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Aktualitäten:1 2 3
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Einleitung:7 8 9
Luxusplanung:10 11 12
Handwerker-Quiz:13 Planer-Quiz:14
Deutschland sucht die Super-Planung:15 Bauherrn-Quiz:16
Ziel- u. qualitätsbezogene Vergabekriterien für Planung:17
18 19 Sachgerechte Vertragsgestaltung:20
Bestandsaufnahme:21 Honorarzone u. -satz:22
Grundleistungen/Zuschläge:23 Anrechenbare Kosten:24
Substanzsicherung/Nebenkosten/Haftungsausschluß:25
Zusammenfassung:26 Last, but not least: Bauen ohne
Planer/Vertragsrecht/Vertragsmuster:27
Ein Altbau, regelmäßig von den aktuellen Baunormen abweichend, kann normalerweise keine Bauaufgabe mit
"durchschnittlichen Anforderungen" gem. HOAI-Gebäudeplanung Honorarzone III sein. Die altbautypische Planungsaufgabe
entspricht weder dem durchschnittlichen Bauwissen von Planern, den "Kostenlos-aber-nicht umsonst-Beratern" der Bauindustrie
und aus dem Handwerk, noch dem ihrer Ausbildungsstätten. Unzählige Dauerunglücksfälle mißlichster Art auf den
Altbaustellen unserer Republik und sonstwo beweisen das tagtäglich rund um die Uhr.
Wer folglich als Auftraggeber und Bauherr mit seinem Planer neben einer wirklich angemessenen Honorarerhöhung für die
mitverwendete Bausubstanz - auch für Instandsetzunge/Instanndhaltung und auch nach HOAI 2009 - und den bei Umbauten,
Instandsetzungen und Modernisierungen gegebenen planerischen Mehraufwand nicht mindestens Zone IV für "überdurchschnittliche
Anforderungen" und selbstverständlich auch die der Planungsaufgabe angemessenen 97-100 Prozent Leistungen (früher
"Grundleistungen") ohne heimtückisches Rausstreichen der "Grundlagenermittlung" und sonstiger Planungsprozente vereinbart, wird die
bei fast jedem Altbauvorhaben für eine kostensichere und kostengünstige Altbausanierung erforderlichen Planungsleistungen
dann auch nicht erhalten - punktum und aus mehr als naheliegenden wirtschaftlichen Gründen. Das ist ein ewiges Gesetz! Selbst wenn
der Bauherr für ein fettes Plaungshonorar auch nicht immer die gewünschte produktneutrale und fachlich einwandfreie
Planungsleistung erhält ...
Natürlich fördern sog. "Honoraranfragen" bei Absolventen der Denkmalpflege-Aufbau-Studiengänge (Liste
bei mir erhältlich inkl. Liste dar später erforderlichen Schadenssachverständigen) die Tendenz zu 0
Mindestsatz. Oder eben gleich zum Handwerker / Bauunternehmer, der es als ausgewiesener Praktiker ja von vornherein besser wissen
muß, wie geplant und gebaut wird. Solange man ihm keine Fachfragen oder gar Fangfragen stellt, die seine nachtragsorientierten
und umsatzmaximierenden Angebote etwas kritischer hinterfragen, als es der vertrauensselige Geizfuchs-Bauherr jemals schaffen würde,
aller eingebildeten Neunmalklugheit und Bauherrnschlauheit zum Trotz. Bitteschön, wer's mag ...
Solche Bauherren lassen sich bestimmt auch beim Onkel Doktor gnadenlos und von Halbgottvertrauen triefend nur mit den
von dem Pharmareferenten als maximal umsatzfördernd "verschriebenen" Chemie- und Giftpräparaten behandeln,
wurscht, welche Nebenwirkungen und Fehlschläge das an Herz, Kreislauf, Hirn und sonstigen Innereien auslöst -
Unverträglichkeitsreaktionen wie Allergieschock, Atemnot, Genitalpusteln, Durchfall/Diarrhoe und sich sonstig
verschlimmerndes Siechtum inklusive. Dank ausgewiesenem Mißtrauen gegen die auf jeden Fall nebenwirkungsfreie, vielleicht sogar,
da an der Herkunft und nicht nur der Verschleierung und Bekämpfung der Symptome interessiert, heilende Homöopathie zum
Niedrigpreis für das Low Budget und die knappe Kasse.
