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Konrad Fischer Konrad Fischer: Altbauten kostengünstig sanieren
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Konrad Fischer

Architekt+Ingenieur-Planungs-Tricks im Altbau: HOAI-Planungshonorar+Planungskosten 5

Korruptions-Geheimnisse: Planungshonorar im Altbau + Neubau hinter dem Rücken des Auftraggebers steigern und nachbessern

Seite aufgeteilt: Aktualitäten:1 2 3 4 5 6 Einleitung:7 8 9 Luxusplanung:10 11 12 Handwerker-Quiz:13 Planer-Quiz:14 Deutschland sucht die Super-Planung:15 Bauherrn-Quiz:16 Ziel- u. qualitätsbezogene Vergabekriterien für Planung:17 18 19 Sachgerechte Vertragsgestaltung:20 Bestandsaufnahme:21 Honorarzone u. -satz:22 Grundleistungen/Zuschläge:23 Anrechenbare Kosten:24 Substanzsicherung/Nebenkosten/Haftungsausschluß:25 Zusammenfassung:26 Last, but not least: Bauen ohne Planer/Vertragsrecht/Vertragsmuster:27

Wie und mit welchen geheimnisvollen Tricks die so schnöde vom Auftraggeber und sich selbst verratenen Planer trotz aller Zwickereien weitest unter den HOAI-Sätze überleben?

Vielleicht so: Ihre bauherrnseits unbezahlte / unterbezahlte Arbeit erledigt der "Freund" ("Pharmareferent") aus Baustoffindustrie oder Baufirma. Dafür gibt es dann "umsonst" geplante Planung mit den "richtigen" Baustoffen, den richtigen "Auftragnehmern", dafür winkt der Auftrag für unverschämten Pfusch zu Dreifachkosten. Und über die freundlichen Produktsignale im LV und ein paar nette Anrufe beim Lieferanten - Motto "Wer hat denn sonst noch angerufen?" - organisieren die Bieter ihr Kartell im Rasthaus Kassel, Treffpunkt 11.00 Uhr.

Das hätte natürlich planerseits in den Bewerbungsunterlagen alles angegeben werden müssen im Sinne der mit der Ausschreibung geforderten "Auskunft" betr. VOF § 7 (2) und "Erklärung" betr. VOF § 4 (4). Dies fragen aber die Auftraggeber-Schlaumeier gewiss nicht nach, prüfen keine LVs vergleichbarer Projekte vor der Vergabe auf echte Produktneutralität gem. VOB/A - und begünstigen aus vollem Herzen diese auch von ihnen oft selbst praktizierte Form von Kriminalität.

Alles kein Problem mehr, wenn die Vergabebeamten sowieso von Anfang an als sog. "Störer" des gesetzlich vorgeschriebenen Wettbewerbs im ungeschmälerten HOAI-Rahmen solch perfide Rafinesse entwickeln. Die Vergabediensstelle begründete ihre ungestraften, aber gleichwohl doch unerwünschten (?), den Dienstherren, aber auch das Vergaberecht geradezu vorsätzlich schädigenden Operationen mir gegenüber dann so: "Wer garantiert uns denn, daß sich der Planer wirklich korrekt verhält, wenn wir ihn - was Gott verhüten möge! - HOAI-gemäß honorieren?"

Tolle Frage und noch tollere Utopie. Denn das ist in Deutschland ja noch nie geschehen, oder? So bekommt halt jeder was er verdient. Der Bauherr sicher größtanzunehmenden Planungsblödsinn, das Planerwürstchen schlimmstenfalls Gewissensbisse, die "Zulieferer" die volle Knete. Alles - im Falle des öffentlichen Geldversaubeutelns / Bauens ganz gewiß auf Kosten der Steuerzahler.

Themenlinks (wie der Herr, so´s Gscherr):
Wuppertal Intern - Über den OB Oberbürgermeister Dr. Hans Kremendahl und Uwe Clees/SPD-Parteispendenskandal/GWG-Skandal - Korruption - Seilschaften
Der GWG-Skandal - RADIO WUPPERTAL
WDR Online - Korruption in Wuppertal Korruption bei den Demokraten
Die verkommene Korruption der Polit- und Kapitalbonzen: Bspl. Wuppertal! : Politikforum

Im März vom LG Dortmund freigesprochen: OB Kremendahl und Bauunternehmer und edler Spender Clees - für die 500.000 Mark-Spende, von der SPD unter "Verschiedenes" gebucht, gestückelt und Scheinspendern zugeschrieben, konnte ein "Unrechtsvereinbarung nicht nachgewiesen werden. "Anfüttern" von Amtsträgern ist nicht strafbar!

