Dipl.-Ing. (FH) Ulrich Teufel
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Der erste Fehler - Wegfallenlassen der Phase 1 - Grundlagenermittlung
Nach HOAI § 73 ist
"das Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner (Architekt), insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen"
zu bringen. Dazu gehört das Ermitteln der wichtigsten Verbraucher, der benötigten Energiearten, der erwarteten Sicherheit sowie dem überschlägigen Leistungsbedarf und dem gefordertem Ausstattungsniveau, etc. Oft müssen wesentliche Planungsvoraussetzungen durch Bestandsaufnahmen - eine Besondere Leistung nach HOAI - erst ermittelt werden. Oft sind im Bestand Altanlagenteile zu übernehmen, die dann erst technisch aufgenommen und beurteilt werden müssen (selbstverständlich anrechenbar als mitverwendete Substanz gem. §10.3a HOAI), oft sollen Leitungstrassen vorhandene Kaminzüge bzw. andere gegebene Durchdringungen der Geschosse mitnutzen, um größere Bestandszerstörungen zu vermeiden. Auch die Mitwirkung an der Vergabe und Abrechnung von Bestandsaufnahmen anderer (z.B. Videobefahrung der Grundleitungen, Blitzschutzprüfung, Wasser- und Abwasserleitungsuntersuchung auf Zusetzung bzw. Korrosion) gehört hierzu. Eine vorhandene allgemeine Baubeschreibung, wie auch schon argumentiert wurde, reicht nicht aus.
Beispiel:
Ein Bauherr beauftragt einen Fachplaner für Heizung und Sanitär, für ein zu modernisierendes Gebäude die Planung zu erstellen. In Abstimmung mit dem Architekt wird der Ingenieur mit den Leistungsphasen 2 bis 7 beauftragt. Der Ingenieur beginnt mit seiner Arbeit.
In einem Gespräch mit Bauherrn und Architekt erfährt er, daß das bestehende Gebäude komplett saniert wird und alle bestehenden Installationen herausgerissen werden. Es wird komplett nach neuen Anforderungen neu installiert. Ausnahme: Die Grundleitungen bleiben bestehen. Der Ingenieur erhebt dagegen Einspruch, wird allerdings zurechtgewiesen, daß deren Erneuerung den Kostenrahmen sprengen würde und er bei seiner Planung auf die alten Grundleitungen - natürlich vollkommen unbekannten Zustands und mit ebenso unbekanntem Verlauf - anschließen müsse.
Die Planung wird fertiggestellt und die Aufträge werden an Handwerker vergeben. Auch der Sanitärinstallateur meldet keine Bedenken an, im Gegenteil. Die Auflage des zuständigen Tiefbauamtes, die Grundleitungen zu prüfen, vernachlässigt er. Jedenfalls kann der Architekt, welcher die gesamte Objektüberwachung erbrachte, keinen Nachweis erbringen, daß dies geschehen sei.
Drei Tage nachdem das Gebäude bezogen wurde und voll als Bürogebäude genutzt wird, steht im Keller schmutziges Wasser. Der zu Hilfe gerufene Installateur stellt fest, daß die Grundleitung verstopft ist und beginnt, mit einer Spirale das Rohr zu bearbeiten. Dies macht er derart heftig, daß die Motorspirale abreißt. Nun wird von einem Rohrreinigungsservice vom Straßenkanal aus eine Kamera eingeführt und dabei festgestellt, daß die Grundleitung durch Wurzelwerk im Querschnitt derart verengt ist, daß eine Damenbinde das Rohr verschloß.
Mit großem Aufwand wird eine Notleitung gelegt und die marode Grundleitung erneuert. Die Mehrkosten will der Bauherr vom Architekt ersetzt haben. Dieser schaltet seine Versicherung ein, welche schnell feststellt, daß dies Angelegenheit des Fachplaners gewesen sei.
