Im Altbau sind regelmäßig Bestandspläne als Planungsgrundlage weiterzubearbeiten. Die Erstellung von Bestandsplänen in vektorisierter Form liefert keine
direkt weiterverarbeitbare Grundlagen. Sie müssen nachgezeichnet werden, um sinnvolle Unterlagen zu erzeugen. Pixelgrafiken, die aus einem Bestandsscan eines
genau gezeichneten Bestandsaufmaß erzeugt werden können, lassen sich meistens besser verwenden, da so mehr Detailgetreue entsteht.
Wir empfehlen die Verwendung folgender besonders wirtschaftlichen und auch vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bauforschung, bevorzugten
Software-Konstellation. Sie ist für relativ geringe Anschaffungskosten erhältlich und läuft ohne Kaffepausen beim Bildaufbau:
- Bearbeitung der Pixelgrafik im tif-Format z.B. mit CADRaster, Hersteller Fa. Tessel, Schweden.
- Hybride Datenverarbeitung und Überlagerung der Pixelgrafik in Vektorgrafik mit den neu geplanten Konstruktionen durch AutoCadLT oder - fast
gleichwertig, dafür aber kostenlos: Draftsight.
Die Planumwandlung in Scan-Daten und der nachfolgende Ausdruck/Plot der erzeugten Hybriddaten ist Sache spezialisierter Copy-Dienste (wegen
der dabei verwendeten Software ggf. verschiedener Versionen und Datenformate). Sie müssen mit der verwendeten Software, den aktuellen Treibern und
der Weiterverwendung des Planmaterials im Detail vertraut sein.
Die Weiterverarbeitung in 3D ist heutzutage auch kein Hexenwerk mehr. Natürlich gibt es dafür Software in jeder Preislage, bei Architekten beliebt zum
Beispiel Archicad, für viele Fälle ist aber auch das kostenlose Sketchup von Google eine gute Alternative.
Der Einsatz gängiger AVA im Altbau liefert bei Verwendung marktüblicher Leistungsbeschreibungen keinesfalls VOB-konforme Ausschreibung. Die Ersteller
der AVA-Systeme sind mit den Problemen und der kommentierten Urteilslage der Vergabe und Bauabwicklung, die sich aus schlechten Beschreibungssystemen
ergeben, nicht ausreichend vertraut. Ihre Produkte erscheinen theoretisch gut, sind aber so gut wie ausschließlich nur aus Vermarktungsabsichetn
der damit beschriebenen Bauprodukte und -techniken entstanden. Bauanfängern, Laien und Faulenzern spiegeln die Texte vor, schnell zum gewünschten
"Texterfolg" zu führen. Praktisch entstehen so aber keine wirklich VOB/A §9-konformen Texte. Die Randbedingungen des Bestands, die funktionalen Ansprüche und
viele weitere Details, die eine sachgerechte Preiskalkulation und eine technisch korrekte Umsetzung unbedingt erfordern, bleiben gänzlich unbeantwortet. Daraus
entstehen die bekannten fetten Nachträge, vorprogrammiert durch Textmist und mangelhafte Planungsdurchdringung des Bearbeiters. Folge: Berechtigte
Nachtragsforderungen des Auftragnehmers mit nachfolgender Kostenexplosion. Das dient den Auftragnehmern, dem baukostenabhängigen Plaungshonorar und vor allem
den Erfindern der Texte - den Baustoffproduzenten. Die Zeche zahlt der Auftraggeber und - soweit steuerfinanziert - der Steuerzahler.
Hier wären eigentlich bessere Beschreibungssysteme notwendig, die die bekannten Vorteile der gängigen AVA auch im Altbau erschließen. Die hier angestoßenen
Entwicklungen zur Umsetzung des Positionsbausteinsystems in eine AVA-Software sind leider im Sande verlaufen, da sich kein Markt dafür
entwickelt hat. Warum wohl? Weil es halt für die Planer wesentlich bequemer, und ja, gegebenenfalls auch lukrativer ist, sich die Texte gänzlich von außen
kostenlos zuliefern zu lassen, Umsatzbeteiligung vielleicht und Weihnachtsbesuch bestimmt inklusive. Die sogenannten Produktberater und Sanierberater "einiger"
Baustoffproduzenten machen das sehr gerne. Und auch die im folgenden Vergabeverfahren unter der Hand begünstigten Baufirmen lassen sich hier keinesfalls alle
lumpen. Sprechen Sie mal größere Kirchenmaler, Steinmetze und Steinbruchbesitzer, Zimmerer, größere Restauratorenbetriebe usw. auf derartige Hilfen an, sie
werden Sie möglicherweise nicht enttäuschen. Und prüfen Sie beispielsweise mal die ganzen
Ausschreibungen von Bauleistungen der "öffentlichen Hand" auf produktneutrale Beschreibung,
also eine Leistungsbeschreibung, die weder Firmennamen, noch produktgebundene Bezeichnungen und Spezifikationen nach den Regeln der VOB und entgegen der
alljährlichen Beschwerden der staatlichen Rechnungshöfe und Rechnungsprüfer über die hier bekannten Mogeleien korrupter und unfähiger Ausschreiber enthält,
dann werden Ihnen bestimmt die Augen auf- und übergehen. Wollmer wetten? Weitere Beispiele hier.
Zum Problem der Ausschreibungsmethode
Viele un- bzw. falschinformierte oder gar beatmete Behörden und Bauherren glauben noch immer, daß die Vergabe über Generalunternehmen, Generalübernehmer, ausführenden Firmen (eine Unsitte besonders in der Haustechnikbranche) oder Investoren Preisvorteile mit sich bringt und man sich obendrein noch den Planungsaufwand spart.
Jedoch: Ganz im Gegenteil sind bei diesen Umgehungsformen einer ordentlichen Planung alle preistreibenden Unterschleifmöglichkeiten weit besser gegeben. So sind regelmäßig explodierende Nachtragsforderungen die Folge der ungenauen "Leistungsbeschreibung". Vom Vernichtungskrieg der GÜ's gegen die "Subberer" und die daraus resultierende schadensträchtige Bauweise durch letztlich ausführende Bauexperten bzw. Arbeitss(k)laven aus aller Herren Länder ganz zu schweigen. Obendrein besteht geradezu ein Wettbewerb solcher "Ausschreiber", die Lieferanten bzw. Subs die Planung machen zu lassen und maximal Prozente als Beteiligung herauszuschinden. Und was der genialen Einfälle da noch mehr sind ...
