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Was keiner wagt, das sollt ihr wagen, |
Wenn keiner ja sagt, sollt ihr´s sagen, |
Wo alle loben, habt Bedenken, |
Walter Flex (6.7.1887 - 16.10.1917) |
"Die Anständigen sollten in bedenklichen Zeiten lieber für sich den Narren spielen,
als in großer Gesellschaft unter den Lumpen ein Mitlump zu sein."
Montesquieu
"Das ist der Weisheit letzter Schluß:
Nur der verdient sich Freiheit und das Leben
Der täglich sie erobern muß."
Goethes "Faust"
"Mein Volk ist frei.
Jetzt kann es tun
was es mit sich tun läßt."
Thomas Brasch, Dichter, Ostberlin
"Legitimität und damit bindende Kraft
wächst Mehrheitsentscheidungen erst dann zu,
wenn sie aus einem freien und ungehinderten
Wettstreit der Argumente hervorgehen.
Auch wenn es ihnen Spott und Anfeindung
einträgt,
müssen Intellektuelle heute wieder die Courage
[franz. "Mut", Anm. d.
Webmasters für
Pisageschädigte]
aufbringen,
sich gegen bloße Stimmungsmehrheiten zu stellen,
bei denen genau diese Voraussetzung nicht erfüllt ist
[also gegen arg viele
"Mehrheitsentscheidungen"
hierzulande, Anm. d. Webmasters für Angsthasen]."
Johano Strasser, dt. PEN-Präsident,
in: Ich denke, also bin ich out,
In guten Zeiten sagten die Intellektuellen,
wo es langgeht.
Längst schon haben die Experten sie abgelöst.
Sie hatten aber auch leichtes Spiel.",
Süddt. Zeitung Magazin, No. 10, 11.3.2005
Das
Antidiskriminierungs-Bundessicherheitshauptamt
von Wolfgang Philipp
Seit Ende Dezember 2004 liegt dem Deutschen Bundestag der schon lange von der rot-grünen Koalition angekündigte "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsvorschriften" zur Beschlussfassung vor. Das "Antidiskriminierungsgesetz" enthält 34 Paragraphen und dient ausweislich seiner Begründung dazu, die "gesellschaftliche Wirklichkeit zu verändern". Es hat, wie die FAZ und die Süddeutsche Zeitung schreiben, eine "Kulturrevolution in Deutschland" zum Gegenstand. Ziel des Gesetzes ist es nach dessen § 1, "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen".
Um dieses Ziel zu erreichen enthält das Gesetz für den gesamten Bereich des Lebens weitreichende Vorschriften und Ermächtigungen. Auch ist die Gründung von Institutionen vorgesehen, wie sie nur von totalitären Staaten bekannt sind. In Wirklichkeit handelt es sich um ein Gesetz zur Beschränkung oder Beseitigung der in Art. 2 des Grundgesetzes gewährleisteten Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Dies alles wird durch die scheinbar positive Zielsetzung verdeckt, jeden Mann und jede Frau in jeder Hinsicht vor jeder denkbaren Ungleichbehandlung ("Benachteiligung" genannt) zu schützen.
Schon der europarechtliche Ausgangspunkt ist Lüge und Ideologie: In der zugrunde liegenden "Richtlinie des Rates" vom 29.06.2000 findet sich der folgende unglaubliche Satz:
"Die europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurück".
Hier wird ein in der Wissenschaft ganz unbestrittener anthropologischer Befund einfach geleugnet, statt auf dessen Grundlage angemessene Regeln des Zusammenlebens zu entwickeln. Vielmehr wird Gleichheit aller zum staatlich kontrollierten Lebensprinzip erhoben, obwohl Ungleichheit selbst ein Lebensprinzip ist. Ein Strom fließt nur zwischen Pluspol und Minuspol, die gegensätzlich sind. Zwischen zwei gleichen Polen fließt kein Strom, gibt es kein Leben. Nicht eine festgezurrte Meinung ist Leben sondern die Spannung zwischen gegensätzlichen Standpunkten, davon lebt die Demokratie. Soweit die genannten Grundrechte ihrerseits zum Schutze anderer eingeschränkt werden müssen, enthält das Grundgesetz ausreichende Vorschriften.
Die rot-grüne Koalition feiert mit ihrem Gesetzentwurf, der weit über die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien hinausgeht, eine umwälzende Neuerung. Soweit EU-Recht umgesetzt wird, soll der Bundestag wie einst die Volkskammer der DDR rein aklamatorisch beschließen, was von einer Exekutive in Brüssel von ihm verlangt wird. Von einer Verwaltung abhängige Parlamente gibt es aber nur in totalitären Staaten. Der Bundestag vertritt in einem solchen Fall das Deutsche Volk nicht mehr sondern folgt eher einer Art Besatzungsmacht, der sogar der eigene Kanzler angehört.
In ihrem Eifer haben die Autoren aber übersehen, dass es sich bei ihrem Anliegen, alles "gleich zu machen", um eine uralte und längst als unsinnig entlarvte Klamotte handelt:
Anfang des 4. vorchristlichen Jahrhunderts gab es in der ersten Demokratie der Welt, in Athen, unter Anführung des Phaneas eine politische Richtung, welche ähnlich wie Rot-Grün "Gleichheit" auf die Spitze treiben wollte: Gleichheit aller an Besitz und Boden, Verstaatlichung der Gewerbebetriebe u.a. mehr: Die Athener diskutierten heftig darüber, bis ihr größter Komödiendichter, Aristophanes, in einem glänzenden Schauspiel das Problem der absoluten Gleichheit und der Antidiskriminierung in jeder Richtung durchdachte und in ebenso frecher wie überzeugender Weise ad absurdum führte. Wer die hinreißenden Verse seiner "Ekklesiazusen" (Die Frauenvolksversammlung) gelesen hat, ist von diesen lebensfremden Vorstellungen geheilt, auch die Athener waren es, nachdem das Schauspiel aufgeführt wurde.
Aristophanes hat anhand der jetzt rot-grünen Antidiskriminierungskriterien "Alter" und "sexuelle Identität" - an anderen Stellen auch zu sozialistischen Enteignungsvorgängen - endgültig klargestellt, wohin eine solche Ideologie führen muss. Dieser vergessene geistesgeschichtliche Hintergrund entlarvt das Vorhaben als dumm, überflüssig und gefährlich: Die klugen Athener waren schon viel weiter.
Noch gefährlicher als die jedes Maß vermissen lassende Zielsetzung des Gesetzes sind aber die Mittel, mit denen diese umgesetzt werden soll. Seine Paragraphen konzentrieren sich auf "Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung" und Schutz aller "vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr". Die in § 1 genannten Antidiskriminierungskriterien müssen umfassend im Arbeitsverhältnis und im sonstigen Verkehr der Menschen miteinander, insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, beachtet werden. Wer glaubt, bei der Einstellung, Beförderung, Entlassung, beim Abschluss eines Mietverhältnisses oder sonstiger Verträge diskriminiert worden zu sein, kann dagegen klagen und Schadensersatz verlangen. Wenn der Kläger "Tatsachen glaubhaft macht", die eine Benachteiligung "vermuten lassen" liegt die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt, beim Beklagten. In der Regel kann niemand mehr frei entscheiden, wen er als Arbeitgeber einstellen, wem er eine Wohnung vermieten oder mit wem er sonst Verträge abschließen will. Verfehlt er das Ziel des Gesetzes, muss er mit Klagen aller derjenigen rechnen, die er nicht berücksichtigt hat.
