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Konrad Fischer: Altbauten kostengünstig sanieren Konrad Fischer
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Energiesparseite
Die kommentierte Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer zur Energieeinsparverordnung
Die Wärmeschutzverordnung/Energieeinsparverordnung als verfassungswidriges Elaborat interessierter Kreise - ein verfassungsrechtlicher Kommentar von RA Kirchmeier
Dämmstoffe im Zwielicht - Ein Experiment



Burgen, Schlösser, Altbauten, Instandsetzung, Modernisierung, Sanierung, Umbau, Konservierung, Restaurierung

Kontra Energieeinsparverordnung EnEV

Irrtümer, Fehler, vorprogrammierte Bauschäden und vorsätzliche Körperverletzung

Von den sinnlosen Versuchen der deutschen Architektenschaft, dem staatlich sanktionierten Dämmterrorismus Einhalt zu gebieten. Traurige und traurigste Beispiele

DIPL.-ING.(FH) CHRISTOPH SCHWAN FREIER ARCHITEKT (1938-2018)
Leonhardtstrasse 20
14057 Berlin – Charlottenburg

Entwurf 21.März 2001
(ohne Fußnoten des Originaltexts)

Entschliessung der Architektenkammer zu Berlin
Zum Referentenentwurf der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Stand : 29.November 2000

1) Vorbemerkung
Die AK Berlin begrüsst alle Bemühungen, den Heizwärmeverbrauch an Gebäuden zu vermindern und erkennt an, dass obere Grenzwerte für den Energieverbrauchs festgesetzt werden müssen, damit eine allgemein verbindliche Richtlinie gegeben ist. Sie stellt fest, dass die Architekten derartige Ziele schon seit jeher verwirklichen. Hierzu sind sie nach ihrer Berufsordnung und dem Leistungsbild der HOAI ohnehin verpflichtet. Richtig ist der Grundgedanke, die Heizungstechnik mit der Bautechnik gesamtheitlich im Sinne der Energieeinsparung zu betrachten.

Der Referentenentwurf in seiner jetzigen Struktur und mit seinem derzeitigen Inhalt wird jedoch nicht als brauchbare Grundlage einer Verordnung mit dem Ziel der Energieeinsparung angesehen. Dies wird im Einzelnen begründet.

2) Grundsätzliches
Es ist das unbestrittene Recht des Staates, im Interesse des allgemeinen Wohls Gesetze und Verordnungen zu erlassen. Der Staat hat jedoch hierbei die Grenzen zu beachten, die sich aus der demokratischen Verfassung ergeben. Insbesondere ist es dem Staat nicht gestattet, einengende Vorschriften zu erlassen, die den technischen Fortschritt behindern und die statt dessen bestimmte Verfahren begünstigen, bei denen erkennbar Industriebereiche zum Nachteil konkurrierender Unternehmen einseitig und zu Lasten des Verbrauchers begünstigt werden. In einem freiheitlichen liberalen Rechtsstaat hat sich der Staat daher bei der Anordnung konkreter technischer Lösungen aufs äusserste zu beschränken. Verstösst der Staat gegen diesen Grundsatz, verhält er sich totalitär und damit verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

Zu beachten hat der Staat ausserdem die in Jahren gewachsene Erkenntnis, dass die „Regelungswut“ sich als allgemeiner Übelstand herausgestellt hat. Hierbei ist zu bedenken, dass Regelungen auf dem Gebiet der Technik Sache der einem freien Wettbewerb unterliegenden Fachleute sind und hierbei die Rolle des Staates nur der Gefahrenabwehr dient. Es ist nicht Sache des Staates, konkrete und einengende technische Lösungen als ausschliesslich zulässige Technik vorzuschreiben.

Eine Verordnung mit dem Ziel, den Heizwärmeverbrauch einzuschränken, kann sich daher auf dieses Ziel beschränken und auch bestimmte Ziele festschreiben. Die Lösungswege hierzu sind jedoch den Fachleuten zu überlassen. Bei diesen liegt auch die endgültige Verantwortung.

3) Fehler in den Grundlagen der EnEV
Die Architektenkammer zu Berlin kommt nach Prüfung des Referentenentwurfs zu dem Ergebnis, dass die Grundlagen physikalischer Art fehlerhaft sind. Auf fehlerhaften Grundlagen können richtige Lösungen nicht entstehen. Daher sind auch die aufgezeigten Lösungswege falsch. Die EnEV verfehlt somit das Ziel und wäre Ursache schwerster Bauschäden und Fehlkonstruktionen und einer weiteren Energieverschwendung und auch von Gesundheitschäden. Sie führt unvermeidbar zu Vermögensschäden, gesundheitlichen Nachteilen und zur Verschleuderung von Resourcen und Steuermitteln. Sie ist geeignet, den Architekten ein unübersehbares Haftungsrisiko aufzubürden. Sie ist weit davon entfernt, zur Einsparung von Heizenergie beizutragen. Den Verfassern des Verordnungsentwurfs ist vorzuwerfen, dass sie es versäumt haben, rechtzeitig zusammen mit der Architektenschaft in Deutschland eine richtige Verordnung auszuarbeiten. Es ist unverständlich, dass die Verordnungsgeber einseitig die Interessen bestimmter Industriezweige (z.B. die Dämmstoffindustrie, die Heizungsindustrie und Klimaanlagenindustrie und andere) begünstigen, jedoch den Kontakt zu den planenden und damit im Entscheidungsprozess an vorderster Stelle tätigen Architekten und Ingenieuren vermieden haben.

Die nachfolgende Darstellung schwerer Fehler erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sie zeigt jedoch zur Genüge die Fehlerhaftigkeit des Referentenentwurfs auf, der somit in seiner jetzigen Form abgelehnt wird.

3.1) Zum Begriff Raumtemperatur
Der Begriff „Raumtemperatur“ wird ausschliesslich als Temperatur der Raumluft definiert. Folglich wird auch die Zielsetzung einer Beheizungsanlage nur daran gemessen, ob sie eine bestimmte Lufttemperatur erzeugen kann.

Eine derart einengende Definition der Raumtemperatur ist unwissenschaftlich. Sie hat ausserdem mit den Bedürfnissen der Menschen nichts zu tun. Der Begriff Raumtemperatur muss durch den Begriff „Raumklima“ ersetzt werden. Dieses Raumklima muss den gesundheitlichen Bedürfnissen des Menschen entsprechen. Zu einem derartigen Raumklima gehören neben der Temperatur der Raumluft ein richtiges Strahlungsklima und eine ausreichende Luftfeuchtigkeit. Die diesbezüglichen Bedürfnisse des Menschen sind die Folge der evolutinären Entwicklung des Menschen. Empirisch ist bekannt, dass ein bekömmliches Raumklima im Sommer gegeben ist und daher Heizungsanlagen so auszulegen und zu konstruieren sind, dass das winterliche Raumklima sommerlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt.