Ganz "offiziell" ist diese Mär vom Preisvorteil durch "Billigverfahren" auch widerlegt durch eine umfangreiche Vergleichsausschreibung der Vermögens- und Bauverwaltung des Landes Baden-Württemberg beim Projekt "Finanzamt Ludwigsburg". Die als knickerige Häuslebauer und HOAI-Mindestsatzunterschreiter par excellence berühmten Schwaben haben sich dabei die Fleißarbeit gemacht, 40 Einzellose annähernd genau zu detaillieren, um echte Zahlen und einen überzeugenden Trend für das weitere Verhalten des öffentlichen Auftraggebers herauszuarbeiten. Das Ergebnis, unter Berücksichtigung der Planungskosten streng nach HOAI (soll man das wirklich glauben?):
"Die Ausschreibung und Vergabe von Einzelgewerken in Fachlosen war die preiswerteste Lösung. 557 Bewerber hatten zusammen 334 Angebote abgegeben! Die schlüsselfertige Ausschreibung an einen Generalunternehmer war 5,18%, die Vergabe an einen Generalunternehmer in Fachlosen 15,74% teurer. Die Vergabe an einen Investor war um 9,24%, die Leasingfinanzierung um 13,33% teurer als die Vergabe nach Einzelgewerken." (Quelle: Peter Conradi, Präsident der Bundesarchitektenkammer: Endlich! Deutsches Architektenblatt 12/99, S. 1613).
Und einem Leserbrief des Kollegen Lutz Bauzus aus Feldkirchen-Westerham im DAB 2/2000 entnehmen wir folgende offizielle Ausführungen zum Thema:
"Ein über die Grenzen des § VOB/A hinausgehender Generalunternehmereinsatz ist unzweckmäßig und in der Regel unwirtschaftlich. Zum einen wird dadurch einer Vielzahl kleinerer mittlerer Unternehmen die Möglichkeit genommen, unmittelbar öffentliche Aufträge zu erhalten und dementsprechend der Wettbewerb eingeschränkt. Zum anderen entstehen durch den unnötigen Generalunternehmereinsatz vermeidbare Kosten." Drucksache 10/3847 Bericht des Bundesrechnungshofes an den Deutschen Bundestag.
"Nach unseren Erfahrungen hat ein Generalunternehmer keine Chance (d.h. er ist praktisch immer weniger wirtschaftlich), wenn ein Objekt komplett durchgeplant ausgeschrieben wird ... Im übrigen ist die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm auch deshalb bedenklich, weil erfahrungsgemäß der Auftragnehmer, ohne dass es der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben verhindern kann, an der Qualität - insbesondere an der Gestaltung - spart, um die Baukosten zu senken und auf diese Weise die Auftragschance zu verbessern." Auszug aus einem Schreiben vom 28. November 1997 der obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern an die Landesgruppe des VFA."
Diese Beurteilung ist natürlich auf den Altbau übertragbar. Dort macht allerdings die möglichst nachtragsfreie Ausschreibung unvergleichlich mehr Mühe als im Neubau. Nicht nur, weil die Durchsetzung der dafür erforderlichen Honorare weder gegenüber privaten noch öffentlichen Auftraggebern selbstverständlich, um nicht zu sagen nahezu unmöglich ist. In über 450 abgerechneten Altbauprojekten hat sich als methodische Voraussetzung für das kostensparende Bauen bewährt: Das Positionsbausteinsystem für die Ausschreibung im Bestand. Es ist selbstverständlich auch im Neubau anwendbar - mit dem selben positiven Ergebnis.
Daß man bei den Billigplanungsangeboten der GUs verdammt aufpassen muß, belegte wieder einmal ein Urteil: Das OLG Jena befürwortete am 21.5.02, daß für den GU die HOAI-Mindestsätze gelten, auch wenn es gar nicht zum Bauvorhaben kommt. Ein fettes Ätsch für den ach so sparwilligen Auftraggeber.
3. Ein kleiner Vergabeexkurs für Bieter
Wenn Sie als Bieter mit für den Bestand ungeeigneten Baustoffanforderungen bzw. VOB-widrigen "auslegbaren" bzw. unvollständigen Leistungsbeschreibungen im Leistungsverzeichnis (Link zu Praxisbeispiel) konfrontiert sind, ist eines klar:
Wie (fast) immer hat ein kenntnisschwacher und/oder korrumpierter Ausschreiber den Text erstellt. Er leidet als Freiberufler an Mindestsatzunterschreitung, als Baubeamter an "keine Zeit", ist sowieso eine gewerkspezifische Planungslusche und hat nicht selten undeklarierte, aber Ihnen sofort klar werdende Unterstützung von Herstellerseite (oft Umsonstplanung zwischen Weihnachts- und Osterbesuch) in Anspruch genommen. Er hat ein hohes Interesse an späteren Kostensteigerungen, die sein Bauleitungshonorar aufspecken bzw. im Fall des korrupten Bauamtsmitarbeiters das Rad der Begünstigung des korrumpierenden Unternehmens (inkl. preismanipulierende Kartellschmiede über die Produktanfrage beim gleichen Hersteller durch alle Bieter) wg. Rückfluß an den Begünstiger in Gang setzen. Deshalb bietet das LV oft entsprechende Nachtragsmöglichkeiten. Um den Auftrag als "Outsider" zu bekommen, haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Sie bieten möglichst niedrig, pfuschen später herum, machen dafür das unklare LV des "Planers" verantwortlich und nutzen zusätzlich alle Nachtragsmöglichkeiten des lückenhaften Leistungsverzeichnisses. Letztere sind ja nicht nur dem schmiergeldbezahlenden Mitbieter von vornherein bekannt bzw. von ihm selbst vorgeschlagen worden, auch Ihnen fallen bei ein bißchen Nachdenken die "unmöglichen" Positionen rechtzeitig auf. Ihre bezüglich Nachtragsdurchsetzung inzwischen stark verbesserte Rechtsposition durch neueste BGH-Rechtsprechung/VOB-Kommentierung ist Ihnen bekannt, und so nutzen Sie das auch weidlich aus. Der Bauleiter wird es Ihnen danken und Ihre Nachtragsbegehren mit der "Unvorhergesehen"-Begründung im eigenen Honorarinteresse unterstützen. Sein Honorar steigt nämlich mit jedem Nachtrag, und wenn sein Schmiergeldspezi außen vor blieb, will er letztlich noch mitnehmen, was trotzdem geht! Daß er oft eigenes ursächliches Planungsversagen dem Bauherren pflichtgemäß offenbart, ist so gut wie unmöglich - da können Sie Gift drauf schlucken. Natürlich ist zu befürchten, daß auch andere Mitbewerber so vorgehen wollen. Dann hilft nur Weg Nr.
