LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND KOSTENBERECHNUNG
DIN 276 und HOAI
Für das Planungshonorar nach HOAI (in hier verwendeten Verweisen wird aus purer Bequemlichkeit immer noch der Stand der bei der Erstellung dieses Textes gültige HOAI 1996 verwendet, die Regelungen der HOAI 2013 unterscheiden sich im hier verwendeten Bereich im Bereich der Honorargrundlagen und sind im weiteren berücksichtigt) sind die Baukosten nach DIN 276 Berechnungsgrundlage. Die "vorläufige" Kostenschätzung wird durch die Kostenberechnung als Honorargrundlage für alle Leistungsphasen ersetzt. Die im Zuge der Objektüberwachung zu fertigende Zusammenstellung der Schlußrechnungen in der Kostenfeststellung, vor 2009 maßgeblich für die Abrechnung der Leistungsphasen nach der Genehmigungsplanung, ist keine Berechnungsgrundlage mehr.
Der Honorarerfolg hängt also bei Erhöhung der Baukosten nach der ersten Ausfertigung der Kostenberechnung davon ab, wie geschickt die
Projektkostenentwicklung bis zur Schlußrechnung honorarbildend dargestellt werden. Ist das überhaupt zulässig? Aber ja, und zwar in folgenden Fällen:
1. Kostenerhöhung durch Planungsänderungen des Auftraggebers
2. Kostenerhöhung aufgrund zu spät oder gar nicht beauftragter Fachplanungen
3. Kostenerhöhung durch behördliche Auflagen im Zuge der Baugenehmigung oder sonstige Auflagen (z.B. des Denkmalschutzes im Laufe der Baumaßnahme)
4. Kostenerhöhung durch Beseitigung/Korrektur von Planungsfehlern des Auftragnehmers (Sowiesokosten!)
Folgende Ermittlungsmethode kann - soweit entsprechend im Rahmen der auch gem. HOAI 2013 gegebene Vertragsfreiheit angemessen
vereinbart - die drohenden Honorarverluste durch unterschätzte Kosten verringern:
Kostenschätzung, im Bauablauf ergänzt mit -berechnung Stand 1-x, fortgeschrieben bis zur letzten vergebenen Leistung. Wie sonst sollte eine Nachplanung im Bauablauf angemessen abgerechnet werden? Durch ständige Nachträge für Besondere Planungsleistungen?
Natürlich kenne ich die dem widersprechende neuere Urteilslage, die aber im logischen Umkehrschluß nur zu geschickteren Vertragsverhandlungen und für alle Beteiligten besseren und rechtssichereren Vertragsvereinbarungen auffordert. Hier finden Sie einen Fachtext, der meinen Vorschlag unterstützt. Der eigentliche Königsweg für alle Beteiligten ist aber eine spezielle - und auch von der HOAI zulässige! - Honorarvereinbarung für alle Leistung auf Stundennachweis, Grundlage ein Angebot mit entsprechender Voreinschätzung. Die Details dazu können in diesem Zsuammenhang leider nicht weiter dargelegt werden.
Die o.g. Kostenermittlungen von der Kostenberechnung über den Kostenanschlag bis zu Kostenfeststellung werden in einer Tabelle geführt und mit einer Differenzberechnung sowie Prognose ergänzt (HOAI: Grundleistung Kostenkontrolle). Der Bauherr braucht ja wirklichkeitsnahe Kostenverfolgung, nicht wider besseres Wissen veraltete Zahlen. Im Nachplanungsverlauf und durch Vergabe- und Abrechnungsfortschritt deutlicher werdende Kosten werden also nachgetragen. Die geplanten Kosten nähern sich im Bauablauf folglich immer mehr den abgerechneten Kosten. Unter jeweils gefordertem Titel (Berechnung, Anschlag, Feststellung ) entstehen dann "nachbesserungsfähige" Anrechnungsgrundlagen und Zwischenrechnungen für das Planungshonorar.
Die erbrachte Planung, für die ja uneingeschränkt gehaftet wird, wird durch diese Aktualisierung auch uneingeschränkt honorierbar. Sie sollte rechtzeitig vertraglich vereinbart werden.
Der Bedarf an Bauleistungen
Der Leistungsbedarf im Bestand entsteht durch Bauschäden, sonst wie im Neubau aus Nutzungsanspruch und Gestaltungsabsicht. Übersehene oder bewußt nicht erhobene Bauschäden und Planungsänderungen oder -ergänzungen erzeugen Nachträge. In VOB-seits unerwünschten Bedarfspositionen sind sie nur bedingt, eher gar nicht "beherrschbar". Überraschend erhöhen sie die Baukosten, den Planungsaufwand und erzwingen Akutplanung im Bauablauf. Folge: Pfusch und Rückbau. Als Ergebnis unvollständiger Leistungsverzeichnisse untergraben sie die Kompetenz des Planers und erhöhen sein Haftungsrisiko. Gefährlich sind Bedarfspositionen auch als offenes Tor für Bieterspekulation. Kommt eine mengenmäßig unterschätzte Bedarfsposition mit spekulativ erhöhtem Preis zur Ausführung, kann das Mehrkosten verursachen, für die der Planer haftet. Wäre nämlich im Bauablauf nur ein normaler Nachtrag entstanden, für den die Urkalulation ja gültig bleibt, käme nur ein "günstiger" Preis für Sowiesokosten. Und wenn große Stundenkontingente als Reservoir für spätere Nachträge genutzt werden sollen, bietet der Spekulant dafür 1 EUR, bekommt deswegen den Auftrag, weigert sich später, Regie auf Stunden zu erbringen und produziert Nachträge. Die VOB/B erlaubt das.
Eine Projektabwicklung, die den im Bestand gegebenen Leistungsbedarf weitestgehend erfüllt, erfordert drei aufeinander aufbauende Planungsschritte:
1. Möglichst vollständige Bestandsaufnahme der Baukonstruktion mit den leistungsbegründenden Bauschäden, zeichnerisch erforderlichenfalls sogar mit verformungsgetreuem Aufmaß, schriftlich mit einem leistungsbezogenen Bestandserfassungssystem (Raumbuch, Holzliste) und weiteren Untersuchungen nach Bedarf (HOAI: Besondere Leistung).
Die Detailgenauigkeit der Bestandsaufnahme steht im Zusammenhang mit der für die Leistungsbeschreibung erforderlichen zeichnerischen Klärung der Bauaufgabe bis in den "Makrobereich". Dies kann fallweise auch in Skizzenform geschehen. Werden ohnehin Detailaufmaße besonderer Bau- bzw. Ausbaukonstruktionen wie Dachfüße oder Fenster angefertigt, sind auch die Details der Verbindungen, der Verbindungsmittel bzw. Beschläge und der Anschlußausbildung zum Bestand zutreffend darzustellen.