Ebenso ist empirisch bekannt, dass die üblichen auf Lufterwärmung gerichteten Heiztechniken zu einem Raumklima führen, das gesundheitliche Schäden bewirkt. (Erkältungskrankheiten sind „Beheizungskrankheiten“) Strahlungsklima und relative Luftfeuchtigkeiten stehen in einem ungünstigen Verhältnis zu einander und sind dadurch gekennzeichnet, dass die Temperaturen der Wandoberflächen zu gering, die Raumlufttemperaturen zu hoch sind. Unvermeidbare Folge ist der Verlust an Wassergehalt der Raumluft durch Kondensation an und in den Umschliessungsflächen. Dies führt zu einem ungenügenden Wasserdampfgehalt der Raumluft, der sich in relativen Luftfeuchtigkeiten um 20% ausdrückt. Die gesundheitlichen Schäden entstehen durch die hierdurch bewirkte Austrocknung der Schleimhäute. Die bautechnischen und energetischen Schäden bestehen in der vermehrten Kondensatbildung in den Umschliessungsflächen mit allen bekannten Nachteilen sowie zur erheblichen Vergrösserung der Wärmeleitung in den Aussenwandkonstruktionen.

3.2) Zum Begriff der Wärmeleitung
Die bisherigen und i.W. in der DIN 4108 enthaltenen Berechnungswege zur Erfassung der Wärmeleitung sind wissenschaftlich veraltet und falsch. Im Bauwesen sind sie aus systematischen Gründen keine brauchbare Basis zur Erfassung des Heizwärmebedarfs und der Heizenergieverluste. Der Hauptfehler beruht in der Annahme des stationären Zustands der energetischen Vorgänge an einem beheizten Gebäude. Dieser stationäre Zustand – also die andauernde Gleichheit der den Energiefluss bestimmenden Randbedingungen – können bei einem Gebäude nicht angenommen werden. Unberücksichtigt bleiben auch weitere und ausschlaggebende Faktoren wie insbesondere die Wärmekapazität und die vom Beheizungssystem abhängenden Stofffeuchten, die die Wärmeleitfähigkeit eines Baustoffes mit dem Faktor 3 verändern können. Entsprechende Forschungsergebnisse wurden bereits in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts gewonnen und blieben jedoch bis heute in der DIN 4108 unberücksichtigt.

Um die wärmeleitenden Eigenschaften einer Aussenwandkonstruktion - die massgeblich für den Energiefluss sind – richtig zu erfassen, müssen daher die Rechenwerte der DIN 4108 grundlegend berichtigt und ergänzt werden.

3.3) Zum Begriff Wärmeübergang
Der Wärmeübergang von der Aussenwandoberfläche an die Umgebung ist der ausschlaggebende und den Energieverbrauch bestimmende Vorgang. Dieser Vorgang ist in der DIN 4108 nicht behandelt. Der vorgeschriebene Pauschalwert für „alpha aussen“ ist schon wegen seiner Pauschalisierung falsch. Der tatsächliche Energieübergang von einer Aussenwandoberfläche in die Umgebung kann wissenschaftlich haltbar nur bei getrennter Berechnung von Strahlungsvorgängen und konvektiven Vorgängen ermittelt werden. Da es sich bei diesen Vorgängen um physikalisch grundlegend verschiedene Phänomene handelt, können sie mit noch handhabbaren Verfahren in einer einzigen Berechnungsformel nicht erfasst werden.

Die Strahlungsleistung einer Aussenwandoberfläche ist ausschliesslich von der absoluten Temperatur abhängig und durch wechselnde Umweltbedingungen nicht beeinflussbar. Der konvektive Energieverlusst entsteht auf gänzlich andere Weise und ist geringfügig durch das Temperaturgefälle zwischen Aussenwand und Umgebungsluft, entscheidend durch die Strömungsgeschwindigkeit der Aussenluft bestimmt. Insgesamt überwiegt nach dem Stefan – Boltzmann`schen Strahlungsgesetz der Energieverlust durch Strahlung erheblich und ist bei ruhender Luft und/oder Temperaturgleichheit von Aussenwand und Umgebungsluft sogar der einzige zum Energieverlust führende physikalische Vorgang.

Obwohl die wissenschaftlichen Grundlagen hierfür seit etwa 1905 gesicherter naturwissenschaftlicher Bestand sind, geht hierauf die DIN 4108 nicht ein. Die in der DIN 4108 festgeschriebenen Wärmeübergangswerte haben nicht die Spur einer wissenschaftlichen Grundlage.

Es liegt auf der Hand, dass eine Verordnung auf derart unzureichenden und falschen Grundlagen nur falsch sein kann. Falsch sind somit auch alle technischen Lösungen, die hierauf aufbauen und in der EnEV vorgeschrieben werden sollen.

3.4) Zum Begriff Energieverlust
Die DIN 4108 betrachtet den Energieverlust als beginnend an der Grenzschicht von Raumluft zur Innenfläche der Aussenwand. Diesem Modell folgend, werden auch die Wärmeleitungsvorgänge in der Aussenwand als Energieverlust interpretiert. Ausgehend von diesem Denkmodell ist es auch folgerichtig, dem Energieverlust durch aussen angeordnete Dämmstoffe zu begegenen. Folgerichtiger wäre allerdings die Anordnung von Dämmstoffen auf der Wand innenseite. Frühere Versuche mit Innendämmungen haben jedoch aus bauphysikalischen Gründen versagt. (Tauwasserprobleme)

Die gültige Definition des Energieverlustes beruht auf den Heizgewohnheiten der Nachkriegszeit, die dadurch gekennzeichnet waren, dass nur gelegentlich und nur in wenigen Räumen geheizt wurde. Dies war eine Folge der Wirtschaftslage der unmittelbaren Nachkriegszeit. Diese Art der Beheizung führte zu ausgekühlten Raumwänden nicht nur aussen sondern sogar bei den Innenkonstruktionen. Bei der nur stossweise betriebenen Raumheizung war es richtig, den Übertritt der Wärmeenergie aus der Luft in die Wand als Energieverlust zu definieren.

Seitdem haben sich Heiztechnik und Heizgewohnheiten grundlegend verändert. Spätestens seit Zentralheizungsanlagen zum Standard sogar im einfachen sozialen Wohnungsbau geworden sind, werden Heizanlagen im Dauerbetrieb gefahren, da eine andere Betriebsweise gar nicht möglich ist. Dies führt dazu, dass sich seitdem die Wandoberflächen erwärmen. Dies führt auch zu dem ohnehin notwendigen Strahlungsklima, von dem eine richtige Heizmethode gekennzeichnet ist. Aus dieser Erkenntnis heraus gewinnen auch Wandheizungstechniken zunehmend an Bedeutung, da erkannt worden ist, dass das eigentliche Ziel einer richtigen Raum – und Gebäudeheizung darin besteht, dass Wärmeenergie in die Umschliessungsflächen eingetragen werden muss. Die Erwärmung der Bausubstanz ist daher wesentlicher Bestandteil des Heizungsvorgangs an sich. Hieraus folgt, dass dieser Vorgang keinen Energieverlust verursacht. Dass in der DIN 4108 dennoch an dem Modell der unmittelbaren Nachkriegszeit festgehalten wird, ist ein schwerer systematischer Fehler, der diese Norm und alle hierauf basierenden Techniken und Regeln unbrauchbar gemacht hat.