2. Sie bringen Ihre fachliche Kompetenz ins Spiel. Dazu hat sich das nachfolgend beschriebene Vorgehen als sinnvoll erwiesen. Damit können Sie spätere Reklamationen auszuschließen und Ihre Trefferquote im Wettbewerb drastisch erhöhen:
1. LV vollständig ausfüllen und "echte" Preise eintragen wie gefordert. Keine Veränderung der Ausschreibungstexte außer an den dafür vorgesehenen Stellen, sonst droht Ausschluß.
2. Bei unvollständigen oder weit interpretierbaren/nicht eindeutigen Leistungsbeschreibungen (Ergebnis fachlich unzureichender Planung oder mangels VOB-/Fachkenntnis schlecht gelungener Versuch von Produzenten-/Handwerks-/Restauratorenseite) ein Begleitschreiben zum LV einreichen, in dem ihre Kalkulationsvoraussetzungen zu den fraglichen Positionen z. B. durch Bezugnahme zu beiliegenden Plänen, aus denen ein Hinweis auf den ungenauen Leistungsbereich abzuleiten ist, aufgeführt sind. Diese Einrede muß korrekt in einem Begleitschreiben aufgezäumt werden, sonst droht die Einrede "unzulässige Änderung am LV" und Ausschluß (gem. OLG Oldenburg 2.11.2000, s. Baurecht 2002, S. 1268 ff.). Sicherer ist die Nachfrage nach VOB/A-getreuer eindeutiger Beschreibung zwecks auftraggeberseitiger Nachlieferung der Info. Oder eben gleich Beschwerde mit der möglichen Folge Aufhebung und Neuausschreibung. Oder eben Spekulation mit ungewissem Ausgang.
Ohne diese Aktionen sind Sie gegen Spekulanten bzw. unqualifizierte Billigbieter nach Methode 1 immer im Hintertreffen. Sie beschreiben dabei ihre Annahmen, unter denen ihre Preise angeboten sind, möglichst vollständig - aber ohne eigentliche Änderung der Vergabeunterlagen. Damit beugen Sie späteren Überforderungen vor und öffnen die Tür für dann erforderliche und auch durchsetzbare Nachträge für erweiterte, aus dem LV zunächst nicht ablesbare Leistungen. Ein LV muß ja allen Anforderungen der VOB/A entsprechen, die für den Planer nur bei hoher Planungsintensität einlösbar sind. Dazu kommt es ja mangels Kompetenz bzw. ausreichendem Planungshonorar bzw. korruptiver und sich im Rücken des Auftraggebers abspielender Mithilfe seitens später begünstigter Bieter bzw. Baustoffproduzenten vielleicht nur relativ selten bis fast nie.
Soweit das LV vor lauter Produzentenbezügen oder sonstig seltsamer Positionierung nach Korruption zum Himmel stinkt, also ein Unternehmenseinfluß bezüglich Nachtragsspekulation möglich erscheint, sollten Sie darauf in voller Schärfe hinweisen und ggf. die möglichen Nachtragskosten nach Ihrer realistischen Einschätzung - am besten in Kenntnis des Bauvorhabens nach Besichtigung und Planprüfung - vorläufig beziffern. Diese möglichen Zusatzkosten des vorliegenden schlechten LVs durch Spekulationsnachtrag, selbstverständlich auch durch unabsichtliche Pfuschplanung, durch unausführbare Leistungen, die später zwangsläufig gegen Nachtragsleistungen ersetzt werden müssen, rechnen Sie als grob geschätzte Summe auf und führen sie ins Feld, wenn es um die angemessene Wertung Ihres Angebots/Nebenangebots geht. Dann werden die realistischen Alternativen hinter den nackten und billigeren Angebotspreisen Ihrer Mitwettbewerber deutlich.
Sehr nach Korruption stinkt auch, wenn von ausschreibenden Bauämtern teure Vereinsmitgliedschaften (z.B. in dubiosen "Gütegemeinschaften e.V./Zertifizierbeschiß e.V.") als angeblich kompetenznachweisendes Vergabekriterium gefordert werden. Daß sich unter derartigen Vereinsmeiern auf leichteste Art ein kostentreibendes Preiskartell schmieden läßt, ist klar.
Nachdem auf verwaschene Positionierungsversuche am liebsten "Alles-Inklusive-Pauschalpreise" gefordert werden, sollten Sie dafür im Anhang Stundenansätze anzugeben, mit denen das von Ihnen erkannte/gemeinte Leistungsbild erbracht werden kann. Nach der gängigen Rechtsprechung - erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrem Rechtsberater - dürfen Sie dabei die für Sie günstigen Annahmen voraussetzen. Wenn die dann praktisch nicht gegeben sind - Ihr Stundennachweis kann das ja belegen - , ist das nicht Ihr Bier, sondern der Wermutstropfen für den gar so schlauen Auftraggeber, der dem ärgsten Mindestsatzunterschreiter die Planung zu- und anvertraute.
Und da Sie den Planer wie o.g. sicher auf Ihre Seite bringen können - wenn er muckt, langt gewöhnlich ein kleiner Hinweis, dem Auftraggeber eine lange Liste aller seiner Planungsversäumnisse zum Durchsetzen seiner Ansprüche gegenüber dem Mindestsatzunterschreiter zur Verfügung zu stellen - ist das Durchsetzen Ihrer Nachträge kein Problem. So spielen Sie die gar so schlauen Gegenüber immer wieder gegeneinander aus - zu Ihren Gunsten.
