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Bau- und Planungskosten im Altbau - kommentierte Beispielrechnung






Konrad Fischer

Planungskosten im Altbau 22

(denn mit nichts kann man beim Bauen mehr Geld verlieren, als durch falsche Planung)

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Aktualitäten:1 2 3 4 5 6 Einleitung:7 8 9 Luxusplanung:10 11 12 Handwerker-Quiz:13 Planer-Quiz:14 Deutschland sucht die Super-Planung:15 Bauherrn-Quiz:16 Ziel- u. qualitätsbezogene Vergabekriterien für Planung:17 18 19 Sachgerechte Vertragsgestaltung:20 Bestandsaufnahme:21 Honorarzone u. -satz:22 Grundleistungen/Zuschläge:23 Anrechenbare Kosten:24 Substanzsicherung/Nebenkosten/Haftungsausschluß:25 Zusammenfassung:26 Last, but not least: Bauen ohne Planer/Vertragsrecht/Vertragsmuster:27

Welche Honorarzone und welcher Honorarsatz gem. HOAI im Altbau?

Ein Altbau, regelmäßig von den aktuellen Baunormen abweichend, kann normalerweise keine Bauaufgabe mit "durchschnittlichen Anforderungen" gem. HOAI-Gebäudeplanung Honorarzone III sein. Die altbautypische Planungsaufgabe entspricht weder dem durchschnittlichen Bauwissen von Planern, Bauindustrie und -handwerk, noch dem ihrer Ausbildungsstätten. Unzählige Dauerunglücksfälle mißlichster Art auf den Altbaustellen unserer Republik und sonstwo beweisen das tagtäglich rund um die Uhr.

Wer folglich als Auftraggeber und Bauherr mit seinem Planer neben einer angemessenen Honorarerhöhung für die mitverwendete Bausubstanz und den bei Umbauten, Instandsetzungen und Modernisierungen gegebenen planerischen Mehraufwand nicht mindestens Zone IV für "überdurchschnittliche Anforderungen" vereinbart, wird die bei fast jedem Altbauvorhaben für eine kostensichere und kostengünstige Altbausanierung erforderlichen Planungsleistungen nicht erhalten - punktum und aus mehr als naheliegenden wirtschaftlichen Gründen. Das ist ein ewiges Gesetz!

Natürlich fördern sog. "Honoraranfragen" bei Absolventen der Denkmalpflege-Aufbau-Studiengänge (Liste bei mir erhältlich inkl. Liste dar später erforderlichen Schadenssachverständigen) die Tendenz zu 0 Mindestsatz. Bitteschön, wer's mag ...

Solche Bauherren lassen sich bestimmt auch beim Onkel Doktor gnadenlos und von Halbgottvertrauen triefend nur mit den von der Pharmaindustrie als maximal umsatzfördernd "verschriebenen" Chemie- und Giftpräparaten behandeln, wurscht, welche Nebenwirkungen und Fehlschläge das an Herz, Kreislauf, Hirn und sonstigen Innereien auslöst - Unverträglichkeitsreaktionen wie Allergieschock, Atemnot, Genitalpusteln, Durchfall/Diarrhoe und sich sonstig verschlimmerndes Siechtum inklusive.

Selbstverständlich ließenn die Bewertungsmaßstäbe der für alle Gebäudeplanungsleistungen gesetzlich vorgeschriebenen HOAI eine altbaugerechte Auslegung zu. "Einbindung in die Umgebung" heißt deswegen im Altbau auch substanzverträgliche Einbindung aller geplanten Bauteile und Baustoffe in die konstruktiven und gestalterischen Rahmenbedingungen des Altbaus. Im Bepunktungssystem zur Honorarzonenermittlung muß das sachgerecht berücksichtigt werden. Materialunverträglichkeiten, komplexe bauphysikalische und -chemische Zusammenhänge sind dabei zu beachten, sonst droht recht bald die "Sanierung der Sanierung"! Dies ist übrigens im leider wenig bekannten Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.6.1995 (21 U 23/94) unmißverständlich entschiedene Sache: "Bei der Ermittlung der für die Honorarzone maßgebenden Punktezahl hinsichtlich des Kriteriums Einbindung in die Umgebung nach § 12 HOAI ist bei Umbauten auf die Einbindung in das vorhandene Gebäude abzustellen."

