Entwurf 21.März 2001
(ohne Fußnoten des Originaltexts)
Entschliessung der Architektenkammer zu Berlin
Zum Referentenentwurf der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Stand : 29.November 2000
1) Vorbemerkung
Die AK Berlin begrüsst alle Bemühungen, den Heizwärmeverbrauch an Gebäuden zu vermindern und erkennt an, dass obere Grenzwerte für
den Energieverbrauchs festgesetzt werden müssen, damit eine allgemein verbindliche Richtlinie gegeben ist. Sie stellt fest, dass die Architekten
derartige Ziele schon seit jeher verwirklichen. Hierzu sind sie nach ihrer Berufsordnung und dem Leistungsbild der HOAI ohnehin verpflichtet.
Richtig ist der Grundgedanke, die Heizungstechnik mit der Bautechnik gesamtheitlich im Sinne der Energieeinsparung zu betrachten.
Der Referentenentwurf in seiner jetzigen Struktur und mit seinem derzeitigen Inhalt wird jedoch nicht als brauchbare Grundlage einer Verordnung mit dem Ziel der Energieeinsparung angesehen. Dies wird im Einzelnen begründet.
2) Grundsätzliches
Es ist das unbestrittene Recht des Staates, im Interesse des allgemeinen Wohls Gesetze und Verordnungen zu erlassen. Der Staat hat jedoch hierbei
die Grenzen zu beachten, die sich aus der demokratischen Verfassung ergeben. Insbesondere ist es dem Staat nicht gestattet, einengende Vorschriften
zu erlassen, die den technischen Fortschritt behindern und die statt dessen bestimmte Verfahren begünstigen, bei denen erkennbar Industriebereiche
zum Nachteil konkurrierender Unternehmen einseitig und zu Lasten des Verbrauchers begünstigt werden. In einem freiheitlichen liberalen Rechtsstaat hat
sich der Staat daher bei der Anordnung konkreter technischer Lösungen aufs äusserste zu beschränken. Verstösst der Staat gegen
diesen Grundsatz, verhält er sich totalitär und damit verfassungsrechtlich höchst bedenklich.
Zu beachten hat der Staat ausserdem die in Jahren gewachsene Erkenntnis, dass die „Regelungswut“ sich als allgemeiner Übelstand herausgestellt hat. Hierbei ist zu bedenken, dass Regelungen auf dem Gebiet der Technik Sache der einem freien Wettbewerb unterliegenden Fachleute sind und hierbei die Rolle des Staates nur der Gefahrenabwehr dient. Es ist nicht Sache des Staates, konkrete und einengende technische Lösungen als ausschliesslich zulässige Technik vorzuschreiben.
Eine Verordnung mit dem Ziel, den Heizwärmeverbrauch einzuschränken, kann sich daher auf dieses Ziel beschränken und auch bestimmte Ziele festschreiben. Die Lösungswege hierzu sind jedoch den Fachleuten zu überlassen. Bei diesen liegt auch die endgültige Verantwortung.
3) Fehler in den Grundlagen der EnEV
Die Architektenkammer zu Berlin kommt nach Prüfung des Referentenentwurfs zu dem Ergebnis, dass die Grundlagen physikalischer Art fehlerhaft sind.
Auf fehlerhaften Grundlagen können richtige Lösungen nicht entstehen. Daher sind auch die aufgezeigten Lösungswege falsch. Die EnEV verfehlt
somit das Ziel und wäre Ursache schwerster Bauschäden und Fehlkonstruktionen und einer weiteren Energieverschwendung und auch von Gesundheitschäden.
Sie führt unvermeidbar zu Vermögensschäden, gesundheitlichen Nachteilen und zur Verschleuderung von Resourcen und Steuermitteln. Sie
ist geeignet, den Architekten ein unübersehbares Haftungsrisiko aufzubürden. Sie ist weit davon entfernt, zur Einsparung von Heizenergie beizutragen.
Den Verfassern des Verordnungsentwurfs ist vorzuwerfen, dass sie es versäumt haben, rechtzeitig zusammen mit der Architektenschaft in Deutschland eine
richtige Verordnung auszuarbeiten. Es ist unverständlich, dass die Verordnungsgeber einseitig die Interessen bestimmter Industriezweige (z.B.
die Dämmstoffindustrie, die Heizungsindustrie und Klimaanlagenindustrie und andere) begünstigen, jedoch den Kontakt zu den planenden und damit
im Entscheidungsprozess an vorderster Stelle tätigen Architekten und Ingenieuren vermieden haben.
Die nachfolgende Darstellung schwerer Fehler erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sie zeigt jedoch zur Genüge die Fehlerhaftigkeit des Referentenentwurfs auf, der somit in seiner jetzigen Form abgelehnt wird.
3.1) Zum Begriff Raumtemperatur
Der Begriff „Raumtemperatur“ wird ausschliesslich als Temperatur der Raumluft definiert. Folglich wird auch
die Zielsetzung einer Beheizungsanlage nur daran gemessen, ob sie eine bestimmte Lufttemperatur erzeugen kann.
Eine derart einengende Definition der Raumtemperatur ist unwissenschaftlich. Sie hat ausserdem mit den Bedürfnissen der Menschen nichts zu tun. Der Begriff Raumtemperatur muss durch den Begriff „Raumklima“ ersetzt werden. Dieses Raumklima muss den gesundheitlichen Bedürfnissen des Menschen entsprechen. Zu einem derartigen Raumklima gehören neben der Temperatur der Raumluft ein richtiges Strahlungsklima und eine ausreichende Luftfeuchtigkeit. Die diesbezüglichen Bedürfnisse des Menschen sind die Folge der evolutinären Entwicklung des Menschen. Empirisch ist bekannt, dass ein bekömmliches Raumklima im Sommer gegeben ist und daher Heizungsanlagen so auszulegen und zu konstruieren sind, dass das winterliche Raumklima sommerlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt.
Ebenso ist empirisch bekannt, dass die üblichen auf Lufterwärmung gerichteten Heiztechniken zu einem Raumklima führen, das gesundheitliche Schäden bewirkt. (Erkältungskrankheiten sind „Beheizungskrankheiten“) Strahlungsklima und relative Luftfeuchtigkeiten stehen in einem ungünstigen Verhältnis zu einander und sind dadurch gekennzeichnet, dass die Temperaturen der Wandoberflächen zu gering, die Raumlufttemperaturen zu hoch sind. Unvermeidbare Folge ist der Verlust an Wassergehalt der Raumluft durch Kondensation an und in den Umschliessungsflächen. Dies führt zu einem ungenügenden Wasserdampfgehalt der Raumluft, der sich in relativen Luftfeuchtigkeiten um 20% ausdrückt. Die gesundheitlichen Schäden entstehen durch die hierdurch bewirkte Austrocknung der Schleimhäute. Die bautechnischen und energetischen Schäden bestehen in der vermehrten Kondensatbildung in den Umschliessungsflächen mit allen bekannten Nachteilen sowie zur erheblichen Vergrösserung der Wärmeleitung in den Aussenwandkonstruktionen.
3.2) Zum Begriff der Wärmeleitung
Die bisherigen und i.W. in der DIN 4108 enthaltenen Berechnungswege zur Erfassung der Wärmeleitung sind wissenschaftlich veraltet und
falsch. Im Bauwesen sind sie aus systematischen Gründen keine
brauchbare Basis zur Erfassung des Heizwärmebedarfs und der Heizenergieverluste. Der
Hauptfehler beruht in der Annahme des stationären Zustands der energetischen
Vorgänge an einem beheizten Gebäude. Dieser stationäre Zustand
– also die andauernde Gleichheit der den Energiefluss bestimmenden Randbedingungen
– können bei einem Gebäude nicht angenommen werden. Unberücksichtigt
bleiben auch weitere und ausschlaggebende Faktoren wie insbesondere die Wärmekapazität und die vom Beheizungssystem
abhängenden Stofffeuchten, die die Wärmeleitfähigkeit eines Baustoffes mit
dem Faktor 3 verändern können. Entsprechende Forschungsergebnisse
wurden bereits in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts gewonnen
und blieben jedoch bis heute in der DIN 4108 unberücksichtigt.
Um die wärmeleitenden Eigenschaften einer Aussenwandkonstruktion - die massgeblich für den Energiefluss sind – richtig zu erfassen, müssen daher die Rechenwerte der DIN 4108 grundlegend berichtigt und ergänzt werden.
3.3) Zum Begriff Wärmeübergang
Der Wärmeübergang von der Aussenwandoberfläche an die Umgebung ist der ausschlaggebende und den Energieverbrauch bestimmende Vorgang.
Dieser Vorgang ist in der DIN 4108 nicht behandelt. Der vorgeschriebene
Pauschalwert für „alpha aussen“ ist schon wegen seiner Pauschalisierung
falsch. Der tatsächliche Energieübergang von einer Aussenwandoberfläche
in die Umgebung kann wissenschaftlich haltbar nur bei getrennter Berechnung
von Strahlungsvorgängen und konvektiven Vorgängen ermittelt werden.
Da es sich bei diesen Vorgängen um physikalisch grundlegend
verschiedene Phänomene handelt, können sie mit noch handhabbaren
Verfahren in einer einzigen Berechnungsformel nicht erfasst werden.
Die Strahlungsleistung einer Aussenwandoberfläche ist ausschliesslich von der absoluten Temperatur abhängig und durch wechselnde Umweltbedingungen nicht beeinflussbar. Der konvektive Energieverlusst entsteht auf gänzlich andere Weise und ist geringfügig durch das Temperaturgefälle zwischen Aussenwand und Umgebungsluft, entscheidend durch die Strömungsgeschwindigkeit der Aussenluft bestimmt. Insgesamt überwiegt nach dem Stefan – Boltzmann`schen Strahlungsgesetz der Energieverlust durch Strahlung erheblich und ist bei ruhender Luft und/oder Temperaturgleichheit von Aussenwand und Umgebungsluft sogar der einzige zum Energieverlust führende physikalische Vorgang.
Obwohl die wissenschaftlichen Grundlagen hierfür seit etwa 1905 gesicherter naturwissenschaftlicher Bestand sind, geht hierauf die DIN 4108 nicht ein. Die in der DIN 4108 festgeschriebenen Wärmeübergangswerte haben nicht die Spur einer wissenschaftlichen Grundlage.
Es liegt auf der Hand, dass eine Verordnung auf derart unzureichenden und falschen Grundlagen nur falsch sein kann. Falsch sind somit auch alle technischen Lösungen, die hierauf aufbauen und in der EnEV vorgeschrieben werden sollen.
3.4) Zum Begriff Energieverlust
Die DIN 4108 betrachtet den Energieverlust als beginnend an der
Grenzschicht
von Raumluft zur Innenfläche der Aussenwand. Diesem Modell
folgend,
werden auch die Wärmeleitungsvorgänge in der
Aussenwand als Energieverlust
interpretiert. Ausgehend von diesem Denkmodell ist es auch
folgerichtig,
dem Energieverlust durch aussen angeordnete Dämmstoffe zu
begegenen.
Folgerichtiger wäre allerdings die Anordnung von
Dämmstoffen
auf der Wand innenseite. Frühere Versuche mit
Innendämmungen
haben jedoch aus bauphysikalischen Gründen versagt.
(Tauwasserprobleme)
Die gültige Definition des Energieverlustes beruht auf den Heizgewohnheiten der Nachkriegszeit, die dadurch gekennzeichnet waren, dass nur gelegentlich und nur in wenigen Räumen geheizt wurde. Dies war eine Folge der Wirtschaftslage der unmittelbaren Nachkriegszeit. Diese Art der Beheizung führte zu ausgekühlten Raumwänden nicht nur aussen sondern sogar bei den Innenkonstruktionen. Bei der nur stossweise betriebenen Raumheizung war es richtig, den Übertritt der Wärmeenergie aus der Luft in die Wand als Energieverlust zu definieren.
Seitdem haben sich Heiztechnik und Heizgewohnheiten grundlegend verändert. Spätestens seit Zentralheizungsanlagen zum Standard sogar im einfachen sozialen Wohnungsbau geworden sind, werden Heizanlagen im Dauerbetrieb gefahren, da eine andere Betriebsweise gar nicht möglich ist. Dies führt dazu, dass sich seitdem die Wandoberflächen erwärmen. Dies führt auch zu dem ohnehin notwendigen Strahlungsklima, von dem eine richtige Heizmethode gekennzeichnet ist. Aus dieser Erkenntnis heraus gewinnen auch Wandheizungstechniken zunehmend an Bedeutung, da erkannt worden ist, dass das eigentliche Ziel einer richtigen Raum – und Gebäudeheizung darin besteht, dass Wärmeenergie in die Umschliessungsflächen eingetragen werden muss. Die Erwärmung der Bausubstanz ist daher wesentlicher Bestandteil des Heizungsvorgangs an sich. Hieraus folgt, dass dieser Vorgang keinen Energieverlust verursacht. Dass in der DIN 4108 dennoch an dem Modell der unmittelbaren Nachkriegszeit festgehalten wird, ist ein schwerer systematischer Fehler, der diese Norm und alle hierauf basierenden Techniken und Regeln unbrauchbar gemacht hat.
