten.
(5) Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn
1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder
2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs
vor. Bei diesen Vorhaben kann auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden.
(6) Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist diese schriftlich besonders zu beantragen.
Die Begründung der Befreiung ergibt sich geradezu zwanglos aus diesem Paragrafen, vor allem dem aufgeweckten Texter, nicht wahr? Und auch die anderen
Bundesländer haben vergleichbare Paragrafen in ihren Landesbauordnungen.
Wie dem auch sei, in einem Interview mit der Tageszeitung Rheinpfalz am
9.9.2015 gab unsere Bauministerin überraschenderweise folgendes von sich:
"RP: Machen Sie sich Sorgen um die Klimaschutzziele, weil jetzt Umweltstandards für Erstaufnahmeeinrichtungen gesenkt werden?
Hendricks: Nein. Es geht nicht um Senkung von Vorgaben, sondern darum, schon vorhandene Spielräume, z. B. bei der Energieeinsparverordnung zu nutzen. Und
selbst wenn man die letzte EnEV-Novelle beim Neubau von Flüchtlingsunterkünften aussetzen würde, wäre das keine messbare Größe bei den Klimaschutzzielen."
Stimmt, und das gilt selbstverständlich für die gesamten Schweinereien, die uns zugunsten der Ökoabzocker als "gesetzlicher Klimaschutz" aufgezwungen werden.
Dafür hat selbstverständlich unsere Frau Dr. Bundeskanzlerin den Takt angeschlagen, sie verkündigte den Flüchtlingen bei ihrer
Sommerpressekonferenz am 31.8.2015:
"Wollen und dürfen wir jetzt in einer Kaserne, die vielleicht eine Heizung hat, sanitäre Einrichtungen hat und einen Brandschutz hat, der zumindest
vorgestern noch okay war, Asylbewerber aufnehmen, oder müssen sie stattdessen im Zelt bleiben, wobei in Bezug auf Zelte in der Brandschutzordnung in
Deutschland noch nicht viel festgelegt wurde? – Dann kommen wir zu dem Ergebnis, dass es vielleicht besser ist, die Übergangsbestimmung zu schaffen, dass
der Brandschutz, die Geländerhöhe, die Wärmedämmung und vieles andere, was man inzwischen noch alles geregelt hat, jetzt einmal hintanstehen können, wenn
wir dafür zu einer vernünftigen Unterbringung kommen."
Ja, der Wärmeschutz unseres Bestandes war eigentlich immer schon ok, denn er beruhte wenigstens bei den älteren Buden auf Erfahrungswerten und nicht den
bauphysikalischen Fakes der Dämmlobbyisten. Natürlich wäre es schön, wenn zumindest die zu uns gekommenen geliebten Flüchtlinge aus aller Herren Länder in den
Genuß eines anständigen Planens und Bauens kämen, wenn es der deutschen Urbevölkerung schon verwehrt ist. Mal sehen, wie sich das weiter entwickelt. DIE LINKE
ist da freilich dagegen, die will Gleichmacherei auf allen Ebenen nach dem alten Motto: Mitgefangen, mitgehangen. Gönnen Sie sich den Genuß:
"Absenken von Baustandards ist falsche Antwort auf steigende Nachfrage nach Wohnraum".
Doch bis das alles in Sack und Tüten ist, gelten zumindest die Befreiungsparagrafen der Klimaschutzgesetze, und
denen wollen wir uns nachfolgend etwas genauer widmen.
Nahezu unbemerkt bis totgeschwiegen blieb das vernichtende Urteil zur möglicherweise vorsätzlichen (?) Irreführung der Öffentlichkeit hinsichtlich der
generellen (?) Unwirtschaftlichkeit von EnEV-Energiesparinvestitionen durch das Passivhausinstitut des Dr. Feist, das Prof. Dr. Volker Eichener in seiner
inzwischen (warum wohl) nur noch rudimentär im WWW auf https://www.yumpu.com/de/document/view/18733521/microsoft-powerpoint-bestandsersatz-l374cking-lueckingde/45
auffindbaren Studie 2008 dramatisch zusammenfaßte:
Prof. Dr. Volker Eichener, Fachhochschule Düsseldorf,
InWIS Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung an der Ruhr-Universität Bochum:
"Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verschärfung der EnEV-Anforderungen für den Mietwohnungsbestand", Wissenschaftliche Stellungnahme zu den Aussagen
über die Wirtschaftlichkeit energetischer Sanierungsinvestitionen im Wohnungsbestand im "Endbericht: Bewertung energetischer Anforderungen im Lichte
steigender Energiepreise für die EnEV und die KfW-Förderung, Projekt-Nr. 10.8.17.7-06.13, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung sowie des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung", erstellt vom Passivhaus Institut von Oliver Kah et al., Darmstadt, Februar
2008, im folgenden "Endbericht" genannt. Bochum, 1. September 2008
Zusammenfassende Bewertung
Insgesamt zeigt der Endbericht eine Reihe von gravierenden Schwächen:
Das Ergebnis des Endberichts, dass energetische Investitionen wirtschaftlich seien, gründet sich nicht auf empirische Untersuchungen, sondern auf bloße
Modellrechnungen.
Die Modellrechnungen sind im Einzelnen unvollständig, nachlässig, inkonsistent und dadurch nicht nachvollziehbar.
Die Modellrechnungen gelten offenbar nur für ein (nicht näher spezifiziertes) Modellgebäude und sind deshalb für den größten Teil der Bestandsgebäude,
die von diesem Modell abweichen, wertlos.
Das gewählte Verfahren der Investitionsrechnung (Annuitätenmethode) ist veraltet, entspricht nicht mehr der immobilienwirtschaftlichen Praxis, ist der
Fragestellung nicht angemessen und läuft darauf hinaus, die Risiken von energetischen Sanierungsinvestitionen zu verschleiern,
insbesondere das Zinsänderungsrisiko.
Auf der Erlösseite nominale Energiepreissteigerungen und gleichzeitig auf der Kostenseite den Realzins zu verwenden, ist unseriös und läuft auf ein
Schönrechnen der Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen hinaus.
Die Annahme eines konstant niedrigen Realzinses über 20 Jahre hinweg ist aufgrund der historischen Erfahrungen unrealistisch und läuft auf ein
Schönrechnen der Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen hinaus.
Die Annahme steigender Energiepreise ist nicht begründet und aufgrund der historischen Daten unsicher. Sie läuft auf ein Schönrechnen der
Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen hinaus. Der vorsichtige Kaufmann und gesetzlich zur Risikovorsorge verpflichtete
institutionelle Investoren würden grob fahrlässig handeln, wenn sie Investitionsentscheidungen auf Preisextrapolationen gründen, an
deren Zuverlässigkeit begründete Zweifel existieren.
Die Wirtschaftlichkeitsrechnungen setzen voraus, dass die Kosten der energetischen Modernisierung durch Energieeinsparungen kompensiert werden. Dies
ist im Mietwohnungsbestand allein aus mietrechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Wirtschaftlichkeitsrechnungen sind daher für den
Mietwohnungsbestand ohne jegliche Aussagekraft.
Der Abzug von Ohnehin-Kosten für Reparaturen sowie eines Restwerts, der sich bei den Dämmmaßnahmen auf eine angenommene Lebensdauer der
Energiesparmaßnahme von 50 Jahren gründet, entspricht nicht der Kalkulationsweise privater Eigentümer, beruht auf nachweislich unrealistischen Annahmen
und läuft auf ein Schönrechnen der Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen hinaus.
Aspekte, die die Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen reduzieren (beispielsweise Flächenverluste beim Aufbringen von
Innendämmung) werden wider besseres Wissen in den Wirtschaftlichkeitsrechnungen nicht berücksichtigt.
Jeder einzelne Mangel wäre bereits für sich betrachtet so gravierend, dass das Ergebnis des Endberichts, nämlich dass energetische Sanierungsmaßnahmen
wirtschaftlich seien ("Energieeffizienz lohnt"), in Zweifel gezogen werden müsste.
In Summe aller Mängel ist die Studie wertlos.
Man hat sogar, im Gegenteil, den Eindruck, als hätten die Autoren versucht, die Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen systematisch
schönzurechnen. Dieses Schönrechnen besteht darin, einen "Gewinn" der Energiesparinvestition durch eine Kumulation von falschen Annahmen zu erreichen.
Das Vorhaben der Autoren legt nahe, zu vermuten, dass energetische Sanierungsinvestitionen NICHT wirtschaftlich sind - denn sonst wären die angewandten
Rechentricks ja überflüssig.
6. Schlussfolgerungen für die EnEV und die KfW Förderung
Der Versuch nachzuweisen, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, die den verschärften Anforderungen der EnEV-Novelle entsprechen, wirtschaftlich sind, ist
gescheitert. Vielmehr ist anzunehmen, dass energetische Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand in einer großen Zahl von Fällen nicht wirtschaftlich sind.
Die aufgrund vorliegender Erkenntnisse (insbesondere der BSI-Studie) begründete Vermutung, dass eine etwaige Verschärfung der EnEV die Eigentümer von
vermieteten Wohnungen in unverhältnismäßiger Weise wirtschaftlich belastet, ist nicht entkräftet worden.
Ergebnis
Die Vermutung, dass die Verpflichtung, die Energiesparanforderungen der EnEV bei Änderungen an Bestandsgebäuden einzuhalten, die Eigentümer von Wohnungen
mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten belastet, ist durch den vorliegenden Endbericht in keinster Weise entkräftet worden.
Die Vermutung, dass eine etwaige Verschärfung der EnEV, insbesondere die Einführung von weiteren Nachrüstpflichten auch ohne ohnehin durchgeführte Änderungen,
die Eigentümer von Wohnungen in unverhältnismäßiger Weise wirtschaftlich belastet, ist ebenfalls nicht entkräftet worden.
Aufgrund der empirisch beobachtbaren Zurückhaltung bei der energetischen Sanierung des Wohngebäudebestands ist nach wie vor zu vermuten, dass eine
energetische Sanierung unter den gegebenen Rahmenbedingungen in vielen, im Hinblick auf die Erreichung der Klimaschutzziele zu vielen Fällen nicht
wirtschaftlich ist, zumindest nicht aus der Sicht der Eigentümer."
Zum noch präziseren Ergebnis hinsichtlich der generellen Unwirtschaftlichkeit aller gesetzlich geforderter Maßnahmen der energetischen Modernisierung gelangt
die GdW-InWIS-Studie "Wege aus dem Vermieter-Mieter Dilemma" (2011) bei der
Energetischen Modernisierung auf den Seiten 9 ff.:
"Selbst bei der Annahme stark steigender Energiepreise von real 3 Prozent p.a. (reicht) die Energiekostenersparnis nicht (aus), um die gesetzten
Mindestanforderungen für die Vorteilhaftigkeit einer Modernisierung zu erfüllen. Und zwar unabhängig davon, ob lediglich eine energetische Modernisierung oder
eine Kombination von energetischer Modernisierung und weiteren wohnwertverbessernden Maßnahmen durchgeführt wird, um die Vermietbarkeit der Wohnungen auf
Dauer sicher zu stellen. ... Die mangelnde Wirtschaftlichkeit, die – wie im Beispielfall gezeigt – mit solchen Maßnahmenpaketen einhergeht, ist kein
Vermieter-Mieter-Dilemma. Es ist ein Dilemma mangelnder Wirtschaftlichkeit energetischer Modernisierungen an sich (vgl. Tab. 41 ff.). Die
Investitionsaufwendungen für energetische Modernisierungen lassen sich über einen Planungshorizont von 25 bis 30 Jahren allein aus einer Ersparnis an
Energiekosten nicht refinanzieren bzw. amortisieren."
Soweit, so schlecht. Es lohnt sich also nicht, was die lobbyistenhörige Bundesregierung mit ihren korrupten und gewissenlosen Vorteilsnehmern auf jeder Ebene
der Politik und Verwaltung als Pseudoklimaschutz dem Hausbesitzer aufzwingen will. Und die parasitären Profiteure des Ökowahnsinns üben sich dermaßen
hingebungsvoll im Schönschreiben, daß man sich sogar fragen sollte, ob das feiste Geseiere nicht dem strafgesetzlich geahndeten Betrug nahekommt?
Der Leiter des Bauordnungsamtes Landkreis Helmstedt, Herr Kreisbaumeister Dipl.-Ing. Arch. Marcus Wagner, hat dagegen zum
wirtschaftlichen Bauen - selbstverständlich ohne EnEV-Dämmung! - eine interessante verwaltungsrechtliche Handreichung erarbeitet und dankenswerterweise für
diese Webseite zur Veröffentlichung freigegeben. Sie ist sinngemäß auch auf das seit 1.1.2009 geltende Erneuerbare Energien Wärme Gesetz EEWärmeG anwendbar:
"Ausnahmen und Befreiungen von der Energieeinsparverordnung in der Verwaltungspraxis
In immer mehr Fällen erkennen Entwurfsverfasser und Fachingenieure, dass die Einhaltung von Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) das Risiko von
Bauschäden und damit Regressansprüchen erhöht, die errechneten Bedarfswerte des Energieverbrauchs um bis zu 50 % überschritten werden und die geforderte
Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen nicht erzielbar ist (Siehe dazu auch Prof. Dr. Dirk Meyer, Bw-Universität Hamburg, im Deutschen Ingenieurblatt
Januar/Februar 2004, S. 29 ff. [KF: ebenso "Bedroht die EnEV den Wohnungsbau?" Deutsches Ingenieurblatt November 2008, S. 26 ff.]).
Statt vor diesen Aspekten die Augen zu verschließen und in gängiger Praxis den verordnungskonformen Nachweisen eine abweichende Bauausführung folgen zu
lassen, ziehen Bauschaffende immer öfter den in der EnEV explizit aufgezeigten Weg über eine Ausnahme oder Befreiung in Erwägung. Dies auch um sich nicht dem
Risiko von Schadensersatzansprüchen der Bauherren und Honorarverlusten wegen Erstellung eines baurechtswidrigen Gebäudes auszusetzen. Hier herrscht allerdings
bei den Planern große Unsicherheit, inwieweit ein solcher Ausnahme- oder Befreiungsantrag überhaupt Aussichten auf positive Bescheidung hat und ob man
sich aussichtsreich gegen eine Ablehnung wehren kann.
Die EnEV lässt in ihrem § 24 ausdrücklich Ausnahmen zu, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (i.d.R. Untere Bauaufsichtsbehörden) auf Antrag
[KF: ab 2009 nicht erforderlich für Baudenkmäler und sonstig erhaltenswerte Bausubstanz wie z.B. im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung] erteilt werden
können. Hierbei werden zwei Ausnahmetatbestände aufgezählt.
Voraussetzung für den ersten Tatbestand, nämlich die Beeinträchtigung der Substanz oder des Erscheinungsbildes bei gleichzeitiger Unverhältnismäßigkeit
anderer Maßnahmen, ist das Vorliegen eines Baudenkmals oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (§ 24 Abs. 1 EnEV). Klammern wir einmal das
Baudenkmal als in der Behandlung bekannten Sonderfall aus, so subsummiert dieser unbestimmte Rechtsbegriff der "besonders erhaltenswerten Bausubstanz"
zunächst einmal den kompletten Gebäudebestand.
Jedes Gebäude, dass nicht nur auf Verschleiß ge- und verbraucht wird, sondern gerade durch nicht unerhebliche Investitionen um- oder weitergenutzt wird,
ist doch bei objektbezogener Betrachtungsweise als besonders erhaltenswert einzustufen. Maßgeblich ist, dass der Planer für sich erkennt, dass durch Maßnahmen
der EnEV die Bausubstanz des konkreten Objektes beeinträchtigt wird. Dies könnte z. B. das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems auf einer Mauerwerkswand
mit damit verbundenen Veränderungen des Feuchtehaushalts sein.
Auch die negative Beeinflussung des Erscheinungsbildes, z. B. Wärmedämmung auf Sichtmauerwerk, kann ein Auslöser sein. Danach muss er prüfen, ob
Alternativmaßnahmen unverhältnismäßig sind.
Die Unverhältnismäßigkeit ist stets darin zu begründen, dass die Maßnahmen von ihrem Herstellungsaufwand in einem unangemessenen Verhältnis zum durch die
Nutzung des Gebäudes zu erzielenden Ertrag und der Restnutzungsdauer stehen.
Um bei den oben genannten Beispielen zu bleiben, könnte im ersten Fall eine Alternative z. B. darin liegen die Decke zum unbeheizten Dachraum sowie die
Kellerdecke stärker zu dämmen, was z. B. die Nutzbarkeit der Räume wegen zu geringer Kopfhöhe beeinträchtigen würde.
Im zweiten Fall könnte die Alternative z. B. die Herstellung einer Dämmung mit Vormauerschale in der Optik der Sichtmauerwerkfassade sein, was zu
unverhältnismäßigen Mehrkosten führen würde.
Der Weg dieser Prüfung und die Dokumentation des Ergebnisses müssen dann in dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme der Behörde nachvollziehbar nahegebracht
werden. Durch diesen Tatbestand lassen sich schon sehr viele denkbare Fallkonstruktionen lösen.
Etwas anders sieht die Sachlage in § 24 Abs. 2 EnEV aus. Hier wird für alle Baumaßnahmen ausdrücklich auf die Gleichwertigkeit von "anderen als" den "in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen" abgestellt. Der Nachweis der Gleichwertigkeit (z. B. der Energiebedarf von max. 70kWh/m2 als gemeinsame Basis)
fällt ungleich schwerer als der Nachweis der Unverhältnismäßigkeit, da hier Berechnungen über technische Leistungsfähigkeiten erstellt werden müssen, die in
Rechenweg und zugrundeliegenden Annahmen oft erheblich von normierten Verfahren abweichen (z. B. Speichern statt Dämmen). Dabei kann nicht immer davon
ausgegangen werden, dass der behördliche Prüfer über den gleichen Erkenntnisstand bzgl. dem energetischen Verhalten von Baustoffen (Dämmstoff vs. Mauerziegel)
oder Heizanlagen (Konvektorenheizung vs. Hüllflächentemperierung) verfügt. Hier sollten Vorgespräche und ausführliche
Begründungen hilfreich sein.
Bislang ist durch den Bundesgesetzgeber von der in diesem Absatz eröffneten Möglichkeit des Erlasses einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Handhabung
dieses Tatbestandes kein Gebrauch gemacht worden. Diverse
Durchführungsverordnungen der Länder
haben jedoch Regelungen getroffen. So muss z. B. in Niedersachsen bei Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV ein Sachverständiger (i. d. R. ein Architekt oder ein in
der Ingenieurkammerliste geführter Ingenieur) einen gutachterlichen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Tatsachen erbringen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Nds.
Durchführungs-VO-EnEV). Für die gemäß § 25 EnEV vorgesehenen Befreiungen im Einzelfall gilt, dass ein Befreiungsgrund als Folge der Anforderungen vorliegen
muss. Interessanterweise wird hier nicht, wie z. B. in den Landesbauordnungen üblich, auf die "unbeabsichtigte" sondern auf die "unbillige Härte" abgestellt.
Diese wird auch gleich im nächsten Satz durch die wirtschaftliche Rentabilität definiert. Hier ist dann auf jeden Fall ein Nachweis in Form einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung zu führen. Diese muss z. B. in Niedersachsen in Form eines Sachverständigengutachtens (siehe vorheriger Absatz) vorliegen (§ 3
Abs. 1 Nr. 2 Nds. DVO-EnEV), dessen Erstellung aber unter Zugrundelegung von Prof. Meiers Nachweisen zu diesem Thema keine Schwierigkeiten bereiten sollte.
Hat sich nun der Planer ausreichend Gedanken über die Vorgehensweise gemacht, diese ist auch mit der Bauherrschaft abgestimmt und der entsprechende Antrag
gestellt, so sollte bei guter Vorbereitung eigentlich eine positive Bescheidung erfolgen.
Zur Einschätzung der Erfolgsaussichten ist die Kenntnis der Handlungsgründe der Behörde wichtig. Sind die besonders normierten Voraussetzungen für eine
Ausnahme oder Befreiung gegeben, steht die Zulassung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Damit wird der Behörde eine gerichtlich nur eingeschränkt
nachprüfbare Abwägung aller in Betracht kommenden einschlägigen Belange zugestanden (§ 114 VwGO).
