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Altbau und Wärmeschutz - 13 Fragen und Antworten [1]
Text leicht aktualisiert 19.12.2005 durch Redaktion K. Fischer
Seite 1
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Bauen bedeutet Tradition, Baukultur, aber auch Charakter. Diese Basis scheint in der genormten Bauphysik bedeutungslos
zu werden, da gesichertes Erfahrungswissen und bewährte Baumethoden zu wenig beachtet werden. Gerade den Altbauten
schadet das "neuzeitliche" Wärmeschutzdenken. Die bewährte Baumeistertradition muß hier genutzt werden.
Dazu bedarf es etwas Grundlagenwissen der Bauphysik, das nachfolgend vorgestellt wird.
1. Was ist unter Wärmeschutz zu verstehen?
In unserer mitteleuropäischen Klimazone besteht Wärmeschutz aus Dämmung (Wärmedämmung, Wärmeisolierung)
und Speicherung [1]. Die bauliche Hülle muß also zwischen reiner Speicherung (gut in Südeuropa mit großer
Sonneneinstrahlung) und reiner Dämmung (geeignet für Nordeuropa mit sehr geringer Sonneneinstrahlung) ausgemittelt werden. Die
alten Baumeister haben dies gekonnt. Eine Beschränkung allein auf die Dämmung verursacht in unseren Breiten unbehagliche
Wohnverhältnisse (Barackenklima), die nur mit hohem apparativem Aufwand gemildert werden können.
Die DIN 4108 "Wärmeschutz im Hochbau" unterscheidet deshalb auch bei den Mindestwerten von Bauteilen schwere und damit
speicherfähige Bauteile mit großen k(aktuell: U)-Werten (traditionelle Bauweise) sowie leichte und damit gering
speicherfähige Bauteile mit kleineren k(U)-Werten (z.B. sog. Niedrigenergiehaus, Passivhhaus).
3sat in "Die verpackte Republik" [Kritisch kommentierte Version]
2. Gilt die Wärmeschutzverordnung (WSVO) [novelliert: Energieeinsparverordnung (EnEV)] auch für Altbauten?
Die WSVO unterscheidet im § 8 für Altbauten grundsätzlich zwei Fälle:
Absatz (1) gilt für die bauliche Erweiterung, wenn ein beheizter Raum oder mehr als 10 m² angebaut werden. Es sind dann die
normalen Anforderungen für Neubauten (Energiebilanzverfahren oder Vereinfachtes Nachweisverfahren) zu erfüllen.
Absatz (2) behandelt den erstmaligen Einbau, Ersatz oder die Erneuerung von Außenbauteilen, wenn mehr als 20 % der
Gesamtbauteilfläche verändert werden. Dann müssen ebenfalls k(U)-Werte erfüllt werden.
Mögliche Befreiungen und Abweichungen von diesen Anforderungen werden in Frage 12 behandelt.
Hier weiter: Seite 2
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