Hieraus folgt, dass die DIN 4108 im modernen Bauwesen nicht mehr Grundlage der Heiz – und Energiespartechnik sein kann. Sie ist auch nicht mehr verbesserungsfähig, da ihre Fehler grundlegend sind. Zu fordern ist daher eine völlig neue physikalische Betrachtungsweise der energetischen Vorgänge an Gebäuden, die nach gründlicher Forschungsarbeit auch zu einer grundlegend anderen technischen Regel führen muss. Hierbei muss sorgfältig überprüft werden, ob hier überhaupt noch einmal der Deutsche Normenausschuss (DIN) betraut werden kann, da festzustellen ist, dass zumindest im Bereich des Wärmeschutzes diese Institution vollkommen versagt hat.
Die jetzt schon klar erkennbare Schlussfolgerung bedeutet, dass weder der Energieeintrag aus der Raumluft in die Aussenwand noch die hierdurch bewirkten Wärmeleitungsvorgänge als Energieverlust interpretiert werden können. Sie sind vielmehr Teil eines sinnvollen und geplanten Heizungsvorgangs.
Diese neue und richtige Bewertung der energetischen Vorgänge am Gebäude bedeuten auch notwendigerweise, dass der Energieabtrag am Gebäude (bisher als Energieverlust bezeichnet) nur an der Oberfläche der Aussenflächen stattfindet.
Hieraus folgt wiederum, dass der Einsatz von Dämmstoffen zur Minderung des Energieabtrages an Aussenflächen wirkungslos ist, was auch dadurch augenfällig wird, dass Temperaturmessungen an gedämmten und ungedämmten Aussenwänden keine signifikanten Unterschiede zeigen. Hätten Dämmstoffe an Aussenwänden die ihnen zugeschriebenen Wirkungen, müsste die gedämmte Aussenfläche kälter sein. (Zum sinnvollen Einsatz von Dämmstoffen siehe Ziff. 3.5)
Die allgemeine Forderung der EnEV, wonach aussen angebrachte Dämmstoffe zur Minderung des Heizwärmeverbrauchs einzusetzen seien, ist daher unsinnig und findet keine Begründung in einer sinnvollen physikalischen Betrachtungsweise der energetischen Vorgänge an Gebäuden.
Damit entfällt jedoch auch die äusserst nachteilige Wirkung von aussenliegenden Dämmstoffen in Bezug auf Energiegewinne aus Einstrahlung und Konvektion.
3.5) Wirkungsgrenzen von Dämmstoffen
Die Berechnungsverfahren der EnEV führen konsequent zu einer
erheblichen
Verdickung der erforderlichen Dämmstoffe. Sie missachten
jedoch diejenigen
Forschungsergebnisse, die unwiderleglich zeigen und in der Praxis auch
bestätigt werden, dass die richtige Dimensionierung von
Dämmstoffen
eine Wirkungsgrenze hat, die – falls sie
überschritten wird – zu keiner
messbaren Verminderung des Energiedurchgangs führt. Diese
Wirkungsgrenze
liegt je nach Art der gedämmten Konstruktion und des
Dämmstoffs
bei einem Mass von 4 – 8 cm bei Aussenwandkonstruktionen. Die
sich aus
den Berechnungsverfahren der EnEV ergebenden
Dämmstoffstärken
bis zu einer Dicke von 25 – 30 cm tragen nichts zur
Energieeinsparung bei
und führen neben unsinnigen Kostenerhöhungen zu
erheblichen Nachteilen
energetischer und bauphysikalischer Art. Darüber hinaus
führen
derartige Dämmtechniken zu dem Trugschluss, dass
wärmespeichernde
Massen durch entsprechend dicke Dämmstoffe kompensiert werden
könnten.
Dämmstoffe können sinnvoll nur dann eingesetzt werden, wenn sie der Abgleichung unterschiedlicher Wärmedurchgangskoeffizienten dienen, vornehmlich also zur Abdeckung von Wärmebrücken oder vollflächig bei nicht ausreichend wärmespeichernden Wandkonstruktionen oder solchen Aussenwänden, die eine sehr hohe Wärmeleitfähigkeit aufweisen. (z.B. Blechkonstruktionen u.ä.) Sinnvoll ist weiterhin der Einsatz von Dämmstoffen bei nur gelegentlich beheizten Bauwerken, wobei sich hier dann auch als richtig erweisen wird, die Dämmstoffe auf der Wandinnenseite anzubringen. Bei all diesen gedämmten Bauweisen ist jedoch der Einsatz von Dämmstoffen nur dann vertretbar, wenn gesichert ist, dass er wirtschaftlich ist, obwohl in jedem Falle die Einstrahlungs – und Konvektionsgewinne verhindert werden. Von daher dürfte wahrscheinlich sein, dass solche Konstruktionen nur in Ausnahmefällen geplant werden dürfen.
Die Anordnung von aussenliegenden Dämmschichten mit dem Ziel der Energieeinsparung war und ist als Folge einer falschen Defintion des Energieverlustes (Transmissionswärmeverlust) ein Irrweg, der sich dadurch bestätigt hat, dass noch niemals festgestellt werden konnte, dass diese Technik energiesparende Effekte hat. Auch eine weitere Verstärkung der Dämmschichten kann aus naturgesetzlichen Gründen hieran nichts ändern.
Die nachweisbare Wirkung von Dämmstoffen auf Aussenwandkonstruktionen besteht ausschliesslich darin, dass sich der Temperaturverlauf innerhalb der gedämmten Wandkonstruktion in der Weise verändert, dass es innerhalb der gedämmten Schicht zu einer Anhebung der Temperaturkurve kommt. Der Gehalt an gespeicherter kinetischer Energie ist somit grösser. Auf den Energieabtrag an der Aussenwandfläche hat dies jedoch keinen Einfluss.
Die vorteilhafte Wirkung von Dämmstoffen besteht somit ausschliesslich darin, bei Aussenwandkonstruktionen mit ungewöhnlich hoher Wärmeleitzahl die Stofftemperatur anzuheben und somit Tauwasserbildung – bei richtiger Dimensionierung der Dämmschicht – zu unterbinden. Mehr kann ein Dämmstoff nicht leisten. Dämmstoffe sind daher nach wie vor dazu geeignet, Wärmebrücken in Aussenwandkonstruktionen zu unterdrücken. Hierfür wurden sie ursprünglich auch entwickelt und hierfür haben sie sich auch bewährt.
3.6) Durch überdimensionierte Dämmschichten bewirkte Bauschäden
3.6.1) Tauwasserschäden
Die üblichen Dämmstoffe sind bis zur
völligen Sättigung
wasseraufnahmefähig. Dagegen ist die kapillare
Leitfähigkeit
der üblichen Dämmstoffe aus
Kunstharzschäumen und Mineral
– oder Glaswollefasern strukturbedingt schlecht. In
überdimensionierten
Dämmschichten befindet sich die Tauzone regelmässig
in der Mitte
des Materials. In dieser Zone kommt es daher zur Bildung von Tauwasser
bis zur Sättigung ohne dass dieses Wasser kapillar zur
Aussenluft
hin geführt wird. Die unausweichliche Folge besteht in einer
weiteren
Durchnässung des Dämmstoffes bis zum
Sättigungspunkt, damit
zum Verlust der dämmenden Wirkung sowie im Endstadium der
Schadensentwicklung
zur Durchnässung der gedämmten Wandkonstruktion.
Derartige Bauschäden
sind bereits zum Regel- schaden
„supergedämmter“ Konstruktionen geworden.
Abhilfe könnten innenliegende Dampfsperren schaffen, die
jedoch selbst
immer dann zur Schadensquelle werden, wenn bei veränderten
Wetterlagen
der Diffusionsstrom seinen Weg von aussen nach innen nimmt. Derartige
Bauschäden
können nur durch den Einsatz diffusionsdichter
Dämmstoffe vermieden
werden, wobei jedoch auch hier die notwendige und zeitweise
erforderliche
Aufnahmefähigkeit für Wasserdampf mit nachteiligen
Folgen behindert
wird.
3.6.2) Tauwasserschäden auf der Aussenfläche
Durch überdimensionierte Dämmschichten wird die
Aussenhaut eines
Gebäudes von der wärmespeichernden Mauersubstanz
– falls überhaupt
noch vorhanden – thermisch getrennt. Durch Abstrahlung der in
der Aussenhaut
nur noch geringfügig vorhandenen Wärmeenergie nach
dem Strahlungsgesetz
von Stefan – Boltzmann sinkt die absolute Temperatur der
Aussenhaut soweit
ab, dass sie erheblich unter die Temperatur der Aussenluft
gerät.
Besonders intensiv ist dieser Vorgang bei frostklaren
Winternächten.
In diesem Zustand wird die Aussenhaut zur Kondensationsfläche
für
die Umgebungsluft. Auf der Aussenhaut kommt es je nach Wetterlage zu
Tauwasserbildung
oder durch Resublimation zur unmittelbaren Reifbildung unter Umgehung
des
flüssigen Aggregatzustandes von Wasser. Die Folge sind
erhebliche
Durchnässungen der Aussenhaut, verbunden mit Algen –
Pilz – und Schimmelbildung.
Je nach Aufbau der Aussenhaut, z.B. bei mit Dispersionen gestrichen
Flächen,
kommt es zur nachhaltigen Zerstörung der
Fassadenfläche.
3.7) Energetische Nachteile überdimensionierter
Dämmschichten
Der Entwurf zur EnEV zieht selbst die Konsequenz aus den dort
ausgesprochenen
Empfehlungen in der Weise, dass die Einstrahlungsgewinne aus
unmittelbarer
Sonnenstrahlung und aus der noch in der Gesamtbilanz bedeutenderen
diffusen
Einstrahlung auf Aussenwänden nicht mehr erfasst werden.
Einstrahlungsgewinne
werden nur noch über Fensteröffnungen berechnet. Dies
ist insoweit
auch konsequent, da überdimensioniert gedämmte
Aussenwände
Einstrahlungsenergie nicht mehr aufnehmen können. Dies ist
eine Folge
der naturgegebenen Kurzperiodigkeit der Einstrahlungsereignisse.
Hierdurch
findet jedoch eine schwerwiegende Verschlechterung der Energiebilanz
statt.
Dies ist nur dadurch verständlich, dass der Verordnungsgeber
offenbar
keinerlei zutreffende Vorstellung über die eingestrahlten
Energiebeträge
hat. Tatsächlich liegen die Energiezuflüsse durch
Einstrahlung
erheblich über den durch Dämmung vermeintlich
eingesparten Energieabflüssen.
Nach dem Strahlungsggesetz von Stefan – Boltzmann ergibt
sich, dass die
Einstrahlungsgewinne bedeutend über der Heizleistung der
Wärmebereiter
im Gebäude liegen. Die Forderung nach Verstärkung der
Dämmschichten
über die Wirtschaftlichkeitsgrenze hinaus steht daher der
Zielsetzung
nach Energieeinsparung sogar entgegen. Stünde hinter der EnEV
ein
solides wissenschaftliches Gebäude, müsste die
Verordnung sogar
eine Vorschrift zur Begrenzung von Dämmschichtstärken
enthalten.
3.8) Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
Die konstruktiven Folgen der EnEV bestehen bei der Errichtung und der
Sanierung
von Gebäuden in der Anordnung von überdimensionierten
Dämmschichten.
Die energieeinsparende Wirkung wird hierbei nicht eintreten. Dies ist
eine
Erkenntnis der seriösen Bauforschung, die sich mit den
Erfahrungen
in der Praxis deckt. Gemäss ständiger Rechtsprechung
der rechtsetzenden
Gerichte müssen Gebäude so errichtet und
instandgesetzt werden,
dass der hierfür notwendige finanzielle Aufwand wirtschaftlich
vertretbar
ist. Wer gegen diesen Grundsatz verstösst, macht sich
schadensersatzpflichtig.
Die praktischen Auswirkungen der EnEV sind offenkundig in
höchstem
Masse unwirtschaftlich. Eine Verordnung, die zu unwirtschaftlichen
Bauweisen
führt, ist folglich in sich rechtswidrig und hätte
vor den Verwaltungsgerichten
keinen Bestand.
3.9) Feuergefahr
Insbesondere Dämmstoffe aus Kunststoffschäumen sind
unter ständiger
Sauerstoffzufuhr leicht brennbar. Derartige Dämmstoffe
entwickeln
im Brandfall tödliche Giftgase, die die Rettung von
Menschenleben
unmöglich machen. Verstärkt wird die Brandgefahr
dadurch, dass
derartige Dämmstoffe hinter abschliessenden Schichten aus
Putz, Kunststoffputz
oder vorgehängten Fassadenbauteilen liegen. Im Brandfall
widerstehen
daher diese Konstruktionen dem Löschangriff der Feuerwehr. Auf
die
jüngsten Brandereignisse am Düsseldorfer Flughafen
und anderen
Orts, die durchwegs zum Verlust von Menschenleben geführt
haben, wird
verwiesen.
3.10) Entsorgungsprobleme
Bei der i.d.R. kurzen Lebenserwartung neu errichteter Gebäude
hat
eine verantwortungsvolle Gebäudeplanung auch die
Entsorgungsprobleme
beim Abbruch zu berücksichtigen. Die bei der Entsorgung von
kunststoffgebundenen
Dämmstoffen auftretenden Probleme, die bereits heute
schwerwiegend
und zu einem bedeutenden Kostenfaktor geworden sind, werden noch
schwieriger
lösbar und werden zu einem kaum zu bewältigendem
Umweltproblem
führen.
