Anlage zum Antrag auf Baugenehmigung vom .....
Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz vom 16.08.1994 - WSVO
Antrag auf Ausnahme/Befreiung gem. WSVO
(Zutreffendes angekreuzt)
Bauvorhaben:
1.Vorliegende Objekt- und Projekteigenschaften
1.1Gebäudeart
[ ] Neubau gem. WSVO § 1 [ ] Betriebsgebäude gem.
WSVO § 5 [ ] Bauliche Erweiterung gem. WSVO § 8 (1)
[ ] Altbau mit beheizten Räumen gem. WSVO § 8 (2)
[ ] Baudenkmal gem. Denkmalschutzgesetz und WSVO § 11 (2)
[ ] Besonders erhaltenswerte Bausubstanz gem. WSVO § 11 (2)
[ ] Besonders erhaltenswerte/s Substanz/Erscheinungsbild: [ ] Außenwand-Innenseite [ ] Fenster [ ] Fassaden [ ] Balkendecken
1.2 Bauart
[ ] Bauteile Gebäudehülle speicherfähig,
Bauart: [ ] Massiv [ ] Fachwerk [ ] Plastische Fassadengliederung [ ] Kaltdach
[ ] Erwartete Nutzungsdauer Gebäude/geplante Maßnahmen
ca. 20 Jahre [ ] Ziegeldeckung auf Holzdachstuhl [ ] Holzdecken
1.3 Geplante andere Maßnahmen gem. WSVO § 11 (3)
[ ] Energiegewinne und -einsparung durch Hüllflächentemperierung
[ ] Energiegewinne und -einsparung durch Nutzung direkter und diffuser Solareinstrahlung
in speicherfähigen Außenwänden in Massivbauweise
2.Antragsbegründung durch Ausnahmetatbestände im vorliegenden Einzelfall gem. §§ WSVO
2.1 §8(2), Satz 4:
"Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn im Einzelfall
die zur Erfüllung der dort genannten Anforderungen aufzuwendenden
Mittel außer Verhältnis zu der noch zu erwartenden Nutzungsdauer des Gebäudes stehen."
Die zur Erfüllung der Anforderungen aufzuwendenden Mittel stehen außer Verhältnis zur o.g. noch zu erwartenden Nutzungsdauer des Gebäudes bzw. Lebenserwartung der Maßnahmen gem. WSVO:
[ ] Die Gebäudehülle besteht aus speicherfähigen Bauteilen. Eine zutreffende Berechnung des Wärmebedarfs und der daraus resultierenden wirtschaft- lichen Maßnahmen ist mit der Berechnung gem. WSVO nicht möglich, da ihre Berechnungsgrundlagen für speicherfähige Bauteile nicht gelten. Die Maßnahmen gem. WSVO zur Dämmung und Dichtung speicherfähiger Bauteile verhindern den kostenlosen Energiegewinn aus Solar- und Globalstrahlung und damit erhebliche Energieeinsparungen. Rechnerisch ergibt sich ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 5 Energieeinsparungsgesetz.
Erläuterung:
Die gem. WSVO zu berechnenden k-Werte für die Bauteile
der Gebäudehülle setzen für die Wärmestromdichte q
(W/m²) gem. DIN 4108, T5, Nr.7, Satz 1 den Beharrungszustand voraus.
Dieses stationäre Rechenmodell gilt nur für nicht speicherfähige
Stoffe oder nach ausreichend langer Verweildauer von Bauteilen im thermisch
abgeschirmten Labor mit gleichbleibender Temperaturdifferenz zwischen den
Bauteilflächen (vgl. Prof.Dr.Ing.habil. Karl Gösele u. Prof.Dr.Ing.
Walter Schüle: Schall, Wärme, Feuchte, Grundlagen, Erfahrungen
und praktische Hinweise für den Hochbau, Forschungsgemeinschaft Bauen
und Wohnen, Stuttgart, Band 75, 8. Auflage, S. 167 ff., Bauverlag, Wiesbaden und Berlin).
Bei speicherfähigen Bauteilen würde dabei der Beharrungszustand
für q erst nach über 24 Stunden erreicht.
