Seite aufgeteilt: Aktualitäten:1 2 3 4 5 6 Einleitung:7 8 9 Luxusplanung:10 11 12 Handwerker-Quiz:13 Planer-Quiz:14 Deutschland sucht die Super-Planung:15 Bauherrn-Quiz:16 Ziel- u. qualitätsbezogene Vergabekriterien für Planung:17 18 19 Sachgerechte Vertragsgestaltung:20 Bestandsaufnahme:21 Honorarzone u. -satz:22 Grundleistungen/Zuschläge:23 Anrechenbare Kosten:24 Substanzsicherung/Nebenkosten/Haftungsausschluß:25 Zusammenfassung:26 Last, but not least: Bauen ohne Planer/Vertragsrecht/Vertragsmuster:27
Nun setzen viele Bauherrn lieber mittels funktionaler Ausschreibung oder auf Angebotsbasis gleich auf den braven Bauunternehmer, denn sie wissen ja genau: vom Planer dürfen wir nix erwarten. Was sie aber vergessen und dann oft recht sauer lernen dürfen: Lieber akademische Glanzleistungen, als Handwerkskunst. Wer außer sehr reduziertem Normenwissen, Schnapsereien mit angeblichen Mitwettbewerbern, Produktverkäufern und Bauherren sowie erfolgreicher Suche nach ostafrikanischen und hinterkaukasischen Schuftesklaven vom Bauen und den Baustoffen kaum was versteht (tolpatschiger Handwerkspfusch und blutiger Handwerksschweiß des Alltags auf unseren Baustellen in allen Ehren), ist sicher der geeignetste Partner für sehrgeizige Bauherrn. Dann entsteht das schnöde Hüttchen aus Zement, Blech und Plastik, aus Dämmstoff und Fertigschmiere, aus Dichststoff, Schaum und Kondensatfalle, aus Kunststoff- und Aluprofil, aus Ersatzbaustoff und Ausblühmörtel, aus Wasser- und Elektroschaden. Kostet dicke Geld, zermürbt den einsamen Bauherrn bis er klagt oder klein beigibt und hält doch nicht. Kommt dann der Gewährleistungsschaden, ist der brave Bauträger oder Handwerksmeister schon über alle Berge und sucht unter neuem Namen neue Bauherrndurchblicker. Schade, daß dann kein Gebäudeplaner zur Hand ist. Nur dieser wäre für den eigenen Pfusch - und sogar den des Unternehmers in gesamtschuldnerischer Haftung - versichert. Der Bauunternehmer hat da keine Chance. Ätsch ;-)
"... der
hochqualifizierte
Architekt in der Denkmalpflege
[steht sehr] im
Schatten der Architekturszene,
nicht nur in seiner
Anerkennung,
sondern meist auch
wirtschaftlich.
(So wurden z.B. einige
denkmalpflegerische Objekte
in meinem
Büro in der Architektenleistung
durch Neubauten
mitfinanziert)."
Architekt Egon Georg Kunz in:
"Kostenkontrolle und
Qualitätssicherung
bei denkmalpflegerischen
Maßnahmen
aus der Sicht des Architekten",
in: Produkt Denkmal,
Arbeitsheft 97
des Bayer. Landesamtes
für Denkmalpflege,
München 1998
Durchschnittlicher
Stundenertrag
bei Baudenkmalprojekten
des Architektur- und
Ingenieurbüros Fischer :
5,50- 23 EUR
(über alle
Mitarbeiterstunden der Grundleistungen
gem. HOAI,
in der Tendenz
unabhängig von der
Projektgröße
von 50.000 - 8 Mio EUR)
Ergebnis der Nachkalkulation
über ca. 50 Projekte
von 1990-04.
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
München, 16.3.1993
Gim/nü
Betr.:
Ausweisung des Architektenhonorars in den
Vorlagen des Landesamtes für Denkmalpflege an das Miinisterium
zu
Anträgen auf Zuwendung von Mitteln aus dem
Entschädigungsfonds
Bezug: KMWS
vom 19.2.1993 Nr. XII/4 - K 4651 -
20/20 254
Das
Bayerische Staatsministerium
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst hat bestimmt,
daß im Verfahren zur Inanspruchnahme des
Entschädigungsfonds
ein maximales Architektenhonorar
in Höhe von 13% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten
eingerechnet werden darf.
