2. Grundsätze des Brandschutzes
Gebäudebrände sind niemals vollständig zu verhindern. Es geht deshalb darum, ihrer Entstehung vorzubeugen und ihre Ausbreitung und Wirkung zu begrenzen.
2.1 Brandsicherheit in Gebäuden
Brandsicherheit ist ein Bauzustand, der
• die Entstehung eines Brandes mit gewisser Wahrscheinlichkeit ausschließt,
• die Ausbreitung von Feuer und Brandrauch weitgehend verhindert und
• wirksame Rettung und Brandbekämpfung ermöglicht.
So verstandene Brandsicherheit in baulichen Anlagen ist in den Landesbauordnungen und VdS-Richtlinien verankert. Sie gelten für Errichtung, Instandsetzung und Änderung von bestehenden Gebäuden.
Der Brandschutz hat folgende Schutzziele und Aufgaben:
1. Personenschutz (vorrangig) - Schutz der Bewohner, Besucher, Beschäftigten und Rettungskräfte
2. Sachschutz - Schutz der Sachgüter.
3. Nachbarschutz - Schutz der Nachbarn und ihrer Habe.
4. Umweltschutz - Schutz natürlicher Lebensgrundlagen.
5. Kulturgutschutz - Schutz der wertvollen Kulturgüter.
2.2 Grundsätze des bautechnischen Brandschutzes
Die Brandsicherheit in Bauwerken ist vor allem mit bautechnischen Mitteln zu verwirklichen. Aus Gesetzen, Verordnungen (Bauordnung), Richtlinien, Regeln und Empfehlungen von Versicherungen (VdS) und Berufsgenossenschaften sowie DIN-Normen (z.B. DIN 4102) ergeben sich die Grundsätze des bautechnischen Brandschutzes:
1. Brandrisikobegrenzung - In einem Gebäude muß der Entstehung
eines Feuers von technischen Anlagen und Baustoffen vorgebeugt werden.
2. Abschottung - Der Brandwärmeentwicklung, Flammenausbreitung,
Rauchentwicklung und Toxizitätsauswirkung von Brandgasen und Löschmitteln
in einem Gebäude ist vorzubeugen. Räume mit erhöhter Brandgefahr,
hohe Sachwerte, Kulturgüter, Aufenthaltsräume sowie Geschosse
sind voneinander abzutrennen, Gebäude in Brandabschnitte zu unterteilen.
3. Tragfähigkeit - Die Standsicherheit des Gebäudes im Brandfalle ist durch entsprechend bemessene Bauteile und
Konstruktionen zu gewährleisten.
4. Rettungswege - Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß über mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege verfügen; bei mehrgeschossigen Gebäuden muß zumindest ein Rettungsweg eine
Treppe in einem abgeschlossenen Treppenraum sein oder außerhalb des Gebäudes liegen.
5. Abstände - Zwischen Gebäuden sind Mindestabstände einzuhalten.
6. Brandbekämpfung - Gebäude müssen so angeordnet,
beschaffen und ausgestattet sein, daß wirksame Lösch- und Bergungsarbeiten
möglich sind; die Feuerwehr braucht Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen.
2.3 Gebäudemerkmale
Der vorbeugende Brandschutz ist abhängig von Gebäudemerkmalen:
• Nutzungsart - Der vorbeugende Brandschutz muß erhöht werden, wenn sich Menschen im Gebäude aufhalten sollen.
• Bauart - Brandschutzmaßnahmen richten sich in bestehenden Gebäuden
nach dem Vorhandensein brennbarer Baustoffe und dem Feuerwiderstand der tragenden und raumabschließenden Bauteile.
• Höhe - Die Abstufung von Brandschutzmaßnahmen erfolgt in Abhängigkeit
von der Fußbodenhöhe der Aufenthaltsräume über der Geländeoberfläche (7 m und 22 m),
• Ausdehnung - Je größer der Baubestand (Tiefe und Länge),
desto mehr Schutz gegen die Brandausbreitung.
• Gefährdungspotential - Das Gefährdungspotential ergibt sich aus dem Bauzustand, eventueller Gefahrgutlagerung, aus
Anzahl und Zustand der Menschen im Gebäude sowie dem Wert des Gebäudeinventars.
Wenn Baumaßnahmen die Gebäudemerkmale verändern, können sich daraus besondere oder zusätzliche Brandschutzmaßnahmen ergeben.
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