In Wirklichkeit führt die wechselnde Ein- und Abstrahlung von Solar- und Heizenergie im Tagesverlauf über 24 Stunden in speicherfähigen Außenbauteilen aber zu wechselnden Wärmeströmen. Die eingespeicherte Solar- und Globalenergie in Außenbauteilen kann dort den Wärmestrom von innen nach außen unterbrechen, bremsen bzw. umkehren. Die meßtechnisch und durch zutreffende Berechnung nachweisbaren erheblichen Solarenergiegewinne speicherfähiger Außenbauteile bleiben in der Berechnung gem. WSVO unberücksichtigt. Dies führt grundsätzlich zu falschen Energieverbrauchswerten und unwirtschaftlichen Maßnahmen.
Der im Quadrat zunehmende Einfluß der Wanddicke auf den Wärmeabfluß und die Wärmespeicherfähigkeit von Baustoffen werden in der Berechnung gem. WSVO nicht bzw. unzutreffend berücksichtigt, obwohl sie das energetische Verhalten von Gebäuden wesentlich beeinflussen. Dies führt grundsätzlich zu falschen Rechenergebnissen und unwirtschaftlichen Maßnahmen. Der k-Wert gem. WSVO ist keine geeignete Bemessungsgröße für den instationären Wärmetransport (vgl. Dr.-Ing. Peter Roeke: Bauliche Voraussetzungen für die Nutzung des solaren und internen Energieangebotes für die Raumheizung, in: DAB 6/98).
Die sich rechnerisch gem. WSVO ergebenden Maßnahmen zur Dämmung und Dichtung speicherfähiger Bauteile verhindern dort den kostenlosen Energiegewinn. Der Überschuß der Solar- und Globalenergieeinstrahlung gegenüber -abstrahlung führt zu erheblicher Energieeinsparung, sein Verlust steht außer Verhältnis zu dem mit Maßnahmen gem. WSVO erzielbaren Energiegewinn.
Die Berücksichtigung der k-Werte gem. WSVO liefert im speicherfähigen, hygrisch und thermisch instationären Gebäudebestand kein sinnvolles Ergebnis. Die sich errechnenden Maßnahmen führen bei den geltenden finanzmathematischen Randbedingungen (Restnutzungsdauer, Zinssatz, Energiepreis und -verteuerung) zu keinen wirtschaftlich vertretbaren Energieeinsparungen.
2.2 §11(2):
"Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen
auf Antrag für Baudenkmäler oder sonstige besonders erhaltenswerte
Bausubstanz Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit Maßnahmen
zur Begrenzung des Jahres-Heizwärmebe- darfs nach dem Dritten Abschnitt
die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen
und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden."
Die Substanz wird durch gem. WSVO nur technisch falsch errechenbare Maßnahmen beeinträchtigt bzw. gefährdet:
[ ] Erhöhtes Risiko Kondensatanreicherung hinter trocknungsbehindernder
Innen- bzw. Außendämmung.
[ ] Erhöhtes Risiko Kondensatanreicherung in Außenwand
durch dichte Fensterprofile und Wärmeschutzgläser.
[ ] Erhöhtes Risiko Kondensatanreicherung in Dachkonstruktion
durch Vollwärmeschutz (unbelüftete Konstruktion).
[ ] Erhöhtes Risiko Kondensatanreicherung in Dachkonstruktion
im "luftdichten" Anschlußbereich der Dampfsperre (Luftdichtheit
Dampfsperrenanschluß nicht dauerhaft gewährleistet).
[ ] Erhöhtes Risiko Wärmebrückenschäden
an Außenwandbereichen durch "energetische Schwachpunkte",
da nur inhomogen ausführbare Wärmedämmung (vgl. Prof. Dr.-Ing.
Joachim Arlt, Institut f. Bauforschung e.V. Hannover: Bestandsverbesserung,
Bautenschutz +Bausanierung 3/98)
[ ] Erhöhtes Risiko Schimmelpilzbildung im Außenwandbereich
durch höhere Wärmebrückeneffekte.
[ ] Erhöhtes Risiko Hausschwammbildung an Holzdeckenauflagern
im Außenwandbereich und im Dachstuhl durch Kondensatanreicherung.
