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Konrad Fischer: Altbauten kostengünstig sanieren Konrad Fischer
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Konrad Fischer

Die "Ausschreibung" von Planungsleistungen bei der Altbausanierung, Denkmalpflege und dem Denkmalschutz
die Unterschreitung der Mindestsätze sowie
die Bedeutung des Mindestpreischarakters gem. HOAI

Mit Praxisbeispielen

Einleitung und Fall A)

Fall B) Oder sie manipulieren den Text des an den Planer gelieferten Leistungsverzeichnisses, verstoßen frechstens gegen das Neutralitätsgebot der VOB, schnitzen erstmal die Gewerkleistung auf ihre Umsatzmaximierung mit teils auch noch echten Mistprodukten größtanzunehmender Untauglichkeit hin und benennen ihre Produkte mit dem heuchlerischen und VOB-mäßig zu 99,9 % unzulässigen Zusatz "oder gleichwertig" im LV. Damit geben sie "ihren" Bietern sogar noch die feine Möglichkeit, hintenrum über den Produzenten Kartelle zu schmieden. So hat dann wirklich jeder was davon. Wobei Fall B auch von Baufirmen im Fall A mit praktiziert werden kann. Dann geht die Kette der Planungsleistung eben so: Pharmareferent/Produzentenberater - Bauunternehmen - Planer - Auftraggeber.

Und der doofe Bauherr - wollte er nicht von Anfang an von der größten Planerlusche betrogen werden und hat sein schnödes Vergabeverfahren so eingerichtet, genau und nur diese zu bekommen?- hat dann das verdiente Nachsehen. Schade nur, daß diese Methoden gerade im öffentlichen Bauen so gern gepflegt werden. Kein Wunder also, daß solche Baustellen dann kostenmäßig fast immer explodieren müssen - auf des Steuerzahlers Rechnung, zum Nachteil des mißhandelten Bauwerks, aber immer zum Vorteil aller Begünstigten.

Dagegegen etwas tun? Ausichtslos -es war ja immer so gewesen, es muß auch immer weiter sein.

Einer Erhebung des TÜV Süddeutschland ist zu entnehmen, daß 40% der Baumängel der Planungsphase und 29% der Ausführungsphase zuzuschreiben sind ("bausubstanz" 3/2000, S. 6). Daß mit Mindesthonorar die eigentlich dringend gebotene "bestmögliche" Planungs- und Bauleitungsintensität nicht erreichbar ist, liegt auf der Hand. Mercedes ist eben Mercedes und aus einer billigen Schrottmühle wird auch bei bestem Zuspruch kein neuer Porsche, auch nicht aus einem Oberklassen-Mazda. Alles andere ist Rabulistik (Tip: Notfalls im Duden nachschauen).

Genau das angeblich wirtschaftliche Denken bei der Zuschlagserteilung auf zu niedrige Angebotspreise führt dann zum unwirtschaftlichsten und schadensträchtigsten Ergebnis - gerade im Bestand und am Baudenkmal. Im Falle des öffentlichen Bauherrn und Auftragsbeeinflussung auch durch wenig zielführende, ausgerechnet die für Kostensicherheit maßgeblichsten Planungsnebenkosten an Baudenkmalen beschränkende Förderrichtlinien. So ist es kein Wunder, daß z. B. Maßnahmen an Baudenkmalen immer wieder die - bei ungünstiger Raumgeometrie geltende - "Schmerzgrenze" von ca. 2.250 EUR/qm (KG 1-7 gem. DIN 276) bzw. vergleichbare Neubaukosten drastisch überschreiten, bei verringertem Substanzerhalt, bei im Vergleich zur Planungsleistung unangemessen hohem Honorar und insgesamt fragwürdigem Ergebnis nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht.

Natürlich ist in gewissen Grenzen nachvollziehbar, daß man den sich als Künstlertyp gerierenden, praktischen Planungserfordernissen und den Fragen der Wirtschaftlichkeit eher abgeneigten Planern - es soll sie ja tatsächlich geben - nicht gerne hohe Honorare gönnt. Außerdem ist bekannt, daß manche Kollegen im durch den Auftraggeber entfesselten Verdrängungswettbewerb nicht in Qualitätssteigerung, sondern der Mindestsatzunterbietung ihr Heil suchen. Rechtlich unzureichende Scheinbegründungen ("Besonders niedriger Aufwand", objektiv nicht nachvollziehbare zu "niedrige Bepunktung", Umsonstleitung von angeblich "nicht erforderlichen Leistungsphasen", die im Sinn des Werkvertragscharakters dennoch erforderlich sind, ...) werden dazu im Klagefall fruchtlos vorgetragen.

Unendliche Unterschleifmöglichkeiten (Beispiele) können das Projekt dennoch für den mindestsatzunterschreitenden Planer lukrativ machen - natürlich alle auf Kosten des Bauherren, der Baukosten und der Bauqualität. Die Trickkiste der Korruption hilft ihm dabei, um durch nachtragsgeförderte Vorzugsunternehmen oder VOB-widrig produktgeförderte Hersteller sein Honorar kräftig nachzuspecken - zusätzlich zum bei Kostenexplosion automatisch ansteigenden Honorar. Ist das der Wille der zur Mindestsatzunterschreitung anstiftenden Bau- und Beamtenherrschaften? Ist das dann provozierte Qualitätsrisiko vom Auftraggeber aber wirklich gewollt? Und ist dies im Falle der öffentlichen Auftraggeber von den Dienstpflichten gedeckt? Und warum eigentlich werden die zum VOB-Verstoß anstiftenden Firmenberater bei der Bewerbung gem. VOF nie gem. § 7 Abs. 2 VOF als "Andere" genannt, mit denen der Auftragsheischer - selbstverständlich zuungunsten des Auftraggebers "den Auftrag bearbeiten" will - eben mittels niemals produktneutralen Leistungsverzeichnissen?

Eine besonders schöne Technik der Mindestsatzunterschreitung kristallisiert sich dabei in den "Neuen" Bundesländern heraus. Erst verspricht man mündlich auskömmliche Honorare, dann verhandelt man um Details möglichst lange und mit der Erzeugung hoher Vorleistungskosten beim Planer, zum Schluß reduziert man das Vertragsangebot unter Verweis auf plötzlich erbärmliche Haushaltszwänge auf "HZ 0 Mindestsatz", da dann der Planer nicht mehr auskann. Damit löst man zwar erhebliche Schadensersatzansprüche aus Erfüllung und Culpa in Contrahendo aus, hofft aber, daß der doofe Planer dennoch anbeißt. Im Verweigerungsfall warten ja genug Billigmacher.

Auch am Baudenkmal mag es zwar Wege geben, Planungsqualität durch heiß vorgetragene Denkmalliebe, Dauerpräsenz bei mangels exakter Planungsvorgaben teuren Regieleistungen und Kenntnis der Nomenklatur in die Projektvorbereitung und -durchführung einzubringen. Ohne systematisch überlegene und zielführende Methode bleibt das aber Schall und Rauch: Nur "echt" VOB-getreue und bestandsgerechte Planung, die sich in exakter Kostenermittlung und Leistungsbeschreibung, öffentlicher Vergabe und kostentreuer, regelmäßig unter Neubaukosten liegender Abrechnung bei maximalem Bestandserhalt erweisen muß, kann am Baudenkmal die hochgesteckten Ziele erreichen. Ist diese Qualität in Honorarangebotsverfahren zu entdecken? Nur wenn ergebnisbezogene Vergabekriterien abgefragt und dann auch bewertet würden. Das tut "man" aber nur sehr, sehr, sehr selten bis gar nicht.

Der Vergleich von Restaurierungs-LVs für komplizierte Instandsetzungsmaßnahmen inkl. Vergleich der dafür geschätzten und abgerechneten Summen hilft da sicher weiter. Auch die Frage nach Baustoffkenntnissen wäre hier interessant. Echte Restaurierbaustoffe und deren Täuschungsprodukte, schädliche, sinnlose oder anders als gedacht wirkende teure Bausysteme wie "Sanier"-Verputz, denkmalschädigende Anstrichprodukte, Normerfüllung betr. Dichtung/Dämmung oder Eingriffe betr. angeblich "aufsteigender" Feuchte liefern zwar schöne Honorarsteigerungen bei gleichzeitiger Planungsleistung durch den Systemverkäufer, dem Bauwerk schadet das aber ebenso wie der Bauherrnkasse. Nur, welcher Auftraggeber prüft hier genau? Da müßte er erst mal selbst die Prüfkriterien kennen. Bestenfalls läßt man sich von durchgeschniegelten Objektreferenzen täuschen, die ohne wirtschaftliche Kriterien nur von der Fähigkeit zu neuem Glanz und zeitgenössischem Treppengeländer zu erzählen wissen. Ist das Denkmalpflege?

Abgesehen davon, daß bei Zuschlagserteilung auf Mindestsatzunterschreitungen die unberücksichtigten, korrekt bietenden Bewerber Ansprüche auf Schadensersatz erwerben, kann auch der so zum Auftrag gelangende, möglicherweise unterqualifizierte Bieter im Nachhinein sein "Mindestsatzhonorar" beanspruchen - auch wenn er es tatsächlich nicht wert sein sollte. Welche freudige Überraschung, wenn sich dem getäuschten Planer erst im Planungsablauf herausstellt, daß das Kirchendömlein doch nicht Honorarzone 0 Mindestsatz (wie zunächst im Staatsbauvertrag angekreuzt) ist... Eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung gibt ihm dazu alle Mittel in die Hand.

Befragungen in meinen vielen Architektenseminaren zum Thema "Altbau" seit 1988 zeigen, daß bis auf 0,01 Prozent Ausnahmen kein Kollege jemals nur den Mindestsatz nach korrekten Bedingungen (also objektiv vollständige Leistungsphasen, zutreffende Honorarzone, vollständige anrechenbare Baukosten inkl. 10.3a, Zuschläge §§ 24/27, zusätzlich vergütete Besondere Leistungen der Bestandsaufnahme vor, während und nach der Bauabwicklung, usw.) erhalten hat, geschweige denn auch nur 1 DM mehr. Derartig gesetzlose Fälle sind also der Alltag bei den Maßnahmen der staatlichen, kirchlichen oder privaten Denkmaleigentümern und werden einem in Verhandlungen vor allem mit staatlichen Projektbeteiligten (Förderinstitutionen der Städtebau- und Denkmalförderung wie angebliche Sanierungs-"Treuhänder", Bezirksregierung und Denkmalbehörden) sogar zynisch entgegengehalten.

