Seite aufgeteilt: Aktualitäten:1 2 3 4 5 6 Einleitung:7 8 9 Luxusplanung:10 11 12 Handwerker-Quiz:13 Planer-Quiz:14 Deutschland sucht die Super-Planung:15 Bauherrn-Quiz:16 Ziel- u. qualitätsbezogene Vergabekriterien für Planung:17 18 19 Sachgerechte Vertragsgestaltung:20 Bestandsaufnahme:21 Honorarzone u. -satz:22 Grundleistungen/Zuschläge:23 Ausschreibung und Anrechenbare Kosten:24 Substanzsicherung/Nebenkosten/Haftungsausschluß:25 Zusammenfassung:26 Last, but not least: Bauen ohne Planer/Vertragsrecht/Vertragsmuster:27
Das Problem der Anrechenbaren Kosten
Die HOAI hält für die wirtschaftlich und denkmalpflegerisch angemessene Bauwerkserhaltung einen entscheidenden, viel zu wenig benutzten/bekannten "ökonomischen Hebel" bereit: Die mitverwendete Bausubstanz gem. HOAI § 10.3(a). Damit wird der Wert (Neuwert) der technisch/gestalterisch mitverarbeiteten, also durch Zutun des Planers erhaltenen Bausubstanz, den anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung zugeordnet. Der § 10.3(a) darf deshalb zurecht als "die" Denkmalschutz-Komponente der HOAI bezeichnet werden.
Um den 10.3(a)-Faktor zu verdienen, muß der Bestand natürlich in der Planung sachgerecht verankert werden. In einem Leistungsverzeichnis nach unserem Positionsbausteinsystem PBS sieht das beispielsweise so aus (Bauteile Bestand rot):
1.3 Putzarbeiten an Wänden
1.3.1 Ausbauarbeiten
Positionskurzfassung
1.3.1.3 Seitenflügel-zweigeschossig, Hauptgebäude,
KG, Räume 0.1, 0.2, 0.4, Wände, Ziegelmauerwerk, Pinselputz,
kalk-/zementhaltige Plomben, reinigen, nicht tragfähige Mörtelpartien ausbauen,
entsorgen
Baustellenbereich
Seitenflügel-zweigeschossig, KG, Räume 0.1, 0.2, Gewölbekeller,
Schild- und Seitenwände: Ziegelmauerwerk, Pinselputz, Kalk/zementhaltige
Plomben, z.T. Kalkanstrich, Schildwandhöhe ca.: 2,10 m, Seitenwandhöhe
ca.: 0,50-0,70 m; Decke: Ziegelgewölbe, Pinselputz; Fertigfußböden:
Ziegelpflaster bzw. Zementestrich;
Fensterrahmen: Holz; Außentür: Sperrholztür mit Stahlrahmen; im Raum 0.2: freistehender Gas-Heizkessel mit Schallschutzgehäuse mit Leitungen, mit Armaturen, z.B. versch. Meßgeräte, Absperr-, Regelventile, Ausdehnungsgefäß, mit Schutzfolie gem. eigener Pos. abgedeckt;
Hauptgebäude, KG, Raum 0.4, Raumhöhe ca.: 2,00 m, Wände: Ziegelmauerwerk, Putz, Kalk/Zement, z.T. Kalk- bzw. Dispersionsanstrich, Wandoberfläche: pilzliche Substanzen/Rückstände von Myzel und Fruchtkörperresten des Echten Hausschwamms bauseits mechanisch ausgebaut; Decke: Ziegeleinhängdecke Typ 22+0, neu eingebaut; Fertigfußboden: Zementestrich;
Schutzabdeckungen Fenster, Fußböden gem. eigener Pos. hergestellt,
tragfähige Putzflächen, Ziegelmauerwerk, Fußböden, Gas-Heizkessel mit Leitungen und Armaturen, Fenster- und Türrahmen durch unsachgemäße Arbeitsverfahren gefährdet,
Bearbeitungsbereich
nicht tragfähige Anstrichreste, Kalk- bzw.