In meinem hier bestellbaren Vertragsmuster habe ich als Anlage ein aktualisiertes Bepunktungsformular angefügt, das die Honorarzonen-Bepunktung altbaubezogen und unter Beachtung der Rechtslage ermöglicht. Auch für Fachplanung Haustechnik. Da glotzt Ihr Gegenüber aber, wenn Sie auf seine Unterschreitungsargumentation das Formular rausziehen und das o.g. Urteil zitieren. Daß dennoch viele Kollegen honorartechnisch unter Mindestsätze gedrückt werden, ist eine andere Sache.

Kommen Umbauphasen und offenliegende sowie verdeckte Baumängel hinzu, müssen ab Mittelsatz aufwärts die dafür erforderlichen erhöhten Planungsleistungen vertrags- und honorartechnisch abgesichert werden - sonst unterbleiben sie in wesentlichen Teilen aus wirtschaftlichen Gründen (Regelfall!). Besonders schwierig ist die Situation bei niedrigen anrechenbaren Baukosten, also kleineren Projekten unter ca. 500.000.-EUR. Bei diesen gelingt es nur schwer oder gar nicht, den fachlich angemessen Planungsaufwand wirtschaftlich abzusichern - selbst bei voller Ausschöpfung der HOAI. Das hier Gesagte gilt freilich auch für die Fachplaner Haustechnik und Tragwerk.

Was auch Bauherren wissen sollten:

Die HOAI bzw. ihre Vorgängerin GOA wurde zunächst für den Neubau ersonnen und vorzugsweise neubauorientiert fortgeschrieben. Dabei war schon immer die geschenkgestützte Umsonst-Planungsleistung der Baustofflieferanten zugunsten des Planers Voraussetzung für dessen unerlaubtes Honorardumping. In der Denkmalpflege hat sich das ebenfalls schnell eingebürgert. Sanierberater entsprechend spezialisierter Baustoffproduzenten sind entsprechend ausgebildet, die empfänglichen Planer optimal anzufüttern. Gefälligerweise fordert bzw. nennt so ein korrupter Planer dann im Leistungsverzeichnis die (oft untauglichen) Produkte des bestechenden Baustoffberaters. Das gehört als unabdingbare Voraussetzung für die empfangenen Annehmlichkeiten zu den geschäftsüblichen Praktiken. Das Bauen wird so wesentlich teurer, als es müßte. Das Bauherrninteresse nach wirtschaftlich optimaler und - bei öffentlichen Mitteln in der Bauinvestition - rechnungsprüferseits rückforderungsfreier Baudurchführung spielt dabei freilich keine Rolle. Das gilt selbstverständlich auch bei den Haustechnikplanern. Suchen Sie einfach nach benannten Produkten in VOB-LVs, wenn Sie fündig werden, wissen Sie nun, was dahinter steckt.

Leider, auch wenn es immer nur hinter vorgehaltener Hand geflüstert bzw. im Korruptionsprozeß aktenkundig wird: Auch korrupte Baubeamte in Staats- und Kirchbauämtern könenn eine Einflugschneise für derartig korrupte Vermarktungstricks und Durchstechereien sein.

Besonderes Problem: Da die VOB die Nennung von (homogenen) Produkten ausdrücklich verbietet - selbst mit dem Zusatz "oder gleichwertig" - eröffnet dieser Vergabeverstoß jedem Bieter die ungeheuerlichsten Möglichkeiten, Ausschreibungsverfahren zum für ihn positiven Absturz zu bringen. Wenn es dazu kommt - fällt der Schaden dann auf die "Fehlberatung" seitens des Produktverkäufers und damit in die Rubrik "Produzenten-/Produkthaftung"?