Fazit:
Der Planer und der Architekt wurden verurteilt den Schaden zu je 50 % zu begleichen, obwohl der Planer weder die Grundlagenermittlung noch die Objektüberwachung zu bringen hatte. Seine anfangs gemachten Bedenken waren dummerweise nirgends festgehalten.
Die Grundlagenermittlung ist wesentlich, um mit einem Planungskonzept überhaupt beginnen zu können, egal ob es sich um einen Neubau oder um ein bestehendes zu sanierendes oder modernisierendes Gebäude handelt. Der Einsatz von innovativen bzw. besonders wirtschaftlichen und bestandsschonenden Anlagenkonzepten wie z.B. die Hüllflächentemperierung setzt bestimmte bauliche Voraussetzungen voraus. Die Grundlagenermittlung muß das abklären. Auch wenn die Nutzung des Objektes vorgegeben ist, sind viele Punkte abzufragen und Themen zu klären. Jedes Gebäude ist individuell zu planen und zubauen. Häuser von der Stange gibt es nur als Einfamilienhaus (Fertighäuser), und selbst dort klappt oft nichts.
Der am häufigsten gemachte Fehler ist, daß sich zu wenig Zeit genommen wird, die Architektenpläne durchzusehen, die fachtechnischen Fragen zu notieren und in einem ausführlichem Gespräch mit allen Beteiligten zu klären. Die Ergebnisse, auch wenn nicht alle Fragen sofort beantwortet werden können, sind in einer Notiz festzuhalten. Erstens um sie allen Beteiligten zugänglich zu machen und zweitens, um immer wieder nachgelesen werden zu können. Sinnvollerweise sollen die wesentlichen Festlegungen betr. Anlagentechnik, Normerfüllung und -ausnahme, Haftungsausschlüsse bei Übernahme von Altbestand usw. schon im Planungsvertrag einvernehmlich geregelt werden. Gegebenenfalls Ergänzungen und/oder Änderungen sind später hinzuzufügen. Am Vertragsentwurf erweist sich sofort, ob man als Ingenieurpartner eine Planungslusche oder einen kompetenten Fachmann vor sich hat. Die wichtigen Festlegungen sind gerade im Bestand immer wieder eine auch vertragstechnische Herausforderung. Hier muß die Beratung zum Leistungsbedarf fachlich sauber und ohne später immer teuer zu bezahlende Kompromisse erfolgen. Eine Großleistung angesichts der hier mit einem qualitätsbewußten Fachplaner konkurrierenden vielen mindestsatzunterschreitenden Scharlatane!
Fehler 2: Die Vorplanung entfällt ebenfalls.
Die Vorplanung muß immer erbracht werden. Denn hierzu gehört das Erstellen des Planungskonzeptes, unter Umständen mit Alternativlösungen, auf jeden Fall müssen zur Erläuterung des Konzeptes Funktionsschemata und Prinzipschaltbilder gebracht werden. Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtungen spielen bei immer höheren Energiepreisen eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Ein wichtiger Punkt ist auch die Kostenschätzung nach DIN 276, an welcher der Ingenieur mitzuwirken hat und die Grundlage für die Finanzplanung des Auftraggebers ist.
Beispiel:
Ein Ingenieur hat gegenüber seinem potentiellen Auftraggeber argumentiert, daß er die Phasen 1 und 2 nicht brauche, da es eine Baubeschreibung gebe. Kurz nach Vertragsabschluß wurde ein Mieter gefunden, welcher für seine Mietfläche (Lebensmittelmarkt) eine eigene technische Beschreibung als Bestandteil des Mietvertrages hatte. In dieser wurden unter anderem auch die Funktionsschemata zur Einsichtnahme gefordert, da vom Mieter sehr viel Wert auf energiesparende Anlagen gelegt wurde.
Jetzt war der Ingenieur in der Zwickmühle. Sein Auftraggeber forderte von ihm, alle Bedingungen des technischen Anhangs zu erfüllen und verweigerte mit dem Hinweis auf den vereinbarten Vertrag mit Pauschalhonorar eine höhere Vergütung.