Oft sind Bauteilfreilegungen der Haupt-Schadensbereiche und Musterreparaturen durch Handwerker das sinnvollste Mittel, um die Baukosten und Reparaturplanung zutreffend einschätzen zu können. Bei erheblichem Bedarf sollte dafür eine Ausschreibung vorgeschaltet werden, auch wenn es meist um Stundenleistungen geht. Entscheidend ist die ausreichende Qualifikation des eingeschalteten Handwerkers für Reparaturarbeiten mit bestandsgerechten Techniken und Baustoffen. Hierfür werden Planungs- und Baukosten schon im Vorfeld des eigentlichen Vorhabens anfallen.
Bei Übernahme von Planungs-Grundleistungen bzw. Untersuchungsergebnissen anderer Ersteller besteht erhöhte Prüfungspflicht (Besondere Leistung!), um in die haftungsrechtliche Verantwortung dafür eintreten zu können.
Fallweise werden Untersuchungen durch weitere Fachleute erforderlich (z.B. chemische/physikalische Baustoffuntersuchung, Holzschutz- und Pilzgutachten, Untersuchung und Reparaturvorschlag für Fassungsbefund, TV-Befahrung der Grundleitungen, Baugrundgutachten, ...). Diese entarten allerdings nur zu schnell aus durchsichtigen Gründen zu kostentreibenden und produktverkaufsfördernden "Schlechtachten". Auch die vorweggenommene Ausführung von umfangreicheren Musterachsen kann zur Projektvorbereitung gehören, um Instandsetzungsvarianten auf technische bzw. wirtschaftliche Eignung zu überprüfen und die weitere Planung danach auszurichten. Wichtig ist, daß alle Untersuchungen in konkret umsetzbare Leistungsempfehlungen, am besten mit Kostenschätzung münden. Nur Befund ist bautechnisch wertlos.
Die Beratung zum diesbezüglichen Leistungsbedarf ist Grundleistung des Architekten.
2. Möglichst vollständige Ausführungsplanung der Bauleistungen (Grundleistung) und Sicherungskonstruktionen im Bauablauf (HOAI: "Schutz von vorhandener Substanz", Besondere Leistung!) vor der Leistungsbeschreibung.
Der Maßstab der zeichnerischen und Detaillierungsgrad der technischen Bestandsaufnahme wird von der objektbezogen erforderlichen Ausführungsplanung bestimmt.
3. Zutreffende Leistungsbeschreibung (Grundleistung für Vergabe, für Kostenberechnung Besondere Leistung).
Diese Planungsleistungen sind für alle Planer (Gebäude, Tragwerk, Haustechnik) Pflicht, auf Bestandsplan und Entwurfsplanung des Architekten aufbauend. Die Koordination und Plausibilitätskontrolle der Fachplanungen ist Architektenaufgabe. Akzeptiert er von den Fachplanern schlechte Leistungsbeschreibung und Kostenermittlung, treffen ihn die Folgen (erhöhter Aufwand bei Bauleitung, Vergabe und Abrechnung, Haftung und Gewährleistung) meist alleine. Unterschiedliche Haftpflichtprämien beweisen das. Und nimmt der Planer auf die Auswahl der Fachplaner und Baufirmen anhand von geeigneten Leistungsnachweisen und Referenzen keinen qualifizierten Einfluß, tappt er zu Recht in all die raffinierten Fallen, die ihm die Pfuscher absichtlich und asu purer Dummheit stellen. Das belastet dann seine gesamtschuldnerische Haftung durch Verantwortung für die Planungs- und Baumängel und seine Gewinnmarge durch Regreß und nicht vom Honorar gedeckten zusätzlichen Zeitaufwand für die Koordination der Mängelbeseitigung.
Die Planung und ihre Randbedingungen aus der Sicht Leistungsbeschreibung und Vergabe
Mängel der Bestandsaufnahme, also nicht entdeckte Schäden bzw. fehlbeurteilte Konstruktionen pflanzen sich zwangsläufig in der Planung fort. Oft erst während der Bauabwicklung offenbaren sich falsch oder überhaupt nicht geplante Leistungsbereiche durch zusätzliche Maßnahmen und Kosten. Aus zu kurzem Planungsvorlauf entstehen später unkontrollierbare Mehrkosten, Terminverzögerungen und Ausführungsmängel. Wird dieser Zusammenhang unterschätzt, kostet das dann bitteres Lehrgeld.
Wer bestandsgerechte und damit wirtschaftliche Planung will, muß auch bereit sein, die dazu notwendigen Grundlagen zu fordern. Ohne praxisgerechte Bestandsaufnahme ist hier nichts zu wollen. Nur das von der Bestandsaufnahme auch im Detail bis zur Oberflächenverschmutzung und bis zum inneren Gefügeaufbau zutreffend erkannte Bauteil kann von der möglichst mustergestützten Erhaltungsplanung dann zuverlässig "gerettet" werden. Ohne Investitionsbereitschaft des einsichtigen Bauherrn keine Bestandsaufnahme. Diagnose ohne sorgfältige Anamnese und ohne rechtzeitige Erfolgsprüfung, verspricht das Therapieerfolg? Trotzdem versucht man gerade bei der Bestandsaufnahme Kosten einzusparen, bemüht Studentchen oder fleißig herumstrichelnden Kartierungshandwerkern diesen wesentlichen Leistungsbereich der Planung oder vertraut auf das Planungsgeschick des Entwurfsstars. Mißerfolge werden so vorprogrammiert. Selbst die aufwendigsten Maßnahmenpläne liefern nämlich oft geradezu das Gegenteil der wirklich ausgeführten Bauleistung.
Link: Übles Beispiel typisch mangelhafter Ausschreibung
Die Leistungsbeschreibung im Altbau gem. VOB/A als Grundlage der Kostenermittlung und Vergabe
(Hinweis: Die hier aufgeführten Paragraphen der VOB beziehen sich auf den Stand der VOB 2012.)
Die zustands- und nutzungsabhängig geforderten Bauleistungen müssen den Ausführenden durch Pläne und
Leistungsbeschreibung zutreffend erläutert werden. Ohne diese planerische Vorgabe können am Markt keine vergleichbaren und
zuverlässigen Angebote eingeholt werden. Auch die Ausführung selbst wird sonst zum unüberschaubaren Abenteuer. Die
Leistungsbeschreibung ist dabei die entscheidende Schnittstelle zwischen der Planung und der Ausführung. Mängel der Planung
übertragen sich zwangsläufig in die Leistungsbeschreibung. Sie muß dann durch unvorhergesehene, teuer zu bezahlende
Nachträge im Bauablauf nachgebessert werden. Die dabei entstehenden Entscheidungszwänge müssen hingenommen werden, das
Vertrauensverhältnis zwischen Bauherr und Planer wird beeinträchtigt.
Als Grundlage der Leistungsforderung führt das Leistungsverzeichnis zur vertraglichen Festlegung der Planungsabsichten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.