4) Lüftungswärmeverluste
Lüftungswärmeverluste entstehen deshalb, weil die
üblichen
auf Lufterwärmung gerichteten Heizungssysteme das Ziel
jeglicher Heizanlage,
die Temperierung der Aussenhülle über den Weg
„Heizkörper
– Raumluft – Wand“ erreichen
müssen. Dies ist eine Folge der irrigen,
in den Normen jedoch festgelegten Technik, wonach eine Heizanlage dann
funktionsfähig sei, wenn sie die Raumluft auf ein bestimmtes
Temperaturniveau
bringt. Letztlich ist dies eine Folge der falschen Definition des
Begriffs
„Raumtemperatur“. (Siehe hierzu Ziff.3.1)
Obwohl die EnEV richtig eine Möglichkeit der Energieeinsparung in der vernünftigen Verbindung von Heiztechnik und Bauweise erkennt, versagt sie hier vollständig. Sie betrachtet die üblichen auf Warmlufterzeugung gerichteten Heizungstechniken als unabänderlich und richtig, obwohl diese Heizungstechnik die Ursache der Lüftungswärmeverluste ist und folglich durch eine andere Heizungstechnik das Übel an der Wurzel ausgerottet werden könnte. Durch das Verharren bei der überholten DIN 4108, die ja die gleiche Definition der Raumtemperatur in sich birgt, begünstigt die EnEV sogar die energetisch ungünstigen Heizungstechniken und schreibt sie fest. Dies, obwohl in der Bautechnik längst Heiztechniken eingekehrt sind, die sich bewähren und die davon gekennzeichnet sind, dass die Heizenergie unmittelbar und unter Umgehung des Mediums Luft in die Aussenhülle eingetragen wird. Derartige Heiztechniken vermeiden daher das Problem „Lüftungswärmeverlust“ gänzlich. Offenbar ist diese Entwicklung der Heiztechnik den Verordnungsgebern unbekannt geblieben. Es zeigt sich somit auch die fachliche Inkompetenz des Verordnungsgebers.
4.1) Luftdichtigkeit am Gebäude
Da der Verordnungsgeber die in der Heizungstechnik vorhandenen
Möglichkeiten
zur Vermeidung von Lüftungswärmeverlusten nicht
kennt, fordert
er – insoweit sogar seiner Inkompetenz konsequent folgend
– luftdichte
Gebäude. Die Luftdichtigkeit muss durch aufwendige Verfahren
nachgewiesen
werden. Es ist zu befürchten, dass in einer weiteren
Konsequenz Bauwerke
mit dauerhaft verschlossenen Fenstern ausgerüstet werden
müssen,
da nur so die Luftdichtigkeit im Gebrauch sichergestellt werden kann.
Heizungsanlagen,
die unter der Annahme der Luftdichtigkeit geplant und gebaut werden,
entstehen
unter unrealistischen Voraussetzungen, da in der Wirklichkeit der
Gebäudebewohner
nicht daran gehindert werden kann, sich die nötige Frischluft
über
geöffnete Fenster zu verschaffen. Derart gebaute Heizanlagen
und Gebäude
werden daher versagen wie alles, was an der Wirklichkeit vorbei gebaut
wird. Besonders deshalb ist die Forderung nach luftdichten
Gebäuden
abzulehnen, weil sie das Verharren auf der veralteten Heizungstechnik
begünstigt.
Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang die Forderung der EnEV nach einem 0,8 – fachen Luftwechsel, der zwar prinzipiell – weil zu gering – zu unzumutbaren raumklimatischen Verhältnissen führt, jedoch immerhin zu einem 19– maligen vollständigen Luftaustausch im Gebäude führt. Unter diesen Umständen ist die Forderung nach Luftdichtigkeit unschlüssig und suggeriert lediglich einen Weg zur Energieeinsparung, dem aber jegliche Ernsthaftigkeit fehlt.
Die Forderung der Luftdichtigkeit ist aber auch ein krasser Verstoss gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik, die über jeder Norm und jeder Verordnung stehen. Die anerkannten Regeln der Bautechnik fordern seit eh und je die Errichtung von Gebäuden mit einer wirksamen natürlichen Lüftung. Daher sind zurecht Wohnungsgrundrisse so zu entwerfen, dass eine natürliche Querlüftung ermöglicht ist. Dies ist auch eine Forderung aller Landesbauordnungen in Deutschland.
Die Forderung zur Errichtung luftdichter Gebäude ist daher auch ein unzulässiger Eingriff der Bundesregierung in das Bauordnungsrecht, dass verfassungsgemäss ausschliessliche Sache der Bundesländer ist. Insoweit bestehen auch verfassungsmässige Bedenken dagegen, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates massiv in das Bauordnungsrecht der Länder eingreift, das dort ausschliesslich Angelegenheit der Länderparlamente ist.
4.2) Klimaanlagen
Das Erfordernis zum Einbau von Klimaanlagen ist stets dann gegeben,
wenn
keine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung eines
bekömmlichen
und die Gesundheit nicht gefährdenden Raumklimas vorhanden
ist. Klimaanlagen
sind daher immer aus der Not geboren.
Die Forderungen der EnEV, ausgehend von einer veralteten Heizungstechnik in Verbindung mit überdimensionierten Dämmschichten und luftdichten Bauweisen führt unvermeidbar zum Zwang, derart errichtete Gebäude mit Klimaanlagen auszustatten. In Verbindung mit dem geforderten 0,8-fachen Luftwechsel, der auch beim Betrieb einer Klimaanlage sichergestellt werden muss, führt dies deshalb, weil der gesamte Luftinhalt eines Gebäudes täglich neunzehnmal ausgetauscht werden muss, Klimaanlagen jedoch i.d.R. mit einer Frischluftbeimengung von 20/100 arbeiten, dazu, dass durch eine Klimaanlage täglich das sechsundneunzigfache Raumluftvolumen bewegt werden muss. Dies führt notwendigerweise zum Dauerbetrieb mit enormen Betriebs- und Energiekosten. Die Energiekosten der Klimaanlage sind i.d.R. Stromkosten. Es ist bekannt, dass die in den Elektrizitätswerken erzeugte Energie beim Verbraucher mit einem Wirkungsgrad von 20% ankommt. Es zeigt sich somit, dass auch deshalb die EnEV nicht zur Energieeinsparung beitragen kann sondern sogar zur Energieverschleuderung führt.
4.2.1) Klimaanlagen und Gesundheitsgefahren
Klimaanlagen sind gesundheitlich höchst bedenklich. In den
nicht zugänglichen
Luftleitungen entwickeln sich Keimkulturen, von denen eine
Sättigung
der Raumluft mit Krankheitserregern ausgeht, denen die Widerstandskraft
des Menschen nicht mehr gewachsen ist. Insofern geht auch die Forderung
der EnEV zur fachkundigen Wartung von Klimaanlagen ins Leere, da diese
Wartung sich lediglich auf die mechanische Funktion der Anlage
beschränken
kann, während es bis heute kein zuverlässiges
Verfahren zur Entkeimung
von Klimaanlagen gibt. Dies zeigen die Erfahrungen in
Krankenhäusern,
bei denen Klimaanlagen zu dem neuen Krankheitsbild der Hospitalitis
geführt
haben.
4.2.2) Klimaanlagen und Heiztechnik
Soweit – wie in der Regel – Klimaanlagen auch zur
Raumbeheizung eingesetzt
werden, entsprechen sie in ihrer Wirkungsweise vollständig der
veralteten
Heiztechnik, die ohnehin durch andere und energiesparende Techniken
abgelöst
werden muss.
Klimaanlagen versagen vollständig bei geöffneten Fenstern. Bei Funktionsstörungen einer Klimaanlage wird ein Gebäude unbenutzbar. Funktionsstörungen sind bei technischen Aggregaten, die dem Verschleiss unterliegen, unvermeidbar.
4.2.3) Klimaanlagen und Lebenserwartung von Gebäuden
Klimaanlagen erfordern auch nach den Vorgaben der EnEV eine
ständige
Wartung, Instandsetzung und den Teileersatz bei Verschleiss der
technischen
Komponenten. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass Klimaanlagen
nach
kurzer Zeit technologisch veraltet sein werden. Als fest eingebaute
Konstruktionen
entziehen sie sich jedoch der technologischen Modernisierung. Da
Klimaanlagen
ohnehin sich als überflüssig herausstellen werden,
wenn neuartige
Heiztechniken den bereits jetzt veralteten auf Lufterwärmung
ausgerichteten
Heizstandard ablösen werden, ist damit zu rechnen, dass die
Hersteller
von Klimaanlagen vom Markt verschwinden werden. Die Folge hiervon wird
darin bestehen, dass eine ständige Instandhaltung von
Klimaanlagen,
die auch von der Bereitstellung von Ersatzteilen abhängig sein
wird,
unmöglich oder nur noch mit extrem hohen Kosten für
Sonderanfertigungen
möglich sein wird. Spätestens dann werden derart
errichtete Gebäude
sich als technisch veraltet und unbenutzbar herausstellen. Es
entspricht
der Erfahrung, dass die lange Lebenserwartung von Gebäuden mit
der
Kurzlebigkeit von maschinell – technologischen Aggregaten
nicht harmonisierbar
ist.
Der durch die EnEV ausgelöste Zwang, bei luftdicht gebauten Gebäuden mechanische Klimaanlagen einzurichten, führt daher unvermeidbar dazu, dass derart errichtete Bauwerke sich in absehbarer Zeit als Fehlkonstruktionen herausstellen werden.
5) Fehlende Folgerungen aus der Physik über die
Wärmestrahlung
Die technische Grundlage der EnEV ist nahezu ausschliesslich die DIN
4108
(Wärmeschutz im Hochbau). Diese Norm behandelt in
fehlerbehafteter
Weise den Wärmedurchgang durch Stoffe. Fehlerhaft ist diese
Norm deshalb,
weil sie von unzulässigen Vereinfachungen ausgeht, die
Wärmespeicherungsfähigkeit
von Baustoffen vernachlässigt und den an Gebäuden
nicht gegebenen
stationären Zustand der energetischen Vorgänge
voraussetzt. Unberücksichtigt
bleibt in dieser Norm als weiterer schwerer Fehler die unterschiedliche
Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen in
Abhängigkeit von der
Stofffeuchte. Unberücksichtigt bleibt in dieser Norm der
Energiezufluss
aus der Umwelt in Form von konvektiv übertragener
Wärmeenergie
aus der Umgebungsluft sowie der Energiezufluss aus
Wärmestrahlung.
Überhaupt nicht behandelt wird in dieser Norm die Physik des
Energieübergangs
vom Gebäude in die Umgebung, der überwiegend durch
Strahlungsvorgänge
bestimmt ist. Die in der Norm pauschal festgesetzten
Wärmeübergangszahlen
haben mit den tatsächlichen energetischen Vorgängen
am Gebäude
nichts zu tun und sind falsch.
Dennoch ist die DIN 4108 die entscheidende Grundlage der EnEV. Es ist unverständlich, dass die Verordnungsgeber beim sonst hohen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet der Physik eine derartige Norm, die einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht einmal entfernt standhalten kann, dennoch zur Grundlage einer Verordnung machen will.
5.1) Einfluss der Wärmestrahlung auf energetische
Vorgänge
Die DIN 4108 behandelt ausschliesslich die Wärmeleitung nach
der kinetischen
Wärmetheorie, also die Weiterleitung der Bewegungsenergie der
um einen
Ruhepunkt schwingenden Teilchen durch elastische Stösse. Auch
die
Wärmeübergangszahlen, die zwar falsch sind, behandeln
nur diesen
Vorgang. Nicht behandelt und somit auch nicht Gegenstand der EnEV sind
die durch Wärmestrahlung bestimmten energetischen Prozesse,
die durch
das Stefan – Boltzmann`sche Strahlungsgesetz
betragsmässig sehr genau
berechnet werden können. Derartige Berechnungen zeigen, dass
die Strahlungsvorgänge sowohl an der Aussenfläche wie auch im Innenbereich eines
Gebäudes deutlich überwiegen und daher auch massgebend bei der
Ermittlung von Energieverlusten sind. Konvektive Vorgänge nehmen
überhaupt erst bei grösseren Windgeschwindigkeiten eine beachtenswerte
Grösse ein. Bei Windstille sind sie marginal und können
vernachlässigt werden. Im Rauminnern bestimmt ausschliesslich der Strahlungsvorgang
die Qualität des Raumklimas. Die Temperatur der Raumluft und die
relative Luftfeuchte sind bei modernen Wandheizungssystemen eine Funktion der das
Strahlungsklima bestimmenden Wandoberflächentemperaturen.
Diese bedeutenden physikalischen Tatbestände sind wissenschaftlich abgesichert, nicht jedoch Gegenstand der EnEV.
6) Zu § 16(2) EnEV (Ausnahmen)
Zitat: „Soweit Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung
vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen
die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag Ausnahmen zu.
In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen
nach Satz 1 als erfüllt gelten.“
Diese Bestimmung kann nur sarkastisch gewertet werden. Nach dem Vorstehenden kann als sicher gelten, dass die Ziele der EnEV überhaupt nur durch andere Massnahmen, keinesfalls aber durch die in der EnEV vorgesehenen erreicht werden. In der Praxis würde diese Bestimmung, die eigentlich nur Ausnahmetatbestände meint, zur Regelbestimmung werden müssen.
Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch nicht praktikabel. Bei den „nach Landesrecht zuständigen Stellen“ handelt es sich um die Bauordnungsbehörden, die keineswegs über das fachlich geschulte Personal verfügen, das in der Lage wäre, über entsprechend wissenschaftlich begründete Ausnahmeanträge zu entscheiden. Aus purer Unkunde käme es daher in der Regel zur Ablehnung des Ausnahmeantrags, der in aller Regel eine bessere Bau – und Heiztechnik meint.
7) Zusammenfassung
Die EnEV in der vorliegenden Form in Verbindung mit der DIN 4108 ist erheblich
fehlerhaft. Wesentliche energetische Vorgänge am Gebäude sind
unberücksichtigt. Sie führt durch eine hierauf gegründete
fehlerhafte Technologie der Energieeinsparung sogar zu zusätzlichem Energieverbrauch.
Durch die eng gefassten Einzelberechnungen und hierauf gegründeten konstruktiven Massnahmen, denen ein wissenschaftlicher Hintergrund fehlt, behindert die EnEV zukunftsweisende Entwicklungen einer energieeinsparenden Bauweise.
Die Architektenkammer zu Berlin lehnt daher den Entwurf der EnEV nach dem Stand vom 29.11.2000 ab.
Die AK zu Berlin empfiehlt, den Referentenentwurf zur EnEV unverzüglich zurückzuziehen. Weiterhin empfiehlt die AK zu Berlin, die derzeit gültige Verordnung ausser Kraft zu setzen sowie zugleich die DIN 4108 nicht mehr als Handlungsanweisung vorzuschreiben. Sie ist ihres öffentlich – rechtlichen Charakters zu entkleiden. Da die Ziele der EnEV jedoch begrüsst werden, sind diese ins Ermächtigungsgesetz im Rahmen einer Novellierung einzufügen. Soweit die Bundesregierung es für erforderlich hält, eine Energiesparverordnung zu erlassen, hat sie dafür zu sorgen, dass entsprechende sinnvolle bauphysikalische Grundlagen ausgearbeitet werden. Hierbei erwartet die AK zu Berlin, dass die bisher hierfür verantwortlichen Personen und Institutionen von der Ausarbeitung der Grundlagen ferngehalten werden. Sie haben trotz warnender Hinweise aus der Fachwelt sich als inkompetent erwiesen und erheblichen Schaden gestiftet, für den sie zur Verantwortung zu ziehen sind. Eine neue Verordnung hat sich detaillierter Bauvorschriften zu enthalten und die technischen Lösungen den verantwortlichen Planern und Ausführenden zu überlassen. Soweit diese Forderungen europäischen Vereinbarungen entgegenzustehen, ist die Bundesregierung aufgefordert, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass auch dort entsprechende gesetzgeberische Massnahmen in gang gesetzt werden.
Hierbei bietet die AK zu Berlin die Mitarbeit und den Sachverstand ihrer Mitglieder an. Die AK zu Berlin ist nicht bereit, widerspruchslos eine Verordnung hinzunehmen, deren Ziele mit den vorgeschriebenen Mitteln nicht erreichbar sind und die nach dem Stand der Bautechnik zu Bauschäden führen wird.
8) Anforderungen an eine neue bauphysikalische Betrachtung von Bauwerken unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung
Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die bisherige Betrachtung der energetischen Vorgänge an Gebäuden grundlegend falsch ist. Die hierauf aufbauenden Normen, Berechnungsverfahren und Verordnungen mit dem Ziel der Verminderung des Heizenergieverbrauchs müssen daher auf richtigen Grundlagen vollkommen neu erarbeitet werden. Hierbei müssen folgende Grundlagen berücksichtigt werden:
8.1 Definition des Raumklimas
Die bisherige ausschliessliche Annahme der Raumtemperatur, die
ausschliesslich
über die Temperatur der Raumluft definiert wird, ist zugunsten
eines
neuen Begriffs „Raumklima“ aufzugeben. Dieses
„Raumklima“ wird durch Wärmestrahlung
bestimmt. Wissenschaftliche Grundlage hierfür ist das Stefan
– Boltzmann`sche
Strahlungsgesetz. Die Temperaturen der Raumluft und die relative
Luftfeuchtigkeit
sind weitere Einflussgrössen von sekundärer Bedeutung.
8.2 Definition des Beheizungsvorgangs
Die bisherige Annahme, dass der Energieeintrag in die Bausubstanz,
insbesondere
in die Aussenwände eines Gebäudes und die sich
hieraus ergebenden
Wärmeleitungsvorgänge mit Energieverlust
gleichgesetzt wird,
ist aufzugeben. Statt dessen muss dieser Energieeintrag als
integrierender
und wichtigster Bestandteil des Beheizungsvorgangs angesehen werden.
Eine
Ausnahme hiervon bilden nur zeitweise beheizte Gebäude.
8.3 Definition des Energieverlustes
Der Energieverlust ist begrifflich als Energieabtrag zu definieren, der
an Aussenwand – und Dachkonstruktionen ausschliesslich
über Strahlung
und Konvektion bei Temperaturunterschieden zu ermitteln ist.
Energieabtrag
findet nur an den Aussenflächen statt. Unberührt
hiervon sind
weitere Energieverluste durch Luftwechsel und erdberührten
Bauteilen.
8.4 Energiegewinne aus der Umwelt
Der überwiegende Energieeintrag am Gebäude erfolgt
auch in den
Heizperioden durch Sonneneinstrahlung, teils unmittelbar, teils
mittelbar
durch diffuse Strahlung. Dieser Energieeintrag übertrifft den
durch
Heizwärmeerzeuger bewerkstelligten Energieeintrag bei weitem.
Ein
weiterer Energieeintrag findet in den Heizungsübergangszeiten
in erheblichem
Masse dann statt, wenn die Temperatur der Aussenluft über der
Temperatur
der Aussenwandoberfläche liegt. Die Aussenwandkonstruktionen
sind
daher so zu konstruieren, dass sie diese Energiezuflüsse
bestmöglich
zur Verbesserung der Energiebilanz ermöglichen. Da
aussenliegende
Dämmstoffe diesen Energiegewinnen entgegenstehen,
verschlechtern sie
die Energiebilanz. Sie sind daher zu vermeiden.
Die Energiezuflüsse können nur bei ausreichend speicherungsfähigen Wandkonstruktionen nutzbar gemacht werden. In den technischen Regeln müssen daher Mindestwerte der Speicherungsfähigkeit festgesetzt werden. Nicht oder nur gering speicherungsfähige Wandkonstruktionen sind daher zu vermeiden.
Leichtbaukonstruktionen verhalten sich in der Heizperiode wie nur zeitweise beheizte Bauwerke. Sie sind daher energetisch grundsätzlich anders zu beurteilen als speicherungsfähige Bauweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sie nur in geringem Masse für Umweltenergien aufnahmefähig sind.
8.5 Bedeutung der Wärmeleitzahlen
Die Energieverlagerungsprozesse in Baustoffen sind vom Mass der
Wärmeleitzahlen
abhängig. Die energetische Qualität von Baustoffen
ist dann optimiert,
wenn möglichst niedrige Wärmeleitzahlen mit
möglichst hohen
Wärmespeicherungskapazitäten vereinigt sind. Hieraus
folgt, dass
der Feuchtigkeitsgehalt von porigen Baustoffen möglichst
niedrig zu
halten ist. Andererseits sollen diese Baustoffe eine hohe
Wärmekapazität
aufweisen.
8.6 Heiztechniken und Energieeinsparung
Da gemäss Ziff.8.2 die Erwärmung der Bausubstanz
intergrierender
und wichtigster Teil des Beheizungsvorgangs ist, sind solche
Heizsysteme
zu entwickeln und zu bevorzugen, die diesen Vorgang möglichst
energieeinsparend
bewerkstelligen. Hierzu gehören nach dem jetzigen Stand der
Heiztechnik
als derzeit wirkungsvollste Methoden Wandheizungssysteme mit
unmittelbarem
Energieeintrag. Unter Berücksichtung der Anforderungen nach
Ziff.
8.5 führen derartige Techniken auch zur Austrocknung der
Wandbaustoffe.
Im Sinne der Energieeinsparung müssen daher Heiztechniken
danach bewertet
werden, wie sie den Energieeintrag in die
Gebäudehülle bewerkstelligen.
Die Bewertung von Heiztechniken unabhängig von ihrer
diesbezüglichen
Wirkung vernachlässigt ein erhebliches
Energieeinsparungspotenzial.
8.7 Energiegewinne aus Sonneneinstrahlung
Energieeinsparende Bauweisen haben zu berücksichtigen, dass
die Energie
aus unmittelbarer Sonneneinstrahlung und der ebenso wichtigen diffusen
Einstrahlung nicht behindert werden. Hierauf sind auch
Gebäudeentwürfe
abzustellen. Zur weiteren Energieeinsparung sind verstärkt
Techniken
zur Nutzbarmachung von Sonnenenergie einzusetzen. Zu entwickeln sind
technische
Verfahren zur Speicherung der sommerlichen Überschussenergie.
In den
zu entwickelnden Rechenverfahren müssen langjährige
meteorologische
Messwerte verwertet werden. Diese Werte müssen durch die
unmittelbaren
Einstrahlung aus der näheren Umgebung, z.B. Nachbarbebauung
verbessert
werden.
8.8 Konvektive Energiegewinne
In den Heizungsübergangszeiten führen die
klimatischen Bedingungen
dazu, dass die in den Nachtstunden durch Abstrahlung
abgekühlten Aussenflächen
tagsüber mit erwärmter Luft in Berührung
kommen. Die hierbei
entstehenden Energiegewinne dürfen nicht behindert werden. Es
verbietet
sich daher auch deshalb der Einsatz von Dämmstoffen auf der
Aussenhülle.
Die sich hieraus ergebenden Rechenwerte müssen
langjährigen Wetterbeobachtungen
entnommen und kleinklimatisch (orographisch) verbessert werden.
8.9 Luftwechsel
Von Menschen genutzte Bauwerke müssen einen
regelmässigen Luftwechsel
gewährleisten. Als Mindestwert ist ein 0,8 – facher
Luftwechsel/ h
festzusetzen. Hierbei ist der natürlichen Lüftung der
Vorzug
zu geben. Luftdichte Konstruktionen dürfen diesen Luftwechsel
nicht
behindern. Der hierbei eintretende Energieverlust ist hinzunehmen. Bei
den wärmetechnischen Berechnungen ist muss dieser
Energieverlust nur
bei der Bemessung des Wärmebereiters erfasst werden.
Für die
Bemessung des zulässigen Heizwärmeverbrauchs ist
dieser Luftwechsel
in Abhängigkeit von der durch das Heizsystem bestimmten
Raumlufttemperatur
zu erfassen. Massgebend für die Bestimmung der
diesebzüglichen
Lüftungswärmeverluste ist das
„h,x-Diagramm“ nach Mollier. Hierbei
ist die relative Luftfeuchte mit 40% anzunehmen. Bei
Wandheizungssystemen
ist eine Raumlufttemperatur von 20°C, bei konvektiven
Heizungssystemen
eine Raumlufttemperatur von 25°C anzunehmen.
Beim Einbau von mechanischen Anlagen zur Raumbelüftung und Raumklimatisierung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen muss nachgewiesen werden, dass die Energieeinsparung durch Wärmerückgewinnung den am Hauszähler gemessenen Verbrauch von elektrischer Energie für den Betrieb der Anlage mindestens fünffach übertrifft. Hierbei muss ein 24 – stündiger Betrieb/d angesetzt werden. Die Frischluftbeimischung ist so zu dimensionieren, dass der 0,8 – fache Luftwechsel/h gewährleistet ist.
8.10 Gebäudegeometrie
Gemäss Ziff.8.3 wird der Energieabtrag, aber auch der
Energieeintrag
durch Strahlung und Konvektion nur an der
Gebäudeoberfläche angenommen.
Massgebend für die Bemessung der Energieabträge ist
daher – mit
Ausnahme der Lüftungswärmeverluste - ausschliesslich
die Gebäudeoberfläche.
Die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudeentwurfs oder eines
vorhandenen
Gebäudes ist also nur aus dem Verhältnis von
Raumflächen
: Gebäudeoberfläche zu beurteilen. Hierbei sind
beheizte Untergeschosse
mit erdberührenden Umschliessungsflächen
sinngemäss nach
den bisherigen Rechenverfahren nach DIN 4108 zu bewerten. Ein
Erdkörper
bis zu einem Abstand von 100 cm vor den Umschliessungsflächen
und
unter dem Fussboden kann als wärmespeichernde Masse bei
Dauerbetrieb
der Heizanlage einbezogen werden. Der sich hieran anschliessende
Erdkörper
ist mit einer mittleren Temperatur von 12°C anzunehmen.
8.11 Zeitweise beheizte Gebäude
Unter zeitweise beheizten Gebäuden sind bauliche Anlagen zu
verstehen,
die nur tageweise und nicht im Dauerbetrieb genutzt werden. (saisonale
Betriebsweise). Besondere Anforderungen an das Raumklima werden hier
nicht
erhoben, da diese Gebäude am Wirtschaftlichsten mit
Warmluftheizungen
beheizt werden. Diese Gebäude können mit
Innendämmungen
ausgestattet werden. Sie sind jedoch mit Materialien herzustellen, die
Wasserdampf nicht aufnehmen können. Diesen Gebäuden
sind bauliche
Anlagen mit ungewöhnlich hohen Raumlufttemperaturen und damit
verbundenen
hohen Raumluftfeuchten gleichzustellen.