3. Bei falschen bzw. unzweckmäßigen oder gar überteurten Leistungsforderungen im Leistungsverzeichnis eines der VOB unterliegenden Vergabeverfahrens (oft von Produzentenseite bzw. von mit ihnen verbandelten "Schwachverständigen"!, oder gar gleich vom Mitwettbewerber / Konkurrenten / Marktbegleiter dem nicht gerade selten korrupten Planer bzw. Baubeamten untergejubelt) legen Sie eine Anlage bei, in dem Sie Ihre Bedenken zu den geforderten Baustoffen/Technologien äußern (es geht mit Ihrem Nebenangebot z.B. technisch gleichwertig oder gar besser und wirtschaftlich wesentlich preiswerter), dem "Planer" die Hosen runterlassen und geeignetere Baustoff-/Technologievorschläge anbieten. Sonst haften Sie später ungeschmälert bei Folgeschäden oder werden mit dem Nebenangebot gar nicht erst zur Wertung zugelassen, da die hochgeschraubten Forderungen im LV nur der manipulativ begünstigte Bieter - von dem der "Urtext" stammt - erfüllen kann.
Offenbaren Sie die inkompetente bzw. gegen den VOB/A § 7, (8) Satz 1: "Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt [bzw. gem. Satz 2.: "wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann"] ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden." - in gemeinster Art und Weise verstoßenden Planung mit durchaus empörten Worten, Ihnen geht es ja um das Wohl des Bauwerks und des Bauherren - im dann offenbaren Widerspruch zum sogenannten "Planer", der gegen seine Treuhand- und Grundleistungspflichten betr. "Bauherrenberatung zum Leistungsbedarf" verstößt. Und Ihre Fahnenstange zum Winken sollte nicht darauf zu verzichten, mit gepflegten Wendungen darauf zu verweisen, daß Sie von einer Beschwerde bei der VOB-Beschwerdestelle sowie der gerichtlichen Geltendmachung entgangenen Gewinns und vergeblicher Aufwendungen selbstverständlich Abstand nehmen würden, solange Ihr Nebenangebot - selbstverständlich ohne Vorlage des manipulierten Hauptangebots bei der Angebotswertung "angemessen" berücksichtigt würde. Und da Sie genau wissen, daß der an der Manipüulation beteiligte Bieter preismäßig draufhalten wird (das Weihnachtsgeschenk für den korrumpierten Ausschreibenden will ja wieder reingespieltw erden) und sonst - dank der Manipulation - kaum jemand mitbieten kann (außer superpfiffigen Mitwettbewerbern bzw. Lesern dieses Tipps), können Sie bei fairer Kalkulation Ihrerseits mit dem Auftrag fast 100%ig rechnen. Vor allem, wenn Sie gleich einen Abdruck Ihres Schreibens an den Amtsleiter, Bürgermeister bzw. sonstigen höherrangigen Auftraggebervertreter vornehmen bzw. androhen.
Bei unberechtigten Produktnennungen, ebenfalls gem. § 9 Nr. [bis 2006] 5 (1) und außerdem (2) VOB/A [VOB 2006: Nr. 10], seit VOB/A 2009 in § 7 (8), ein klarer Verstoß und gem. den Dienstanweisungen der staatlichen Rechnungsprüfer ein klarer Hinweis auf Korruption des Planers und zusätzliche Möglichkeit bietend, über undichte Stellen des vorgeschriebenen Produzenten ein Preiskartell der Bieter zu schmieden, dürfen Sie auch diesen Verdacht schriftlich äußern. So kommt der brave Planer/Baubeamte/Ausschreiber noch weiter ins Hintertreffen. Wählen Sie die Beschwerdeform gegen derartige VOB-Verstöße, die sachlich zutreffendes und wirtschaftliches Bieten, Kalkulieren und Ausführen offenbar absichtsvoll - zum Wohle des Planers und ggf. der begünstigten Bieter - behindern.
Die Vergabekammer Nordbayern hat bezüglich der Mitteilungspflicht des Bieters in einem aufsehenerregenden Beschwerdeverfahren (VK Nordbayern, Beschluss vom 21.07.2008, 21 . VK - 3194 - 27 / 08) festgestellt:
"Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB hat ein Bieter einen bereits im Vergabeverfahren erkannten Verstoß gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Begründet wird die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge mit der rechtlichen Sonderverbindung, welche zwischen dem Bieter und dem Auftraggeber besteht und vorvertragliche Pflichten für beide Seiten begründet. Sinn der Rügeobliegenheit ist es, dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, Vergaberechtsfehler im frühest möglichen Stadium zu korrigieren, so dass unnötige Nachprüfungsverfahren vermieden werden können. Damit der öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird, den gerügten Mangel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, welcher Sachverhalt konkret zugrunde gelegt und woraus im einzelnen ein Vergabeverstoß abgeleitet wird. Zwar genügen laienhafte Ausführungen, doch muss die Rüge konkrete Tatsachen nennen, die den Vergaberechtsverstoß begründen. Pauschale Rügen oder Rügen ohne Substanz genügen diesen Anforderungen nicht (OLG München v. 02.08.2007 - Verg 7/07 unter Verweis auf OLG Düsseldorf v. 09.04.2003 - Verg 22/02 u. OLG Jena vom 6.12.2006 - 9 Verg 8/06). ... Wird ein Verstoß gegen die Produktneutralität der Ausschreibung gerügt, ist zumindest das Leitfabrikat zu nennen, welches der Ausschreibung zugrunde liegen soll. Ist das Leitfabrikat nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis benannt, müssen Angaben dazu erfolgen, welches Leitfabrikat an welchen Stellen verdeckt in der Leistungsbeschreibung enthalten sein soll. Nur dann, wenn diese Punkte offen gelegt werden, ist dem Auftraggeber eine Prüfung und mögliche Heilung des Verstoßes möglich (OLG München a.a.O.)."
Und Vorsicht - Nachkarten ist in dieser Frage nicht unbedingt erfolgreich, denn bei einer vergaberechtswidrigen, da nicht produktneutralen, Ausschreibung wird die Rügepflicht ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Inhalts der Verdingungsunterlagen begründet (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2005 - 1 VK 51/05)! Also: Gleich draufzünden!!!
Nun, es haängt von Ihnen ab, wie formal Sie dieser Rügepflicht gegenüber den VOB-befreiten Ausschreibern nachkommen. Und bedenken Sie: Sie werden garantiert der einzige Bieter sein, der seiner Rügepflicht sachgerecht nachkommt - das wirft ein mehr als kohlrabenschwarzes Bild auf Ihre Mitwettbewerber!