Gleichzeitig, als Grundlage des Angebots, beinhaltet es die rechtsverbindliche Festlegung des Auftragnehmers gegenüber dem Bauherrn. Leistungsumfang, Qualität und der Preis werden durch die Beschreibung der Bauleistungen und dem auf ihr gründenden Angebot vertraglich geregelt.
So entwickelt sich neben dem technischen auch das wirtschaftliche Projektergebnis letztlich aus der Qualität der Leistungsbeschreibung.
Als Rechtsdokument wird die Leistungsbeschreibung Geschäftsgrundlage des Bauvertrags zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer. Geht sie nicht aus einem Bieterangebot hervor, unter Umgehung unabhängiger Planungskompetenz, wird sie meist von einem Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, also vom beauftragten Planer (bei Planerkorruption von einem im Hintergrund des Planers tätig werdenden Produktberaters von Bauproduzenten oder auch Handwerkern, die damit ihre manipulative Berücksichtung bei der Auftragsvergabe absichern), erstellt. Da ihr also eine ganz entscheidende Aufgabe im Bauablauf zukommt, sind zu Recht besonders hohe Qualitätsansprüche an sie zu stellen. Hier muß der Ausgangspunkt aller qualitätssichernden Anstrengungen sein, denn vor allem von hier aus ist das Planungsergebnis zu beeinflussen. Dabei sind natürlich auch die zur Leistungsbeschreibung führenden Planungsgrundlagen zu berücksichtigen.
Die mit dem Vergabe- und Vertragswesen verbundenen Rechtsgrundlagen werden im Folgenden vorausgesetzt. Ohne vertiefte Rechtskenntnisse, also kommentargestützte Einarbeitung in die einschlägigen Gesetze und Regelwerke, sollte ein Planer lieber nicht zur Baudurchführung antreten. Kennt man die Haftungsverteilung im Bauprozeß, verdeutlicht das die Qualitätsanforderung an den Planer und Bauleiter. Natürlich trägt dazu auch das Baugeschehen selbst bei. Erfolgreich durchgesetzte Nachträge der Baufirmen belasten zwangsläufig das Vertrauensverhältnis zwischen Bauherr und Planer.
Die meisten Kostenmehrungen im Altbau, aber auch viele im Neubau ergeben sich letztlich aus Mängeln der Leistungsbeschreibung. Sie führen den Planer in unvorhersehbare Haftungsrisiken.
Vor allem deswegen wird die Leistungsbeschreibung das entscheidende Planungsinstrument. Bei ihrer Erstellung ergibt sich nämlich die letzte Chance, vor der Vergabe die Mängel der Planung zu beheben.
Durch Vorarbeit der Bestandsaufnahme und Planung muß also die Forderung nach vollständiger Leistungsbeschreibung möglichst weitgehend erfüllt werden. Vom Bieter dürfen unterlassene Bestandsaufnahmen nicht erwartet werden. Sie lösen folglich kostspielige Nachträge und Änderungen aus.
Die Forderungen der VOB
Für die Beschreibung der Bauleistungen ist grundsätzlich das Anforderungsprofil der VOB in ihrem Teil A, § 7 maßgeblich. Dabei gelten die VOB - Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sowohl im Anwendungsfall der VOB wie auch im Werkvertragsrecht nach BGB. Was dabei im Altbau besonders zu beachten ist, soll nachfolgend beschrieben werden.
Eindeutige Beschreibung
"Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können." (VOB/A § 7 (1) 1)
Diese recht allgemeine und eigentlich unerfüllbaren Vorgabe, man denke nur an die unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen bei "allen" Bewerbern, begründet die Verantwortung des nicht immer eindeutig und erschöpfend Beschreibenden für die unterschiedlichsten Mißgeschicke ab. Die Vergabe auf Grundlage unvollständiger Leistungsbeschreibung - das hervorstechendste Merkmal auch der firmenseitigen Umsonstzuarbeit für hilflose Planerluschen - bedeutet für den Bauherrn, aber auch für den Bauleiter immer vermeidbare Mehrkosten und Zeitverzögerungen im Bauablauf.
Kein ungewöhnliches Wagnis
"Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluß hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann." (VOB/A § 7 (1) 3)
Im Bestand beeinflussen "ungewöhnliche" Umstände wie alte Bauweisen und Bauschäden die Leistungsanforderung. Gerade bei komplizierteren Konstruktionen wie Fenster, Fachwerk und Dachstuhl muß die Bestandsaufnahme bis in die geschädigten Gefügedetails erfolgen. Nur die technische Bestandsaufnahme des betroffenen Bauteils, seines Gefügeaufbaus, seines Anschlusses an den Bestand und seiner Umgebung mit Konstruktion und Schadensbild bis ins Detail führt zu einer guten Leistungsbeschreibung und damit auch Kostensicherheit im Rahmen des Budgets. Besondere Risiken im Arbeitsablauf für das Bauteil und seinen Umgebungsbereich dürfen dabei nicht vergessen werden.
Sorgfältige Voruntersuchungen können Nachträge und Mengenänderungen über den Schwellenwert von 10% hinaus und davon abhängige Kostensteigerungen beschränken.
Ist die betroffene Konstruktion geschädigt oder weist sie besondere Merkmale auf, sollten diesbezügliche Angaben dem geforderten Arbeitsumfang vorangestellt werden. Die Leistungsumstände und ihre Randbedingungen werden so besser geklärt, der tatsächlich erforderliche Aufwand wird vollständiger erfaßt, zutreffender kalkuliert und damit im Bauablauf einfacher verwirklicht. Der Bauleitungsaufwand im Altbau muß dadurch nicht mehr außerhalb der Leistungsgrenzen liegen.
Einflüsse auf die Preisermittlung für die geforderte Leistung
"Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben." (VOB/A § 7 (1) 2)
Die Preisermittlung im Bestand hängt maßgeblich von der betroffenen Bauteil- und Baubereichskonstruktion mit dem dort anzutreffenden Schadensbild ab. Daraus entwickelt sich der erforderliche Arbeitsaufwand. Die geforderte Bauleistung kann also nur nach entsprechender Bestandsaufnahme vorgeplant werden. Eine zutreffende Mengen- und Preisermittlung ist dann das Ergebnis.
Die möglichst zutreffende Schätzung der erforderlichen Leistungsmengen ist sowohl für die Kostenermittlung als auch für den späteren Angebotsvergleich entscheidend. Nur so wird eine sachgerechte Auswertung und Beurteilung der eingegangenen Angebote möglich. Bei später stark abweichenden Abrechnungsmengen vom geschätzten Mengenansatz der Leistungsbeschreibung können Angebote nicht zutreffend verglichen werden.
Gewitzte Bieter reagieren auf entsprechend erkennbare Beschreibungsmängel und -lücken mit Spekulation.