Filz, Korruption, Affären

Schauen Sie in die Planungsunterlagen und die Leistungsbeschreibung sowie die Firmenlisten: Die Hersteller-Namen, die Sie dort entdecken, sind - bis auf allergeringste Ausnahmen (vgl. VOB/A § 9) - die eigentlichen Planungslieferanten. Der Bauherr zahlt dann doppelt und dreifach - für Umsonstplanung, die sein mindestnehmender Planungssieger hintenrum empfängt, für den überteuertsten Baumist, der damit zum Einsatz kommt und für alle Sponsorengebühren, die die Durchstecherei auf den beteiligten Ebenen erfordert. Und wie soll sich ein öffentlicher Bauherr schon dagegen schützen, wenn seine eigene untreue Bauverwaltung hier den Takt angibt? Es gibt so einige Einflugschneisen für gratifikationsgestützten Baumist zu horrenden Herstellungspreisen, vielleicht - oder ganz sicher? - auch in vielen - vielleicht auch allen? - Bauämtern von Staat, Kommune und Kirche. Sei es Mauerwerkstrockenlegung oder Fassadenpamp, Dämmstofforgie oder Haustechnikschmonz bis zur wandverschmutzenden Luftheizung von Großräumen. Dafür wird jede sorgfältige Detailplanung und Produktneutralität nicht gerade selten verweigert - auch wenn die HOAI und auch VOB sie sowohl vom Gebäude- wie auch jedem Fachplaner abfordert.

Wie mag es Planern nun gelingen, so billig anzubieten, wie es der Auftraggeber wünscht? Klar, sie müssen ihr existenzsicherndes Honorar außerhalb der zulässigen Wege zuwegebringen. Das geht bespielsweise so:

Nicht selber planen, sondern externe Umsonstplanung dem Auftraggeber unterjubeln. Dann kann man freilich günstig Planungsleistung anbieten. Die HOAI-Ignoranten in Handwerk und Baustoffindustrie, die typische Planungsleistungen außerhalb der Vergütungsregeln der HOAI nach dem System "Rückvergütung später" planen und liefern, wissen was gemeint ist:

Fall A) Sie liefern dem Lieblingsplaner hinter dem Rücken des Auftraggebers alle ihr Gewerk betreffenden HOAI-Planungen umsonst, bauen ausreichend Luftnummern (Leistungen, die später gewiß nicht drankommen, für die aber die dessen ahnungslosen Mitwettbewerber normal bieten, entsprechend höhere Angebotspreise erzielen und dann gegenüber dem LV-erstellenden Bieter, der solche Leistungen mit ca. 1 Euro-Einheitspreis anbietet, sicher unterliegen) in das Leistungsverzeichnis ein. So bekommen die schlauen Bieter und Ersatzplaner immer den Auftrag.

Doch wie nun ausreichend Geld beiseite schaffen, um den untreuen Ausschreiber mit dicken Kuvertchens zu beglücken und sich selbst auch noch ein fettes Schnitzelchen gönnen zu können? Na freilich - durch eingebaute Fettnummer:

Neben den dick angesetzten Nullnummern (s.o.) werden klitzekleine Alternativpositionen oder Bedarfspositionen / Eventualpositionen mit geringsten Mengenansätzen eingebaut. Ach, so klein sind diese Positiönchen angesetzt, daß es gar nichts ausmacht, wenn man da mal 1.000-Euro-Einheitspreise einpreist - da man wegen der bekannten Nullnummern ja allemal das günstigste Angebot im "Wettbewerb" vorlegen kann. Doch holla, wenn es ans Stechen geht, entarten die mit einer Mengeneinheit angesetzten Fettnummern zu dicken, riesigen Massen. Ja, da macht das Abrechnen Spaß.