Dispersionsfarbe, nicht tragfähiger Putz, Kalk/Zement, verschmutzt,
z.T. salzbelastet, lose, Fehlstellen, loser Fugenmörtel, Kalk/Zement,
z.T. verschmutzt, durchfeuchtet, salzbelastet, nicht tragfähig, Kleineisenteile,
z.B. Nägel, Dübel, Befestigungshaken, u.ä., z.T. verrostet, gebrochen,
haft-, tragfähiger Untergrund für Kalkschlämme in reiner Luftkalktechnik nicht vorhanden,
Leistungsergebnis
Konstruktionsfreiraum zur Herstellung haft-, tragfähiger Untergrund
für Kalkschlämme in reiner Luftkalktechnik,
durch
Arbeitsbeschreibung
Reinigen, bestandsschonend, erschütterungsarm, wasser- und verstaubungsarm,
Ausbauen Teilbereiche verschiedener Größe, bis zum tragfähigen Untergrund, Arbeitstechnik: erschütterungsarm, bestandsschonend, tragfähige Putzflächen und tragfähiger Fugenmörtel sind zu erhalten,
Entsorgen Abfall, anfallenden Schutt, Kleineisenteile, inkl. Entsorgungsgebühr,
Nachreinigen Untergrund Ausbaufläche,
bestandsverträglich, rückstandsfrei, wasser- und verstaubungsarm, z.B. durch Abkehren,
Mörtel- und Schuttreste bestandsschonend auffangen, z.B. auf Folie,
von der Baustelle entfernen, entsorgen, inkl. Entsorgungsgebühr,
inkl. erforderliche Staubschutzvorkehrungen für Personen und Umgebung,
inkl. Herstellen Musterfläche, F ca.: 1,00 qm, Arbeitsfortsetzung nach Abnahme durch Bauleitung,
inkl. ständig anwesende Fachaufsicht-/-bauleitung durch geeignete Fachkraft:
...
(Bietereintrag: Name, Berufsausbildung)
Zeitpunkt der Ausführung in Absprache mit Bauleitung und Gewerk Elektroarbeiten: Elektroleitungen werden auf dem Putz nach Abschluß Putzinstandsetzungsarbeiten verlegt,
nachfolgender Einbau Kalkschlämme gem. eigener Pos.,
Beschädigungen des Bestandes gehen zu Lasten des AN,
Abrechnung nach prüffähigem Aufmaß und Zusammenstellung in Aufmaßtabelle gem. vorliegendem Aufmaßblatt; nachfolgende Anteilpositionen rechnen sich aus Wand-, Sockel- und Nischenrückflächen zusammen,
gem. Plananlagen 33-3, 33-21,
lt. nachfolgenden Anteil- und Sammelpositionen,
herstellen
1.3.1.3.1 Raum 0.1, Wand: a, b, c, d 19,60 qm
1.3.1.3.2 Raum 0.2, Wand: a1-5, b, c, d 22,50 qm
1.3.1.3.3 Raum 0.4, Wand: a, b, c, d1-3 36,10 qm
Gesamt: 78,20 qm a ... EUR = ... EUR
1.3.3 Putzergänzungen und Neuputz
Positionskurzfassung
1.3.3.1 Hauptgebäude, Seitenflügel-zweigeschossig,
KG, Räume 0.1, 0.2, 0.4, Wände, Ziegelmauerwerk, Pinselputz, Kalk/Zement, z.T. Fehlstellen,
vornässen/grundieren und Kalkschlämme: Luftkalkmörtel liefern und einbauen
Baustellenbereich gem. Pos. 1. 3.1.3
Bearbeitungsbereich
Ziegelmauerwerk, z.T. Putz, Kalk/Zement, z.T. durchfeuchtet, salzbelastet,
gereinigt und nicht tragfähige Anstriche bzw. Putzpartien gem. eigener Pos. ausgebaut,
gleichmäßige Saugfähigkeit für Einbau Kalkschlämme in reiner Luftkalktechnik nicht vorhanden, einheitliche, verputzte bzw. geschlämmte Wandoberfläche, ohne nachfolgenden Anstrich, nicht vorhanden,
Leistungsergebnis
Konstruktionsergänzung, zur Herstellung gleichmäßiger
Saugfähigkeit für Einbau Kalkschlämme in reiner Luftkalktechnik,
zur Herstellung einheitlicher, verputzter bzw. geschlämmter Wandoberfläche, ohne nachfolgenden Anstrich,
durch
Arbeitsbeschreibung
Vornässen bzw. Grundieren, nach Erfordernis, nach Mörtelherstellervorschrift,
z.B. mit 4%iger essigsauren Tonerdelösung oder gleichwertigem Produkt,
unzulässig: zement-, kunststoffhaltige Grundierung bzw. Haftvermittler, Angebotenes Produkt:
...
(Bietereintrag, ggf. Ergänzung auf Beiblatt)
die Gleichwertigkeit ist in beizufügender Volldeklaration nachzuweisen,
Ausführung nach Herstellervorschrift, Aufbrennen der Folgeschichten ist zu vermeiden,
Liefern und Einbauen
Kalkschlämme, Luftkalkmörtel, Mörtelgruppe MG Ia nach DIN 18550, Mörtelbeschreibung gem.
Pos. 1.3.3.3, Sieblinie, Verarbeitung, Standzeiten und Maßnahmen bzw. Feuchteversorgung zur Vermeidung von
Aufbrennen und Abbindestörungen nach Herstellervorschrift, Putzfläche an
Wandverformungen angepasst, bei Fehlstellen
nach Erfordernis mehrlagig bis zu Deckung des Mauerwerks, ohne scharfkantigen Übergang zu
weiteren verputzten Wandflächen, Auftrag per Hand, ohne Verschmutzen/Bespritzen angrenzenden
Deckenflächen, inkl. Kanten- und Eckausbildung,
im Durchgang zwischen Raum 0.2 und 0.3 ist eine gerade Abschlußkante zur unverputzt bleibenden Wandfläche der Durchgangsleibung herzustellen,
inkl. Herstellen Musterfläche, F ca.: 1,00 qm, Arbeitsfortsetzung nach Abnahme Musterfläche durch Bauleitung, ergänzende Schutzmaßnahmen z.B. für Installationen nach Erfordernis,
Zeitpunkt der Ausführung in Absprache mit Bauleitung und Gewerk Elektroarbeiten: Elektroleitungen werden auf dem Putz nach Abschluß Putzinstandsetzungsarbeiten verlegt,
inkl. ständig anwesende Fachaufsicht-/-bauleitung durch geeignete Fachkraft, gem. Pos. 1.3.1.3,
Beschädigungen des Bestandes gehen zu Lasten des AN,
Abrechnung nach prüffähigem Aufmaß und Zusammenstellung in Aufmaßtabelle gem. vorliegendem Aufmaßblatt; nachfolgende Wandflächen rechnen sich aus Wand-, Nischenrück- und Sockelflächen zusammen, im Raum 0.4 rechnet sich die Wandfläche aus Wand-, Sockel- und Sockelvorsprungsfläche zusammen,
gem. Plananlagen 33-3, 33-21,
lt. nachfolgenden Anteil- und Sammelpositionen,
herstellen
1.3.3.1.1 Raum 0.1, Wand: a, b, c, d 19,60 qm
1.3.3.1.2 Raum 0.2, Wand: a1-5, b, c, d 22,50 qm
1.3.3.1.3 Raum 0.4, Wand: a, b, c, d1-3 36,10 qm
Gesamt: 78,20 qm a ... EUR = ... EUR
Vergleichen Sie das mal mit üblichen Leistungsbeschreibungen. Logisch, daß mit dem hier vorgestellten Detaillierungsgrad den Nachforderungsabsichten des Bieters ein schwerer Riegel vorgeschoben wird. Das heißt im Klartext: Nur eine detaillierte und systematische Bestandsaufnahme, Planung und Leistungsbeschreibung bieten alle Möglichkeiten zur Kostendämpfung mittels Bestandsverwertung, risikolose und damit günstige Preisbildung auf qualifizierter Bieterseite und Nachtragsverhinderung. Diese Planungsqualität ist bei üblicher Planung - die entscheidenden Beiträge entstammen hier oft der Zuarbeit von Produzentenberatern - keinesfalls erreichbar, sondern setzt ungeschmälerte HOAI-Honorierung zwingend voraus - inkl. 10.3(a). Eine unangemssene Bereicherung des dermaßen genau arbeitenden Planers ist damit bestimmt nicht gegeben.
