Seite aufgeteilt: Aktualitäten:1 2 3 4 5 6 Einleitung:7 8 9 Luxusplanung:10 11 12 Handwerker-Quiz:13 Planer-Quiz:14 Deutschland sucht die Super-Planung:15 Bauherrn-Quiz:16 Ziel- u. qualitätsbezogene Vergabekriterien für Planung:17 18 19 Sachgerechte Vertragsgestaltung:20 Bestandsaufnahme:21 Honorarzone u. -satz:22 Grundleistungen/Zuschläge:23 Anrechenbare Kosten:24 Substanzsicherung/Nebenkosten/Haftungsausschluß:25 Zusammenfassung:26 Last, but not least: Bauen ohne Planer/Vertragsrecht/Vertragsmuster:27
Hier setzen viele Betrugsmechanismen zuerst an, um die Mindestsätze zu unterschreiten. Mancher Planer macht vielleicht dabei mit. Und so werden Neu- und Altbauplanungen mehr oder weniger radikal unter den erforderlichen Leistungsphasengebühren vereinbart. Nicht jedoch erbracht. Teils werden auch Besondere und Zusätzliche Leistungen, ja ganze SiGePläne umsonst in das zu eng geschnürte Grundleistungspaket hineingeschustert. Daß das aber nicht aufgeht, zeigt sich spätestens bei der Haftung für Planungspfusch: 100%, egal ob der Auftraggeber angeblich die Grundleistung 1, 2 oder Teile der Leistungsphasen 7 und 8 "selbst" erbracht haben will. So einfach ist das.
Wichtig ist auch die aktuelle Urteilslage zur Pflicht des Planers, schon ganz am Anfang - also in der ersten Leistungsphase "Grundlagenermittlung", die wahren Kostendimensionen aufblitzen zu lassen. Aus dem Urteil:
"VII ZR 128/03 Verkündet am: 11.11.2004 Bundesgerichtshof
Zum Umfang der Beratungspflichten des Architekten im Hinblick auf voraussichtlich entstehende Kosten
BGB §§ 634, 635 a.F.
a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können. ..."
Äußerste Vorsicht ist also dabei geboten, mit dem vielleicht nicht so seltenen Aquisitionstrick "aus 1 mach 2" den armen Bauherrn mit grob unterschätzten Kosten in sein Verderben hereinzujagen.
Was man auch empfehlen muß: Die Leistungsphase 9 soll separat vereinbart werden. Oder gleich vom Bauherrn selbst übernommen. Erstens spart das dem Auftraggeber Geld. Und sonst droht dem Architekten - ohne eigenes Verschulden - die ewige Haftungsfalle wg. gesamtschuldnerische Haftung, zwischenzeitliche Insolvenzen der Auftragnehmer usw.
Ein Kirchbauamt, das z. B. bei der Kirchen- oder Pfarrhausinstandsetzung fragt: Was ist denn hier Entwurf, was ist Genehmigungsplanung? - ist möglicherweise wenig gesonnen, die HOAI ungeschmälert anzuwenden. Daß die Planung ein 100% Werk abliefern muß, angebliche Fremdbeiträge zur Grundleistung wegen Mithaftung doppelt, dreifach prüfen und bis in die tiefste Tiefe aufwendigst nachvollziehen muß, weiß jeder AG, sogar im Kirchbauamt. Und kann ggf. seine Nachfragemacht erpresserisch nutzen, um Nicht-Mindestsatzunterschreiter aus dem Wettbewerb zu kegeln, um Unterschreiterluschen ins Spiel zu kriegen. Daß dann die typischen Gegenaktionen architektenseits erfolgen, nimmt "man" dann billigend in Kauf. Wat is er doch n doller Hecht, dat er nun teursted Stahl und Glas im alten Hüttchen eingefädelt hat. Bravo Bravissimo und dreifacher Kratzfuß!!!
Die Zuschläge für Umbau/Modernisierung (§ 24) und Instandsetzung (§ 27) dienen ebenfalls der Honorarsicherung für erhöhten Planungsaufwand. Ein Zuschlag unter 30% (§ 24) / 50% (§ 27) kann den notwendigen Aufwand regelmäßig nicht decken. Schon gar nicht, wenn auch das Honorar für die mitverwendete Bausubstanz hier hineingemogelt wird. Das spart zwar erst mal 50% Honorar, kostet aber fett Mehrbaukosten.
Achtung:
Bei umfangreichen Reparatureingriffen (=konstruktiver Umbau) und Bauteilergänzungen mit neuen Verbindungskonstruktionen (=konstruktive Modernisierung) ist ebenfalls der Umbau-/Modernisierungszuschlag anzuwenden, auch wenn sich die Maßnahme nicht als "funktioneller" Umbau im Grundrißgefüge darstellt. Gleichwohl: Hier wird gemogelt, was das Zeug hält.
Folge zu geringer Zuschläge:
Honorarverluste und Leistungseinsparung mit schlimmen Folgen für Termine und Finanzierung (Kostenexplosion ), aber auch Bauwerk (sinnlose Bauteilverluste mangels Erhaltungsplanung).