"So geht´s in der Welt,
dass, wer öffentlich stehlen und rauben kann,
der geht sicher und frei dahin,
von jedermann ungestraft ...
Unterdessen müssen die kleinen heimlichen Diebe,
die sich einmal vergriffen haben,
die Schande und Strafe tragen."
Dr. Martin Luther im "Großen
Katechismus"
Behördenprobleme
Seite wg. Überfüllung nachträglich
z.T. in Unterseiten geteilt. Alle Kapitel sind vom Inhaltsverzeichnis anlinkbar.
(aktualisiert 26.05.06)
Inhalt:
1. Baurecht und Ausnahmen
2. HOAI-Mißbrauch
2.1 Im Vertragswesen der öffentlichen
Hand
2.2 Finanzierungsrichtlinien
der öffentlichen Fördergeber
3. VOB-Manipulationen
4. Stadtsanierung/Städtebauförderung/kirchliche
und staatliche Denkmalpflege
5. Privatisierte, kommunale
und staatliche Baubehörden
6. Technische Prüfbehörden
7. Wasser-/Abwasserwirtschaft
8. Hochschule
9. Regierungskriminalität
10. Links
2. HOAI-Mißbrauch
2.1 Im Vertragswesen der öffentlichen Hand
Im bau-, förder- und vertragsrechtlichen Gefüge rund um den Altbau und die Denkmalpflege ist Behördenwillkür nicht gerade selten. Die Verknüpfung des Planungseinsatzes und seiner Honorargrundlage gem. HOAI mit dem baulichen Ergebnis einer Maßnahme ist in Förder- und Baubehörden offenbar nicht ausreichend bekannt. Mit "Honorarzone 0 Mindestsatz", Wunschtraum mancher Beteiligter, läßt sich die erforderliche Planungsintensität für Denkmalreparaturen aber nicht sicherstellen. Oft werden wichtige Planungsleistungen unter Ausnutzung objektschädlicher Förderrichtlinien und ihrer Planungspauschalen nicht gefördert, wodurch am Bauwerk Substanzverluste und in der Finanzierung Kostenexplosionen provoziert werden.
Zu beobachten ist auch eine nachteilige Einflußnahme auf das Baugeschehen unter Umgehung bzw. Nichtbeachtung der gegebenen Vertragssituation und der HOAI. So geraten Architekt und Bauherr in Konfliktsituationen.
Beispiele: Staatliche Baubehörden "N", "M" und "R" bzw. "G" und "H". Die dort auch schriftlich verbreiteten Ansichten zur HOAI bzw. "Vertragsangebote" bei Vorhaben der Denkmalpflege offenbaren zwar Richtlinientreue, aber wenig Einblick in deren fachgerechten Anwendung und die diesbezüglich geltende Rechtssprechung:
- Planungsintensive Architektenleistungen für bedeutende Denkmale
mit schwersten Bauschäden sollen beispielsweise HZ III Mindestsatz,
na ja, bestenfalls Mittelsatz entsprechen,
- Im Einzelnachweis belegte oder sachgerecht ermittelte Nebenkosten gem.
HOAI § 7 werden mit Hinweis aus "das gibt´s bei uns nie"
bemängelt bzw. nicht gewährt, obwohl sie durch die fachlich und
denkmalpflegerisch notwendige Baustellenbetreuung entstehen (10-12% der
Planungskosten sind hier normal, davon ca. 6-8% Fahrtkosten!),
- die Ergänzung der Bestandsaufnahme während der Bauzeit (Besondere
Leistung gem. HOAI § 15) wird mit der Grundleistung Fortschreibung
der Ausführungsplanung verwechselt,
- bei der Honorarzonen-Bepunktung wird die Einbindung der Reparatur- und
Neukonstruktionen in die Umgebung der denkmalwerten bzw. komplizierten
Bestandskonstruktion auf 0 gesetzt,
- "den 10.3a gelten wir mit dem Umbauzuschlag
ab, was dazu in der HOAI steht, ist uns egal",
- die Abrechnung der Leistingsphasen 1-3 wird anhand der "geprüften
HU-Bau-Kostenberechnung" festgelegt, wobei manipulative Kostenstreichungen
(es geht hier nicht um sachlich gerechtfertigte Kalkulationskorrekturen)
zur Honorarminderung führen,
- Grundleistungen wie die unverzichtbare Grundlagenermittlung werden gekappt,
ohne daß die entsprechenden Leistungs- und Haftungsanforderungen
gekappt werden,
- durch ihr Auftragsvolumen abhängige bzw. durch ihr unterwürfiges
Auftreten in Beamtenstuben beliebte Fach- und Gebäudeplaner werden
durch geradezu absurde Honorarsatzunterschreitungen in Knebelverträge
gefesselt,
- Knebelverträge werden durchgesetzt, indem man sie fälschlicherweise
als von der vorgesetzten Dienststelle entworfen bzw. abgesegnet erklärt,
usw.