Zur Begründung einer pflichtgemäßen Ermessensausübung muss die Behörde:
1. Ihr Ermessen wahrnehmen, d.h. die Handlungsalternativen ermitteln und deren Auswirkungen auf den einzelnen und die Allgemeinheit feststellen,
2. Eine zweckgerichtete Entscheidungsfindung vornehmen und bei Zielkonflikten die widerstreitenden Belange wichten und gegeneinander abwägen und
3. Prüfen, ob auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Maßnahme
geboten ist.
Konnte die Behörde ihre Bedenken dabei nicht ausräumen und beabsichtigt sie daher dem Antrag nicht stattzugeben, so wird dies in der Regel entweder mit der
Ablehnung des kompletten Bauantrages oder mit der Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung einhergehen. Die Behörde ist sich
jedoch in der Regel im Klaren, dass sie im Streitfall das Risiko eines Gutachterverfahrens eingeht und daher nur bei schwach oder gar nicht begründeten
Anträgen negativ entscheiden.
Die rechtlichen Anforderungen an Ermessensentscheidungen werden in Form einer Ermessensfehlerlehre dargestellt. Dabei unterscheidet man:
1. Ermessensunterschreitung, die Behörde übt ihr Ermessen nicht aus ("Haben wir ja noch nie gemacht. Wo kämen wir da hin?")
2. Ermessensüberschreitung, die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die nicht mehr von der ermächtigenden Norm gedeckt ist
3. Ermessensfehlgebrauch, die Entscheidung der Behörde beruht auf Gründen, die nicht vom Gesetzeszweck gedeckt sind (z. B.: Der Kreistag hat beschlossen,
zur Musterklimaschutzregion zu werden, daher wird gedämmt und nicht befreit!) Weiterhin kann die sogenannte Bindung des Ermessens, d. h. die
Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, wenn sich eine Vorschrift im Einzelfall vor dem Hintergrund der Garantie des Eigentums (Art. 14 GG) nicht mehr als
sachgerechter Ausgleich der berührten Interessen erweist (Enteignungsgleicher Eingriff). Ambitionierte Kritiker der EnEV könnten hier sogar soweit gehen, als
Hauptargument für die Anfechtung einer behördlichen Entscheidung ist dies jedoch (z. Zt.) wohl nicht ausreichend.
In den Fällen einer abschlägigen Bescheidung ist dann der Widerspruch gegen den aus Sicht des Antragstellers ermessensfehlerhaften Verwaltungsakt gem. §§ 68
ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich, bei ablehnender Bescheidung im Widerspruchsverfahren sodann der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnet.
Dabei ist zu beachten, dass mit der sogenannten Bescheidungsklage nur erreicht werden kann, dass die Behörde den vermeintlich ermessensfehlerhaften
Verwaltungsakt unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu erlässt. Daran ist das Gericht auch im Falle der Ermessensreduzierung auf Null gebunden
(§ 88 VwGO).
Wird dagegen nur beantragt, dass die Behörde den begehrten Verwaltungsakt erlässt (Vornahmeurteil gem. § 113 Abs. 5 S.1 VwGO), so ist die Klage nur im Fall
der Ermessensreduzierung auf Null voll begründet, so dass der Kläger in allen anderen Fällen Gefahr läuft, einen Teil der Kosten des Verfahrens selbst zu
tragen. Da im Vorfeld kaum erkennbar sein wird, ob das Gericht eine solche Ermessensschrumpfung annehmen wird, bietet es sich an, zur Vermeidung einer
erneuten Anrufung des Gerichts, in den beschriebenen Fällen einen Hauptantrag auf Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und einen Hilfsantrag
auf Verpflichtung zur Bescheidung zu stellen. Nach herrschender Meinung wird auch bei Abweichung des Hauptantrages und Zuerkennung des Hilfsantrages ein volles
Obsiegen des Klägers angenommen, so dass auch bei nur erfolgreichem Hilfsantrag die Kostenpflicht voll die beklagte Behörde trifft.
Weiterhin kann die ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung auch Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung auslösen. Bei der
fehlerhaften Ermessensausübung ist die Amtspflicht zum rechtmäßigen Verhalten (Artikel 20 Abs. 3 GG) verletzt. Allerdings muss der Nachweis geführt werden,
dass auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dies könnten z. B. entgangene Mieteinnahmen durch das verzögerte Erteilen der Baugenehmigung oder einen
Baustopp sein.
Auch können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn eine Behörde per Verwaltungszwang Maßnahmen nach EnEV durchsetzt (z. B. bei vom Wärmeschutznachweis
abweichender Bauweise), ohne die Möglichkeit einer Ausnahme geprüft zu haben und in der Folge dann Bauschäden auftreten. Gerade wegen der Gefahr von
Spätschäden kann dann allerdings ein Beweissicherungsverfahren nach durchgeführter Maßnahme sinnvoll sein. Schadensersatz kann man jedoch nicht geltend machen,
wenn auf Drängen der Behörde von Seiten des Planers ein Nachweis gem. EnEV mit entsprechend beschriebenen Maßnahmen erstellt und umgesetzt wird."
Soweit Herr Wagner, seines Zeichens immerhin ein sozusagen Kreisbaumeister und auf jeden Fall ein Original Aecht Alter Preuße.
Kriminelle Baubeamte mißbrauchen ihre Amtsgewalt
Im vorigen Text des Baubeamten Marcus Wagner wurde sehr schön herausgearbeitet, wie eine sachgerechte Antragsprüfung einer gewissenhaften und auf dem Boden
unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung - dem Grundgesetz stehenden Beamtenschaft zu erfolgen habe.
Nun mag es zwar Ermessensfehler geben - zu bewerten als läßliche Sünde bewertet - aber wenn hier die vom Grundgesetz bewußt geschützten Eigentumsrechte
vorsätzlich mißachtet werden, ist das die böse deutsche Tradition des Unrechtsstaat und der Enteignung ohne Entschädigung, die ihr nur angeblich überwundenes
Vorbild in der Unrechtsprechung des Dritten Reichs, für Neubürger und durch unser Schulsystem Ahnungslose auch Nazireich, Nazistaat, Hitlerstaat oder Faschismus
genannt. Diese Neofaschisten, die Bürgern ihre grundgesetzlich verbrieften Rechte vorsätzlich vorenthalten, sitzen heutzutage in den unteren
Baugenehmigungsbehörden und sind eigentlich ein Fall für den Staatsanwalt, den Verfassungsschutz bzw. - wenn schon, denn schon, die Gestapo. Wieder mal ein
hübscher Nazivergleich, oder?
Damit Sie wissen, worum es geht, folgen hier wortwörtliche Zitate aus den Ablehnungen auf ca. 100seitige Befreiungsanträge mit eindeutigen
Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die gebotenen Baualternativen und eindeutigen Nachweisen der unbilligen Härte, die übrigens von staats- und
verfassungstreuen Baubeamten in ganz Deutschland seit Jahren als hinreichende Nachweise akzeptiert und entsprechend mit Befreiung bescheidet wurden.
Fall 1: Mehrfamilienhaus Neubau - Auszug aus der "Ablehnung einer Befreiung":
Sehr geehrter Herr XY,
Ihrem Antrag auf Erteilung einer Befreiung kann ich leider nicht entsprechen. [wird fortgesetzt]
EnEV-Ermächtigungsgrundlage EnEG fordert wirtschaftliches und wesentliches Sparen - Justiz und Administration scheren sich nicht darum!
Um hier den Ermessensspielraum noch etwas genauer auszuloten, verweise ich mal auf das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden
(Energieeinsparungsgesetz - EnEG, Rechtsgrundlage der Energieeinsparverordnung EnEV), das im § 4 und 5 unmißverständlich klarstellt (Hervorhebungen von KF):
§ 4. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder
Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen
Verminderung der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden
können.
§ 5. (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher
Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden
Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände
durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."
Nun, liebe Freunde deutscher Rechtsstaatlichkeit - hier steht es mal schwarz auf weiß, das Wirtschaftlichkeitsgebot in einem unmißverständlichen Gesetz
unseres verehrten deutschen Rechtsstaats. Und "wesentliche Verminderung der Energieverluste" wurden gefordert, ein Unding für die dafür eingeführten
Dämmstoff-Fassadenverpackungsolympiaden, die nach allen bisher bekanntgewordenen Vergleichstests sogar zu teils wesentlich höheren
Heizenergieverbräuchen führten. Nur dafür haben die von unserem deutschen Volk mal mehr und mal weniger gewählten Volksvertreter bzw. Bundestagsabgeordneten
ihre Pfoten emporgestreckt. Ebenso die Vertreter der Landtage unserer Bundesländer im Bundesrat.
Wie es nun dennoch dazu kommen konnte, daß dieses Einspar- und Wirtschaftlichkeitsgebot unseres immer gesetzestreu geliebten und so hochinniglich
verehrten Gesetzgebers in derart ungeheuerlicher, menschenverachtender und rechtsmißbräuchlicher Heimtücke seitens des Verordnungsgebers und all seiner lieben
und nützlichen Helferlein in der Administration, den Universitäten, der Industrie und der Planerbranche ins krasseste Gegenteil verkehrt werden konnte?, ist
genau die alles entscheidende Frage, die Sie sich am besten selbst beantworten müssen. Ebenso, wieso eigentlich Medien, Fachwissenschaft, Fachzeitschriften,
die verkammerten Vertreter der Planer, die Sachverständigenverbände, die Wirtschaftsvertreter, der deutsche Mieterbund, die Vertreter der
Grundeigentümer und Hausbesitzer - Ausnahme hier! - nicht effektiv und laut genug aufschreien und gegen diesen Machtmißbrauch vorgehen?
Und was sich die deutsche Justiz dabei denkt, Urteile zu erlassen, die genau dieses zentrale deutsche Rechtsprinzip der Zumutbarkeit und des Schutzes des
Bürgers vor unbilliger Härte der Gesetze nicht nur mißachten, sondern geradezu ins Gegenteil verkehren? Und keine gegen solchen Rechtsmißbrauch aufschreit,
nicht mal die Rechtsanwälte der dagegen angehenden Klageparteien? Ein Schelm, der Böses dabei denkt ;-)
"Ist ... eine Erneuerung erforderlich, die sich auf 20 % und mehr als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt, so greift § 8 Abs. 2 der
WärmeschutzVO 1995 ein, sodass sich nicht mehr die Frage der Amortisation der Kosten stellt, weil dann die Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben ist."
Aber hallo! Was stand denn dazu im § 14 WärmeschutzVO?:
"Härtefälle: Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im
Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."
Gleichermaßen im inzwischen gültigen § 25 EnEV, wo es sogar zugunsten des verordnungsgeplagten Bürgers heißt, die Stellen
"haben" zu befreien. Wie kommt es nun dazu, daß hier das Gericht in Hamm eine - nach meinem Empfinden, und Sie haben bestimmt
schon gemerkt, ich bin da sehr empfindlich und nehme wenigstens die noch vorhanden kläglichen Reste der Empfindungsfreiheit frech
für mich in Anspruch - so ungeheuerliche Rechtsbeugung vornimmt (und zwar nicht nur dieses, das Fehlurteil gibt es öfters als nur
einmal), und sowohl die vom geliebten Gesetzgeber ohne jede Einschränkung erlassene Härtefallregelung der Verordnung wie auch - der eigentliche Hammer! - die
entsprechende Rechtsnorm der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung, das Energieeinsparungsgesetz EnEG mit seinem ebenso unbeschränkt
geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot so mir nix, dir nix mit einem gewillkürten Rechtsbeuge-Federstrich außer Kraft setzen? Wo doch unser heißgeliebtes und
hochverehrtes und äußerst geschätztes und sehr geachtes Bundesamt für Bauwesen auf seinem allgemein zugänglichen "Info Portal
Energieeinsparung" die sozusagen amtlich-offiziellen Auslegungen zum Energiesparvorschriftenwust führt und beispielsweise in
Nummer Drei seiner Auslegung zum § 8 Abs. 2 WärmeschutzVO
in aller sogar für einen Rechtslaien und Volldeppen hinreichenden Eindeutigkeit festlegt:
"Bei der nachträglichen Wärmedämmung von Außenwänden ausschließlich mittels Einblasen von körnigen oder faserigen Dämmstoffen in einen Hohlraum zwischen
zwei vorhandenen Mauerwerkschichten ist in der Regel die aufgrund von § 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz gegebene Grenze der Wirtschaftlichkeit bei
vollständiger Ausfüllung des Hohlraumes mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Dämmstoffe erreicht. Vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2
letzter Satz oder eines Härtefalles nach § 14 Wärmeschutzverordnung kann also in der Regel insoweit ausgegangen werden, als die Wärmeschutzverordnung
eine im Einzelfall auf diese Weise nicht erreichbare wärmeschutztechnische Qualität fordert."
und damit bundesamtlicherseits bestätigt, daß die Frage der Wirtschaftlichkeit und des Härtefalls sehr wohl immer zu beachten ist und eben nicht seitens der
Schwellenwertregelung in irgendeiner Form ausgehebelt werden kann!
Kann es folglich sein, daß depperte Rechtsanwälte, unfähige oder auch politisierte Richter und vor allem geradezu abartig bösartige Schwachverständige
dahinterstecken, wenn deutsches Qualitätsrecht und die geradezu urlogische und ehrbare Forderung nach Wirtschaftlichkeit von Energiesparinvestitionen dermaßen
verfälscht und ins Gegenteil verkehrt wird? Man will das ja erst mal nicht glauben, aber das wäre mal dennoch einer gesonderten Überprüfung wert. Gerade im
angeblich besten Rechtsstaat, den Deutschland jemals hatte, schreibt nun ein Gericht vor, mit dem Schinken nach der Wurst zu werfen!
Besonders schlimm treiben es auch diverse Ministerialbeamte in offenbar kriminellen Landesministerien, die aus welchen Erwägungen auch immer die Auslegung
oder Bewilligung von Befreiungsanträgen an sich gerissen haben und dabei wie auch so manche untere Bauaufsichtsbehörden - letztere sogar teils auf
obrigkeitsseitige Anweisung (!) - zu ungeheuerlichem Rechtsmißbrauch dank ökofaschistischer Gleichschaltung neigen. So wird im sogenannten Hessenerlaß und auch
in Stellungnahmen des Bundesbauministeriums
die für Altbauten gesetzlich und in der Rechtsverordnung vorgeschriebene "angemessene" Bemessungsfrist willkürlich par ordre de Mufti abgeschafft und der
Betrachtunsgzeitraum (nach Rechtsverordnung und Rechtssprechung bis zum BGH 10 Jahre!) auf die sogar - man höre und staune! - behördlich vorgeschriebene
wesentlich längere Lebensdauer der betroffenen Bauteile, - bundesseits dagegen auf 20 Jahre - eingeführt. Angefangen hat diese rechtsmißbräuchliche Tour
natürlich im Stuttgarter Umweltministerium. Dort hat man sich den Spaß erlaubt, ein Worddokument als Vorlage für den "Antrag auf Befreiung nach § 25 EnEV" ins
Netz zu stellen, in dem man den für einen Altbaufall ("Das Bauteil XY ... wird wie folgt saniert ...") den Amortisationszeitraum in vollständig
unzutreffender Weise vorgibt: "Die Aufwendungen zur Einhaltung der EnEV-Anforderungen amortisieren sich nicht über die (Rest-)Nutzungsdauer." Dabei
heißt es doch in § 25 (1) EnEV in unmißverständlichster Weise: "Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb
der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht
erwirtschaftet werden können." Fettung KF. Und angemessen heißt dann im Einklang mit dem Verordnungsgeber, der das ja in der Heizkostenverordnung
unmißverständlich vorgibt: 10 Jahre (siehe Details hierzu weiter unten)!
Daß alleine der Ansatz verwirrend differierender Begrifflichkeiten und Vorgaben zu den Amortisationsfristen im Gesetz, den Verordnungen und der
Rechtssprechung bis zum BGH dem Gleichbehandlungsgebot aus dem Grundgesetz vollständig widerspricht und die verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien
unseres Rechtsstaates dem gehässigen Klimaschutzwahn bedenkenlos und frech opfert, egal! Nur ein Hinweis auf das Halunkenpersonal in unseren Ministerien, auf
deren kriminelle und volksschädigende Gesinnung, notfalls auf deren Inkompetenz, Schludrigkeit und Deppenhaftigkeit was die Rechtssystematik und den offenbar
nur meineidig geschworenen Amtseid betrifft? Natürlich dürfte dieser Anschlag solcher Verfassungsfeinde - wo ist hier eigentlich der Verfassungsschutz, wo man
ihn doch so dringend brauchen würde? - keiner Verwaltungsgerichtsinstanz standhalten. Oder - beachtet man die oft nicht erkennbare Unabhängigkeit der Justiz
- doch?
In den unteren Bauaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen und auch anderswo ist man bei Neubaubefreiungen und möglicherweise auch bei Befreiungen im Altbau
dazu übergegangen, die Antragsgrundlagen nicht mehr sachgerecht und angemessen zu prüfen und die Befreiung, die sich daraus zwangsläufig ergibt, quasi aus
politischem Grund ("keine Befreiung für Neubau, da die Obrigkeit das irgendwie nicht möchte" oder so) zu rechtsmißbräuchlich versagen. Damit zwingt man den
Antragssteller in ein Verwaltungsgerichtsverfahren, das dann vorhersehbar den Rechtsmißbrauch der nicht angemessenen Sachbehandlung udn Antragsprüfung rügt
und deswegen die Befreiung erteilt. Damit schlagen die kriminellen Behördenverbrecher im Bauamt gleich zwei Fliegen mit einer Klappe: Einmal verarschen sie
den Antragsteller und bürden im Aufwand und Zeitverlust auf, selbst wenn die daraus erwachsenden Kosten im Verfahren der Baugenehmigungsbehörde im Sinne
des Schadensersatzes aufgebürdet werden. Zum anderen vermeiden sie damit ein Urteil in der Sache - also die gerechtfertigte Befreiung wegen
Unwirtschaftlichkeit - da dies als Präzendzfall gerade beim Neubau äußerst unangenehm wäre. Diese bewußte Inkaufnahme von fehlerhafter Behördenentscheidung
ist übrigens auch in der Justiz zu beobachten. Der Richter der unteren Instanz baut aus Entscheidungsangst absichtlich Urteilsfehler ein, um die Entscheidung
auf die nächsthöhere Instanz zu verlagern. Damit vermeidet der feige Richter Entscheidungen, die seiner Karriere dermaleinst hinderlich im Wege stehen könnten.
Jeder Sachverständige im deutschen Rechtswesen weiß von diesem Sachverhalt. Deutschland, mir graut vor Dir!
Auch von anderen Stellen treibt man mit der rechtlich und gesetzlich definierten Amortisationsfrist/Amortisationszeit für die Bewertung der Angemessenheit von
Energiesparinvestitionen übelstes Schindluder. In der
BMVBS-Online-Publikation Nr. 30/2012
"Ergänzungsuntersuchungen zum Wirtschaftlichkeitsgutachten für die Fortschreibung der Energieeinsparverordnung" (Verfasser: Ingenieurbüro Prof. Dr. Hauser
GmbH, Kassel, Prof. Dr. Anton Maas (Projektleiter), Fraunhofer-Institut für Bauphysik, Abt. Wärmetechnik, Stuttgart, Hans Erhorn, Dr. Jan de Boer, ITG
Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden, Prof. Dr. Bert Oschatz, schiller-engineering, Hamburg, Heiko Schiller) wird eine 20-Jahres-Amortisation
gewillkürt. Ja, das hätte man gern, denn so treibt es doch einigen sinnlos gewillkürten Unsinn rein rechnerisch - meist aber auch nur durch Auslassung der bei
einer Vollkostenberechnung anzusetzenden Planungskosten für Architekt und Fachingenieure gem. HOAI sowie der Instandhaltungsmehrkosten - in die
"Wirtschaftlichkeit" und das dürfte auch der Zweck der Übung sein. Doch schon der erste Gerichtsfall wird die 20 Jahre wieder auf die bisher unverbrüchlichen
10 Jahre zurückstutzen - wenigstens, solange hier noch ein Rest von deutscher Rechstsstaatlichkeit angenommen werden darf - was wir aber mit Fug und Recht auch
bezweifeln dürfen. Warum das Bundesbauministerium solche Gutachterei quasi im rechtsfreien Raum (und ohne Ausschreibung?) beauftragt (Herausgeber:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Wissenschaftliche Begleitung: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Berlin,
André Hempel, Dr. Jürgen Stock, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) Horst-Peter
Schettler-Köhler (Leitung), Andrea Vilz) und nicht durch Beteiligung qualifizierter Rechtsgelehrter für eine verfassungsgetreue und rechtskundige Bearbeitung
sorgt anstelle diesbezüglich wildester Gewillkürerei, entzieht sich meiner Kenntnis und löst in unserer Ökodiktatur bestenfalls grausamsten Argwohn aus.