Hier gibt es nur eine Konsequenz: Möglichst als Unternehmer keine Mitarbeiter einstellen, als Hauseigentümer keine Wohnungen vermieten, überhaupt zu anderen Menschen keine geschäftlichen Kontakte aufnehmen. Investoren werden den Standort Deutschland wie die Pest meiden, Arbeitslosigkeit wird durch dieses Gesetz massiv gefördert werden.
Man hätte nun erwarten können, dass die durch dieses Gesetz provozierten Rechtsstreitigkeiten innerhalb der rechtsstaatlichen Institutionen abgewickelt würden, insbesondere unter Einschaltung der auf das Grundgesetz vereidigten Rechtsanwälte. Genau das soll aber vermieden werden: Das Gesetz sieht vor, dass - wie in einer Räterepublik - sogenannte "Antidiskriminierungsverbände" privater Art überall in Deutschland "spontan" gegründet werden. Diesen steht, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben (jeder Ortsverband der Grünen bzw. der SPD reicht dafür aus) das Recht zu, in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Obwohl diesen Verbänden jede rechtliche Vorbildung fehlt, wie sie sonst von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen gefordert wird, ist ihnen "die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet". Sie können Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte angeblich Diskriminierter geltend machen. Selbstverständlich werden diese "Antidiskriminierungsverbände" alle die gleiche ideologische rot-grüne Grundlage haben. Es ist zu erwarten, dass sie - ähnlich wie im Dritten Reich die Unterorganisationen der NSDAP - gegen Andersdenkende vorgehen werden.
Die eigentliche, in der bisherigen öffentlichen Diskussion meist übersehene "Errungenschaft" des Gesetzes findet sich in dessen § 26: Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll eine "Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes" errichtet werden. Dieser Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Angesichts der umfassenden gesellschaftsverändernden Zielsetzung des Gesetzes ist damit zu rechnen, dass sich hier eine kostspielige und für das ganze Land gefährliche Mammutbehörde entwickeln wird. Um die Bedeutung dieser "Antidiskri-minierungsstelle" hervorzuheben sieht das Gesetz in § 27 vor, dass kein geringerer als der Bundespräsident selbst auf Vorschlag der Bundesregierung "eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes" ernennen soll. Anders als bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der vom Bundestag mit qualifizierter Mehrheit zu wählen ist, bleibt das Parlament hier gleich außen vor, man will keine Personaldebatte. Diese Person soll in Ausübung ihres Amtes - wie sonst die Richter nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes - "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sein. Das geht so weit, dass die Rechtsverhältnisse der "Stelle" zum "Bund" nicht durch Gesetz sondern einschließlich ihrer eigenen Dienstaufsicht und Rechtsaufsicht durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt werden sollen. Die "Stelle" ist dem Ministerium nicht untergeordnet sondern ebenbürtig, ohne der gleichen parlamentarischen Verantwortlichkeit zu unterliegen wie die Minister: Hier entsteht ein Staat im Staate. Die Rechte der "Person" gehen viel weiter als die Rechte jedes Gerichts: Denn die Richter sind durch ihre Aufgaben, die sich nur auf die Rechtsprechung beziehen, eingeschränkt. Die "Antidiskriminierungsstelle" des Bundes hat aber die Aufgabe, weisungsunabhängig und kontrollfrei die Welt zu verändern. Nach § 28 obliegen ihr in einer unbegrenzten Generalklausel "Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen"; außerdem soll sie Öffentlichkeitsarbeit betreiben und wissenschaftliche Untersuchungen durchführen. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die "Stelle" zu unterstützen und ihr die "erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren". Nur personenbezogene Daten sollen unberührt bleiben. Darüber hinaus ist in § 30 vorgeschrieben, die Stelle des Bundes solle bei ihrer Tätigkeit "Nicht-Regierungsorganisationen und andere Einrichtungen in geeigneter Form einbeziehen". Damit sind in erster Linie die schon dargestellten "Antidiskriminierungsverbände" gemeint, welche flächendeckend als Denunzianten und Spitzel für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes tätig sein werden. Das dient nach der Gesetzesbegründung der "ortsnahen Unterstützung". Wer der Ansicht ist, benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle wenden, obwohl doch sonst im Rechtsstaat für Rechtsverletzungen die Gerichte zuständig sind und nicht eine Behörde. Flächendeckend ausgebaut wird das hier entstehende Terrorsystem durch eigene Einrichtungen der Länder: In Berlin gibt es schon eine eigene Antidiskriminierungsstelle mit vier Mitarbeitern, die vor allem Ausländern zur Verfügung stehen, d.h. Inländer verfolgen sollen. Eine solch umfassend organisierte Anweisung zu allgemeiner Inquisition hat es in Deutschland erstmals in dem berüchtigten "Hexenhammer" von 1489 gegeben. Mit ihm begann die organisierte Jagd auf Frauen, die sich nach Ansicht von Denunzianten nicht "korrekt" verhielten und dann zu Tausenden als Hexen verbrannt wurden.
Was hier betrieben wird, ist auch eine Rückkehr zu Verhältnissen, wie sie im Dritten Reich und in der DDR geherrscht haben. "Blockwarte" und "Abschnittsbevollmächtigte" werden im Gewande der "Antidiskriminierungsverbände" "ortsnah" darüber wachen, dass niemand sich im geschäftlichen und gesellschaftlichen Leben in einer Form verhält, die als Diskriminierung empfunden werden könnte. "Beobachtungen" werden an die "Antidiskriminierungsstelle" gemeldet werden, welche diese Meldungen abspeichert. Sollte jemand, der sich diskriminiert fühlt, in "Beweisnot" geraten, kann er bei der Antidiskriminierungsstelle nachfragen, ob gegen den Beteiligten schon einschlägige Daten oder Berichte vorliegen.
Das ganze Volk wird unter Beobachtung dieser neuen weisungsunabhängigen Behörde stehen, alle stehen unter Generalverdacht (Konrad Adam in "Die Welt"). Niemand wird mehr vor ihr und ihren Spitzeln und Denunzianten sicher sein. Das gilt vor allem für solche, die von Rot-Grün abweichende Vorstellungen zur Asyl- und Einwanderungspolitik, dem EU-Beitritt der Türkei, der Schwulen- und Lesben-Gesetzgebung, der Doppelstaatsbürgerschaft u.a. mehr äußern oder gar politisch vertreten. Sie sind von vornherein verdächtig, andere wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der sexuellen Identität diskriminieren zu wollen. Wer dafür bei der "Stelle" gemeldet ist, hat keine Chance mehr, sich im bürgerlichen Leben oder gar politisch frei zu bewegen. Auf diese Weise soll die derzeitige politische Herrschaft verfestigt und jede Opposition kriminalisiert werden.