Hieraus folgt, dass die DIN 4108 im modernen Bauwesen nicht mehr Grundlage der Heiz – und Energiespartechnik sein kann. Sie ist auch nicht mehr verbesserungsfähig, da ihre Fehler grundlegend sind. Zu fordern ist daher eine völlig neue physikalische Betrachtungsweise der energetischen Vorgänge an Gebäuden, die nach gründlicher Forschungsarbeit auch zu einer grundlegend anderen technischen Regel führen muss. Hierbei muss sorgfältig überprüft werden, ob hier überhaupt noch einmal der Deutsche Normenausschuss (DIN) betraut werden kann, da festzustellen ist, dass zumindest im Bereich des Wärmeschutzes diese Institution vollkommen versagt hat.

Die jetzt schon klar erkennbare Schlussfolgerung bedeutet, dass weder der Energieeintrag aus der Raumluft in die Aussenwand noch die hierdurch bewirkten Wärmeleitungsvorgänge als Energieverlust interpretiert werden können. Sie sind vielmehr Teil eines sinnvollen und geplanten Heizungsvorgangs.

Diese neue und richtige Bewertung der energetischen Vorgänge am Gebäude bedeuten auch notwendigerweise, dass der Energieabtrag am Gebäude (bisher als Energieverlust bezeichnet) nur an der Oberfläche der Aussenflächen stattfindet.

Hieraus folgt wiederum, dass der Einsatz von Dämmstoffen zur Minderung des Energieabtrages an Aussenflächen wirkungslos ist, was auch dadurch augenfällig wird, dass Temperaturmessungen an gedämmten und ungedämmten Aussenwänden keine signifikanten Unterschiede zeigen. Hätten Dämmstoffe an Aussenwänden die ihnen zugeschriebenen Wirkungen, müsste die gedämmte Aussenfläche kälter sein. (Zum sinnvollen Einsatz von Dämmstoffen siehe Ziff. 3.5)

Die allgemeine Forderung der EnEV, wonach aussen angebrachte Dämmstoffe zur Minderung des Heizwärmeverbrauchs einzusetzen seien, ist daher unsinnig und findet keine Begründung in einer sinnvollen physikalischen Betrachtungsweise der energetischen Vorgänge an Gebäuden.

Damit entfällt jedoch auch die äusserst nachteilige Wirkung von aussenliegenden Dämmstoffen in Bezug auf Energiegewinne aus Einstrahlung und Konvektion.

3.5) Wirkungsgrenzen von Dämmstoffen
Die Berechnungsverfahren der EnEV führen konsequent zu einer erheblichen Verdickung der erforderlichen Dämmstoffe. Sie missachten jedoch diejenigen Forschungsergebnisse, die unwiderleglich zeigen und in der Praxis auch bestätigt werden, dass die richtige Dimensionierung von Dämmstoffen eine Wirkungsgrenze hat, die – falls sie überschritten wird – zu keiner messbaren Verminderung des Energiedurchgangs führt. Diese Wirkungsgrenze liegt je nach Art der gedämmten Konstruktion und des Dämmstoffs bei einem Mass von 4 – 8 cm bei Aussenwandkonstruktionen. Die sich aus den Berechnungsverfahren der EnEV ergebenden Dämmstoffstärken bis zu einer Dicke von 25 – 30 cm tragen nichts zur Energieeinsparung bei und führen neben unsinnigen Kostenerhöhungen zu erheblichen Nachteilen energetischer und bauphysikalischer Art. Darüber hinaus führen derartige Dämmtechniken zu dem Trugschluss, dass wärmespeichernde Massen durch entsprechend dicke Dämmstoffe kompensiert werden könnten.

Dämmstoffe können sinnvoll nur dann eingesetzt werden, wenn sie der Abgleichung unterschiedlicher Wärmedurchgangskoeffizienten dienen, vornehmlich also zur Abdeckung von Wärmebrücken oder vollflächig bei nicht ausreichend wärmespeichernden Wandkonstruktionen oder solchen Aussenwänden, die eine sehr hohe Wärmeleitfähigkeit aufweisen. (z.B. Blechkonstruktionen u.ä.) Sinnvoll ist weiterhin der Einsatz von Dämmstoffen bei nur gelegentlich beheizten Bauwerken, wobei sich hier dann auch als richtig erweisen wird, die Dämmstoffe auf der Wandinnenseite anzubringen. Bei all diesen gedämmten Bauweisen ist jedoch der Einsatz von Dämmstoffen nur dann vertretbar, wenn gesichert ist, dass er wirtschaftlich ist, obwohl in jedem Falle die Einstrahlungs – und Konvektionsgewinne verhindert werden. Von daher dürfte wahrscheinlich sein, dass solche Konstruktionen nur in Ausnahmefällen geplant werden dürfen.

Die Anordnung von aussenliegenden Dämmschichten mit dem Ziel der Energieeinsparung war und ist als Folge einer falschen Defintion des Energieverlustes (Transmissionswärmeverlust) ein Irrweg, der sich dadurch bestätigt hat, dass noch niemals festgestellt werden konnte, dass diese Technik energiesparende Effekte hat. Auch eine weitere Verstärkung der Dämmschichten kann aus naturgesetzlichen Gründen hieran nichts ändern.

Die nachweisbare Wirkung von Dämmstoffen auf Aussenwandkonstruktionen besteht ausschliesslich darin, dass sich der Temperaturverlauf innerhalb der gedämmten Wandkonstruktion in der Weise verändert, dass es innerhalb der gedämmten Schicht zu einer Anhebung der Temperaturkurve kommt. Der Gehalt an gespeicherter kinetischer Energie ist somit grösser. Auf den Energieabtrag an der Aussenwandfläche hat dies jedoch keinen Einfluss.

Die vorteilhafte Wirkung von Dämmstoffen besteht somit ausschliesslich darin, bei Aussenwandkonstruktionen mit ungewöhnlich hoher Wärmeleitzahl die Stofftemperatur anzuheben und somit Tauwasserbildung – bei richtiger Dimensionierung der Dämmschicht – zu unterbinden. Mehr kann ein Dämmstoff nicht leisten. Dämmstoffe sind daher nach wie vor dazu geeignet, Wärmebrücken in Aussenwandkonstruktionen zu unterdrücken. Hierfür wurden sie ursprünglich auch entwickelt und hierfür haben sie sich auch bewährt.