Dabei sollten Sie nicht vergessen, auch die o.g. Wischi-Waschi-Positionen als offenbaren Beweis planerischer Inkompetenz saftig anzuprangern und deren Nachtragsmöglichkeiten kräftig zu beziffern. Erläutern Sie, daß dies ggf. auch ein Beweis für die kostenexplodierenden Interessen des Planers ist, mit denen er sein Honorar durch eingesparte Planung oder Schmiergeldbeteiligung steigern wird.
Bemängeln Sie die unzulässig zusammengefaßten Leistungsbeschreibungen für zig Einzelleistungen, die ein kostengünstiges Kalkulieren gar nicht zulassen. Das erzeugt Nachtragsspekulation bzw. angstgetriebene Preistreiberei auf Kosten des Bauherren.
Bemängeln Sie weiterhin die wenig aussagenden, widersprüchlichen und im Widerspruch zu § 7 VOB/A unvollständigen Zeichnungsanlagen. Die hier gegebenen Lücken eröffnen Nachtragsmöglichkeiten, wieder auf Kosten des Bauherren.
Bemängeln Sie die unwirtschaftlichen - das heißt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes EnEG § 5 verstoßenden und nicht in angemessenen (10-Jahres-)Zeiträumen rentierlichen "energetischen Saniermaßnahmen", egal ob Wärmedämmung im Keller, an der Fassade oder im Dach oder auch die Zusatzmaßnahmen an den guten Einfachfenstern wie Austausch gegen Isolierscheiben oder Aufschrauben zusätzlicher Scheiben auf den Altflügel. Bieten Sie UNTER BEACHTUNG ALLER FORMALEN VORAUSSETZUNGEN GEM. AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN (!) alternativ zum Hauptangebot egal welchen Preises die immer wesentlich preisgünstigere einfache Restaurierung und beharren Sie - soweit Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht expressis verbis in den Vergabeunterlagen ausgeschlossen wurden - auf eine sachgerechte Proüfung und Wertung gem VOB/A (2009) § 16, früher § 25. Also: "Unter (den eingereichten und zur Wertung zugelassenen) Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint." Sie sehen: Wirtschaftlichkeit! Und wenn der normengläubige Planer am pflichtgemäß geschuldeten Befreiungstatbestand gem. Energieeinsparverordnung EnEV § 25 vorbei und demzufolge unwirtschaftlich geplant hat, ist es Ihnen als Bieter unbenommen, darauf rotzfrech hinzuweisen. Ob dann der Auftraggeber selber Schadensersatz vom Schlechtplaner einfordert, bleibt diesem überlassen. Und Sie können, wenn Ihnen der Auftrag auf Ihr perfekt wirtschaftliches Alternativangebot/geändertes Angebot verwehrt wird, selber Schadensersatz und entgangenen Gewinn einfordern. Wobei der Planer als Prüfer im Angebotsverfahren selbstverständlich verpflichtet ist, auch auf für ihn sehr ungünstige Tatsachen hinzuweisen und diese bei der Wertung angemessen - und nicht rechtswidrig zu Ihren Ungunsten - zu würdigen, selbst wenn er seine Pfuschplanung dabei noch so sehr entlarven muß und dem Auftraggeber alle Waffen für einen erfolgreichen Regreß gegen ihn selbst in die Hand geben muß - Folge seiner vielbeschworenen Treuhänderpflichten. Sachverständige Rechtsanwaltshilfe dürfte Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen gegen all die Vergaberechtsgauner nicht schaden. Wenn Sie einen RA-Tipp wollen: Anrufen.
Sie sind also der wahre Kenner und Retter des Denkmals, der wahre Berater und Treuhänder des Bauherren, und von niemandem lassen Sie sich dabei übertreffen, klaro? Wenn Sie zusätzlich Ihr Nebenangebot und die Bedenken mit Zitaten aus der jeweils gültigen VOB, BGB und anderen Vergabenormen (z.B. ÖNORM) unterbauen, kann das mal nicht schaden. Vor allem müssen Sie sich - und klugerweise auch rechtzeitig Ihrem Gegenüber - klarmachen, daß Sie einem Beschwerdevorgang bei unrechtmäßiger Vergabe gewachsen sind und sich weitere Rechtsmittel vorbehalten. Selbst wenn Sie dazu ein paar mal die Rechtsberatung eines verständigen Baurechtlers in Anspruch nehmen - diese Investition lohnt sich!
Wenn Sie nun nicht eine Verfahrensaufhebung, sonder eher eine lässige Entscheidung zu Ihren Gunsten anstreben - es soll ja auch solche Stimmungslagen geben - , senden Sie nun beispielsweise Ihre Angebotsunterlagen, Bedenken und Beschwerden mit einem erklärenden allgemeinverständlichen Anschreiben - wie oben schon angedeutet - auch an den Bauherren und die Denkmalfachbehörde, wenn Ihnen sonstige Finanzierungsbeteiligte bekannt sind, auch an diese!, um sozusagen öffentlich auf die korrupte Fehlplanung und deren üblen Folgen für das Bauwerk und den Geldbeutel hinzuweisen. Achten Sie diesbezüglich auf den Hinweis in der Ausschreibungsveröffentlichung, nach Anwendung der Ausnahmeregelung, entgegen VOB/A § 2 ohne gesicherte Finanzierung ausschreiben zu dürfen. Regelmäßig wird dabei auf Fördergeber hingewiesen (z.B. "Die Vergabe erfolgt unter Vorbehalt der Bestätigung des Haushaltes des Landkreises W. sowie der Bestätigung der Fördermittel des Bundes und Landes.") Die Haushaltssausschüsse und Rechnungsprüfungsämter der beteiligten öff. Förderer - sie können deren Adressen durch schlichte Telefon-CD-Recherche, im Internet oder durch Ämteranruf herausbekommen - sind dankbare Empfänger Ihrer Hinweise auf Manipulationsverdacht. Trick 17 mit 99,9%iger Trefferquote!