Eine Überprüfung durch die Architektenkammer zumindest der ärgsten staatlichen/kirchlichen Wettbewerbs-Störer auf HOAI-Treue ist bisher - bis auf wenige Kommunalbauämter - jedenfalls nicht erfolgt. Es wäre ja so einfach, da die HOAI-Unterschreitung sozusagen für jede Umbau-/Instandsetzungsmaßnahme zutrifft. Und entsprechenden Hinweisen mag man nicht nachgehen, es träfe ja auch die beliebten Kollegen und Kammer-Ausschußmitglieder und macht sicher unheimlich Schreibarbeit und Ärger.

So bleibt den zu kurz Gekommenen nur der Rechtsweg. Er sieht im Hinblick auf nachträgliche Geltendmachung des entgangenen Mindestsatz-Honorars erfreulich gut aus und wird deswegen zunehmend beschritten. Mehr und mehr schöne Entscheidungen machen den Planern hier Mut und Hinterbeine. Schade, daß man sich dabei zunächst als der Gesetzloseste der Gesetzlosen erweisen und das Risiko der Kollegenanschwärzung betr. Berufsordnungsverstoß eingehen muß. Wenn´s doch aber der Kunde so will! Spätestens wenn der private Bauherr merkt, daß er im Regreßfall mit den zusätzlichen Gerichts- und Honorargebühren von seinen amtlichen Einflüsterern im Regen stehen gelassen wird, geht ihm die Nachttischlampe auf. Aber dann ist es zu spät.

Sehr eindeutig klärt den Sachverhalt rund um den Mindestsatz ein Aufsatz von Rechtsanwalt Malte Müller-Wrede, Hauptgeschäftsführer der AHO in Bonn, erschienen in der Zeitschrift für Vergaberecht ZVgR, 1. Ausgabe 1998. Daraus sei nachfolgend aus Fortbildungszwecken auszugsweise zitiert (Literaturnachweise hier nicht aufgeführt, Hervorhebungen im Fließtext von mir):

" Die Bedeutung der Mindestsatzregelung der HOAI für die Vergabe von Planungsleistungen im Rahmen der VOF

Seit dem 1. November 1997 ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) rechtsverbindlich eingeführt. [...]

Bei der überwiegenden Anzahl der Aufträge an Freiberufler handelt es sich um solche, die der Auftragnehmer durch eine geistige Leistung zu lösen hat. Regelmäßig wird diese Leistung im voraus nicht vom Auftraggeber hinreichend präzise beschreibbar sein. [...]

Eine Unterteilung von Planungsleistungen in einen kreativen und einen nichtkreativen Teil unter Orientierung an den jeweiligen Leistungsphasen der HOAI kann allerdings nicht als Maßstab dafür dienen, Leistungen von Ingenieuren und Architekten etwa nach der Leistungsphase 6 des § 15 Abs. 2 HOAI beschreibbar zu machen. Zum einen sind die Leistungsbilder der HOAI völlig ungeeignete Hilfsmittel für die eindeutige und erschöpfende Beschreibung von Planungsleistungen, da sie gem. § 2 Abs. 2 HOAI lediglich beispielhaften Charakter haben, um die Honorarfindung zu erleichtern.

Zum anderen hat der BGH in einer neueren Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dem staatlichen Preisrecht der HOAI über den in § 1 HOAI definierten Anwendungsbereich hinaus keinerlei ergänzende Bedeutung zukommt. Jegliche Bestrebungen, die Gebührentatbestände der HOAI außer für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure heranzuziehen, wären somit von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die HOAI, dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, nicht gedeckt.

Daher verbietet sich aufgrund der Rechtsqualität und des lediglich beispielhaften Charakters der Honorarvorschriften ein Rückgriff auf die HOAI, um Architekten- und Ingenieurleistungen eindeutig und erschöpfend beschreiben zu können. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die jeweilige freiberufliche Leistung eines Planers dergestalt beschrieben werden kann, daß der Bewerber im offenen oder nicht-offenen Verfahren in der Lage ist, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber und ohne umfangreiche Vorarbeiten ein Honorarangebot abzugeben.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, setzt eine derartig detaillierte Leistungsbeschreibung [KF: lustigerweise] gerade die Planungsleistung voraus, die nachgefragt wird. Selbst wenn man etwa die Bauüberwachung als ausführende Funktion ansehen würde, wäre sie dadurch nur nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar, da der Architekt oder Ingenieur als Objektüberwacher vielfältige Entscheidungen treffen muß, die sich im Vorfeld keineswegs nach den genannten Kriterien beschreiben lassen.

Somit ist davon auszugehen, daß Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, regelmäßig nach der VOF zu vergeben sind, wenn der Auftragswert nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 VOF 200 000,00 ECU ohne Umsatzsteuer oder mehr beträgt.

Definition von Architekten- und Ingenieurleistungen

[...]

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die HOAI trotz der fehlenden Fortschreibung der Honorartafeln und der begrenzten Anzahl von Leistungsblidern für die überwiegende Anzahl von Fällen einschlägig ist, in den Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen sind. Private wie öffentliche Auftraggeber haben somit die Vorgaben bei der Bezahlung von Architekten- und Ingenieurleistungen zwingend zu beachten, soweit die Bestimmungen der Honorarordnung diese erfassen.

Im Zusammenhang mit einer öffentlichen Auftragsvergabe ist hierbei irrelevant, ob es sich um eine Vergabe nach den Bestimmungen der VOF oder denen der VOL/A handelt. Aufgrund des ausdrücklichen Vorbehalts zugunsten nationaler Honorarregelungen in Art. 36 Abs. 1 DLR und der Unabdingbarkeit der Honorarvorschriften nach HOAI kann sich die Entlohnung von Planungsleistungen nur innerhalb der Vorgaben der Honorarordnung bewegen.

Die HOAI als Kriterium für die Auftragsvergabe

Aufgrund des Vorbehalts in der Dienstleistungsrichtlinie findet sich in § 16 Abs. 2 S. 2 VOF die Klarstellung, daß bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe einer Leistung, die nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten ist, der Preis nur in dem dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen ist.

Demnach kommen die Parameter der HOAI nicht erst bei der eigentlichen Honorarfindung zur Anwendung, sondern sie sind bereits ein Kriterium bei der Entscheidung über die Auftragserteilung. Hierbei ist zu beachten, daß aufgrund des frühen Stadiums ein gewisser Toleranzrahmen bei dem Honorarangebot berücksichtigt werden muß. Liegt das Angebot auch bei Annahme eines solchen Spielraums außerhalb des von der HOAI vorgeschriebenen Rahmens, darf der Auftrag dem betreffenden Bewerber nicht erteilt werden. [...]

Einer in Art. 37 DLR vorgesehenen Aufklärung über die Umstände des unangemessen niedrigen Angebotspreises bedarf es bei Architekten- und Ingenieurleistungen, die von der HOAI erfaßt sind, gerade nicht, da die Parameter der Honorarordnung den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Mindestsatzunterschreitung ohne weitere Nachprüfungen festzustellen. Dagegen geht die entsprechende Regelung in der Dienstleistungsrichtlinie davon aus, daß der Auftraggeber anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen kann, ob das Angebot tatsächlich unangemessen ist. Die Überschreitung eines derartigen Toleranzrahmens läßt im übrigen den Rückschluß zu, daß die Abweichung vorsätzlich vorgenommen wurde, um den Auftrag zu erhalten. Weitere Folge eines solchen Verhaltens ist, daß auch Zweifel an der Zuverlässigkeit und damit an der fachlichen Eignung des Bewerbers nach § 13 Abs. 1 VOF bestehen.

Prüfungsmaßstab

Bei der Prüfung, ob sich ein Angebot im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen der HOAI bewegt, ist auf die Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze nach § 4 Abs. 1 HOAI abzustellen. [...]

Somit ist grundsätzlich eine Honorargestaltung nur innerhalb der Mindest- und Höchstsätze zulässig. Nur in Ausnahmefällen dürfen die Mindestsätze nach § 4 Abs. 2 HOAI unterschritten und die Höchstsätze nach Abs. 3 überschritten werden. Eine Überschreitung kommt in der Praxis so gut wie nie vor [...]. Dagegen kommt dem Mindestsatz aufgrund des Zuschlagskriteriums "Preis" eine erhebliche Bedeutung zu.

Zulässige Unterschreitung des Mindestsatzes

[...] Nach der nunmehr geltenden Rechtslage können Planerhonorare unterhalb der Mindestsätze nur noch in Ausnahmefällen schriftlich vereinbart werden. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, so ist eine entsprechende Vereinbarung unwirksam. Dies hat nach § 4 Abs. 4 HOAI zur Folge, daß der Auftragnehmer grundsätzlich berechtigt ist, nach den Mindestsätzen abzurechnen.

[...] Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, daß der Zweck der Mindeststzregelung gefährdet werde, "einen ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits könnten all die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsatzregelung rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis im übrigen deutlich von den übrigen Vertragsverhältnissen unterschieden, so daß ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Dies könne nach Ansicht des BGH der Fall sei, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordere, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen sei.

    Anm. KF:
    Dieser Fall tritt regelmäßig dann ein, wenn der Planer seine Leistungen von den später bevorzugten Baufirmen bzw. Baustoffherstellern sponsorieren bzw. in wichtigen Teilen (Ausschreibungsunterlagen / Leistungsverzeichnis!) erledigen läßt. Ob damit aber dem Auftraggeber gedient ist? (Link: Honorarbeschiß)

    Eine weitere Fallgestaltung ist Schluderarbeit, die sich dann in unterlassenen Planungsleistungen äußert. Beispielsweise in VOB-widrigen, nicht eindeutigen und auch nicht erschöpfenden Leistungsbeschreibungen und fehlenden Ausführungsplänen zeigt sich dieser Mangel, der dann ziemlich sicher in die Kostenexplosion führt. Immer schade, wenn das auf dem Buckel des Steueresels ausgetragen wird, oder? (Link: Ausschreibung im Bestand)

    Die Honorarzone 0 Mindestsatz garantiert also keine billigen Gesamtbaukosten, auch wen das scheinbar viele Auftraggeber meinen. (Link: Kostenexplosion)

Ferner könne beispielsweise ein Ausnahmefall bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen Umständen gegeben sein. [...]

Der BGH hat durch sein jüngstes Urteil zu den Mindestsätzen der HOAI zunächst noch einmal ausdrücklich deren Funktion als vorbeugende Maßnahme gegen einen ordnungspolitisch unerwünschten und ökonomisch schädlichen Preiskampf hervorgehoben. [...]

Ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI bei Bauvorhaben für soziale Einrichtungen, bei denen es sich lediglich um typische Planungsaufgaben handelt, ist [...] nicht zulässig.

    Anm. KF: Davon haben leider die kirchlichen Baubehörden mit ihrer bekannten Vergabepraxis von Planungsaufgaben im Bestand nicht selten weit unter Mindestsatz noch nichts gehört. Die Gemeinden müssen dann das Kreuz der letztlich überhöhten Gesamtbaukosten und minderer Bauqualitäten auf sich nehmen. Und hin und wieder auch die kirchliche Baubehördenkorruption (Link!). Soli Deo Gloria!

[...]

Wertungswiderspruch zu höherrangigen Vergabegrundsätzen

Gesetzt den Fall, daß [...] ein scheinprivatisiertes Unternehmen [Gesellschaften in privater Rechtsform, die vollständig oder mehrheitlich im Besitz des öffentlichen Auftraggebers sind ... zu dem vornehmlichen Zweck, die ausgliedernde öffentliche Behörd mit Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen zu versorgen, ... etwa ein ehemaliges, in private Rechtsform überführtes Bauamt] keine In-House-Leistungen erbringt, aber nach § 4 Abs. 2 HOAI eine Unterschreitung des Mindestsatzes zulässig ist, darf dieser Umstand im Rahmen der Entscheidung über die Auftragserteilung gem. § 16 Abs. 2 VOF angemessen berücksichtigt werden.

Neben der Bedeutung des "Preises" in der Gewichtigkeit der Auftragskriterien ist dabei insbesondere ein Wertungswiderspruch zu dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 4 Abs. 2 VOF und der marktöffnenden Zielsetzung der der VOF zugrundeliegenden Dienstleistungsrichtlinie zu vermeiden.

Durch die Verweisung auf einschlägige Honorarordnungen in § 16 Abs. 2 S. 2 VOF soll sichergestellt werden, daß die Qualität der Leistung zum wichtigsten Auftragskriterium wird. Damit einher geht, daß alle Bewerber objektiv nach ihrer Leistungsfähigkeit und grundsätzlich nur im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI nach dem Preis bewertet werden. Wird aber einem beschränkten Bewerberkreis gerade aufgrund besonderer Verbindungen zu dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit einer Preisunterbietung gegeben, die bei Mitbewerbern zum Ausschluß aus dem Vergabeverfahren führen würde, kann von einer Gleichbehandlung i.S.d. § 4 Abs. 2 VOF nicht die Rede sein.

Hinzu kommt, daß regelmäßig nur ein beschränkter Bewerberkreis entsprechend niedrige Honorarangebote zulässig anbieten kann, so daß das angestrebte Ziel der Öffnung nationaler Beschaffungsmärkte hierdurch unterlaufen wird.

Fazit: Zweistufige Prüfung des Auftragskriteriums "Preis/Honorar"

Die Besonderheiten der öffentlichen Auftragsvergabe bei Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Auftragswert über 200 000 ECU liegt, erfordert eine zweistufige Überprüfung der Honorarangebote. Liegt ein Angebot unter den Mindestsätzen der HOAI, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um einen Ausnahmefall gem. § 4 Abs. 2 HOAI handelt.

Erst wenn sichergestellt ist, daß eine zulässige Unterschreitung der Mindestsätze gegeben ist, erfolgt in einer zweiten Stufe die Prüfung, ob das Honorarangebot in die Entscheidung über die Auftragserteilung im Rahmen des § 16 Abs. 2 VOF eingehen kann und nicht etwa eine ungerechtfertigte Bevorzugung eines Bewerbers vorliegt."

Selbstverständlich sind diese Ausführungen prinzipiell auch für die Vergabe von Planungsleistungen unterhalb des VOF-Schwellenwertes (seit 1. Januar 2010 193.000,00 EUR netto) gültig, wie auch nicht?

Ein schöner Text, und kaum bekannt! Das Internet kann das ändern. Daß dies allerdings viel nützt, glaubt nur ein Berufsanfänger oder Depp. Da darf man den Beamten bedingungslose und nicht von Futterneid, Mißgunst und Haß geprägte Gesetzestreue nicht ohne weiteres und ganz allgemein unterstellen. Wie die Erfahrung lehrt, sind es eben auch nur - und gewiß nicht immer nur "gute" Menschen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Und Gottseidank gibt es auch die.

Zur Bedeutung des Mindestsatzcharakters der HOAI führen Locher/Koeble/Frik in ihrem "Kommentar zur HOAI", 7. Auflage 1996 folgendes aus (Auszug, Literatur- und Urteilsbelege weggelassen):


Praxisbeispiele

So weit, so gut. Und die Wirklichkeit? Hier folgen Beispiele aus meiner und der Praxis der Architekten Dipl.-Ing.e Michael, Michel, Mike usw. Kohlhaas (Pseudonym für die betroffenen Kollegen, um sie nicht der weiteren Vernichtung auszusetzen. Senden auch Sie Ihre diesbezüglichen Vorgänge zur Veröffentlichung, absolute Vertraulichkeit wird zugesichert) mit HOAI-befreiten Auftraggebern:

Anfrage des Staatlichen Vermögens- und Hochbauamtes Mannheim nach umfangreichen Planungsleistungen, dokumentiert auch in einer beiliegenden Stellungnahme des Denkmalamtes BW, für ein als Sakralbau (Moschee) errichtetes und museal genutztes Baudenkmal aus dem 18. Jh. als Bestandteil der weltberühmten Schloßanlage Schwetzingen - insgesamt ein Objekt nationaler Bedeutung und weltkulturerbewürdig:


Für die Vergabe hätte die Vergabestelle eigentlich folgende Dienstanweisungen (RifT) zu beachten (Auszug aus vorliegendem Original, Hervorhebungen von mir):
"[...] 2. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen durch die [staatliche Bauverwaltung des Landes]

[...] Aufträge ab einem Honorarvolumen von 200.000 ECU (Schwellenwert) sind in einem Verhandlungsverfahren nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu vergeben.

Aufträge mit einem Honorarvolumen unterhalb des Schwellenwerts werden unter Beachtung des Haushaltsrechts freihändig vergeben. Zur Einhaltung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist ein Suchverfahren in Anlehnung an die Regelungen über das Verhandlungsverfahren nach § 5 Abs. 1 VOF durchzuführen, sofern das voraussichtliche Honorar 20.000 DM oder mehr beträgt.

Bei Aufträgen mit einem Honorarvolumen unterhalb 20.000 DM kann ein Architekt oder Ingenieur direkt beauftragt werden.

[...] Ziel des Suchverfahrens [unter Beteiligung von mindestens 3 geeigneten Bewerbern] ist es, den Vertrag mit dem Bewerber abzuschließen, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Zu den Aufgaben der Vergabestelle gehört es dabei zu bewerten, ob ein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis im Rahmen der HOAI erreicht wird.

Die HOAI lässt Spielräume für die Honorarberechnung insbesondere bei
- der Höhe des Honorars innerhalb der Mindest- und Höchstsätze (Zuschlag zum Mindestsatz),
- Fällen der freien Honorarvereinbarung (z. B. Besondere Leistungen),
- der Höhe von Zuschlägen (z. B. Umbauzuschlag, Instandsetzungszuschlag) und den Nebenkosten.

Die Vergabestelle hat bei Honorarangeboten unter den Mindestsätzen der HOAI zu prüfen, ob es sich um einen Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI handelt. Der Vertragsabschluss mit einer Honorarvereinbarung unter den Mindestsätzen, ohne dass die Voraussetzungen für eine zulässige Unterschreitung vorliegen, kann zur Unwirksamkeit des Vertrags führen. Unzulässige Honorarangebote sind deshalb auszuscheiden. [...]"

Aus der "Anlage 2 zu den vergaberechtlichen Hinweisen zur Auswahl und Beauftragung freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure [...]":

"Bewertungskriterien:

Erfahrung, Fachkunde Projektteam

  • Projektleiter mit persönlicher Vorstellung
  • kurze Darstellung eines Referenzobjekts
  • Vorschau über Projektteam
  • Leistungserbringung durch eigenes Büro/Subunternehmer
  • Fachliche Qualifikation Büro

  • Referenzobjekte
  • Methoden zur Erzielung von Wirtschaftlichkeit
  • Optimierung der Lösungsmöglichkeiten
  • Erfahrung in integrierter Planung
  • Honorar

  • Grundleistungen
  • Besondere Leistungen
  • Organisation, Ausstattung

  • Erfahrung in zentraler Plan- und Dokumentenverwaltung
  • Hard- und Software
  • Projektabwicklung

  • Präsenz vor Ort
  • Leistungszeitpunkt

  • Planungsbeginn
  • Auslastung
  • Ausführungszeitraum

  • Voraussichtliche Dauer
  • [...]"

    Eine rechtlich einwandfreie Dienstanweisung. Jeder Planer, der durch mindestsatzunterschreitendes Angebot den Auftrag ergattern will, wäre demnach als von vornherein unzuverlässig auszuscheiden. Doch wie wird die Dienstanweisung von den geliebten Beamten in treuer Mühewaltung für die Belange eines wertvollen schutzbefohlenen Bauwerks umgesetzt? Es kommt ja immer drauf an, was man draus macht, nicht nur bei Beton:



    Aus dem Merkblatt der Vergabekammer geht der weitere Verfahrensweg einer förmlichen Beschwerde hervor:

    Wie geht es weiter? Die Denkmalbehörde, die Vergabekammer und Architektenkammer Baden-Württemberg erhielten nach telefonischer Vorabstimmung den kompletten Vorgang mit folgendem Anschreiben (Beispiel Architektenkammer):

    Die weitere Sachbehandlung der Behörden sah dann so aus:

    1. Stellungnahme des Finanzministeriums, die Vergabe bis zur Klärung der Angelegenheit zu stoppen.

    2. Stellungnahme der Aufsichtsbehörde an das Finanzministerium.

    3. Stellungnahme des Finanzministeriums, daß ja nun beauftragt werden könne.

    4. Beauftragung des mindestsatzunterschreitenden HOAI-befreiten Kollegen.

    5. Keine schriftliche Information bzw. Stellungnahme irgendwelcher Art an den Beschwerdeführer trotz wiederkehrender schriftlicher Anmahnungen über ein Jahr.

    Der Vorgesetzte des Sachbearbeiters, der davon angeblich nichts wußte, wurde eingeschaltet: Schriftliche Anmahnung der ausgebliebenen Stellungnahme. Jetzt muß also trotzdem geschrieben werden. Rechtsstaat heute.