8.12 Berechnungsverfahren
Die Berechnungsverfahren sind einfach zu halten. Sie müssen für
durchschnittlich allgemeingebildete Menschen leicht und sicher nachvollziehbar
sein. Überzogene Genauigkeitsansprüche sind zu vermeiden. Zu
entwickeln ist ein Punktekatalog, der mit Hilfe standardisierter Tabellen ausgewertet werden kann.
8.13 Bauforschung
Neutrale Forschungsinstitute , Wissenschaftler und Baufachleute werden
beauftragt, die wissenschaftlichen Grundlagen einer energiesparenden Bautechnik
und eines energiesparenden Baubetriebs zu erarbeiten. Hierbei sind die Erkenntnisse aus der medizinischen Forschung, insbesondere der
Physiologie einzuarbeiten. Als Richtschnur hat zu gelten, dass alle wissenschaftliche
Grundlagenforschung die Bedürfnisse des Menschen an eine gesunde und
behagliche Raumsituation als vorrangiges Ziel zu betrachten hat.
Aufgestellt als Entwurf
Berlin, den 21. März 2001
Dipl.-Ing. (FH) Christoph Schwan
Stellungnahme Architektenkammern Rheinland-Pfalz und Hessen (Stand 13.09.1999)
Energieeinsparverordnung
Anhörung zum Referentenentwurf
Stellungnahme zur EnEV 2000 vom 28. Juni 1999
Mit dem Inkrafttreten der WSchVO 95 wurde bereits die Novellierung der gerade erlassenen Verordnung angekündigt.
Nun liegt der Referentenentwurf vom 28. Juni 1999 mit insgesamt 29 Seiten, die Begründung zum Referentenentwurf mit 25 Seiten, ein Kurzbericht zum Entwurf DIN 4701-10 mit 5 Seiten und die Erläuterung zum Entwurf der DIN V 4108-6 mit 35 Seiten vor. Die ständig im Referentenentwurf zitierte DIN EN 832 enthält 30 Seiten.
Allein von der Seitenzahl her wird hier von den eingeschalteten Verbänden und Institutionen etwas verlangt, was sie in der Kürze der Zeit (ca. 1 Monat !) ernsthaft nicht leisten können.
Über die neue Energieeinsparverordnung wird viel geschrieben, kritische Gedanken werden geäußert. Nur ein Beispiel soll herangezogen werden:
In einer Grundsatzuntersuchung NOWA zur EnEV 2000 der TU Dresden (ITT) und der Uni Stuttgart (IKE-LHR) wird festgestellt:
Diese sachlich begründeten und durchaus einsichtigen Argumente, die die EnEV 2000 insgesamt gesehen als unglaubwürdig erscheinen lassen, sollten ernst genommen werden. Die immer wieder vollzogene Verschärfung des Anforderungsniveaus ist ein Weg in die Sackgasse; bereits die WSchVO 95 ist unter diesen Gesichtspunkten bautechnisch nicht mehr zu verantworten, sowohl im ökologischen als auch im ökonomischen Sinne. Die gemachten Erfahrungen der Architektenschaft bestätigen die oben angeführten Bedenken. Die vom Verordnungsgeber prognostizierten Energieeinsparungen treten nicht ein.
Es gibt eine Berufsordnung für Architekten, darin ist zu lesen:
"Er wendet die dabei gewonnenen, wissenschaftlich und praktisch gesicherten Erkenntnisse zugunsten rationeller und wirtschaftlicher Verfahren da an, wo dies fachlich begründet ist"
und weiter:
"Der Architekt wahrt die Rechte des Bauherrn gegenüber den anderen am Bau Beteiligten und vertritt sie im Rahmen seiner Berufsaufgaben sachlich, sachgerecht und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben".
Den neuen, praktisch nicht abgesicherten Entwicklungen im Bauwesen muß die Architektenschaft im Interesse der Bauherrn somit kritisch gegenüberstehen. Die bisher gemachten Negativ-Erfahrungen zwingen dazu. In einem Firmenprospekt der Fa. Thermodach von 1979 mit der Überschrift
"Grenzen sinnvoller Wärmedämmung - über 8 cm Stärke läßt sich der Dämmwert kaum noch steigern"
steht:
"Dämmen ist wichtig - Dämmen ist richtig! Richtig ist es allerdings nicht immer, wenn man davon ausgeht, daß es auch hier die Menge, sprich Dicke der Dämm-Elemente macht".
"Bei 8 cm Polystyrol ist ein Maximum an Dämmung zu einem noch wirtschaftlichen Preis zu erzielen. Bei einer weiteren Erhöhung der Dämmstärke steht der Einsatz und Aufwand nicht mehr im Einklang zum Ertrag, der Einsparung also. ... stärkere Dämmschichten sind wirtschaftlich nicht mehr vertretbar".
"Leider ist es in der Praxis aber so, daß diese Tatsachen zu wenig bekannt sind, oder vielleicht auch zu wenig publik gemacht werden. Schließlich bringt jeder zusätzlich verkaufte cm mehr Dämmung ein Umsatzplus für den betreffenden Hersteller".
"Wer aber ehrlich zum Energieproblem wirtschaftliche Lösungsvorschläge bringen möchte, der wird den Verbraucher so beraten, daß dieser für sein Geld die Dämmung bekommt, die für seinen Fall wirtschaftlich optimal ist".
Dem ist nichts hinzuzufügen. An dieser mathematisch begründeten Grundtendenz hat sich vom technischen Sachverhalt her bis heute nichts geändert. Große Dämmstoffdicken erzielen keine merkbaren zusätzlichen Energieeinsparungen mehr. Im Gegenteil: Statt der erhofften Heizenergieminderungen potenzieren sich die konstruktiven Schwierigkeiten und die damit verbundenen Bauschäden. Die Schadensberichte der Bundesregierung geben deutlich Zeugnis davon.
Es ist schier unmöglich, die geforderten, theoretisch ermittelten Dämmstärken kontinuierlich homogen und sauber detailliert auch am Bau handwerklich einwandfrei einzubauen. Die einseitige Sicht der Dämmung führt zu fehlerhaften bautechnischen Lösungen. Immerhin wird in der DIN 4108, Teil 2 ja auch die Speicherung genannt, die bei der Energiebilanzierung mit zu berücksichtigen ist. Die Tab. 1 für schwere Bauteile und die Tab. 2 für leichte Bauteile unter 300 kg/m² gleichen ja die fehlende Schwere bzw. Speicherfähigkeit durch kleinere k-Werte aus. Es erfolgt also ein Einpendeln von Dämmung (k-Wert) und Speicherung (c und (-Wert).
Die Abkehr von einem sinnvollen und vernünftigen Gebäudewärmeschutz bestätigt auch ein Artikel über die Grundlagen der Energieeinsparverordnung von Prof. Hauser in Bautenschutz und Bausanierung, H. 2, S. 99 mit der bezeichnenden Überschrift:
"Mehr ist machbar".
Mit dieser Überschrift wird die Intention der Energieeinsparverordnung deutlich: Es geht nicht um Wirtschaftlichkeit, auch nicht um Sinnfälligkeit und Nachhaltigkeit - es geht um Machbarkeit. Das Machbare muß umgesetzt werden - selbst wenn alles uneffizient und konstruktiv schwer zu verwirklichen ist.
Immerhin muß erwähnt werden, daß durch die Schichtenbauweise die Schadensanfälligkeit dramatisch gestiegen ist. Die konstruktive Umsetzung stößt auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Die Klagen der Berufskollegen sind unüberhörbar.
Erläuterungen und Kommentare
Eine umfangreiche und vollständige Beurteilung ist aus Zeitgründen nicht möglich. Insofern werden nur die auffallendsten Aspekte angesprochen.
Zum Anschreiben vom 29.06.99
Es heißt,
"die Bundesregierung gehe davon aus, daß für Neubauten ... eine weitere Anpassung des Anforderungsniveaus möglich sein wird, die zu zusätzlichen Energieverbrauchssenkungen von rund 25 - 30% führe".
Da die Bundesregierung also nur
"davon ausgeht",
ist sie wohl selbst von der Wirksamkeit nicht überzeugt. Dies sind die üblichen Floskeln, die die Verantwortung verlagern und die deshalb in der Naturwissenschaft nichts zu suchen haben. Alles muß beweisbar und nachvollziehbar sein.
Eine Verschärfung der Anforderungen nur in Prozenten auszudrücken, ist irreführend, es muß die Basis angegeben werden. Was heißt denn 25 - 30% ?
Der durchschnittliche "Jahres-Heizwärmebedarf" bei der WSchVO 95 liegt bei 75 kWh/m²a. Eine im Schnitt 27,5%ige Reduzierung bedeutet 20,6 kWh/m²a Einsparung und dies sind dann 2,06 l Heizöl. Bei einem Preis von 0,50 DM/l kämen 1,03 DM/m²a an Heizkosteneinsparungen heraus und dies entspräche bei einem MNV von 15 (bei der dynamischen Investitionsrechnung bedeutet dies die wirtschaftliche Grenzzone - Amortisationszeit etwa 20 bis 40 Jahre) einer höchstzulässigen Investitionssumme von 15 x 1,03 = 15,45 DM/m². Für dieses Geld ist jedoch das zukünftige Anforderungsniveau nicht zu realisieren. Bei einer Wohnfläche von z. B. 150 m² würden die zulässige Mehrkosten bei 15,45 x 150 = 2317 DM limitiert werden.
Dieses Limit einzuhalten ist bautechnische Utopie.
Das Anforderungsniveau ist wirtschaftlich nicht zu realisieren. Schon die WSchVO 95 hat hier große Schwierigkeiten.
Die Ursache liegt nicht im zu hohen Aufwand, sondern in der zu geringen zusätzlichen Energieeinsparung und dies ist mathematisch bedingt.
Mit diesem wirtschaftlichen Fiasko aber wird das Energieeinsparungsgesetz mißachtet. Insofern ist es peinlich, wenn es dann im Anschreiben heißt:
"Mit der künftigen Energieeinsparverordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Energieeinsparung und damit auch zur CO2-Minderung im Gebäudebereich geleistet werden"
und weiter:
"Besonders ist darauf hinzuweisen, daß die Anforderungen der Verordnung mit Rücksicht auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes so zu gestalten waren, daß sich die erforderlichen Investitionen generell innerhalb der Nutzungsdauer durch Energieeinsparungen erwirtschaften lassen".
Die zusätzlichen Investitionen amortisieren sich nie. Was hier zum Ausdruck kommt, bedeutet Irreführung der Architektenschaft. Der Mißbrauch von bewährtem und nachvollziebarem Wissen wird offenkundig.
Zum Referentenentwurf
Wenn es in der Fußnote heißt:
"Die §§ .... sowie die Anhänge ... dienen der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung",
dann wird mit dem Anforderungsniveau der EnEV die hier geforderte effizientere Nutzung nicht erreicht. Schon das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 entbehrte der Effizienz, also kann eine weitere Verschärfung des Anforderungsniveaus nicht plötzlich "effizienter" werden. Die Effizienz verhält sich proportional zum Quadrat des k-Wertes:
1,0 W/m²K =
Effizienz 1;
0,1 W/m²K = Effizienz 0,01 - also ein Hundertstel.
Die EnEV entspricht also nicht dem og Artikel 5 der Richtlinie 93/76/EWG, die eine effizientere Nutzung fordert.
Hier sind unabhängige Richter unabhängiger Gerichte gefragt, die diesen Sachverhalt juristisch klären müßten. Immerhin existiert ein BGH-Urteil vom 22.01.1998, der die Architektenschaft in die Pflicht nimmt:
"Muß
Architekt die Wirtschaftlichkeit
eines Gebäudes optimieren?
BGB § 634 (Wandelung und Minderung
nach Fristablauf), § 635
(Schadensersatz).
[IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]
Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte".
Entscheidend ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen (Minderung des Werklohnes).
Konstruktive Auswüchse durch "machbare" Dämmstoffmaximierungen werden also schon wegen überflüssigen Aufwandes höchstrichterlich gestoppt. Es ist zu hoffen, daß dies erst der Anfang ist.
Wichtig ist auch, sich einmal zu überlegen, ob die "Berechnungen" überhaupt die Realität widerspiegeln. Wenn bei der Fourierschen Wärmeleitungsgleichung, auf die man sich ja immer wieder beruft, die vorhandene Speicherkomponente einfach weggelassen, also zu Null wird, und dann daraus den k-Wert als Sonderfall entwickelt, dann braucht man sich nicht zu wundern, daß überall in der „ offiziellen „ Bauphysikszene (=Schulphysik) behauptet wird, die Speicherung spiele bei der Außenwand kaum eine Rolle.
Es ist aber Fakt, daß Rechnung und Erfahrung nicht übereinstimmen. Mit dem k-Wert wird der Beharrungszustand beschrieben, der in Realität nie zutrifft. Mit dem k-Wert wird nur die Dämmung, nicht aber die Speicherung berücksichtigt.
Es wird somit falsch gerechnet; das Streichen des Speichereinflusses bei der Wärmeleitung hat jedoch schwerwiegende Folgen. Da die "energetische Verbesserung" der Altbausubstanz das bestimmende Ziel der EnEV ist, die Altbausubstanz durch die speicherfähigen Wände jedoch ebenfalls als "Niedrigenergiehäuser" bezeichnet werden können, wird hier ein nicht gerechtfertigter Anschlag der Administration auf die umfangreiche Bausubstanz vollzogen. Überlegungen einer ausschließlichen "Dämmverbesserung" durch k-Werte sind aber nicht gerechtfertigt.