Selbstverständlich ließenn die Bewertungsmaßstäbe der für alle Gebäudeplanungsleistungen gesetzlich vorgeschriebenen HOAI eine altbaugerechte Auslegung derselben zu. "Einbindung in die Umgebung" heißt deswegen im Altbau auch substanzverträgliche Einbindung aller geplanten Bauteile und Baustoffe in die konstruktiven und gestalterischen Rahmenbedingungen des Altbaus. Im Bepunktungssystem zur Honorarzonenermittlung muß das sachgerecht berücksichtigt werden. Materialunverträglichkeiten, komplexe bauphysikalische und -chemische Zusammenhänge sind dabei zu beachten, sonst droht recht bald die "Sanierung der Sanierung"! Dies ist übrigens im leider wenig bekannten Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.6.1995 (21 U 23/94) unmißverständlich entschiedene Sache: "Bei der Ermittlung der für die Honorarzone maßgebenden Punktezahl hinsichtlich des Kriteriums Einbindung in die Umgebung nach § 12 HOAI ist bei Umbauten auf die Einbindung in das vorhandene Gebäude abzustellen."
In meinem hier bestellbaren Vertragsmuster habe ich als Anlage ein aktualisiertes Bepunktungsformular angefügt, das die Honorarzonen-Bepunktung altbaubezogen und unter Beachtung der Rechtslage ermöglicht. Auch für Fachplanung Haustechnik. Da glotzt Ihr Gegenüber aber, wenn Sie auf seine Unterschreitungsargumentation das Formular rausziehen und das o.g. Urteil zitieren. Daß dennoch viele Kollegen honorartechnisch unter Mindestsätze gedrückt werden, ist eine andere Sache.
Kommen Umbauphasen und offenliegende sowie verdeckte Baumängel hinzu, müssen ab Mittelsatz aufwärts die dafür erforderlichen erhöhten Planungsleistungen vertrags- und honorartechnisch abgesichert werden - sonst unterbleiben sie in wesentlichen Teilen aus wirtschaftlichen Gründen (Regelfall!). Besonders schwierig ist die Situation bei niedrigen anrechenbaren Baukosten, also kleineren Projekten unter ca. 500.000.-EUR. Bei diesen gelingt es nur schwer oder gar nicht, den fachlich angemessen Planungsaufwand wirtschaftlich abzusichern - selbst bei voller Ausschöpfung der HOAI. Das hier Gesagte gilt freilich auch für die Fachplaner Haustechnik und Tragwerk.
Was Bauherren zur selbstverschuldeten Planerkorruption wissen sollten:
Die HOAI bzw. ihre Vorgängerin GOA wurde zunächst für den Neubau ersonnen und vorzugsweise neubauorientiert
fortgeschrieben. Dabei war schon immer die geschenkgestützte Umsonst-Planungsleistung der Baustofflieferanten und Bauunternehmers
zugunsten des Planers Voraussetzung für dessen unerlaubtes Honorardumping. In der Denkmalpflege hat sich das
ebenfalls schnell eingebürgert. Sanierberater entsprechend spezialisierter Baustoffproduzenten und die Angebotsspezialisten
einschlägiger Gewerkanbieter/Bauunternehmen/Handwerksfirmen sind wie die eigentlichen "Ärzte" der Nation, die Pharmareferenten,
entsprechend ausgebildet, die empfänglichen Planer optimal anzufüttern und ihnen alle erforderlichen - vom Auftraggeber
bzw. der Krankenkasse honorarmäßig nicht abgedeckten - Planungsleistungen von der Anamnese-Grundlagenermittlung bis zur
fix-und-fertigen Diagnose - die Planung und der Therapie: das Leistungsverzeichnis für die gewiß nicht produktneutrale
Ausschreibung hintenrum zuzustecken.
