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Konrad Fischer Konrad Fischer: Altbauten kostengünstig sanieren
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Hier der für die Erstveröffentlichung auf dieser Webseite autorisierte Originaltext der

Verfassungsbeschwerde

gegen das

Erneuerbare Energien Gesetz EEG

(für das Internet eingerichtet von Konrad Fischer)

Federführend für die Beschwerde ist der

Verband für Gesundheits- & Landschaftsschutz e.V. * Unabhängig * Neutral * Überparteilich *
VGL e.V.
Sattelmeierstr. 19
32130 Enger

Telefon 05224 / 2883, Telefax 05224 / 1860
www.sturmlauf.de


Kommentar KF: Logischerweise von unserer ach so bürgerfreundlichen, rechtskompetenten und politisch arg unabhängigen Justiz abgeschmettert. Und inzwischen dürften wir ja alle wissen, wie es nachfolgend auch in deutschen Landen zum hier geweissagten Windradl-Bläckout kam, wie es um die angebliche Strompreiserniedrigung durch Privatisierungseffekte und Öffnung des Strommarktes wirklich steht und wie sich alle Ökos in Wirtschaft, Politik, Medien und auch ganz privat nach besten Kräften darum bemühen, Klimaschutz zu maximalem Abzockprofit auf Kosten der wehrlosen Bürger bis zum Gehtnichtmehr zu kommerzialisieren und gesetzesmäßg im Sinne der oben prognostizierten "Mehrkosten" immer weiter auszubauen. Was das alles noch mit dem Grundgesetz zu tun haben soll, und ob das schon unter staatlich legitimierten Ökoterrorismus zählt, dürfen Sie sich selber fragen und beantworten. Und ebenso, wie es wohl um Menschen bestellt sein mag, die glauben, auf rechtsststaatlichem Wege sei auch nur das Geringste an diesen Verhältnissen zu ändern und das Verfassungsrecht könne dazu dienen ...

Wie sich der von unseren Staatsterroristen durchgezogene Ökofaschismus praktisch zeigt, geht aus folgenden Textchen geradezu zwanglos hervor und bedarf keines weiteren Kommentars:

Jochen Homann, Beamteter Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie © BMWi Staatssekretär Homann (Bild © BMWi) diskutiert Fragen des Klimaschutzes und der langfristigen Transformation des Energiesystems mit dem Wissenschaftlichen Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU)

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 25.6.2010

Staatssekretär Homann führte am 24.06.2010 im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen intensiven Gedankenaustausch mit Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) unter der Leitung von Prof. Schellnhuber zu Fragen des Klimaschutzes und der langfristig notwendigen Transformation des globalen Energiesystems.

BMWi und WBGU sehen gemeinsam die dringende Notwendigkeit, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu einem wirksamen und effizienten Klimaschutz zu kommen. ...

Staatsekretär Homann: "Wir werden im Rahmen des Energiekonzepts der Bundesregierung, das im Herbst vorgelegt werden soll, deutlich machen, wie wir in Deutschland Klimaschutz mit dem Gebot einer sicheren und wettbewerbsfähigen Energieversorgung in Einklang bringen wollen. Die wertvollen Beiträge des WBGU werden dabei von großem Nutzen sein."

Prof. Schellnhuber: "Systemische Veränderungen besonders im Energiesystem sind notwendig, damit Deutschland auch langfristig wettbewerbsfähig sein kann. Der WBGU wird in seinem in Arbeit befindlichen Gutachten über die Transformation zur klimaverträglichen Gesellschaft konkrete Vorschläge hierzu vorlegen".

Wohin die Transformations-Reise in Wahrheit geht, ist allen Eingeweihten und den Durchblickern sowieso klar: Zerstörung des Grundgesetzes und dann ab nach Ökoauschwitz. Beweis? Bitteschön:

Auszug aus dem Erneuerbare Energien Wärme Gesetz EEWärmeG 2009:

§ 10 Nachweise: ... (3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise

1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und

2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden.

(4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. ...

§ 11 Überprüfung

(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.

(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 17 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Abs. 1 den Wärmeenergiebedarf nicht oder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt,

2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

4. entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder unvollständige Angabe macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Kontroverse Fachliteratur und nützliche Produkte rund ums Energiesparen, den Schimmelpilz und die Feuchteproblematik



Energiesparen im Altbau ohne Fassadendämmung, Dämmstoff, Dachdämmung, Wärmedämmung, Wärmedämmverbundsystem WDVS


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