Ohne Konzept mit entsprechenden Schemata, die im Bestand die dort immer gegebenen Verlege- und Einbauschwierigkeiten oft recht detailliert berücksichtigen müssen, kann weder dem Auftraggeber noch dem Architekt die angedachte(n) Lösung(en) vermittelt werden, noch kann irgend eine Aussage zur Wirtschaftlichkeit und zu den erwartenden Kosten gemacht werden. Das Berufen auf Erfahrungswerte oder Baudatendateien ist ein unzureichendes Hilfsmittel, da dies Daten immer von Allgemein- oder Durchschnittswerten ausgehen und im konkreten Fall enorme Abweichungen hervorrufen können.
Fehler 3: Beschneiden der Entwurfsplanung
Auch in der Phase Entwurfsplanung wird mit dem Argument: "es müssen ja nicht alle Teilleistungen erbracht werden", der Von-Hundert-Satz oft gekürzt. Dies birgt ebenso enorme Risiken für den Fachplaner, wie für die weiteren Beteiligten.
In dieser Phase wird die eigentliche Planung erstellt. Jetzt hat der Ingenieur die Systeme und Anlagenteile festzulegen, alles zu berechnen und zu bemessen sowie zeichnerisch darzustellen. Er muß
Der Ingenieur kann für jede Teilleistung in Haftung genommen werden, auch wenn er trotz besserem Wissen einzelne Leistungen nicht vereinbart oder erbringt.
Beispiel:
Der Auftraggeber hat mit dem Ingenieur bei der Leistungsphase 3 zehn anstatt 15 Prozent vereinbart. Dafür wurde das Verhandeln mit Behörden und Mitwirken bei der Kostenberechnung herausgenommen.
Während der Bearbeitung des Objektes stellte sich heraus, daß die Kanalauskunft, welche dem Ingenieur vom Auftraggeber übergeben wurde, (wie immer) falsch war. Die Entwässerungseingabe wurde nicht genehmigt und mußte neu erstellt werden, nachdem der Ingenieur mit dem zuständigem Bauamt gesprochen und über die günstigste Anschlußvariante verhandelt hat.
Den dafür erforderlichen Aufwand hat er nicht vergütet bekommen. Weiter wurden ihm das Ändern der bereits verlegten Grundleitungen angelastet.
Der Entwurf ist die Lösung der Planungsaufgabe. Dazu ist es unerläßlich, alle Systeme festzulegen und die Anlagen zu berechnen. Auch mit den zuständigen Behörden muß gesprochen werden. Dadurch können vor Einreichung zur Genehmigung zu erwartende Auflagen geklärt oder auch gemindert werden, man erlebt keine Überraschungen und dem Auftraggeber kann Geld gespart werden. Auch können neue, technisch überlegene, besonders wirtschaftliche oder energiesparende Lösungen (Beispiel 1: Hüllflächentemperierung, Beispiel 2: Heizungskatalysator mit trockener Brennwerttechnik, Beispiel 3: Verzicht auf energetisch sinnlose Wärmedämmung) diskutiert werden, sinnvolle Ausnahmen von den Vorschriften erwirkt werden (Beispiel Wärmeschutzverordnung) und eventuell Fördermittel (Sonderleistung: bei Zuschußbeantragungen beraten und mitwirken) beantragt werden.
Ohne diese Leistungen erbracht zu haben, kann keine sichere Kostenberechnung erstellt werden. Gerade bezüglich Kosten haftet der Ingenieur. Dies ist in aller Regel auch nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Sofern nicht schon in der Vorplanung ausführlich alle möglichen anlagen- und verlegetechnische Alternativen an- und durchdacht sowie über diese gesprochen wurde, ist dieses spätestens im Entwurf zu tun. Hier hat der Ingenieur die Aufgabe als Berater zu erbringen. Er muß sich Gedanken machen, welche Lösungen zur Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung und Wärmeübertragung die wirtschaftlichsten, oft auch die substanzschonendsten sind.