Damit verhindern Sie, daß Ihr die Planungskompetenz angreifendes Angebot vom übelwollenden "Planer" stillschweigend ausgesondert und sein Lieblingsspezl (der vielleicht schon beim LV und entsprechend nur für ihn günstigen Spekulationspositionen nachgeholfen hat) wie immer beauftragt wird. Auch bei externer Vergabestelle, z. B. bei dem Staats-/Stadtbauamt oder einem Projektsteuerer zieht dieses Verfahren. Diese Verfahrensbeteiligten können den "Planer" wegen seiner schwarzen Rollis, der Nickelrundbrille und der zum Himmel stinkenden Angeberei meistens eh' nicht leiden und freuen sich ehrlich an jeder Abreibung für ihn. Das gilt übrigens auch für aufgeblasen auftretende Theoretiker mit dem billigen Sachverständigen- oder Restauratorentitel als "Fachplaner", für die ein handwerks- und VOB-gerechtes LV wohl immer ein Fremdwort bleiben wird.
Ist allerdings das Bauamt selbst der "Planer", eventuell unter Beteiligung von Handwerksmeistern, die freilich dank ausreichend mopsigem Auftreten bei vielen Baubeamten großes Ansehen als angebliche "Fachplaner" genießen, müssen Sie die nächsthöhere Instanz beteiligen, also den Bürgermeister, den für den Gemeindehaushalt verantwortlichen Beamten, auch die Fraktionsvorsitzenden der regierenden und selbstverständlich auch der oppositionellen Parteien, die VOB-Beschwerdestelle, die vorgesetzte Dienstbehörde der Bezirksregierung oder dergleichen. Mit dieser Methode verhindern Sie übrigens auch, daß durch Einflußnahme des Denkmalamts dessen Lieblingsspezln vergaberechtswidrig den Auftrag zugeschanzt bekommen. Nicht selten werden dafür sog. "fachliche" Bedenken angeführt, die Sie ohne faire Prüfung aus dem Wettbewerb schmeißen. Durch Ihren möglichst heftigen Angriff auf das schlechte LV und bewiesenen Kenntnisreichtum im Vergabe- und Beschwerdeverfahren stellen Sie Ihre Qualität ja so grell heraus, daß derartiges Gemauschel - wem ist es nicht bekannt? - weniger Aussicht auf Erfolg hat.
So steht Ihre Fachleistung über allen anderen vorstellbaren Vergabekriterien, die schlechte Planung stinkt verdientermaßen zum Himmel, der Bauherr und die Denkmalpflege müssen Ihnen ewig dankbar sein, sie vor den so unvermuteten Nachteilen bewahrt zu haben - in einem Satz: Sie machen sich zum Herrscher des Vergabeverfahrens. Außerdem bringen Sie sich den fachlich und ehrlich an der Planung Beteiligten damit in positive Erinnerung, auch wenn es um die zukünftige Lösung heikler Restaurierungsprobleme anderer Objekte geht. Wenn Sie sich sinngemäß an die unten genannten Beispiele halten, haben Sie übrigens auch die Denkmalfachbehörde auf Ihrer Seite. Es geht dabei ja um möglichst bestandsschonende Technik, die von Luschenplanern fachlich eh´ nicht überblickt wird. Diese glauben - von berechtigterweise grausamer Haftungsangst geplagt - eher an die Einflüsterungen der Industrie oder deren einseitige/falsche Regelwerke (DIN) und bevorzugen so "Neubauverfahren".
Das zukünftige Wohlergehen des belehrten "Planers" darf Ihnen fast (nicht als Christ, aber als von Schlechtplanung/Korruption geplagter Handwerker) egal sein. Ihm war die Erzielung der "bestmöglichen Leistung" in einem fairen Wettbewerb unter Fachleuten ja auch egal. Daß er genau davon nichts versteht, hat er durch eigene Mindestsatzunterschreitung bzw. Schmiergeldannahme ja hinreichend bewiesen. Und aus Schaden wird man klug, damit wirken Sie dann doch an einem Akt tätiger Nächstenliebe mit. Pax vobiscum.
Haben Sie keine Angst, daß dieses Verhalten auftragsbremsend wirkt! Ich kenne Ihre diesbezüglichen erfahrungsbegründeten Depressionen. Im Gegenteil! Echte Kompetenz und überlegene Qualitätskriterien sprechen sich unter Bauherren, Baubehörden und Denkmalämtern schnell herum. Auf luschige "Planer" wird gern verzichtet, wenn das Handwerk brauchbare Alternativen bietet. Lieber spart man sich an der Planung, sogar wenn gute Alternativen anstünden, zu Tode, als bei der materiell ablesbaren und der neidischen Nachbarschaft vorzeigbaren "Bauleistung". Darin liegt Ihre Chance. Aber das wissen Sie ja selbst. Und keine Angst, daß Ihnen dann solche schönen Auftragschancen durch bessere Planung oder bessere Bausanierung langsam ausgehen werden - die Bauwelt und das öffentliche Vergabewesen bieten hier unendlich Nachschub. Aber auch das wissen Sie selbst. Wollen es aber irgendwie nicht wahrhaben, gelle?
Beispiele falscher Ausführungs- und Konstruktionsplanung, gegen die Ihre Bedenken und Nebenangebotspositionen als "überraschender Kompetenznachweis" im wettbewerbswirksamen Sinn gut "ziehen":
Auf den regelmäßig bewitterten, oft auch sulfatbelasteten Altuntergründen sind hydraulische Mörtelbindemittel technisch ungeeignet, da sie gegenüber dem Bestand zu hart sind (Abriß von Bestand), erhöhte Wasserrückhaltung (Ausblühgefahr, Auffrostung Bestand und Neumörtel, Algen-, Moos-, Schimmelbewuchs) und Temperaturdehnung (Kapillarrißbildung) aufweisen, Treibmineralien bilden und die dafür teils reklamierte künstlich angeregte/eingemischte Mörtelporenbildung oft daneben geht. Zusätzlich zum Treibeffekt tritt dann eine Putzablösung und Rißbildung auf, die ihre Ursache in der Überhärte des zementären Neumörtels hat. Diese Zusammenhänge leuchten sogar dem Laien ein. Gönnen Sie ihm die Aufklärung und bringen Sie so Ihre besseren Alternativen zu fairem Preis an den Mann.