Dieses Spielchen könnte man auch daran erkennen, daß zwischen Kostenschätzung und späterer Abrechnung fast kein Unterschied ist. In einem deutschen Staatsbauamt habe ich diese Trickserei über zig Bauabschnitte jahrelang verfolgen können, der untreue Baubeamte konnte so von der HU-Bau bis zum bitteren Ende immer unauffällig-auffällige Zahlen vorweisen. Seine Kuverts und das Handwerkerschnitzel waren ja von Planungsanfang an mit eingepreist. Das klappt freilich überall, wie aus eingeweihten Preisen zu erfahren ist. Und versuchen Sie nun mal, diese Durchstecherei gerichtsfest nachzuweisen. Da können Sie dran verzweifeln, wie verschwiegen deutsche Drecksäue zusammenhalten können. Omerta heißt das auf italienisch.

Ein weiteres Merkmal solcher Spielchen sind die immer selben Handwerker auf nahezu allen Baustellen des Planers / Baubeamten, schlauerweise natürlich nur bei ausgewählten Gewerken. Was der einzelne Bauherr natürlich kaum feststellen kann. Oder eben nur an sorgfältiger Vergleichsprüfung der inneren Widersprüche von Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung.

Fall B) Oder sie manipulieren den Text des an den Planer gelieferten Leistungsverzeichnisses, verstoßen frechstens gegen das Neutralitätsgebot der VOB, schnitzen erstmal die Gewerkleistung auf ihre Umsatzmaximierung mit teils auch noch echten Mistprodukten größtanzunehmender Untauglichkeit hin und benennen ihre Produkte bestenfalls mit dem heuchlerischen und VOB-mäßig zu 99,9 % unzulässigen Zusatz "oder gleichwertig" im LV. Damit geben sie "ihren" Bietern sogar noch die feine Möglichkeit, hintenrum über den Produzenten Kartelle zu schmieden. So hat dann wirklich jeder was davon. Wobei Fall B auch von Baufirmen im Fall A mit praktiziert werden kann. Dann geht die Kette der Planungsleistung eben so: Produzentenberater - Bauunternehmen - Planer - Auftraggeber. Das Omerta-Prinzip gilt auch da. Und was den Dreck als einziges auffliegen läßt, sind dann die irgendwann von den Korruptis enttäuschte, betrogene bzw. unterversorgte bzw. abgestoßene Weiber. Zu 99% sind es nämlich diese, die sich dann bei ihren früheren Gunsterweisern bitterlich rächen. Die Zahl habe ich von einem hochrangigen Rechnungsprüfer. Schärschä la Famm!

Wunderschön hat auch der Bundesrechnungshof beschrieben, wie er die Lage rund um die Produktneutralitätsverstöße sieht (aus: Schriftenreihe des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 7, Hochbau des Bundes, Wirtschaftlichkeit bei Baumaßnahmen, Zweite, überarbeitete Auflage, Empfehlungen des Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung für das wirtschaftliche Planen und Ausführen von Hochbaumaßnahmen des Bundes, Verlag W. Kohlhammer 2. Aufl. 2003, S. 71 ff.):

"Produktneutrale Ausschreibung

Ausschreibungen haben in allen Leistungspositionen produktneutral zu sein. Nur ausnahmsweise dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren, z.B. Fabrikatsangaben und Markennamen verwendet werden - jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" -, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnung nicht möglich ist.

Immer wieder wird - insbesondere im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung - von dem Grundsatz einer produktneutralen Ausschreibung abgewichen. Dies kann zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs führen:

- Da die Anbieter in der Auswahl des Fabrikats nicht mehr frei sind, unterbleiben dadurch häufig Angebote von wirtschaftlicheren Produkten, in Einzelfällen unterbleiben Angebote ganz.
- Kleinere Hersteller werden vom Wettbewerb ausgeschlossen, die marktbeherrschende Stellung anderer Erzeuger wird gefördert.
- Durch das Nennen von Erzeugnissen in einer Ausschreibung können Bieter durch Nachfrage bei dem Hersteller die Namen der Mitbewerber kennen lernen und Preisabsprachen treffen.

Die ungerechtfertigte Vorgabe von Produktbezeichnungen führt wegen der Einschränkung des Wettbewerbs immer wieder zur Abgabe überhöhter Preise. Im Einzelfall kann dies die Aufhebung der Ausschreibung zur Folge haben.