[ ] Erhöhtes Risiko Frostzerstörung an Ziegeldeckung durch Querschnittsverringerung der Unterlüftung.
Das Erscheinungsbild des Baudenkmals wird durch Eingriffe bzw. Maßnahmen gem. WSVO beeinträchtigt:
[ ] Erscheinungsbild gem. 1.1 dieses Antrags denkmalgeschützt gem. Denkmalschutzgesetz, Dämm- und Dichtungsmaßnahmen gem. WSVO beeinträchtigen es technisch und gestalterisch durch Feuchtekorrosion, Verminderung und letztlich Zerstörung des historischen Zeugniswerts.
Die aufzuwendenden Mittel für Maßnahmen gem. WSVO führen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand, sie verstossen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 5 Energieeinsparungsgesetz:
[ ] Die Außendämmung gem. WSVO als Ersatz für
konstruktiv und gestalterisch beeinträchtigende sonstige Maßnahmen
gem. WSVO ist unwirtschaftlich. Der erforderliche Mehraufwand zur Anpassung
an das vorhandene Erscheinungsbild erhöht die Unwirtschaftlichkeit.
Da die Berechnungen gem. WSVO für speicherfähige
Bauteile nicht zutreffen, ergeben sich technisch falsche Konstruktionen.
Durch zu erwartende Folgeschäden entstehen zusätzlich unwirtschaftliche Instandsetzungskosten.
[ ] Die Innendämmung gem. WSVO als Ersatz für
konstruktiv und gestalterisch beeinträchtigende sonstige Maßnahmen
gem. WSVO ist unwirtschaftlich und bauphysikalisch sehr schadensträchtig.
Der erforderliche Mehraufwand zur Anpassung an das vorhandene Erscheinungsbild
erhöht die Unwirtschaftlichkeit.
Da die Berechnungen gem. WSVO für speicherfähige
Bauteile nicht zutreffen, ergeben sich technisch falsche Konstruktionen.
Durch zu erwartende Folgeschäden entstehen zusätzlich unwirtschaftliche Instandsetzungskosten.
[ ] Der Einbau neuer bzw. Umbau alter Fenster gem. WSVO
ist unwirtschaftlich. Der erforderliche Mehraufwand zur Anpassung an das
vorhandene Erscheinungsbild erhöht die Unwirtschaftlichkeit.
Durch zu erwartende Folgeschäden infolge Dichtheit der
Fenster entstehen zusätzlich unwirtschaftliche Instandsetzungskosten.
[ ] Die Dämmung am geneigten Dach gem. WSVO erfordert Aufdoppelung der Sparrenquerschnitte bzw. zusätzliche Maßnahmen für Aufsparrendämmung. Neben den dabei zu erwartenden Feuchteschäden der Dämmung und der Dachkonstruktion sind diese Maßnahmen unwirtschaftlich (vgl. Prof. Dipl.-Ing. Eberhard Schunck, TU München, Lehrstuhl für Baukonstruktion: Dämmung am geneigten Dach, DAB 5/98).
[ ] Die überhöhte Dämmung anderer Bauteile (z.B. Boden oder Decke) gem. WSVO als Ersatz für sonstige Maßnahmen gem. WSVO ist technisch nicht möglich und auch infolge des Effizienzabfalls kleiner k-Werte (Hyperbelfunktion) unwirtschaftlich.
2.3 §11(3):
"Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen
auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit durch andere Maßnahmen
die Ziele dieser Verordnung im gleichen Umfang erreicht werden."
Die Ziele dieser Verordnung werden im Hinblick auf die Energieeinsparung durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht bzw. wesentlich übertroffen:
[ ] Gegenüber den im speicherfähigen Bauwerk energetisch,
technisch-konstruktiv,wirtschaftlich und rechnerisch nicht vertretbaren
Maßnahmen gem. WSVO erreicht die Nutzung der Speicherfähigkeit
der Gebäudehülle für innere und äußere Energiegewinne
eine bedeutende und in Meßwertanalysen nachweisbare Verringerung
des Jahres-Heizwärmebedarfs (vgl. Prof. Dr.-Ing. habil. Dr. h.c. mult.