Vorbilder für eine solche Behörde hat es im Dritten Reich mit der obersten Gestapo-Stelle "Reichssicherheitshauptamt" und in der DDR mit dem "Ministerium für Staatssicherheit" gegeben. Diese hatten ebenfalls die Aufgabe, die Gesellschaft im Sinne des Systems zu verändern und das gesamte Volk auf "Abweichler" zu kontrollieren. Ihnen standen allerdings nicht entfernt die Möglichkeiten zur Verfügung, die sich im Hinblick auf die heute vorhandene Technik insbesondere der Datenabspeicherung ergeben. Es ist irreführend, die neue Behörde bescheiden als "Antidiskriminierungsstelle" zu bezeichnen. Sie ist der Sache nach ein "Antidiskriminierungs-Bundessicherheitshauptamt".
Interessant wird sein, welche "Person" sich wohl dafür hergibt, die Leitung dieses "Bundessicherheitshauptamtes" zu übernehmen. Im Sinne der Aufgabenstellung kann es sich nur um einen Inquisitor handeln, der den jakobinischen Tugendterror eines Robespierre, die Jagdleidenschaft des früheren amerikanischen Kommunistenjägers Mc Carthy und das zu einem Staat im Staate führende Machtbewusstsein eines Heinrich Himmler und Erich Mielke in sich vereinigt. Man kann nur hoffen, dass sich kein Bewerber findet, der bereit ist diese schmutzige Arbeit politischer Kontrolle und Verfolgung zu übernehmen, wie sie seit dem Ende des Dritten Reiches bzw. der DDR in Deutschland nicht mehr vorgekommen ist.
Vielleicht haben sich die rot-grünen Initiatoren aber auch verrechnet. Zu den Diskrimi-nierungsmerkmalen gehört u.a. auch die "Weltanschauung". Was würde von dem stolzen Ideengebäude übrig bleiben, wenn sich etwa ein Mitglied anderer Parteien bei der Grünen-Geschäftsstelle als Mitarbeiter bewirbt und wegen seiner "Weltanschauung" abgelehnt, d.h. diskriminiert wird? Ein besonders krasser Fall ähnlicher Art hat sich kürzlich ereignet, als eine Freie Walldorfschule in klarer Sippenhaft die unschuldigen Kinder eines Familienvaters, der sich als NPD-Mitglied entpuppte, fristlos hinausgeworfen hat. Man hat nicht gehört, dass "Rot-Grün" dies als "Diskriminierung" im Sinne des Gesetzentwurfes angesehen hat.
Das Ganze entpuppt sich als ein in seiner ideologischen Zielrichtung und organisatorischen Umsetzung hoch gefährlicher Anschlag auf den demokratischen Rechtsstaat, als das schlimmste Gesetz seit dem Ende des Dritten Reiches. Es muss zwar nicht alles so kommen, wie hier analysiert, es genügt aber, dass es so kommen kann. Einmal mehr wird deutlich, dass die gegenwärtige Bundesregierung eine Volksfrontregierung mit (ehemaligen?) Kommunisten (z.B. Trittin, Ulla Schmidt) ist, die den Staat auf DDR-Kurs treibt. Alle Demokraten sind aufgerufen, gegen diesen Gesetzentwurf aufzustehen. Es zeigt sich jetzt, dass nicht nur rechts- oder linksradikale Parteien die freie demokratische Grundordnung gefährden sondern auch solche Parteien, die an der Macht sind. Es ist höchste Zeit, dem weit überzogenen "Kampf gegen Rechts" (d.h. gegen alle die nicht "links" sind) endlich einen "Kampf gegen Links" entgegenzusetzen, damit wieder ein Gegenpol entsteht, ohne den Demokratie funktions-unfähig ist. Es wäre schön, wenn die politische Kultur dieses Landes denjenigen Stand erreichte, den die Athener mit Hilfe ihres großen Dichters Aristophanes bereits vor 2.400 Jahren erreicht hatten.
Kommentar: Es erscheint mir fraglich, ob tatsächlich nur "die gegenwärtige Bundesregierung eine Volksfrontregierung ... ist, die den Staat auf DDR-Kurs treibt. Alle anzeichen deuten doch darauf, daß all die typisch ochlokratischen Anzeichen, wie sie auch in der CO2-Tyrannis, der darauf aufbauenden Gesetzgebung und Verordnungstätigkeit (EEG, EnEV, Emissionshandel usw.), dem gesetzlich geschützten Kindermord auf Krankenschein, der gesetzlichen Bevorzugung aller Perversionen sowie in dem Opfer- und Gesinnungsstrafrecht sichtbar werden, von allen "unseren" Volksfeinden mitgetragen und ständig neuen Höhepunkten eines diktatorischen Terrorregimes entgegen getrieben werden. Mit den gesinnungslosen und nur ihren Hintergrundmächten sich prostituierenden "parteipolitischen" Nebeneinkünftlern ist ein demokratisch verfaßter Staat auf der Grundlage unseres einst so famosen Grundgesetzes und der ehemals freiheitlichen Grundordnung wohl nicht mehr zu machen. Oder?
Ergänzung 6.6.2006: Mit Beschluß vom 1. Mai 2006 hat sich die Koalition der CDU/CSU/SPD wie erwartet unter Bruch der diesbezüglich anderslautenden Vereinbarungen im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 für die verschärfte Umsetzung des "Antidiskriminierungsgesetzes" unter dem Tarnnamen "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz" geeignet. Wieder ein Beleg für den Vertrauensbruch als Mittel der Politik "unserer" Koalitionäre.
Hier noch ein fabelhaftes Essay Dr. Philipps zu den verfassungsfeindlichen Absichten "unserer" Regierung - nur hier veröffentlicht
Eine verfassungswidrige Chimäre
- Zur geplanten "Antidiskriminierungsstelle des Bundes" -
Von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Philipp, Mannheim
Kürzlich ist der in der Öffentlichkeit viel diskutierte Entwurf eines "Antidiskriminierungsgesetzes" (ADG) publiziert worden1. Ziel des Gesetzes ist es nach dessen § 1, "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen". Der Entwurf befindet sich im Gesetz-gebungsverfahren. Über seine materiell-rechtlich außerordentlich weitreichenden Gehalte ist schon viel geschrieben worden, sie sind nicht Gegenstand der folgenden Überlegungen.
Das Gesetz enthält auch aus dem Rahmen des bisher in Deutschland Gewohnten herausfallende organisatorische Vorschriften. Diese sind bisher in der öffentlichen Diskussion kaum erörtert worden, haben jedoch eine außerordentlich weitreichende Bedeutung. Sie seien hier kritisch beleuchtet.