Um die Zielstellung der geforderten Reparaturleistungen von vorneherein zu verdeutlichen, ist auch eine Beschreibung der gegebenen Eignungsmängel sinnvoll. Aus ihnen entsteht ja eigentlich der Leistungsbedarf. Durch Beschreibung der fehlenden Qualität wird also die Zielstellung der geforderten Arbeit dem Bieter verdeutlicht, seine Preisbildung findet somit auf besserer Informationsgrundlage statt.
Besondere Anforderungen an die Leistungsabnahme sind im Altbau die immer empfehlenswerten Arbeitsproben. Erst nach ihrer Abnahme darf die Gesamtleistung erbracht werden. Hat man ein Sparrenfußdetail als Muster zuerst mehrmals wieder ausbauen lassen, wird man bei der späteren Leistungskontrolle der Zimmererarbeiten kaum noch Ärger haben. Dies gilt selbstverständlich für alle Gewerke. Die entsprechenden Auswirkungen auf den Bauablauf sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Der Anspruch auf Teilabnahme für die betroffenen Arbeiten muß dem Bieter vorher bekannt gegeben werden. Das erspart langwierige Diskussionen und spornt sein Qualitätsstreben erheblich an.
Dabei besteht ein Unterschied zwischen qualitätssichernden Arbeitsproben im Rahmen der beschriebenen Leistung und der Abforderung von Arbeitsmustern, die zur Auswahl unter verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten führen. Die Teilabnahme von Arbeitsproben beeinflußt nur den Bauablauf, die Muster sind gem. VOB außerdem besonders zu vergüten.
Zweck, vorgesehene Beanspruchung und Ziel der Leistung
"Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben." (VOB/A § 7 (1) 5)
Im Umgang mit heute ungebräuchlichen Konstruktionen und ihren Bauteilen können zur Sicherung des Instandsetzungsziels solche Informationen erforderlich werden. So sollte man im Bedarfsfall die konstruktive bzw. gestalterische Bedeutung von Konstruktionsteilen des Bestands wie auch der Instand-setzungsleistung in der Leistungsbeschreibung verdeutlichen. Dann werden die hiermit zusammenhängenden Leistungen den von Außenstehenden sonst vielleicht unvermuteten Ansprüchen besser genügen.
Es kommt hier also darauf an, im Vorfeld der Arbeit den eigentlichen Sinn der geforderten Leistung hinreichend zu verdeutlichen. Diese "Sinnstiftung" führt dann zur besseren Arbeitseinstellung und sichert die erwartete Leistungsqualität..
Die inhaltliche Verdeutlichung des "Zwecks" der Leistung sollte auf die vorher benannten Eignungsmängel bezogen sein. Dies ermöglicht dem Bieter, aus seiner Kenntnis die Zweckmäßigkeit der gewünschten Leistung zur Behebung der genannten Mängel zu prüfen und bei Bedarf Alternativen vorzuschlagen.
Andererseits wird damit der gewünschte Leistungserfolg dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers noch klarer zugewiesen. Der Auftraggeber ist ja grundsätzlich am funktionalen Leistungsergebnis interessiert, nicht an den dorthin führenden Arbeitsschritten.
Vorbereitende Freilegungen und Durchbrüche sollte man als "Konstruktionsfreiraum" funktional und in ihren Abmessungen zweckbestimmt auf die folgenden Leistungen beziehen. Damit wird der Auftragnehmer für unerwünschte Schäden an von der Ausführung betroffenen Baubereichen verstärkt in die Pflicht genommen.
So verdeutlicht die Leistungsbeschreibung dem Auftragnehmer das Haftungsrisiko für Schäden über das zweckbestimmte Durchbruchsmaß hinaus. Dies legt ihm nahe, für riskante Freilegungsarbeiten eher bedächtige "Erfüllungsgehilfen" einzusetzen und wertvollen Bestand zu schonen.
Leistungsbeeinflussende Baustellenverhältnisse
"Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle [...] sind so zu beschreiben, daß der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann." (VOB/A § 7 (1) 6)
Dies betrifft im Bestand vor allem mögliche Auswirkungen durch und auf indirekt von der jew. Leistung betroffene Bauteile. Substanzsicherungsbedarf, Einsturzgefahr und Sicherungsbedarf während der Bauabwicklung wären hier besonders zu nennen.
Bestandsbedingte Vorgaben zur Bauablaufsplanung bei Arbeitssituationen im Bereich geschädigter Konstruktionen, beengte Verhältnisse oder auch sonstige Vorsichtsmaßnahmen und Erschwernisse müssen beschrieben werden. Das Risiko von Schadensersatzforderung des Auftragnehmers wegen Behinderungen und Arbeitsunterbrechungen, die bei seiner Preisbildung nicht eindeutig vorgegeben waren, läßt sich nur durch entsprechende Planung der Eingriffe in den Bestand vermindern.
Das Gliederungssystem des Leistungsverzeichnisses
"Die Leistung soll [...]durch [...]in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden. (§ 9,6)
und :
"Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, daß unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. [...]" (§ 9,9)
Ineinandergreifende, in sich aber unterschiedliche Arbeitsschritte führen zur Gesamtinstandsetzung eines tragenden Bauteils. Die Einzelleistungen wie Freilegen, Sichern, Ausbauen zerstörter Teile als Konstruktionsfreiraum und Ansetzen tragfähiger neuer Teile mit wirksamen Verbindungsmitteln als Konstruktionsergänzung müssen also einzeln beschrieben werden. Ohne detaillierte Kenntnis des bestehenden Konstruktionsgefüges mit den verschiedensten Abweichungen in Bauart und Schadensbild geht das nicht.
Natürlich kennt man auch die Position : "1000 laufende Meter Auswechseln vermorschter Konstruktionshölzer verschiedener Abmessungen im Domdachstuhl", sie bringt schönes Planungshonorar ohne Planung, vernachlässigt aber die wirtschaftlichen Anforderungen des Bauherrn. Ein Bieter wird hier alle von der "Planung" nicht beschriebenen Anforderungen dem Einheitspreis vorher spekulativ oder mit Nachtrag aufschlagen müssen. Ob die später meist von ihm zu lösenden Konstruktionsprobleme einer bestandsgerechten Ausführung entsprechen, bleibt offen.
Überraschungen durch bauzeitliche Planungsänderungen, frühere Reparaturen, Umbauten und unerwartete Schäden können durch Bestandsaufnahme entdeckt werden. Die Gliederung der daraus resultierenden Maßnahmen in einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung führt dann zu klaren und in sich kalkulierbaren Leistungsabschnitten. Erhöhte Risikozuschläge können dann unterbleiben, die Sanierung bleibt auch im Neubauvergleich wirtschaftlich.