Dr. E.h. mult. Karl Gertis: Passive Solarenergienutzung - Umsetzung von
Forschungserkenntnissen in den praktischen Gebäudeentwurf, in: Bauphysik
5/1983; IBP-Berichte 39 u. 40/1994 zu Solarem Ausnutzungsgrad und Strahlungsabsorption,
Fraunhofer Institut f. Bauphysik, Holzkirchen 1994).
Dadurch werden die Ziele der WSVO im energetischen und wirtschaftlichen
Vergleich zu Maßnahmen nach Berechnung gem. WSVO übertroffen.
Erläuterung:
Die speicherfähige Gebäudehülle speichert
die am Tage auftreffende direkte und diffuse Solarstrahlung (Strahlungsintensität
Heizperiode: von 70 - 130 W/m²). Der hierbei absorbierte Energiestrom
zwischen 50 und 90 W/m² (vgl. VDI-Richtlinie 2078) reduziert die Transmissonswärmeverluste
wesentlich. Bei Berücksichtigung der instationären Wärmeströme
von außen verbessert sich der tatsächlich vorhandene k-Wert
der Wand im Vergleich zum stationären k-Wert gem. WSVO um ca. 40% bis zu 90%.
[ ] Die im Objekt geplante Hüllflächentemperierung
wird den Heizwärmebedarf erheblich verringern.
Dadurch werden die Ziele der WSVO im energetischen und wirtschaftlichen
Vergleich zu Maßnahmen nach Berechnung gem. WSVO übertroffen.
Erläuterung:
Durch die Anordnung der Heizleitungen am Wand-Boden-Übergang werden die Außenwände temperiert. Diese Hüllflächentemperierung
verstärkt die Wandtrocknung und behindert Tauwasserkondensation durch Temperaturerhöhung der Wand gegenüber der Raumluft. Damit wird
der tatsächliche k-Wert bis zu 10% pro 1% Verringerung Baustoffeuchtigkeit verbessert. Der Heizwärmebedarf sinkt. Die damit verringerte Wärmeleitfähigkeit
der Gebäudehülle erreicht gegenüber den im speicherfähigen Bauwerk energetisch, technisch-konstruktiv, wirtschaftlich und rechnerisch
nicht vertretbaren Maßnahmen gem. WSVO eine bedeutende Verringerung des Jahres-Heizwärmebedarfs (vgl. Ltd. Restaurator Henning Großeschmidt:
Die Temperierung, Verfahren zur Feuchte- und Schadsalzsanierung, Klimastabilisierung und Raumbeheizung mithilfe von Sockelheizrohren, Bayer. Landesamt für
Denkmalpflege, Landesstelle für die Nichtstaatlichen Museen, München 3/98).
[ ] Die im Objekt geplante Hüllflächentemperierung erreicht im Unterschied zu den im speicherfähigen Bauwerk energetisch,
technisch-konstruktiv, wirtschaftlich und rechnerisch nicht vertretbaren Maßnahmen gem. WSVO eine bedeutende Verringerung der Lüftungswärmeverluste.
Dadurch werden die Ziele der WSVO im energetischen und wirtschaftlichen Vergleich zu Maßnahmen nach Berechnung gem. WSVO übertroffen.
Erläuterung:
Durch die Hüllflächentemperierung wird deren Oberflächentemperatur angehoben und Wärmestrahlung in den Raum abgegeben. Die dadurch raumseitig
höhere Wandoberflächentemperatur ermöglicht bei gleicher Behaglichkeit niedrigere Raumlufttemperatur. Der Luftdruck im Raum, die
Druckdifferenz zur Außenluft, die temperaturbedingte Raumluftverschmutzung und die daraus resultierenden Luftwechselraten sowie Energieverluste sinken.
Bei der Fensterfugen- und Stoßlüftung werden durch niedrigere Raumlufttemperatur Energieverluste verringert.
