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Claus Meier

DBV Praxis Ratgeber zur Denkmalpflege

Altbau und Wärmeschutz - 13 Fragen und Antworten [9]

Informationsschriften der Deutschen Burgenvereinigung e.V.

BEIRAT FÜR DENKMALERHALTUNG

Text leicht aktualisiert 19.12.2005 durch Redaktion K. Fischer

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12. Wie beantragt man eine Ausnahme / Befreiung von der WSVO/EnEV?

Die Erfüllung der WSVO/EnEV-Anforderungen ist im Normalfall unwirtschaftlich und darf dem Bauherrn nicht zugemutet werden [4], [5], [6]. Die Baubehörde kann bei "Ausnahmen" und "Härtefällen" auf Antrag davon befreien. Eine nur privatrechtliche Ausnahmevereinbarung z.B. zwischen Architekt und Bauherr genügt hier nur, wenn Haftungsrisiken gegenüber Mietern und Erwerbern entfallen.

Da (selbst für den stationären Fall) die Unwirtschaftlichkeit leicht nachweisbar ist, werden folgende Ausnahme-/ Befreiungsparagraphen der WSVO/EnEV (Nahezu gleichlautende Paragraphen, andere Bezifferung, siehe hier) wirksam:

Bauliche Änderungen bestehender Gebäude § 8 (2), Satz 4;

Ausnahmen § 11 (2), (3);

Härtefälle § 14;

Diese Möglichkeiten wirken dem realitätsfremden "Diktat der Wärmeschutzverordnung" entgegen [5], [6].

Praxisgerechte Formblätter können die Handhabung für Baugenehmigungen erleichtern; die in Frage kommenden Texte und Begründungen werden dort aufgelistet. Hier wird hingewiesen auf den hier beigegebenen "Antrag auf Ausnahme/Befreiung gem. WSVO“ von Dipl.-Ing. Univ. Konrad Fischer, Architekt

(Ergänzung aus aktuellem Anlaß: Für die inzwischen als Nachfolgeverordnung der WSVO geltende ENergieEinsparVerordnung EnEV gelten ebenfalls Ausnahmen - § 16, dann (2007) 24 und Befreiungstatbestände § 17, dann 25, die jeder beanspruchen kann - Aktuelles EnEV-Antragsformular).

13. Wie sind DIN-Normen zu werten?

Allgemein verbindlich sind die "allgemein anerkannten Regeln der Technik". Im Bauvertragsrecht spielen die DIN-Normen erst dann eine Rolle, wenn sie als Vertragsbestandteil besonders vereinbart werden.

Bei der technischen Umsetzung von DIN-Normen muß damit gerechnet werden, daß sowohl die Beachtung der DIN-Normen zu fehlerhaften, als auch die Nichtbeachtung zu fehlerfreien Lösungen führen können. Die Rechtsprechung löst sich hier von den DIN-Normen, denn DIN ist ein Selbstverwaltungsorgan der Wirtschaft und seit über 75 Jahren privatrechtlich organisiert [5], [14]. DIN-Normen sind industrie- und wirtschaftsorientiert. Demzufolge haben sich fortentwickelte Normen oft als fehlerhaft und falsch erwiesen. Deshalb sind DIN-Vorschriften immer kritisch zu hinterfragen, da sie teils auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen und zugunsten von Marktanteilen sogar gegen Naturgesetze verstoßen.

Bei der Unverbindlichkeit der Normen ist auch der Versuch bedenklich, Normen nun auf dem Verordnungswege zu a.a.R.d.T. umfunktionieren zu wollen [15]; das rechtliche und fachliche Durcheinander wäre vollkommen.

Zusammenfassung

Massive Altbauten, und dazu gehören nicht nur Burgen und Schlösser, sondern auch Fachwerkbauten mit speicherfähigem Lehmgefache, sind aus baumeisterlicher Erfahrung gut konstruiert. Sie bieten keine bauphysikalisch begründbare Veranlassung, durch energetisch sinnlose und technisch schädliche Wärmedämmsysteme gefährdet zu werden. Auch aus wirtschaftlicher Sicht gibt es dafür keinen Grund, es sei denn zur "Belebung" des Arbeitsmarktes.

Wieder einmal trifft das Erhaltungsanliegen der Denkmalpflege mit technisch und kaufmännisch sinnvollen Gesichtspunkten zusammen. Wer hätte das gedacht?

Literatur:
[1] Cords-Parchim, W.: Technische Bauhygiene. Teubner Verlag Leipzig, 1953
[2] Gösele,K.; Schüle, W.: Schall, Wärme, Feuchte. Bauverlag Wiesbaden Berlin 1985, S. 167/168.
[3] Feist, W.: Ist Wärmespeichern wichtiger als Wärmedämmen? Institut für Wohnen und Umwelt GmbH, Darmstadt, Mai 1987.
[4] Meier, C.: Wärmeschutzverordnung 1995 - null und nichtig. Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft 1995, Heft 19, S. 12 bis 14; das Bauzentrum 1995, Heft 6, S. 132 bis 134.
[5] Meier, C. (Hrsg): Wärmeschutzplanung für Architekten und Ingenieure. Rudolf Müller Verlag, Köln 1995, 2 Bände mit insgesamt ca. 1800 Seiten (seit Mai 1998 vom Markt genommen).
[6] Meier, C.: Investitions- und Folgekosten bei Bauvorhaben. Bedeutung und Planungskonsequenzen. Renningen-Malmsheim, expert verlag 1996, 2. Auflage, Band 246, 162 Seiten.
[7] Meier, C.: Das Dilemma der Dämmstoff-Maximierer. Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft 1992, H. 5, S. 160.
[8] Meier, C.: Speicherung beim Gebäudewärmeschutz. Wohnung + Gesundheit 1997, H. 3 (Nr. 82), S. 38.
[9] Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (WSVO 95), Anlage 1, Absatz 1.6.4.1
[10] Großeschmidt, H.: Das temperierte Haus: sanierte Architektur und "Großvitrine", Aspekte der Museumsarbeit in Bayern, Erfahrungen-Entwicklungen-Tendenzen. Museumsbausteine; herausgegeben von Fuger, W. und Kreilinger, K. im Auftrag der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Band 5.
[11] Untersuchungen über den effektiven Wärmeschutz verschiedener Ziegelaußenwandkonstruktionen,. Institut für Bauphysik, Außenstelle Holzkirchen (B HO 8/83 - II)
[12] Meier, C.: Der Wärmebrückeneinfluß von Außenkonstruktionen. Berlin - Brandenburgische Bauwirtschaft 1992, H. 18, S. 518.
[13] Meier, C.: Feuchteschäden vermeiden. Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, 1989 (seit Jan.1997 vom Markt genommen).
[14] "Meersburg-Urteil": Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen 4 C 33 - 35/83, Urteil vom 22.05.87. Fundstelle: Neue Juristische Wochenschrift 1987, H. 45, S. 2888 (Quelle: Raimund Probst-Frankfurt).
[15] Entwurf der "Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz und eine energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" (EnergiesparV) - Dez. 97: §10 "Regeln der Technik".

Praxis Ratgeber Nr. 7 - Januar 1999
Herausgeber:
Deutsche Burgenvereinigung e.V.(DBV)
Marksburg - 56338 Braubach

Verfasser:
Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier Architekt
Neuendettelsauer Str. 39 - 90449 Nürnberg

Redaktion:
Dipl.-Ing. Konrad Fischer, Architekt
Beirat für Denkmalerhaltung der DBV
Hauptstr. 50 - 96272 Hochstadt


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