Typisch sind auch Knebelverträge der sog. "Sanierungstreuhänder" im Städtebauförderverfahren. Dort werden "Modernisierungsgutachten" vertraglich gefordert, deren Leistungen nicht gem. HOAI vereinbart werden. Z.B. soll der Architekt umfangreichste Kostenberechnungen (Besondere Leistung der Leistungsphase 3) liefern, bekommt aber nur die Leistungsphase 2 vergütet. Mit derartigen Verträgen, die ja in wesentlichen Teilen keiner gerichtlichen Kontrolle standhalten würden, gefährden die sog. Treuhänder ihren eigenen Auftraggeber und verraten seine Interessen. Im Streitfall müßte dennoch gezahlt werden - nach HOAI. Witzigerweise, das ergab die Nachfrage bei mehreren solcher "Treuhänder", treiben diese ihr böses Spiel im vollsten Bewußtsein ihres HOAI-Mißbrauchs und berufen sich sogar noch auf die das unterstützende "Städtebau-Förderrichtlinien" und ungeschriebene "Abstimmungen" mit den öffentlichen Förderbehörden. Natürlich ist durch solches Mißbrauchsverhalten ein schlechtes Planungs- und Bauergebnis vorprogrammiert. Ergebnis der Position der Stärke.
Effektive Gegenwehr zugunsten des Bauherrn und der ihm zustehenden qualifizierten Planung:
1. Vorlage der einschlägigen Urteile bzw. Kommentarnachweise,
die der behördlich vorgetragenen "Auffassung" nicht gerade
selten widersprechen.
Problem: Wird vom Tisch gewischt. Motto: "Wir haben auch Kommentare"
(die aber nicht vorgewiesen werden, obwohl die Behörde verpflichtet
ist, ihr Honorarangebot - notfalls auch schriftlich und widerspruchsfähig
- sachlich angemessen zu begründen).
2. Beteiligung des Amtschefs bzw. des übergeordneten Beamten oder gar dem internen Rechnungsprüfer, der evtl. von weniger Vorurteilen betr. "leicht verdienter Planungshonorare/Architektenreichtum" oder anderweitigen Vorteilsannahmen geprägt ist. Problem: Dieser ist gar nicht so leicht zu gewinnen, es gilt auch das Sprichwort von den Krähenaugen.
3. Vorschlag, Vertragsfragen durch Beteiligung eines ö.b.u.v. HOAI-Sachverständigen zur beiderseits bindenden Entscheidung zu bringen.
Gerade letzteres fürchten Rechtsbeuger wie der Teufel das Weihwasser. Oder der Architekt die dann zu hörende Behördendrohung: "so bekommen Sie aber nie mehr einen Auftrag von uns" bzw. "dann werden wir die Folgeleistungen aber nicht an Sie vergeben". Augen zu und durch? Seit wann müssen Architekten/Ingenieure Kandidaten für den Heiligenkalender werden? Haben wir nicht auch Frau und Kind(er), Mitarbeiter und Steuerpflichten?
Noch ein Tip für den Planer:
Erscheinen Sie mit ihrem Rechtsanwalt bei der Vertragsverhandlung. Das hinterläßt einen unbeschreiblichen Eindruck bei den Rechtsbeugern. Manchmal genügt schon das "Vorzeigen der Instrumente". Und vernetzen Sie sich mit Ihren Kollegen, um Rechtsbeugung von anderer Seite auszuschließen. Es liegt auch an uns, daß Prostitution im Bauwesen so verbreitet ist.
Gerade bei in der Planungsvergabe beteiligten Bauämtern von Staat und Kirche ist ein ungebrochener Wille zur Umgehung/Nichtbeachtung der HOAI fast allgemeine Sitte - meist zentral gesteuert durch "Fortbildung/Förderrichtlinien/Interne Festlegungen". Wegen der Abhängigkeit der Planer vom Wohlwollen dieser Auftraggeber, man denke auch an die ständige Aufdeckung diesbezüglicher Korruptionsfälle, und mangelnder schriftlicher Dokumentation der angewandten Strategien ist dagegen schwer vorzugehen. Die Bücher "Praktiken der Ausschreibung" von Wolfgang E. Trautner im Forum Verlag Herkert und "Denkmalpflege für Architekten" im R. Müller Verlag (Rezensionen) liefern hierzu erschütternde Belege. Neben den eigenen Erfahrungen.