3.6) Durch überdimensionierte Dämmschichten bewirkte Bauschäden

3.6.1) Tauwasserschäden
Die üblichen Dämmstoffe sind bis zur völligen Sättigung wasseraufnahmefähig. Dagegen ist die kapillare Leitfähigkeit der üblichen Dämmstoffe aus Kunstharzschäumen und Mineral – oder Glaswollefasern strukturbedingt schlecht. In überdimensionierten Dämmschichten befindet sich die Tauzone regelmässig in der Mitte des Materials. In dieser Zone kommt es daher zur Bildung von Tauwasser bis zur Sättigung ohne dass dieses Wasser kapillar zur Aussenluft hin geführt wird. Die unausweichliche Folge besteht in einer weiteren Durchnässung des Dämmstoffes bis zum Sättigungspunkt, damit zum Verlust der dämmenden Wirkung sowie im Endstadium der Schadensentwicklung zur Durchnässung der gedämmten Wandkonstruktion. Derartige Bauschäden sind bereits zum Regel- schaden „supergedämmter“ Konstruktionen geworden. Abhilfe könnten innenliegende Dampfsperren schaffen, die jedoch selbst immer dann zur Schadensquelle werden, wenn bei veränderten Wetterlagen der Diffusionsstrom seinen Weg von aussen nach innen nimmt. Derartige Bauschäden können nur durch den Einsatz diffusionsdichter Dämmstoffe vermieden werden, wobei jedoch auch hier die notwendige und zeitweise erforderliche Aufnahmefähigkeit für Wasserdampf mit nachteiligen Folgen behindert wird.

3.6.2) Tauwasserschäden auf der Aussenfläche
Durch überdimensionierte Dämmschichten wird die Aussenhaut eines Gebäudes von der wärmespeichernden Mauersubstanz – falls überhaupt noch vorhanden – thermisch getrennt. Durch Abstrahlung der in der Aussenhaut nur noch geringfügig vorhandenen Wärmeenergie nach dem Strahlungsgesetz von Stefan – Boltzmann sinkt die absolute Temperatur der Aussenhaut soweit ab, dass sie erheblich unter die Temperatur der Aussenluft gerät. Besonders intensiv ist dieser Vorgang bei frostklaren Winternächten. In diesem Zustand wird die Aussenhaut zur Kondensationsfläche für die Umgebungsluft. Auf der Aussenhaut kommt es je nach Wetterlage zu Tauwasserbildung oder durch Resublimation zur unmittelbaren Reifbildung unter Umgehung des flüssigen Aggregatzustandes von Wasser. Die Folge sind erhebliche Durchnässungen der Aussenhaut, verbunden mit Algen – Pilz – und Schimmelbildung. Je nach Aufbau der Aussenhaut, z.B. bei mit Dispersionen gestrichen Flächen, kommt es zur nachhaltigen Zerstörung der Fassadenfläche.

3.7) Energetische Nachteile überdimensionierter Dämmschichten
Der Entwurf zur EnEV zieht selbst die Konsequenz aus den dort ausgesprochenen Empfehlungen in der Weise, dass die Einstrahlungsgewinne aus unmittelbarer Sonnenstrahlung und aus der noch in der Gesamtbilanz bedeutenderen diffusen Einstrahlung auf Aussenwänden nicht mehr erfasst werden. Einstrahlungsgewinne werden nur noch über Fensteröffnungen berechnet. Dies ist insoweit auch konsequent, da überdimensioniert gedämmte Aussenwände Einstrahlungsenergie nicht mehr aufnehmen können. Dies ist eine Folge der naturgegebenen Kurzperiodigkeit der Einstrahlungsereignisse. Hierdurch findet jedoch eine schwerwiegende Verschlechterung der Energiebilanz statt. Dies ist nur dadurch verständlich, dass der Verordnungsgeber offenbar keinerlei zutreffende Vorstellung über die eingestrahlten Energiebeträge hat. Tatsächlich liegen die Energiezuflüsse durch Einstrahlung erheblich über den durch Dämmung vermeintlich eingesparten Energieabflüssen. Nach dem Strahlungsggesetz von Stefan – Boltzmann ergibt sich, dass die Einstrahlungsgewinne bedeutend über der Heizleistung der Wärmebereiter im Gebäude liegen. Die Forderung nach Verstärkung der Dämmschichten über die Wirtschaftlichkeitsgrenze hinaus steht daher der Zielsetzung nach Energieeinsparung sogar entgegen. Stünde hinter der EnEV ein solides wissenschaftliches Gebäude, müsste die Verordnung sogar eine Vorschrift zur Begrenzung von Dämmschichtstärken enthalten.

3.8) Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
Die konstruktiven Folgen der EnEV bestehen bei der Errichtung und der Sanierung von Gebäuden in der Anordnung von überdimensionierten Dämmschichten. Die energieeinsparende Wirkung wird hierbei nicht eintreten. Dies ist eine Erkenntnis der seriösen Bauforschung, die sich mit den Erfahrungen in der Praxis deckt. Gemäss ständiger Rechtsprechung der rechtsetzenden Gerichte müssen Gebäude so errichtet und instandgesetzt werden, dass der hierfür notwendige finanzielle Aufwand wirtschaftlich vertretbar ist. Wer gegen diesen Grundsatz verstösst, macht sich schadensersatzpflichtig. Die praktischen Auswirkungen der EnEV sind offenkundig in höchstem Masse unwirtschaftlich. Eine Verordnung, die zu unwirtschaftlichen Bauweisen führt, ist folglich in sich rechtswidrig und hätte vor den Verwaltungsgerichten keinen Bestand.

3.9) Feuergefahr
Insbesondere Dämmstoffe aus Kunststoffschäumen sind unter ständiger Sauerstoffzufuhr leicht brennbar. Derartige Dämmstoffe entwickeln im Brandfall tödliche Giftgase, die die Rettung von Menschenleben unmöglich machen. Verstärkt wird die Brandgefahr dadurch, dass derartige Dämmstoffe hinter abschliessenden Schichten aus Putz, Kunststoffputz oder vorgehängten Fassadenbauteilen liegen. Im Brandfall widerstehen daher diese Konstruktionen dem Löschangriff der Feuerwehr. Auf die jüngsten Brandereignisse am Düsseldorfer Flughafen und anderen Orts, die durchwegs zum Verlust von Menschenleben geführt haben, wird verwiesen.

3.10) Entsorgungsprobleme
Bei der i.d.R. kurzen Lebenserwartung neu errichteter Gebäude hat eine verantwortungsvolle Gebäudeplanung auch die Entsorgungsprobleme beim Abbruch zu berücksichtigen. Die bei der Entsorgung von kunststoffgebundenen Dämmstoffen auftretenden Probleme, die bereits heute schwerwiegend und zu einem bedeutenden Kostenfaktor geworden sind, werden noch schwieriger lösbar und werden zu einem kaum zu bewältigendem Umweltproblem führen.