[ ] Die im Objekt geplante Hüllflächentemperierung erreicht im Unterschied zu den im speicherfähigen Bauwerk nicht vertretbaren Maßnahmen gem. WSVO sowie üblichen Raumlufterhitzungsanlagen (Konvektoren) eine bedeutende betriebstechnisch bedingte Verringerung des Jahres-Heizwärmebedarfs. Dadurch werden die Ziele der WSVO im energetischen und wirtschaftlichen Vergleich zu Maßnahmen nach Berechnung gem. WSVO übertroffen.
Erläuterung:
Durch die Hüllflächentemperierung wird den Außenwänden durchgehend Wärmeenergie auf geringem Niveau zugeführt. Die Wände
kühlen im Gegensatz zum üblichen Heizbetrieb mit Absenkung nicht aus. Energetisch ungünstige Energieverbrauchsspitzen zur schnellen
Raumaufheizung nach Heizungsabsenkung im Tages- und Wochenwechsel entfallen.
2.4 §14:
"Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."
Die Anforderungen der WSVO führen wegen besonderer Umstände durch unangemessenen Aufwand zu einer besonderen Härte:
[ ] Mit den Berechnungen gem. WSVO können keine mit angemessenem Aufwand gem. Wirtschaftlichkeitsgebot im § 5 Energieeinsparungsgesetz herstellbare Maßnahmen errechnet werden.
Erläuterung:
Im gegebenen Einzelfall mit speicherfähiger Gebäudehülle im instationären Betrieb trifft das vorgeschriebene stationäre
Berechnungsmodell der WSVO gem. DIN 4108, Teil 5, Nr. 7 Satz 1 nicht zu. Maßnahmen gem. WSVO-Berechnung führen deshalb zu unwirtschaftlichen Ergebnissen.
[ ] Die sich bei Maßnahmen gem. WSVO ergebenden Energieverluste sind wirtschaftlich nicht zumutbar.
Erläuterung:
Im gegebenen Einzelfall mit speicherfähiger Gebäudehülle im instationären Betrieb werden gem. WSVO mit der dafür nach
DIN 4108, Teil 5, Nr. 9 Satz 1 vorgeschriebenen, jedoch nicht zutreffenden Berechnung die erheblichen Speichergewinne aus Solar- und Globaleinstrahlung
zur Verringerung des Energieverlustes vernachlässigt. Dies wird durch Objektanalysen (vgl. Dipl.-Ing. Architekt Paul Bossert:
Klimabezogene Energie-Verbrauchs-Analyse von Bundesbauten i.A. des Eidgenössischen Amtes für Bundesbauten, Bern 1996) bestätigt. Die vorgeschriebenen k-Werte
müßten deshalb für speicherfähige Außenbauteilen reduziert werden, um wirklichkeitsnahe Rechenergebnisse zu erhalten.
[ ] Die sich bei Maßnahmen gem. WSVO ergebenden Maßnahmen schädigen die Bausubstanz unzumutbar.
Erläuterung:
Im gegebenen Einzelfall mit speicherfähiger Gebäudehülle im instationären Betrieb errechnen sich gem. WSVO mit der dafür vorgeschriebenen, jedoch nicht
zutreffenden Berechnung Maßnahmen, die zu Feuchteanreicherung und unangemessenem Inspektions- und Instandsetzungsaufwand führen und die Lebensdauer des
Gebäudes beeinträchtigen.
[ ] Die sich für die gem. WSVO errechnenden Dämmstoffdicken aufzuwendenen Mittel stehen unangemessen außer Verhältnis der damit rechnerisch möglichen Energieeinsparungen.
Erläuterung:
Im gegebenen Einzelfall können wegen der Hyperbelfunktion des im instationären Gebäudebetrieb ohnehin nicht zutreffenden
k-Wertes gem. WSVO keine dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 Energieeinsparungsgesetz entsprechenden Maßnahmen errechnet werden (vgl. Prof.Dr.Ing.habil.
Claus Meier: Gebäudewärmedämmung und Wärmeschutzverordnung, Energieökonomische und ökologische Aspekte, Sächs. Baumarkt 4/93).