Zur möglicherweise weitverbreiteten Ärztekorruption erschreckte Anfang 2013 eine gewaltige Meldung die medizinalen Abzocker: Der
Chef der Bundesärztekammer verriet dem Spiegel, daß seine Kammer in den vergangenen Jahren über 1.000
Ermittlungsverfahren gegen ihre Mitglieder einleiten mußte. Das dürfte nur die Spitze eines gigantischen Eisbergs sein, wie man
unter Berücksichtigung der menschlichen Psychologie wohl annehmen darf. Ein bestimmter Pharmakonzern hat demnach Ärzten dolle
immer wieder Geld zugeschustert, wenn sie den ahnungslosen und gutgläubigen Patienten vorzugsweise dessen Drogen verordneten. Ein
klarer Verstoß gegen das wie bei den Architekten und Ingenieuren auf absolute Neutralität ausgerichtete Berufsrecht.
Und so hat die Ärztekammer über 100 Ärzte angemessen bestrafen können, nachdem ihr die Staatsanwaltschaft entsprechende
Ermittlungsakten zur Verfügung gestellt hatte. Dagegen hatte der Bundesgerichtshof 2012 entschieden, daß Ärzte ungestraft
Schmiergelder annehmen können. Ist das ein Wunder bei dem politischen und juristischen Personal und dessen bundesrepublikanische
Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr? Bitte selber antworten! Und wie schön dann Montgomery, der für seine
Kammer mehr Ermittlungsrechte gegen käufliche Standeskollegen forderte und sich wie folgt zitieren ließ:
"Gegen einen generellen Straftatbestand für Freiberufler hätten wir nichts."
Da würde ich nun gerne die Meinung unserer Architektenkammer- und Ingenieurkammerpräsidenten dazu lesen. Wollen wir raten,
warum die sich nicht zur Causa Bestechlichkeut von gegen die Neutralitätspflicht verstoßenden Kammermitglieder durch
Annehmlichkeiten der Produkthersteller äußern?
Tipp für privatermittelnde Bauherren: Suchen Sie die Produktnamen im Leistungsverzeichnis, ich sage Ihnen den Namen des
zuständigen Pharmareferenten/Sanierberaters. In der dem Saniergeschäft sehr nahestehend verwandten "Gesundheitsbranche"
tituliert der Pharmareferent seine "Kundschaft" als "Verordner" tituliert teilt sie in folgende Gruppen ein:
1. Vorteilssucher/direkt nach Verschreibungs-Kickback fragender und sofort käuflicher Arzt - sehr beliebt;
2. Vorteilsergreifer/der Referent legt ein Kickback-Angebot vor, das dann angenommen wird - beliebt;
3. Heiler/ nimmt keine Kickbacks - überhaupt nicht beliebt.
Und jetzt raten Sie bitte mal, wie hoch der Prozentsatz der "Heiler" im Gesundheitsgewerbe und im Baugewerbe ist. Oder machen Sie es wie
ich und fragen Sie alle Ihnen bekannten Handwerker, ob sie schon jemals eine produktneutrale Ausschreibung von einem Planer erhielten,
und wenn ja, wie oft?
Gefälligerweise fordert bzw. nennt ein korrupter Planer dann im fremderbrachten und selbstverkauften Leistungsverzeichnis seiner
getürkten "Ausschreibung" die (oft untauglichen) Produkte des bestechenden Baustoffberaters bzw. die mit Alternativpositionen und
Bedarfspositionen und sonstigen später entfallenden Hauptpositionen - deren tatsächlicher Bedarf eben nur der sich selbst und
den Planer begünstigenden Firma, die selbstverständlich auch mitbietet! - von vornherein bekannt sind. Das gehört als
unabdingbare Voraussetzung für die empfangenen Annehmlichkeiten zu den geschäftsüblichen Praktiken, die in allzuvielen
Vergabeverfahren nach wie vor und schon seit jeher das öffentliche und private Bauen gleichermaßen korrumpieren.