    Natürlich kam in der dann erfolgten Stellungnahme heraus, daß angeblich alles mit rechten Dingen und streng nach HOAI abgelaufen sei. Ob das zutrifft, sollte angeblich von der Architektenkammer BW geprüft werden. Sie forderte zur Übermittlung der Adresse des beauftragten Architekten. Ließ aber sonst nie etwas von sich hören. Und teilte auf telefonische Anfrage nach drei Jahren mit, daß man keine Auskünfte gebe. Und ein Beschwerdeführer eben auch kein Auskunftsrecht habe. Ätschebätsch. Rechtsbehelf? Ei pfui doch, nicht bei sowas. Wo sich doch alle im geizgeplanten Schwabeländle bis Bade und Wördnberg (und weit darüber hinaus!) so schön einig sind. Warum soll man auch ein Verfahren stören, das in 99,9 Prozent aller Fälle Realität ist? Und dafür sorgt, daß öffentliche Gelder den dies erst ermöglichenden für mindestsatzunterschreitende Planer umsonst planenden und provisionszahlenden Unternehmen der Baubranche weiter fett in den Rachen geschmissen werden. Angenehm, angenehm. Dafür nimmt man halt weiter alle Kostenexplosionen und Vergabeverstöße durch korruptes Schwabentum im Bauwesen in Kauf, bis der Staatshaushalt geplatzt ist.

    Wie wäre denn diesbezühlich dieses Beispiel aus 2009 zu bewerten?

    Es schreibt aus das Amt Mannheim, L4, 4-6, 68161 Mannheim, Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Vergabe-Nr. 09-08505, Projektbezeichnung: Schwetzingen, Justizakademie, Schloss -linker Flügel-, Putz und Stuckarbeiten - für ein "Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz, ... derzeit als Fachhochschule fuer Rechtspflege genutzt."

    Und was finden wir da unter den Vorbemerkungen unter der Nummer 4.1? Zum Beispiel diese vielleicht sogar justiziable Forderung:

    "Sämtliche Putz- und Anstrichmaterialien sind von (X-Y) GmbH & Co. KG, Werk (Z) zu beziehen ... Der Ausschreibung liegen die Materialien der Firma (X-Y) zugrunde. Alternativ-Angebote sind, ausser von der Fa. (XYfarben), nicht zulaessig."

    Und dann wird der ganze Produktkatalog inkl. der Art.Nr. vom schadsalzalkalienbereicherten Trass-Kalk-Moertel, Trass-Vorspritzmoertel, Trass-Kalk-Leichtputz über den Trass-Kalk-Porengrundputz, Trass-Kalk-Sanierputz WTA bis zur flex-Dichtschlaemme runterzitiert und auf das historische Mauerwerk losgelassen. Möglicherweise wurde gleich der ganze Sermon zugeliefert und spätestens Weihnachten incentivgarniert von dem in diesem Bauamt offenbar äußerst beliebten Pharmareferenten namens "Sanierberater" des so dermaßen frech begünstigten Produzenten.

    Extrem skurril erscheint mir zunächst der Zusatz zu den Alternativ-Angeboten. Erst wird gefordert, daß alle Produkte vom Hersteller X-Y zu beziehen sind - ertragsmaximierend unter Umgehung des Baustoffhandels!, - also eine bindende und jegliche Neutralität verletzende Pflichtvorgabe - und dann die ebenso unneutral begünstigende Alternative XYfarben. Haben hier beide Produzenten Kuverts geschickt, bilden sie heimliche Korruptionsallianzen hinter den Kulissen, ist ein falscher Textbaustein in die Vorbemerkungen gerutscht? In den LV-Positionen werden dann allerdings alternativlos die XY-Produkte inkl. Artikelnummer ultimativ gefordert. Da die Fa. XYfarben aber auch dicke Trassprodukte vertreibt, könnte man fast annehmen, daß XY für XYfarben die Mörtel produziert und umgekehrt XYfarben für XY ihre wohlbekannten XYAnstrichpampen auf Silikatbasis/Silikatdispersionsbasis. Ja, dann würde sich der skurrile Widerspruch sehr schnell in Wohlgefallen auflösen. Und raten Sie mal, wie produktneutral die folgende Ausschreibung der Anstricharbeiten ist? Na, das ist aber wieder mal ne schwere Frage!

    Und wie kommentieren wir das jeglichem VOB-Anspruch auf äußerste Produktneutralität gräßlichstens hohnsprechenden Werk der Baubeamten in Baden-Württemberg und sonstwo? Pfui Deibi oder Nachtigall, ick hör dir trapsen!

    Und daß bei solcher staatsbehördenmäßigen und -typischen Verachtung der VOB auch die HOAI vergewaltigt wurde, dürfte zumindest jedem Eingeweihten klar sein, oddä?


    2. Beispiel
    Aus der Entscheidungspraxis der Vergabeüberwachungsausschüsse (anonymisiert, Original liegt vor, Hervorhebungen durch Fettdruck im Fließtext von mir):

    "Beschluss

    In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Architektenleistungen zur Gesamtsanierung des Rathauses in A.

      Verfahrensbeteiligte

      Architekt Michel Kohlhaas - Antragsteller -
      Stadt A, vertreten durch den Bürgermeister - Vergabestelle -

      Beigeladene:

      [sonstige Architekten des engeren Bieterkreises]

    hat der Vergabeüberwachungsausschuss beim [Wirtschaftsministerium des Landes] auf die mündliche Verhandlung am ... durch die Vorsitzende, RD´in X, beschlossen:

      1. Der Vergabestelle wird aufgegeben, die Entscheidung über die Auftragsvergabe (§ 24 Abs. 1 Satz 2 2. Satzteil VOF) aufzuheben und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabeausschusses neu zu treffen.

      2. Die Vergabestelle hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 5000 DM festgesetzt. Die Kostenschuldnerin ist jedoch von der Zahlung der Gebühr befreit. Auslagen werden nicht erhoben.

    Gründe:

    I.

    Die Vergabestelle hat für die Vergabe von Architektenleistungen nach § 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für den Rathauskomplex (3 Gebäudeteile) in A. ein Verhandlungsverfahren nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) durchgeführt. Die Bekanntmachung zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge wurde unter dem ... dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG zugeleitet. Weitere Veröffentlichungen erfolget im Bundesausschreibungsblatt und im ... Staatsanzeiger. Als Merkmale des Projektes wurde Folgendes ausgeführt:

      "Baumaßnahme der Stadt A., Gesamtsanierung/Umbau und Modernisierung von 3 unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeteilen. Die künftigen Büroflächen umfassen insgesamt ca. 2000 m2. Teilbereiche wurden bereits saniert: Dachinstandsetzung am historischen Rathaus, Dachinstandsetzung und Ausbau des Dachgeschosses im Gebäude Markt 2. Planungsleistungen für den Ausbau des 2. Obergeschosses sind vergeben. Architektenleistungen, Planungsleistungen nach § 15 HOAI, Leistungsphase 3 - 9 (stufenweise)".

    Bei der Angabe der Mindestanforderungen wurde auf ein bei der Vergabestelle anzuforderndes Formblatt und auf Folgendes verwiesen:

      "Von den Bewerbern wird erwartet, dass sie über ausreichende Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen, um die anstehende Bauaufgabe im vorgegebenen Zeitraum zu planen und zu realisieren."

    104 Architektur- und Ingenieurbüros bewarben sich um die Teilnahme am Verhandlungsverfahren, und forderten das Formular ab. Davon reichten 83 Bewerber das Formblatt ein. Von 28 Bewerbern wurden Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nachgefordert.

    Die formelle Prüfung führte zum Ausschluss von 4 Bewerbern. Für die übrigen Bewerber erfolgte eine Einzelauswertung auf der Grundlage eines Wertungsschemas, welches für die Bewerbungsunterlagen eine Punktevergabe insbesondere für die Erklärung zum Gesamtumsatz, die berufliche Befähigung, die Beschäftigtenzahl und die Verfügbarkeit des Dienstleistungserbringers vor Ort vorsah.

    Die nach der Punktezahl ersten sechs Bewerber, der Antragsteller und die Beigeladenen, wurden zur Auftragsverhandlung am ... eingeladen. Mit dem Einladungsschreiben wurde gleichzeitig darum gebeten, zu dem Verhandlungstermin "konkrete Honorarvorschläge" vorzubereiten.

    Im Rahmen der Verhandlung wurden neben Fragen zur fachlichen Qualifikation, personellen Besetzung, technischen Ausstattung, Zuverlässigkeit und Termintreue, Fragen zur Honorarzone/Mindestsatz, zum Modernisierungszuschlag, zu Nebenkosten und zu der Berücksichtigung der mit zu verarbeitenden Bausubstanz gestellt.

    2 Bewerber verwiesen auf schriftlich eingereichte Honorarvorschläge bzw. Angebote basierend auf Honorarzone IV, Mindestsatz. Einige Bewerber unterbreiteten die Honorarzone III, Mindestsatz, Viertelsatz bzw. Mittelsatz als Honorarvorschlag.

    Von allen Bewerbern wurde ein Modernisierungszuschlag im Rahmen der Prozentsätze des § 24 Abs. 1 HOAI vorgeschlagen.

    Bis auf einen Bewerber, der keine Aussage in seinem Angebot traf, wurden pauschalierte Nebenkosten beansprucht.

    Bei der Frage der Honorierung der mit zu verarbeitenden Bausubstanz wurden sehr unterschiedliche Aussagen getroffen.

    Nach dem Protokoll zu den Auftragsverhandlungen waren die Vertreter der Vergabestelle der Auffassung, dass einer der Beigeladenen am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Dieser Beigeladene hat nach dem Protokoll die Honorarzone III, Mittelsatz, vorgeschlagen. Im Rahmen einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Beigeladenen teilt dieser mit, darauf hingewiesen zu haben, dass Rathäuser grundsätzlich in der Honorarzone IV einzuordnen seien, wobei der Beigeladene innerhalb dieser den Mindestsatz bieten würde. Aufgrund der genauen Kenntnis des Komplexes habe der Beigeladene unter dem Vorbehalt des Punktesystems nach § 11 HOAI eine Einordnung in die Honorarzone III, Mittelsatz, für möglich erklärt.