Zeichnungsanlagen und Bemessung
"Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch [...] darzustellen oder [...] zu erklären [...] durch Mengen - oder statische Berechnungen" (VOB/A § 7 (10))
Die Ausführung von Instandsetzungs- und Umbaukonstruktionen ist immer für den Einzelfall anzupassen. Im Altbau gibt es heute teils unbekannte Details. Die Instandsetzungsleistungen können nur vollständig geplant werden, wenn der Bestand mit allen von der Leistung betroffenen Teilen überhaupt von der Planung zur Kenntnis genommen wurde. Deshalb wird meist besonderer Zeichenaufwand erforderlich, um die Instandsetzungskonstruktion zu entwerfen und darzustellen. Das Anbindungsproblem an den Bestand mit den Konflikten bei der Anschlußausbildung wird regelmäßig erst durch zeichnerische Ausarbeitung vom kleinen bis zum großen Maßstab deutlich.
Um den tatsächlich gegebenen Schaden des Bestands in seiner konkreten Auswirkung und die sich daraus entwickelnden technischen Leistungen zur Schadensminderung bzw. -beseitigung zutreffend zu erkennen bzw. zu planen ist eine stark vergrößerte Makro-Skizze die einzige zielführende Methode. Bei Arbeiten im empfindlichen Bereich, bei komplexen Konstruktionen und bei der Behandlung von Bauteiloberflächen und -schichten wird das meist der Fall sein.
Vor der Leistungsbeschreibung ist der Leistungsumfang mit der Konstruktionslösung also zumindest als Arbeitsskizze im Konstruktionszusammenhang und Detail darzustellen. Dies klärt die Durchführbarkeit der Leistung,, ggf. auch erst nach statischer Bemessung, vor der Vergabe.
Also sollte grundsätzlich jede Leistungsposition im Altbau nach zeichnerischer Klärung beschrieben werden. Dieser wesentliche Planungsschritt erfordert klare Darstellung des Bestands und der Bauleistung in Grundriß, Ansicht und Schnitt. Es geht um die dreidimensionale Vorklärung der Leistung. Flotte Handskizzen mit max. 5 Minuten Aufwand sollten dazu ausreichen. Der Maßstab muß die Verbindungsproblematik Neuteil-Bestand verdeutlichen. Erst nach dieser skizzenhaften Problemdarstellung wird der Umfang der erforderlichen Zeichnungsanlagen zur Leistungsbeschreibung im Vergabeverfahren festgelegt.
Erhalten die Bieter ausreichende und verständliche Plananlagen, können sie die geforderten Leistungen auch in gleicher Weise verstehen. Konflikte zwischen den Baubeteiligten betr. Umfang und Qualität der geplanten, beschriebenen, "eigentlich" gewünschten und ausgeführten Leistung werden so verringert. Eine gute Bestandsaufnahme und besonders intensive Zeichnungsausarbeitung sind dafür allerdings Voraussetzung.
Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gem. VOB / C
Aus dem Regelungsbedarf der VOB Teil C sind bei Instandsetzungen u.a. die nachfolgenden Problemkreise in der Vorbemerkung oder den Positionen der Leistungsbeschreibung zu erfassen.
Entsorgung, Schadstoffbelastung und Baustelleneinrichtung
Vor allem die Frage nach Belastungspotential durch hochgiftige Holzschutzmittel im Fachwerk- und Dachstuhlbereich bedarf hier besonderer Aufmerksamkeit. Eine Beprobung durch entsprechende Fachfirmen kann hier Klärung verschaffen. Die Beseitigung vergifteter Bauteile mit vor kurzem noch modernen Baustoffen bzw. "Bautenschutzmitteln" erfordert hohen technischen und finanziellen Aufwand. Probleme durch Hausschwammbefall, die auch in diesen Zusammenhang gehören, sind vergleichsweise weniger dramatisch, wenn auch durch die angebliche Energiesparbauweise stark im Kommen.
Schutz von Bauteilen im Bereich der Baustelle (VOB/C DIN 18299 0.1.14)
In der Bestandsaufnahme zu klären ist der Schutzbedarf wiederzuverwendender, denkmalgeschützter und sonstig im Baustellenbetrieb gefährdeter Bauteile. Dafür sollten eigene Leistungspositionen vorgesehen werden. Auf ihren Schutz als nicht zu beschreibende Nebenleistung im Zusammenhang mit den "Hauptleistungen" sollte man besser nicht hoffen.
Ein wesentlicher Schutz von Bauteilen des Bestands ist die täglicher Entsorgung und besenreine Reinigung der Baustelle und ihrer Umgebung. Dies kann in den Besonderen Vertragsvereinbarungen verankert werden. Die tatsächliche Verwirklichung solcher Forderungen setzt trotzdem den durchsetzungsfreudigen Bauleiter voraus.
Vorgesehene Arbeitsabschnitte, -unterbrechung und -beschränkung nach Art, Ort und Zeit (VOB/C 0.2.1)
Die Bestandsaufnahme und darauf aufbauende Planung muß im Altbau den erforderlichen Arbeitsablauf bis zur fertigen Instandsetzungskonstruktion klären und in der Leistungsbeschreibung nach Bedarf angeben. Ansonsten droht Schadensersatzforderung durch den Auftragnehmer wegen Behinderung und Unterbrechung der Ausführung.
Arbeitsunterbrechungen im Bauverlauf verursachen auf der Auftragnehmerseite Folgekosten. Sind sie bei der Preisermittlung unbekannt, kann sie der behinderte Nachfolgeauftragnehmer als Behinderungsfolgen fordern. Fraglich ist, wie weit der Auftraggeber für die Behinderungen durch seine anderen Auftragnehmer einstehen muß.
Kommen sie aus Umplanungsbedarf bzw. aus unterlassener Bestandsaufnahme vor der Planung, wird er sie sich zurechnen lassen müssen. Die ineinandergreifenden Leistungsabschnitte mehrerer Gewerke bei einer Sanierung lassen sich in etwa vorausschätzen. In der Vorbemerkung zur Leistungsbeschreibung sollten wenigstens diese "kalkulierbaren" Arbeitsunterbrechungen benannt werden:
Beispiel :
"Neben den vom Auftragnehmer zu vertretenden Arbeitsunterbrechungen bei seiner Leistung durch Witterungseinfluß, Abbinde- und Trocknungszeiten, Lieferzeiten, Personalausfall und dergleichen ist mit folgenden Arbeitsunterbrechungen zu rechnen :
B e i der Durchführung folgender Leistungen : ... Unterbrechung bis zu einer Arbeitswoche durch : ... Unterbrechung bis zu zwei Arbeitswochen durch : ... mehrwöchige Unterbrechung durch : ... mehrmonatige Unterbrechung durch : ...
N a c h der Durchführung folgender Leistungen : ... (sonst wie vor)
Als Begründungen für zusätzlichen Zeitbedarf und davon abhängige Unterbrechungen sind entsprechende Sachverhalte festzustellen wie :
- Teilabnahme durch sonstige Baubeteiligte,
- Nachlieferung von Ausführungsplänen nach Bauteilfreilegung,
- Abschnittsweise Leistungserbringung anderer Auftragnehmer (z.B. Auflagerinstandsetzung, Putz- und Anstricharbeiten in Verbindung mit Installation und Bodenarbeiten, ...)