I. Gründung von "Antidiskriminierungsverbänden"
Nach § 24 des Entwurfs sind "Antidiskriminierungsverbände" Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Ihnen stehen besondere Befugnisse zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens 7 Verbänden bilden.
Nach § 24 Abs. 2 sind Antidiskriminierungsverbände befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, mit Ausnahme von Strafverfahren als Bevollmächtigte und Beistände Beteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Sie dürfen die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter übernehmen, ihnen können Benachteiligte auch Schadensersatzansprüche in Geld abtreten. Sie müssen keine Rechtskenntnisse nachweisen, werden aber als "privatrechtliches Schwert" zur Durchsetzung des Gesetzeszwecks in eine Reihe mit den rechtsberatenden Berufen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände) gestellt. Die einer solchen Funktion bisher entgegenstehenden Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes gelten nicht: Mit allen Risiken, die sich daraus für die Rechtsordnung und insbesondere für den Schutz der Rechtsuchenden ergeben. Ob sie "gemeinnützig" sind, wer sie finanziert und nach welcher Gebührenordnung sie arbeiten sollen, bleibt im Dunkeln.
Die wahre Funktion dieser "Antidiskriminierungsverbände" erschließt sich erst im Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften im Bereich der öffentlichen Verwaltung ("öffentlich-rechtliches Schwert").
II. Errichtung einer "Antidiskriminierungsstelle des Bundes"
1. Nach § 26 des Entwurfs wird beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine "Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes" (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet. Ihr ist die für die Erfüllung Ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Nach Pressemitteilungen2 beträgt die Erstausstattung 5,6 Mio. EUR. Die Stelle ist im Einzelplan des Ministeriums in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
Nach § 27 des Entwurfs ernennt der Bundespräsident (also nicht etwa die gegenwärtige Familienministerin) auf Vorschlag der Bundesregierung eine "Person" zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen - eine Position wie sie das Grundgesetz in Art. 97 sonst nur den Richtern zuweist. Bei Amtsübernahme ist der in Art. 56 des Grundgesetzes vorgesehene Eid zu leisten.
Von besonderem Interesse und staatsrechtlich zu hinterfragen ist die folgende Vorschrift in § 27 Abs. 4:
"Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung."
2. Die Aufgaben dieser Antidiskriminierungsstelle sind in §§ 28 ff. des Entwurfs beschrieben:
a) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Die Antidiskriminierungsstelle unterstützt Personen, die sich an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierzu kann sie insbesondere informieren, Beratung durch andere Stellen vermitteln oder eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
b) Noch sehr viel weiter geht § 28 Abs. 3: Danach gehören zu den Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle: Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen, Durchführung wissen-schaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen.
c) Nach § 29 Abs. 2 sind alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes (also auch der Länder) verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Unberührt bleiben nur Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.
d) Nach § 30 soll die neue Behörde bei ihrer Tätigkeit "Nicht-Regierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen":
Die gesamte Verwaltung in Bund und Ländern hat der Antidiskriminierungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zu Diensten zu stehen. Die neue Bundesverwaltung wird zwangsläufig intensiv - wenn auch förmlich ohne eigene Mittel- und Unterbehörden - unmittelbar vor Ort bis ins kleinste Dorf in den Ländern tätig sein, was deren Interessen berührt und die Frage einer Mitwirkung des Bundesrates an dieser Gesetzgebung aufwirft. Insgesamt umfasst die Zuständigkeit der "Stelle" nicht etwa nur Grundsatzfragen, sondern eine unbegrenzte Zahl von Einzelfällen in ganz Deutschland. Sie muss zwangsläufig wie eine Krake, deren Arm jeden ergreifen kann, arbeiten. Am Ende wird sie, wenn die angestrebten Ziele "optimal" erreicht werden sollen, über möglichst jeden Bürger (wie etwa die Flensburger Verkehrssünderkartei) "Dossiers" führen und gegebenenfalls positive oder negative "diskriminierungsrechtliche Führungszeugnisse" erteilen. Diese kann jeder In- und Ausländer mit der bloßen Behauptung, selbst diskriminiert worden zu sein, anfordern. Gegen Missbrauch sind keine Vorkehrungen getroffen.
e) Die Position des Leiters der Antidiskriminierungsstelle unterscheidet sich sehr deutlich etwa von der Rechtsstellung des Bundesdatenschutzbeauftragten. Dieser wird mit qualifizierter Mehrheit vom Deutschen Bundestag gewählt und untersteht kraft Gesetzes der Rechtsaufsicht der Bundesregierung sowie der Dienstaufsicht des Bundesinnenministeriums, obwohl auch ihm ein hohes Maß an Unabhängigkeit bei seiner Arbeit selbst eingeräumt ist3.
III. Verfassungsrechtliche Fragen
1. Nach Art. 87 Abs. 3 GG kann der Bund über die in Art. 87 Abs. 1 und 2 beschriebenen Verwaltungen hinaus für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden errichten. Weitere Kompetenzen sind dem Bund insoweit nicht eingeräumt. "Selbständige Bundesoberbehörden" sind organisatorisch und funktionell verselbständigte Bundesbehörden. Sie sind nicht "oberste Bundesbehörden", woraus folgt, dass eine derartige Behörde regelmäßig einer obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet ist. Oberste Bundesbehörden sind die Ministerien. Die "Selbständigkeit" der Bundesoberbehörden ist relativ aufzufassen; nämlich nur angesichts ihrer organisatorischen wie funktionellen Abhebung von den ihnen vorgeordneten obersten Bundesbehörden (Ministerien)4.
2. Diesen nachgerade selbstverständlichen verfassungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Erfordernissen entspricht die Konstruktion der "Antidiskriminierungsstelle des Bundes" nicht.
a) Es fällt schon auf, dass weder im Gesetzestext noch in der ausführlichen Begründung der Begriff "Bundesoberbehörde" vorkommt, obwohl dies zur Verknüpfung mit der Vorschrift des Art. 87 Abs. 3 GG nahe läge.
b) Die "Antidiskriminierungsstelle" wird zwar "beim" Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend errichtet, ihre Kosten werden im Einzelplan dieses Bundesministeriums ausgewiesen. Es handelt sich aber gerade nicht um eine neue selbständige Abteilung oder nachgeordnete Behörde diese Ministeriums sondern eine ganz neue, der bisherigen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland fremde Konstruktion. Die Tatsache, dass kein Geringerer als der Bundespräsident selbst auf Vorschlag der Bundesregierung eine "Person" zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle bestellen soll, macht dies deutlich. Die neue Behörde ist mit einem extrem hohen Maß an Selbständigkeit ausgestattet, die eher an ein Gericht als an eine Verwaltungsbehörde erinnert. Ein "Gericht" dieser Art ist aber im Grundgesetz nicht vorgesehen, die Aufzählung der Bundesgerichte in Art. 92 ff. GG ist abschließend. Das Aufgabengebiet vermischt verwaltende, polizeiähnliche, ermittelnde (inquisi-torische), beratende, propagandistische und streitbeilegende Tätigkeiten: Eine bürokratische Chimäre.
c) Noch kurioser wird die Konstruktion durch § 27 Abs. 4. Danach soll die Antidiskriminierungsstelle ihr Rechtsverhältnis zum Bund durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. In der Gesetzesbegründung5 heißt es hierzu, Gegenstand des Vertrages seien "neben Regelungen zur Bezahlung und Versorgung insbesondere solche betreffend Nebentätigkeiten, Annahme von Belohnungen und Geschenken, Amtsverschwiegenheit, Aussagegenehmigung, Vertretungsfragen und der Dienst- und Rechtsaufsicht". Über den Sitz der Behörde wird nichts gesagt, anscheinend kann sie selbst darüber entscheiden.