    Dem Protokoll ist weiterhin zu entnehmen, dass ein hinzugezogener Sachverständiger auf die Einhaltung des Honorarrechts hingewiesen hat. Konsequenzen daraus sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. In der Niederschrift des Wirtschafts- und Vergabeausschusses der vergabestelle ist nach Schilderung des Vergabeverfahrens die Empfehlung protokolliert,

      "nach Abschluss und Auswertung der geführten Gespräche, bei denen auch das Honorarangebot eine entscheidende Rolle spielte",

    die Architektenleistungen an den o.a. Beigeladenen zu vergeben.

    Vor der Umsetzung des entsprechenden Beschlusses durch den Bürgermeister wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom ... an den Vergabeüberwachungsausschuss.

    Er beantragt,

      das Nachprüfungsverfahren nach § 107 GWB einzuleiten und zu verhindern, dass das VOF-Verfahren zu einer Mindestsatzunterschreitung der Regelungen der HOAI missbraucht wird.

        Unter Angabe der Vergabestelle und Darstellung des Vergabeverfahrens sowie seines Honorarvorschlages führt der Antragsteller zur Begründung aus, dass er in der Auftragsverhandlung gefragt worden sei, ob seine Honorarvorstellungen (Honorarzone IV, Mindestsatz) verhandlungsfähig seien, was er unter Hinweis auf die HOAI und VOF verneint habe. Als Beweismittel benennt der Antragsteller Zeugen.

        Auf Nachfrage beim Bauamt zum Ergebnis des Verhandlungsverfahrens habe man ihn an den Bürgermeister verwiesen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass auf ein günstigeres Angebot der Zuschlag erteilt worden sei, die fachliche Kompetenz seines Büros im Übrigen außer Zweifel stehe.

        Er habe seinerseits den Bürgermeister darauf hingewiesen, dass Verhandlungen im VOF-Verfahren unter Berücksichtigung der Regelungen der HOAI zu führen und Mindestsatzunterschreitungen unzulässig seien. Es sei ihm entgegengehalten worden, dass eine Stadt wie die Vergabestelle auch wirtschaftliche, finanzielle Aspekte berücksichtigen müsse.

        Der Antragsteller beruft sich auf einen Verstoß gegen § 16 VOF, der letztlich dazu führen könne, dass er den Zuschlag nicht erhalte, obwohl er bereits am Objekt arbeite.

      Die Antragsschrift wurde der Vergabestelle gemäß §§ 110 Abs. 2, 115 Abs. 1 GWB zugestellt.

    Die Vergabestelle beantragt sinngemäß,

      den Antrag zurückzuweisen.

    In einer Stellungnahme zum Antrag vom ... wird bestritten, dass die vom Antragsteller geschilderten Aussagen der Vergabestelle in dieser Form erfolgt seien. Es seien von dem Vergabegremium keine Mindestsatzunterschreitungen abgefragt worden. Seitens der Bewerber seien lediglich Honorarvorschläge unterbreitet worden. In einem nicht unterzeichneten Telefax vom ... wird dies nochmals betont.

    Der Vergabeüberwachungsausschuss hat gemäß § 105 Abs. 3 GWB der Vorsitzenden das Verfahren zur Entscheidung übertragen.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabeüberwachungsausschuss am ... erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, ihren Standpunkt vorzutragen und zu erläutern. Die Vergabestelle war nicht vertreten. Ihr wurde nochmals schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gegeben.

    II.

    Der Antrag ist zulässig und begründet.

      1. Der Vergabeüberwachungsausschuss ist für den Antrag zuständig, da es sich um einen dem Land zuzurechnenden öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB handelt.

      Der sog. Schwellenwert des § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Abs. 1 der Vergabeverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2384) und § 2 Abs. 2 VOF ist erreicht.

      Die derzeit geltende Vergabeverordnung beruht zwar nicht auf § 127 Nr. 1 GWB. Für die Rechtswirksamkeit einer Verordnung genügt es jedoch, wenn die Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorhanden ist (vgl. BVerfGE 3, 255, 260). Die Weitergeltung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, da mit Art. 3 Nr. 1 des Vergaberechtsänderungsgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl I S. 2512) keine Aufhebung der Vergabeverordnung erfolgte.

      Gemäß Artikel 3 Nr. 3 des Vergaberechtsänderungsgesetzes agiert der Vergabeüberwachungsausschuss als Vergabekammer.

      Das Nachprüfungsverfahren war nicht bis zum 31. Dezember 1998 anhängig, so dass der vierte Teil des GWB in seiner Neufassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) der Prüfung zugrunde zu legen ist. Demgemäß hat der Antragsteller auf die §§ 170 ff. GWB verwiesen.

      Der Antragssteller hat gemäß § 108 GWB schriftlich einen Antrag eingereicht und begründet.

      Der Antrag enthält

    • ein bestimmtes Begehren,
    • die Bezeichnung des Antragsgegners, mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 VOF,
    • die Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit ausreichender Sachverhaltsdarstellung sowie
    • die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel durch Benennung von Zeugen.
    • Zudem legt der Antragsteller dar, dass er sowohl in der Auftragsverhandlung als auch gegenüber dem Bürgermeister auf die Einhaltung der HOAI bei VOF-Verfahren hingewiesen hat. Dass dieser Hinweis erfolgte, wurde von der Vergabestelle nicht bestritten. Der Antragsteller ist damit seiner Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 GWB nachgekommen.
    • Schließlich legt der Antragsteller dar, durch den drohenden Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 VOF wegen einer Mindestsatzunterschreitung nicht berücksichtigt zu werden, so dass er auch der Darlegung eines drohenden Schadens nach § 107 Abs. 2 GWB genügt.
    • Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch Zuschlagerteilung weggefallen. Auch wenn die zur Entscheidung berufenen Gremien der Vergabestelle die Entscheidung zur Auftragsvergabe bestätigt haben, ist dies noch nicht durch den Bürgermeister durch Zuschlagserteilung bzw. Vertragsabschluss umgesetzt. Der Antrag auf Nachprüfung wurde vorher gestellt und der Vergabestelle nach § 110 Abs. 2 GWB zugestellt, so dass die Wirkung des § 115 Abs. 1 GWB eingetreten ist, wonach vor der Entscheidung der Vergabekammer der Zuschlag nicht erteilt werden darf.

      2. Der Antrag ist auch begründet.

      Der Antragsteller hat ausdrücklich nicht die Auftragserteilung an sein Büro beantragt, sondern seinen Antrag zutreffend darauf beschränkt, dass der Vergabeüberwachungsausschuss verhindern soll, dass ein VOF-Verfahren zu einer Mindestsatzunterschreitung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genutz wird.

      Dabei hat er sich zu Recht auf § 16 Abs. 2 Satz 2 VOF berufen, der zu den Bestimmungen zählt, auf die die Unternehmen nach § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch auf Einhaltung wegen ihrer drittschützenden Wirkung haben.

      Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 VOF ist der Preis der Leistung nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu berücksichtigen. Bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ist zwar § 24 VOF die speziellere Bestimmung. Soweit § 24 VOF jedoch keine Regelung trifft, ist auf die allgemeinen Bestimmungen zurückzugreifen (Müller-Wrede, Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF), 1999, § 24 Rdnr. 1). Dies gilt für die Verweisung auf die materiell gesetzliche Regelung der HOAI.

      Nach § 114 Abs. 1 GWB hat die Vergabekammer eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern und die dazu geeigneten Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung des Vergabeüberwachungsausschusses verhindert insoweit eine Verletzung des § 16 VOF. So ist aus dem Protokoll der Auftragsverhandlung nicht ersichtlich, mit welchen Konsequenzen der Hinweis des Sachverständigen zum Honorarrecht umgesetzt wurde. Im Gegenteil wird in der Niederschrift des Wirtschafts- und Vergabeausschusses der Vergabestelle ausgeführt, dass das Honorarangebot eine entscheidende Rolle spielte.

      Die Honorarangebote bzw. -vorschläge waren damit entscheidende Vergabekriterien, obwohl dies aus der Bekanntmachung des Verhandlungsverfahrens nicht als Vergabekriterium hervorging. Dies allein kann bereits einen Verstoß gegen maßgebliche Transparenzvorschriften unabhängig vom Vortrag des Antragstellers darstellen. Mit der Entscheidung der Vergabekammer erhält die Vergabestelle jedoch die Möglichkeit der Heilung.

      Sinn und Zweck der §§ 24, 16 VOF ist, dass bei der Vergabeentscheidung ein "Mehr" an Fachkunde, Leustungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Erfahrung sowie das Vertrauen des Auftraggebers in den Auftragnehmer entscheidend sind (vergl. Müller-Wrede, aaO. § 16 Rdnr. 3, Oettel, Leitfaden zum praktischen Umgang mit der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - 1997, Anmerkung zu § 16).

      Ein Preiswettbewerb ist nur im Rahmen des sowohl für die Bewerber als auch für die Vergabestelle geltenden Preisrechts der HOAI möglich (vergl. Hartmann, Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Loseblattsammlung Stand März 1999, § 1 Rdnr. 4 m.w.N., Oettel aaO, Anmerkung zu § 16).

      Bei der in Frage stehenden Architektenleistung ergibt sich aus der Objektliste des § 12 Nr. 4 HOAI, dass Rathäuser in der Regel der Honorarzone IV zuzuordnen sind. Zwar ist bei den Honorarzonen III und IV für die Zuordnung die Punktebewertung nach § 11 Abs. 3 HOAI ausschlaggebend (Hartmann, aaO, § 12 Rdnr. 1). Jedoch ist auch in diesem Fall die Honorarzone nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln und nicht zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln oder zu vereinbaren (Hartmann, aaO, § 11 Rdnr. 5). Die Vergabestelle trägt vorliegend nicht vor, dass objektiv die Honorarzone III aufgrund der Berechnung nach § 11 HOAI ermittelt wurde.

      Über den Zeitpunkt der Honorarzonenzuordnung trifft die HOAI keine Aussage. Honorarrechtlich ist es damit nicht zwingend geboten, die Honorarzone bereits bei Vertragsabschluss festzulegen (vergl. Hartmann, aaO, § 11 Rdnr. 6). Aufgrund des Vorbehalts in § 16 Abs. 2 Satz 2 VOF, dass bei der Entscheidung über die Auftragserteilung einer Leistung, die nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten ist, der Preis nur in dem dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen ist, kommen die Voraussetzungen der HOAI jedoch nicht erst bei der eigentlichen Honorarfindung zur Anwendung, sondern sie sind bereits bei der Entscheidung über die Auftragserteilung zu beachten (vergl. Mäller-Wrede, aaO, § 16 Rdnr. 14).