- Mangels Zwischenfinanzierung terminlich fragliche Mittelbereitstellung der gesicherten Anschlußfinanzierung
Art und Beschaffenheit der Unterkonstruktion (... Unterbau, ... Tragwerk) (DIN 18334, VOB/C 0.2.1)
Ein wesentlicher Leistungsbereich der technischen Bestandsaufnahme ist die Voruntersuchung geschädigter Auflagerkonstruktionen wie Fundamente und Lagerschwellen, aber auch der Konstruktionsverbindungen. Eine technisch und wirtschaftlich angemessene Planung, Ausschreibung und Bauabwicklung ist sonst nicht möglich.
Da alle Neuteile in irgendeiner Weise mit dem Bestand zu verbinden sind, ist dieser in seinen technischen Eigenschaften, also Material, Funktion und Bemessung für jede Leistung wesentlich. Bei der teilweisen Auswechslung geschädigter Teilbereiche betrifft dies auch die verbleibenden, wiederzuverwendenden Bauteilreste. Diese werden dann gleichsam zur "Unterkonstruktion" für das neue Teil.
Die technischen Gegebenheiten der Unterkonstruktion sind also, soweit für die Kalkulation erheblich, in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Diese Informationen sollten ein Bestandteil der Leistungsposition selbst sein, sie beeinflussen wesentlich den tatsächlichen Leistungsbedarf. Ein Großteil der Nachträge gründet sich auf hier "vergessene" Angaben.
Art und Ausbildung der Befestigung der Bauteile am oder im Mauerwerk bzw. Holz und der Holzverbindungen (DIN 18334 VOB/C)
Diese Angaben sind ohne technische Bestandsaufnahme der Konstruktion nicht möglich, die Untersuchungsergebnisse sind bei der Beschreibung des Leistungsorts zu erfassen. Bei der Anbindung an denkmalgeschützte Bauteile ist die Anpassung des Neuteils an den Bestand vorzuschreiben, um die dafür erforderlichen preisbildenden Arbeitsschritte anzugeben.
Die Beschreibungstechnik
Damit sind die wesentlichen Inhalte der VOB-gerechten Leistungsbeschreibung genannt. Über das Wie, also die Text-struktur, die Abfolge der mit der Beschreibung einzulösenden Informationen, das Schriftbild bzw. Textlayout äußert sich die VOB nicht. Aus den hier zunächst ansetzenden Herstellertexten, die ausschließlich marketingbezogen die eigenen Produkte in Ausschreibungen hineinbugsieren wollen, entstehen nahezu alle marktgängigen Mustertexte. Die VOB-Erfüllung. die Vermeidung von Nachträgen ist nicht originäres Interesse dieser Texte - trotz anderweitiger Schutzbehauptungen. Hier wird also das Autorengeschick bemüht, die Suche nach der geeigneten "Form" wird keinem VOB-Anwender erspart.
Es ist also wie mit allen Gesetzeswerken:
Das Unmögliche wird verlangt, Näheres regeln die Gerichte.
Unterzieht man die sprachschöpferischen Fähigkeiten durchschnittlicher Ingenieure einer Prüfung, wird man wohl nur wenige herausragende Begabungen feststellen können. Meist wird man auch Rechtschreibschwächen und mangelnde Kenntnis der berufsspezifischen Fachsprache feststellen. Wer lernt heute noch klassische Gliederungsschemata oder die Konstruktionsbestandteile eines frühbarocken Dachstuhlsystems?
Gerade bei der Fülle einzulösender Informationen für die Ausschreibung von Altbauleistungen wird aber das dafür angewendete Textsystem wichtig. Vollständiger Informationsgehalt und allgemein verständliche, eindeutige Beschreibung fordert die VOB.
Abweichungen von "eindeutigen" Leistungsbeschreibungen müssen bei der Verwendung von in sich widersprüchlich und unsystematisch aufgebauten Beschreibungstexten entstehen. Sie geben die vom Bearbeiter als erforderlich erkannten Informationen zum Leistungsumfang in recht beliebiger Reihenfolge. Die Vorgaben zu Baustellenverhältnissen, Arbeits-umfang und -qualität, Materialangaben, Bemessungen u.s.w. erscheinen dann in jeder Position in nahezu beliebiger Reihen-folge. Man vergleiche hierzu einmal die gängigen "Texte"! Dieser unbeabsichtigte Strukturwandel im Text läßt eigentlich Bedeutungswandel vermuten und irritiert außenstehende Bearbeiter. Widersprüchliche Textstrukturen können deswegen die Neigung zum Kalkulationsirrtum auf Bieterseite verstärken, mit allen unliebsamen Folgen.
Leider erschweren sogar im Standardleistungsbuch solche Widersprüche in der Textzerlegung dessen Anwendbarkeit. Hintergrund ist die Geschichte der Beschreibungstexte: Sie stammen aus der Baustoffproduktion, mit ihnen wurde dem Planer nahegelegt, die beschreibungsgemäßen Baustoffe zu verwenden. Exaktes Beschreiben, geschweige denn für den Bestand, war also nicht das Ziel der Textersteller, sondern die Bauproduktplatzierung im Baugeschehen des "befreundeten" Planers. Und so ist es auch heute noch. Problem dieser Umsonstplanung: Wer zahlt, wenn es beschreibungsbedingte Fehlplanungen und Mängel gibt, wenn der Rechnungsprüfer dieses unzulässige Produktplacement rügt und die öffentlichen Mittel zurückfordert? Der brave Produktberater, der das LV mit seinen Produkten dem Planer zur Verfügung gestellt hat? Der Hersteller? Der Verwender? Der Bauherr?
"Ungereimtheiten" der Leistungsbeschreibung erschweren ihre Verstehbarkeit, stören den Informationsaustausch und provozieren damit Leistungsmängel auf der Planungs- wie auch Ausführungsebene. Die folgende Störung im Leistungsbereich offenbart sich meist zu spät - im Versuch der praktischen Umsetzung unzureichend geplanter und beschriebener Leistungen. Hier zeigt sich die unvollständige Planungsinformation in den zusätzlich erforderlichen Nachträgen.
Aus diesem Problem entsteht die Forderung nach einer inhaltlich vereinheitlichten und logisch widerspruchsfrei gegliederten Textstruktur aller Positionen eines Leistungsverzeichnisses.
Die gängigen Beschreibungsmethoden lösen gerade diese Forderung nicht ein. Auch die Systemansprüche EDV-gestützter Textsammlungen nicht.
Nachdem die Leistungsbeschreibung in der wissenschaftlichen Ausbildung eine untergeordnete Rolle spielt, ist es der Praxis überlassen, dafür gangbare Wege zu finden. Wie die Bauprozesse zeigen, gibt es hier noch viel zu tun. Grundsätzlich gibt es ja mehrere gängige, im Planungsbüro miteinander konkurrierende Möglichkeiten der Leistungsbeschreibung.