Diese Vorschrift stellt klar, dass die neue Behörde - im krassen Gegensatz zu der oben dargestellten Rechtsstellung von Bundesoberbehörden - der zuständigen obersten Bundesbehörde (Ministerium) nicht nachgeordnet, sondern gleichgeordnet ist. Es handelt sich um eine Verwaltung, welche als einzige in Deutschland außerhalb der parlamentarischen Verantwortung des jeweils zuständigen Ministers oder der Bundesregierung angesiedelt ist. Der Deutsche Bundestag hat auf sie keinen Einfluss; ihm gegenüber ist die "Stelle" - anders als selbst die Bundesregierung - weder mittelbar noch unmittelbar verantwortlich. Selbst die Rechts- und Dienstaufsicht über sich selbst soll sie durch "Vertrag" mit dem Ministerium regeln. Eine solche Rechtsposition hat keine andere Behörde und auch kein Gericht. Schließt sie einen solchen Vertrag nicht ab, bleibt sie außerhalb jeder Rechts- und Dienstaufsicht! Bei dieser Sachlage dürfte klar sein, dass es sich nicht um eine "obere Bundesbehörde" im Sinne des Art. 87 Abs. 3 GG handelt. Da das Grundgesetz eine Behörde dieser Art nicht vorsieht, ist ihre Installation in der Form, wie sie im Entwurf des ADG vorgesehen ist, verfassungswidrig. Es gibt keine Ermächtigung im Grundgesetz, eine Bundesbehörde zu errichten, welche keine Bundesoberbehörde ist und außerdem außerhalb der parlamentarischen Verantwortung der Ministerien steht. Wenn und soweit die Gesetzesverfasser meinen sollten, diese Konstruktion gehe auf EU-Richtlinien zurück, dann hätten sie zunächst das Grundgesetz ändern müssen. So weit geht allerdings die hier maßgebende Vorschrift in Kapitel III Art. 13 der "Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 nicht.
d) Es ist offenkundig, dass die "Stelle" bundesweit handeln und dort Einzelfälle aller Art aufgreifen oder behandeln soll. Sie wird also nicht nur "zentral" sondern überall "vor Ort" tätig. Ausdrücklich ist in der Regierungsbegründung von "ortsnaher Unterstützung" die Rede. Das geht nicht ohne eine Unzahl von Zweigstellen im ganzen Land. Normalerweise werden zu diesem Zweck Mittel- und Unterbehörden geschaffen. Nach Art. 87 Abs. 3 GG darf der Bund aber nur bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichten. Es liegt nahe bzw. ist sogar offensichtlich, dass diese Vorschrift durch die Konstruktion der "Stelle" umgangen werden soll, um die sonst notwendige Zustimmung des Bundesrates und das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit des Bundestages zu vermeiden: Grundsätzlich sind es die Länder, welche die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt (Art. 83 GG). Die Erfordernisse des Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG "dürfen nicht umgangen werden"6. Diese Vorschriften hängen mit der Föderalstruktur der Bundesrepublik zusammen7. Soweit Mehrstufigkeit nicht eingeführt werden darf, haben es die Bundesministerien nicht in der Hand, organisatorische Ausgliederungs- und Abschichtungsprozesse in einer Weise vorzunehmen, die auf Mehrstufigkeit hinausliefe8. Das muss dann selbstverständlich auch für eine Behörde der in dem ADG vorgesehenen Art gelten.
Im Hinblick auf die umfassende Zielsetzung des Gesetzes (nach der Begründung soll die "gesellschaftliche Wirklichkeit" verändert werden9) kann der Gesetzeszweck nur erreicht werden, wenn die neue "Bundesstelle" umfassend vor Ort mit großer Intensität sowohl selbst als auch in Zusammenarbeit mit allen Behörden als auch in Zusammenarbeit mit den "Nicht-Regierungsstellen" tätig wird. Dadurch wird massiv in das sorgfältig austarierte Zuständigkeitsverhältnis zwischen Bund und Ländern eingegriffen. Daraus folgt, dass entsprechend Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG ein solches Gesetz - wenn es denn überhaupt verfassungsmäßig wäre, was es aus den oben angegebenen Gründen nicht ist - nicht ohne Zustimmung des Bundesrates verabschiedet werden kann.
3. Da die "Stelle" neben ihren sehr weitreichenden Verwaltungsaufgaben nach § 8 Abs. 2 Ziff. 3 "eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben" soll, führt sie insoweit typische richterliche Funktionen aus. Wohl aus diesem Grunde ist dem Leiter der Behörde auch eine Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes entsprechende Rechtsstellung eingeräumt worden ("unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen"). Gerichtliche Funktionen darf aber der Bund über die in Art. 92 ff. GG ihm vorbehaltenen Gerichte hinaus nicht ausüben. Auch ist es nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts verboten Zuständigkeiten, die die Verfassung den Richtern vorbehält, den Verwaltungsbehörden zuzuweisen10. Außerdem stellt sich die Frage, ob durch diese Einmischung der "Stelle" in die Rechtsprechung die Betroffenen nicht entgegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ihrem "gesetzlichen Richter" partiell entzogen werden. Auch an dieser Stelle werden also schwerwiegende verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen, welche einerseits die Gerichtsverfassung, andererseits aber auch die Verteilung der rechtsprechenden Gewalt auf Bund und Länder betreffen.