Es gilt nicht das Prinzip schnell, normgerecht und billig, sondern wirtschaftlich und technisch gut funktionierend müssen die Anlagen sein! Dazu gehören neben der Heizung auch die Lüftungs- und Klimatechnik. Was nützt die dickste Klimaanlage, wenn später an unterkühlten Museumsexponaten oder Wänden die warm-feuchte Raumluft abkondensiert. Die diesbezüglichen Überraschungen mit durchnässten Rembrandts, die jüngst die Dresdner Sempergalerie - trotz oberschlauster Fachleute auf Bauherrn- und Planerseite erlebten, sprechen eine deutliche Sprache.
Der Elektroplaner ist unbedingt mit einzubeziehen, die Trassenüberschneidungen rechtzeitig mit ihm zu klären. Wem gehört im Bestand welcher stillzulegende Kamin für die Leitungsführung, sind gemeinsame Nutzungen möglich? Wo ist Aufputzverlegung sinnvoll, was muß unbedingt in den Altbestand hineingehackt werden? Und eines ist gerade am Baudenkmal wichtig: Die anlagentechnisch unvermeidbaren Verletzungen des Bestands sind rechtzeitig mit der Denkmalbehörde abzustimmen. Dazu braucht es Ab-/Durchbruch- und Schlitzplanung vom feinsten, mindestens in 100er Wandabwicklungen - natürlich schon für die Entwurfs- und folgende Genehmigungsplanung. In der Ausführungsphase ist es dafür zu spät, dann geht regelmäßig nur noch die 'Augen-zu-und-durch-Methode' mit allen bösen Folgen für die Statik, den Bauablauf, die schützende Substanz und die Bauherrnkasse. Und ein weiteres sollte am Baudenkmal und im Altbau allgemein klar sein: Die Anlagen- und Trassenplanung muß ab den ersten Vorentwürfen unbedingt auf Machbarkeit im Bauwerk überprüft werden, sonst zündet bei der späteren Bauabwicklung fast jeden Tag eine neue Kostenexplosion. Wofür gibt es denn den entsprechenden Honorarzuschlag gem. HOAI, wenn nicht für Planungsmehraufwand? Na eben.
Es ist nachzufragen, ob und wo vom anerkanntem bzw. industriefreundlichem Regelwerk abgewichen werden kann oder sinnvollerweise sollte. Dabei sind Vor- und Nachteile aufzuzeigen und detailliert zu erklären. Am besten geschieht diese Diskussion natürlich schon im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß.
Auch die beschönigenden Aussagen der Industrie für Komponenten, seien es Rohre und Armaturen, Kessel oder Ventilatoren und Pumpen, sind zu hinterfragen und ggf. die Aussagen schriftlich bestätigen zu lassen.
Fehler 4 in Genehmigungsplanung
Unproblematisch ist allgemein die Honorarvereinbarung der Phase 4, da diese, sofern das Bauvorhaben bezüglich Technik genehmigungspflichtig ist, von jedem Bauherrn akzeptiert wird. Hierzu zählen aber auch Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen (Beispiel Wärmeschutzverordnung). Der Ingenieur kann in Haftung genommen werden, wenn er sich nicht über neuesten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut gemacht hat und hier für die bei begründeten Abweichungen sinnvollen Vertragsregelungen nicht rechtzeitig gesorgt hat. Bei verzögerter oder verweigerter Genehmigung durch Verschulden des Ingenieurs kann er auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Auch hier gilt: Eine saubere Planungsabstimmung mit der Denkmalbehörde schon in den früheren Leistungsphasen erspart am Baudenkmal sehr böse Überraschungen.