Übernahme alter Texte
Bei Übernahme von Formulierungen früherer Leistungsbeschreibungen mit vergleichbaren Aufgabenstellungen werden auch deren Mängel weitergeführt. Neue technische bzw. rechtliche Entwicklungen bleiben bei der Übernahme meist unberücksichtigt. Die Übernahme von Alttexten provoziert unzureichende technische Durchdringung der aktuell anstehenden Problemstellung. Ohne Nachbearbeitung der "Altprojekte" werden die dort aufgetretenen Mängel der Leistungsbeschreibung nicht ausgemerzt und wandern in das nächste Projekt wieder ein. So entstehen also schwer überschaubare Risiken.
Verwendung von marktgängigen Standardtexten
Die bisher vorliegenden Leistungsbereiche des Standardleistungsbuchs, die eine gemeinsame Sprache und fachlich aktuelle Beschreibung sicherstellen wollen, sind im Bestand nicht wirtschaftlich anwendbar. Ihre Herstellung ist ja produzentenbezogen und meint nicht den Altbau. Restaurierungsaufgaben und die vielfältigen preisbildenden Einflußfaktoren aus dem Bestand selbst erfordern eigentlich einen hohen Anteil an freien Texteingaben. Andernfalls entsteht kein VOB - gerechter Informationsgehalt. Die meisten altbautypischen Bauleistungen, vor allem auch in der Denkmalpflege, gibt es überhaupt nicht. Konkurrierende Systeme sind ebenso praxisfern und bevorzugen oft "monopolisierend" bestimmte Produkte und Technologien. Dies widerspricht dem freien Wettbewerb und hemmt den technischen Fortschritt. Bestandsgerechtes und wirtschaftliches Bauen entsteht so nicht.
Inhaltlich ist der Textinhalt der üblichen Standard- und Musterpositionen oft recht beliebig angeordnet und für den Einzelfall zu allgemein gehalten. Der Anwender wird so zur Vernachlässigung kalkulationswesentlicher weiterer Vorgaben verführt. Insgesamt widersprüchliche und lückenhafte Leistungsbeschreibungen sind dann das Ergebnis.
Der Bestand, an dem die geforderte Leistung erbracht werden soll, wird so nicht eindeutig beschrieben, im Altbau erforderliche Informationen werden nicht systematisch abgefragt. Die Anwendung der Standardtexte kann dadurch unerfahrene Bearbeiter zu weiteren Beschreibungsmängeln anstiften.
Gern lassen sich unterhonorierte bzw. unsichere Planer auch dazu verführen, von Bietern oder Produktherstellern gefertigte Texte unkritisch zu übernehmen. Eine bestandsgerechte und wirtschaftliche Baudurchführung ist durch diese anderweitig zu vergütenden "Serviceleistungen" nicht garantiert, eher wirtschaftliche Abhängigkeiten am falschen Ort. Die Pauschalierung der Planungskosten im Förderverfahren und der kurzsichtige Bauherrngeiz begünstigen allerdings solche im Baupreis versteckten Honorarquellen.
Freie Textformulierung
Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt. Meist übernimmt man aber Form und Inhalt aus Vorlagen, versucht anzupassen und zu ergänzen. Das Systemrisiko der Vorlage wird dabei übernommen und durch Bearbeitungsmängel in der Hektik des Planungsalltags gesteigert. Ob die tatsächlich erforderlichen Leistungen vollständig erfaßt werden, ist der Erfahrung des Bearbeiters und somit dem Zufall überlassen.
Die Folgen der Beschreibungsmängel
Allzuleicht können sich bei den beschriebenen Textsystemen also Mängel in die Leistungsbeschreibung einschleichen. Aus ihnen leiten geschickte Auftragnehmer dann die formal bzw. sachlich berechtigten Nachforderungen ab. Der Planer wird sich dann besonders bei Unterhonorierung gezwungen fühlen, die gleichzeitig baukosten- und honorarsteigernde Nachtragsforderung zu unterstützen. Damit versucht er außerdem, seine zugrundeliegenden Planungsmängel vor dem Auftraggeber zu verdecken.
Die Nachträge, dem Bauherrn gern als "Unvorhersehbar" deklariert, entstehen vor allem aus folgenden haftungsrechtlich bedeutsamen Mängeln der Planung:
- Mangelhafte Beratung zum technisch erforderlichen Umfang der Bestandsaufnahme und Planung, folglich :
- Mangelhafte Vertragsgestaltung zur Sicherung angemessener Bestandsaufnahme und Planungsleistung
- Mangelhafte Planungsleistung in den Bereichen Bestandsaufnahme, Kostenermittlung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe
Der Planer ist dabei dem ständigen Gewissenskonflikt ausgeliefert zwischen den Forderungen des Auftraggebers nach billiger und schneller Planungsleistung sowie haftungsrechtlich und technisch angemessener Anforderung an seinen Leistungsumfang. Dieser Konflikt wird bei geförderten Altbauprojekten noch gesteigert durch die kurzsichtige Nebenkostenpauschalierung im Zuschußverfahren, mit der auskömmliche Honorare und bedarfsgerechte Planungsleistungen gleichermaßen unterbunden werden. Die berühmten Kostenexplosionen auf diesem Sektor belegen dies zur Genüge.
Regelmäßig versucht nun der kosten- und termingehetzte Ausschreiber "eingesparte" aber wesentliche Teile der technischen Bestandsaufnahme und Planung über rechtlich nicht haltbare Vertragsklauseln und schwammige Formulierungen in den Risikobereich des Bieters zu verlagern.
Viele Auftragnehmer wissen aber genau, daß dieser Versuch rechtlich nicht wirksam wird. Sie führen dann im Termindruck des Bauverlaufs mit erfolgreich durchgesetzten Nachtragsaufträgen bei Preisgestaltung ohne Konkurrenzdruck das Projekt in die Kostenexplosion.
Zu rechnen ist dabei mit folgenden spekulativen Bieterstrategien :
1. "Erfahrene Unternehmer" erkennen die zu erwartenden Nachträge, bieten die undurchführbaren Leistungen billig an, erhalten so den Auftrag und erwirtschaften den eigentlichen Gewinn über durchgesetzte Nachbeauftragungen gem VOB/B :
- § 2, 5-7 - Nicht vorgesehene Leistung
- § 4, 1. (4) - Unzweckmäßige Planung
- § 4, 3. - Gerechtfertigte Bedenken gegen Ausführungsplanung
-§ 6, 6. - Behinderung, die Ausschreibung nicht zu entnehmen war
2. "Unerfahrene Unternehmer " bieten die undurchführbaren Leistungen zu billig oder zu teuer an. Hieraus folgt später dei Durchsetzung von Nachtragsbeauftragung gem. VOB/B, s.o., oder unangemessen hohe Sicherheitszuschläge bei der Preisbildung.