4) Lüftungswärmeverluste
Lüftungswärmeverluste entstehen deshalb, weil die üblichen auf Lufterwärmung gerichteten Heizungssysteme das Ziel jeglicher Heizanlage, die Temperierung der Aussenhülle über den Weg „Heizkörper – Raumluft – Wand“ erreichen müssen. Dies ist eine Folge der irrigen, in den Normen jedoch festgelegten Technik, wonach eine Heizanlage dann funktionsfähig sei, wenn sie die Raumluft auf ein bestimmtes Temperaturniveau bringt. Letztlich ist dies eine Folge der falschen Definition des Begriffs „Raumtemperatur“. (Siehe hierzu Ziff.3.1)

Obwohl die EnEV richtig eine Möglichkeit der Energieeinsparung in der vernünftigen Verbindung von Heiztechnik und Bauweise erkennt, versagt sie hier vollständig. Sie betrachtet die üblichen auf Warmlufterzeugung gerichteten Heizungstechniken als unabänderlich und richtig, obwohl diese Heizungstechnik die Ursache der Lüftungswärmeverluste ist und folglich durch eine andere Heizungstechnik das Übel an der Wurzel ausgerottet werden könnte. Durch das Verharren bei der überholten DIN 4108, die ja die gleiche Definition der Raumtemperatur in sich birgt, begünstigt die EnEV sogar die energetisch ungünstigen Heizungstechniken und schreibt sie fest. Dies, obwohl in der Bautechnik längst Heiztechniken eingekehrt sind, die sich bewähren und die davon gekennzeichnet sind, dass die Heizenergie unmittelbar und unter Umgehung des Mediums Luft in die Aussenhülle eingetragen wird. Derartige Heiztechniken vermeiden daher das Problem „Lüftungswärmeverlust“ gänzlich. Offenbar ist diese Entwicklung der Heiztechnik den Verordnungsgebern unbekannt geblieben. Es zeigt sich somit auch die fachliche Inkompetenz des Verordnungsgebers.

4.1) Luftdichtigkeit am Gebäude
Da der Verordnungsgeber die in der Heizungstechnik vorhandenen Möglichkeiten zur Vermeidung von Lüftungswärmeverlusten nicht kennt, fordert er – insoweit sogar seiner Inkompetenz konsequent folgend – luftdichte Gebäude. Die Luftdichtigkeit muss durch aufwendige Verfahren nachgewiesen werden. Es ist zu befürchten, dass in einer weiteren Konsequenz Bauwerke mit dauerhaft verschlossenen Fenstern ausgerüstet werden müssen, da nur so die Luftdichtigkeit im Gebrauch sichergestellt werden kann. Heizungsanlagen, die unter der Annahme der Luftdichtigkeit geplant und gebaut werden, entstehen unter unrealistischen Voraussetzungen, da in der Wirklichkeit der Gebäudebewohner nicht daran gehindert werden kann, sich die nötige Frischluft über geöffnete Fenster zu verschaffen. Derart gebaute Heizanlagen und Gebäude werden daher versagen wie alles, was an der Wirklichkeit vorbei gebaut wird. Besonders deshalb ist die Forderung nach luftdichten Gebäuden abzulehnen, weil sie das Verharren auf der veralteten Heizungstechnik begünstigt.

Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang die Forderung der EnEV nach einem 0,8 – fachen Luftwechsel, der zwar prinzipiell – weil zu gering – zu unzumutbaren raumklimatischen Verhältnissen führt, jedoch immerhin zu einem 19– maligen vollständigen Luftaustausch im Gebäude führt. Unter diesen Umständen ist die Forderung nach Luftdichtigkeit unschlüssig und suggeriert lediglich einen Weg zur Energieeinsparung, dem aber jegliche Ernsthaftigkeit fehlt.

Die Forderung der Luftdichtigkeit ist aber auch ein krasser Verstoss gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik, die über jeder Norm und jeder Verordnung stehen. Die anerkannten Regeln der Bautechnik fordern seit eh und je die Errichtung von Gebäuden mit einer wirksamen natürlichen Lüftung. Daher sind zurecht Wohnungsgrundrisse so zu entwerfen, dass eine natürliche Querlüftung ermöglicht ist. Dies ist auch eine Forderung aller Landesbauordnungen in Deutschland.

Die Forderung zur Errichtung luftdichter Gebäude ist daher auch ein unzulässiger Eingriff der Bundesregierung in das Bauordnungsrecht, dass verfassungsgemäss ausschliessliche Sache der Bundesländer ist. Insoweit bestehen auch verfassungsmässige Bedenken dagegen, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates massiv in das Bauordnungsrecht der Länder eingreift, das dort ausschliesslich Angelegenheit der Länderparlamente ist.

4.2) Klimaanlagen
Das Erfordernis zum Einbau von Klimaanlagen ist stets dann gegeben, wenn keine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung eines bekömmlichen und die Gesundheit nicht gefährdenden Raumklimas vorhanden ist. Klimaanlagen sind daher immer aus der Not geboren.

Die Forderungen der EnEV, ausgehend von einer veralteten Heizungstechnik in Verbindung mit überdimensionierten Dämmschichten und luftdichten Bauweisen führt unvermeidbar zum Zwang, derart errichtete Gebäude mit Klimaanlagen auszustatten. In Verbindung mit dem geforderten 0,8-fachen Luftwechsel, der auch beim Betrieb einer Klimaanlage sichergestellt werden muss, führt dies deshalb, weil der gesamte Luftinhalt eines Gebäudes täglich neunzehnmal ausgetauscht werden muss, Klimaanlagen jedoch i.d.R. mit einer Frischluftbeimengung von 20/100 arbeiten, dazu, dass durch eine Klimaanlage täglich das sechsundneunzigfache Raumluftvolumen bewegt werden muss. Dies führt notwendigerweise zum Dauerbetrieb mit enormen Betriebs- und Energiekosten. Die Energiekosten der Klimaanlage sind i.d.R. Stromkosten. Es ist bekannt, dass die in den Elektrizitätswerken erzeugte Energie beim Verbraucher mit einem Wirkungsgrad von 20% ankommt. Es zeigt sich somit, dass auch deshalb die EnEV nicht zur Energieeinsparung beitragen kann sondern sogar zur Energieverschleuderung führt.

4.2.1) Klimaanlagen und Gesundheitsgefahren
Klimaanlagen sind gesundheitlich höchst bedenklich. In den nicht zugänglichen Luftleitungen entwickeln sich Keimkulturen, von denen eine Sättigung der Raumluft mit Krankheitserregern ausgeht, denen die Widerstandskraft des Menschen nicht mehr gewachsen ist. Insofern geht auch die Forderung der EnEV zur fachkundigen Wartung von Klimaanlagen ins Leere, da diese Wartung sich lediglich auf die mechanische Funktion der Anlage beschränken kann, während es bis heute kein zuverlässiges Verfahren zur Entkeimung von Klimaanlagen gibt. Dies zeigen die Erfahrungen in Krankenhäusern, bei denen Klimaanlagen zu dem neuen Krankheitsbild der Hospitalitis geführt haben.