Alle Energieverbrauchsberechnungen sind stationäre Rechnungen, die zu fatalen Fehlern führen. Es wird zwar auf DIN und EN 832 hingewiesen, aber auch dort wird in unzulässigerweise Weise nur stationär gerechnet.
Die Annahme, daß der stationäre k-Wert auch instationäre Verhältnisse in zulässiger Weise beschreibt, wenn Zeitperioden beschrieben werden, ist falsch und beruht auf eine fehlerhafte Schlußfolgerung. Wenn etwa drei Wochen lang konstante Lufttemperaturen vorliegen müssen, um den stationären Zustand gültig werden zu lassen, dann erreicht man dies doch nicht, indem "Monatsmitteldaten" verwendet werden. Damit wird doch nicht die Tagesperiode mit den Solarzustrahlungen und den damit zusammenhängenden Temperaturänderungen überwunden!
Die fehlerhaften Berechnungen in den Wärmeschutzverordnungen (von Anfang an) werden nun mit immer neuen zusätzlichen Energieverbrauchseinflüssen ergänzt; damit wird das Fehlerhafte der Grundsubstanz jedoch nur überdeckt, nicht aber beseitigt.
Die Einbeziehung der Anlagentechnik führt nur zu dem Ergebnis, daß der Gebäudewärmeschutz und die Energieverbrauchsberechnungen noch undurchsichtiger und unschlüssiger werden. Es ist nachweisbar: Die WSchVO 95 ist eine Dämmstoffeinbauverordnung, die EnEV 2000 wird darüber hinaus noch zu einer Anlageneinbauverordnung - Heizungen und Lüftungen. Schweden macht uns alles vor und dort wird "gesetzlich geregelt", daß die Lüftungsanlagen regelmäßig vom Hygieniker auf ihren gesundheitsschädigenden Zustand untersucht werden müssen. Ein Hoch also der überzogenen Anlagentechnik, die nur Ärger mit sich bringt - und Arbeit für Kontrolleure.
Zu § 1 Geltungsbereich
Frühere "Anforderungen an den Wärmeschutz" berücksichtigten noch regional verschiedene Klimate, die sich zumindest in drei Wärmedämmgebieten manifestierten. Heute muß "jedes Gebäude", sogar für Sportzwecke mit mindestens 15°C Innentemperatur (!), überall in der Bundesrepublik mit den gleichen k-Werten (nur für den Beharrungszustand gültig) ausgestattet werden. Ob in den Alpen, den Mittelgebirgen oder der Schwäbischen Alb, ob in der Oberrheinischen Tiefebene, am Niederrhein oder an der Küste, überall wird gleich viel Dämmstoff eingebaut.
Es wird also nicht den sachlich gerechtfertigten regionalklimatischen Unterschieden, sondern den marktorientierten Vertriebsbedingungen der Industrie Rechnung getragen, die ihre Produkte quer durch die Lande zu vermarkten gedenkt.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Man unterscheidet Primärenergie, Heizenergie und Heizwärme. Die Begriffsausweitungen nehmen zu und man hat den Eindruck, daß komplizierte Begriffsdefinitionen Fachlichkeit und Genauigkeit betonen sollen. Ein Gesamtheizenergiebedarf kennzeichnet doch wieder nicht den Verbrauch (und auf den kommt es an), denn es wird doch wieder nur mit normierten Annahmen gerechnet - und das auch noch bei einer falschen, weil stationären Basis. Die Diskrepanz zwischen (falscher) Beharrungszustands-Rechnung, dem Bedarf, und tatsächlichem Verbrauch wird auch deshalb zunehmen, weil die verwendeten "normierte Daten" radikal vermehrt werden.
In 5. steht in Verkennung aller Einflüsse:
"Der Jahres-Transmissionswärmebedarf ist die Wärmemenge, die aufgrund der Wärmeleitung durch die Außenbauteile dem Gebäude verlorengeht".
Es wird also nur von Verlusten geredet. Die absorbierten Solargewinne einer Außenwand werden überhaupt nicht erwähnt, sie bedeuten jedoch einen wesentlichen Energiegewinn. Eingesetzte Solarenergie wird offiziell ja nur bei technischen Anlagen akzeptiert, Kollektoranlagen, Wärmetauscher, Fotovoltaik, aber nicht beim "Passivsystem" Außenwand (hier allerdings erstaunlicherweise jedoch in Verbindung mit teurer transparenter Wärmedämmung). Auch wird der "Massiv-Absorber" propagiert - aber auch hier sind Wärmetauscher und Wärmepumpe mit von der Partie.
Der Eindruck verstärkt sich, daß die EnEV mangels klarer technischer Gesamtkonzeption mehr unter kaufmännisch-industriellen Gesichtspunkten erarbeitet wurde, um Umsätze unterschiedlicher Wirtschaftszweige auf Kosten der Architekten und der Verbraucher zu steigern.
Zu § 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen
Der Jahres-Heizenergiebedarf Q nach Anhang 1, Absatz 2.2.2 wird:
Q = Qh + Qw + Qt - Qr
und muß der Tabelle 1 genügen. Diese Tabelle ist die analoge Tab. 1 der WSchVO 95, die dort jedoch nur den Wert QH" (hier Qh) beinhaltet.
Die Entwurfsfassung vom Dez. 1998 enthielt in 2.1 noch die vereinfachte Berechnung für Qh , jetzt fehlen diese Formeln und es wird auf DIN EN 832 (30 Seiten) in Verbindung mit DIN V 4108 - 6 (verkürzte Entwurfsfassung 33 Seiten) verwiesen. Die Anwendung wird komplizierter und unübersichtlicher; ein vollkommener Sieg der Bürokratentechnokratie über den Anwender.
Für Wohngebäude wird der konstante Wert von 4 kWh/m³a, für andere Gebäude mit 0 kWh/m³a angesetzt.
Zunächst einmal ist zu sagen: Konstante Werte können weggelassen werden, sie "bereichern" nur unnötigerweise die Berechnung; zum anderen: Gerade der Warmwasserverbrauch ist doch nicht überall konstant - und was geschieht bei den Gebäuden nach § 1, Nr. 2 bis 10, liegt er dort denn überall bei Null ?
Die Berücksichtigung des Warmwassers kumuliert vollends zur Farce, da der zulässige Jahres-Heizwärmebedarf Q der Tab. 1 um diese konstanten Werte "überschritten werden kann". Was soll dann die Einbeziehung des Warmwassers? Dies ist völlig unsinnig. Warum kann hier nur wegen des Warmwasserbedarfs die maximale Begrenzung des Heizenergiebedarfs überschritten werden? Dies widerspricht doch dem Grundgedanken, den Heizenergiebedarf von Gebäuden zu begrenzen.
Die Lösung ist einfach: Da es auch Bauvorhaben gibt, bei denen nun eben kein rechnerisch angesetzter Wasserverbrauch vorliegt (QW = 0 kWh/m²a), wäre bei genereller Anhebung des zulässigen Heizenergiebedarfs zuviel Spielraum für die anderen Energieverbrauchskomponenten, hier v. a. des Transmissionswärmebedarfs, vorhanden. Die k-Werte könnten damit entlastet werden und dies widerspricht ja der Intention, mit der EnEV auch viel Dämmstoff einzubauen.
Es zeigt sich immer wieder: Dies ist eine technisch unausgegorene, jedoch für bestimmte Industriezweige umsatzsteigernde Verordnung!
Hier ist die Frage zu stellen, wo denn diese Verluste bleiben? Es ist doch anzunehmen, daß sie im Gebäude verbleiben und somit nicht als Heizsystem-Verluste, sondern als innere Wärmegewinne zu betrachten sind. Diese "Verluste" sind doch eigentlich "zusätzliche Heizkörper".
Nirgends ist ein Hinweis zu finden, daß absorbierte Solarstrahlung mittels Speicherung durch Außenwände berücksichtigt wird. Aber eine solche Form der Nutzung "erneuerbarer Energien" wird systematisch ignoriert; der Beharrungszustand vehement verteidigt, damit der k-Wert bleibt und die Superdämmungen ihre Chance bekommen.
Zur Tabelle 1 im Anhang 1 wäre noch zu erwähnen:
Es werden vom Volumen Ve und von der Nutzfläche AN abhängige Höchstwerte aufgelistet. Da das Verhältnis Nutzfläche zu Volumen mit 0,32 festgelegt ist und das Verhältnis der beiden Anforderungsniveaus Q' zu Q" ebenfalls 0,32 beträgt, ist es völlig egal, ob über das Volumen oder über die Nutzfläche gerechnet wird; in beiden Fällen kommt das gleiche Ergebnis heraus. Ob nun hohe oder niedrige Raumhöhen vorliegen, beim Nachweis spielt dies überhaupt keine Rolle. Diese völlig unnötige Unterscheidung soll offensichtlich nur eine nicht vorhandene Vielfalt vortäuschen. Insofern ist es eine Farce, wenn als Fußnote dann darauf hingewiesen wird:
"Die auf die Gebäudenutzfläche AN bezogenen Höchstwerte gelten ausschließlich bei Gebäuden mit Raumhöhen bis einschließlich 2,60 m".
Auch die Abhängigkeit des Anforderungsniveaus vom A/Ve -Verhältnis ist methodisch widersinnig. Man meint, ein großes A/Ve -Verhältnis beschreibe differenzierte und gestalterisch aufgelockerte Baukörper, ein kleines A/Ve -Verhältnis dagegen einen kompakten, energiesparenden Baukörper. Dies stimmt nur für gleiche Gebäudevolumen, stimmt also nicht generell. Diese Vorstellung wird aber nun unzulässigerweise verallgemeinert und findet deshalb als Maßstab für das Anforderungsniveau im Wärmeschutz Berücksichtigung.
Richtigerweise muß festgestellt werden:
Ein Kubus als extrem günstige Form energiesparenden Bauens kann völlig unterschiedliche A/Ve -Verhältnisse aufweisen. Die Werte reichen von 0,25 (Kantenlänge 24 m) bis 1,2 (Kantenlänge 5 m). Die Werte umfassen also die ganze Bandbreite der unterschiedlichen Anforderungen, die sich gemäß Wärmeschutzverordnung nach dem A/Ve -Verhältnis richten. Die energetisch günstigsten Baukörper müssen also völlig unterschiedliche Wärmeschutzanforderungen erfüllen.
Demgegenüber können jedoch völlig unterschiedliche Bauformen gleiche A/Ve-Verhältnisse haben. Ein A/Ve -Verhältnis von z. B. 0,4 liegt bei unendlich vielen Abmessungen vor; diese reichen von 15 x 15 x 15 m als Kubus über die vielfältigen Quaderformen 10 x 15 x 30 m, 10 x 12 x 60 m bis hin zu sogar 10 x 10 x unendlich m. Obgleich die Bauformen energetisch völlig unterschiedlich zu bewerten sind, müssen sie alle die gleiche Anforderung an den Wärmeschutz erfüllen.
Die zwangsläufige Folge ist, daß bei der Handhabung der Wärmeschutzverordnung ein großes sachlich/methodisches Durcheinander dominiert. Daraus resultiert Willkür im Ergebnis. Dies wird besonders kraß bei Superdämmungen, die schon bei kleinsten k-Wert Veränderungen mit großen Dämmstoffdicken-Veränderungen reagieren.
Die WSchVO 95 ging von einer Gradtagzahl von 3500 Kd aus (Würzburg), wodurch sich der Faktor 84 ergab. Jetzt wird mit einem Faktor FGt = 72 gerechnet, was einer Gradtagzahl von 3000 Kd entspricht. Die völlige Negierung regional unterschiedlicher Klimadaten und die Annahme "recht günstiger" Randbedingungen (in der Bundesrepublik liegen die Gradtagzahlen mit einer Heizgrenztemperatur von 10°C immerhin zwischen 2560 und 4100 Kd) führen zu einer nur rein rechnerisch erzielten "Einsparung" von 14%, unter Berücksichtigung des Teilbeheizungsfaktors von 0,9 in der WSchVO 95 dann von rund 5%. Höhere Heizgrenztemperaturen, die bei Leichtbauten zum Tragen kommen, führen auch zu höheren Gradtagzahlen (bis zu 4610), so daß der angenommene Wert von 3000 als recht niedrig anzusehen ist.
Diese "Rechenspielerei" verdeutlicht ebenfalls die Schreibtischbemühungen, nur durch Änderung der "Randbedingungen" unbedingt eine Heizenergieeinsparung nachweisen zu wollen. Mit fachlich-technisch sauberer Grundlagenarbeit hat dies wenig zu tun.
Zu der Wärmebrückenbehandlung wäre zu sagen:
Der Wärmebrückeneffekt wird durch einen pauschalierten k-Wert (jetzt U-Wert) von 0,10 W/m²K berücksichtigt. Bei Verwendung der Regeldetails nach DIN 4108, Beiblatt 2 reduziert sich der pauschale konstante Wert dann auf 0,05 W/m²K. Dieser Wärmebrückenzuschlag ist immer zu berücksichtigen.