4. Insgesamt begegnet die Einrichtung der "Antidiskriminierungsstelle" drei grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Einwänden:
a) Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG (keine oberste Bundesbehörde)
b) Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG (Umgehung der Vorschriften über die Einrichtung bundeseigener Mittel- und Unterbehörden, gegebenenfalls Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates)
c) Verstoß gegen die Art. 92, 101 GG (Verbot zusätzlicher Bundesgerichte, Einmischung in Zuständigkeiten der Länder auf dem Gebiet der Streitschlichtung)
5. Eine Behörde, welche ihre eigene Rechtsstellung nicht aus dem Gesetz, sondern aus einem von ihr selbst autonom abzuschließenden Vertrag herleitet, ist ein absurdes Gebilde, welches in keine Staatsorganisation passt. Versucht man einen Grund für diese merkwürdige Konstruktion zu finden, so bleibt nur die folgende Schlussfolgerung:
Die Behörde könnte sich aufgrund ihrer uneingeschränkten Verpflichtung "Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen" zu treffen und durchzusetzen, bei vielen Wählern verhasst machen. Jeder Einsatz für einen angeblich Diskriminierten hat einen Gegner! Die daraus fließende Verärgerung könnte bei Wahlen denjenigen Minister treffen, dem diese Behörde unterstellt ist. Die in dem ADG vorgesehene "Lösung" verhindert diesen Effekt. Eine solche Konstruktion kennt man aber nur aus totalitären Staaten, in denen Macht auch über Organisationen und Einrichtungen ausgeübt wird, die außerhalb der normalen Staatsverwaltung angesiedelt sind. Berüchtigtes Beispiel hierfür ist das von Heinrich Himmler geleitete "Reichssicherheitshauptamt", welches als Kopf der geheimen Staatspolizei die Bevölkerung überwacht und eigenständig neben der normalen Staatsverwaltung gearbeitet hat. In einem demokratischen Rechtsstaat darf es schon Ansätze zu einer solchen Konstruktion nicht geben.
Anmerkungen
1) BT-Dr. 15/4538 vom 16.12.2004 = NJW, Heft 1-2/2005
2) FAZ vom 08.03.2005
3) Bundesdatenschutzgesetz § 22
4) Lerche in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 87, Rdnr. 183 f.
5) Drucksache 15/4538, Seite 48
6) Lerche, a.a.O., Art. 87, Rdnr. 20
7) Lerche, a.a.O., Rdnr. 21
8) Lerche, a.a.O., Rdnr. 22
9) BT-Drucksache 15/4583, Seite 18
10) Maunz/Dürig, GG, Art. 101, Rdnr. 19 mit Hinweis auf
BVerfGE 20,
365; 22, 49
Quizfrage von KF: Wie ist die Truppe zu bezeichnen, die einen
solchen
Verfassungsbruch in raffiniertester Weise plant und gegen die
"oppositionellen"
Tröpfe und Einfaltspinsel auch weitestgehend durchsetzt?
A) Verfassungsfreunde
B) Verfassungsfeinde
C) Terroristen
D) Faschisten/Kommunisten/Tyrannisten
Staat - Provinz - Kolonie?
von Wolfgang Philipp
Im "Forum" vom 12.11.2004 fordert Prof. Ramb, Deutschland als Bundesstaat aufzulösen. Die Souveränität soll auf die Bundesländer übergehen, welche damit untereinander Ausland würden. An die Stelle der bis 1989 zweigeteilten heutigen Bundesrepublik Deutschland soll ein 16-fach geteiltes Gebilde treten. Michael Wiesberg hat darauf (Forum vom 19.11.2004) eine maßvolle Antwort gegeben: Deutschland soll als Bundesstaat erhalten bleiben, jedoch sieht er Reformbedarf. Eine naheliegende weitere Gegenposition, die Schaffung eines Einheitsstaates, spricht er nicht an. In der FAZ vom 04.12.2004 stellt Prof. Volkmann die Frage: "Wozu Bundesstaat?" und beleuchtet die "Krise des deutschen Föderalismus".
Diese Diskussion unterstellt, dass ihr Gegenstand, nämlich Deutsche Staatsgewalt auf Basis einer Volkssouveränität in Bund und Ländern, wie vom Grundgesetz vorgesehen, tatsächlich noch ausreichend vorhanden ist. Die Autoren meinen, es gehe um bloße Neuverteilung oder Abgrenzung der Hoheitsrechte von Bund und Ländern untereinander.
Das erweist sich nach induktiver Analyse und Bestandsaufnahme als Irrtum. Im Rahmen der europäischen Entwicklung hat sich die vom Grundgesetz geschaffene staatsrechtliche Wirklichkeit so weit verändert, dass sie mit dem Normensystem nicht mehr übereinstimmt.
Nach dem Grundgesetz ist das Deutsche Volk der Souverän, von dem alle Staatsgewalt ausgeht. Es gab 1949 ein homogenes deutsches (Teil-) Staatsvolk im Westen, das seine Souveränität in freien Wahlen verwirklichte. Die Abgeordneten übten die ihnen übertragene Staatsgewalt nur aus, das Volk stand über, nicht unter ihnen. Die Wirklichkeit entsprach den Normen, die Normen beschrieben die Wirklichkeit. Die klassische Definition eines Staates war trotz der Verteilung von Staatsmacht auf Bund und Länder erfüllt. Es gab jeweils ein Staatsvolk, eine von diesem abgeleitete Staatsgewalt und ein von dieser wiederum innerhalb der Grenzen beherrschtes Staatsgebiet.
Von diesem staatsrechtlichen Idealzustand ist trotz der "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Abs. 3 GG kaum mehr etwas übrig geblieben. Ausgangspunkt für eine solche Entwicklung sind die Art. 23 und 24 des GG, welche vorsehen, dass Bundestag und Bundesrat Hoheitsrechte auf internationale Gremien, insbesondere die EU, übertragen dürfen. Damit war in die Verfassung von 1949 ein Leck geschlagen, aus dem wie aus einem Wassereimer Staatsgewalt und damit auch die den Staat tragende Volkssouveränität ausgelaufen ist. Auch die Staatsorgane sägen mit jeder Hoheitsübertragung an dem Ast, auf dem sie selbst sitzen, werden immer macht- und bedeutungsloser:
1. Rund 80 % aller politischen Entscheidungen fallen inzwischen in Brüssel. Sie binden auch den Deutschen Bundestag. Der einzelne Abgeordnete wird gezwungen (und gibt sich dafür her) Gesetze gegen eigene Überzeugung nur deshalb zu verabschieden, weil die EU-Verwaltungsorgane über "Richtlinien" solches befehlen, ohne dass ein Zusammenhang zu der den Bundestag allein legitimierenden Volkssouveränität erkennbar ist. Das hört sich dann so an: "Der Deutsche Bundestag kann dem, was Brüssel veranstaltet hat, nur murrend zustimmen, ändern können wir nichts". (so der Abgeordnete Kauder im Bundestag zum Gesetz über einen europäischen Haftbefehl, das alle Fraktionen scharf kritisierten aber unter dem Druck einer von der EU gesetzten Frist trotzdem verabschiedeten)
Prof. Klein beschreibt in der FAZ vom 29.11.2004 die "Entmachtung der Parlamente": "Atemberaubend ist nun allerdings die Einbuße an politischer Steuerungsfähigkeit, die der Bundestag im entgrenzten Verfassungs-staat erlitten hat und fortschreitend erleidet." Aus einem Beschlussorgan des Deutschen Bundestages ist mithin ein Akklamationsorgan geworden. Das "Volkskammersyndrom" hat den Bundestag voll erfasst. Ein weiteres Element parlamentarischer Selbstverstümmelung ist die eigene Haushaltspolitik: Staatsdefizite und auch auf überhöhte EU-Beiträge zurückgehende Schulden kennzeichnen das Gemeinwesen als fast handlungsun-fähige Konkursmasse.