In den meisten Fällen, in denen in einer Ausschreibung ein bestimmtes Produkt genannt wird, wäre es nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes der Bauverwaltung und insbesondere den mit der Fertigstellung der Leistungsverzeichnisse beauftragten freiberuflich Tätigen durchaus möglich gewesen, Anforderungen an ein Erzeugnis so zu beschreiben, dass ohne die Nennung von Markennamen die geforderte Qualität deutlich wird. Ein bestimmtes Erzeugnis gilt jedoch nicht erst dann als vorgeschrieben, wenn es durch einen Produkt-, Hersteller- oder Markennamen ausdrücklich bezeichnet wird. Dies gilt vielmehr bereits dann, wenn es in der vermeintlich neutralen Leistungsbeschreibung nach Form, Stofflichkeit, Aussehen und technischen Merkmalen so präzise definiert ist, dass dem Bieter keine Wahlmöglichkeit verbleibt.

Unzutreffend ist die häufige Auffassung, eine Beschreibung sei bereits dann ausreichend neutral, wenn neben der Vorgabe eines Produkts der Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet wird. Es genügt nicht, das Angebot eines gleichwertigen Produkts zuzulassen. Die zusätzliche Voraussetzung, dass eine hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnung nicht möglich ist, muss ebenfalls gegeben sein.

Die Bauverwaltung hat daher ihre Bemühungen um eine § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A [Ergänzung KF: VOB 2006: 9 Nr. 10] markenneutrale Ausschreibung zu intensivieren. Sie ist in dieser Hinsicht bei der Prüfung von Leistungsverzeichnissen, die durch freiberuflich Tätige erstellt werden, besonders gefordert, zumal einem durch eine derartige Leistungsbeschreibung benachteiligten Bieter die gerichtliche Nachprüfung der Vergabe möglich ist."


Ebenso eindeutig eine Entscheidung des Langerichts Frankfurt/Oder zu einem rechtswidrigen Vergabeverfahren der Stadt Frankfurt/Oder (Auszug, Az.: 13 O 360/07, Tischlerarbeiten, Öffentliche Ausschreibung 86414, Vergabe-Nr.: 65/152/M/07/Ö):

"Darüber hinaus liegt im Hinblick auf die Ausschreibung der Verglasungssprossen (Position 027.8, Bl. 88 f. d.A.) infolge der Herstellerbezeichnung "BUG" und Fabrikatangabe mit "3 IV 68" ohne Zusatz "oder gleichwertig" ein Verstoß gegen europäische Grundrechte vor. Vergabestellen müssen nach der Entscheidung des EuGH auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte das primäre Europarecht, insbesondere das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot sowie auch das Diskriminierungsverbot beachten (EUGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, Az.: C-264/03). Eine diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftraggegenstand erfordert, dass - soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist - in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder Marke, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Selbst wenn der Auftragsgegenstand eine solche Angabe rechtfertigt, muss der Zusatz "oder gleichwertig" enthalten sein. Auch die von der Verfügungsbeklagten angeführten denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Auffassung, wenn insbesondere die ausgeschriebenen Sprossen am Markt nicht mehr erhältlich sind. Enthält das Leistungsverzeichnis eine unerfüllbare Forderung, muss der Auftraggeber grundsätzlich das eingeleitete Vergabeverfahren entweder gemäß § 26 Nr.1 VOB/A aufheben oder diskriminierungsfrei das Leistungsprogramm, soweit zur Beseitigung unerfüllbarer Anforderungen erforderlich ist, ändern und den Bietern angemessene Gelegenheit zur Abgabe neuer Angebote auf der Basis der veränderten Leistungsprogramm geben (BGH vom 26. September 2006, Az.: X ZR 14/06; vom 1, August 2006, Az. X ZR 115/04)."