Hinzu kommt, daß die Herren und Damen Ausschreiber seitens der korrumpierenden Firmen logischerweise ausschließlich nur das
umsatzorientierte Eigeninteresse für ihre "Planungsleistung" im Auge haben und deswegen die notwendige Sorgfalt im Hinblick auf
Vollständigkeit der Planung nicht in dem Planer geschuldeten Maße erbringen. Deswegen - und oft nur deswegen - kommt es zu den
ungeheuerlichen Kostenmehrungen und Kostenexplosionen im Bauen - und das nicht nur bei der Altbausanierung. Wie es bei den bekannten
Kostensteigerungsskandalen an der Hamburger Elbphilharmonie und dem Flughafen Berlin diesbezüglich aussieht, weiß ich
natürlich nicht, da müssen sich schon die Prüfer drum kümmern. Und obe es bei den Architektenstars diesbezüglich
immer mit Produktneutralität nach den Regeln der Kunst hinhaut, weiß ich auch nicht. Der Schwindelplaner - und nur von dem soll
hier die Rede sein - hakt dann all die "unvorhergesehenen" Nachträge mit besonderem Vergnügen ab, denn er erhöht dabei -
ohne Planung! - sein baukostenabhängiges Planungshonorar sozusagen im Schlaf. Das Bauen wird so wesentlich teurer, als es
müßte, den Grund dazu legt freilich der Auftraggeber, da er bevorzugt "untreue" Planer beauftragt - egal ob aus
Gefälligkeit oder falschem Geiz.
Das Bauherrninteresse nach wirtschaftlich optimaler und - bei öffentlichen Mitteln in der Bauinvestition - rechnungsprüferseits
rückforderungsfreier Baudurchführung spielt dabei freilich keine Rolle. Das gilt selbstverständlich auch bei den
Haustechnikplanern, bei denen ich zumindest im ganzen Leben noch auf keine produktneutrale Ausschreibung gestoßen bin und auch
niemanden unter meinen Kollegen kenne, dem das schon mal geglückt wäre.
Suchen Sie also einfach nach irgendwelchen namentlich benannten Produkten in der Ausschreibung, wenn Sie - wie meist spätestens auf
der zweiten Seite fündig werden, wissen Sie nun, was dahinter steckt. Und die Bieterfirmen-LVs erkennen Sie daran, daß sich
dort recht seltsame Positionen breit amchen, die mit großer Gewissheit niemals zur Ausführung kommen werden, sondern nur
dazu dienen, die ahnungslosen sonstigen Bieter zu höheren Angebotssummen zwingen sollen, als sie der das LV manipulierende
Mitbieter bieten kann und damit den Auftrag mit aller Sicherheit auch erhält. Und zwar zu seinen eigenen, raffiniertest
erhöhten Preisen für die sonstigen Leistungen. So ist es guter Brauch im deutschen Handwerk, und zwar seit eh und je.
Leider, auch wenn es immer nur hinter vorgehaltener Hand geflüstert bzw. im Korruptionsprozeß aktenkundig wird: Auch korrupte Baubeamte in Staats- und Kirchbauämtern könenn eine Einflugschneise für derartig korrupte Vermarktungstricks und Durchstechereien sein. Beispiel: Staatliche Vergabemanipulation
Besonderes Problem: Da die VOB die Nennung von (homogenen) Produkten ausdrücklich verbietet - selbst mit dem Zusatz "oder gleichwertig" - eröffnet dieser Vergabeverstoß jedem Bieter die ungeheuerlichsten Möglichkeiten, Ausschreibungsverfahren zum für ihn positiven Absturz zu bringen. Das OLG Düsseldorf hat im Beschluß vom 23.03.2010, Verg 61/09 unmißverständlich wieder einmal geurteilt, daß eine mit "Leitfabrikaten" produktmanipulierte Ausschreibung auch trotz Gleichwertigkeitshinweis wiederholt werden muß Wenn es dazu kommt - fällt der Schaden dann auf die "Fehlberatung" seitens des Produktverkäufers und damit in die Rubrik "Produzenten-/Produkthaftung"?
Besonderer Witz: Da Tragwerksplaner keine ergiebigen Produkt-Promotoren sind und nach meiner Erfahrung oft genug nicht mal wissen, wie man "VOB-Leistungsbeschreibung" buchstabiert, können sie auf derartige Produzentendienstleistungen nur bedingt zurückgreifen und halten sich deshalb eher an die Bauunternehmen..