Diese Summe muß alle Nebenkosten und Auslagen sowie die
Mehrwertsteuer
enthalten,
nicht jedoch die
Sonderingenieurleistungen (Statiker,
Projektanten für Haustechnik).
Ebenfalls nicht enthalten sind denkmalpflegerisch bedingte Leistungen,
die im Rahmen der HOAI als "besondere Leistungen" gelten (z.B.
verformungsgerechtes Aufmaß).
[...]
I.A. Dipl.-Ing. G. Marano
"
Diese Richtlinie
verstößt
wie die Planungspauschalen in der Städtebauförderung
und den Finanzierungsrichtlinien im kommunalen Finanzausgleich (FAZR)
gegen das Gleichbehandlungsgebot
dem staatliche Behörden unterworfen sind:
Es mißachtet die degressive Staffelung der
Honorarsätze.
Kleine Projekte kommen
demzufolge schlechter weg, als
große.
Außerdem richtet sich die Handhabung dieser "Richtlinie"
immer gegen die sonst beschworene Planungsqualität."
Diskussionsbeitrag
Konrad Fischer
auf dem Bayerischen Denkmaltag in
Kulmbach am 7.5.1999
Antwort Amtsjurist: "Bla, Bla ..."
Vertragsmuster Planungsleistungen im Altbau (Inzwischen durch Überarbeitung auf neuen BGB-Rechtssprechungsstand und mit Zusätzliche Leistungen nach Baustellenrichtlinie überholt, detaillierte Ausnahmeregelungen von DIN - siehe Bestellformular)
Die
mitverwendete
Bausubstanz gem. HOAI § 10.3a
Wer sie als Honorarfaktor nicht vereinbart, hat den sinnlos teuren
Substanzaustausch
gegen Neubauluxus schon vorprogrammiert - wie anders? Und wer
vereinbart
sie schon korrekt? Info (Seminarunterlage
BYAK Wrba/Fischer)
Bestellformular:
Bewährte Praxishilfen/Formulare aus dem Architektur- und
Ingenieurbüro
Konrad Fischer
Informationen zum Vertragsrecht:
HOAI Online
HOAI
96 und
kostenfrei nutzbare Honorarberechnungsprogramme
zum Herunterladen
...www.HOAI-Beratung.de...Dipl.-
Ing. Manfred v. Bentheim...
Urteile
zur Mindestsatzunterschreitung
Die Seite von Dipl.-Ing. Architekt Klaus
Siemon, ö.b.u.v.
HOAI-Sachverständiger: www.architektenhonorar.de
- Wertvolle Tipps und HOAI-Volltext
IWW
- Aktuelle Informationen für Ingenieure und Architekten
Urteile
zur Mindestsatzunterschreitung
Unzulässigkeit
der Ausschreibung planerischer Leistungen - Eine
lesenswerte Seite
von Landschaftsarchitekt Wirz
Die "Ausschreibung"
von Planungsleistungen gem. HOAI Mindestsatzunterschreitung
und VOF
Wichtige
weitere Vergaberechts-Links
Die mitverwendete Bausubstanz
gem. § 10.3a HOAI
Rund um Ausschreibung/Vergabe/Abrechnung
- AVA
Wie
man Produzenten am Planungshonorar beteiligt
Haustechnikplanung
und deren Risiken
Die Prozess AG,
45133 Essen, Fax: 0201-87220111 trägt das Kostenrisiko
für Ihren
Prozess, auch um verweigertes Mindesthonorar!
Ebenso RIMA
AG - Prozesskostenrisiko-Übernahme und FORIS
finanziert Prozesse. Kosten? Jeweils 50% des
Prozeßerfolgs.
Weitere
Rechtslinks
Neu:
Überleben
sichern - Zusatzhonorar bei Mindestsatzunterschreitung und für
Bauleitungsmehraufwand
betr. Luschenpfusch ohne Gerichtsgang durchsetzen