Hauptproblem ist, daß die Planungspraxis oft nach dem typischen Bauherrnmotto "Saving the penny and loosing the pound" funktioniert:
Die scheinbar für qualifizierte Bestandsaufnahme bzw. Planung ersparten Honorare lösen weit höhere Baukosten (vielleicht auch Weihnachtspräsente) und unnötige, letztlich honorarfördernde Substanzverluste aus.
Deutlich wird dies bei der verweigerten Anwendung des §10.3a HOAI, der die kostensparende Substanzerhaltung begünstigt. Auch die "Gewährung" nur der untersten Sätze für Honorarsatz, Zuschlag und Nebenkostenpauschalen, das beliebte Kappen der Grundleistungen durch Fehlinterpretation des Textes und Geistes der HOAI ("eine Kircheninstandsetzung hat doch keine Entwurfsphasen", "die Grundlagenermittlung übernimmt das Bauamt", "Genehmigungsplanung entfällt bei erlaubnispflichtigen Vorhaben") sowie die externe Vergabe von Bestandsaufnahmen ("das Aufmaß machen Studenten", "hier das Holzschutzgutachten") ermöglicht keine fachgerechte Altbauplanung. Das normgerechte Verhackstücken gerade der Baudenkmale nimmt von hier seinen Ausgang.
Was bleibt dem Planer anderes übrig, als Leistung einzusparen, Firmengeschenke wie Umsonstplanung oder gleich Bargeld anzunehmen, teure oder gar sinnlose Baumethoden anzuwenden und den Nachtragsforderungen der Handwerker unterstützend beizutreten? Seltsam berührt dieses korrumpierte Vorgehen bei Baubeamten von Staat und Kirche, die doch einwandfreiem Handeln verpflichtet sein sollten. Ein bischen mehr Preußentum wäre hier nicht übel, oder?
Eine interne Behördenrevision im Hinblick auf Knebelverträge und Prüfung der beteiligten Beamten auf Dienstpflichtverletzung und Vorteilsannahme von "geneigten" Planern könnte Erstaunliches zutage fördern und dem öffentlichen Bauherrn zukünftig wirtschaftlicheres Bauen bescheren. Doch wer will das?
Beantwortung einer Anfrage aus einer Baubehörde:
B: Der § 10.3a HOAI wird bei unseren Planungsverträgen nicht angewendet, dafür kann ein Umbauzuschlag gem. § 24 HOAI von 20 -33 % oder ein Instandsetzungszuschlag gem. § 27 HOAI bis 50 % "gewährt" werden. Außerdem werden bei uns Altbauten oft unter Honorarzone IV eingeordnet.
KF: Zum 10.3a gem. Ausarbeitung von Herrn Wierer, Bayer. Kommunaler Prüfungsverband (Jahresbericht): Wierer sagt eindeutig, daß 10.3a neben dem Umbauzuschlag zu vereinbaren ist, sich nicht gegenseitig ausschließt und schon gar nicht durch einen selbst 33%igen UZ ( bei "durchschnittlicher" Schwierigkeit. Was gilt dann bei dem barocken Schloßbau mit wertvollsten Raumfassungen? Gibt es denn dafür V Höchstsatz, 50% UZ gem. § 24?) zu ersetzen ist. Jede nachträgliche 10.3a Forderung durch den AN würde bei der geltenden Rechtslage m.E. 99%ige Durchsetzbarkeit vor Gericht entfalten. Alles andere ist ungültige Unterschreitung Mindestsatz.
Die Honorarzone hat logischerweise mit dem Vorhandensein mitverwerteter Bausubstanz nix zu tun, sondern hängt von den davon unabhängigen Bepunktungsfaktoren ab. Jeder Nichtnorm-Altbau ist als unbekanntes Wesen ohnehin bei sachgerechter Bepunktung HZ IV. Die manipulierte 0 für "Einbindung in die Umgebung" muß dabei sachgerecht als "Einbindung in die umgebende Bausubstanz" bewertet werden, und schon ist´s aus mit der HZ III.
Der 10.3a, und das wird dummerweise immer übersehen, ist schlicht und einfach die Vergütung für Substanzerhalt. Die diesbezügliche Planung ist unattraktiv [...] und spart normalerweise anrechenbare Baukosten für Ersatz mit Neubau ein.
10.3a führt für den Planungsaufwand i.S. eines Erfolgshonorars einen gewissen Honorarausgleich für den Verlust aus eingesparten echten Baukosten herbei. Zonenbemessung und UZ/IZ können und werden genau das nie erreichen. Aus schlichtem Überlebenswillen wird sich der Planer ohne 10.3a eher für teurere Maßnahmen als aufwendige nichtsbringende Erhaltungsplanung bemühen. Planung einsparen -> Baukosten dadurch steigern -> Honorar+Zuschlag erhöhen. Prima für unqualifizierte Altbauvernichter. Beweis? Schaun Sie sich mal um.