Anders als alle anderen EU-Staaten sind Deutschland und Österreich Bundesstaaten. Die beiden Ebenen, die weiterhin so tun als seien sie noch "Staaten", können sich nur noch um die verbliebenen 20 % balgen. Diese Situation ist die Ursache der entstandenen "Föderalismusdebatte". Staatsgewalt ist in Deutschland ein "knappes Gut" geworden, der Kampf um die Teilhabe daran erweist sich als blanker Existenzkampf der beiden Ebenen.
Dass der Vertrag von Maastricht aus dem Jahre 1992 eine solche Debatte in Deutschland auslösen musste, ist - auch vom Verfasser - rechtzeitig beschrieben, aber von der politischen Klasse nicht wahrgenommen worden. Dass der Bundeskanzler davor warnt, die Länder wollten Deutschland in einen Staatenbund verwandeln, zeigt den Ernst der Lage. Ist es ein Wunder, wenn sich Bürger fragen, ob sie den Bundestag überhaupt noch brauchen? Noch jeder Bundestag hat weitere Rechte des Volkes insbesondere auf Brüssel übertragen. Dadurch wurde das diesen Staat angeblich tragende Volk entmündigt: Deutschland ist im Sinne des Art. 20 GG kein demokratischer Staat mehr. Die Staatsgewalt geht zwar noch in Fragen des Zahnersatzes, aber nicht mehr in Existenzfragen vom Volke aus.
2. Auch die Definition und Beherrschung des Staatsgebietes ist durchlöchert. Schengen-Abkommen und Zuwanderungspolitik haben die Beherrschung des eigenen Staatsgebiets durch die Verwaltung stark eingeschränkt. Die Grenzen sind nach allen Seiten offen, Zehntausende von Kriminellen, politisch extrem eingestellten und gewaltbereiten Tätern kommen ins Land ohne dass sie jemand daran hindert. Alldem wurden die Bürger von den eigenen Volksvertretern schutzlos ausgeliefert. Allein durch die Öffnung der polnischen Grenzen hat z. B. der Zigaretten-schmuggel so zugenommen, dass rund 10 % der Tabaksteuereinnahmen dem Bund entgehen.
Die Beherrschung des Staatsgebiets wird aber nicht nur an den Grenzen aufgelöst, Gleiches geschieht auch im Innern: Die sich seit über 20 Jahren ständig erweiternden Parallelgesellschaften bilden in vielen Großstädten fast staatsgewaltsfreie autonome Zonen. Hier wird weder Deutsch gesprochen noch ist deutsches Recht durchsetzbar. Durch unablässige Zuwanderung sind Kolonien mit Brückenkopf-funktion entstanden. Die noch ansässigen Deutschen sind wieder einmal auf der Flucht, ihre Kinder "Eingeborene" in fremdländischen Schulklassen. Die kürzliche Demonstration in Köln, bei der ganze Straßenzüge wohlorganisiert (von wem?) in ein Meer von roten Fahnen mit dem Halbmond getaucht waren, zeigt was hier vorgeht: Dies ist unsere Stadt! Falls die Türkei der EU beitritt, sind alle Türken in Deutschland als "Unionsbürger" in den Kommunen wahlberechtigt. Es ist abzusehen, dass schon auf Basis der jetzigen türkischen Bevölkerung, erst recht aber nach der zu erwartenden Millionen-Zuwanderung, Deutsche Großstädte von türkischen Parteien dominiert, faktisch aus dem deutschen Staatsverband herausgelöst und von Ankara - auch noch mit den Geldmitteln der EU - ferngesteuert würden. Wer die Städte hat, hat auch das Land. Hierzu leistet vor allem der Familiennachzug einen entscheidenden Beitrag. Was hier im Einzelfall humanitär ist, verändert als Massenphänomen seine Qualität und wird zur Gefahr für alle. Eigene Interessen insbesondere unserer Jugend stehen dem entgegen. Diese wurden bisher nicht berücksichtigt, auch "Pisa" hängt damit zusammen. Der massenhafte Familiennachzug muss sofort beendet werden. Dadurch wäre eine friedliche Verminderung der Ausländerzahl erreichbar: Denn die Zahl der hier lebenden Türken täuscht darüber, dass ein erheblicher Austausch durch Zuwanderung und Abwanderung stattfindet.
3. Drittes Element jeder Staatlichkeit ist das Staatsvolk. Demokratie und Nationalstaat sind Zwillingsbrüder. Die Deutsche Geschichte des 19. Jahrhunderts, die Auflösung des in vielen Punkten der EU vergleichbar gewesenen Habsburger Staates, der Zerfall der UDSSR und Jugoslawiens, haben alle eine Ursache: Die Nationen wurden sich ihrer selbst bewusst und wollten sich dann demokratisch regieren. Demokratie heißt: Ein Volk regiert sich selbst, muss also auch definiert und damit von anderen Völkern abgegrenzt werden.
In Deutschland ist es so weit gekommen, dass nicht mehr in erster Linie das Volk die Zusammensetzung des Parlaments, sondern das Parlament die Zusammensetzung des Volkes bestimmt. Durch die Errichtung der einem Grabmal gleichenden Kiste im Deutschen Bundestag mit der Aufschrift "Der Bevölkerung" hat der Bundestag seine Verachtung für den Souverän "Deutsches Staatsvolk" unmissverständlich und verfassungswidrig zum Ausdruck gebracht. Die kontrollfreie Öffnung aller Grenzen und eine uferlose Asyl- und Einbürgerungspolitik mit Doppel-staatsbürgerschaft zeigen die Umsetzung dieser Verachtung. In die gleiche Richtung weist die Tatsache, dass Empfängnisverhütung und Abtreibung von der Bundes-regierung in der Agenda 2010 als "im gesellschaftlichen Interesse liegend" bezeichnet wurden. Alles wird von der öffentlichen Hand bezahlt, 8 Millionen ungeborene Kinder sind seit 1976 die Opfer: Nie wieder Deutschland! Die Parteien buhlen um eingebürgerte Türken. Die Bundestagswahl 2002 wurde von einer türkischen Minderheit entschieden. Unter massivem amerikanischen und türkischen Druck setzt der Bundeskanzler wie eine Besatzungsmacht fremde Interessen gegen uns durch. Außerdem verfolgt er das Ziel, eine linke "strategische Mehrheit" auf diese Weise endgültig abzusichern. "Wahlkapitulationen" dieser Art (Stimmenkauf durch Hergabe von Hoheitsrechten an die Fürsten) haben seit dem Mittelalter in Deutschland eine unselige Tradition und schon das alte Reich zerstört.