Traurige Folge:
Nur selten oder nie erhalten Sie vom Statiker eine Kostenberechnung gem. DIN 276, Spalte 3 oder gar Leistungsbeschreibung gem. VOB/A § 9 für die tragwerksrelevanten Arbeiten, obwohl die HOAI das fordert und er seine vollen Leistungsphasenhonorare vertraglich durchsetzt und abrechnet. Die VOB hat er meist nicht einmal gelesen, die HOAI ist auch ihm ein Buch mit sieben Siegeln.
Ein Beispiel "A" (Auszüge aus vorliegendem Original 12/99) für die vorsätzliche Umgehung bzw. Außerkraftsetzung der VOB eines von den Beamten der Städtebauförderung und auch Denkmalpflege liebend gern HOAI-treuen Planern vorgezogenen und weit und breit (vielleicht auch wegen seiner besonderen Fähigkeiten zur förderpauschalfreundlichen Gestaltung des Honorars?) herumempfohlenen "denkmalengagierten" Planungsbüros verdeutlicht das Problem:
"LEISTUNGSVERZEICHNIS
über
Putz-und Malerarbeiten
Bauherr: [...]
Objekt: Schlossanlage in [...]; Bauabschnitt III
Angebots- und Vertragsbedingungen:
Alle Festlegungen in diesem LVZ gehen den Bedingungen der VOB vor und werden Bestandteil des abzuschließenden Vertrages. [...]
Ausschreibung: freihändige Angebotseinholung [...]
Beschreibung der Leistung
[...]
Da es sich bei dem zu bearbeitenden Bauvorhaben um ein Denkmalobjekt von regionaler Bedeutung handelt, wird davon
ausgegangen, dass sämtl. tätigen Mitarbeiter der ausführenden Firma ausreichend qualifiziert sind;
[...]
Das Bauvorhaben wird bei Putz- und Malerarbeiten umfangreich von einem Restaurator betreut.
[...]
Technische Ausführungen und Gestaltung sind mit dem Restaurator oder dem ebenfalls tätigen Fachberater der
Firma [Wasserglasanstrichhersteller/Putzlieferant] abzusprechen.
[...] Die Arbeiten [des Fachberaters] werden unentgeltlich durchgeführt. [KF: Logo, promotet er doch damit seine
teuren Produkte und verhindert deren Austausch gegen bessere / preisgünstigere!]
[Der Restaurator] ist von der ausführenden Firma zu zahlen. Entsprechend
anfallende Stundensätze sind mit ihm selbst zu vereinbaren.
50 Std. Restaurator ...
[...]
Ausarbeiten der putzspezifischen Kenndaten, wie Mörtelart, Oberflächenart usw, die für eine fachgerechte
Überarbeitung des Putzes von Nöten sind.
Abnehmen von Putzproben nach Angabe des Restaurators;
Übersenden der Proben in ein Fachlabor zur Festlegung der Anteile an Schadstoffen wie Nitrate, Chloride und
Sulfide (ca. 10 St.)
Bei dem zu bearbeitenden Fassadenputz handelt es sich unseres Erachtens um einen reinen Kalkmörtelputz.
pauschal ...
[...]
[Spritzbewurf, Ausgleichsputz, Sanieroberputz] erfolgt mit [Herstellername-Sanierputz-Markenname]-Trass-Zementputz;
[...] Oberflächenstruktur gemäß Bestand gefilzt, gebürstet oder abgezogen.
Bei der Verarbeitung der Materialien sind die entsprechenden Werksvorschriften und die aktuellen WTA-Merkblätter
zu beachten.
300 m2 ...
[...]
Aufbringen eines deckenden Schutzanstriches im [Herstellername-Silikatdispersionsanstrich-Markenname]-System
650 m2 ..."
Was ist davon zu halten, wenn derartig umfangreiche Fassadenarbeiten trotz Inanspruchnahme erheblicher öffentlicher Denkmalförderung und der daraus entstehenden Verpflichtung zur Einhaltung der VOB/A
Für den fachlich überforderten Planer ist das sehr kostensparend und bequem, für den Auftraggeber sicher nicht. Und arg schlecht für das arme Denkmal. HOAI-Unterschreitung hat eben ihren grausamen Preis, der von Muffis der staatlichen, kirchlichen und privaten Denkmalpflege meist der Sache wegen in Kauf genommen wird. Es ist ja so schön, HOAI-treue Planer zu derblecken.