Aha. Doch wen juckt das in der privaten Wirtschaft, in den Planungsbüros und in der öffentlichen Bauverwaltung bzw. ebenfalls privat agierenden privatisierten ehemaligen Bauämtern? Immer wieder erhalte ich von benachteiligten Bietern Ausschreibungs-Beispiele aus deutschen kommunalen, staatlichen und kirchlichen Bauämtern, privatisierten ehem. Bauämtern und privaten Planungsbüros, die scheinbar grundsätzlich in grauenhaftester Form gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Die Produktberater der Baustoffindustrie, die hier manipulativ-korrumpierend tätig werden, zählen zu den angesehensten und wertvollsten Mitarbeitern ihrer Unternehmer und profitieren in besonderer Weise von den dadurch erreichten Umsatzsteigerungen. Lieb' Rechnungshof, magst ruhig sein. Deutschland? Mafiotenland - Pfui Deibi!

Ein Beispiel gefällig? Bitteschön - es schreibt nach mir zugespielten Vergabeunterlagen aus das Amt Mannheim, L4, 4-6, 68161 Mannheim, Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Vergabe-Nr. 09-08505, Projektbezeichnung: Schwetzingen, Justizakademie, Schloss -linker Flügel-, Putz und Stuckarbeiten - für ein "Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz, ... derzeit als Fachhochschule fuer Rechtspflege genutzt."

Und was finden wir da unter den Vorbemerkungen unter der Nummer 4.1? Zum Beispiel diese vielleicht sogar justiziable Forderung:

"Sämtliche Putz- und Anstrichmaterialien sind von (X-Y) GmbH & Co. KG, Werk (Z) zu beziehen ... Der Ausschreibung liegen die Materialien der Firma (X-Y) zugrunde. Alternativ-Angebote sind, ausser von der Fa. (XYfarben), nicht zulaessig."

Und dann wird von dem staatlich nach billigstem Ermessen beauftragten Architekten der ganze Produktkatalog inkl. der Art.Nr. vom schadsalzalkalienbereicherten Trass-Kalk-Moertel, Trass-Vorspritzmoertel, Trass-Kalk-Leichtputz über den Trass-Kalk-Porengrundputz, Trass-Kalk-Sanierputz WTA bis zur flex-Dichtschlaemme runterzitiert und auf das historische Mauerwerk losgelassen. Möglicherweise wurde gleich der ganze Sermon zugeliefert und spätestens Weihnachten incentivgarniert von dem in diesem Bauamt offenbar äußerst beliebten Pharmareferenten der Bauchemiebranche namens "Sanierberater".

Extrem skurril erscheint mir zunächst der Zusatz zu den Alternativ-Angeboten. Erst wird gefordert, daß alle Produkte vom Hersteller X-Y zu beziehen sind - ertragsmaximierend unter Umgehung des Baustoffhandels!, - also eine bindende und jegliche Neutralität verletzende Pflichtvorgabe - und dann die ebenso unneutral begünstigende Alternative XYfarben. Haben hier beide Produzenten Kuverts geschickt, bilden sie heimliche Korruptionsallianzen hinter den Kulissen, ist ein falscher Textbaustein in die Vorbemerkungen gerutscht? In den LV-Positionen werden dann allerdings alternativlos die XY-Produkte inkl. Artikelnummer ultimativ gefordert. Da die Fa. XYfarben aber auch dicke Trassprodukte vertreibt, könnte man fast annehmen, daß XY für XYfarben die Mörtel produziert und umgekehrt XYfarben für XY ihre wohlbekannten XYAnstrichpampen auf Silikatbasis/Silikatdispersionsbasis. Ja, dann würde sich der skurrile Widerspruch sehr schnell in Wohlgefallen auflösen. Und raten Sie mal, wie produktneutral die folgende Ausschreibung der Anstricharbeiten ist? Na, das ist aber wieder mal ne schwere Frage!

Und wie kommentieren wir das jeglichem VOB-Anspruch auf äußerste Produktneutralität gräßlichstens hohnsprechenden Werk der Baubeamten in Baden-Württemberg und sonstwo? Pfui Deibi oder Nacktigeil, ick seh die Strapsen!

Und daß bei solcher staatsbehördenmäßigen und -typischen Verachtung der VOB auch die HOAI vergewaltigt wurde, dürfte zumindest jedem Eingeweihten klar sein, oddä?

Weiter: Kapitel 6

Fachliteratur zur Baukorruption und in anderen Sektoren des Wirtschaftslebens - Für Anfänger und Fortgeschrittene:






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