Auf bewitterten Fassadenflächen sind hochfeste und wasserabweisend ausgerüstete Mörtel (also hydraulische/hydrophobierte Normputze) und Anstriche (also Anstriche auf Silikat-/Silikonharz-/Dispersions-Basis bzw. mit sonstigen Kunstharzbestandteilen) meist nicht geeignet, da sie kurz-, mittel- und langfristig die wegen immer eindringender Kondensations- und/oder Regenfeuchte unabdingbar erforderliche kapillare Fassadenentfeuchtung stören und gegen die Regel 'von hart nach weich' bzw. 'von dicht nach offen' verstoßen. Folge: Abschälen der sperrenden Krusten, Untergrundschädigung, Pilz- und Algenbewuchs. Will das der Bauherr wirklich? Klären Sie ihn auf, bevor es Ihr ärgster Konkurrent tut! Wer die Nase vorn hat, wird so schnell von niemandem eingeholt, oder?
Die marode Altsubstanz oder Fundamentbereiche überbeanspruchende Verbessererungsmethoden durch Injektagen, zementäre/trassreiche Verpressung, Bohrlochanker, Nadelung usw. sind oft sehr substanzschädigend, im Bauablauf risikoreich und führen dennoch nicht zum erhofften Erfolg. Hier stehen bessere Methoden - gerade auch im Spezialtiefbau - zur Verfügung.
Unbehandelte oder nur lasierend behandelte Holzoberflächen im bewitterten Außenbereich führen sicher zu bald einsetzenden Holzschäden, ebenso wie kunstharzhaltige Anstrichzusätze. Zeigen Sie Ihrem Bauherren die typischen Schäden, jedes x-beliebige Altfenster dient dafür ja als Anschauungsmaterial. Wer will dann noch solchen nur für den Pfuscher bequemen Schund aufgestrichen haben? Mehr Sorgfalt kostet nun mal etwas mehr Geld, aber wer will darauf wirklich verzichten?
Nach dem Stand der Technik haben giftige Holzschutzmittel ausgespielt - es gibt wirksame Holzschutzmittel ohne Gift. Klären Sie den Bauherrn auf, er wird es Ihnen ewig danken. Wer vergiftet schon gern seine Bude?
Dämmstoffe sind energetisch ohne nachhaltige Wirkung, der k-Wert-Bluff zieht unter Fachleuten schon lange nicht mehr. Dies hat auch Auswirkungen auf das so beliebte Nachrüsten bzw. Auswechseln historischer Fenster, da im Ergebnis eine höhere Feuchtebelastung von Raum und Fassade entsteht. Und selbst die errechneten Energieersparnisse niemals eine rentierliche Investition zulassen. Sobald der Bauherr durch Sie verstanden hat, daß er für teuer Geld 0 Energie spart und böse Gesundheitsfolgen und Bauschäden erwarten darf, und bei unsinnig-unwirtschaftlichen Energiesparmaßnahmen sogar gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG § 5 verstößt, geht er VIELLEICHT gerne auf Ihre sinnvollen und so sparsam-wirtschaftlichen Alternativen ein! Wenn es um öffentliche Mittel geht, muß er das eigentlich. Und damit er seine Pflichten besser versteht, kann auch ein Abdruck Ihres Beschwerdeschreibens an die örtliche Gossenpresse nicht schaden.
Konvektionslastig betriebene Heizsysteme erzeugen warm-feuchte Luft und hohe Kondensatbelastung der immer kühleren fassadenseitigen Hüllflächen. Feuchte- und Gesundheitsschäden sind damit vorprogrammiert. Klären Sie den Bauherren über die Schimmel-/Asthmafolgen auf, beziehen Sie die Bauherrin in die Diskussion mit ein. Wer will Ihren besseren Alternativen dann widerstehen?
Horizontalsperren sind gegen die fälschlicherweise immer als aufsteigende Feuchte beurteilte Sockelfeuchte wirkungslos und schädigen sinnlos und teuer das Bauwerk. Was hier an fehlinterpretierten "Gutachten" dem Bauherren durch all die konzertierten Trockenlegerschwindler im Planungs- und Ausführungsbereich zugemutet wird, sucht seinesgleichen. Beweisen Sie Ihre Kompetenz: Von Mauerstein-Feinporen in Fugmörtel-Grobporen ist ein kapillarer Feuchteübergang - Voraussetzung ALLER sinnloser Horizontalisoliersysteme - schlichweg unmöglich! Gegen dieses schlagkräftige und unwiderlegbare Argument ist jeder "Sachverständige" machtlos. Bohren Sie seine Position damit auf und machen Sie wirkungsvolle Gegenvorschläge.
Sanierputze sind hydrophobiert und können deshalb so gut wie keine Kapillarfeuchte transportieren. Im Klartext: Sie nehmen weder Mauerfeuchte noch -salze in ihre dafür reklamierten Poren auf. In Wahrheit wirken sie als Sperrputze und führen, da sollgemäß zementär, dem belasteten Bauwerk sogar noch treibmineralproduzierende Schadsalze zu. Um das zu verstehen, braucht es nur wenig Verstand - auch Ihr zukünftiger Bauherr könnte ihn haben. Klären Sie ihn auf und schlagen Sie technisch und wirtschaftlich günstigere Lösungen vor!
Bestands- und menschengerechte Baustofflösungen und weitere Verstöße dagegen finden Sie ebenso wie nähere Details zu den hier angeführten Problemkreisen auf meinen Baustoffseiten und der Energiesparseite erläutert. Zum baurechtlichen Umfeld der Wirtschaftlichkeit von Energiepsarmaßnahmen finden Sie hier die wesentlichen Ausführungen.
Alternativvorschläge zum modernen Baustoffquatsch, der ja meist über kostenlose Ausschreibungshilfen der Baustoffindustrie den Weg ans Baudenkmal findet, sind übrigens oft die preisgünstigere Lösung! Der LINK zum Nachdenken: VOB- und bestandswidriges LV: Praxisbeispiel Putz- und Anstricharbeiten (mit Erläuterungen der gegebenen Verstöße und weiteren Hinweisen zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Ausführung)
Viel Erfolg beim Bieten gegen unqualifizierte Mitbewerber, die Planungsunsinn widerstandslos schlucken!
Öffentlich, Teilnahmewettbewerb oder Freie Vergabe?