Fehler 5 in der Ausführungsplanung
Die in Phase 5 gemachten Fehler treten oft erst während der Bauausführung auf. Dabei ist allerdings eindeutig zu unterscheiden, was Ausführungsplanung und was Montageplanung ist. In der Ausführungsplanung hat der Ingenieur in ständiger Rücksprache mit dem Architekt, den anderen Fachplanern und im Altbaufall dem Bestand selbst eine ausführungsreife Lösung, meistens in mehreren Schritten, zu erarbeiten. Dies bedeutet, daß die von ihm angedachte Lösung auch realisierbar sein muß. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sind oft viele Details anzufertigen. Auch sind sämtliche Schlitze und Durchbrüche mit Größe und eindeutiger Lage anzugeben. Wandabwicklungen und Durchdringungsdetails, technische Detailfestlegungen und die Organisation von Ausführungsproben zur Durchbruchmethode (Schlitzen, Bohren, Stemmen, ...) sind nicht verboten!
Beispiel:
Ein Ingenieur hat, da er einen erhebliche Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze angeboten hat, einen Planungsauftrag erhalten. Nachdem seine Planung abgeschlossen war und die Handwerker die Aufträge erhalten hatten, meldete sich der Heizungsbauer beim Architekt und verlangte Ausführungspläne. Die ihm zugesandten Pläne des Ingenieurs wären unbrauchbar: In diesen Plänen waren nur schwarze Balken bei den Fenstern eingetragen, was wohl die Heizkörper sein sollten. Einfache Striche sollten die Rohrleitungen darstellen. Auch an diesen wären keine Dimensionen etc. eingetragen.
Dies alles zu ergänzen würde mehr als die geforderte Montageplanung sein, was er nicht vergütet bekäme und auch aus zeitlichen Gründen nicht machen könne. Weiter seien die Leitungen so dargestellt, daß, würde er danach montieren, die Leitungen quer durchs Treppenhaus und durch Stützen verlaufen würden. Auch hätte er Unterschiede zwischen den Werkplänen des Architekten und den sogenannten Ausführungsplänen des Ingenieurs festgestellt. Der Ingenieur, daraufhin angesprochen, meinte, daß bei dem gekürzten Honorar nicht mehr drin sei. Er hätte allerdings die gewünschten Pläne (auf dem letzten Stand der Werkpläne und mit allen Angaben) in der Schublade. Diese würde nur für eine Zusatzvergütung, welche ungefähr dem Nachlaß entsprach, herausgeben.
Die Ausführungspläne sind so zu fertigen, daß neben allen Dimensionen, Massenströmen und ggf. Materialien auf jeden Fall die einzuhaltenden Abstandsmaße zum Baukörper eingetragen sein müssen. Oft - und gerade im Bestand - geht das nur unter Zuhilfenahme von Wandabwicklungen! Es ist selbstverständlich, daß die Planung auf den letzten Stand der Werkplanung bis zur Angebotsabgabe fortzuschreiben sind. In diesen Stand sind dann auch die vom Ausführenden angebotenen Fabrikate und Typen einzutragen.
Fehler 6 bei der Ausschreibung
In Leistungsphase 6 sind die Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Dazu sind die Massenauszüge für jedes Gewerk zu erstellen und das Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibung aufzustellen. Hierbei ist darauf zu achten, daß jeder Bieter eindeutig erkennen kann, was an Leistung, Materialgüte, Qualität und Quantität verlangt wird und welche Konflikte und besonderen Schwierigkeiten sich aus dem Bestand ergeben. Der hier übliche Abschrieb aus Standardtexten ohne Übereinstimmung mit den vielfältigen Forderungen der VOB ist unter Luschenplanern häufig zu beobachten und für den Bauherrn von unüberbietbarem Nachteil. Wer hierzu jedoch das Positionsbausteinsystem anwendet, hat alle Vorteile auf der Hand: Nachtragssicherheit und eine echt preisgünstige Kalkulation der Fachfirmen, die mangels üblichem Überraschungspotential auf Risikozuschläge bzw. Nachtragsspekulation verzichten können. Ein Auftraggeber, der sich nicht anhand von Leistungsbeschreibungen vom Qualitätsangebot der anbietenden Planer überzeugt, ist unerfahren oder dumm und verdient nichts anderes, als die dann von ihm selbst mit angezettelte Kostenexplosion.
Fabrikate dürfen bei öffentlichen Ausschreibungen natürlich - von eng begrenzten und technisch unabdingbaren Ausnahmen abgesehen - nicht genannt werden.