Eine weitere Demontage des Deutschen Staatsvolkes zeigt sich darin, dass weder über den Vertrag von Maastricht noch über die Abschaffung der Deutschen Mark noch über die Osterweiterung der EU noch über die Einführung einer "europäischen Verfassung" noch über eine Aufnahme der Türkei eine Volksabstimmung stattgefunden hat oder stattfinden soll. Wir dürfen nicht einmal mehr darüber entscheiden, in welchem Staat wir leben wollen oder welche Völker unseren Staat "aufessen". Das gilt auch finanziell: Das Deutschland mit rund 6.000.000 Arbeitslosen "Sozialhilfe" an andere EU-Länder zahlt, obwohl es das Geld trotz Auspressung seiner Bürger gar nicht hat, sondern mit Krediten finanziert, ist ein Skandal. Auch hier das gleiche Bild: Die gewählten Staatsorgane stehen längst über dem Volk und nicht mehr unter ihm, wie es in einer Demokratie der Fall sein muss. Ein souveränes Deutsches Staatsvolk, wie es im Grundgesetz beschrieben wird, ist nicht mehr geduldet. Wir sind längst wieder Untertanen statt Staatsbürger. "Freie Wahlen" haben im Kern nur noch den Zweck, die Herrschaft einer in den Existenzfragen kaum mehr differenzierbaren "politischen Klasse" (stillschweigende Einheitspartei mit Blockflötenbegleitung) formal zu legitimieren.
4. Staatsgewalt, Staatsgebiet und Staatsvolk sind in Deutschland durchlöchert. Die Staatlichkeit Deutschlands ist nur noch rudimentär vorhanden. Samuel von Pufendorf beschrieb Ende des 17. Jahrhunderts das damalige zersplitterte Deutsche Reich als "aliquod irregulare corpus monstro simile": "Irgend ein undefinierbares, einem Monster gleichendes Gebilde". So erleben auch heute wieder viele Bürger ihren Staat, aber auch die EU.
5. Wenn Deutschland im eigentlichen Sinne kein Staat mehr ist, kann es nur eine Art Provinz sein, die einer anderen Staatlichkeit unterstellt ist. So liegt die Sache auch. Die meisten Entscheidungen werden in Brüssel autoritär getroffen. Der von dort ausgehende Machtanspruch hat sich im Falle Österreichs gezeigt: Das Land wurde nicht als Staat, sondern wie eine aufständische Provinz behandelt. Eine "rechts" angesiedelte demokratisch gewählte Partei in die Regierungskoalition aufzunehmen, war in den Augen der Europa beherrschenden linken Kräfte "Konterrevolution", gegen die mit äußerster Härte vorgegangen werden musste. Prag 1968 lässt grüßen. Wer - wie Schröder - die Demokratie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU in Frage stellt, für den bedeutet sie auch im eigenen Lande nichts. Deutschland ist in seinen Strukturen inzwischen eher mit einer Landkreisverfassung zu vergleichen: Seit Alters her hat der Landrat eine Doppelstellung. Er ist einerseits vom Kreistag gewählter Leiter einer Selbstverwaltung, andererseits als Untere Verwaltungsbehörde aber auch Staatsbeamter, der höhere Weisungen auszuführen hat. Der Bundeskanzler hat deutlich solche Doppelfunktion: Einerseits verwaltet er die Reste deutscher Souveränität, andererseits ist er Befehlsempfänger aus Brüssel und setzt diese Befehle nach innen durch. In Europa sind Strukturen entstanden, die mit der UDSSR verglichen werden können. Schritt für Schritt wird die Selbständigkeit der "freiwillig" beigetretenen Völker eingeschränkt und ein autoritäres Zwangssystem errichtet, in welchem die Länder nur noch den Rang von Provinzen haben. Auch parteipolitisch passt der Vergleich: Das Scheitern des sich als Katholik bekennenden Kommissions-Kandidaten Butiglione zeigt an, dass im Hintergrund auch schon so etwas wie ein sozialistisches "Zentralkomitee" die Strippen zieht: Alarmstufe 1.
6. Eingangs ist die Frage gestellt, ob Deutschland vielleicht eine Kolonie ist, d.h. ein Land, das von fremden nicht integrationsbereiten Völkern besiedelt wird. Aus Sicht vieler (sicherlich nicht aller) Türken in Deutschland, auf jeden Fall aber aus Sicht der stets fordernd auftretenden türkischen Ministerpräsidenten ist dies der Fall. Für die Türkei ist Deutschland ein vergreistes Land, in welches millionenfach junge Bevölkerungsüberschüsse abgegeben werden: Aggression und Landnahme. Dabei müssen auch die hinter der Türkei stehenden Turkvölker in Asien in den Blick genommen werden. Wenn die Schleusen geöffnet bleiben wird sich vollziehen, was beim Blick auf die Landkarte schon immer nahegelegen hat: Dass Europa nämlich nur ein Wurmfortsatz Asiens ist. Dass Europa sich behaupten konnte, war seit der Antike eine einmalige Leistung der europäischen Völker. Das alles wird preisgegeben. Deutschland verabschiedet sich durch freiwillige Unterwerfung ehrlos aus tausendjähriger Geschichte. Zypern-Griechen und Zypern-Türken schafften es nicht, "multikulturell" zusammenzuleben, das Land wurde geteilt. Diese Verhältnisse sind auch in deutschen Großstädten zu besichtigen, Zypern ist schon überall. In Troja hatte Kassandra Recht, nicht Priamos!
7. Das um seine Rechte gebrachte Deutsche Volk muss verlangen, dass die Abgeordneten solchen Überlegungen schnellstens und hart Rechnung tragen. Wenn sie sich nicht bewegen, besteht wie 1933 die Gefahr, dass die Menschen versuchen, ihnen durch die Wahl an sich ungeliebter extremer Parteien Beine zu machen. Die Deutsche Einheit, die wir trotz des Bundeskanzlers Schröder weiterhin jedes Jahr feiern, beruht auf dem Ruf unserer tapferen Landsleute aus Mitteldeutschland: "Wir sind das Volk, wir sind ein Volk": Kein deutscher Politiker darf hinter diese Aussage zurückgehen, Einigkeit und Recht und Freiheit kann es nur auf dieser Basis geben. Auf jeden Fall muss die Staatlichkeit Gesamtdeutschlands gewahrt bleiben. Möglicherweise kann dies (leider) nur noch dadurch geschehen, dass die Bundesländer in Provinzen nach preußischem Vorbild umgewandelt werden. Diese wurden damals erfolgreich von "Oberpräsidenten" verwaltet.
Letztlich ist das Problem Deutscher Staatlichkeit nur noch zu lösen, wenn die EU grundlegend reformiert wird. Die meisten Staaten sind dort nur Mitglieder, weil sie von anderen Staaten, die das Geld dafür gar nicht haben, "Sozialhilfe" beziehen. Das ist keine tragfähige Basis. Akzeptabel ist nur ein Europa, das sich ohne Transferleistungen aus dem Gefühl der Zusammengehörigkeit freiwillig zusammen schließt. Das kann höchstens zu einem Staatenbund führen, der allein geeignet ist, Demokratie in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu dulden.
Sonst sind Demokratie und EU sich ausschließende Alternativen.
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