Ein Beispiel "A" (Auszüge aus vorliegendem Original 12/99) für die vorsätzliche Umgehung bzw. Außerkraftsetzung der VOB eines von den Beamten der Städtebauförderung und auch Denkmalpflege liebend gern HOAI-treuen Planern vorgezogenen und weit und breit (vielleicht auch wegen seiner besonderen Fähigkeiten zur förderpauschalfreundlichen Gestaltung des Honorars?) herumempfohlenen "denkmalengagierten" Planungsbüros verdeutlicht das Problem:


Was ist davon zu halten, wenn derartig umfangreiche Fassadenarbeiten trotz Inanspruchnahme erheblicher öffentlicher Denkmalförderung und der daraus entstehenden Verpflichtung zur Einhaltung der VOB/A

Für den fachlich überforderten Planer ist das sehr kostensparend und bequem, für den Auftraggeber sicher nicht. Und arg schlecht für das arme Denkmal. HOAI-Unterschreitung hat eben ihren grausamen Preis, der von Muffis der staatlichen, kirchlichen und privaten Denkmalpflege meist der Sache wegen in Kauf genommen wird. Es ist ja so schön, HOAI-treue Planer zu derblecken.


Themenlink: Ausschreibungstechnik - Öff./Teilnahmewettbewerb/Frei?

Am meisten profitiert von solchen Unterschleifhandlungen natürlich der eigentliche "Planer" - der die Planung korrumpierende / schmierende Produzent der sogenannten Sanierbaustoffe, recte Schmierbaustoffe der Bauchemie. Übrigens in staatlichen Denkmalpflegerkreisen regelmäßig mehr als gut angesehen und oft dolle hofiert! Wie mag seine Preisgestaltung aussehen, wenn ein so schlecht vertretener Auftraggeber und Endverbraucher die Zeche sicher zahlen muß, gestützt von mißbrauchten uns allen abgepreßten Steuermitteln? Das mag so manches Weihnachtsgeschenkchen und wohldotiertes Wochenendausflügchen für den/die verehrten Planer wert sein. Vielleicht auch zu Ostern? Der benudelte staatliche, kirchliche oder selbstständige Planer hat dann im Regreßfall sogar das Produkthaftungsgesetz hinter sich - die VOB-/AGBG-widrigen Planungsbeiträge des sog. Produkt-Fachberaters gehören vielleicht ja in den Bereich "fehlerhafte Inverkehrbringung" und "fehlerhafte Beratung", für die der Verursacher 30 Jahre haften muß.

Weiteres Beispiel "B" aus einer mir aus Denkmalpflegerkreisen freundlicherweise zugespielten beschränkten Ausschreibung des Jahres 2006 eines staatlichen "Vermögens- und Bauamtes" im schwäbisch-geizigen Südwestdeutschland, Auszug aus dem mir vorliegenden Original:

"ACHTUNG! Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" und wird dazu vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Fehlt diese Angabe, so ist das Angebot unvollständig und  w i r d  a u s g e s c h l o s s e n ! ... 
(Pos. Nr.) Grundputz als Ausgleichsschicht

Auf den vorbereiteten, tragfähigen Untergrund wird ein Unterputz auf Kalkbasis aus Werktrockenmörtel, Kornbereich 0-4 mm nach DIN 18550, MG PIa, frisch in frisch aufgebracht; ... Verarbeitung nach Herstellerangaben.
Fabrikat: (XYZ) - Putz - nicht hydrophob oder gleichwertig
Angebotenes Material:
................................. ...

(Nr.) Leistungen des Auftragnehmers (AN):
... Rezepturen/Fremdprodukte:
Die in diesem LV angegebenen Fremdprodukte können nur durch gleichwertige Produkte anderer Hersteller ersetzt werden. Hierüber ist Einvernehmen mit dem VBA (X) und dem LAD RP (Y) herzustellen, bevor solche Produkte zur Anwendung kommen. ..."