      Zwar kann aufgrund des frühen Stadiums der Honorarfindung ein gewisser Toleranzrahmen bei dem Honorarangebot oder auch den Honorarvorschlägen berücksichtigt werden. Dazu zählt z. B., dass zu der mit zu verarbeitenden Bausubstanz keine konkreten Aussagen möglich waren. Dieser Toleranzrahmen darf jedoch nicht dazu führen, dass die nach objektiven Kriterien zu bestimmende Honorarzone ausgehandelt wird und diese als maßgebliches Zuschlagskriterium herangezogen wird.

      Die Honorarzone kann nicht dem Wettbewerb unterworfen werden (vergl. Oettel, aaO, Anmerkung zu § 16). Da auch für den Modernisierungszuschlag nach § 24 HOAI die Honorarzone eine Berechnungsgrundlage darstellt, gilt dies auch grundsätzlich für diesen Zuschlag, wobei die HOAI für den Zuschlag selbst einen Spielraum zwischen 20 bis 33 v.H. zulässt.

      Hinsichtlich der Nebenkosten ist ein Verstoß gegen die HOAI und damit gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 VOF jedoch nicht erkennbar.

      Die Vergabestelle kann auch nicht ungeprüft einen Honorarvorschlag als Zuschlagskriterium heranziehen, wenn - wie hier - aufgrund des Hinweises eines Sachverständigen eine honorarrechtlich rechtswidrige Mindestsatzunterschreitung in Frage steht.

      Auch wenn die VOF im Gegensatz zur Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A) keine ausdrückliche Prüfung ungewöhnlich niedriger Preise vorsieht, hat gerade in Fällen, in denen ein entsprechender Hinweis bzw. eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB erteilt worden ist, eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung, inwieweit die Vorschläge zulässig sind, zu erfolgen. Ansonsten wird den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 2 VOF nicht Rechnung getragen.

      Die Vergabestelle hat mit Rücksicht darauf, dass der Preis der Leistung nicht als Zuschlagskriterium in der Bekanntmachung genannt war und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Sinn und Zweck der §§ 24, 16 VOF der Preis der Leistung nicht das maßgebliche Zuschlagskriterium darstellt, die Entscheidung daher insgesamt zu überprüfen.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG.

    IV.

    Gegen die Entscheidung des Vergabeüberwachungsausschusses ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim ... Oberlandesgericht ..., einzulegen.

    Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

    Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

    Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.

    Unterschrift"

    Nachbemerkung: Selbstverständlich erfolgte keine Beschwerde. Schon zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hat sich von den beteiligten "Beamten" ja keiner hingetraut. Dagegen erhielt der ortsansässige Mindestsatzunterschreiter dann dennoch den Auftrag, jedoch zum Mindestsatz. Ein Berufsordnungsverfahren gegen ihn ist im Laufen.

    Wie die öffentliche Hand dann sachlich unsinnige, aber ideologisch/politisch begründete Kriterien einführt, um an aller Wirtschaftlichkeit vorbei "Auftragspolitik" zu machen, dokumentiert dieser lesenswerte Beitrag aus den ibau-Planungsinformationen vom 8.3.2000:

    "Öffentliche Aufträge: Die Mär vom freien Wettbewerb
    Ordnungspolitische und rechtliche Bedenken gegen Erweiterung des Kriterienkatalogs

    Köln - Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen soll eigentlich das Unternehmen zum Zuge kommen, welches das günstigste Angebot abgibt. Nicht selten verfolgen Bund, Länder oder Gemeinden bei der Auswahl ihrer Lieferanten allerdings auch soziale oder wirtschaftspolitische Ziele. Damit verstoßen sie jedoch gegen das Wettbewerbsprinzip und bewegen sich auch rechtlich auf unsicherem Gebiet.

    Damit der Staat seine Verwaltungsaufgaben erfüllen und eine gut ausgebaute Infrastruktur bereitstellen kann, nimmt er selbst das Waren- und Serviceangebot privater Unternehmen in Anspruch. Die staatliche Einkaufsliste reicht dabei vom Bleistift bis hin zum Autobahnprojekt. All dies kostet Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen eine ganze Stange Geld. Für den Kauf von Waren und Dienstleistungen hat der Staat zwischen 1991 und 1998 im Schnitt knapp 221 Milliarden Mark pro Jahr ausgegeben.

    Zum öffentlichen Auftragswesen gehören nach EU-Recht aber zusätzlich auch noch die Beschaffungen von öffentlichen Versorgungs-, Telekommunikations- und Verkehrsbetrieben. Unter bestimmten Bedingungen zählen auch Käufe von privaten Unternehmen aus diesen Sektoren dazu. In Europa kommt da ein stolzer Betrag zusammen: Insgesamt belaufen sich die Käufe im öffentlichen Auftragswesen der Europäischen Union schätzungsweise auf rund 11 Prozent des gemeinschaftlichen Bruttoinlandsprodukts - im Jahr 2000 wären dies rund 900 Milliarden Euro.

    Der Staat oder für ihn tätige Unternehmen können nun allerdings nicht nach Lust und Laune auf Einkaufstour gehen. Dafür sorgen eine Reihe von Regeln, an die sie bei der Auswahl ihrer Lieferanten gebunden sind.

    So müssen Ausschreibungen für öffentliche Aufträge in der EU bei einem Wert von mehr als 200.000 Euro für Warenlieferungen und Dienstleistungen sowie mehr als 5 Millionen Euro für Bauleistungen im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht werden. Möglichst viele Unternehmen sollen um das günstigste Angebot wetteifern, damit die öffentliche Hand keine Steuergelder verschwendet. Dabei sind in Deutschland - und ähnlich in Europa - neben dem Preis noch andere Kriterien maßgeblich:

    Firmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, müssen

    - fachkundig,
    - leistungsfähig und
    - zuverlässig sein.

    Den Zuschlag soll nicht unbedingt das billigste Angebot erhalten - auch Lieferfrist, Ausführungsdauer, Qualität oder Kundendienst kann und soll den Staat bei der Auswahl seiner Lieferanten berücksichtigen.

    Sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-Ländern legen die öffentlichen Auftraggeber die Latte für die Unternehmen aber teilweise noch höher. So fordern die staatlichen Kunden z.B., dass ihre Lieferfirmen Lehrlinge ausbilden, besonders umweltfreundlich arbeiten oder einen Mindestanteil ihrer Wertschöpfung vor Ort erzielen.

    Außerdem verlangen in Deutschland derzeit 13 Bundesländer, dass sich die Firmen einer tariflichen Entlohnung ihrer Beschäftigten verpflichten. Auch der Bund prüft derzeit eine Erweiterung des Kriterienkatalogs um die Tariftreue und will zudem noch die Frauenförderung als Vergabemaßstab einführen.

      Anmerkung KF: Gegen Tariftreue hätte man ja nix, wenn dies auch umgekehrt für die HOAI gelten würde! Ab dem Mittelsatz aufwärts könnte man sich vielleicht an die tarifgerechte Bezahlung der Mitarbeiter heranwagen ...

    Führen diese Zusatzanforderungen dazu, dass nicht das wirtschaftlichste Angebot zum Zuge kommt, muss letztlich der Steuerzahler die Zeche bezahlen. Darüber hinaus bestehen sowohl ordnungspolitische als auch rechtliche Bedenken gegen eine Erweiterung des Kriterienkatalogs:

  • Ordnungspolitische Bedenken.
    Durch Kriterien, die mit dem zu vergebenden Auftrag nicht direkt zusammenhängen, wird der Wettbewerb zwischen den Firmen verzerrt. Dazu kommt es beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen, welches keinem Arbeitgeberverband angehört und daher nicht tarifgebunden ist, erklären soll, dass es die örtlichen Tariflöhne bezahlt. Sein möglicher Kostenvorteil kann dann nicht zum Tragen kommen.

  • Rechtliche Bedenken.
    Tariftreue-Erklärungen verstoßen nach Ansicht von Experten zudem gegen die im Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit. Danach darf niemand dazu gezwungen werden, sich einer Koalition - wie etwa einem Arbeitgeberverband - anzuschließen. Mit diesem Argument hat jüngst der Bundesgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Vergabegesetzes angemeldet, welches Tariftreue von Firmen fordert. Das letzte Wort in dieser Sache hat nun das Bundesverfassungsgericht.
  • Auf europäischer Ebene verstoßen Ausschreibungen, die einen Mindestanteil an lokaler Wertschöpfung verlangen, zudem gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs. Schließlich können Staaten, die nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot auswählen, auch mit dem EU-Beihilferecht in Konflikt geraten.

    Quelle: iwd, Informationsdienst der Deutschen Wirtschaft, Köln"

    Nun ja, wir Planer jedenfalls dürfen bisher noch ungestraft nur männliche Tarifbrecher beschäftigen und die Planungsleistung via Internet aus Türkien, Mongolien oder dem Hindukusch heranschaffen. Ist das so gewollt?

    Wie die öffentliche Hand dann andererseits von der freien Wirtschaft Tariftreue fordert, dokumentiert dieser Beitrag aus den ibau-Planungsinformationen vom 10.3.2000:

    "Bundesarbeitsminister Walter Riester:
    Voraussetzung für fairen Wettbewerb auf Baustellen ist geschaffen"

    Berlin - Gegen Wildwest-Manieren auf dem Arbeitsmarkt will die Bundesregierung schärfer vorgehen. "Tarifbruch und illegale Beschäftigung sind keine Kavaliersdelikte", sagte Bundesarbeitsminister Walter Riester am 2. März beim Potsdamer Gesellentag. Riester ist besorgt, daß Lohndumping und Tarifbruch immer mehr um sich greifen, besonders in Ostdeutschland.

      Anm. KF: Dies gilt auch für die HOAI-gesetzfbrechenden Vergabepraktiken gerade der öffentlichen Hand. Hier wäre zuerst in der Bauverwaltung des Bundes, dann der Länder, dann der Kommunen usw. mit eisernem Besen auszukehren, bevor die Privatwirtschaft beschimpft wird. Als Christen wissen wir: "Jeder kehre vor seiner Tür" und "Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen".

    Dadurch sei der soziale Frieden gefährdet. Riester forderte die Arbeitgeberverbände auf, für die Einhaltung von Tarifverträgen zu sorgen.

      Anm. KF: Die Bundesregierung wird aufgefordert, für die HOAI-gerechte Vergabe der Planung öffentlicher Bauvorhaben zu sorgen. Solange die für die gewohnte Mindestsatzunterschreitung Verantwortlichen straflos bleiben, hilft alles Geplärre nix!

