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"So geht´s in der Welt,
dass, wer öffentlich stehlen und rauben kann,
der geht sicher und frei dahin,
von jedermann ungestraft ...
Unterdessen müssen die kleinen heimlichen Diebe,
die sich einmal vergriffen haben,
die Schande und Strafe tragen."
Dr. Martin Luther im "Großen Katechismus"

Behördenprobleme
Seite wg. Überfüllung nachträglich z.T. in Unterseiten geteilt. Alle Kapitel sind vom Inhaltsverzeichnis anlinkbar.
(aktualisiert 26.05.06)

Inhalt:
1. Baurecht und Ausnahmen
2. HOAI-Mißbrauch
2.1 Im Vertragswesen der öffentlichen Hand
2.2 Finanzierungsrichtlinien der öffentlichen Fördergeber
3. VOB-Manipulationen
4. Stadtsanierung/Städtebauförderung/kirchliche und staatliche Denkmalpflege
5. Privatisierte, kommunale und staatliche Baubehörden
6. Technische Prüfbehörden
7. Wasser-/Abwasserwirtschaft
8. Hochschule
9. Regierungskriminalität
10. Links


1. Baurecht und Ausnahmen

Im Altbau können oft nur baurechtliche Ausnahmen (z.B. zu Brand- Wärme-, Schallschutz, Personenrettung, KFZ-Stellplätze u.a.) ein wirtschaftlich und technisch, vielleicht auch denkmalpflegerisch überzeugendes Sanierungsergebnis herbeiführen. Dazu müssen die beteiligten Behörden oft erst mühsam gewonnen werden. Es gibt hier neben verständigem und verantwortungsvollem Vollzug auch Sturheit und Angst vor Kompetenzüberschreitung.

Für den beteiligten Planer stellt sich hier das Problem, daß er den Sinn "gültiger Vorschriften" - oft honorartechnisch und haftungsrechtlich zu seinen Ungunsten hinterfragen muß. Wird ein unterbezahlter Planer freiwillig diesen mühevollen Weg auf sich nehmen? Honorarfördernder wäre es doch, den ganzen Unsinn an kostentreibenden und oft marketingtechnisch manipulierten "Vorschriften" dem Bauwerk und Bauherrn auf´s Auge zu drücken und für die unabdingbar folgenden Baumängel den Handwerker durch ein geschicktes Vertragswerk zu beanspruchen.

Gar nicht so selten unterläßt der Architekt das rechtzeitige Abstimmen seiner Planung mit den Behörden und spart seine diesbezüglichen Grundleistung in allen Leistungsphasen vor der genehmigungsplanung frech ein. Wenn dann der Bauherr durch kostenträchtige Auflagen aus seinem ursprünglich zu bescheidenen Kostenbudget herauskatapultiert wird, darf sich der "säumige" Architekt freuen: Ohne Planungsleistung steigen die anrechenbaren Kosten und sein Honorar. Und die mißliebeigen Auseinandersetzung mit den Behörden, die ihm wg. manchmal doch dort vorhandener Fachkenntnis auf den faulen Zahn spüren, daß es auf die Galle drückt, durfte er sich sparen. Schöön - nur nicht für den doofen Bauherrn. Merke: Der Architekt schuldet eine genehmigungsfähige Planung. Unterläßt er die erforderliche Abstimmung vor dem Einreichen der Genehmigungsplanung, setzt er sich Rechtsansprüchen seines Auftraggebers aus. Wenn der Bauherr mit überraschenden Genehmigungsauflagen überzogen wird, hat der Architekt seine Arbeit nicht unbedingt vollständig erbracht.

Auch der Bauherr muß rechtzeitig und rechtssicher vom Ausnahmebedarf betr. Norm, Baurecht und Regelwerk überzeugt werden. Dazu werden geeignete Verhandlungsstrategien benötigt, die ihm ganz klar den wirtschaftlichen und technischen Nutzen "rüberbringen". Das ist eigentlich Aufgabe des Architekten - im Rahmen seiner Beratungspflicht in der Grundleistung "Beraten zum Leistungsbedarf". Doch - siehe oben - diese Beratung wird nicht oft geleistet. Wer redet schon gern mit seinem potentiellen Bauherrn über Haftungseinschränkungen und Ausnahmeregelungen? Es gibt bessere Methoden des Kundenfangs.

Vielleicht nicht ganz unberechtigt wird diese Grundleistung der "Grundlagenermittlung" bei vielen öffentlichen Auftraggebern von der Baubehörde oft aus dem Vertragswerk des Architekten genommen und selbst "erbracht" (vgl. typische RBBau-Vertragsformulare). Das Ergebnis dieser behördlichen Leistung kann sich allerdings auch jeder selbst ausmalen. Ob dafür dann die externe Architektenhaftung eingeschränkt wird? Oder ein besonderes Honorar für die letztlich doch vom Architekten geforderte Beratung zum Leistungsbedarf, Ausarbeitung der Vertragsgrundlagen zumindest betr. Bestandsaufnahmen, Mitwirkung an der Auswahl sonstiger Fachleute und Prüfung der Planungsgrundlagen zur Übernahme der damit verbundenen Haftung gewährt? Schön wär´s jedenfalls. Und berechtigt.








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