Themenlink: Ausschreibungstechnik - Öff./Teilnahmewettbewerb/Frei?
Am meisten profitiert von solchen Unterschleifhandlungen natürlich der eigentliche "Planer" - der die Planung korrumpierende / schmierende Produzent der sogenannten Sanierbaustoffe, recte Schmierbaustoffe der Bauchemie. Übrigens in staatlichen Denkmalpflegerkreisen regelmäßig mehr als gut angesehen und oft dolle hofiert! Wie mag seine Preisgestaltung aussehen, wenn ein so schlecht vertretener Auftraggeber und Endverbraucher die Zeche sicher zahlen muß, gestützt von mißbrauchten uns allen abgepreßten Steuermitteln? Das mag so manches Weihnachtsgeschenkchen und wohldotiertes Wochenendausflügchen für den/die verehrten Planer wert sein. Vielleicht auch zu Ostern? Der benudelte staatliche, kirchliche oder selbstständige Planer hat dann im Regreßfall sogar das Produkthaftungsgesetz hinter sich - die VOB-/AGBG-widrigen Planungsbeiträge des sog. Produkt-Fachberaters gehören vielleicht ja in den Bereich "fehlerhafte Inverkehrbringung" und "fehlerhafte Beratung", für die der Verursacher 30 Jahre haften muß.
Weiteres Beispiel "B" aus einer mir aus Denkmalpflegerkreisen freundlicherweise zugespielten beschränkten Ausschreibung des Jahres 2006 eines staatlichen "Vermögens- und Bauamtes" im schwäbisch-geizigen Südwestdeutschland, Auszug aus dem mir vorliegenden Original:
"ACHTUNG! Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit dem Zusatz
"oder gleichwertiger Art" und wird dazu vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere
Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten
will. Fehlt diese Angabe, so ist das Angebot unvollständig und w i r d a u s g e s c h l o s s e n !
...
(Pos. Nr.) Grundputz als Ausgleichsschicht
Auf den vorbereiteten, tragfähigen Untergrund wird ein Unterputz auf Kalkbasis aus Werktrockenmörtel,
Kornbereich 0-4 mm nach DIN 18550, MG PIa, frisch in frisch aufgebracht; ... Verarbeitung nach Herstellerangaben.
Fabrikat: (XYZ) - Putz - nicht hydrophob oder gleichwertig
Angebotenes Material:
................................. ...
(Nr.) Leistungen des Auftragnehmers (AN):
... Rezepturen/Fremdprodukte:
Die in diesem LV angegebenen Fremdprodukte können nur durch gleichwertige Produkte anderer Hersteller ersetzt werden. Hierüber
ist Einvernehmen mit dem VBA (X) und dem LAD RP (Y) herzustellen, bevor solche Produkte zur Anwendung kommen. ..."
Dazu ist festzustellen: Im Technischen Merkblatt des renommierten Herstellers ist der bewußte "Unterputz auf Kalkbasis ... PIa" wie folgt deklariert:
"(XYZ)-Putz ist ein ... Trockenmörtel, der ... hydraulisch erhärtet ... mit natürlichem hochhydraulischem Kalk überwiegend nach DIN 1060, natürlichem Trass ... Putzmörtelgruppe PIc ... Druckfestigkeit > 1 N/mm²"
Aha. Wir lernen: PIa ist neuerdings sogar auch PIc, wenn nicht sogar PII. Und ist nicht auch zementärster Zementmörtel hydraulisch erhärtend mit Druckfestigkeit gar weit > 1 N/mm²? Gibt man nicht Hydraulkalk NHL und Trass allzu üblicherweise Zement bzw. zementverwandte Bindemittelspezialitäten bei, um ihn "hochhydraulisch" einzustellen? Ist nicht der latent hydraulische und meist zementär hochhydraulisch angefeuerte Trass bekannt für seine gigantische Befrachtung mit ausblühfähigen Alkalisalzen? Sind da nicht auch C3A-Bestandteile drin, die mit den üblicherweise sulfathaltigen Untergründen bei entsprechendem Feuchteangebot Treibmineralien bilden können, die dann wie in vielen Thüringer Instandsetzungen historisch wertvollster Gemäuer seit der Wende mit hochhydraulischen Bindemitteln so dermaßen versaut wurden, daß ganze Bauwerke wie Schlösser und Burgen nun treibmineralbedingt einzustürzen drohen (Wiehe)? Weil sich die aluminatischen Treibmineralien Ettringit und Thaumasit als Reaktionsprodukt zwischen Zement und Sulfat/Gips (in alten Gemöäuern immer vorhanden!) bei ausreichender Wasserversorgung immer bilden. Ist so ein straffer schadsalzreicher zementär-hochhydraulischer Putz tatsächlich der Weisheit letzter Schluß für einen riesigen barocken Getreidespeicher, der eben erst "bei der letzten Renovierung flächig mit einem sehr harten, zementhaltigen Mörtel überarbeitet" und damit erfolgreich staatlicherseits kaputtiert wurde?