Dazu ist festzustellen: Im Technischen Merkblatt des renommierten Herstellers ist der bewußte "Unterputz auf Kalkbasis ... PIa" wie folgt deklariert:

"(XYZ)-Putz ist ein ... Trockenmörtel, der ... hydraulisch erhärtet ... mit natürlichem hochhydraulischem Kalk überwiegend nach DIN 1060, natürlichem Trass ... Putzmörtelgruppe PIc ... Druckfestigkeit > 1 N/mm²"

Aha. Wir lernen: PIa ist neuerdings sogar auch PIc, wenn nicht sogar PII. Und ist nicht auch zementärster Zementmörtel hydraulisch erhärtend mit Druckfestigkeit gar weit > 1 N/mm²? Gibt man nicht Hydraulkalk NHL und Trass allzu üblicherweise Zement bzw. zementverwandte Bindemittelspezialitäten bei, um ihn "hochhydraulisch" einzustellen? Ist nicht der latent hydraulische und meist zementär hochhydraulisch angefeuerte Trass bekannt für seine gigantische Befrachtung mit ausblühfähigen Alkalisalzen? Sind da nicht auch C3A-Bestandteile drin, die mit den üblicherweise sulfathaltigen Untergründen bei entsprechendem Feuchteangebot Treibmineralien bilden können, die dann wie in vielen Thüringer Instandsetzungen historisch wertvollster Gemäuer seit der Wende mit hochhydraulischen Bindemitteln so dermaßen versaut wurden, daß ganze Bauwerke wie Schlösser und Burgen nun treibmineralbedingt einzustürzen drohen (Wiehe)? Weil sich die aluminatischen Treibmineralien Ettringit und Thaumasit als Reaktionsprodukt zwischen Zement und Sulfat/Gips (in alten Gemöäuern immer vorhanden!) bei ausreichender Wasserversorgung immer bilden. Ist so ein straffer schadsalzreicher zementär-hochhydraulischer Putz tatsächlich der Weisheit letzter Schluß für einen riesigen barocken Getreidespeicher, der eben erst "bei der letzten Renovierung flächig mit einem sehr harten, zementhaltigen Mörtel überarbeitet" und damit erfolgreich staatlicherseits kaputtiert wurde?

Und wie ist die oberlehrerhafte Beteiligung des "LAD" zu bewerten? Ist es tatsächlich denkmalpflegerisch beliebteste Praxis, historische Denkmale mit zementären Werktrockenmörteln - wenn auch schlauerweise historistisch benamst - erneut zu beschädigen, bis ans Ende aller Tage - sozusagen zur eigenen Existenzsicherung für die weitere Teilnahme an künftigen sanierungsbedingten Denkmalsanierungen? Kennt man wohl dort gar keine traditionellen, gar baustellengemischten Luftkalkmörtel mehr, dank der Zementmörteleinflüsterungen renommiertester Hersteller und deren allzufreundlichsten Sanierberater sowie der mangelhaften Kenntnisse und deswegen oft bösen Erfahrungen im Handwerk und bei den Restauratoren, was auch den Umgang mit echten Kalkprodukten betrifft? Wenn man bei den firmenübergreifenden Vertreterkaffeerunden der Mörtelfritzen (u.a.!) mal Mäuschen spielen darf, ist da nicht immer die Rede von Gebietsaufteilungen, der ist mein Planer, das ist dein Bauamt, was kostet dieser oder jener, wie sind die diesbezüglichen Marktpreise für Denkmalschmiere, genügt die gratifikationsgestützte Manipulations-Umsonst-LV-Lieferung oder darf bzw. muß es bei diesem oder jenem auch mal ein bisserl mehr sein, um ihn vom VOB/A-Pfad der produktneutralen Tugend ins korrumpierte Abseits zu bewegen? Wer im Denkmalamt ist zugänglich, wer eher nicht? Halt das übliche Vertretergeschwätz ...

Auf jeden Fall ist dem LV zu entnehmen, daß der firmenseits beteiligte Sanierberater ganze Arbeit geleistet hat. Doller kann man die Bieter wohl kaum festlegen, das beliebte und benamste Produkt des gewissen Herstellers tatsächlich anzubieten, zu kaufen, liefern und schlußendlich aufzuschmieren. Ob auch die Abspracherunde über den Hersteller wieder mal wie üblich funktioniert, um dem Bieter, der diesmal dran ist, mit dem Auftrag zu seinen Preisen für derlei VOB-widrige Unannehmlichkeiten mehr als zu entschädigen? So kommen landauf und -ab "allermodernste" Produkte aus den Hexenküchen der Zement- und Kunststoffchemie an unsere schäbigen Baudenkmale, die sicher nur aus Zufall so lange derart mißliche Denkmalschützerei und Denkmalpflegerschmiererei aushielten, allen Bestandsunverträglichkeiten und den einschlägigen amtlichen "Hinweisen zur Manipüulationsverhinderung im Bauwesen" zum Trotz.

Denkmalpflege heute. Umgesetzt von renommierte-beliebten Denkmalplanern weit unter Mindestsatz, von (einst) staatlichen Baubeamten/-angestellten. Mit Empfehlung durch die Denkmalfachbehörde. Deren tatsächlichen Experten gleichwohl zu Silikatanstrich gem. Beispiel "A" schreiben:

"Gerhard Klotz-Warisloher: Putzergänzung - Hinweise zur Ausführung am Beispiel der Südscheune in Thierhaupten" in: Reparatur in der Baudenkmalpflege, Arbeitsheft 101 des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege:

Dem ist nun wirklich nichts mehr hinzuzufügen. Bis auf ein kleines Beispiel, wo derartige Qualitätsplanung bei notorischen Mindestsatzunterschreitern (Zitat aus diesbezüglicher Kostenschätzung für Generalsanierung eines Bürgerhauses in Bayern: "anrechenbare Kosten für die vorhandene Bausubstanz entfällt ... Projektanten: Projektierung über ausführende Firmen: 0,00 EUR" - wer weiß nun, wer wohin die Weihnachtspräsente liefert?) dann hin und wider landet. Versuchen Sie diesen Link.

Und wenn Sie noch mehr zum Produktmarketing wissen wollen, versuchen Sie's mit diesem Link.

Im Falle von derartigem Gebaren in der Medienbranche berichtet Sonja Feldmeier in der SZ am 30.9.2006 unter "Gänse im Garten, Razzien, Ermittlungen, Managerwechsel ...":

"Für das Volumen, das (Medienagenturen) bei einem TV-Vermarkter oder Verlag buchen, fordern sie eine prozentuale Belohnung. Manche nennen es Agenturvergütung, andere "Kickback". Dabei sollten Agenturen ausschließlich von ihren Kunden honoriert werden, damit sie neutrale Empfehlungen über die optimale Medienauswahl geben können. In den vergangenen Jahren aber haben die werbungstreibenden Firmen die Provisionen für die Agenturen auf Mini-Margen gedrückt - das Controlling lässt grüßen. ... So kam es zu den Geschäften in der Grauzone: Wohl jede zweite der ... Media-Agenturen wäre pleite, würden die Medien die Spezial-Zuwendung streichen - das ist aus den Verlagshäusern zu hören. ... (Verlagshaus hat) die geheimen Sonderrabatte mit zehn Prozent des Bruttowerbevolumens und mehr angegeben ..." Aha. Ob das auch für die Bauproduzenten zutreffen mag?

Dem Bauherren, der derartige Kickback-Praktiken wenigstens bei sich vermeiden will, ist anzuraten:

Hier weiter: Grundleistungen/Zuschläge: 23





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