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen der Technischen Universität Dresden und der Uni Stuttgart erfordert die Einsparung je Liter Heizöl bzw. Kubikmeter Gas die Investition von ca. DM 1,19 bei Wärmedämmung der Außenwand und ca. DM 2,80 bei Fensteraustausch. Die Berechnungen setzen sogar die nachweisbar falschen Ansätze der üblichen k-Wert-Methode voraus (vgl. "Renovierungsmaßnahmen unter der Lupe", Der Vermieter 1/2000). Diese Unwirtschaftlichkeit überschreitet alle hinzunehmenden Verluste des Antragstellers.
Die Anforderungen der WSVO führen wegen besonderer Umstände in sonstiger Weise zu einer besonderen Härte:
[ ] Die sich gem. WSVO rechnerisch ergebenden Maßnahmen gefährden durch die damit verursachte erhöhte Raumluft- und Bauteilfeuchte sowie Schadstoff- und biologische Krankheitserregerbelastung den Gesundheitszustand der Gebäudebenutzer.
Erläuterung:
Im gegebenen Einzelfall mit speicherfähiger Gebäudehülle im instationären Betrieb können gem. WSVO mit der dafür
gem. DIN 4108, Teil 5, Nr. 8 Satz 1 vorgeschriebenen, jedoch nicht zutreffenden Berechnung keine hygienisch sinnvollen Maßnahmen errechnet werden.
Dies läßt sich durch konstruktiv und wirtschaftlich zumutbaren Aufwand nicht verhindern (vgl. Dr. F. Khoda: Baubiologie und Gips, Sonderdruck
baustofftechnik, Fachzeitschrift für Baustoffe und Baustoff-Anwendung, o.J.)
Die Neufassung der gem. WSVO anzuwendenden DIN 4108 läßt unberücksichtigt, daß gesundheitsgefährdendes "Schimmelpilzwachstum bereits bei geringen Oberflächenfeuchten einsetzt" (Univ.-Prof. Dr.-Ing. Gerd Hauser: Wärme und Feuchteschutz, in: Wohngesundheit im Holzbau, Informationsdienst Holz, Deutsche Gesellschaft für Holzforschung e.V.,München 1998).
Die erhöhten Wachstumsraten von Schimmelpilzen sind gerade bei gem. WSVO gedämmten Gebäuden üblich (vgl. Prof. Dr.-Ing. habil. Dr. h.c. mult. Dr. E.h. mult. Karl Gertis u.a., Fraunhofer-Institut für Bauphysik: Klimawirkungen und Schimmelpilzbildung bei sanierten Gebäuden, in: DFG-Forschungsschwerpunkt Bauphysik der Außenwände, Int. Bauphysikkongress TU Berlin 1997, Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 1997).
Mechanische Lüftungssysteme verhindern Kondensationsschäden an Außenbauteilen nicht zuverlässig, ihr Betrieb verbraucht gleichviel oder mehr Energie als ihr Einsparpotential (vgl. Dipl.-Ing. Michael Bauer u.a., Lehrstuhl für Heiz- u. Klimatechnik, Universität Stuttgart: Heizung u. Lüftung im Ein- u. Mehrfamilienhaus, in: DAB 6/98)
[ ] Die Maßnahmen gem. WSVO entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gem. §323 StGB.
Erläuterung:
Im gegebenen Einzelfall mit speicherfähiger Gebäudehülle im instationären Betrieb errechnen sich mit der Berechnung gem. WSVO
Maßnahmen, die durch Verringerung des Luftwechsels und damit verbundener Taupunkterhöhung zur erhöhten Kondensatanreicherung im Bauwerk
führen. (vgl. Prof. Dipl.-Ing. Josef Schmid, Inst. f. Fenstertechnik Rosenheim: Montage und Lüftung bei Fenstern, DAB 5/98). Diese kann
bei Fensterkonstruktionen gem. WSVO mit Profildichtung und Wärmeschutzgläsern nicht am Fensterglas als Sollkondensatfläche bzw. durch Fugenlüftung
kontrolliert abgeführt werden (vgl. Dr. Stefan Helbig, Materialforschungs- u. -prüfanstalt Bauhaus-Universität Weimar, FB Bauphysik: Wärmetechnische
und Lüftungseigen- schaften von Kastenfenstern, in: PaX GmbH (Hrsg.), Fachtagung "Fenster im Baudenkmal", Ingelheim 1997).