    Ein beliebtes Tummelfeld für schwarze Schafe sind deutsche Baustellen. Hier werden ausländische Arbeitnehmer

      Anm. KF: Und Architekten!

    immer noch zu häufig zu Hungerlöhnen beschäftigt. Riester erinnerte an das Gesetz gegen Lohndumping auf Baustellen, das die Bundesregierung letztes Jahr durchgesetzt hat. Dadurch gelte der tarifliche Mindestlohn weiterhin für ausländische Arbeitnehmer. "Wir haben die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb auf unseren Baustellen geschaffen", sagte der Bundesarbeitsminister. [...]

      Anm. KF: Auch die gesetzlichen Voraussetzungen betr. Planungswettbewerb sind perfekt. Nur deren faire Umsetzung läßt seit Jahrzehnten sehr zu wünschen übrig! Die planungsbehindernden Förderrichtlinien, die sich die Förderbehörden unter Ausschluß der Öffentlichkeit selbst erlassen, karikieren außerdem die von den Abgeordneten beschlossenen Fördergesetze . So kommt es zur unwirtschaftlich-kostenexplosiven Stadtsanierung und den herben Substanzverlusten am Baudenkmal.

    Die Bundesregierung will illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit auf verschiedenen Wegen bekämpfen. Einerseits sollen die Lohnnebenkosten weiter gesenkt werden, um die Anreize für Schwarzarbeit abzubauen.

      Anm. KF: Der Selbstausbeutung des Architekten wirkt das nicht entgegen.

    Andererseits müssten Gesetzesverstöße mit höheren Strafen bedroht und die Kontrollen verstärkt werden.

      Anm. KF: Dies bitte auch in staatlichen Baubehörden betr. HOAI, und nicht nur betr. Korruption!

    Dafür sei mehr Personal nötig. "Hohe Strafen haben nur abschreckende Wirkung, wenn auch das Risiko steigt, erwischt zu werden, erklärte Arbeitsminister Riester."

      Anm. KF: Dem ist nichts hinzuzufügen.

    Und hier ein weiterer Fall mangelhafter Gesetzes- und Vorschriftentreue der deutschen Baubeamtenschaft, wieder aus der Praxis von Kollege "Michel" Kohlhaas:

    Briefkopf Architekt Michel Kohlhaas

    Einschreiben und Rückschein

    Staatl. Bauamt X

    Bekanntmachung zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge EWR-weites Verhandlungsverfahren nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen VOF Aufforderung zur Bewerbung hier: Neubau eines Hörsaal- und Laborgebäudes für die Fachhochschule X – Staatsanzeiger Nr. ...

    Rüge Vergabeverstoß

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    das Staatl. Bauamt X hat im Staatsanzeiger Nr. ... eine Bekanntmachung mit Datum ... für Architektenleistungen nach § 15 HOAI, mindestens Leistungsphase 2-4 für die Fachhochschule X, Neubau eines Hörsaal- und Laborgebäudes durchgeführt. Es wurde dabei die Form des Verhandlungsverfahrens nach VOF gewählt.

    Gemäß Punkt 12 der Ausschreibung wird vom Auslober eine stegreifmäßige, skizzenhafte Ideenfindung gemäß § 24 Abs. 3 VOF gefordert, die sodann im Wege einer Präsentation von den Teilnehmern vorgestellt werden soll. Diese Teilleistung soll entsprechend dem Veröffentlichungstext mit 1 % des Honorarmindestsatzes der Honorarzone 4, zzgl. MwSt. und 4 % Reise- und Nebenkosten bewertet werden. Für die geforderte Leistung wird vom Auslober ein Pauschalhonorar in Höhe von DM 7.376,94 in Aussicht gestellt. Eine weitergehende Honorierung ist nicht vorgesehen.

    Gemäß § 24 Abs. 3 VOF sind Lösungsvorschläge, die außerhalb eines Planungswettbewerbs vom Auftraggeber für die Planungsaufgabe abgefordert werden, nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten.

    In dem vom Staatl. Bauamt in Aussicht gestellten Honorars in Höhe von DM 7.376,94 incl. MwSt. und 4 % Reise- und Nebenkosten ist eine Verletzung des § 24 Abs. 3 VOF zu sehen. Ausweislich der genannten Norm sind die Leistungen nach HOAI zu vergüten. Entspricht die Vergütung nicht den Mindestsätzen der HOAI und/oder werden diese unterschritten, so ist eine Vergütung nach den Kriterien der HOAI nicht mehr gegeben. Die Ausschreibung verstößt somit gegen die Regelungen der VOF.

    Um eine Überprüfung der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI durchführen zu können, mußte, da in der Ausschreibung keine Informationen über die anrechenbaren Kosten enthalten sind, eine Ermittlung der Kostenansätze anhand der vorhandenen Informationen überschlägig durchgeführt werden.

    Unter Ziff. 2 wird das Raumprogramm mit 1.578 qm Hauptnutzfläche angegeben. Entsprechend Mittag – Baudatei, Teil 2, wurden die Werte für Hörsaalgebäude und Institute ermittelt, so daß insgesamt eine Bruttogeschoßfläche in Höhe von 3.156 qm berechnet werden konnte.

    Die Summe der anrechenbaren Baukosten, die die Kostengruppen 300 und 400 beinhaltet, beträgt für die geplante Gebäudekategorie ca. DM 3.100,00 brutto je qm BGF. Hieraus resultiert, daß die Baukosten je qm HNF (Hauptnutzfläche) in Höhe von ca. DM 6.200,00 brutto anzunehmen sind. Für die Honorarermittlung wurde jedoch von einem Nettowert in Höhe von DM 5.391,00 ausgegangen.

    Die anrechenbaren Baukosten für dieses Gebäude ermitteln sich nun wie folgt:

    vorgegebene Fläche 1.578 qm x 5.391,00 DM/qm = 8.506.998,00 DM

    Aus der eingangszitierten Fachliteratur ergibt sich folgende Aufgliederung der Baukosten auf die Kostengruppen:

    - Kostengruppe 300 in Höhe von 65,69 %
    - Kostengruppe 400 in Höhe von 34,31 %

    Somit ergibt sich aus der Gesamtsumme von 8.506.998,00 DM
    für die Kostengruppe 300 ein Betrag von 5.606.113,00 DM
    und für die Kostengruppe 400 ein Betrag von 2.900.887,00 DM

    Honorarberechnung:

    Für die Honorarermittlung ergeben sich folgende anrechenbaren Baukosten:

    Sonstige anrechenbare Kosten 5.606.113,00 DM

    Entsprechend § 10 (4) HOAI sind zusätzlich anrechenbar:

    mit 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten:

    1.401.528,00 DM

    mit 50 v. H. aus dem 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag:

    749.680,00 DM

    Summe der anrechenbaren Baukosten netto 7.757.321,00 DM

    Aus den anrechenbaren Kosten ergibt sich somit aus der Honorartafel des § 16 der HOAI ein Gesamthonorar aller Leistungsphasen in der Honorarzone 4, Mindestsatz von 675.248,00 DM

    Im Bekanntmachungstext wird die geforderte Leistung der Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI „Erarbeiten eines Planungskonzept mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung“ einem Leistungsanteil aus einer Teilleistung der Leistungsphase 2 gemäß § 15 HOAI zugeordnet.

    Die Teilleistung der Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI ist wie folgt formuliert: „Erarbeiten eines Planungskonzeptes einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, z. B. versuchsweise zeichnerische Darstellung, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben“.

    Der Auftraggeber fordert insoweit nur eine Lösung an, jedoch keine Alternativuntersuchungen.

    Vom Auftraggeber wird die geforderte Teilleistung lediglich mit 1 v. H. der Leistungsphase 2 bewertet. Die vom Auftraggeber geforderte Teilleistung aus der Leistungsphase 2 ist jedoch wesentlich höher zu bewerten. Nach HOAI wird die Leistungsphase 2 mit 7 v. H. bewertet. Es handelt sich bei der abgeforderten Leistung um einen Hauptbestandteil der zu bearbeiteten Aufgabe dieser Leistungsphase, die vom Auftraggeber mit 1 v. H. unterbewertet ist.

    Die vom Auslober geforderte Bearbeitung geht jedoch über eine skizzenhafte Darstellung hinaus und birgt bereits Ansätze aus der Leistungsphase 3 in sich. Die einzureichenden Arbeiten haben daher in der Tiefe der vom Auftraggeber geforderten Bearbeitung eine wesentlichen höheren Stand als die vom Auslober in Aussicht gestellte Bewertung der Leistung.

    Aus dieser Betrachtung heraus ergibt sich, daß durch das Honorarangebot der Bekanntmachung in Höhe von DM 7.376,94 ohne weitere Kostenerstattung entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 3 VOF eine nicht HOAI-konforme Vergütung der Architekten in Aussicht gestellt wird.

    Es besteht hier insoweit ein Verstoß gegen § 24 Abs. 3 VOF, da die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden.

    Dieser Verstoß gegen die Grundsätze wird hiermit gerügt.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]

    Antwort demnächst.

    Die Bayerische Architektenkammer setzt sich immer und überall und sehr vorbildlich für die Belange ihrer Mitglieder ein, z.B. mit solchen Schreiben (aus DAB 4/2000, BY 62):

    Briefkopf Bayerische Architektenkammer

    Adresse Kommune

    Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

    die Bayerische Architektenkammer verfolgt mit Aufmerksamkeit die im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verhandlungsverfahren für Bauvorhaben in Bayern, zumal wenn es sich um Planungsaufgaben handelt, für die sich der Weg des Optimierungsverfahrens eines nach den "Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe - GRW 1995" auszulobenden Wettbewerbs empfiehlt.

    Wie die Bayerische Architektenkammer feststellen konnte, haben Sie das im EU-Amtsblatt veröffentlichte Verhandlungsverfahren für die Planungsaufgab XY in ein alternatives Planungsverfahren unter den ausgewählten Bewerbern übergeleitet, so wie dies die "Verdingungsverordnung für freiberufliche Leistungen - VOF" in § 25 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 vorsieht.

    Nicht berücksichtigt wurden jedoch die Festlegungen in diesen Bestimmungen, wonach entweder Lösungsvorschläge im Rahmen eines Planungswettbewerbs nach § 25 VOF (der die essentiellen Bestimmungen der GRW 1995 wiedergibt) eingeholt werden können oder unter Honorierung der jeweiligen Planungen nach den Honorarbestimmungen der HOAI (§ 24 Abs. 2 VOF) zu vergüten sind. Letzteres ist bei dem von Ihnen zugesagten Pauschalhonorar von DN 5000.- ersichtlich nicht der Fall.