4.2.2) Klimaanlagen und Heiztechnik
Soweit – wie in der Regel – Klimaanlagen auch zur Raumbeheizung eingesetzt werden, entsprechen sie in ihrer Wirkungsweise vollständig der veralteten Heiztechnik, die ohnehin durch andere und energiesparende Techniken abgelöst werden muss.

Klimaanlagen versagen vollständig bei geöffneten Fenstern. Bei Funktionsstörungen einer Klimaanlage wird ein Gebäude unbenutzbar. Funktionsstörungen sind bei technischen Aggregaten, die dem Verschleiss unterliegen, unvermeidbar.

4.2.3) Klimaanlagen und Lebenserwartung von Gebäuden
Klimaanlagen erfordern auch nach den Vorgaben der EnEV eine ständige Wartung, Instandsetzung und den Teileersatz bei Verschleiss der technischen Komponenten. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass Klimaanlagen nach kurzer Zeit technologisch veraltet sein werden. Als fest eingebaute Konstruktionen entziehen sie sich jedoch der technologischen Modernisierung. Da Klimaanlagen ohnehin sich als überflüssig herausstellen werden, wenn neuartige Heiztechniken den bereits jetzt veralteten auf Lufterwärmung ausgerichteten Heizstandard ablösen werden, ist damit zu rechnen, dass die Hersteller von Klimaanlagen vom Markt verschwinden werden. Die Folge hiervon wird darin bestehen, dass eine ständige Instandhaltung von Klimaanlagen, die auch von der Bereitstellung von Ersatzteilen abhängig sein wird, unmöglich oder nur noch mit extrem hohen Kosten für Sonderanfertigungen möglich sein wird. Spätestens dann werden derart errichtete Gebäude sich als technisch veraltet und unbenutzbar herausstellen. Es entspricht der Erfahrung, dass die lange Lebenserwartung von Gebäuden mit der Kurzlebigkeit von maschinell – technologischen Aggregaten nicht harmonisierbar ist.

Der durch die EnEV ausgelöste Zwang, bei luftdicht gebauten Gebäuden mechanische Klimaanlagen einzurichten, führt daher unvermeidbar dazu, dass derart errichtete Bauwerke sich in absehbarer Zeit als Fehlkonstruktionen herausstellen werden.

5) Fehlende Folgerungen aus der Physik über die Wärmestrahlung
Die technische Grundlage der EnEV ist nahezu ausschliesslich die DIN 4108 (Wärmeschutz im Hochbau). Diese Norm behandelt in fehlerbehafteter Weise den Wärmedurchgang durch Stoffe. Fehlerhaft ist diese Norm deshalb, weil sie von unzulässigen Vereinfachungen ausgeht, die Wärmespeicherungsfähigkeit von Baustoffen vernachlässigt und den an Gebäuden nicht gegebenen stationären Zustand der energetischen Vorgänge voraussetzt. Unberücksichtigt bleibt in dieser Norm als weiterer schwerer Fehler die unterschiedliche Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen in Abhängigkeit von der Stofffeuchte. Unberücksichtigt bleibt in dieser Norm der Energiezufluss aus der Umwelt in Form von konvektiv übertragener Wärmeenergie aus der Umgebungsluft sowie der Energiezufluss aus Wärmestrahlung. Überhaupt nicht behandelt wird in dieser Norm die Physik des Energieübergangs vom Gebäude in die Umgebung, der überwiegend durch Strahlungsvorgänge bestimmt ist. Die in der Norm pauschal festgesetzten Wärmeübergangszahlen haben mit den tatsächlichen energetischen Vorgängen am Gebäude nichts zu tun und sind falsch.

Dennoch ist die DIN 4108 die entscheidende Grundlage der EnEV. Es ist unverständlich, dass die Verordnungsgeber beim sonst hohen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet der Physik eine derartige Norm, die einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht einmal entfernt standhalten kann, dennoch zur Grundlage einer Verordnung machen will.

5.1) Einfluss der Wärmestrahlung auf energetische Vorgänge
Die DIN 4108 behandelt ausschliesslich die Wärmeleitung nach der kinetischen Wärmetheorie, also die Weiterleitung der Bewegungsenergie der um einen Ruhepunkt schwingenden Teilchen durch elastische Stösse. Auch die Wärmeübergangszahlen, die zwar falsch sind, behandeln nur diesen Vorgang. Nicht behandelt und somit auch nicht Gegenstand der EnEV sind die durch Wärmestrahlung bestimmten energetischen Prozesse, die durch das Stefan – Boltzmann`sche Strahlungsgesetz betragsmässig sehr genau berechnet werden können. Derartige Berechnungen zeigen, dass die Strahlungsvorgänge sowohl an der Aussenfläche wie auch im Innenbereich eines Gebäudes deutlich überwiegen und daher auch massgebend bei der Ermittlung von Energieverlusten sind. Konvektive Vorgänge nehmen überhaupt erst bei grösseren Windgeschwindigkeiten eine beachtenswerte Grösse ein. Bei Windstille sind sie marginal und können vernachlässigt werden. Im Rauminnern bestimmt ausschliesslich der Strahlungsvorgang die Qualität des Raumklimas. Die Temperatur der Raumluft und die relative Luftfeuchte sind bei modernen Wandheizungssystemen eine Funktion der das Strahlungsklima bestimmenden Wandoberflächentemperaturen.

Diese bedeutenden physikalischen Tatbestände sind wissenschaftlich abgesichert, nicht jedoch Gegenstand der EnEV.

6) Zu § 16(2) EnEV (Ausnahmen)
Zitat: „Soweit Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten.“

Diese Bestimmung kann nur sarkastisch gewertet werden. Nach dem Vorstehenden kann als sicher gelten, dass die Ziele der EnEV überhaupt nur durch andere Massnahmen, keinesfalls aber durch die in der EnEV vorgesehenen erreicht werden. In der Praxis würde diese Bestimmung, die eigentlich nur Ausnahmetatbestände meint, zur Regelbestimmung werden müssen.

Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch nicht praktikabel. Bei den „nach Landesrecht zuständigen Stellen“ handelt es sich um die Bauordnungsbehörden, die keineswegs über das fachlich geschulte Personal verfügen, das in der Lage wäre, über entsprechend wissenschaftlich begründete Ausnahmeanträge zu entscheiden. Aus purer Unkunde käme es daher in der Regel zur Ablehnung des Ausnahmeantrags, der in aller Regel eine bessere Bau – und Heiztechnik meint.

7) Zusammenfassung
Die EnEV in der vorliegenden Form in Verbindung mit der DIN 4108 ist erheblich fehlerhaft. Wesentliche energetische Vorgänge am Gebäude sind unberücksichtigt. Sie führt durch eine hierauf gegründete fehlerhafte Technologie der Energieeinsparung sogar zu zusätzlichem Energieverbrauch.

Durch die eng gefassten Einzelberechnungen und hierauf gegründeten konstruktiven Massnahmen, denen ein wissenschaftlicher Hintergrund fehlt, behindert die EnEV zukunftsweisende Entwicklungen einer energieeinsparenden Bauweise.