Und wie ist die oberlehrerhafte Beteiligung des "LAD" zu bewerten? Ist es tatsächlich denkmalpflegerisch beliebteste Praxis, historische Denkmale mit zementären Werktrockenmörteln - wenn auch schlauerweise historistisch benamst - erneut zu beschädigen, bis ans Ende aller Tage - sozusagen zur eigenen Existenzsicherung für die weitere Teilnahme an künftigen sanierungsbedingten Denkmalsanierungen? Kennt man wohl dort gar keine traditionellen, gar baustellengemischten Luftkalkmörtel mehr, dank der Zementmörteleinflüsterungen renommiertester Hersteller und deren allzufreundlichsten Pharmareferenten-Sanierberater sowie der mangelhaften Kenntnisse und deswegen oft bösen Erfahrungen im Handwerk und bei den Restauratoren, was auch den Umgang mit echten Kalkprodukten betrifft? Wenn man bei den firmenübergreifenden Vertreterkaffeerunden der Mörtelfritzen (u.a.!) mal Mäuschen spielen darf, ist da nicht immer die Rede von Gebietsaufteilungen, der ist mein Planer, das ist dein Bauamt, was kostet dieser oder jener, wie sind die diesbezüglichen Marktpreise für Denkmalschmiere, genügt die gratifikationsgestützte Manipulations-Umsonst-LV-Lieferung oder darf bzw. muß es bei diesem oder jenem auch mal ein bisserl mehr sein, um ihn vom VOB/A-Pfad der produktneutralen Tugend ins korrumpierte Abseits zu bewegen? Wer im Denkmalamt ist zugänglich, wer eher nicht? Halt das übliche Vertretergeschwätz ...
Auf jeden Fall ist dem LV zu entnehmen, daß der firmenseits beteiligte Pharmareferent/Sanierberater ganze Arbeit geleistet
hat, der dem bedürftigen Planer das fachlich butterweiche Rückgrat stahlbetonierte. Doller kann man die Bieter wohl kaum
festlegen, das beliebte und benamste Produkt des gewissen Herstellers tatsächlich anzubieten, zu kaufen, liefern und
schlußendlich aufzuschmieren.
Ob auch die Abspracherunde über den Hersteller wieder mal wie üblich funktioniert, um dem Bieter, der diesmal dran ist, mit
dem Auftrag zu seinen Preisen für derlei VOB-widrige Unannehmlichkeiten mehr als zu entschädigen? So kommen landauf und
-ab "allermodernste" Produkte aus den Hexenküchen der Zement- und Kunststoffchemie an unsere schäbigen
Baudenkmale, die sicher nur aus Zufall so lange derart mißliche Denkmalschützerei und Denkmalpflegerschmiererei
aushielten, allen Bestandsunverträglichkeiten und den einschlägigen amtlichen "Hinweisen zur
Manipüulationsverhinderung im Bauwesen" zum Trotz.