Auch kontrollierte Stoßlüftung in wirtschaftlich zumutbaren Zeitabständen kann die Kondensatanreicherung nicht verhindern (vgl. Prof.Dr.Ing. Jürgen Roloff, Klaus Graupner: Bauklimatische Probleme, Zusammenhänge u. Schlußfolgerungen beim Umgang mit dem dem Bauteil Fenster, in: Das Fenster im Profanbau in Sachsen, Schriftenreihe für Baukultur, Architektur und Denkmalpflege, Sächs. Staatsministerium des Inneren, Dresden, 1996).
Die somit überhöht angereicherte Baufeuchte beschädigt Bauwerk, Raumklima und Gesundheit, die gem. ASHRAE-Standard einzuhaltenden Anforderungen an die Raumluft sind bei verstärkter Gebäudeabdichtung gem. WSVO nicht zuverlässig einzuhalten. Dies belegen entsprechende Schadensfälle und Forschungsberichte (vgl. u.a. Bauschadensberichte der Bundesregierung; PD Dr.med. Dr.-Ing. Wolfgang Bischof, Prof. (CS) Dr. Martin Schata: Raumklima und Raumluftqualität, in: Wohngesundheit im Holzbau, Informationsdienst Holz, Deutsche Ges. f. Holzforschung e.V.,München 1998).
[ ] Als Maßnahmen errechnen sich mit der Berechnung gem. WSVO Dämmschichten, für die keine sowohl gesundheitlich, technisch und wirtschaftlich vertretbaren Baustoffe und -verfahren zur Verfügung stehen.
Erläuterung:
Die derzeit zur Verfügung stehenden künstlichen
und "biologischen" Dämmstoffe geben durch ihre Herstellung,
Stoffzusammensetzung und chemische Ausrüstung mit Zusätzen und
Bindemitteln sowie Anwendungstechnik erheblichen Anlaß zu sicherheitstechnischen
und gesundheitlichen Bedenken, aus denen sich unabsehbare technische und
rechtliche Risiken für Hersteller, Anwender, Planer und Gebäudenutzer
ergeben können (vgl. Monika Etspüler: EU-Beschluß, Zur
Wärmedämmung mit künstlichen Mineralfasern, Bausubstanz
2/98; Dipl.-Ing. Werner Eicke-Hennig, Hessisches Ministerium für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit: Neue Dämmstoffe-(k)eine Alternative?,
Der Architekt 1/98, Zeitschrift des Bundes Deutscher Architekten BDA, Ernst&Sohn).
Ihre Entsorgung ist wegen ihrer Stoffzusammensetzung z.T. mit erheblichem technischem und finanziellem Aufwand verbunden.
[ ] Die Maßnahmen gem. WSVO bedrohen die beteiligten Auftraggeber, Planer und ausführenden Firmen durch unzumutbare Haftungsrisiken.
Erläuterung:
Im gegebenen Einzelfall mit speicherfähiger Gebäudehülle
im instationären Betrieb errechnen sich mit der Berechnung gem. WSVO
substanz- und benutzerschädigende sowie unwirtschaftliche Maßnahmen.
Damit werden unzumutbare Haftungsrisikiken ausgelöst, u.a. wegen Verstoß
gegen StGB § 323 (Baugefährdung, Verstoß gegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik) sowie die Beratungspflicht gem. HOAI.
3.Unterschriften
Ort, Datum
Unterschrift Entwurfsverfasser
Unterschrift Bauherr
Autor: Konrad Fischer
Hier finden Sie weitere Details zur Befreiung gem. EnEV, auch betr. Heizung/Heizungsanlage.
Tipp für den Planer: Klären Sie den mitunterzeichnenden (wichtig!) Bauherren schriftlich bzw. unter Zeugen auf, daß er in den Miet-/Pacht-/Kaufverträgen mit seinen Nutzern/Käufern aus technischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen zum Wohle des Nutzers/Käufers keinen genormten Wärmeschutz zusagt. Damit laufen die von der Dämmlobby hier angestifteten formalen Regreßansprüche ins Leere. Rechtsanwalt beteiligen, um diese Klausel AGB-gerecht zu verankern!
Viel Spaß!