Die Architektenkammer zu Berlin lehnt daher den Entwurf der EnEV nach dem Stand vom 29.11.2000 ab.

Die AK zu Berlin empfiehlt, den Referentenentwurf zur EnEV unverzüglich zurückzuziehen. Weiterhin empfiehlt die AK zu Berlin, die derzeit gültige Verordnung ausser Kraft zu setzen sowie zugleich die DIN 4108 nicht mehr als Handlungsanweisung vorzuschreiben. Sie ist ihres öffentlich – rechtlichen Charakters zu entkleiden. Da die Ziele der EnEV jedoch begrüsst werden, sind diese ins Ermächtigungsgesetz im Rahmen einer Novellierung einzufügen. Soweit die Bundesregierung es für erforderlich hält, eine Energiesparverordnung zu erlassen, hat sie dafür zu sorgen, dass entsprechende sinnvolle bauphysikalische Grundlagen ausgearbeitet werden. Hierbei erwartet die AK zu Berlin, dass die bisher hierfür verantwortlichen Personen und Institutionen von der Ausarbeitung der Grundlagen ferngehalten werden. Sie haben trotz warnender Hinweise aus der Fachwelt sich als inkompetent erwiesen und erheblichen Schaden gestiftet, für den sie zur Verantwortung zu ziehen sind. Eine neue Verordnung hat sich detaillierter Bauvorschriften zu enthalten und die technischen Lösungen den verantwortlichen Planern und Ausführenden zu überlassen. Soweit diese Forderungen europäischen Vereinbarungen entgegenzustehen, ist die Bundesregierung aufgefordert, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass auch dort entsprechende gesetzgeberische Massnahmen in gang gesetzt werden.

Hierbei bietet die AK zu Berlin die Mitarbeit und den Sachverstand ihrer Mitglieder an. Die AK zu Berlin ist nicht bereit, widerspruchslos eine Verordnung hinzunehmen, deren Ziele mit den vorgeschriebenen Mitteln nicht erreichbar sind und die nach dem Stand der Bautechnik zu Bauschäden führen wird.

8) Anforderungen an eine neue bauphysikalische Betrachtung von Bauwerken unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung

Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die bisherige Betrachtung der energetischen Vorgänge an Gebäuden grundlegend falsch ist. Die hierauf aufbauenden Normen, Berechnungsverfahren und Verordnungen mit dem Ziel der Verminderung des Heizenergieverbrauchs müssen daher auf richtigen Grundlagen vollkommen neu erarbeitet werden. Hierbei müssen folgende Grundlagen berücksichtigt werden:

8.1 Definition des Raumklimas
Die bisherige ausschliessliche Annahme der Raumtemperatur, die ausschliesslich über die Temperatur der Raumluft definiert wird, ist zugunsten eines neuen Begriffs „Raumklima“ aufzugeben. Dieses „Raumklima“ wird durch Wärmestrahlung bestimmt. Wissenschaftliche Grundlage hierfür ist das Stefan – Boltzmann`sche Strahlungsgesetz. Die Temperaturen der Raumluft und die relative Luftfeuchtigkeit sind weitere Einflussgrössen von sekundärer Bedeutung.

8.2 Definition des Beheizungsvorgangs
Die bisherige Annahme, dass der Energieeintrag in die Bausubstanz, insbesondere in die Aussenwände eines Gebäudes und die sich hieraus ergebenden Wärmeleitungsvorgänge mit Energieverlust gleichgesetzt wird, ist aufzugeben. Statt dessen muss dieser Energieeintrag als integrierender und wichtigster Bestandteil des Beheizungsvorgangs angesehen werden. Eine Ausnahme hiervon bilden nur zeitweise beheizte Gebäude.

8.3 Definition des Energieverlustes
Der Energieverlust ist begrifflich als Energieabtrag zu definieren, der an Aussenwand – und Dachkonstruktionen ausschliesslich über Strahlung und Konvektion bei Temperaturunterschieden zu ermitteln ist. Energieabtrag findet nur an den Aussenflächen statt. Unberührt hiervon sind weitere Energieverluste durch Luftwechsel und erdberührten Bauteilen.

8.4 Energiegewinne aus der Umwelt
Der überwiegende Energieeintrag am Gebäude erfolgt auch in den Heizperioden durch Sonneneinstrahlung, teils unmittelbar, teils mittelbar durch diffuse Strahlung. Dieser Energieeintrag übertrifft den durch Heizwärmeerzeuger bewerkstelligten Energieeintrag bei weitem. Ein weiterer Energieeintrag findet in den Heizungsübergangszeiten in erheblichem Masse dann statt, wenn die Temperatur der Aussenluft über der Temperatur der Aussenwandoberfläche liegt. Die Aussenwandkonstruktionen sind daher so zu konstruieren, dass sie diese Energiezuflüsse bestmöglich zur Verbesserung der Energiebilanz ermöglichen. Da aussenliegende Dämmstoffe diesen Energiegewinnen entgegenstehen, verschlechtern sie die Energiebilanz. Sie sind daher zu vermeiden.

Die Energiezuflüsse können nur bei ausreichend speicherungsfähigen Wandkonstruktionen nutzbar gemacht werden. In den technischen Regeln müssen daher Mindestwerte der Speicherungsfähigkeit festgesetzt werden. Nicht oder nur gering speicherungsfähige Wandkonstruktionen sind daher zu vermeiden.

Leichtbaukonstruktionen verhalten sich in der Heizperiode wie nur zeitweise beheizte Bauwerke. Sie sind daher energetisch grundsätzlich anders zu beurteilen als speicherungsfähige Bauweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sie nur in geringem Masse für Umweltenergien aufnahmefähig sind.

8.5 Bedeutung der Wärmeleitzahlen
Die Energieverlagerungsprozesse in Baustoffen sind vom Mass der Wärmeleitzahlen abhängig. Die energetische Qualität von Baustoffen ist dann optimiert, wenn möglichst niedrige Wärmeleitzahlen mit möglichst hohen Wärmespeicherungskapazitäten vereinigt sind. Hieraus folgt, dass der Feuchtigkeitsgehalt von porigen Baustoffen möglichst niedrig zu halten ist. Andererseits sollen diese Baustoffe eine hohe Wärmekapazität aufweisen.

8.6 Heiztechniken und Energieeinsparung
Da gemäss Ziff.8.2 die Erwärmung der Bausubstanz intergrierender und wichtigster Teil des Beheizungsvorgangs ist, sind solche Heizsysteme zu entwickeln und zu bevorzugen, die diesen Vorgang möglichst energieeinsparend bewerkstelligen. Hierzu gehören nach dem jetzigen Stand der Heiztechnik als derzeit wirkungsvollste Methoden Wandheizungssysteme mit unmittelbarem Energieeintrag. Unter Berücksichtung der Anforderungen nach Ziff. 8.5 führen derartige Techniken auch zur Austrocknung der Wandbaustoffe. Im Sinne der Energieeinsparung müssen daher Heiztechniken danach bewertet werden, wie sie den Energieeintrag in die Gebäudehülle bewerkstelligen. Die Bewertung von Heiztechniken unabhängig von ihrer diesbezüglichen Wirkung vernachlässigt ein erhebliches Energieeinsparungspotenzial.