Denkmalpflege heute. Umgesetzt von renommierte-beliebten Denkmalplanern weit unter Mindestsatz, von (einst) staatlichen Baubeamten/-angestellten. Mit Empfehlung durch die Denkmalfachbehörde. Deren tatsächlichen Experten gleichwohl zu Silikatanstrich gem. Beispiel "A" schreiben:
"Gerhard Klotz-Warisloher: Putzergänzung - Hinweise zur Ausführung am Beispiel der Südscheune in Thierhaupten" in: Reparatur in der Baudenkmalpflege, Arbeitsheft 101 des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege:
"Anstrichsysteme auf Silikat- bzw. Dispersionssilikatbasis zeichnen sich bei entsprechend tragfähigen Gründen durch eine sehr hohe Widerstandsfähigkeit aus. Da Altputze die damit verbundenen Tragfähigkeitsansprüche nicht immer in ausreichendem Maße erfüllen, sind solche modernen Beschichtungssysteme in diesen Fällen nicht unproblematisch.
Lokale Überfestigungen und Schalenbildungen können nicht immer zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Mangelnde Reversibilität sowie eine geringe Reparaturfreundlichkeit müssen als weitere Kennzeichen bedacht werden. Bei nicht vollständig carbonatisierten Mörteln besteht zudem die Gefahr, daß Anstrichsysteme auf Silikatbasis gelieren."
Dem ist nun wirklich nichts mehr hinzuzufügen. Bis auf ein kleines Beispiel, wo derartige Qualitätsplanung bei notorischen Mindestsatzunterschreitern (Zitat aus diesbezüglicher Kostenschätzung für Generalsanierung eines Bürgerhauses in Bayern: "anrechenbare Kosten für die vorhandene Bausubstanz entfällt ... Projektanten: Projektierung über ausführende Firmen: 0,00 EUR" - wer weiß nun, wer wohin die Weihnachtspräsente liefert?) dann hin und wider landet. Versuchen Sie diesen Link.
Und wenn Sie noch mehr zum Produktmarketing wissen wollen, versuchen Sie's mit diesem Link.
Im Falle von derartigem Gebaren in der Medienbranche berichtet Sonja Feldmeier in der SZ am 30.9.2006 unter "Gänse im Garten, Razzien, Ermittlungen, Managerwechsel ...":
"Für das Volumen, das (Medienagenturen) bei einem TV-Vermarkter oder Verlag buchen, fordern sie eine prozentuale Belohnung. Manche nennen es Agenturvergütung, andere "Kickback". Dabei sollten Agenturen ausschließlich von ihren Kunden honoriert werden, damit sie neutrale Empfehlungen über die optimale Medienauswahl geben können. In den vergangenen Jahren aber haben die werbungstreibenden Firmen die Provisionen für die Agenturen auf Mini-Margen gedrückt - das Controlling lässt grüßen. ... So kam es zu den Geschäften in der Grauzone: Wohl jede zweite der ... Media-Agenturen wäre pleite, würden die Medien die Spezial-Zuwendung streichen - das ist aus den Verlagshäusern zu hören. ... (Verlagshaus hat) die geheimen Sonderrabatte mit zehn Prozent des Bruttowerbevolumens und mehr angegeben ..." Aha. Ob das auch für die Bauproduzenten zutreffen mag?
Nun kann ein potentieller Bauherr nach Kenntnis aller gegen ihn gerichteten Profistrategien gleichwohl verzweifeln. Viele trauen sich das Bauen - egal ob Altbau oder Neubau - aufgrund der dabei allgemein bekannten Risiken hinsichtlich Kostenexplosion, Finanzdesaster, Gesundheit, Nervenkostüm, Partnerschaft und Ehe ohnehin nicht zu und bevorzugen von Anfang an, liebe Kleinanzeigen zu studieren. Dort findet man dann im Internet oder auch im letzten Käsblättle nicht nur Baugrundstücke, sondern auch genügend beziehbare Immobilien - seien es Wohnungsapartements oder ganze Wohnhäuser oder Gewerbebauten zum Kauf angeboten. Dem Bauherren aber, der die oben beschriebenen Kickback-Praktiken wenigstens bei sich vermeiden will und dem es sch...egal ist, daß der BGH derartige Praktiken bei Kassenärzten mit seinem am 22. Juni 2012 veröffentlichten Beschluß zur allgemeinen Erleichterung der verkammerten (!) Ärzteschaft als total legal sanktioniert hat (stern.de: "Pharmagelder an Ärzte sind keine Bestechung"), ist gleichwohl anzuraten: