Seite aufgeteilt: Aktualitäten:1 2 3 4 5 6 Einleitung:7 8 9 Luxusplanung:10 11 12 Handwerker-Quiz:13 Planer-Quiz:14 Deutschland sucht die Super-Planung:15 Bauherrn-Quiz:16 Ziel- u. qualitätsbezogene Vergabekriterien für Planung:17 18 19 Sachgerechte Vertragsgestaltung:20 Bestandsaufnahme:21 Honorarzone u. -satz:22 Grundleistungen/Zuschläge:23 Anrechenbare Kosten:24 Substanzsicherung/Nebenkosten/Haftungsausschluß:25 Zusammenfassung:26 Last, but not least: Bauen ohne Planer/Vertragsrecht/Vertragsmuster:27
Im Bauablauf ist die mitzuverwendete Bausubstanz großen Gefahren ausgesetzt. Ungewollter Totalverlust ist nicht gerade selten und kostet dann viel Geld extra, das bei sorgsamem Umgang und Schutz der Bausubstanz vor Beschädigungen im Bauablauf leicht einzusparen gewesen wäre. Hier muß also rechtzeitig Bestandsaufnahme und dann Planung einsetzen, um möglichst viel der mitverwendbaren Bausubstanz zu erhalten. Da die erforderlichen Schutzmaßnahmen zwar wichtig, aber meist wenig kostenaufwendig sind, entstehen daraus nur geringe honorarfähige Kosten. Der erhöhte Planungs- aber auch Bauleitungsaufwand für Schutzmaßnahmen kann damit nicht abgesichert werden. Deswegen lassen unterhonorierte Planer diese zeitaufwendigen Planungsleistungen zur Sicherung der Bausubstanz - obwohl unabdingbare Voraussetzung ihrer weiteren Mitverwendung - etwas außer Acht. Viel schöner ist es ja, den Bauherren nach der "unglücklichen" Beschädigung der ungsicherten Bauteile mit daurch "unvermeidlichen Mehrkosten" zu beglücken.
Die HOAI bietet für die rechtzeitige Planung der Substanzsicherung die Besondere Leistung gem. §15(4): "Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz". Wer sie vereinbart, sei es nach Stundenaufwand oder als besonderer Zuschlag auf die betroffenen Leistungsphasen, kann eine wirtschaftliche und substanzschonende Bauabwicklung fördern. Selbstverständlich entstehen aus Honorierungspflichten des Bauherrn auch Leistungsanrechte gegenüber dem Planer. Er muß bei altbaugerechter Vertragsgestaltung auch die dann erhöhten Pflichten mit allen Haftungsfolgen auf sich nehmen. Alles hat seine zwei Seiten (mindestens).
Hier wird der böse Bauherr alles daran setzen, unauskömmliche Pauschalen zu erzwingen. Ist das Bauwerk nicht gerade wenige Kilometer vom Bürostandort, darf man ca. 10% vom Grundleistungshonorar als einigermaßen angemessene Nebenkosten annehmen. Jedoch - wer hat das schon mal bekommen? Insofern empfehle ich die Abrechnung aller Nebenkosten als Pauschale (z. B. die erwünschten 4-6%), die Reisekosten jedoch auf Nachweis. Das könnte klappen.
Haftungsausschluß im Bestand und sonstwo
Versucht der Planer, den Altbau aus Haftungsangst normgerecht nachzubessern, entstehen oft technischer Unsinn, gewaltsame Altbauzerstörung ohne eigentlichen Grund sowie erhöhte Baukosten bei vereinfachter "Normplanung". Für sogar höheres Honorar. Für den Bauherrn ist es besser, den Planer aus einigen Normansprüchen zu entlassen, um eine wirtschaftlich und technisch bessere Planung und Baudurchführung zu fördern.
Theoretische Einschränkungen aus Normabweichung, die später bösartige Nutzer/Erwerber des sanierten Objekts zu Minderungsforderungen verlocken könnten, sind durch entsprechende Vertragsklauseln ihnen gegenüber wirksam zu verhindern.
Und wenn die Fachplaner ihre Mitwirkung wie gewohnt verweigern: Da muß der Architekt sich aus den daraus entstehenden Baumängeln und Kostensteigerungen durch Bedenkenmeldung und Warnung schriftlich verabschieden. Er ist dafür nämlich noch nicht einmal versichert.