Bauherrngurken und Denkmalheinis versuchen regelmäßig, Kostenexplosionen und andere Mißlichkeiten durch Fehlplanung und Planungslücken (sichere Folge der weit verbreiteten Honorarschneiderei und falschen Planerauswahl) durch im Bieterkreis beschränkte oder sog. Freie Vergabe zu heilen. Der Gipfel: Planung vom Produzenten, Bauunternehmer oder laborierenden Schwachverständigen (oft genug Gehilfen der Baustoffhersteller). All das klappt nie! Warum? Jeder weiß das, das liegt doch auf der Hand: Preisabsprachen der Bieter, korrumpierte Abhängigkeiten der Auswahlseite mit den Auserwählten vom Sanierproduzenten bis zum Bieter mit der Folge überhöhter Angebotspreise für oft ungeeignete Bauweisen, Fristenversäumnis, Pfusch und dennoch Nachträge zu Hauf sind in unterschiedlichster Mischung immer das Ergebnis dieser neunmalklugen "Planungs- und Vergabetechnik". Die Bauqualität wird damit nie abgesichert. Ein handwerker ist und bleibt eben ein Handwerker und kein Kopfwerker. Gerade im Altbau, wo es nun wirklich darauf ankommt, nicht mit Normenanbetung und vorschriftenverängstigter Handwerkssimpelei oder gar praxisfernen Laborhengsten den Altbau einer Vernichtungsplanung oder unwirtschaftlichsten Sanierzerstörung preiszugeben, soll nun ausgerechnet der Meister des Handwerkspfusches die Planung regieren? Nur weil er zünftig-kluftige Hütlein, Jöppchen und Rupfenhemdchen, Haferlschuh und Lederhosen/Breitcord zwischen. über, an und auf Stinkefuß, Bierbauch und Strohkopp präsentiert? Was vor allem einem Sesselfurzer in Bauamt und Würden oder im praxisfernen Wolkenkuckucksheim eines Planungsbüros gigantomanischen Respekt einflößt. Warum eigentlich werden immer die Dümmsten auf die Baustelle geschickt, gerade im öffentlichen Bauen und Altbau? Wie geht es anders?
Natürlich nur mit der unbeschränkten öffentlichen Ausschreibung strengstens nach VOB/A. Jedoch unbedingt in Verbindung mit ausreichend genauer
VOB-Leistungsbeschreibung und scharfen Eignungskriterien: Sie machen die Kernleistungen, auf die es besonders ankommt, zum Gegenstand der angebotsbegleitenden
Nachweisführung. Das sortiert sicher und immer das Spreu vom Weizen. Warum soll denn ein Mauersepp, der im Leben noch keine anständige Fuge abgeliefert hat und
gerade aus dem Baumarkt oder dem billigsten Produzenten die Fertigmörtelsäcke heranschleppen kann, mit Fugarbeiten in Luftkalkmörteltechnik betraut werden? Am
Baudenkmal? Oder ein Kunstharzlackspritzer mit der leinöl-standölgestützten Aufarbeitung von verrotteten Holzfensteroberflächen? Oder ein Schwarzisolierer mit
der sorgfältigen Ausführung von Tonabdichtung im wasserbeanspruchten Fundamentbereich. Eben. Diese Spezeln sollen ihre ersten Lernerfahrungen bitte auf anderen
Baustellen machen. Und wenn Sie es dennoch mal auf Ihre Baustelle verschlägt - dann zeigt sich, was Ihr Vertragswerk taugt:
Regelt es die altbautypische Misere im Bauherrnsinn, ohne aushebelungsfähigen AGB-Verstoß? Verlangt es überhaupt klare Leistungs- und Abrechnungsdokumentation?
Und was dergleichen mehr so geregelt gehört, daß es dann auch zu 99,9 % klappt. Damit man das immer vorhanden letzte 0,01, na gut: 1 % auch einigermaßen
überlebt.
Es kommt also alles auf die sachgerechte, d. h. unbedingt auch VOB/A-konforme und vom Tisch (notfalls telefonisch hinterfragbare) prüfbare Ausgestaltung des verlangten detaillierten Eignungsnachweises an. Und dies nicht nur für das bietende Unternehmen, sondern selbstverständliche auch und vor allem für den Baustellenleiter des Bieters, der dann den Karren persönlich aus dem Dreck ziehen muß. Hieran scheitern alle Blender und Luschen - es gibt sie auch mit wohlklingendsten Namen! - garantiert das erste Mal.
Die nächste Voraussetzung des Ausschreibungserfolges liefert das absolut VOB/A § 7-konforme Beschreiben der Leistung. Hierzu dieser Link zum Positionsbausteinsystem. Damit können (nur!) kompetente Bieter ohne Risikoaufschlag preisgünstig kalkulieren. Regelmäßig (ich überblicke hier die Anwendungsfälle der ca. 450 abgerechneten Altbauprojekte seit über 30 Jahren) landen die kompetentesten Bieter auf den günstigsten Rängen - die Luschen müssen teuer bieten. Sie erkennen ja, daß in einem guten LV so gut wie keine Nachtragsmöglichkeiten bestehen und müssen deswegen preislich draufsatteln.
Wichtig: Prinzipiell produktneutrale Leistungsbeschreibung. Dann müssen nämlich die qualitativ notwendigen Produkteigenschaften und Arbeitsschritte vom Planer detailliert vorgegeben werden. Das ist der ultimative Leistungsnachweis für die Planungskompetenz. Aus dem so sehr beliebten Handwerk dürfen sie solche Spitzfindigkeiten freilich nicht erwarten, sondern einen VOB/A-Verstoß am anderen. Auftraggeber könnten mit dieser Finesse folglich bei Planerbewerbungen sofort den Spreu vom Weizen trennen. Doch wenn man sieht, was öffentliche und private Ausschreiber täglich herausgeben, darf man am VOB/A-Wissen arg vieler ausschreibenden Stellen schon arg zweifeln. Tipp für Sie als Bauherr, der seine Projektplanung in Ordnung bringen will: Lassen Sie sich ein Zimmerer- und ein Fassadeninstandsetzungs-LV zeigen. Inkl. Plananlagen, die grundsätzlich vom positionierten Übersichtsplan bis zu den maßgeblichen Details inkl. Positionsverortung gehen müssen. Und dann entscheiden Sie, wem Sie rechtzeitig die Tür weisen. Bevor er Ihr Geld verbraten hat.