Es ist ein Unding, in der DIN nun "Regeldetails" vorzugeben; dies ist nicht Sache des DIN, sondern der Konstruktionslehre. Anregungen sind möglich; wenn aber damit per Verordnung Vergünstigungen zusammenhängen, dann artet diese Vorgehensweise zur Nötigung aus (was geschieht, wenn man von den Regeldetails ein wenig abweicht?).
Der Architekt wird damit in seiner Verantwortung und Entscheidungsfreiheit entmündigt.
Im übrigen ist die Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses durch einen konstanten Wert methodisch falsch. Erstens verhalten sich monolithische Konstruktionen günstiger als Schichtkonstruktionen und zum anderen nimmt die absolute Abweichung vom rechnerischen k-Wert mit kleineren k-Werten zu. Dies kann in Forschungsarbeiten des IBP nachgelesen werden. Somit werden mit einem konstanten Wert die monolithischen Konstruktionen benachteiligt und Schichtkonstruktionen bevorteilt. Es wird mit zweierlei Maß gemessen.
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen oder drei Wohnungen "dürfen" nach Anhang 1 Nr. 5 bemessen werden. Dieses "Vereinfachte Verfahren" stellt Anforderungen an die Außenbauteile, die für Dach und Grundflächen, unabhängig von der Ausführung der Heizungsanlagen, k-Werte fordert, die mit 0,17 W/m²K (Dach) und 0,28 W/m²K (gegen unbeheizte Räume und Erdreich) weit jenseits jeglicher Wirtschaftlichkeit, die im EnEG gefordert und worauf im Anschreiben besonders hingewiesen wird, liegen.
Es liegt von seiten des Verordnungsgebers kein schlüssiger Nachweis vor, der die wirtschaftliche Realisierung derartiger k-Werte dokumentiert. Es sei der Hinweis gegeben, daß in den Erläuterungen zur WSchVO 1982 auf Seite 20 die Wirtschaftlichkeit behandelt wird und dabei auch die Berechnung der Energieeinsparung erfolgte. Man braucht sich also nur nach diesem Vorbild zu richten - allerdings sollte nicht stationär, sondern dynamisch gerechnet werden.
Diese Festlegungen sind ein typischer Fall, wie ohne Rücksicht auf den Aufwand Dämmstoffmengen eingebaut werden müssen, die energetisch kaum nennenswerte zusätzliche Einsparungen erbringen. Es geht nicht um Energie, es geht um Dämmstoffeinbau.
Bei den Außenwänden liegen die k-Werte je nach Lage und Bauform zwischen 0,20 und 0,56 W/m²K. Dies führt automatisch zur Dämmschichtkonstruktion bzw. zum WDV-System. Die bewährte monolithische Wand mit ihren vielen bauhygienischen und bauphysikalischen Vorteilen verschwindet damit vom Markt.
Völlig abwegig ist die Regelung, daß ein Haus "mit Dichtheitsnachweis" einen Bonus für die Außenwand von 0,1 W/m²K erhält. Damit wird die Dichtheitsprüfung nach Anhang 4, Absatz 2 förmlich erzwungen.
Darüber hinaus werden die k-Werte der Außenwand gestaffelt nach dem "Standard der Heizungsanlage". Dabei wird gemäß Tabelle 3 des Anhanges 1 unterschieden:
1) Standard: NT-Heizkessel; </= 60°C Heizwasser; maximal 15 m in Außenwandschlitzen.
2) verbesserter Standard: NT-Kessel; </= 50°C Heizwasser; nicht in Außenbauteilen.
3) optimierte Ausführung:
a)
Brennwertkessel oder Fernwärme; </= 50°C
Heizwasser; nicht in Außenbauteilen.
b) NT-Kessel; </= 60°C Heizwasser; Solaranlage mit
Nachheizung;
nicht in Außenbaut.
c) monovalente Wärmepumpe;</= 50°C Heizwasser;
keine Anforderungen.
Je nach Wahl des "Heizungsanlagenstandards", wobei die "optimierte Ausführung" erst einmal den Wirtschaftlichkeitstest bestehen müßte, kann nun für die Außenwand aus dem reichhaltigen Katalog unterschiedlicher Möglichkeiten ein k-Wert entnommen werden, wobei die kostengünstigeren Heizungsanlagen sogleich mit kleineren und damit unwirtschaftlichen k-Werten verknüpft werden. Umgekehrt werden k-Werte einer monolithischen Außenwand sogleich mit unwirtschaftlichen und teuren Heizungsanlagen verknüpft. Unwirtschaftlichkeit wird damit zur "Standardlösung". Auch werden die Voraussetzungen für das Konfektionshaus von der Stange damit geschaffen (Baumärkte bieten bereits Häuser an!).
Zu § 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
Der maximale Jahres-Transmissionswärmebedarf bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen ist zwar gegenüber der WSchVO 95 höher (die Tabellen 1 der Anlagen 2), doch wird bei der Errechnung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs jetzt der Lüftungswärmebedarf mit einbezogen. Besonders ist aber darauf hinzuweisen, daß bei der EnEV gemäß Anhang 2 ein FGt -Wert von 50 eingesetzt werden muß, wohingegen die WSchVO 95 den Wert 30 vorschreibt. Dies bedeutet - nur allein durch Veränderung einer Randbedingung - immerhin eine Verschärfung der Anforderungen um 40 %. Mit dem Jonglieren von Randbedingungen läßt sich wirklich trefflich operieren und gewaltige "Energieeinsparungen" vorrechnen.
Zu § 5 Dichtheit
Die Luftwechselrate bei freier Lüftung ohne Luftdichtheitsprüfung beträgt 0,7 h-1. Wenn die Luftdichtheit nachgewiesen wird, dann kann ein stündlicher Luftwechsel von 0,6 h-1 angenommen werden. Die letzte Zahl bedeutet gegenüber dem 0,8 fachen Luftwechsel in der WSchVO 95 eine Reduzierung um 25%. Damit wäre die Forderung der Regierung allein durch Änderung der Randbedingungen schon fast erfüllt - eine vortreffliche Einsparung !
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum bei dichten Gebäuden auch noch der Luftwechsel reduziert wird? Umgekehrt wäre es logisch, denn es muß ein erforderlicher Luftwechsel nur aus hygienischen Gründen gewährleistet werden. Wie dieser sich, bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik (nicht der DIN-Vorschriften) zusammensetzt, ist erst der zweite Schritt. Wichtig ist doch nur, daß beim Luftaustausch ein nach außen dringender Luftvolumenstrom zu keinen Feuchteschäden führt, wie dies dankenswerterweise bei undichten Fenstern der Fall ist. Bei mit Leckagen versehenen Schichtkonstruktionen allerdings sind Feuchteschäden nicht zu vermeiden - deshalb die Aufgeregtheit bei Schichtkonstruktionen und das Trommeln für die "Dichtheitsprüfung".
Der Lüftungstest kann deshalb nur dann "zum Standard" werden, wenn ein Niedrigenergiehaus in Skelettbauweise mit Schichtkonstruktionen verwirklicht wird. Da pfeift es an allen Ecken und Enden durch die Ritzen. Ein "Niedrigenergiehaus" in monolithischer Bauweise ist dagegen luftdicht und braucht deshalb keinen "Luftdichtheitstest". Die Frage sei erlaubt, welcher stündliche Luftwechsel hierfür dann anzusetzen ist: 0,6 h-1 , weil das Haus dicht ist oder 0,7 h-1 , weil kein Test durchgeführt wird.
Es ist zu vermuten, daß die Vergünstigung einer reduzierten Luftwechselrate in Verbindung mit einer Luftdichtheitsprüfung mehr der Auftragsbeschaffung für Messungen als der Energieeinsparung durch sogenannte "Leckagen" dient. Die "Energieverluste" durch Leckagen sind unbedeutend, wenn man bedenkt, daß heute ein 0,8facher Luftwechsel immerhin einen über 19fachen Austausch der Luft innerhalb von 24 Stunden bedeutet. Da spielt das bißchen Luft, das irgendwo entweicht, energetisch wirklich keine Rolle. Allein besorgniserregend sind die Leckagen, die zu Feuchteschäden führen.
Zu § 6 Bauteilbezogene Anforderungen, Mindestwärmeschutz
Heizkörper vor Außenwänden enthalten auch einen Strahlungsanteil, der jedoch thermisch anders zu behandeln ist, als die durch den Wärmedurchgangskoeffizienten gekennzeichnete Wärmeleitung. Hier würde deshalb eine Reflektionsfolie viel günstiger wirken als ein vorgeschriebener k-Wert.
Bei Fenstern wird dies ja vorgeschlagen - nur wird langwellige Wärmestrahlung vom Glas selbst schon gut reflektiert.
Inwieweit die Forderung, bei Rolladenkästen einen k-Wert von 0,6 W/m²K einhalten zu müssen, konstruktiv und mit gesundheitlich unbedenklichen Baustoffen zu verwirklichen ist, muß die Praxis zeigen.
Zu § 7 Änderung von bestehenden Gebäuden
Hier gilt grundsätzlich die Unzulässigkeit und Fragwürdigkeit der nur für den Beharrungszustand geltenden k-Wert-Berechnungen mit den daraus resultierenden Energiebedarfszahlen. Bei Altbauten mit Speichervermögen versagt die stationäre Rechnung. Was hier formuliert wird, entbehrt deshalb jeglicher wissenschaftlichen Grundlage.
Insofern sind die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten wiederum nur fiktiv. Besonders kritisch sind folgende Regelungen:
Außenwände:
Bei Fachwerk und bei einer Innendämmung muß ein k-Wert von 0,45 W/m²K eingehalten werden.
Fachwerk wird entgegen restaurativer Erfahrungen somit ohne Dämmstoff nicht auskommen. Eine Innendämmung ist aus bauphysikalischen und hygienischen Gründen abzulehnen.
Alle anderen Außenwände müssen einen k-Wert von 0,35 W/m²K erhalten. Dämmstoff ist also angesagt, Speicherung wird negiert.
Besonders ist hier Punkt d) zu nennen: Wenn der Außenputz bei einem Bauteil mit einem k-Wert >/= 0,9 W/m²K, also einer massiven, speicherfähigen Konstruktion, erneuert wird, dann gilt ebenfalls ein k-Wert von 0,35 W/m²K. Die Protagonisten dieser EnEV kennen also nur Dämmstoff. Ein Altbau muß also verpackt und damit von der Solarstrahlung abgekoppelt werden - ein bautechnischer Nonsens. Was dies mit "Nutzung der Solarenergie" zu tun hat, wissen nur die "k-Wert-Dogmatiker" mit ihrem Beharrungsdenken.
Keller:
Wenn für Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich k-Werte von 0,4 bzw. 0,5 W/m²K gefordert werden, dann liegen diese Werte jenseits der Wirtschaftlichkeitsschwelle. Infolge eines verminderten Temperaturgefälles sind diese k-Werte weit überzogen.
Dächer:
Auch bei Steil- und Flachdächern (k-Werte von 0,30 bzw. 0,25 W/m²K) wird der Wirtschaftlichkeitsnachweis nur schwer zu führen sein. Auch müssen die konstruktiven Schwierigkeiten bedacht werden, die mit der Erfüllung dieser Anforderungen einhergehen.
Da kleine k-Werte wegen der zu geringen zusätzlichen Energieeinsparung immer zur Unwirtschaftlichkeit neigen, muß im einzelnen geprüft werden, inwieweit die Wirtschaftlichkeit gemäß dem im EnEG enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebots auch gegeben ist.
Der § 8 (2), Satz 4 der Wärmeschutzverordnung 1995 enthielt deshalb noch folgende Aussage:
"Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn im Einzelfall die zur Erfüllung der dort genannten Anforderungen aufzuwendenden Mittel außer Verhältnis zu der noch zu erwartenden Nutzungsdauer des Gebäudes stehen".
Hier also wurde noch klar darauf hingewiesen, daß die aufzuwendenden Mittel im vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen müssen. Ist dies nicht der Fall, dann gelten die formulierten Anforderungen nicht. Wirtschaftlichkeit wurde akzeptiert.
In der EnEV stehen derartige analoge Sätze nicht mehr.
Zu § 8 Nachrüstung bei bestehenden Gebäuden und Anlagen
Dies kann als Auftragssicherung für bestimmte Branchen verstanden werden. Wenn etwas sinnvoll ist, dann wird es von allein realisiert. Nur wenn etwas unsinnig ist, muß eine Verordnung dies erzwingen. Im Bedarfsfall muß also immer die Nachhaltigkeit einer beabsichtigten Maßnahme geprüft werden.
Zu § 9 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
Die energetische Qualität wird nicht allein durch die Wärmedämmung, also dem k-Wert, sondern durch Dämmung und Speicherung bestimmt. Allein die Feuchte- und Temperaturstabilität massiver, speicherfähiger Bauteile, auch der Außenbauteile, machen die Qualität einer Konstruktion und damit die Qualität des Bewohnens aus. Die Qualität allein auf die Energie, dazu noch einer falsch berechneten Energie zu beschränken, ist bautechnisch ein grober Fehler.
Zu § 11 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Die Vorstellung, bei einer Zentralheizung würde eine Veränderung der Wärmezufuhr Energie einsparen, gilt nur für Leichtbauten mit geringem Speichervermögen. Gut speicherfähige Häuser sind für kurzfristige Verringerungen oder Abschaltungen der Wärmezufuhr nicht geeignet. Vor allem die Außentemperatursteuerung muß hier versagen; es wird geheizt, obgleich es im Gebäude warm ist, nur, weil es draußen einmal kühl geworden ist - hier "bewährt" sich die Außentemperatursteuerung mehr als eine Art Energie-Verschwendungs-Steuerung.