Oft werden hier aber überfreundliche Dienste von Herstellern angenommen, die so ihre Produkte an den Mann bringen wollen. Der Ausreden dafür im Falle des Entdecktwerdens dieses VOB- und Haushaltsrechtsverstoßes durch die staatliche Rechnungsprüfung sind viele. Sie ziehen alle nicht, da die Prüfer alle denkbaren Fälle in ihren Unterlagen haben und geradezu teuflisch gut über derartige Korruptionsmethoden informiert sind.
Bei privaten Ausschreibungen können hingegen Wunschprodukte des Bauherrn aufgenommen und Fabrikate bzw. Typen festgelegt werden.
Fehler 8 in der Objektüberwachung
Kritisch ist auch die Phase 8. Um die Ausführung nach den bekannten Merkmalen der HOAI überwachen zu können, sind regelmäßige Baubesuche erforderlich. Es genügt weder, wie oft vorgehalten wird, nur zur Grundsteinlegung, zum Richtfest und zur Abnahme zu kommen, noch bei Jour-Fix-Terminen im Baubüro zu sitzen und die Fragen der Handwerker zu beantworten.
Leider wird auf Grund des enormen Preisdrucks im Handwerk die Leistungen der Ausführenden zunehmend schlechter, so daß vor allem in der Zeit der Rohinstallationen genau überwacht werden muß, wie was montiert oder installiert wird. Durch "moderne" Installationen unter Putz oder unter dem Estrich ist auch auf Kontrolle der Druckprüfungen - möglichst im heißen Betrieb - nicht zu verzichten. Wieviele erfolgreich "abgedrückte" Lötnähte gingen erst auf, als der Warmwasserbetrieb einsetzte!
Eine eingeschränkte Bauüberwachung ist nicht verantwortbar. Das Haftungsrisiko für fehlerhafte Montagen, falsche Materialien usw. hat der Ingenieur im Falle auch nur einer "Teilbauleitung" mit zu tragen. So kann er bei nur sporadischen Baubesuchen die Qualität nicht ausreichend prüfen.
Auch Aufmaß und Abrechnung sind nur bei kompletter und über die gesamte Bauzeit durchgängiger regelmäßiger Anwesenheit sicher vorzunehmen. Eine fachtechnische Abnahme kann nur derjenige machen, welcher über alle vorgenommenen Installationen Bescheid weiß. Es genügt nicht zu prüfen, ob die Heizkörper warm werden, Wasser aus den Hähnen kommt oder die Lüftung zu hören und zu spüren ist.
Beispiel:
Ein Ingenieur wurde beauftragt, die Phasen 1 bis 7 zu erbringen. Bezüglich der Objektüberwachung sollte er, falls erforderlich, zu Stundenhonorar hinzugezogen werden. Er sollte aber die fachtechnischen Abnahmen durchführen. Darauf ließ sich der Ingenieur ein.
Nachdem die Ausführung vergeben war, hörte er längere Zeit nichts von der Baumaßnahme. Eines Tages wurde er vom Architekt angerufen, daß das Bauvorhaben nun übergabereif sei und er zur Abnahme komme solle. Ein Termin wurde vereinbart und die Anlagen wurden mit einigen kleineren Mängeln abgenommen. Die Nachabnahme erfolgte zwei Wochen später mangelfrei durch den Ingenieur.
Einige Wochen später, jahreszeitlich bedingt, kamen Beschwerden des Nutzers, daß die Temperaturen in der Küche (des Restaurants) zu hoch seinen, dafür im Restaurant zu niedrig.