Mein aktueller Seminartext (Mitverfasser Kammervize Wrba) zum 10.3a steht in meiner Rubrik HOAI.
B: Neuerdings wird uns bei Planungsleistungen ab 3000,- DM ein "Suchverfahren" vorgeschrieben: mindestens 3 Planer zum "Angebot" auffordern - also zu Abstrichen bei Honorarzone gem. §11 HOAI, Zuschlägen gem. §§24,27 HOAI, Nebenkosten gem §7 HOAI usw.
KF: Welchem [...] Beamtenhirn ist das entsprungen? [...] Vorhersehbares Ergebnis? Die Planungslusche, die durch Unterangebot gefunden den AG maximal betrügen muß:
- durch möglichst baukostensteigernde Schlechtplanung;
- durch eingesparte Planungsleistung wo´s nur geht;
- durch produktmanipulative Firmen-Umsonstplanung, die dem AG aber in Rechnung gestellt wird;
- durch Handaufhalten gegenüber den baubeteiligten Firmen und Produzenten
- alles zu Lasten des AG.
Meinetwegen mit dollem Entwurfsfuzzy-Design, aber für wie lange hält das vor?
Dieses Mißbrauchsverhalten findet seinen regelmäßigen Ausgang, vielleicht sogar eine gewisse Berechtigung in der HOAI-mißbräuchlichen Vergabeverhandlung und Auftragsgebung des AG. Oder stimmt das nicht?
Übrigens wissen alle Produzenten von dieser Konfliktlage und setzen mit ihrem Marketing gegenüber uns Planern genau an dieser Umsonstleistung an. ("Das LV mit Kostenberechnung erhalten Sie auf Diskette von unserem Technischen Produktberater.") Deswegen sind die Produzenten z.T. mit [...] verknüpft. Der liefert ihnen GAEBfähige Daten. Später kommt man dann über Gratifikationen ins Gespräch.
Über die manipulativ gesteuerten Bauprodukte landen alle Bieteranrufe bei einem Produzenten. Der steuert dann das Preiskartell. Weiß man das in Behördenkreisen nicht? Es gibt doch Prüfberichte und Manipulationshinweise, die das verdeutlichen.
Schauen Sie mal die LV´s ihrer Archs und Ings auf von allen Bietern eingesetzten Produkte an (im "neutralen" LV) bzw. auf vorher "bestimmte". Der Verweis "oder gleichwertig..." ist VOB-widrig, da in aller Regel mißbräuchlich außerhalb der engen dafür vorgesehenen begründeten Ausnahmen. Was glauben Sie, wie all´die schönen teuren Produkte (Sanierputz 1000 Mark die Tonne, hydrophobierende Brühe 30 Mark ++ der Liter usw.) ihren Weg finden. Was wissen die [Vergaberichtlinienentwerfer] von diesen Dingen?
Worauf es bei der Planerwahl ankommt, liegt doch auf der Hand: Erfahrung, Kosten- und Vertragstreue, Kompetenz in Sachen Baukonstruktion usw. Und wie soll man das "verhandeln"? Würde man seinen Lebenspartner ebenso aussuchen? [...]
Die Süddeutsche Zeitung beschreibt am 26.5.1996 anläßlich des Münchner Korruptionsskandals, wie es am einfachsten geht, aus miesen Honoraren das Beste herauszuschlagen:
"Eine Stadtverwaltung beauftragt ein Ingenieurbüro mit der Planung eines [Bauwerks]; das Büro läßt diesen Job aber kostenlos von einer [Bau-]Firma machen, die als Gegenleistung den Bau so planen darf, daß sowieso nur die eigene Firma sowie vielleicht noch ein paar Freunde dafür in Frage kommen (obwohl eigentlich kostenlos, stellten die Ingenieure die Arbeit dieser Firma der Stadt jedoch offiziell in Rechnung). Wie auch immer, auf diese Weise gelang es einem Kartell, unter anderem mit der wichtigen Kenntnis der Bieterlisten von Konkurrenten sowie den guten Kontakten zu einzelnen Baubeamten [die gesamte Baumaßnahme] untereinander aufzuteilen. Tauchte mal ein lästiger Mitkonkurrent auf, der etwa billigere Leistungen anbot, wurde ein noch günstigeres Scheinangebot abgegeben, was später nach Erhalt des Auftrags durch Nachträge zu eigenen Gunsten wieder korrigiert wurde.
Fazit: Es existierte kein freier Markt, die Preise konnten zu Lasten der öffentlichen Haushalte fast beliebig manipuliert werden."
Was einzig falsch ist, ist die Vergangenheitsform des letzten Satzes, oder?