Besonder schlimm treibt es wieder mal das Bundesland Baden-Württemberg beim EWärmeG - dem selbstgeschnitzten Brutalmodell des bundesweit nur für Neubauen
geltenden EEWärmeG für den badenwürttembergischen Altbau. Dort erhalten Antragssteller wie eine über 70jährige Witfrau, deren Heizkessel plötzlich den Geist
aufgab und ad hoc gegen Neu getauscht werden mußte, beispielsweise brutalstmögliche Falschauskünfte der unteren Baugenehmigungsbehörde auf Kreisebene, wonach
es keine persönlichen bzw. wirtschaftlichen Befreiungsgründe für die nie mehr erlebbare Amortisation für den Erneuerbare-Energien-Technikschrott gem. EWärmeG
BW, sondern nur technische Gründe gäbe, die im gegebenen Fall nicht vorlägen. Das wehrlose Mütterchen soll dann durch gnadenlose Behördenwillkür gezwungen
werden, jährliche Mehrkosten von über 700 EUR für Ökoheizöl in Kauf zu nehmen, um in ihren letzten Jahren noch ordentlich das Weltklima unter zuhilfenahme
ihrer mickrigen Rente zu schützen. Perversere Schreiben habe ich noch nie von einer Bauverwaltung gelesen, inklusive hartnäckigster Verweigerung jeglicher
Hinweise auf die dafür beanspruchte Rechtsgrundlage trotz hartnäckiger Nachfragen. Wobei ich selbstverständlich durchaus auch anständige, gewissenhafte und
nach bestem Wissen und Gewissen gerecht handelnde Baubeamte kenne. Wenn auch nicht so viele.
Und auch umweltministeriell werden alle rechtsmißbräuchlichen Hebel in Bewegung gesetzt und einer Befreiung vom Austausch einer gut gepflegten,
energiesparenden und dennoch alten Heizanlage frech entgegengehalten, daß diese ja schon zu Vorgänger-EnEv-Zeiten hätte ausgetauscht bzw. dramatisch
nachgerüstet werden müssen, sie schon steuerlich abgeschrieben sei und der Austausch gegen neu deswegen keinesfalls als Kostenfaktor angesetzt werden dürfte.
Daß seit jeher jegliches EnEV-Gesumse unter dem verpflichtenden Rechtsvorbehalt der Wirtschaftlichkeit steht und stand, daß also niemals eine tatsächliche
Verpflichtung zum Umsetzen der seit jeher unwirtschaftlichen EnEV-Forderei bestand, das verschweigt der Beamte im Umweltministerium BW
geflissentlich. Hauptsache, der tumbe Bürger wird maximal entrechtet und geknechtet. Mit Beamtengesinnung hat unsere
Landesverwaltung dermaleinstens auch die Züge nach Ausschwitz vollgepackt, um auch mal nen Nazivergleich abzulassen, wo die uns doch die welterlösenden
Ökofaschisten so frech als gleichgeschaltete Kadavergehorsame in unseren eigenen Untergang "führen"!
Außerdem koste die Befreiung bis zu 3.000 EUR, so der dienstbeflissene Umweltministeriale und zusätzlich gibt es noch umsonst den wohlfeilen Hinweis,
daß der Untertan (Antragssteller) beim erzwungenen Austausch seiner guten, alten Heizung obendrein gehorsamst das EWärmeG hinsichtlich zusätzlicher
Installation eines prozentualen Heizsystems aus den angeblich erneuerbaren Energien vieltausendeschwer dazukaufen müsse. Ja, das haben sich die grünen
Weltverbesserer, die unser Land offenbar schnellstmöglich in eine menschenentleerte Grünwüste verwandeln wollen, besonders schön ausgedacht:
Erst wegen EnEV den unwirtschaftlichen Austausch des guten, alten Heizkessels erzwingen - und dann wegen EWärmeG den bei jedem Heizekesseltausch geforderten
Ökoklimbim namens prozentualer Anteil irgendwelcher ebenfalls immer unwirtschaftlichen Ökoenergie teuer dazuinstallieren. Mehr Unwirtschaftlichkeit, mehr
unbillige Härte und, da ohne Entschädigung, mehr Enteignung geht nicht. Doch was sagt dazu der Art. 14 GG, Absatz 3?: "Eine Enteignung ist nur zum Wohle
der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt."
In diesem Falle (und so dürfte es sich bei allen aus Bürgerangst vor der rechtlosen Verwaltung erzwungenen teueren Kesseltauschereien und Ökomaßnahmen sein)
bestreite ich mal das Wohl der Allgemeinheit - egal - doch auf jeden Fall die fehlende Entschädigung für den enteignungsgleichen Eingriff ins Eigentum des
Antragsstellers ohne Recht und grundgesetzgemäßes Gesetz im strengeren Sinne. Denn die Klimaschutzgesetze haben zwar die notwendigen Unterschriften seitens unserer Verfassungsorgane - das liefert aber per se
noch kein Gesetz im wirklichen Einklang mit dem Grundgesetz. BRD - ein rechtloser Staat - nicht nur bei der seit einiger Zeit wie immer wieder durchgeführten
Vorbereitung eines Angriffskrieges!
Wie selbstverständlich bleibt natürlich der grüne Ministeriale seiner auf dem Recht des Stärkeren bauenden Überzeugung treu und teilt dem Hausbesitzer mit:
Der Antragsteller möge seinen erfolglos erscheinenden und deshalb voraussichtlich gebührenpflichtig abzulehnenden Antrag auf Befreiung von der
Heizkesselaustauschpflicht besser zurückziehen. Geht noch mehr Ökototalitarismus?
Wie irre ist das denn? Welcher Natur ist das Beamtentum, das sich unter dem Tarnnamen Klimaschützer auf Kosten der
wehrlosen Bürger in den Kreisbehörden und Landesministerien Deutschlands herumtreibt? Wo sind eigentlich die Dreschflegel des armen Bruders Konrad seit
dem letzten Bauernkrieg geblieben, oder sollte man besser gleich den Galgen oder gar die vom wehrhaften französischen Bürger und ihres gleichmacherischen
Wohlfahrtsausschusses besonders gern genutzte
Guillotine einführen? Und damit auch alle schwarz auf weiß erkennen, welche Kräfte da am Werke sind, braucht man nur die neueste Novelle des Erneuerbare
Wärme Gesetzes BW lesen, das seit dem 1. Juli 2015 die schwäbisch-badensisch-alemannisch-narhallischen Hausbesitzerlein in die manisch-depressive
Psychose treibt, soweit ich es aus den vielen Klagen, die bei mir landen, erschließen kann. Wie perfide der Gesetzgeber dabei vorgegangen ist, wird neben
vielen totalverquasten Textbestandteilen aus dem Wörterbuch des Verklausulierens auch an folgendem Auszug aus dem EWärmeG-Paragrafen 19 "Ausnahmen und
Befreiungen" von dem Gesetzeszwang deutlich:
"(2) Von der Nutzungspflicht ist auf Antrag ganz, teilweise oder zeitweise zu befreien, soweit oder solange diese im Einzelfall wegen besonderer
Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine unzumutbare Belastung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
1. die Verpflichteten auf Grund ihrer persönlichen oder betrieblichen Situation nicht in der Lage sind, die günstigste Maßnahme oder Kombination von
Maßnahmen zu finanzieren"
Wie bitte? Die Befreiung darf nun das erste mal lediglich "teilweise oder zeitweise" erteilt werden? Welche Umstände darf man nun annehmen, damit derartige
Einschränkungen greifen? Daß die arme Oma erst in Ruhe sterben darf, bevor dann die ganze Härte die Erben trifft? Oder daß die arme Oma sich erst mal
mit sauteurem Bioöl Jahr für Jahr eindecken muß, weil sie die Kröten für den Solarwahnsinn eben nicht hat, dafür dann die Erben nach deren Verscheiden
mit voller Härte zum Weltretter mutieren müssen? Dem Königsweg der Befreiung ohne Antragsverfahren, der sich aus dem so fein gesponnenen Gesetzle allerdings
von selbst ergibt, steht allerdings erst mal nix entgegen. Er wird hier nicht verraten, damit die mitlesende Ökomeute das von mir als eifrigem Hobbyjuristen
herausgelesene Mausloch nicht sogleich verstopfen kann. Da die Erfüllungspflicht auch entfällt, soweit sie gemäß § 19 (1) "anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften" widerspricht, wäre zu überlegen, ob das verfassungsgemäße Gleichbehandlungsgebot eine derartig offensichtliche Benachteiligung der Gelbfiäßler
und ihrer heißgeliebten Ländle-Nachbarn im Vergleich zu allen anderen deutschen Häuslebesitzern in rechtlicher und finanzieller Hinsicht einfach so
und gerechterweise hinzunehmen ist? Und ob man sich den Sport nicht einfach vereinfachen kann, indem man den § 5 (5) nutzt und sich einen sogenannten
Grundofen gemäß 1. BImSchV - als handwerklich gesetzter Ofen aus mineralischen Speichermaterialien - gönnt, der gesetzlestreu mindestens 30 Prozent der
berechneten Wärme liefern kann. Aber offenbar nicht muß, im Unterschied zu den Nachweispflichten bei Biogas und Bioöl, deren Einkaufsbelege man
nach dem Gesetzle mindestens fünf Jahre für den Klimaschutzpolizisten aufbewahren muß, ist der Holzverbrauch und dessen Naturbelassenheit - gefordert wird
"naturbelassenes stückiges Holz" - bisher nicht nachweispflichtig. Doch das war nicht das luschtige Mauslöchli, das das Gesetzle löchert. Zurück zur
Befreiung selbst.
Zweitens: Wie soll denn das angehen, daß "die Verpflichteten" die ca. 10 bis 15.000 Euronen für den Ökowahn tatsächlich nicht "finanzieren" können? In
Baden-Württemberg? Den Hauseigentümer möchte ich sehen, der das von seinem Schbarkässle oder Volkschbänggle net hintenreingeschoben bekommt, hoschmi? Sodaß
dieser Passus offenbar nur den unteren und oberen Baugenehmigungsbehörden dazu helfen soll, auch die unwirtschaftlichsten Ökoklimbims den "Verpflichteten"
zwangsweise draufzuzünden, nach dem Motto: Wirtschaftlichkeit und verfassungsgemäßer Schutz des Eigentums passé, ab jetzt zählt nur noch die
"Finanzierbarkeit" als Entscheidungskriterium. Und weil die Banken dem Hausbesitzer bekanntermaßen immer alles in der hier anstehenden Größenordnung
finanzieren werden, gibt es eben nie mehr eine Befreiung. Davon abgesehen, verstößt das Gesetzle hinsichtlich der Anforderunge betr. Erfüllungspflicht und
den Befreiungsregelungen in so drastischer Weise gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot in so vielfältiger Hinsicht, daß man annehmen muß, alles
wurde von erbittersten Verfassungsfeinden ersonnen. Wo ist hier denn nun eigentlich der Verfassungsschutz, wenn man ihn mal so dringend bräuchte? Ach so,
Hannemann, geh du voran!
Der Gipfel der umweltministerialen Bürgernähe ist dann, wenn in einem Antwortschreiben auf ein Gesuch zur Befreiung von einem unwirtschaftlichen Kesselaustausch
erstens mit bis zu 3.000 EUR Gebühr gedroht wird, die gefährlicherweise für den Antragsteller nicht von vornherein festgelegt werden kann und neben dem
Bearbeitungsaufwand - eigentlich vom Steuerzahler den Staatsbeamten schon vorab hinterhergeworfen - schlauerweise auch am
wirtschaftlichen Vorteil bemessen, den die Befreiung dem Befreiten gewährt, wortwörtlich: "Die Höhe der Gebühr orientiert sich demnach am zeitlichen
Aufwand für die Prüfung des Sachverhaltes und dem wirtschaftlichen Vorteil, der mit der Befreiung ggf. verbunden ist." Darf man sich gnadenvolleres
Berufsbeamtentum überhaupt noch vorstellen? Mehr Amtseidigkeit eines ministerialen Baudirektoren durch unterschwelliges Bedrohen eines arg- und wehrlosen
Untertanen?
Ja, denn es geht noch weiter: Außerdem hätte der Untertan zweitens seine alte Kesselanlage schon seit ewig untertänigst nach EnEV austauschen müssen, was er ja
gesetzeswidrig bisher frech und gar nicht untertänigst versäumt habe, was ein Gesuch von vornherein schon als Frechheit abqualifiziere. Freilich ohne Ansehen
der Tatsache, daß von Anfang an der Austauschschmonz unwirtschaftlich gewesen ist und deswegen niemals eine wirkliche Handhabe zum Gesetzeszwangsaustausch
vorgelegen war. Die ultimative Steigerung dann das PS, nachdem dem Untertan freundlichst angeraten wird, seinen ungebührlichen Befreiungsantrag sofort
zurückzunehmen, um einen sicher zu erwartenden kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid zu vermeiden (im Wortlaut: "Leider hat nach derzeitiger Aktenlage
aus o.g. Gründen Ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Antrag zu überdenken und ggf. per kurzem formlosen Schreiben oder
Email zurückzunehmen, zumal Sie ohnehin noch bis 1.7.2016 Zeit haben, den Kessel stillzulegen/auszutauschen. ANsonsten müssten wir Ihren Antrag nach
derzeitiger Aktenlage gebührenpflichtig ablehnen.") - ach wie gnädig!:
"Der Vollständigkeit halber möchten wir noch darauf hinweisen, dass bei der Erneuerung einer Heizungsanlage das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) zu
berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass 15 % erneuerbare Energien eingesetzt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen (z.B. Dämmung, Kraft-Wäre-Kopplung,
Photovoltaik) ergriffen werden müssen." Toll, was? Obwohl diese Zusatzvorschrift im Austauschfall die Kostenseite des Untertanen nach derzueitiger
Aktenlage noch wesentlich erhöhen würde - wiederum nach derzeitiger Aktenlage ohne angemssene Amortisation durch irgendwelche Einsparungen sonstwo - wird der
Untertan nach derzeitiger Aktenlage erbarmungslos zur Weltrettung auf seine eigenen Kosten zum Wohle Dritter nach derzeitiger Aktenlage verurteilt. Wenn das
keine unbillige Härte nach derzeitiger Aktenlage ist! Und nach derzeitiger Aktenlage vielleicht auch verschärfter Betrug nach dem Strafgesetzbuch § 263?
Soweit sind wir also gekommen, weil Grünschwarzrotbraungelbblau regiert. Und mit Nachahmeeffekten bei den anstehenden EInführungen und Novellierungen der
bundesweiten Klimaschutzgesetze dürfen wir rechnen. Bloß nicht mit einem Beweis, daß dieser ökoreligiöse Technikschmonz nach derzeitiger Aktenlage irgendein
Wetter, geschweige denn Klima beeinflussen wird. Das braucht eine Ökodemokratur auch nicht, es genügen das pseudowissenschaftlich gewillkürte Postulat
der lohnabhängigen Wissenschaft und die abgegriffensten Beschwörungsformeln der Politik, alltäglich von den gleichgeschalteten Medien vorgekaut bis zum
Erbrechen. Armes Vaterland.
Witzig ist nur, daß die durch diesen Machtmißbrauch begünstigten Profiteure der Heizung-Klima-Installateure-Branche nicht allzuviel von ihrer Begünstigung
haben. Der gottseidank nicht depperte Hausbesitzer spart sich eben den Kesselaustausch so gut er kann, hegt und pflegt seine Altanlage von ganzem Herzen und
läßt die Modernisierungsquote und die damit verbundenen Umsätze der geldgeilen Ökozecken ins Bodenlose abstürzen. Druck erzeugt eben Gegendruck, das ist das
dialektische Grundgesetz. Fast wäre man geneigt, sich hemmungslos hämisch ins Fäuschtle zu lache. Wenn aber die öffentliche Hand im Spiel ist, geht es dafür
zum Ausgleich rund und die Branchengewinne explodieren durch die Decke jeglichen Budgets (ja, ich weiß: Eine erbärmliche Stilblüte, doch sei's drum!).
So ist es dann auch kein Wunder, wenn uns landauf, landab solche Meldungen zum behördlichen Ökowahnfanatismus aus der Tagespresse erschrecken, wie am
4.3.2009 in der Neuen Presse Coburg:
"Kostenexplosion bei der Schulsanierung ... 1,7 Millionen Euro mehr benötigt. ... Die Volksschule in Bad Rodach soll grundlegend saniert werden.
Das kommt mit voraussichtlich rund 1,7 Millionen Euro eine Million teurer als [2006 mit 3 Millionen Euro] ursprünglich geplant. ... Entscheidend für die
Mehrkosten seien ... die jetzt berücksichtigten umfangreichen Maßnahmen zur Energieeinsparung und der geplante Bau einer Hackschnitzelheizung, der allein mit
160000 Euro zu Buche schlage. Zudem sollen die Schulgebäude nicht nur eine Wärmedämmung, sondern auch eine Entlüftungsanlage für sämtliche 13 Klassenzimmer
bekommen, was geschätzte 280000 Euro ausmacht. Während der Bürgermeister diese Lösung grundsätzlich befürwortete, schieden sich im Stadtrat die Geister. ...
Für einen Vollwärmeschutz für den Kindergarten sei mit Kosten von rund 130000 Euro zu rechnen. Eine Energie sparende Sanierung der Bayernhalle einschließlich
einer neuen Heizung und Entlüftung bezifferte Kämmerer ... auf rund eine Million Euro."
Kein Wort von entsprechenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die auf Grundlage der für die Schule, den Kindergarten bzw. die Bayernhalle prognostizierten
Energieeinsparungen die Wirtschaftlichkeit, d.h. absehbare Refinanzierung der hohen Aufwendungen aus den Ersparnissen der geplanten "Energiesparmaßnahmen"
belegen würde. Kein Wort von dem Widerspruch, erst teuerst zu dämmen und zu dichten und dann als logische Folge teuerst künstlich zu lüften, mit einer
verkeimungsanfälligen und die Gesundheit der lieben Kinderlein und auch des Lehrkörpers gefährdenden Zwangslüftung bzw. deren hohe Folgekosten für den Betrieb
und die Wartung. Und logischerweise auch kein Wort von den hier bei nicht nachweisbarer Wirtschaftlichkeit und dann lediglich den Gemeindesäckel
ausplündernden und die Planungshonorare frech erhöhenden Sinnlosmaßnahmen gegebenen EnEV-Befreiungsmöglichkeiten, kein einziges Wort! Warum? Beantworten Sie
meine Fangfragen doch bitte selbst!
Schon einen Tag danach machen zwei neue Meldungen klar, daß hinter dem "energetischen Sanieren" an Schulen System steckt: Das Konjunkturprogramm II:
"Bildung und Klimaschutz im Blick, Gemeinderat XY - Energetische Sanierung der Hauptschule wird für Konjunkturpaket
angemeldet ... Die Gemeinde ... wird ihre Hauptschule und deren Turnhalle für das Konjunkturpaket II anmelden. Das beschloss der
Gemeinderat in seiner Sitzung am Dienstagabend mehrheitlich. Im Rahmen des Förderprogramms soll dei Bildungseinrichtung energetisch
saniert werden: Dach und Außenwände sollen gedämmt, Heizung und Fenster erneuert werden. Die Gesamtkosten für die Maßnahme belaufen
sich nach Berechnung der Verwaltung auf fünf Millionen Euro. Sollte das Vorhaben Berücksichtigung finden, ... übernimmt der Bund mit
vier Millionen den Löwenanteil, den Rest trägt die Gemeinde. ..." und andernorts, ein paar fränkische Bauernkäffer weiter:
"Schulsanierung im Visier, Konjunkturpaket II - XZ hofft auf Unterstützung. ... Die Gemeinde XZ möchte
auf den Zug "Konjunkturpaket II" unbedingt mit aufspringen. Deshalb wird eine energetische Sanierung der XZer Schule
beantragt. "Mit so einer gewaltigen Summe habe ich allerdings nicht gerechnet", sagte Bürgermeister ... in der Gemeinderatssitzung.