Die auftretenden Streitereien zwischen Bauherr/Nutzer und Heizungs- und Lüftungsbauer sollte dann ein Sachverständiger schlichten, welcher feststellte, daß die Küchenlüftung nicht VDI-gerecht war und auch in der Heizung die Regelung nicht ordnungsgemäß war. Daraufhin wurde der Ingenieur mit in die Haftung genommen, da er die Anlagen mängelfrei abgenommen habe. Seine Argumente, jahreszeitlich bedingt hätte er nicht alles prüfen können und daß er auch die während der Bauzeit getroffenen Abreden nicht kenne sowie etliches nicht zugänglich gewesen sei, nutzte ihm nichts. Auch seine Haftpflichversicherung lehnte die Schadensübernahme ab, da die Objektüberwachung nicht vereinbart und damit nicht versichert war.
Zusammenfassung
Zusammengefaßt kann festgehalten werden, daß die Anforderungen der HOAI, Teil IX durchgängig erfüllt werden müssen, damit für den Ingenieur das Risiko gering bleibt und Fehler vermieden werden. Dazu gehört auch, daß sich der Ingenieur ständig über neue Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln und Normen sowie Produkte - mit gebührendem kritischem Abstand selbstverständlich - informiert. Dies nimmt zwar einen Teil seiner Zeit in Anspruch, hilft aber bei konkreten Planungen Zeit, und im Falle unwirtschaftlicher Innovitäten, deren Existenz dem allgemein vorherrschenden Energiewahn zuzuschreiben ist, Zeit und Geld zu sparen. Am meisten Zeit kann eingespart werden, wenn sich alle Beteiligte, also Bauherr, Architekt und Fachplaner möglichst früh zu Beginn einer Planung zusammenfinden und miteinander das Projekt angehen. Damit hat aber nicht nur der Ingenieur die Bedingungen, die eine qualitativ hochwertige Arbeit erst ermöglichen, den größten Vorteil daraus hat der Bauherr. Und das ist doch gut so, oder?
Daß all diese Leistungen unabhängiger Ingenieurkompetenz nicht nebenbei vom HLS-Betrieb - und nie im Sinne eines verständigen Bauherren - erbracht werden können, liegt auf der Hand.
Redaktion: Konrad Fischer
Als selbst Fachplanungen im HLS-Bereich (auch Hüllflächentemperierung) erbringender Ingenieur begrüße ich diesen Beitrag und bedanke mich bei Herrn Kollegen Teufel für seine Mühe und feine Ironie. Die braucht man auch als Fachplaner gerade bei mindestsatzunterschreitenden Architekten. Die haben nämlich folgenden Sport entwickelt: Sie holen überhaupt keinen Fachplaner (dessen HOAI-gerechtes Honorar würde z. B. die Städtebau-Fördermarge für "Planung" überschreiten), sondern gehen zu einem dooftropfigen HLS- oder Elektromeister mit folgender Ansage: Mach mir die Planung bis zur Ausschreibung umsonst, dann bekommst Du später den Auftrag. Dabei helfe ich Dir, denn ich regiere die Ausschreibung und Submission. Meistens klappt das, jede Nachfrage im Handwerk wird das bestätigen. Daß dann die Planung selbst auf unterstem Niveau (ohne jegliches Detail, sicherheitshalber anlagentechnisch überbemessen und bauphysikalisch normierter Schund) und deswegen auch systematisch unwirtschaftlich, da nicht objektiv und branchenunabhängig ist, braucht nicht weiter erklärt zu werden. Doch so will es der untreue Beamte und der diesem gerne folgsame Bauherr eben haben. Da haben HOAI-treue Qualitätsplaner keine Chance. Warum leisten sie sich auch ein gutes Gewissen, gerade heutzutage, wo selbst die ranghöchsten Minister und Amtsvorsteher mit hahnebüchenstem Vergabemißbrauch in Mehrmillionenhöhe Furore machen und Korruption in nahezu jedem Bauamt an der Tagesordnung zu sein scheint.
Ein Praxisbeispiel aus Mittelfranken
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- Fachzeitschrift für Elektro- und Gebäudetechnik 1-2/02, K. Fischer: Gebäudetemperierung und Wärmestrahlung
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Technisch sehr gut aufbreitete Info zur Heiztechnik: Definitionen
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der Heiztechnik, Messdatenerfassung (aus http://www.beitzke.de/)
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