8.7 Energiegewinne aus Sonneneinstrahlung
Energieeinsparende Bauweisen haben zu berücksichtigen, dass die Energie aus unmittelbarer Sonneneinstrahlung und der ebenso wichtigen diffusen Einstrahlung nicht behindert werden. Hierauf sind auch Gebäudeentwürfe abzustellen. Zur weiteren Energieeinsparung sind verstärkt Techniken zur Nutzbarmachung von Sonnenenergie einzusetzen. Zu entwickeln sind technische Verfahren zur Speicherung der sommerlichen Überschussenergie. In den zu entwickelnden Rechenverfahren müssen langjährige meteorologische Messwerte verwertet werden. Diese Werte müssen durch die unmittelbaren Einstrahlung aus der näheren Umgebung, z.B. Nachbarbebauung verbessert werden.

8.8 Konvektive Energiegewinne
In den Heizungsübergangszeiten führen die klimatischen Bedingungen dazu, dass die in den Nachtstunden durch Abstrahlung abgekühlten Aussenflächen tagsüber mit erwärmter Luft in Berührung kommen. Die hierbei entstehenden Energiegewinne dürfen nicht behindert werden. Es verbietet sich daher auch deshalb der Einsatz von Dämmstoffen auf der Aussenhülle. Die sich hieraus ergebenden Rechenwerte müssen langjährigen Wetterbeobachtungen entnommen und kleinklimatisch (orographisch) verbessert werden.

8.9 Luftwechsel
Von Menschen genutzte Bauwerke müssen einen regelmässigen Luftwechsel gewährleisten. Als Mindestwert ist ein 0,8 – facher Luftwechsel/ h festzusetzen. Hierbei ist der natürlichen Lüftung der Vorzug zu geben. Luftdichte Konstruktionen dürfen diesen Luftwechsel nicht behindern. Der hierbei eintretende Energieverlust ist hinzunehmen. Bei den wärmetechnischen Berechnungen ist muss dieser Energieverlust nur bei der Bemessung des Wärmebereiters erfasst werden. Für die Bemessung des zulässigen Heizwärmeverbrauchs ist dieser Luftwechsel in Abhängigkeit von der durch das Heizsystem bestimmten Raumlufttemperatur zu erfassen. Massgebend für die Bestimmung der diesebzüglichen Lüftungswärmeverluste ist das „h,x-Diagramm“ nach Mollier. Hierbei ist die relative Luftfeuchte mit 40% anzunehmen. Bei Wandheizungssystemen ist eine Raumlufttemperatur von 20°C, bei konvektiven Heizungssystemen eine Raumlufttemperatur von 25°C anzunehmen.

Beim Einbau von mechanischen Anlagen zur Raumbelüftung und Raumklimatisierung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen muss nachgewiesen werden, dass die Energieeinsparung durch Wärmerückgewinnung den am Hauszähler gemessenen Verbrauch von elektrischer Energie für den Betrieb der Anlage mindestens fünffach übertrifft. Hierbei muss ein 24 – stündiger Betrieb/d angesetzt werden. Die Frischluftbeimischung ist so zu dimensionieren, dass der 0,8 – fache Luftwechsel/h gewährleistet ist.

8.10 Gebäudegeometrie
Gemäss Ziff.8.3 wird der Energieabtrag, aber auch der Energieeintrag durch Strahlung und Konvektion nur an der Gebäudeoberfläche angenommen. Massgebend für die Bemessung der Energieabträge ist daher – mit Ausnahme der Lüftungswärmeverluste - ausschliesslich die Gebäudeoberfläche. Die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudeentwurfs oder eines vorhandenen Gebäudes ist also nur aus dem Verhältnis von Raumflächen : Gebäudeoberfläche zu beurteilen. Hierbei sind beheizte Untergeschosse mit erdberührenden Umschliessungsflächen sinngemäss nach den bisherigen Rechenverfahren nach DIN 4108 zu bewerten. Ein Erdkörper bis zu einem Abstand von 100 cm vor den Umschliessungsflächen und unter dem Fussboden kann als wärmespeichernde Masse bei Dauerbetrieb der Heizanlage einbezogen werden. Der sich hieran anschliessende Erdkörper ist mit einer mittleren Temperatur von 12°C anzunehmen.

8.11 Zeitweise beheizte Gebäude
Unter zeitweise beheizten Gebäuden sind bauliche Anlagen zu verstehen, die nur tageweise und nicht im Dauerbetrieb genutzt werden. (saisonale Betriebsweise). Besondere Anforderungen an das Raumklima werden hier nicht erhoben, da diese Gebäude am Wirtschaftlichsten mit Warmluftheizungen beheizt werden. Diese Gebäude können mit Innendämmungen ausgestattet werden. Sie sind jedoch mit Materialien herzustellen, die Wasserdampf nicht aufnehmen können. Diesen Gebäuden sind bauliche Anlagen mit ungewöhnlich hohen Raumlufttemperaturen und damit verbundenen hohen Raumluftfeuchten gleichzustellen.

8.12 Berechnungsverfahren
Die Berechnungsverfahren sind einfach zu halten. Sie müssen für durchschnittlich allgemeingebildete Menschen leicht und sicher nachvollziehbar sein. Überzogene Genauigkeitsansprüche sind zu vermeiden. Zu entwickeln ist ein Punktekatalog, der mit Hilfe standardisierter Tabellen ausgewertet werden kann.

8.13 Bauforschung
Neutrale Forschungsinstitute , Wissenschaftler und Baufachleute werden beauftragt, die wissenschaftlichen Grundlagen einer energiesparenden Bautechnik und eines energiesparenden Baubetriebs zu erarbeiten. Hierbei sind die Erkenntnisse aus der medizinischen Forschung, insbesondere der Physiologie einzuarbeiten. Als Richtschnur hat zu gelten, dass alle wissenschaftliche Grundlagenforschung die Bedürfnisse des Menschen an eine gesunde und behagliche Raumsituation als vorrangiges Ziel zu betrachten hat.

Aufgestellt als Entwurf

Berlin, den 21. März 2001

Dipl.-Ing. (FH) Christoph Schwan


Stellungnahme Architektenkammern Rheinland-Pfalz und Hessen (Stand 13.09.1999)


Redaktionelle Anmerkung:

Kontroverse Fachliteratur und nützliche Produkte rund ums Energiesparen, den Schimmelpilz und die Feuchteproblematik



Energiesparen im Altbau ohne Fassadendämmung, Dämmstoff, Dachdämmung, Wärmedämmung, Wärmedämmverbundsystem WDVS


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