Wer dieses Erfolgshonorar im Altbau nicht vereinbart - selbstverständlich unabhängig und zusätzlich zum Umbau-/Instandsetzungszuschlag, wird auf Planerseite keinerlei Interesse für den Bauwerkserhalt fördern. Unsinnig kostensteigernde Bauteilauswechslungen sind dann die Folge, die bei eingesparter Erhaltungsplanung sogar noch höheres Honorar abwerfen. Außerdem - ein hundsgemeiner Trick: Das Honorar für die anrechenbare Bausubstanz steht Ihnen als Planer (auch Fachplaner) gem. Rechtslage zu. Vereinbaren Sie es erstmal nicht, um den Auftrag abzusahnen, dann stellen Sie es abschließend doch in Rechnung. Mit Einzelnachweis und Erläuterung: Das war ja erst mal nicht vorhersehbar, ob von der alten Kiste etwas bleibt. Da wird Ihr schnöder Bauherr aber blöd gucken, wenn er später doch umfassend löhnen muß.
Die neuerdings von ganz besonders durchtriebenen Bauherrn vorgeschlagene Berücksichtigung der Mitverwendeten Bausubstanz als pauschale Erhöhung des Umbauzuschlags hat folgenden honorarschneidenden Hintergrund: Meist wird auf ohnehin nur 20 % Umbauzuschlag aufgeschlagen. Daß gem. HOAI 20-33% nur für "durchschnittliche" Maßnahmen gilt, müßte bei Baudenkmalen und sonstig komplexen Bauaufgaben (bei angemessener Bepunktung immer HZ IV Mitte aufwärts!) ohnehin viel mehr Zuschlag (nach oben total offene "Richterskala"!) vereinbart werden, um den Planungsherausforderungen gerecht zu werden. Außerdem wird mit pauschaler Verrechnung versucht, das eigentlich gerechterweise anfallende Honorar, das sich bei Einzelbauteilaufstellung bzw. angemessener Kubaturpreisberechnung ergeben muß (so wird es auch der Honorarsachverständige und das auch im Nachhinein sehen, damit können Sie drohen bzw. Trick von oben anwenden!), unangemessen klein zu rechnen. Der doofe Planer in seiner prostitutionsfördernden Existenznot schnappt ja auch schon nach dem stinkigsten Wurstzipfelchen. Ach, was sind sie nett, schlau und hundsföttisch gemein, die rechtslageauslegenden Bauherrn. Interessant, daß das wieder mal erst zig Jahre dem honorarerzwingenden BGH-Urteil erfolgt. Wie schön ist der Schlaf in den Amtsstuben.
Und auch die anrechenbaren Kosten für Beleuchtung usw. gem. HOAI § 10 (5) sind fallweise allesamt im Nachhinein durchsetzbar, wenn es nicht gelang, sie rechtzeitig im Vertrag zu verankern. Ihre Anrechenbarkeit hängt nämlich logischerweise nur davon ab, ob die vorgeschriebenen Randbedingungen planerseits erfüllt wurden: Mitwirkung bei Planung und/oder Beschaffung und/oder Ausführung und/oder Einbauüberwachung.
Weiter zu Substanzsicherung/Nebenkosten/Haftungsausschluß: 25