Sie beläuft sich ... auf insgesamt 767.334 Euro - ohne Steuer. Die Sanierung soll umfassen: energetische Flachdachsanierung,
... Erneuerung der Fenster; Vollwärmeschutz der Fassade und den Bau eines Biomasse-Heizwerkes mit Heizungssanierung.
(Der Bürgermeister) gab zu verstehen, daß nur energetische Maßnahmen im Zuge von Gesamtprojekten eine
Chance bei der Förderung haben."
Später wird dann aus diesem Gemeinderat berichtet, daß man schlauerweise neben dem "Hackgutkessel mit 220 kW (einen) Ölkessel mit 150 kW als so genannte
Havarieanlage geplant (hat)." Kostet komplett 206.000 EUR. Und nachdem die Steuermittel so schön das Fließen beginnen, denkt man gleich mit daran, auf das -
diesmal nicht schon wieder undichte! aber dennoch wegen Einbau fetter Dämmpakete abzureißende und für 207.000 EUR zu erneuernde - Flachdach (es entspricht ja
nicht mehr den "heutigen Standards", heißt es beruhigend, der tatsächliche Energieverbrauch wird aber nicht erwähnt!) gleich eine Fotovoltaikanlage mit
draufwuchtet. Wenn schon, denn schon. Mehrkosten ca. 125.000 EUR, jährlich abzuzockende Einspeisevergütung ca. 10.253 EUR. Das rechnet sich, nur nicht für den
Sromverbraucher. Und die - ach schrecklich - bis dato ungedämmte Fassade - "die Dämmung fehlt bis jetzt nahezu komplett" - wird mit einem 14 cm starken
Vollwärmeschutz - kostet 115.000 EUR! - aufgespeckt. Zusätzlich Austausch der selbstverständlich noch guten Schulfenster gegen angeblichen
Energiesparstandard: 160.000 EUR. Was hätte man dafür heizen können! Doch wie heißt es im Zeitungstitel so schön?: "Dank Konjunkturpaket II kann die Gemeinde
... jetzt richtig loslegen".
Auch bei den beiden letzten Fällen keinerlei Hinweise auf eine subventionsunabhängige Wirtschaftlichkeitsberechnung, auf Refinanzierung der irrsinnigen
Investitionen unserer Steuergelder und Staatsschulden durch dementsprechende echte und gesamtgesellschaftlich zählende Einsparungen. Nun, jeder
EnEV-Sachverständiger dürfte um die Problematik dieser Frage durch andauernde Kosten-Nutzen-Analysen wissen: Es gibt keine ausreichenden Ersparnisse an
Heizenergie, die irgendeine die sogenannten energetischen Ertüchtigungen / Ertüchtigungsmaßnahmen jemals wirtschaftlich machen könnten. Im Klartext: Hier
werden Millionen, nein: Milliarden Steuergelder vergurkt, hinausgeschmissen und verbraten. Von unseren Sesselfu***n in politischer und dienstlicher bzw.
beamtenrechtlicher Verantwortung. Pfui Deibi, denkt sich da bestimmt jeder wirkliche Verbraucherschützer, oder?
Dazu kommt noch das sogenannte Überbauungsrecht, in Bayern als
Art. 46a AGBGB Überbau durch Wärmedämmung
(Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) am 30.03.2016 in Kraft getreten. Demnach müssen Grundstückseigentümer und -nutzer dulden, daß ihnen der
Nachbar das Haus und Grundstück anknabbert, um seine fette Wärmedämmung rüberwachsen zu lassen. Und solche Fälle nehmen zu, vor allem auch, weil der Nachbar
KfW-Fördermittel nutzen will, die an die fette Dämmung gekoppelt sind. So führt das Gedämme also auch zur Vergiftung einer friedlichen Nachbarschaft.
Pfusch und Gesundheitsschäden durch Klimaschutzterror
Ja, das kann so nebenbei rauskommen, wenn man auf den von raffinierten Lobbyisten ausgedachten Staatszuschuß
hereinfällt. Mal abgesehen davon, daß die ungeheuerlichen Baukosten den notleidenden Planern wieder auf die
Beine helfen werden. Mehr anrechenbare Kosten gab es nie und wird es niemals wieder geben als bei solch "energetischer
Ertüchtigung". Danke, BMBau, BMUmwelt und BMFinanzen! Mission accomplished!!!
Ganz köstlich und frech kommentiert die Edelfeder der Neuen Presse Coburg, Tim Birkner, am 5. März die Bad
Rodacher Lüfterei (Auszug):
"Ein Blick nach ein paar Jahren in die Lüftungsschächte wird vielen den Appetit verderben. Glubberige
Schleime geben sich da ein Stelldichein. In den Ecken und Kanten sammeln sich schillernde Massen - wer sie je gesehen
hat, wird Abstand davon nehmen.
Freilich kann man jetzt die Anlage bauen und - vielleicht auch mit Fördermitteln - bezahlen.
Aber die tägliche Stromrechnung, die regelmäßige Wartung und die immer wiederkehrende Reinigung mit deftiger
Chemie bezahlt die Stadt. Jedes Jahr wieder.
Ein Fenster mit der Hand zu öffnen - von Schülern oder Lehrkräften -, wird auch in 50 Jahren noch
kostenfrei für die Stadt sein."
Die Befreiung vom Klimaschutzschwindel - gesetzlich geschützt
In Abweichung von den oben angesprochenen etwas aufwendigeren Nachweispflichten kann man
sich in Bayern (und nach meiner Erfahrung auch in anderen Bundesländern) natürlich auf den Sachverstand
des im EnEV-Prüfverfahren zugelassenen Sachverständigen verlassen und mit nicht allzu großem
Aufwand eine sachgerechte - also gegen die energetisch und wirtschaftlich sinnlosen und geradezu bau- und
gesundheitsschädlichen Dämmanforderungen gerichtete und oft extrem kostensparende - Ausnahmebescheinigung bzw.
Befreiung erwirken, soweit die Baugenehmigungsbehörde nicht mit Beamten besetzt ist, die erst
durch ein Verwaltungsgerichtsverfahren zu angemessenem Handeln bewegt werden könnten - s.o.
Für das Verfahren selbst gibt es eine schon oft bewährte Formularlösung, die selbstverständlich objektbezogen und je nach
Novellierungsinhalt weiterentwickelt wurde und auch hier zum Einsatz kam:
Vollzug der Baugesetze; Befreiung nach § 17 Satz 1 Alternative 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) Anwesen ...
Sehr geehrter [Bauherr],
aufgrund unseres Schreibens vom 21.07.2005, mit dem Ihnen eine befristete Befreiung von den Anforderungen des § 12 Abs. 1 EnEV erteilt wurde, hat Herr
Konrad Fischer, Hochstadt vorgesprochen und unsere Entscheidung kritisiert.
Wir haben deshalb die Sach- und Rechtslage nochmals eingehend überprüft und teilen Ihnen nunmehr folgendes mit:
1. Der Inhalt unseres Schreibens vom 21.07.2005 ist gegenstandslos.
2. Mit der Bescheinigung des verantwortlichen und nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV zugelassenen Sachverständigen, Herrn Konrad Fischer, Hauptstraße 50,
96272 Hochstadt a. Main gilt die Befreiung nach § 17 Satz 1 Alternative 1 EnEV hinsichtlich vorliegender besonderer Umstände, die durch unangemessenen Aufwand
zu einer unbilligen Härte führen, als erteilt (und zwar unbefristet). Damit ist weder ein Befreiungsantrag noch eine behördliche Entscheidung hierüber
erforderlich.
3. Die Bescheinigung des Sachverständigen ist aufzubewahren und auf Verlangen dem Bezirkskaminkehrermeister oder dem Landratsamt vorzulegen, wobei
letzteres durch die Anlagen zum bisherigen Befreiungsantrag vom 03.05.2005 bereits geschehen ist. Wir werden diese Bescheinuigung deshalb in unseren Akten
lassen.
Herr Konrad Fischer und der Bezirkskaminkehrermeister, ... haben jeweils einen Abdruck dieses Schreibens erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
XY Stellvertr. Sachgebietsleiter"
Auch im Falle eines Baudenkmals, einem sonstig erhaltenswerten Gebäude oder der Lage des Objekts in einem durch Erhaltungssatzung
gem. § 172 BauGB "Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)" geregelten Stadtgebiets erhielt ich
- nach zunächst ablehnendem Schreiben und Verweis auf die durch zugelassene Sachverständige vorzunehmende Antragsstellung auf
Befreiung gem. § 25 - nach entsprechend begründeter Nachfrage und Bitte um rechtsstaatlich einwandfreies Handeln eine wichtige
Behördenaussage zur Auslegung des § 24 (1) EnEV zugestellt, und das aus dem Ostteil unserer geliebten Hauptstadt (Sachlich und
grammatikalisch notwendige Korrekturen in [...]):
"[Briefkopf Bezirksamt ... von Berlin
Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht
06.10.2011] [Adresse Architekt Fischer]
Grundstück: Berlin - ... Vorhaben: Fragen zur EnEV in V. m. § 172 BauGB Ihr Schreiben: 13.09.2011 Eingang: 15.09.2011
Sehr geehrter Herr Konrad Fischer,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass nach nochmaliger Prüfung (Hinweis von Frau ...) und Rück-
sprache mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung[,] Frau ...[,] folgendes festgelegt wurde.[:]
Die Gebäude[,] die dem § 172 BGB [recte: BauGB] unterliegen[,] sind genau so zu behandeln[,] wie denkmalgeschützte
Gebäude.
Somit ist weder eine Antrag nötig[,] noch wird es beschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Herr Konrad Fischer und der Bezirkskaminkehrermeister, ... haben jeweils einen Abdruck dieses Schreibens erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
[Name/Unterschrift Bearbeiter/in]
Fundstellennachweis:
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Ge-
bäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch
Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954
Natürlich kann man auch auf die Befreiung verzichten und die teure und
schädliche Variante - gem. EnEV wählen, damit einen Gesetzesbruch inkaufnehmen und verbrecherisch gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot gem. Energieeinsparungsgesetz EnEG verstoßen. Jeder ist ja seines Glückes Schmied und darf sein
Geld wegwerfen, so weit er will.
Doch Vorsicht: Bruder Hein kommt irgendwann zu jedem, was dann? Alles egal, wenn die gedämmten Hausbesitzer und/oder Mieter und
ihre armen Kindlein dank EnEV asthmatisch-allergologisch wegschimmeln? Selbstverständlich zusätzlich zu den ausbeleibenden
Energiespareffekten! Handwerker und Energieberater, Architekt und Ingenieur, Hand aufs Herz, wie nennt Ihr einen Kollegen, der seine
Kunden beschwindelt, beflunkert, reinlegt, betrügt und bescheißt und den vertrauensseligen Gimpeln / Simpeln obendrein die
Schaufel fürs eigene Grab teuer verkauft? Willst auch Du weiter zu dieser Truppe gehören? Erwachet! Kehret um! Beichtet!
Bereuet, büßet, und betet, mit einem Vaterunser und einem Avemaria ist es meist nicht getan!
Wie schon im dritten Reich gibt es aber auch eine Unmenge von deutschen Beamten, die sich der Willkürherrschaft eines von dubiosen
Hintergrundmächten regierten Unrechtsregimes freiwillig und gewissenlos - möglicherweise aus Angstverschissenheit und mangels
ächt preußischem Pflichtgefühl gegenüber dem einzigen Souverän des deutschen demokratischen
bundesrepublikanischen Volkes - dem Volke selber! - oft sogar im vorauseilenden Gehorsam - unterwerfen.
Während früher eine nicht unbedeutende Bevölkerungsminderheit aus angeblich rassischen Gründen mitmenschen- und
beamtenseits der Vernichtung anheim gegeben und infolge unmenschlicher Gesetzgebung (Nürnberger Gesetze) sozusagen auf dem Dienstweg
zur Ausrottung aus dem Lande verschafft wurde, ist heute gleich die komplette Wohnbevölkerung dem staatlichen Terror ausgesetzt.
Raffinierte Lobbyisten bringen den Gesetzgeber unserer Lobbykratie offenbar dazu, die Vernichtung des deutschen Wohnbestands in geradezu satanisch
wohlklingende Gesetze und Verordnungen - man fühlt sich an die Tarnsprache unseligster Zeiten erinnert - zu gießen, gewissensbefreite Beamte helfen dann bei
der Umsetzung der möglicherweise sogar verfassungswidrigen Vorschriften mit. Es geht hier um die gesamte Klimaschutzgesetzgebung,
speziell hier aber um die Energieeinsparverordnung, ein zumindest in seiner beabsichtigten und vollzogenen Auswirkung perfides Werk der Ökoprofiteure,
beruhend auf krudesten Lügen über Lügen - vom CO2 als Klimagas über eine angeblich menschengemachte Erderwärmung bis zur nur
vorgespiegelten Wirtschaftlichkeit der mittels EEG beförderten "Energiespar" - in Wahrheit reine Kassenfüll- für die Profiteure und Geldbeutelleermaßnahmen
für die Bauherren.
Alle auf den Weg gebracht von möglicherweise gekauften, auf jeden Fall aber willfährigen Politikern, durchgesetzt gegen Recht
und Wortlaut des Gesetzes (s.o.) von einer willigen Beamtenschaft im Verbund mit all den beteiligten / begünstigten
Ökoabzockern aus Herstellern, Handwerkern und leider auch ihre Treuhandpflichten vergessenden Planern. Ein Beispiel aus der Praxis,
es schreibt mir ein von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für "Schäden an Gebäuden",
seines Zeichens unbeschränkt treuhänderisch tätiger Bauingenieur - das gibt es selbstverständlich auch! - aus norddeutschen Landen am 21.11.2008:
Ich habe alles ausgearbeitet, und bezogen auf die ENEV Berechnung vor und nach der "Verbesserung" die theoretische Energieeinsparung errechnet. Diese habe ich
dann auf die Amortisation überprüft und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einsparung erst nach ca. 36 Jahren - bei einem auf 10 Jahre laufenden Kredit -
eintritt (rein theoretisch!)" [KF: Also niemals nie, wie bei bisher jeder von mir als EnEV-Sachverständigem gem. bayer. ZVEnEV/AVEn und Baugutachter geprüften
bzw. gegengeprüften (Vorlage: Energieberatungs-Gutachten von Energieberatern, die dem Auftraggeber unwirtschaftliche Maßnahmen anraten) Energiesparmaßnahme
vom Hundehüttli bis zum Hochhaus].
"Der Landkreis hat den Antrag abgelehnt, mit der Begründung, die CO2 Einsparung würde nicht ausreichend berücksichtigt. Die Einsparung CO2 ist stärker zu
gewichten, als die finanziellen Gesichtspunkte. (Damit würde sich ja jede auch noch so unwirtschaftliche und schwachsinnige Dämmmaßnahme begründen lassen.)
Auf meine Frage, wo das denn stehen würde, wurde mir geantwortet: Das steht letztlich in der gesamten ENEV, schließlich soll ja CO2 gespart werden. Weiter
begründen müsste und würde man die Ablehnung nicht. Durchblicken ließ man, dass man keinen Präzedenzfall schaffen möchte!
Was kann oder soll man dazu noch sagen?"
Mit dem antragstellenden Bauherr - ein Stadtbauamt! - kam der Beamte der Baugenehmigungsbehörde mündlich und außerhalb jeglicher baurechtlich vertretbaren
Ermessensentscheidung überein, auf dem Papier den unwirtschaftlichen Dämmstoffverbau zu deklarieren (ansonsten Nutzungsuntersagung gem. schriftlich erteiltem
Ablehnungsbescheid auf den sachgerecht begründeten Antrag auf Befreiung gem. EnEV § 25!!!), in Wahrheit jedoch unter Berücksichtigung der klammen kommunalen
Finanzen keinen Dämmstoff in und an die städtische Bude zu stopfen. Der Verzicht auf eine technisch-konstruktive Überprüfung vor Ort wurde von der
Baugenehmigungsbehörde mündlich vor Zeugen zugesichert.
Hat man noch Töne? Mit einem derartigen "Gentlemen's Agreement" werden kommunale Projekte unter der Hand bevorzugt und der doofe deutsche Simpl - mangels
Präzedenzfall - den Ökozecken zum Abschlachten ausgeliefert. Deutschland heute - Pfui Deibi!
Hier können Sie lesen, wie auch deutsche Denkmalbeamte mit unserem Steuergeld am Dämmverbrechen mitwirken und dafür Propaganda in
amtlichen Denkmalpublikationen machen, ohne die denkmalbedingte Ausnahme gem. EnEV § 24 überhaupt zu erwähnen. Und wie sogenannte "Institute" eine angebliche
Wirtschaftlichkeit von verordneten Energiesparmaßnahmen herbeischreiben und damit nicht nur die Auftraggeber der entsprechenden Gutachten hinters Licht
führen, sondern die ganze deutsche Öffentlichkeit. Deutscher Terror wie gehabt in Reinkultur - vom Rassenterror über den Stasiterror zum Ökoterror. Der
Zeitpunkt, wo deutsche Klimasünder auf staatliche Anordnung von unseren deutschen Beamten eingesperrt und vernichtet werden - von den herrschenden deutschen
Medien umjubelt, von der drögen deutschen Masse beklatscht, dürfte nicht mehr allzuweit entfernt sein ...
Und hier noch ein skurriler EnEV-Befreiungs-Fall aus unserer Öko-Reichshauptstadt Berlin:
Eine WEG hat sich nach allerlei Hin und Her, abenteuerlichem Energieberater-"Gutachten" und vielen Angeboten seitens der ökofanatisierten Handwerkerschaft dann
doch ermannt, und beim zuständigen Bezirksamt (die Scham gebietet hier die Anonymisierung) eine Befreiung von der EnEV beantragt. Ich zitiere aus dem ersten
Antrag, der auf zig Seiten ausführlichste Belege und Nachweise für die nachfolgende - und absolut zutreffende - Begründung des Befreiungsbegehrens liefert:
"VI. Befreiung von der Dämmpflicht – Rechtsgrundlagen
Nach §25 der EnEV 2009 hat die Behörde die Eigentümer von der Dämmpflicht zu befreien, wenn die Maßnahmen zu einer unbilligen Härte führen:
§ 25 Befreiungen, Absatz (1)
„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu
befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder
in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude
innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“
Der Tatbestand der unbilligen Härte liegt in vierfacher Weise vor:
1. Nach den offiziellen Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) zur EnEV, 9. Staffel, S. 16, Punkt 8 liegt der Tatbestand der unbilligen
Härte vor, da die Dämmung der Fensterlaibungen, die Vergrößerung der Dachüberstandes und die Dämmung des Sockelbereiches und der Kelleraußenwand
nur mit erheblichem finanziellen Mehraufwand im Umfang von insgesamt ca. 39.000 € möglich ist:
„Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen,
Zierelementen an der Fassade, Anschlüssen an angrenzende Gebäude u.s.w. zu zusätzlichen Aufwendungen oder Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit führen, die den
Tatbestand einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 25 Abs.1 EnEV 2007 erfüllen; dies ist im Einzelfall zu entscheiden.“
2. Der Tatbestand der unbilligen Härte ergibt sich zudem aus der langen Amortisationszeit von 54 Jahren, die einer durchschnittlichen Lebensdauer einer
Wärmedämmung von nur 30 Jahren gegenübersteht (s. dena, S. 6, Diagramm „Entwicklung von Energiepreisen und Lebensdauer von Heizung, Dämmung und
Fenstern“). Daraus ergibt sich, dass entsprechend § 25, Absatz (1) der EnEV die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht
zu erwirtschaften sind.
3. Der Tatbestand der unbilligen Härte zeigt sich auch darin, dass es für die Dämmung der Loggien und der auskragenden Balkonplatten keine bautechnisch
sinnvolle Lösung gibt, so dass trotz der hohen Aufwendungen Wärmebrücken bestehen blieben, die zum einen das errechnete Einsparpotenzial mindern und zum
anderen Feuchtigkeit und damit Bauschäden im Gebäudeinneren verursachen würden.
4. Eine vorschriftsmäßige Dämmung der Loggien-Seitenwände würde zu Nutzungseinschränkungen für die Bewohner führen, die ebenfalls als unbillige Härte zu
werten sind.
Die WEG beantragt daher die Befreiung von den Anforderungen der EnEV und die Genehmigung einer Sanierungsmaßnahme,
die lediglich eine Putzreparatur, gegebenenfalls mit Armierung des Altputzes umfasst."
Da wird also nach allen Regeln der Kunst eine fantastisch stichhaltige Begründung zur Inanspruchnahme der
Befreiung geliefert, und was macht die von unserem Steuergeld alimentierte Behörde? Genau! Doch lesen Sie selbst:
"Bezirksamt ...
Abteilung Bauwesen
Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz
Fachbereich Genehmigen und Denkmalschutz
Datum: 03.09.2009
...
Grundstück: Berlin ...
Vorhaben: Wärmedämmfassade, Antrag auf Befreiung nach der EnVO Anhörung vor Versagung der Befreiung
Antragsdatum: 14.08.2009 ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund § 6 EnEV-DVO Bln entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Anträge nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV. Ihr Antrag auf Befreiung nach § 25 EnEV wurde
geprüft.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen nicht vor.
Eine Befreiung ist immer nur dann möglich, wenn es sich um einen atypischen Einzelfall handelt, der zu einer vom Gesetzgeber nicht bedachten Härte führt.
Ihre vorgebrachte Begründung, die N-NO-Fassade des Gartenhauses auf dem o.g. Grundstück von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu befreien,
trifft auf eine große Mehrzahl aller Altbauten zu. Es liegt hier somit keine Atypik vor, denn andernfalls würde § 9 der Energieeinsparverordnung ins Leere
zielen. Dagegen ist es aber Wille des Gesetzgebers, dass gerade bei Änderungen von bestehenden Gebäuden Energieeinsparmaßnahmen in den in der EnEV genannten
Voraussetzungen vorgenommen werden.
Dies macht auch unter dem Aspekt der Energieeinsparung Sinn, da die Städte bekanntermaßen in der Mehrzahl aus Altbauten bestehen, so dass hier in der Summe die
höchste Energieeinsparung zu erzielen ist. Während bei noch zu errichtenden Gebäuden von der Menge her weniger Einsparung zu erwarten ist.
Wir beabsichtigen daher, die Befreiung gemäß § 25 EnEV von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht zu erteilen.
Gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG Bln wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben,sich innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...
Fundstellennachweis:
Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energieeinsparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl.
I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) (die Änderungen treten am 1.10.2009 in Kraft).
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)
vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 222), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2009 (GVBl. S. 289)
Verwaltungsverfahrengesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) (tritt am 28.12.2009) in Kraft), Artikel 4 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827)"
Ei der Daus und haste Töne! Soll man lachen, schmunzeln, plärren, weinen? Es ist also amtsbekannt, daß so gut wie alle zusätzlichen Dämmanstrengungen im
Altbau wirtschaftlicher Wahnsinn - doch gleichzeitig der wehrlosen Bevölkerung als typischer Staatsterrorismus typischerweise zumutbar sind. Deutschland,
deine Beamten! Wo ging denn diese so überaus schrift-, sinn- und gesetzeskundige Sachbearbeiterin eigentlich in die Lehre? Bei Honni? Oder bei Addi?
Oder noch zu des Kaisers Willems, Gott hab' sie seelig!, Zeiten? Ja, genau mit solchen Sachbearbeiter-Kniffen der allzeit bereiten und willigen Mitläufer und
Helfershelfer der deutschen Lobbykratien bzw. Diktaturen ging es ab nach Bautzen, Auschwitz oder in die Festungshaft. Nach so einem gekonnten und keineswegs
in die Rubrik Atypik einzuordnenden frechen Amtsdeutschlaborat aus der ökofaschistischen Ecke verzagen doch bestimmt über 99,9 Prozent aller Antragssteller.
Sie auch? Aber nein, denn Sie gehören wie die WEG-Antragssteller zu den fleißigen Lesern dieser Anti-Ökobetrugs-Ermutigungs-Seiten und lassen sich durch
rein gar nix ins Bockshorn jagen. Deswegen: So ging es also weiter, aus dem unverzagten Antwortschreiben der sich gegen derlei Zumutungen erfrechenden WEG
vom fristgerechten 15.09.2009:
"Betrifft: Ihr Schreiben vom 03.09.2009, eingegangen am 05.09.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG Berlin möchte ich im Namen der WEG die Gelegenheit der Anhörung vor Versagung der Befreiung wahrnehmen und mich zu den
von Ihnen im Schreiben vom 03.09.2009 vorgebrachten Argumenten äußern.
1. Prüfung des vorliegenden Einzelfalls nach § 25 EnEV 2009
Ihre Behörde ist in ihrer Begründung der Ablehnung der Befreiung in keiner Weise auf die in unserem Antrag vom 14.08.2009 ausführlich dargelegten Argumente
eingegangen, die für den speziellen Fall der N-NO-Fassade des Gebäudekomplexes den Tatbestand der unbilligen Härte in fünffacher Hinsicht nachweisen. Das
heißt, die Behörde hat den Fall noch nicht ordnungsgemäß geprüft.
Die pauschale Behauptung, die im Antrag formulierten Tatsachen träfen auf die Mehrzahl aller Altbauten zu, ersetzt nicht die Pflicht der Behörde, die
Einzelmerkmale des hier vorliegenden Falles zu prüfen und zu kommentieren. Schon die fünf Hauptfassaden des Gebäudes weisen unterschiedliche Merkmale auf, die
nicht vergleichbar sind. So haben z.B. die beiden dem vorderen Hof zugewandten Seiten weniger Fenster als die N-NO-Fassade, keine Loggien und keine Balkone,
die ein hohes bauphysikalisches Risiko bei der Wärmedämmung darstellen. Weiterhin wären hier keine aufwändigen Kellerwandabdichtungen notwendig, weil der
vordere Gebäudeflügel z.B. nicht unterkellert ist. Es zeigt sich also allein am Gebäude der WEG dass jeder Altbau individuelle Merkmale hat und dass die
N-NOFassade unseres Gebäudes einen Einzelfall darstellt, der auch als solcher behandelt und geprüft werden muss.
2. Wirtschaftlichkeit der Wärmedämmung im besonderen Falle der N-NO-Fassade
Weder die EnEV noch das zugrundeliegende EnEG oder die Auslegungen des DIBT kennen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Befreiung von den Anforderungen
der EnEV den Begriff und Sachverhalt der „Atypik“. Es geht bei der Erfüllung der Bedingungen für die Befreiung allein um den Sachverhalt der
unbilligen Härte, die insbesondere mit der Frage der Wirtschaftlichkeit der zur Diskussion gestellten Maßnahme definiert wird. Dazu sei noch einmal § 5,
Absatz 1 des EnEG zitiert:
§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und
Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der
üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu
berücksichtigen.
Im Antrag vom 14.08.2009 wurde auf Basis eines Energieberatungsberichtes nachgewiesen, dass die o.g. Maßnahmen
wirtschaftlich nicht vertretbar sind und sich vor Ablauf der Lebensdauer des WDVS nicht amortisieren.
3. Technische Machbarkeit
Im Antrag vom 14.08.2009 wurde ebenfalls erläutert, dass bei Anbringung eines WDVS Wärmebrücken aufgrund der besonderen Konstruktion der Fassade mit Loggien
und thermisch nicht zu trennenden Balkonen mit im Gebäude verankerten Stahlträgern technisch nicht zu vermeiden sind. Damit sind die Anforderungen der EnEV
nach dem Stand der Technik (vgl. § 5, Absatz 1 EnEG) nicht erfüllbar.
4. Haftung für Bauschäden und unwirtschaftliche Maßnahmen
Die nur inhomogen ausführbare Wärmedämmung muss durch Kondensatanreicherung zwangsläufig zu Bauschäden (Wärmebrückenschäden) führen (vgl. Prof. Dr.-Ing.
Joachim Arlt, Institut f. Bauforschung e.V. Hannover: Bestandsverbesserung, Bautenschutz +Bausanierung 3/98) und erhöht gerade an den Holzdeckenauflagern in
Bereich der auskragenden Balkone das Risiko der Hausschwammbildung, womit sich die Frage der Haftung von Baufolgeschäden stellt. Keine seriös arbeitende
Baufirma und kein seriös arbeitender Architekt wird Haftung für Folgeschäden der Dämmmaßnahmen übernehmen, die ohne bauphysikalische Mängel nicht durchführbar
sind. Es stellt sich die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde eine solche Haftung übernehmen will, wenn sie die Dämmung der N-NO-Fassade des Gebäudes anordnet.
Ein weiteres Haftungsproblem hat der Architekt bzgl. der Wirtschaftlichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit besagter Maßnahme. Erwähnt sei hier ein Urteil des BGH
vom 22.01.1998 auf Grundlage des BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz); [IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]:
"Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben
entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand
betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte."
Entscheidend für die Bewertung der Arbeit des Architekten ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist
die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen der Haftung.
5. Ermessensspielraum der Behörde bei der Entscheidung
Die Neufassung des § 25 in der EnEV 2009 schränkt den Ermessungsspielraum der Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag deutlich ein. Die in den Jahren
zuvor in Absatz (1) verwendete Formulierung „können … entscheiden“ wurde umgewandelt in „haben … zu entscheiden“.
Zitat:
"(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere
vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die
eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können."
Mit dieser Formulierung stärkt der Gesetzgeber das Wirtschaftlichkeitsgebot der EnEV und des EnEG und trägt damit den realen Gegebenheiten Rechnung.
6. Ergänzende Hinweise zum Antrag bzgl. der neu gefassten Bagatellregelung der EnEV 2009
Die eingehende Beschäftigung mit der aktuellen Rechtslage durch die Antragsstellerin in den letzten Wochen hat
ergeben, dass der Gesetzgeber auch für die sogenannte Bagatellregelung (§ 9, Absatz 3) einen neuen Bezugrahmen verfasst hat:
"§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten
Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen."
Dazu erläutert Fr. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart, Herausgeberin des Fachportals www.EnEV-online.de:
"Was ändert sich im Baubestand?
Bagatellgrenze von zehn Prozent beachten
Es gilt weiterhin: Wer im Baubestand die Gebäudehülle saniert – Außenwände, Dach, Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV-Anforderungen
nur erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils eine gewisse Größe überschreitet.
NEU:
Maßgeblich ist allerdings nach der EnEV 2009 das Verhältnis der Fläche des sanierten Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des Gebäudes. Bisher galt als Maßstab
das Verhältnis des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN ORIENTIERUNG.
(…) Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur noch diejenigen Fälle an, wenn das sanierte Bauteil
höchstens ein Zehntel (10 Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle Orientierungen zusammen erfasst - darstellt.
Die gesamte Bauteilfläche (d.h. die Summe aller Fassadenflächen) des Gebäudes beträgt ca. 1200 m².
Das bedeutet, dass die maximal angesetzte Putzreparaturfläche von ca. 30% der N-NO-Fassade (250 m²) mit
ca. 75 m² deutlich unter der Bagatellgrenze von 10% für die gesamte Bauteilfläche liegt.
Auch auf dieser rechtlichen Grundlage sollte die Bauaufsichtsbehörde dem Antrag der WEG vom 14.08.09 zuzustimmen.
Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die WEG in der Vergangenheit durchaus bereit war,
in Energiesparmaßnahmen zu investieren und dass diese Bereitschaft auch in Zukunft bestehen wird. Allerdings
sollen finanzieller Aufwand und energetischer / ökologischer Effekt in vernünftigem Verhältnis stehen.
Im Antrag vom 14.08.2009 wurde nachgewiesen, dass andere Maßnahmen in Relation zu den entstehenden Kosten einen
größeren Energiespareffekt haben als die Dämmung der N-NO-Fassade. Über die im Antrag beschriebene
Fenstersanierung hinaus sind hier weitere sinnvolle Maßnahmen auch im Bereich der erneuerbaren Energien denkbar.
Es vergeht kaum ein Tag, da nicht die Medien entsprechende Entwicklungen bekannt machen.
Da die WEG von der Rechtmäßigkeit ihres Anliegens überzeugt ist, wird sie bei Ablehnung des Antrags
durch die Behörde mit Sicherheit auf Grundlage einer juristischen Beratung Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen ..."
Nun sind in Bereich der erneuerbaren Energien zwar meist auch gar keine wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen denkbar, aber der Kern "Keine Wirtschaftlichkeit
der Dämmung" ist gut dargestellt. Und das Winken mit dem juristischen Zaunpfahl gut gelungen. Und jetzt? Die Behörde zuckt z'ruck. Es kommt zur Einkehr der
Vernunft und zur totalen Kehrtwende namens
Da es sich um eine durchaus komplizierte und weitreichende Materie handelt, hat der Gesetzgeber die Verantwortung an Sachverständige für energiesparendes
Bauen übertragen. Die Bauaufsichtsbehörden in Berlin verfügen nicht über das nötige Fachwissen in diesem Bereich. Daher sehe ich mich verpflichtet, die
Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung von einem Sachverständigen gemäß § 6 der Verordnung zur Durchführung der
Energieeinsparverordnung in Berlin anzufordern.
Gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG Bln wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
..."
Na also, so geht es doch auch! Selbsterkenntnis ist der erste Schritt zur Besserung und Genesung unseres ökofaschistisch angehauchten bzw. durchseuchten
Gemeinwesens zurück zur grundgesetzlich garantierten freiheitlich demokratischen Grundordnung. Wir Bürger müssen diesen administrativen Versuchen, wieder zu
einem totalitären Kadavergehorsamsstaat im Namen durchideologisierter Politzieleduchzustarten, mit fetter Zivilcourage entgegentreten, sobald sich derartiger
Neonazismus im Behördenapparat bemerkbar macht, jawollja! Wenn doch nur alle Bürger so gesetzeskundig und aufrecht und zivilcouragiert und alle Beamten /
Behördenmitarbeiter so lernfähig und dann doch am Ende des Tages wieder altpreußisch wären! Dann bräuchte es bestimmt auch diese altfränkische
und antifaschistische Bürgerwehr-Webseite nicht mehr. Wie sehr ich diesen herrlichen (St.-Nimmerleins?-)Tag herbeisehne!!!
Und so gehen die Dinge ihren rechtmäßgen Verlauf. Meine Sachverständigenbescheinigung vom 22.12.2009 auf Grundlage der Auswertung des Energieberatungsberichts
und aller anderen Bauunterlagen und Angebote wird vorgelegt, darin heißt es im plattesten Behördendeutsch u.a.:
"4. Nach den "Erläuterungen zum Berechnungsverfahren" im Muster-Energieausweis der Deutschen Energieagentur dena erlaubt die Wärmebedarfsberechnung gem.
EnEV ... "keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch" (S. 2). Die antragsgegenständliche Wärmebedarfsberechnung ergibt dementsprechend gem.
Vergleich der erforderlichen Heizenergie qh im Bericht S. 52 einen Heizenergiebedarf mit 171,7 kWh/m²a, der ca. 20 % über dem tatsächlichen
Heizenergieverbrauch gem. Heizkostenabrechnung mit 143,00 kWh/m²a liegt.
Damit ist auch das auf Grundlage der EnEV-Berechnung angenommene Einsparpotenzial von 440 EUR/a praktisch nicht
gewährleistet, was die extreme Unwirtschaftlichkeit noch verschärft.
5. Nach der Untersuchung des Instituts für Bauforschung, Hannover, sind die in einem 80jährigen Betrachtungszeitraum im Jahresdurchschnitt anzusetzenden
Instandsetzungskosten einer Außenwand mit Wärmedämmverbundsystem mit 16,43 EUR/m² um das ca. 2,3fache höher als bei einer verputzten Fassade mit 7,08 EUR/m²
(Dirk Fanslau-Görlitz et al.: Atlas - Bauen im Bestand, Verlagsges. Müller, 2008, Kapitel I. 3: Nachhaltige Modernisierung, Seite 59).
Für die ca. 250 m² Fassadenfläche bedeutet dies für das Wärmedämmverbundsystem im Vergleich zur Putzfassade einen durchschnittlichen zusätzlichen
Investitionsbedarf von 2337,50 EUR/a und damit über das 5fache des theoretischen Einsparpotenzials. Auch dieser technisch unabweisbare Sachverhalt
verschärft die ohnehin gegebene extreme Unwirtschaftlichkeit.
6. Auf Grundlage der obigen Ausführungen liegt das tatsächlich erzielbare Einsparpotenzial erheblich unter dem im o.g. Bericht berechneten Wert. Eine
Erwirtschaftung der Energiespar-Aufwendungen für die betroffenen Baukonstruktionen innerhalb der noch zu erwartenden Nutzungsdauer durch "generell ...
eintretende Einsparungen" im Sinne des EnEG § 5 (1) und in "angemessener Frist" gem. EnEV § 25 (1) ist demnach nicht belegbar.
Damit liegt nach sachverständiger Beurteilung im gegebenen Einzelfall eine "unbillige Härte" im Sinne von EnEV § 25 vor, die nach Auffassung des Unterzeichners
den Rechtsanspruch auf Befreiung von den Anforderungen nach EnEV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auslöst. Eine aufgrund des gegebenen
Einzelfalls auch begründbare Ausnahme gem. EnEV § 24 (1) wird hier auftragsgemäß nicht weiter behandelt."
Herrlich, newa? Und was macht die hauptstädtische Behörde - man denkt unwillkürlich an das unsägliche Berliner Kammergericht und den dessen hundsföttische
"Fickfackerei" kurzerhand beendenden Alten Fritz bzw. dessen glorreiche Zeiten und sein rechtliches und edelmütiges Handeln für die Sache der Bürger (das ist
ein Insiderwitz unter uns anständig gebliebenen Altpreußen, wer kennt denn heute noch den Windmüller von Sanssouci bzw. den Wassermüller von Pommerzig?
Angela? Schmerzbengel? Guido?)?
Doch lesen Sie selbst - 25.01.2010 (Auszug):
"Vorhaben: Wärmedämmfassade, Befreiung nach der EnVO
Befreiung Nr. 2009 / 10602
... Aufgrund § 6 EnEV-DVO Bln entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Anträge nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV.
Von folgender Anforderung wird gem. § 25 EnEV auf der Grundlage der Begründung vom 22.12.2009 eine Befreiung erteilt:
Dämmpflicht für die N-NO-Fassade des Gartenhauses, an der eine Putzreparatur im Umfang von 20-30% der Fassadenfläche durchgeführt werden muß."
Na also. Deutschland ist (in manchen Bereichen noch) ein Rechtsstaat. Auch das muß ja mal gesagt werden. Und wer hätte wohl vermutet, daß es ausweislich
diese Aktenzeichens im Jahre 2009 mindestens 10602 EnEV-Befreiungen gegeben hat - allein in diesem Berliner Stadtbezirk! Bravo! Bravissimo!! Weiter so!!! Und
heute befreien wir Berlin und morgen das ganze Deutschland!
Welche Amortisationsfrist für eine Energiesparinvestition?
Eine Frage, die oft gestellt wird, ist die nach dem anzuwendenden Amortisationszeitraum, also dem Zeitabschnitt, in dem sich die Energiesparinvestition durch
Einsparungen bezahlt gemacht hat und ab dem es zur Befreiung kommen muß, da eine Energiesparmaßnahme sonst eine unzumutbare "unbillige Härte" wäre. Im
Energieeinsparungsgesetz heißt es dazu:
(EnEG § 5.(1)) Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch
die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
Weiter ausgedeutscht wird das in der Energieeinsparverordnung:
(EnEV § 25.(1)) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an
bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können."
Was ist nun die übliche Nutzungsdauer im Neubaufall? Da könnte man von den 40 Jahren max. Nutzungsdauer eines WDVS ausgehen, wobei nach aktuellen
Untersuchungen (Renovierungszyklen, Destatis, B+L Forecast, Stand 9/2009, in: B+B Bauen im Bestand Spezial Geschosswohnungsbau 2010, S. 8) , ein WDVS
durchschnittlich nach ca. 23 Jahren erneuert wird. Was ist aber nun eine "angemessene Frist" für den Altbaufall? Hierzu gibt der Verordnungsgeber selbst den
entscheidenden Hinweis in seiner "Heizkostenverordnung" - Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über
Heizkostenabrechnung - HeizkostenV, wie die EnEV auf dem Energieeinsparungsgesetz EnEG inkl. seinem Wirtschaftlichkeitsgebot als sogenannte
Ermächtigungsgrundlage fußend!):
(HeizkostenV § 11. Ausnahmen, (1) 1.b) unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von
zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können;"
Und entspechend urteilen die Gerichte, z.B. das Landgericht München in seinem Urteil Az 1 T 15543/05 zu 481 URII 979/02 WEG vom 18.07.2007 zu einem
Fassadensanierung in einer Punkthausanlage mit achgeschossigen Wohnbauten in Großtafelbauweise (Beton-Sandwichplatten) von 1967 durch ein auf ca. 2,38 Mio
Euro geschätztes WDV-System mit einer sachverständig geschätzen Amortisationszeit zwischen (je nach Rechenansatz) 28 bis 30 Jahren messerscharf:
"Angesichts einer Lebensdauer von noch 40 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit um 10 bis 15 Jahre) erscheine (lt. Amtsgericht in Vorinstanz) eine solche
modernisierende Maßnahme mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung nicht mehr zu vereinbaren. ... Nach der Rechtsprechung der Obergerichte liegt der
maximale Zeitraum, bei dem noch von einer wirtschaftlich sinnvollen Amortisation der Mehraufwendungen für modernisierende Instandsetzungen gesprochen werden
kann, welche einer Einsparung von Energieeinsparung dienen, bei etwa 10 Jahren. ... Die Kammer hält es für angebracht, diese Rechtsprechung anzuwenden, die
dem Umstand Rechnung trägt, dass Maßnahmen zur Einsparung von Energiekosten sich maßgeblich daran messen lassen müssen, ob diese Maßnahmen tatsächlich in
absehbarer Zeit den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg erbringen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, je länger die Dauer der Amortisation anzusetzen
ist, umso schwieriger bzw. unsicherer eine realistische Einschätzung der Energiepreise wird, zumal diese auch von Fachleuten nicht sinnvoll erstellt werden
kann. ... Im vorliegenden Fall ... ist vorrangiges Ziel der Maßnahme allerdings die Einsparung von Energiekosten. Insofern ist es sachgerecht, dem
wirtschaftlichen Ergebnis, also der Frage, ob bzw. wann eine solche Einsparung erzielt wird, ein vorrangiges Gewicht einzuräumen."
Der Bundesgerichtshof BGH urteilt am 14.12.2012 - V ZR 224/11 - Auszug:
"Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung darf über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustands hinausgehen,
wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt (Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 101 ff., § 22 Rn. 25 mwN). Der
Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und erprobten Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers darf dabei nicht zu eng an dem
bestehenden Zustand ausgerichtet werden, wenn die im Wohnungseigentum stehenden Gebäude nicht zum Schaden aller Eigentümer vorzeitig veralten und an Wert
verlieren sollen (BayObLG, ZMR 2004, 442; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 101 mwN). Von besonderer Bedeutung ist insoweit eine Kosten-Nutzen-Analyse, die
das Berufungsgericht unterlassen hat. Sofern sich die Mehraufwendungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums der bei Maßnahmen der hier in Rede stehenden
Art in der Regel zehn Jahre beträgt amortisieren, hielten sich die Maßnahmen noch im Rahmen der modernisierenden Instandsetzung (vgl. BayObLG, FGPrax 2005,
108 ff.; KG, FGPrax 1996, 95; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 102). Dazu bedarf es näherer Feststellungen zu dem jeweiligen Kostenaufwand. Die Annahme des
Berufungsgerichts, die geplante Konstruktion sei wetterbeständiger, ist nicht belegt und das konkrete Einsparpotential nicht beziffert. (...)
Für die im Rahmen der modernisierenden Instandsetzung erforderliche Kosten-Nutzen-Analyse muss die Höhe der Kosten festgestellt werden, die durch eine
Sanierung der vorhandenen Holzbrüstungen und die geplante Maßnahme entstehen. Darüber hinaus bedarf es einer Prognose der jeweiligen Unterhaltungskosten
über einen angemessenen Zeitraum, der hier bei etwa zehn Jahren liegt. Nur wenn danach die erzielbaren Einsparungen die entstehenden Mehrkosten annähernd
aufwiegen, ist eine modernisierende Instandsetzung gegeben (§ 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). (...)"
Und das Landgericht LG Saarbrücken urteilt sinngemäß zur Frage eine Wärmesparbefensterung anstelle von Glasbausteinen am 28.03.2013 –
5 S 182/12: "Diese Bewertung hängt von einer anzustellenden Kosten-Nutzen-Analyse ab, die den Wohnungseigentümerbeschluss nur dann rechtfertigen würde, wenn sich
die Mehraufwendungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes – grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren – amortisieren würden."
Und punktum. Warum nun aber dem Altbaubesitzer eine kürzere Amortisationsfrist zu gönnen wäre, als dem Neubauherrn, entzieht sich auf jeden Fall
der grundgesetzlichen Logik, wonach alle Bürger gleich zu behandeln sind. Das Verfassungsgericht hat diesen Fall noch nicht ausgeurteilt. Insofern
kann man mit Berufung auf das Grundgesetz GG § 3 (Gleichbehandlungsgebot) auf für jeden Neubau die
10 Jahre ansetzen und es drauf ankommen lassen, ob sich die Behörde tatsächlich als Verfassungsfeind erweisend den Neubauherren nach grünbraun
durchökologisiertem "Nürnberger Gesetz" namens Klimaschutzverpflichtung diskriminieren will.
Übrigens ist in der EnEV auch zu den sogenannten Nachrüstpflichten gem. § 10 EnEV 2014/2016 der Härtefall, daß sich alles wieder mal nicht rechnet, bestens
geregelt, dazu im § 13 auch weitere Ausnahmetatbestände:
"§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und
vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische
Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von
mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken),
die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der
obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend
anzuwenden.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach
den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung
beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
(5) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht
innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. ...
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt
beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), die
zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG *) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist,
versehen sind. 2Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus der den
Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten
werden. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht
mehr als 40 vom Hundert überschreitet. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. einzeln produzierte Heizkessel,
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen
erheblich abweichen,
3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch
Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf."
Lassen wir mal die Frage nach der Urheberschaft solch abstruser Texte (z.B. "Eigentümer müssen dafür sorgen!") in schwersterkrankten Hirnen dahingestellt,
und fragen wir nach dem Ablauf einer Befreiung. Zunächst mal dürfte klar sein, daß § 10 Absatz (5) nur eine geradezu idiotisch sinnlose Textaufblähung ist, da
doch für grundsätzlich alle in der EnEV geforderten Maßnahmen generell der § 25 zur Befreiung gilt, und damit für alle auf den Altbau bezogenenen Pflichten
die Maßgabe nach § 25: "Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen ... bei Anforderungen an bestehende Gebäude
innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.". Doppeltes Moppeln - Hinweis auf akuten Wahnsinn
des Verordnungsgebers in personam des dafür verantwortlichen Autors und der Verordnungs-Durchwinker? Oh, oh!
Ablauf einer Befreiung von der EnEV
Wichtige Vorbemerkung eines Legalisten für ignorante Planer und Energieberater
Als kleine Vorbemerkung sei der Hinweis erlaubt, daß alle, wirklich alle Planverfasser im Rahmen ihrer kammerrechtlich verankerten Pflichten ebenso wie
aufgrund der beim Bauen gültigen und planerseits auch schuldrechtlich zu beachtenden Baugesetze - und dazu gehört auch das das im Energieeinsparungsgesetz
verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot! - im Falle von baulich geplanten Energiesparmaßnahmen gem. EnEV (und auch EEWärmeG/EWärmeG) prüfen müssen, ob die
Wirtschaftlichkeit der geplanten Energiespar- bzw. Klimaschutzmaßnahmen gegeben ist und wenn nicht, wie das Bauprojekt von den Energiesparanforderungen
nach den auf Länderebene geregelten Durchführungsverordnungen rechtssicher zu befreien ist. Da beißt nun mal die maus kein Faden ab: Der Architekt schuldet
die zwingende Beachtung des Baurechts in seiner Planung - und dazu gehört auch das Wirtschaftlichkeitsgebot!!! Daß dagegen an unendlich vielen Projekten
geradezu offensichtlich, nach mir vorliegenden Angaben in Energieberatungsberichten oft auch vorsätzlich (!) verstoßen wurde, kann überall besichtigt werden.
Selbstverständlich drohen den Verstößen gegen geltendes Baurecht nicht nur privatrechtliche Ansprüche des mit Fehlplanung geschädigten Bauherrn als
Auftraggeber im mündlich oder schriftlich geschlossenen Planungsvertrag, sondern auch Strafen wie Bußgeld oder im schlimmsten Fall auch Gefängnis wie bei
allen anderen fahrlässigen, grob fahrlässigen oder gar vorsätlichen Gesetzesverstößen. Daß für den grob fahrlässigen und den vorsätzlichen Gesetzesverstoß die
Planerhaftpflichtversicherung aus ihren Erstattungsverpflichtungen im Schadensfall befreit ist, dürfte noch so manchen Planern mittel Privatinsolvenz dank
Honorarregreß und Schadensersatz sehr schmerzlich bemerkbar werden ...
Prüfablauf
Wie geht nun z.B. die Befreiung betr. § 10 Absatz (3) und Absatz (4) EnEV vonstatten?
1. Erstmal prüfen, ob die EnEV-Pflichten überhaupt zutreffen: wie die Geschossdecke schon jetzt beschaffen ist, also Ermittlung des aktuellen
Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert, Dämmwert) und des Wärmedurchlaßwiderstands. Wenn ok, also Durchlaßwiderstand mindstens 0,9 oder
drüber, kein weiterer Handlungsbedarf. Den diesbezüglichen Nachweis läßt man sich sachverständig bescheinigen und nimmt ihn zum Akt, bis die Behörde bzw. ein
von ihr beauftragter Vertreter danach fragt. Nichts erforderlich galt zunächst bis EnEV 2014 - sogar gem. einem am 27.06.2011 veröffentlichten
Beschluss der Fachkommission
Bautechnik der Bauministerkonferenz / Auslegung XV-2 zu § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 (Nachrüstpflicht bei bisher nicht ausreichend gedämmtem Dach) - für
alle Holzbalkendecken jedweden Alters, für alle sonstigen Massivdecken ab 1969, und wenn schon eine alte geschlossene bzw. höchstens von Balken durchbrochene
Dämmschicht auf dem Boden oder in der Dachebene vorliegt, weil dann sowieso nicht mehr wirtschaftlich im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § 5
Energieeinspargesetz EnEG nachgedämmt werden kann und deswegen die Pflicht von vornherein entfällt. Das hat die EnEV 2014 verschärft, dennoch erfüllen viele
Decken die Anforderungen. Nicht aber die betrügerischen Planer, Energieberater und Handwerker, die mir nix, dir nix auf der Nachrüstpflicht beharren und den
abzuzockenden Bauherren weder auf die Regelung zum Mindestwärmeschutz, noch auf den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt hinweisen und ins Messer laufen lassen.
Derer sind leider viele.
Nichts erforderlich ist aber auch bei reinen Instandsetzungen geputzter oder betonierter Oberflächen, denn dafür gilt nach der Fachkommission (auch gem. EnEV
2009): "Der Festlegung nach Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe e) in der EnEV 2007 liegt eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zugrunde, die vom Abnehmen des
Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht. Bei dieser Basis für den Tatbestand in Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe e) EnEV 2007 sind Abweichungen,
die von einem Verbleib des Altputzes ausgehen, in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§ 5 EnEG) als nicht ausreichend
wirtschaftlich anzusehen. Da bei einer "Putzreparatur" der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, ist anzunehmen, dass der Aufbau eines
Wärmedämmsystems gegenüber der "Putzreparatur" keine ausreichende Amortisation der zusätzlich aufzuwendenden Kosten
sicherstellt. Putzreparaturen mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen sind ... keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3
Nr. 1 e) EnEV 2007, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz. ... Gleiches gilt für die Instandsetzung
geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für
Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV. ...
Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe d EnEV setzt also voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen
wird. Bei sogenannten Putzreparaturen, bei denen der Altputz verbleibt, ist das Erfordernis des Aufbaus eines Wärmedämmsystems
in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§ 5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. ...
"Putzreparaturen" (ggf. auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht
abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 d) EnEV, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den
bestehenden Putz." aus:Auslegungen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz zu Fassadeninstandsetzungen gem. EnEV 2009, in
noch erweiterter Version
auf für die EnEV 2013 so gefaßt. Und solche Auslegungen, die jeglichen weiteren Befreiungsaufwand ersparen und gegebenenfalls mit einer einfachen
Sachverständigenbescheinigung dokumentiert werden können, gibt es auch für das Flachdach und weitere von der EnEV betroffene Bauteile. Nur wird das meist
verheimlicht, eben um dem Bauherrn größtmöglichen Schaden zuzufügen. Was die Baubranche sich hier zuschuldenkommen läßt, geht wahrlich auf keine Kuhhaut.
2. Dann ggf. Ermitteln der notwendigen Nachrüstmaßnahmen, um den U-Wert nach Vorschrift zu erreichen.
3. Dann Ermitteln der Kosten dafür.
4. Und dann auf Grundlage der Objektkonstruktion und der Objektpläne zwei alternative Wärmebedarfsberechungen durchführen oder schon vorhandene nutzen, um den
Wärmebedarf mit und ohne U-Wert-Erfüllung zu berechnen.
5. Die jährliche Heizkostenersparnis durch U-Wert-Zusatzdämmung auf Basis der aktuellen Energiepreise ermitteln.
6. Die Baukosten und Planungskosten für die Zusatzdämmung und die Ersparnisse in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
mit angemessener Amortisationszeit in Beziehung setzen.
7. Oh großes Wunder über Wunder: Zusatzdämmung ist unwirtschaftlich! Ein unbillige Härte! (In bisher jedem meiner Alt- und Neubau-Fälle seit Anwendung der
Wärmeschutzverordnung WSVO als Vorgängerin der Energieeinsparverordnung EnEV mit hinreichender Eindeutigkeit nachweisbar!) Ebenso alle weiteren Maßnahmen gem.
EnEV und EWärmeG sowie EEWärmeG. Einfach nur peinlich. Und von willkürlichen Baubeamten in den Unteren Genehmigungsbehörden bis zu den Ministerien und ebenso
von vielen Energieagenturmitgliedern, die hilfsweise behördenseits in den Befreiungsvorgang eingeschaltet werden, rechtsmißbräuchlich
8. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung sachverständig bescheinigen, sinnvollerweise auch das Bestätigen der maßgeblichen
Sachverhalte, soweit nach Prüfung der technischen und rechtlichen Gegebenheiten keine Befreiung erforderlich ist.
9. In allen Bundesländern hier die jeweiligen EnEV-Vollzugsregelungen
- außer Bayern: Die Bescheinigung betr. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung gem EneV § 25 als Anlage zu einem Antrag auf Erteilung der
Bescheinigung an die zuständige Baugenehmigungsbehörde beipacken. Und nach einigen Wochen die Befreiung erhalten. Denn bei unbilliger Härte hat ja die Behörde
einen auf Null begrenzten Ermessensspielraum. Tatsache! Und in Bayern befreit der Bescheiniger, soweit zugel. Sachverständiger gem. § 2 ZVEnEV/ab 2017 § 3 AVEn, in
allen genehmigungsfreien Bauvorhaben und bei der sogenannten "EnEV-Nachrüstpflicht". In allen genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (gestattungspflichtigen
Bauvorhaben "bauaufsichtliche Gestattung") gilt gem. § 8 ZVEnEV:
"sind die Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 oder Abs. 2 EnEV in dem bauaufsichtlichen Gestattungsverfahren zu prüfen. Die Befreiung wegen
besonderer Umstände, die nach Satz 1 zu einer unbilligen Härte führen, wird durch die bauaufsichtliche Gestattung ersetzt".
Seit 1.1.2017 wurde in Bayern die ZVEnEV zur AVEn (Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften). Also heißt es nun gem. BYAK für Bayern:
Verantwortliche Sachverständige nach §3 AVEn (ehemals ZVEnEV):
In enger Anlehnung an die Regelungen der SVBau soll auch in energetischen Fragen die Bauaufsichtsbehörde von eigenen Prüfungen entlastet werden. Mit einer
Bescheinigung durch den verantwortlichen Sachverständigen entfällt eine gesonderte behördliche Entscheidung. Die Verpflichtung den Sachverständigen zu
beauftragen fällt daher den Bauherren zu. Der Sachverständige wird im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zu diesem tätig. Ein
Rechtsverhältnis zur Bauaufsichtsbehörde entsteht nicht.
Anstelle einer behördlichen Entscheidung stellen die verantwortlichen Sachverständigen (SV) nach §3 AVEn in folgenden Fällen Bescheinigungen aus:
Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 AVEn (zu §16 Abs. 1 EnEV - Energieausweis):
Der SV bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Energiebedarfsausweises, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde in einem begründeten Einzelfall dies
verlangt.
Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 2 AVEn (zu § 24 EnEV):
Der SV bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 24 Abs. 2 EnEV.
(§ 24 EnEV: " (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die
Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser
Verordnung abgewichen werden.(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht
werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen.")
Bescheinigung gemäß § 8 AVEn (zu § 25 EnEV):
Der SV bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung wegen besonderer Umstände (§ 25 EnEV: "(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen
Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen
nicht erwirtschaftet werden können. (2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen
Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oderzusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus
Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist. (3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden").
Das heißt im Klartext: Einreichung eines Bauantrages bezüglich Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Beilage der Sachverständigenbescheinigung und
Abwarten auf sachgerechte Entscheidung namens Baugenehmigung bzw. "bauaufsichtliche Gestattung". Und im Falle einer isolierten Befreiung bei einem
genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, sozusagen im Nachtrag, genügt gem. Art. 63 BayBO die Sachverständigenbescheinigung.
Dieser Ablauf entspricht grundsätzlich dem sinnvollen und - bei Einschaltung eines Architekten - von diesem, oder einem anderen mit Geschäftsbesorgungsvertrag
ausgestatteten Dritten (Wohnungseigentümergemeischafts-WEG-Wohnungsverwalter) pflichtgemäß geschuldeten Vorgehen bei allen Maßnahmepflichten nach EnEV.
Kosten der Befreiung? Hängt davon ab, wie groß der Stundenaufwand für die vorigen Punkte ist, und wieviel von den oben genannten Punkten der Auftraggeber dem
Bearbeiter vorlegen kann. Und was die Behörde verlangt. Die hier besonders raffgierigen und unverschämten Baden-Württemberger bedrohen die wehrlosen
Antragssteller mit Gebühren bis zu 3.000 EUR! Gemeiner geht es bisher nicht.
Ersparnis der Befreiung? Das betrifft die eingesparten Bau-, Planungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungskosten und kann je nach Einzelfall und
Anwendungsumfang in die Millionen gehen.
Die Befreiung vom EEWärmeG
Noch ein paar Wörtlein zur Durchführung des neuesten Streichs der Ökoterroristen, das "EEWärmeG", dessen Anwendung bis 2010 jedenfalls weder beim Bauherren
noch den Baugenehmigungsbehörden viele Freunde gefunden hat - außer bei denen, die dadurch noch reicher werden, sei es durch höhere Baukosten und damit
anschwellende Honorare (so manche Planer lieben ja Pelletsheizungen und möglichst tiefe Erdsondenbohrungen über alles und gewinnen dafür ihre Auftraggeber,
ohne ihren auf Wirtschaftlichkeit für den Auftraggeber zielende Geschäftsbesorgungspflichten im Rahmen ihrer Treuhänderpflichten nachzukommen), sei es durch
das mit den Ausgaben anschwellende Verwalterhonorar oder bei denen, die beim Verkauf und Einbau von Ökoschnulli reich werden: Handwerker und/oder
Ökoproduzenten.
Das Entscheidende zu den Pflichten, seinen Wärmebedarf mit Ökomist, den außer hartgesottenen Ökojüngern und leichtgläubigen Ökotröpfen niemand freiwillig
nutzen würde (genau deswegen ja dieses irre und von den korrupten und/oder gleichgeschalteten Politikern erlassene Gesetz!), zu decken, steht hier:
"§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien
(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht
nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht
nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.
(3) Bei Nutzung von
1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und
2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz
wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.
(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass
der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen ur Nutzung dieser Energien gedeckt wird."
und hier, als Ersatz, wenn sonst nix ginge:
"Anlage VI. Maßnahmen zur Einsparung von Energie
1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden
a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und
b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle
nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden."
Unerklärlich auch hier wieder mal, was in den verschwurbelten Hirnen solcher Textautoren vorgeht. Und auch sehr lustig, wie zu erkennen ist, wer hinter
diesem schönen Gesetz steckt. Offensichtlich nicht die PV-Branche. Denn als "Erneuerbare Energie" gilt nach dem EEWärmeG ausgerechnet die "Solare
Strahlungsenergie" namens Photovolatik-Solarstrom nicht. Sie könnten ja sonst in Versuchung kommen, den Ekelstrom aus Ihrer PV-Anlage bei sich selbst "billig"
einzuspeisen und Ihre Stromheizung damit zu füttern. Reicht zwar nie, aber dennoch wäre es evtl. möglich, damit die EEWärmeG-Prozente Erneuerbare Energie mehr
oder minder damit zu decken. Jedoch ätsch!: In der Gesetzesbegründung zum EEWärmeG haben die feinen Herrschaften festgehalten, daß zur "Erneuerbaren
Energie im Sinne des EEWärmeG" nur und ausschließlich solare Strahlungsenergie verstanden werden darf, "die einer von einem Wärmeträgermedium durchströmten
Solaranlage entnommenen wird." (Bundesrat Drucksache 9/08 vom 4. Januar 2008, S. 48). Im BW-Erneuerbare-Wärme-Gesetz hat man das sogar gleich frech
reinformuliert:
"Solare Strahlungsenergie ... ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung" (§ 3, 1.).
Und warum wohl diese Heimtücke, die doch zu dem doofen Bürger unverständlichen inneren Widersprüchen in der Begrifflichkeit "Erneuerbare Energie" führt? Na
freilich, weil der sparsame Bürger ansonsten draufkäme, daß er mit Direktstromheizung (am Markt auch als angebliche IR-Heizung /
Infrarot-Wärmestrahlungs-Elektroheizung / Elektrische Wärmestrahlungsheizung / Elektro_Strahlplatten-Heizung
/ Inrarot-Heizung / Wärmewellenheizung / Marmorplattenheizung / Natursteinheizung / Glasplattenheizung /
elektrische Direktheizung / Elektro-Flächen-Speicherheizung / ...bezeichnet) wesentlich billiger heizen
könnte, als mit den anderen Alternativen, konventionelle sogar eingeschlossen. Nicht nur, was die
geradezu selbstverständlichen Ersparnisse bei der Installation und Wartung (Heizi und Schorni ade!) und
Lebensdauer betrifft, sondern durch entfallende Verluste beim Wärmetransport (inkl. der versteckten Betriebskosten,
die dank Pumpenbetrieb und sonstiger anlagenbedingter Stromfresser nicht so ihne weiteres ins Blickfeld geraten) usw.
und im Kesselraum und über den Kamin auch beim Betrieb. Und das muß doch unter allen Umständen sicher
vermieden werden, wenn unsere feinen Abgeordneten und Abgeordnetinnen und Regierungsmitglieder und Regierungsmitgliederinnen
(Regierungsohnegliederinnen?) unter tatestkräftigster Mithilfe der Ministerialbürokraten und
Ministerialbürokratinnen schon ein so herrliches Lobbyistenbediengesetz zur Weltrettung erlassen.
Die Antwort auf meine Anfrage an die Bundesministerialbürokratie macht dann deutlich, was auch das Bundes-EEWärmeG bezweckt:
Anrede: Herr
Vorname: Konrad
Zuname: Fischer
Straße und Nr.: Hauptstr. 50
PLZ: 96272
Ort: Hochstadt a. Main
Betreff: EEWärmeG
Nachricht: Ist es möglich, zur Erfüllung der Anforderungen gem. EEWärmeG betr. solarer Strahlungsenergie auch
Photovoltaik einzusetzen, deren Stromertrag für Elektroheizgeräte und elektrische Warmwasserbereitung vom
Anlagenbetreiber selbst genutzt wird (min. 15 % des Jahresbedarfs)?
Antwort im Originalwortlaut inkl. Originalfalschschreibung:
Ihre Anfrage vom 7.12.2010 - L 23 - WO 11969 EEWärmeG
Sehr geehrter Herr Konrad,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 7.12.2010 zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die ich hiermit gern beantworte. Ihre Anfrage wurde vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständigkeitshalber an das Bundesumweltministerium weitergeleitet.
Zunächst muss ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Frage um eine Rechtsfrage handelt. Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien ist das BMU nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen. Bitte wenden Sie sich daher an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine
sonstige nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz zugelassene Person. Ich kann Ihnen daher nur eine unverbindliche Einschätzung mitteilen.
Das EEWärmeG bietet gemäß §§ 5, 6, 7 EEWärmeG unterschiedliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 3 EEWärmeG. Eine Möglichkeit ist die
Nutzung solarer Strahlungsenergie gemäß § 5 Absatz 1 EEWärmeG. Hierfür müssen die Anforderungen der Anlage 1 des EEWärmeG erfüllt sein. Die Anlage 1 legt
fest, dass die Pflichterfüllung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie nur durch solarthermische Sonnenkollektoren, die die in Anlage 1 festgelegten
Mindestkriterien erfüllen, erfüllt werden kann. Eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie mittels Photovoltaik zur Pflichterfüllung nach dem EEWärmeG ist
nicht möglich.
Für den Stromsektor wurde mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine anderer Fördermechanismus vom Gesetzgeber geschaffen, der den spezifischen
Anforderungen des Strommarktes gerecht wird. In diesem Bereich werden auch Photovoltaikanlagen mittels fester Einspeisevergütung gefördert. Eine Förderung im
Rahmen des EEWärmeG ist deswegen im Wärmebereich nicht vorgesehen.
In Nordrhein-Westfalen beispielweise hat man nun für dieses Ökoenergiezwangsverbrauchsterrorgesetz das "Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur
Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)" ersonnen, in dessen § 3, 3. dann steht, daß die "Erteilung von
Ausnahmen nach § 9 Nummer 2 EEWärmeG" Sache der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist. Wie das aber genau gehen soll, ist dort nicht geregelt und weiß
entsprechend meiner Nachfragen bei Baugenehmigungsbehörden bundesweit auch so gut wie niemand. Deswegen ist damit zu rechnen, daß Befreiungsanträge mangels
Durchblick und Erfahrung immer bei der dafür obersten Instanz landen - der obersten Baubehörde, dem Regierungspräsidium, dem Ministerium, eben je nach dem.
Vielleicht auch schon deswegen, um die eingehenden Fälle zentral zu studieren und für den nächsten Verschärfungsvorgang strategisch zu nutzen. Trau, schau, wem!
In der "Konsolidierten Fassung der Begründung zu dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ... vom 7. August 2008, BGBl. 2008 Teil I
Nr. 36 vom 18. August 2008 S. 1658" heißt es dazu:
"Nummer 2 stellt einen Gleichklang mit der Härtefallklausel des § 25 Abs. 1 Sart 1 EnEV her. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Nutzungspflicht im Einzelfall wegen besondere Umstände einen unangemessenen Aufwand oder eine sonstige unbillige Härte darstellen kann. Die gesetzliche
Nutzungspflicht beruht auf der Annahme, dass ihre Erfüllung in typischen Fällen wirtschaftlich vertretbar ist. Eine Befreiung wegen eines Härtefalles kommt
nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht. Die Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt, richtet sich nach den individuellen personellen
und sachlichen Umständen, wobei auch Mehrbelastungen aufgrund besonders ungünstigter baulicher Gegebenheiten und die zu erwartende Nutzungsdauer berücksichtigt
werden können.
Der Begriff der "unbilligen Härte" soll daher vorrangig auf eine subjektive Betrachtung abzielen, ob die Nutzungspflicht den betroffenen Eigentümer
individuell über das typisierende Maß hinaus belastet. Das Amortisationskriterium des § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV ist dagegen im Neubaubereich kein sinnvoller
Anknüpfungspunkt, da in der Regel zumindest eine Maßnahme - also der Einsatz einer in § 5 genannten Erneuerbaren Energie oder einer in § 7 genannten
Ersatzmaßnahme - langfristig wirtschaftlich sein wird.
Aufgrund des hierbei bestehenden Beurteilungsspielraums entfällt die Nutzungspflicht nicht bereits kraft Gesetzes, sondern nur durch eine
Befreiungsentscheidung der zuständigen Behörde. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist das Ermessen der Behörde bei dieser Entscheidung über eine Befreiung
im Falle des Vorliegens einer unbilligen Härte auf Null reduziert."
Ja, wir müssen wieder mal lächeln. Sie wissen worüber? Genau: "Die gesetzliche Nutzungspflicht beruht auf der Annahme, dass ihre Erfüllung in typischen
Fällen wirtschaftlich vertretbar ist. ... da in der Regel zumindest eine Maßnahme - also der Einsatz einer in § 5 genannten Erneuerbaren Energie oder einer
in § 7 genannten Ersatzmaßnahme - langfristig wirtschaftlich sein wird.". Und noch schöner: Die "Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow
von Berlin VII-0719" vom 15.10.2014. Hier geht es angeblich um den Schutz der Mieter nach dem Motto "Mieter_innen vor übermäßiger Umlage bei energetischer
Modernisierung schützen." Und da wird als Kriterium der Wirtschaftlichkeit einer Dämmaktion von den Pankower Bündnis 90/Die Grünen eingeführt, vom Ausschuss
für Stadtentwicklung und Grünanlagen einstimmig auf den Weg in die Bezirksverordnetenversammlung gebracht und von dieser dann mehrheitlich beschlossen:
"Wärmedämmmaßnahmen sind dann wirtschaftlich, wenn mit den kostengünstigsten Maßnahmen die Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV)
erfüllt werden können."
Kraß! - und ein schreiender Widerspruch gegen Recht (einheitliche Rechtssprechung zum Begriff Wirtschaftlichkeit von Energiesparinvestitionen) und Gesetz
(An angemessene Amortisation gekoppeltes Wirtschaftlichkeitsgebot der Ermächtigungsgrundlage der Energieeinsparverordnung, des Energieeinsparungsgesetzes),
wie wir es von unseren Politikern seit jeher erwarten dürfen.
Alles also die üblichen Beschwörungsformeln zur Schönrechnerei der ökoparasitären Abzocke nach dem Motto "Pfeifen im Walde". Doch warte nur, balde
pfeifest Du auch. Und zwar vor Fröhlichkeit über immense Energie- und Kosteneinsparungen. Mein Vorschlag lautet nämlich:
Nachweis des ausnahmebegründenden "unangemessenen Aufwands" durch sachverständige Erstellung und Bewertung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Nachweis
der im Einzelfall gegebenen unbilligen Härte, im Klartext:
Untypische Unwirtschaftlichkeit des gesamten Ökoschnullis - Erneuerbare und 15 %ige EnEV-unterschreitende Dämmerei - auch bei Amortisationszeitraum "zu
erwartende Nutzungsdauer". Ein pures Rechenexempel, verpackt in geschwollen-trockenestesdes Behördendoitsch. Wie wohl sonst? Spart Zigtausende! Und zwar gem.
§ 4, Abs. (8) auch für unsere Schwaben inkl. der Badenser und Württemberger, deren Teufelei und Öttingerei ihnen im Gesetz zur Nutzung erneuerbarer
Wärmeenergie / Erneuerbare Wärme Gesetz EWärmeG eine auch auf Altbausanierung bezogene Verpflichtung hinterließ, dort mindestens 10 Prozent EE (Erneuerbare
Energien, als ob es die tatsächlich gäbe!) einzusetzen. Zur Weltklimarettung dank schwäbischem Pietkong-Unwesen! Glabstes na! Strafbewehrt mit satten 100.000
EUR im Gegensatz zur bundesdeutschen Höchststrafe mit 50.000 EUR im EEWärmeG. Ja, Hannemann, geh Du voran! Du bist ja ein im bundesdeutschen Maßstab ganz
besonders böser, dafür aber im bundesrepublikanischen Vergleich doppelt so reicher oder auch gefährlicherer Gesetzesbrecher bzw. Ordnungswidriger! Denk nur
mal an all die BW-RAF-Terroristen! Und Schäuble! Und Brüderle! Und die Gebrüder Vögele! Und Späthle! Besonders witzig wirkt hier das BW-umweltministeriell
zum Download angebotene Formular zum
"Entfallen der Nutzungspflicht (§ 4 Abs. 8 EWärmeG)", irreführend unter dem Titel "Nachweisführung nach § 6 EWärmeG für Wohngebäude im
Bestand/Entfallen der Nutzungspflicht" betitelt.
Die EWärmeG-Befreiung kostet angesichts der irre Fallgestaltungen meist etwas mehr, als die pure Befreiung nach EnEV. Und bei Neubauten bzw. bei den lieben
Schwaben bei Alt- und Neubau braucht es dann zum echten Sparen zwei Befreiungsvorgänge - Härtefall selbstverständlich vorausgesetzt.
Und nur, um die Verwirrung der Hausbesitzer ins Unendliche zu steigern, haben die Gesetzessäcke den Tatbestand, der in der einstigen Wärmeschutzverordnung
WSVO, dann jetzigen EnEV "Befreiung" im Unterschied zur "Ausnahme" hieß, nun im EEWärmeG frech "Ausnahme" genannt. Unter der man dann dennoch die "Befreiung"
genannt bekommt. Heilix BBlechle! Damit halt echt niemand mehr durchblickt. Außer uns beiden, gelle?
Nun könnte man als Architekt denken, daß mein lieber Bauherr so dermaßen deppert ist, daß er nie merken wird, daß ich nicht zu seinen Gunsten meiner
Treuhänderpflicht nachgekommen bin und ihn vor einer unbilligen Härte namens unwirtschaftlicher Pseudo-Energiesparplanung bewahrt habe, sondern ihm
honorarfördernd den ganzen Ökozinnober reingewurzelt habe. Denn wer prüft schon alle Jahre seinen Energieverbrauch und rechnet
in einer Kosten-Nutzen-Analyse die Energiesparinvestition kritisch dagegen? Stimmt.
Doch was ist, wenn ich als Architekt gem. VOB/A die Energiesparmaßnahmen ausschreiben muß? Und wenn ein ganz schlauer Bieter den Auftrag haben will? Und sich
im Vergaberecht auskennt? Und mit Hinweis auf seine überlegene Wirtschaftlichkeit ganz ohne EnEV und ohne EEWärmeG eine sehr viel preisgünstigere Alternative
in einem Nebenangebot oder Alternativangebot vorlegt? Und die Unwirtschaftlichkeit meiner Planung sachverständig und inkl. unmißverständlichem Hinweis auf die
behördlicherseits stattzugebende Befreiung nachweist, wie ich dann im Angebotsprüfverfahren gem. VOB/A gleich selber feststellen muß?
Und damit den Auftrag bekommen muß, zumindest aber seinen Schadensersatz rund um das Bieterverfahren und die
Angebotserstellung und auch noch den entgangenen Gewinn fordert und von der Beschwerdestelle bzw. Vergabekammer
zugesprochen bekommt? Weil mindestens die Beschwerdestelle das zu diesem Themenumfeld (Wirtschaftlichkeitsverpflichtung
des Planers) ergangene BGH-Urteil vom 9. Juli 2009 kennt? Und alle entsprechenden von frühers her?
Der BGH hat am am 9.7.2009 nämlich wieder mal entschieden, daß eine überteuerte Planungslösung einen Mangel mit allen Folgen (Schadensersatz § 635 BGB)
darstellen kann. Das Urteil wird in der entsprechenden Fachpresse heiß diskutiert.
"BGH stellt klar: Unwirtschaftliche Planung kann auch mangelhaft sein ... Neue Ebene für Auseinandersetzungen ... Neue Anforderungen an die Planung ...
Funktionstaugliche Planung schützt nicht vor der Haftung ... Wirtschaftlichkeit der Planung rückt in den Fokus ..."
An wem wird sich dann der zum Blechen an den Bieter verknackte Auftraggeber sicher schadlos halten? Und wenn er der wirtschaftlichen Planungsvariante des
Bieters folgt und Öko-Milliarden einspart? Wird er nicht Zweifel an der Fehlerfreiheit meiner Planung hegen? Und wenn ja, was wird er tun? Schadenseratz?
Mindestens in Höhe des nutzlos aufgewendeten Architektenhonorars? Oder wenn die Opposition die Wirtschaftlichkeit meiner Planung zum Wahlkampfthema macht und
so den Bürger gewinnt? Oder ein Rechnungsprüfer der Sache nachgeht? Verjährung für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten 30 Jahre? Oh je ...
Der als Präsident der Architektenkammer Baden-Württemberg besonders mit den Berufsproblemen der Architekten vertraute Kollege Wolfgang Riehle schreibt
folgerichtig im Deutschen Architektenblatt 09/10 auf Seite 24 zur aktuellen Haftungssituation der Planer:
"(Es) gibt immer mehr Klagen (gegen die planenden und beratenden Architekten) wegen ... dauerhaft höherer Heizkosten,
wenn sich nach einer energetischen Sanierung die prognostozierte Verbrauchsminderung nicht einstellt."
Ach ne, wer hätte das gedacht? So doof sind also doch nicht alle Bauherren, daß sie den ihnen aufgeschwätzten Ökoschmonz kritiklos und dauerhaft schlucken.
Seltsam, daß sich vor diesem Jammerbild der Baupraxis die Architektenkammern ausgerechnet darin gefallen, immer mehr den Klimaschutz zu propagieren. Pfeifen
im Walde?
Mein Fazit: Energie, Baukosten, Verfahrenskosten und Planungskosten sparen? Befreiungstatbestände gem. EnEV § 25 und EEWärmeG § 9 nutzen! Und zumindest deren
Anwendbarkeit in jedem Einzelfall prüfen.
Wenn Sie noch mehr Details und Sottisen zum EEWärmeG vertragen, mit dem nun sogar das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ausgehebelt wurde (!), dann
hier klicken: EEWärmeG Brutal
Ach ja, wie kommt man am elegantesten an die Befreiung vom EEWärmeG-Wahnsinn? Zumindest in Bayern könnte dieses bürokratieabbauende Beispiel nach
verstoibertem Lehrbuch vielleicht Schule machen. Ich zitiere aus einem von mir veranlaßten und mir vorliegenden Schreiben einer für die EnEV und das EEWärmeG
zuständigen unteren Baugenehmigungbehörde am bayerischen Landratsamt X:
(Anrede Bauantragssteller),
es besteht Einverständnis, dass die für das o.g. Bauvorhaben erforderliche/n Befreiung/en nach § 25 Energieeinsparverordnung (EnEV) und Ausnahme/n nach § 9
Erneuerbare-Energiewärmegesetz (EEWärmeG) von einem zugelassenen verantwortlichen Sachverständigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeits- und
Durchführungsverordnung EnEV - ZVEnEV überprüft, beurteilt und bescheinigt wird/werden.
Mit der Erteilung der Bescheinigung erübrigt sich im vorliegenden Falle eine gesonderte behördliche Entscheidung.
Der (vom auftraggeberseits beauftragte Energieberater) mit Schreiben vom 20.10.2010 benannte Sachverständige
Herr Konrad Fischer, Dipl.-Ing. Architekt, Hauptstr. 50, 96272 Hochstadt a. Main, wurde per E-Mail über dieses
Schreiben informiert.
Aecht verbraucherfreundlich und bürgernah, wa? Vor allem im Unterschied zu den sonstigen Perversen in staatlichen
Diensten. LIBERALITAS BAVARIAE eben, nur mal so für uns Küchenlateiner ... ;-)
Wohingegen die "EnEV-Expertengruppe" des Bundesbauministeriums am 19. Januar 2012 in Berlin zusammenkam, nicht um mehr Verstand ins
Energiesparen einzubringen, sondern - dreimal dürfen Sie raten! - jawollja, um die 10-Jahres-Frist, in der sich
Energiesparinvestitionen rentieren müssen, oder eben die EnEV-Befreiung zu gewähren ist - in der anstehenden Novelle EnEV 2012
auf den Sankt-Nimmerleins-Tag namens "Lebensdauer" der Dämmung zu verlängern. Das sind sie, unsere Polittrucks! Und hier können
Sie bei Melita Tuschinski nachlesen, wie die Daumenschrauben namens EnEV und EEWärmeG weiter zugezwickt werden sollen:
EnEV +
EEWärmeG Kontrolle und Strafen gestern, heute und 2014 ff. - Zum Gruseln! Fröhlich verkündigte die "Freie Architektin"
Melita Tuschinski darin "neue Aufträge für Energieausweis-Aussteller" und "den Sachverständigen neue Aufträge" -
natürlich auf Kosten der mit dem Ökoquatsch gelackmeierten Bauherren und letztlich auch Mieter. Umso wichtiger werden korrekte
Befreiungen als soziale und technische Wohltat - denn wer will sich schon freiwillig zum Freiwild der mit den Hufen scharrenden
Kontrolleure namens Öko-Blockwarte stempeln lassen?
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Noch einige Anmerkungen zum Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), "Energiedienstleistungsgesetz", eine neue
Erfindung der Bundesregierung zur Verteuerung der Energie für den Bürger, heimlich und von den Qualitätsmedien nahezu unbemerkt und unkommentiert - um nicht
zu sagen totgeschwiegen in Kraft getreten am 12.11.2010.
Hinter allerlei Wortungetümelei orwellscher Prägung - "notwendige Verbesserung der Energieeffizienz", "Integriertes Energie- und Klimaprogramm zur Steigerung
der Energieeffizienz", "Ermächtigung der Bundesregierung, einen generellen nationalen Energieeinsparrichtwert für das Jahr 2017 festzulegen", "Vorgaben an
Energieunternehmen zur Entwicklung und Förderung eines Markts für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen", "Sorgepflicht der
Energieunternehmen für ein ausreichendes Angebot an Energieaudits", "Beauftragung der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten
Bundesstelle für Energieeffizienz mit weiteren Erfassungs- und Unterstützungsaufgaben" usw. usf. - verbirgt sich u.a. eine stasimäßige Meldepflicht der
Energielieferanten betreffend des Energieverbrauchs ihrer Endkunden - also von uns.
Warum wohl?
Um uns dann nach und nach durch Zwangsbewirtschaftung den Hahn zudrehen zu können, wenn wir nicht nach den Vorstellungen der Klimaschutznomenklatura
energieeffizienzmäßig parieren? Um dann später doch zur jährlich zwangsweise geringeren Energielieferung überzugehen, die ursprünglich im Energiekonzept der
Bundesregierung gefordert war? Zur Erzwingung des der ökommunistischen Willkür der totalitär-ökofaschistischen Bundesregierung entspringenden
"Energieeinsparrichtwerts"? Zur salamitaktikmäßig herbeigeregelten totalen Auslieferung der Bundesbürger unter das planwirtschaftliche Energiekuratel der
Ökodiktatoren? Zur Ausstaffierung neuer Arbeitsplätze für die Ökozecken namens Energieeffizienzberater, Ermächtigte für Energieaudits
(ein entlarvender L.-Ron-Hubbard-Scientologen-Begriff übelster Art!) und weiteres Ökoparasitentum klimschützendster Ausprägung? Alles auf Kosten und zu
Lasten des Endverbrauchers, der dann gezwungen wird, nicht nur mit seinen Steuergeldern immer mehr Ökowasserverkopfung in den Amtsstuben der Ökokamarilla zu
finanzieren, sondern auch entsprechende Dienstleister und Anbieter absurdester, aber staatlich erzwungener Energieeffizienzdienstleistungen und -maßnahmen.
Wollt ihr den totalen Ökohorror? Aber ja! Danke, liebe MdBs für die erneute Verschärfung unserer ökomäßigen Überwachung, Kuratelisierung, Aussaugung und
Auspressung, gar schleichenden und sofortigen Enteignung, wie es vor allem der Kampf um den Diesel belegt. Denn weder gibt es einen schlüssigen Nachweis,
daß dessen CO2-, Ozon-, Feinstaub- und NOx-Stickoxid-Ausstoß irgendjemanden schädigt, geschweige denn, daß dessen Verbot mittels Fahrverbot und anderer
eigentumsbeschränkenden Boshaftereien irgendwo auch nur ein Quentchen Stadtluft, Erstickungsanfälle, Kinderasthma oder sonstwas rund um NOx und Feinstaub
verbessert hätte. Ganz im Gegenteil zu den geradezu irren Bauanforderungen, Regelungen, Vorschriften und DIN-Normen für die Gebäudedichtheit und
Pseudo-Energieeinsparung, die nach den Reihen-Untersuchungen von Medizinern geradezu alleiniger Auslöser dafür sind, daß es inzwischen in quasi jedem Haus
schimmelt (zumindest in der Dusche), Deutschland mit 10 Prozent Asthmatikern bei den Erstklässlern sowie jährlich acht- bis zehntausend Asthmatoten
unangefochtener Vize-Europameister ist und diese Deppenbauweise jährlich mindestens 40 Millionen Euro Folgeschäden verursacht (Prof. Dr. Martin Schata,
Lehrstuhl für Umweltmedizin, Uni Herdecke). Zigtausendfachen Dank, Ihr Ökobanditen, für diese geniale Wirtschaftsförderung der Bau- und Medizinbranche!
Also: Hoffentlich habt ihr euch schon die besten Plätze gesichert, die die Ökoplanwirtschaft den dämonkratisch gewählten Zeckenzüchtern und Parasitenpflegern
im "Deutschen" Bundestag, den Umwelt- und Baubehörden auf allen Ebenen sowie der durchökologisierten Wirtschaft und ihren Lobbygruppen, Platformen, Vereinen,
Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen, Audit-/Zertifizierungsinstituten und sonstigen Initiativen nun noch zusätzlich zu vergeben hat.
Vorhersehbares Gebärme zur Gesetzeseinführung liefert wieder mal der ökoekelisierte BUND, der mit seinem Ober-Einpeitscher und Bundesvorsitzenden Hubert
Weiger das perfide Gesetz wüst bemängelte, es sei sinngemäß wieder mal nicht scharf genug. So bereitet der von Genscher und Konsorten Menke-Glückert/Hartkopf
bestellte Öko-NGO-Mechanismus seit eh und je die nächste Verschärfungsnovelle vor.
Zum Abschluß: Was tun, wenn die Befreiung trotz allen Bemühens von der Bauverwaltung versagt wird und ein langes Gerichtsverfahren droht, das den Beginn des
Bauvorhabens fast auf den St. Nimmerleinstag zu verschiebend droht, wenn überhaupt? Denn vor Gericht und auf hoher See ... Sie wissen es. Ja, dann gibt es
wieder mehrere Möglichkeiten:
1. Baueingabe EnEV-gerecht und die Ausführung der EnEV-/EEWärmeG-Maßnahmen "aus Kostengründen" in den zweiten Bauabschnitt verlegen. Der Bezug des im ersten
Bauabschnitt soweit bezugsfertig ausgeführten Bauwerks kann die Behörde nur schlecht verweigern, denn die maßgeblichen Anforderungen (Standsicherheit,
Brandschutz) sind ja erfüllt. Siehe hierzu die einschlägigen rechtlichen Ausführungen.
2. Nachweisführung der EnEV-Erfüllung nicht im vereinfachten oder etwas weniger vereinfachten Verfahren
a) ohne Nachweis der Wärmebrücken mit einem gewaltigen Wärmebrückenzuschlag: Erhöhung aller Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Umfassungsfläche
(Gebäudehülle) um jeweils 0,1 W/(m²K) oder
b) mit Berücksichtigung der Wärmebrücken durch Einhaltung der Beispiele und Wärmebrückendetails gem. Wärmebrückenkatalog nach DIN4108 Beiblatt 2:
Wärmebrückenzuschlag durch Erhöhung aller Wärmedurchgangskoeffizienten der Umfassungsfläche um jeweils 0,05 W/(m²K) oder
mit jeweils mehr bis etwas weniger dicken Dämmungen und fetten Wärmebrückenzuschlägen, sondern
3. mit detailliertem Wärmebrückennachweis (Nachweis der Wärmebrücken) im Verfahren gem. DIN 4108, DIN EN ISO 10211 und den "allgemein anerkannten Regeln
der Technik". Diese Variante soll eigentlich den berechnenden EnergieberaterInnen ein gutes G'schäftle bescheren: Durch den genauen Nachweis erreicht der
Bauherr etwas leichter die EnEV-Unterschreitung und bekommt ein paar lumpige Mäuse auf der Leimrute der KfW, was aber den Aufwand überhaupt nicht decken bzw.
ins Wirtschaftliche drehen kann. Andersrum wird aber auch ein etwas weniger dämmverstopfter Schuh draus. Wie die Erfahrung lehrt, kann möglicherweise ganz
auf Wanddämmung verzichtet werden, wenn man die "Rechenvorteile" des aufwendigeren Nachweisverfahrens inkaufnimmt und hier und da etwas am Bau herumschnitzt.
Der Bauherr entscheidet, welchen Weg er einschlagen will, wenn es schon EnEV sein muß. Soviel zur Abrundung des ekelhaften Themas, bei dem jeder anständige
Mensch über den Grad von menchenverachtender Perfidie von Staatsorganen namens Beamten in unteren Baugenehmigungsbehörden, in Umwelt-, Bau- und
Wirtschaftsministerien und in der hohen Politik des tiefen Staates geradezu alltäglich in Verzeiflung ausbrechen könnte. Und täglich stellt sich darob die
Theodizee - wie kann der Liebe Gott nur so viel Unrecht zulassen? Das weiß freilich der HErr alleine ...
Und in dem vom lieben Gott besonders verwöhnten Österreich?
Immer wieder erreichen mich die Anfragen aus dem auch von mir geliebten Österreich, wie man denn unter den Umständen der dort geltenden Demokraturgesetzgebung
zu einem anständigen Haiserl ohne das Vernichtungspotential der Energiesparzwangsmaßnahmen kommen könne. Zum einen wohl nach der balkanesischen Methode:
Erst mal machen, was man will, und wenn's knirscht, Backschisch. Es soll auch Leutchen geben, die vorschriftengetreu die Baueingabe machen, dann wird genehmigt,
und dann wird gebaut, wie man lustig ist. Soll besonders gut klappen, wenn der sogenannte Vollzug vor Ort kaum bis garnicht kontrolliert wird, was besonders
bei stark ausgemergelten Baubehörden und Verzicht auf öffentliche Wohnbauförderung bzw. in Deutschland KfW-Förderung verzichtet (die eh nur ca. 5 Prozent
der damit verbundenen Mehrkosten abdeckt). Kommt trotzdem der Inspektor, heutzutage auch die Inspekteuse und stelllt tatsächlich nach dem Herumpopeln an Boden,
Wand und Dach Vollzugsdefizite fest, könnte man es mit dem Hinweis: "Kommt noch im zweiten Bauabschnitt, wenn sich die Finanzlage wieder erholt hat" versuchen.
Doch das traut sich nicht jeder - weder in Deutschland noch in Österreich, geschweige denn in der enttellten Schweiz, also steigen wir mal ersatzweise in die
österreichische Rechtslage ein, um herauszubekommen, auf welche Rechtsfiguren sich eine Befreiungsrhetorik stützen könnte.
In Austria folgt der Energiesparzwang - dank der typisch österreichischen Persönlichkeitsdefizite, die sich auch im übertrieben lächerlichen Gebrauch von
pseudo-angelsächsichen Anglizismen furchtbar bemerkt macht? - besonders gerne der Kioto-/EU-Rhetorik. Demnach ist das Kiotoabkommen und die
EU-Gebäuderichtlinie und weiterer EU-Lobbyisten-Dreck im Verbund mit den dafür dem kleinen Austria/Autriche angedrohten Strafen der wahre Grund, warum das
geplagte Alpenländlein bis zum plattesten Eck vor dem Plattensee besonders eifrig am Energiespardämmwahn dreht, mit Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen,
Rechenformeln und Abkürzelchen, die dem bundesdeitschen Energiespargedöns nicht nur nahekommen, sondern diesem gleich, wenn sie nicht sogar das deutsche
Gestammel an verwunderlicher Wortwüsterei uneinholbar übertreffen. Lesen Sie doch selbst mal, was da in der maßgeblichen
OIB-Richtlinie 6 - Energiesparen und Wärmeschutz (2008) - steht und welche
Verschmonzstilistik dort vorherrscht. Der Schmäh "basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines
Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe". Allet chlor, Piefke?
"2. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bauvorschriften
1. Abschnitt Allgemeine bautechnische Anforderungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die
in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und
bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, Größe und
Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
2. Brandschutz;
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;
5. Schallschutz;
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen
Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
(3) Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass
1. eine ungehinderte, sichere und alltagstaugliche Benützung gewährleistet ist, wobei insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Frauen, Familien,
Seniorinnen und Senioren und Personen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind;
2. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;
3. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei müssen die charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerks auf die
Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestands und die Charakteristik der Umgebung abgestimmt werden; auf naturschutzrechtlich geschützte Objekte und
anerkannte Kulturgüter ist besonders Bedacht zu nehmen. ...
7. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 35 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt
wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung,
Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder
sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, sowie
3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie
möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann. ..."
Das ist ja der Hammer! Sackerlzement und Heilix Blechle! Mit all diesen Kategorien von der Wirtschaftlichkeit über die Pfuschverhinderung und Ausnutzung der
- jawollja passiv nutzbaren - Sonnenenergie (nicht nur für die Paradeiserzuchtstaudenerwärmung) bis an den Umweltschutz und die Ästethetik lassen sich
die überzogenen Dämm- und Technikschmonzanforderungen rund um die Energieeffizienz und den vorgeblichen Wärmeschutz ja trefflichst argumentativ aushebeln! Wie
heißt nun die entsprechende Vorschriftenlage zum Wärmeschutz beispielsweise im diesbezüglich etwas benachteiligten Niederösterreich? Etwas komplizierter,
bitteschön:
"NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
§ 2 Gleichwertiges Abweichen
Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die
Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in
dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
§ 3 Verweise auf OIB-Richtlinien
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6
eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar."
Also kommt es erstmal auf die Interpretation der
NÖ-Bauordnung an. Dort findet sich dann eine
Entscheidungsverlagerung in die Gutachtenebene:
§ 18 Antragsbeilagen
... (3) Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung
BGBl. I Nr. 4/2013, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen
- der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
- des Brandschutzes,
- der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
- der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
- des Schallschutzes oder
- der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung
auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat
dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.
und dann weiter:
"II. Bautechnik
A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
§ 43 Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke
(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren
Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen
Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum
erfüllen.
Grundanforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse
zur Folge haben:
a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.
2. Brandschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,
b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,
d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,
e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit der
Benützer und der Nachbarn gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abbruch insbesondere durch
folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:
a) Freisetzung giftiger Gase,
b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft,
c) Emission gefährlicher Strahlen,
d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Oberflächengewässer oder Boden,
e) Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken,
f) unsachgemäße Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von Abwasser und festem oder flüssigem Abfall,
g) Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk.
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer
Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche. Bei der
Planung und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
5. Schallschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel
gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung müssen derart geplant und ausgeführt sein, dass unter
Berücksichtigung der Benützer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird.
7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Das Bauwerk muss derart geplant, errichtet und abgebrochen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes
gewährleistet ist:
a) das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abbruch wiederverwendet oder recycelt werden können,
b) das Bauwerk muss dauerhaft sein,
c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.
(2) Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach
Abs. 3 zu erlassenden Verordnung eingehalten werden. Für darin nicht geregelte Bereiche gelten die Regeln der Technik jedenfalls dann als erfüllt, wenn
harmonisierte Normen, europäische technische Zulassungen oder Europäische Technische Bewertungen eingehalten werden."
Im folgenden Paragrafen 44 dann im Detail für Alt- und Neubau sowie die Ausnahmen betreffend:
"Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises"
Auch aus dieser Langatmerei lassen sich also bei gutachterlicher Auseinandersetzung die Voraussetzungen zum Abbedingen der vielfältig negativ wirkenden
Energie"spar"vorschriften ableiten. Wenn man nur etwas pfiffig ist.
Die Details zum Dämm- und Energiesparwahn austriakisch-balkanesischer Machart finden sich dann in der schon erwähnten
"OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz 2015",
vergurkt vom "OIB Österreichisches Institut für Bautechnik". Hierin findet sich eine ebenfalls anknüpfungsfähige Formulierung in
"4.2.3 Niedrigstenergiegebäude
Nach dem 31. Dezember 2018 müssen neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, und nach dem 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude
Niedrigstenergiegebäude im Sinne des Artikels 2, Ziffer 2 der Richtlinie 2010/31/EU sein. Davon ausgenommen sind neue Gebäude, für die in besonderen und
begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt."
Immerhinque. Darauf sollte man sich auch für alle anderen Fälle berufen, schon aus dem legalistischen Gesichtspunkt einer allgemeinen Rechtsanwendung heraus.
Denn wo stände geschrieben und wie ließe es sich begründen, daß ausgerechnet der 2017er Bauherr sich nicht auf seine katastrophale Kosten-Nutzen-Analyse der
Energiesparhofreiterei berufen dürfte. Also weg mit dem Vorschriftenquatsch! Traut sich nur kein Österreicher, egal ob Zivilingenieur oder gewerblicher
Gutachter oder Architekt, ich weiß. Am fehlenden Mumm und nicht ausreichendem Weitblick ist ja auch die Habsburgerei letztlich gescheitert. Ich erspare Ihnen
den weiteren Richtlinien-Schmonz, der wie in Deutschland die Lobbyistenforderungen übererfüllt und alle Ökoparasiten jubeln läßt, das Bauen extrem verteuert,
verschlechtert, die Umwelt und abgedichtet-verdämmt-zwangsbeatmeten Bewohner vergiftet und die Hausinvestition in den feuchten Schwammholz- oder
Porenziegelsand setzt.
Und apropos EU-Gebäuderichtlinie: Die beschlossene EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2010/31/EU fordert für private Neubauten ab 2020 den Niedrigenergiehausstandard
(Artikel 9: Niedrigstenergiegebäude. (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind).
Außerdem sollen dann vorwiegend "erneuerbare" Energiequellen den Energiebedarf decken, die die Energie am oder nahe dem Gebäudestandort liefern. Die
nächste Extremverschärfung der Richtlinie steht 2018 ins Haus (Entwurf in COM/2016/0765) und wird garantiert auch zur Extremverschäfung der EnEV führen -
voraussichtlich in einem zusammenfassenden Gebäudeenergiegesetz 2019, das auch das EEWärmeG ablösen wird. Die Ökoabzocklobby von der Dämmbranche bis zur
Haustechnik scharrt schon vernehmlich mit den Füßen. Wie es dann mit den Befreiungsmöglichkeiten stehen wird, werden wir sehen ...
Weiter: Der Schwindel mit der Wärmedämmung - Kapitel 12
Angebliche und wirkliche Fachliteratur der Dämmpropaganda und ihrer entschiedensten Gegener sowie mehr oder
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