    Ich möchte Sie, sehr geehrter Herr Bürgermeister, daher sehr dringend bitten, die Honorierung entweder HOAI-konform zu auszugestalten oder das Verfahren in einen beschränkten Wettbewerb/Einladungswettbewerb unter den von Ihnen im Rahmen des Verhandlungsverfahrens bereits ausgewählten Architekturbüros durchzuführen, wobei Sie der zuständige Bezirkswettbewerbsausschuss auch ggf. hinsichtlich der Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens (Ziffer 2.5 GRW) jederzeit beraten wird.

    Eine Abwicklung des Verfahrens nach Maßgabe der verbindlichen Vorgaben der VOF würde auch vermeiden, dass eine Nachprüfung der Vergabe durch die Vergabekammer erfolgt und Konflikte der Teilnehmer mit der Berufsordnung entstehen.

    MfG

    Ja Freunde, das ist aecht bayerischer Stil: "Sehr dringend bitten" und so "Konflikte mit der Berufsordnung" vermeiden. Vorbildlich auch für andere Bundesländer.

    Und im Ergebnis grausam für die mindestsatzunterschreitenden Luschen.


    Ein schönes Beispiel, daß bei vielen bösartigen Auftraggebervertretern Planung eigentlich eine "homogene", sozusagen nur über den Preis unterscheidbare VOB-Bauleistung ist, aus dem "privaten" Sektor:
    Briefkopf ...-Fahrzeuge Aktiengesellschaft

    Adressen der aus Gelben Seiten ausgesuchten ortsansässigen Architekten

    VZ [Ort]
    Bauliche Erweiterungen

    1) Verlegung PKW Parkplätze
    2) Neubau Lagerhalle

    Sehr geehrte Damen und Herren
    der bestehende PKW Parkplatz soll im Juli 2000 verlegt und südlich des Bürogebäudes neu angelegt werden. Gleichzeitig ist die Werkszufahrt neu zu gestalten und mit LKW Warteplätzen auszustatten.

    Die freigewordene PKW-Fläche wird dann Anfang 2001 mit einer Lagerhalle, wärmegedämmt und temperiert, für LKW-Ersatzteile bebaut.
    Der Ausführungsstandard ist als "gering" anzusehen; neueste Erkenntnisse sind jedoch zu berücksichtigen (Wärmeschutz, Schallschutz, Energieeinsparung, Umweltschutz, u.a.m.).
    Die Pauschalvergütung soll alle Leistungen enthalten, welche zur ordnungsgemäßen, technisch und rechtlich einwandfreien, kostenbewußten und termingerechten Erbringung erforderlich sind; einschließlich der Projektsteuerung untereinander.
    Eine Haftpflichtversicherung für Personen und Sachschäden in ausreichender Höhe ist nachzuweisen.
    Zur Definition und als Grundlage aller Vereinbarungen gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Fassung 1996.

    Werksbesichtigungen sind kurzfristig möglich. Anmeldung bei: ...

    Pläne sind auf AUTOCAD 14 bzw. DXF-Format zu fertigen. Leistungsverzeichnisse 1xPapier und 1xDiskette.
    Eine getrennte Vergabe der Projekte 1 und 2 sowie der Planung/Bauüberwachung bleibt vorbehalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    ...-Fahrzeuge Aktiengesellschaft

    Unterschrift


    Briefkopf ...-Fahrzeuge Aktiengesellschaft

    Adressen der aus Gelben Seiten ausgesuchten Architekten

    Anfrage Nr. ...

    Bauliche Erweiterungen am Ersatzteillager X
    Preisangabe für Planung und Bauüberwachung
    Ausführung: sofort nach Vereinbarung
    Termin für Angebotsabgabe: ...

    Wir bitten um Ihr Angebot - kostenlos und für uns unverbindlich - für:

    Planung und Bauüberwachung gemäß beiliegendem Leistungsverzeichnis.
    Das Leistungsverzeichnis geht Ihnen in einfacher Ausführung zu.
    Wir bitten Sie, das LV ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben bis spätestens ... bei unserer Abteilung Einkauf, ..., einzureichen.

    Vertragsgrundlage ist die VOB, Teil B+C, neueste Fassung

    Bearbeitung:
    kaufm.-Herr Mustermann 1 - Tel.:...
    techn. - Herr Mustermann 2 - Tel.:...

    Mit freundlichen Grüßen
    ...Aktiengesellschaft
    i.A. Mustermann 1

    Anlage:
    1 LV

    [...] Wir speichern über Sie personenbezogene Daten gem. BDSG
    [Professoren und Doktoren en masse in der Geschäftsführung, Firmenleitung und dem Aufsichtsrat]


    LEISTUNGSBESCHREIBUNG

    LEISTUNG: Planungen und Bauüberwachungen
    BAUVORHABEN: Ersatzteillager X, Bauliche Erweiterungen
    AUFTRAGGEBER: ... - Fahrzeuge AG
    VERFASSER: ... - Fahrzeuge AG
    ABGABE: ...
    AUSFÜHRUNG: sofort nach Vereinbarung
    ANGEBOTSSUMME
    ohne MWSt.:
    DM ... DM ...
    % MWSt.: ---DM ... DM ...
    ANGEBOTSSUMME
    mit MWSt.:
    ---DM ... DM ...

    BIETER:
    UNTERSCHRIFT:
    ...
    DATUM:...

    LEISTUNGSBESCHREIBUNG:
    Zur Unterstützung der werkseigenen Bauabteilung sind verschiedene Projekte zur baulichen Erweiterung des Bestandes vorzubereiten und zu realisieren. In den Leistungen sind deshalb alle Erfordernisse für die gebrauchsfertige Herstellung zu berücksichtigen; wie z.B. verkehrsplanerische Leistungen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung, vermessungstechnische Leistungen, Nebenkosten, Projektsteuerung, etc.

    1) Außenanlagen

    Verlegung PKW-Parkplatz
    > Einfahrt Süd, LKW-Park, Bushaltestelle
    > PKW-Parkflächen (für ca. 250 PKW) Besucher + Mitarbeiter
    Gesamtflächen: 10.000 m2 (Befestigte- u. Grünflächen mit Bepflanzung; Schrankenanlage, Beleuchtung, Videoüberwachung, etc.)

    Leistungsbild:
    > Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
    > Ermitteln der Planungsgrundlagen
    > Vorentwurf, Entwurf, Genehmigungsplanung
    > Ausführungsplanung, Vorbereiten der Vergabe und Mitwirkung.

    Pauschalvergütung: DM ....

    > Bauüberwachung, Objektbetreuung etc.

    Pauschalvergütung: DM ....

    2) Neubau Lagerhalle einschl. Umgriff

    ca. 8.000 m2; Höhe 8 m, temperiert und gedämmt; natürl. + elektr. Belichtung; Tore; etc. (Regale bauseits)

    Leistungsbild:
    > Grundlagenermittlung, Vorplanung
    > Entwurfsplanung
    > Genehmigungsplanung einschl. Entwässerung, Freiflächengestaltung, Statik, etc.
    > Ausführungsplanung
    > Vorbereitung Vergabe und Mitwirkung.

    Pauschalvergütung: ---------DM ....

    > Bauüberwachung
    > Objektbetreuung u. Dokumentation

    Pauschalvergütung: ----------DM ....

    Gesamtvergütung pauschal: DM ...

    .....................................
    Datum/Unterschrift

    Kommentar: Warum nicht gleich "1 Stück Planung für Alles, Jedes und etc., in stückelbaren Mengen nach Belieben der Herren Aktionärsvertreter"?

    Was tun? Bieten, nicht bieten? Auf brutalste Mindestsatzunterschreitung gehen und sich von einer solch unterbelichteten "werkseigenen Bauabteilung" dann eben im Nachhinein das Geld für die komplette Chose aller Planungsgrundleistungen Gebäude, Tragwerk, Techn. Anlagen, Freianlage, Vermessung besorgen? Ein guter Baurechtler kann alle Weichen dazu stellen, um nicht wg. nachweisbarem Vorsatz ausgleichend in Schadenersatzanspruch genommen zu werden. Die Architektenkammer einschalten? Was wird die denn tun? Und günstigstenfalls bewirken? Wenn die AG jemals so Fahrzeuge gebaut hätte, wie sie Bauwerke angeht, hätte sie jedenfalls nie als Wehrmachtausstatter Karriere gemacht.

    Und hier die Antwort von Kollege Mike Kohlhaas:

    Briefkopf Mike Kohlhaas

    Herrn Meier, ...-Nutzfahrzeuge AG ... Straße ...

    Ort

    Ort, 22.03.2000

    Bauvorhaben, hier: Lagerhalle

    Sehr geehrter Herr Meier,

    Vielen Dank für die Aufforderung zu einem Angebot. Besonders freut uns, daß Sie Planer vor Ort berücksichtigen wollen. Dies ist eine nur konsequente Haltung, wenn man an die Auftragsvergabe der hiesigen Stadtwerke für städtische Omnibusse denkt. Damals hatte Ihre Fa. heftigst interveniert, weil die Stadtwerke an den günstigsten Bieter (aus Schwaben) vergeben wollten.

    Der Stadtrat und auch ich als Mitglied der ...-Fraktion ließen sich damals umstimmen. Die Busse wurden bei Ihrer ...- Nutzfahrzeuge AG gekauft.

    Leider müssen wir Ihnen mitteilen, daß es ohne die Leistungsphasen Grundlagenermittlung und Vorplanung nicht möglich ist, eine Aussage zu den Honorarkosten zu machen.

    Für Planungsleistungen gilt die HOAI, daß sollte einem Bauherren von Ihrem Schlage, der nicht das erste mal baut, klar sein. Die Aufforderung zur Abgabe eines Pauschalhonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist unzulässig.

    Bei unserem heutigen Telefonat machte ich Sie darauf aufmerksam, daß seriöse Aussagen zu Honorarkosten ohne die o.g. Leistungen nicht möglich sind.

    Sie bestätigten abermals, daß eine Kostenschätzung mit dem Honorarangebot abzugeben ist. Wenn unserem Büro dies nicht möglich sei, könnten Sie uns da nicht weiter helfen.

    Ich bestätige Ihnen hiermit, daß ich Ihnen im Stadtrat auch nicht mehr helfen kann, und bedanke mich für die kostbaren Minuten, die Sie mir geopfert haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Architekt Mike Kohlhaas





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