Da jedoch Speicherung und Absorption von Solarstrahlung und damit wesentliche Entlastungen der Heizungsanlage bei den Energie-Berechnungen ignoriert werden und nur der Beharrungszustand gilt, ist der § 11 eine zwangsmäßige Folge dieser unrealistischen und falschen Denkweise.
Heiztechnik rechnet seit jeher stationär. Die Konsequenzen sind jedoch unbedeutender Natur: Die Überdimensionierung dient als Puffer für sehr kalte Tage; außerdem wird eine Überdimensionierung durch größere Stillstandszeiten ausgeglichen.
Zu § 12 Raumlufttechnische Anlagen
Im Text wird auf die anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Wenn jedoch zu den anerkannten Regeln der Technik nach § 15 auch "Normen" gehören, dann wird die Bautechnik einseitig orientiert, denn Normen sind Vereinbarungen interessierter Kreise, die Einfluß auf das Marktgeschehen gewinnen wollen.
Zu § 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchszahlen
Da ein prognostizierter Energiepaß-Wert immer gerechnet wird, die Rechnung jedoch infolge des stationären Beharrungszustandes nicht der Wirklichkeit entspricht, würde ein Vergleich der Rechnung mit dem Verbrauch immer zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Übereinstimmung wäre Zufall - oder manipuliert.
Die DIN EN 832 "Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden" und auch die DIN-V 4108-6 "Berechnung des Jahresheizwärmebedarfs von Gebäuden" gehen beide vom Beharrungszustand aus, so daß die Berechnungen bei speicherfähigen Materialien schlichtweg zu falschen Ergebnissen führen. Die 24stündige Tag/Nacht-Periode verhindert den Beharrungszustand. Darüber hinaus wird der wesentliche Einfluß einer passiven Solarenergienutzung durch Absorption einfach nicht berücksichtigt.
Bei Überlagerung beider Komponenten entsteht durch die stationären Rechenmethoden ein wirrer Rechensalat, der dann zu nichts mehr zu gebrauchen ist.
Das Falsche dieser Berechnungen wird nicht beseitigt, wenn Monatsbilanzierungen gemäß DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 erfolgen; dies ist ein kapitaler Denkfehler.
Das instationäre Verhalten einer speicherfähigen Wand dauert solang, bis sich eine stationärer Wärmestrom eingependelt hat; dies kann Tage dauern. Die Einpendelungszeiten könnten vernachlässigt werden, wenn lang genug (etwa drei Wochen) stationäre, d. h. konstante Lufttemperaturen vorliegen; der Rechenfehler wäre dann nicht allzu groß.
Nun aber zu glauben, mit der Wahl von Monatsmitteldaten könne man die täglichen Temperaturschwankungen überlisten, ist ein Trugschluß. Außerdem stören ja die täglichen Solareinstrahlungen das ganze stationäre Gefüge.
Zu § 15 Regeln der Technik
Die juristische Rangfolge lautet: Vertragliche Vereinbarungen, anerkannte Regeln der Technik, DIN-Normen; diese Abstufung gilt und ist auch höchtrichterlich festgestellt worden.
BGH, Urteil vom
14.05 1998
Welche Bedeutung haben DIN-Normen?
BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR
1998, Privates Baurecht, S.
377]
"Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht".
Selbst bei Einhaltung einer gültigen Norm besteht also ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Vorsicht also bei der Anwendung von DIN-Normen. Insofern ist es eine Anmaßung, nach §15 (2) nun auch Normen per Dekret zu anerkannten Regeln der Technik machen zu wollen.
Zu § 16 Ausnahmen
Bei der Brüchigkeit des gesamten EnEV- Gefüges muß die ganze Aufmerksamkeit verstärkt den Ausnahmen gewidmet werden. Bieten sie doch die rechtlich abgesicherte Möglichkeit, sich dem Diktat dieser EnEV zu entziehen. Absatz (1) lautet:
"Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde, lassen die nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen zu".
Ein unverhältnismäßiger Aufwand in der Erfüllung der Anforderungen besteht ohne Zweifel darin, wenn dies nur durch unwirtschaftliche Konstruktionen zu erreichen ist. Dann stehen einem die Ausahmen rechtlich zu.
Absatz (2) lautet:
"Soweit durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen die Ziele dieser Verordnung im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten".
Dieser Absatz besteht aus zwei Sätzen. Die Anwendung des Satzes 1 bietet u. a. auch die Möglichkeit, durch Berücksichtigung des Speichervermögens einer Außenwand die stationären k-Werte durch einen Bonus-Anteil zu verringern. In der Fachliteratur ist dies als Solargewinnfaktor bekannt. Dieses Vorgehen wird durch Heizenergieverbrauchsanalysen von Altbauten untermauert, ist fachlich-technisch legitim und würde die Erfüllung der Anforderungen nachweisen.
Dabei tritt nur die Schwierigkeit auf, daß die "offizielle Bauphysik" die Speicherung von Außenbauteilen negiert und deshalb nicht anerkennt.
Insofern ist der Satz 2 recht bedeutsam. In der Entwurfsfassung zur EnEV vom Dez. 1998 fehlte noch dieser Satz; zwischenzeitlich hat sich jedoch herumgesprochen, daß Speicherung recht maßgebend die Energiebilanzierung beeinflußt - eine Abkehr also vom stationären k-Wert. Nun erscheint dieser Satz 2 mit der Aussage, die "Bundesregierung bestimme", was bei dem Satz 1 unter dem Begriff "andere Maßnahmen" zu verstehen sei.
Zu § 17 Härtefälle
Bei der grundsätzlichen Schieflage der gesamten EnEV wird diese selbst zum Härtefall. Der Text des § 17 lautet:
"Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."
Hier wird es deutlich gesagt: ein unangemessener Aufwand ist eine unbillige Härte; wenn also gemäß der Forderung des EnEG die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen werden kann, dann kann befreit werden. Diese rechtliche Möglichkeit kommt bei der Umsetzung der Anforderungen fast immer zum Tragen und sollte konsequent im Interesse der Bauherren, die die Architekten zu vertreten haben, ausgeschöpft werden.
Zu § 18 Bußgeldvorschriften
Interessanterweise werden die Bußgeldvorschriften erst nach Fertigstellung des Entwurfes formuliert. Offensichtlich sollen noch nicht alle Karten des vorliegenden bautechnischen Zwanges auf den Tisch gelegt werden.
Immerhin sind die bisherigen Wärmeschutzverordnungen ohne Zwangsmaßnahmen ausgekommen. Mit dem stetigen Verschärfen des Anforderungsniveaus erreicht man jedoch Dämmbereiche, die gegenüber dem Bauherrn nicht mehr zu verantworten sind - Unwillen und Widerstand macht sich bei den Kollegen bemerkbar. Insofern wird mit Erstaunen festgestellt, daß nun Bußgeldvorschriften die Beteiligten gefügig machen sollen. Dabei wären Gespräche mit den zahlreichen Kritikern viel hilfreicher und von so eminent wichtiger Bedeutung.
Schlußbemerkung
Das Unverständnis beim Anwender, beim Endverbraucher bleibt nicht aus! Irrende Methodik und daraus resultierende Ungereimtheiten verbunden mit verwirrenden Berechnungen werden dazu führen, daß immer mehr immer weniger verstehen werden.
Es handelt sich bei der EnEV 2000 um ein bürokratisch-administratives Mammutwerk, das nicht mehr praxisgerecht gehandhabt werden kann. Eine generelle methodische und inhaltliche Überarbeitung ist vonnöten.
Wenn man bedenkt, daß die erste Wärmeschutzverordnung 1977 noch mit ca. 8 Seiten, die Wärmeschutzverordnung 1982 dann mit 11 Druckseiten auskamen, dann kann man ermessen, daß die jetzige Fassung mit 29 Seiten sowie die zitierten Normen mit über 70 Seiten jegliche Praktikabilität sprengt, zumal auch noch auf Normen hingewiesen wird, die erst im Entwurf vorliegen. Wenn die "Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen" in DIN 4701-10 erst bearbeitet werden muß, dann kann man getrost davon ausgehen, daß diese Arbeit unnütz ist und am wirklichen Bedarf völlig vorbeigeht. Wenn jahrzehntelang betriebene Heiztechnik diese Werte bisher nicht geliefert hat, dann sind sie technisch unwichtig. Insofern würden sie nur einen willkürlich formulierten Rahmen füllen, der durch die Hektik der Energieeinsparung, um die es ja eigentlich garnicht mehr geht, erst entstanden ist. Darüber hinaus wird DIN mißbraucht, denn dort sollten nur Dinge verankert werden, die sich in der Praxis langjährig bewährt haben.
Das Entfernen von jeglicher Bau-Praxis drückt sich schon allein in den höchstzulässigen Jahres-Heizenergiebedarfswerten nach Tab. 1 aus: Es werden die kWh in Abweichung von der WSchVO 1995 mit zwei Stellen hinter dem Komma angegeben.
Was bedeutet das?
Die maximale Abweichung würde 0,05 kWh/m²a betragen; bei einem Heizölpreis von 50 Pfg/l und 10 kWh/l sind dies 0,25 Pfg/m²a - Diese Größenordnung ist bedeutungslos. Hier wird "Genauigkeit" vorgespiegelt, die einmal nicht erforderlich ist (am Bau rechnet mit cm und nicht mit mm) und zum anderen auch überhaupt nicht vorliegt, da methodisch fehlerhaft und mit "normierten" Randbedingungen gerechnet wird. Es wird nur ein "Rechendiktat“ aufgezogen, das weitgehend zur Disziplinierung der planenden Berufe führt.
Zusammenfassend muß gesagt werden:
Diese Energieeinsparverordnung wird in dieser Form aus Gründen der Intention, der Methode, des Inhalts, des Umfangs, der Wirtschaftlichkeit, der Baukonstruktion, der gestalterischen Möglichkeiten und nicht zuletzt der Ökologie (Dämmstoffentsorgung?) sowie der Wohnhygiene von der Architektenschaft abgelehnt. So backt man Hamburger, aber baut keine Häuser.
Per Dekret soll ein ganzer Berufsstand veranlaßt werden, auf der Grundlage nicht gesicherter Erkenntnisse riskant und damit haftungsintensiv zum Nachteil der Bauherren tätig zu werden, damit wirtschaftlichen Interessen der Bauchemie angemessen Rechnung getragen werden kann.
Nur ein umfangreicher Gedankenaustausch kann im Interesse der Bauherren hier weiterhelfen. Bautechnische Fehlentwicklungen müssen verhindert werden.
Dies ist die letzte Chance des in der Gesellschaft so arg gebeutelten Berufsstandes, durch sachliche Argumente und qualifizierte Kritik eigenständiges Profil wiederzugewinnen und Courage zu zeigen. Wird dies verschlafen, stirbt der Architekt heutiger Prägung belächelt in Schönheit und macht sich zum Handlanger des Geldes.
Der Autor dankt Prof. Dr. Ing. habil. Claus Meier , Nürnberg, für die tatkräftige Unterstützung.
gez. Michael Probst
Mainz, im August 1999
Kommentar
der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zum Referentenentwurf der Energiesparverordnung 2000
(veröffentlicht in 'Das Architekten-Magazin VfA Profil 5/2000')
Etwa ein Drittel der CO2-Emissionen in Deutschland wird durch die Beheizung von Gebäuden verursacht. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unterstützt das Ziel, diesen Wert deutlich zu unterschreiten.Der Entwurf der Energiesparverordnung weist nach unserer Einschätzung den richtigen Ansatz auf, den Berechnungen künftig eine ganzheitliche Betrachtung des Jahres-Heizenergiebedarfs zugrunde zu legen. Das eröffnet weiteres Energie-Sparpotential, insbesondere in der Anlagentechnik.
Die geplante Energiesparverordnung enthält allerdings leider auch eine ganze Reihe von Schwachstellen:
Aus unserer Sicht muss der Referentenentwurf deutlich nachgebessert werden, damit die Verordnung ihr lobenwertes Ziel der Reduzierung des CO2-Ausstoßes auch erreichen kann. Ökologisches, energiesparendes Bauen ist für Architektinnen und Architekten wie auch für Bauherrinnen und Bauherren ein Thema von wachsender Bedeutung. Nicht nur bei Neubauten, sondern vor allem im Bestand können erhebliche Einsparpotentiale genutzt werden. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat deshalb spezielle Fortbildungsseminare zur Energieberatung sowie eine Softwareprogramm entwickelt, um ihre Mitglieder in diesem Arbeitsbereich zu unterstützen.
Richard Welter
Vorstandsmitglied der Architektenkammer NW
Redaktionelle Anmerkung:
Leider hat die AK NW bezüglich der Klimaschutzdebatte noch nicht bemerkt,
Die Belege zu diesen Fakten finden Sie auf der Energiesparseite bzw. von dort angelinkt.
Konrad Fischer
Architekt BYAK
Hochstadt a. Main
PS 2006. Und heute bilden die Kammern "Energieberater" aus, werben öffentlich für den nur fiktiven Energiepaß auf Grundlage von hypothetischen "Bedarfswert-"Berechnungen mit dem absurden U-Wert und lassen ihre hier dokumentierte Kritik am inzwischen staatlich etablierten "Energiesparen" vergessen. Warum wohl?