3. Erhebliche Mengenänderungen, geänderte und entfallende Leistungen bieten dem Auftragnehmer zusätzliche Vergütungsmöglichkeiten gem. VOB/B § 2, 3-5. Ihre Bemessung unterliegt meist nicht mehr dem Konkurrenzdruck während der Angebotsphase und ermöglicht so bessere Gewinne.
Geschickte Bieter berücksichtigen also die Beschreibungsmängel und daraus zu erwartende Spekulationsgewinne schon bei der Angebotsbearbeitung und bieten entsprechend erfolgreich. Dies erspart manche auftragsfördernde Vertraulichkeiten im Vergabeverfahren, unter denen gerade das öffentliche Bauen leidet.
4. Bei Unterbrechungen und Bauverzögerungen durch Planungsänderungen und Leistungsergänzungen während der Bauzeit stehen dem Auftragnehmer zusätzliche Vergütungen zu, vereinbarte Einheitspreise kann er bei "Behinderung" gem. VOB/B § 6 erhöhen.
Von den so übersteigerten Altbaukosten profitiert natürlich auch das Planungshonorar. Zunächst unzureichende Verträge lassen sich ja durch die Honorarkoppelung an die Baukosten nachbessern - bei erspartem Planungsaufwand. Der vom Bauherrn bzw. den Förderbehörden entfesselte Preiskampf der Konkurrenten um den Planungsauftrag begünstigt dann im Bauablauf entsprechend gegen den Bauherrn gerichtete Überlebensstrategien.
Die Kostenermittlung als Finanzierungsgrundlage
Die gängigen und von der Literatur empfohlenen Baukostensammlungen und Berechnungsmethoden sind für das Planen und Bauen im Bestand wenig, für denkmalpflegerische Aufgaben überhaupt nicht geeignet. In den dabei gebräuchlichen Leistungsbeschreibungen werden zumeist Bauteile bzw. Kostengruppen gem. DIN 276 grob zusammengefaßt, spezifische Leistungs- und Konstruktionsbedingungen des Altbaus und vor allem der erhaltenden Instandsetzung eines Baudenkmals bleiben dabei unberücksichtigt. Die so ermittelten Kostenwerte können zwar den Eindruck von Genauigkeit erwecken, müssen unter den Bedingungen der Baustelle aber nicht zutreffen und werden dann auch für eine genaue Kostenkontrolle unbrauchbar.
Zu empfehlen ist folglich eine möglichst vollständige Maßnahmenbeschreibung mit Kostenberechnung für alle Gewerkleistungen. Grundlage dafür ist die zuverlässige Bestandsaufnahme und eine vorgezogene Ausführungsplanung mit begleitender Mengenermittlung. Diese Form der Kostenermittlung ist zwar eine zusätzliche "Besondere Planungsleistung" und verbraucht erheblich mehr Planungsvorlauf als die 08/15-Methode, gewährleistet dem Bauherrn aber eine erhöhte Sicherheit für das Einhalten des Investitionsrahmens auch im Altbau.
Gerade für Bauherrn mit begrenztem Budget ist dies entscheidend.
Aus dem Aufbau der Kostenermittlung entwickelt sich dann die im Bauablauf fortzuschreibende Kostenkontrolle. Gerade bei Altbauvorhaben mit nie ganz auszuschliessenden bestandsbedingten Planungsänderungen und -ergänzungen im Bauablauf ist die Kostensteuerung wichtig.
Eine genaue Kostenberechnung läßt später auch die entsprechend qualifizierte Steuerung der Baukosten zu. Soll-Ist-Vergleiche zwischen den geschätzten, finanzierten, vergebenen und angefallenen Leistungen lassen sich dann auf der Grundlage der einzelnen Gewerkpositionen durchführen. Diese müssen möglichst vollständig vor der Vergabe ermittelt werden, um spätere Überraschungen weitestgehend zu vermeiden. Ein geeignetes Beschreibungssystem muß deswegen dieses Bestreben nach Vollständigkeit durch entsprechend umsetzbare Leistungsvorgaben bzw. Abfragen unterstützen.
Mit wenig Aufwand kann dann im weiteren Projektverlauf die Maßnahmenbeschreibung der Kostenberechnung für die Ausschreibung ergänzt werden. Die Bauausführung erfolgt somit auf gesicherten Kostendaten und ohne Zeitverzug.
Anforderungen an die altbaugerechte Leistungsbeschreibung
Der Bauherr fordert von der Planung und Baudurchführung die Verwirklichung seiner funktionalen, gestalterischen und vor allem wirtschaftlichen Planungsziele. Gerade die finanziellen, aber auch die technischen Folgen einer schlechten Leistungsbeschreibung führen Bauherrn, Bieter und Planer in eigentlich vermeidbare Konflikte.
Der freie Wettbewerb wird mit der öffentlichen Ausschreibung am sichersten verwirklicht. Auf Bestechungspraktiken könnten wohl die meisten Bieter gerne verzichten, soweit der faire Wettbewerb gewahrt bliebe. Vorraussetzung dafür wäre eine VOB-gerechte Leistungsbeschreibung und Vergabe auch im Altbau. Das Beschreibungssystem darf also die weitreichenden Anforderungen der VOB nicht vernachlässigen (macht es aber in der "DIN-geregelten" und seitens der Produkthersteller und Handwerker nicht äußerst selten geschenkegestützten Praxis zu annähernd 99,99%!).
In geschädigten Baukonstruktionen besteht ein grundsätzlich hohes Unfallrisiko. Die erforderlichen Sicherungen in Verbindung mit der Instandsetzung dürfen in der Leistungsbeschreibung nicht unterschlagen bzw. dem Kalkulationsrisiko oder nur dem Bietergeschick zugeordnet werden. Hier greift seit 1999 in besonderem Maße auch die Baustellenverordnung und der Sicherheits- und gesundheitsschutz-Koordinator mit entsprechendem Pflichtenheft. Die Bieter brauchen technisch ausgereifte Angebotsgrundlagen. Sie sollten das Kalkulations- und Abwicklungsrisiko überschaubar gestalten. Das Beschreibungssystem muß diese Anforderungen sicher einlösen.
Die dazu benötigte Planungsintensität erfordet wirtschaftliche und zeitliche Freiräume. Sie sind nicht immer gegeben, es entstehen also schlechte Ausschreibungsunterlagen. Damit wächst das Risiko der Fehlkalkulation und der davon abhängige Druck zur Durchsetzung von Nachträgen im Bauablauf. Auch der Einflußnahme auf die Vergabe durch Bestechung gibt eine schlechte Leistungsbeschreibung Chancen. Die "frei" kalkulierbaren Nachträge können den Einsatz mindestens zurückbringen.
Nur eine möglichst vollständige und eindeutige Leistungsbeschreibung unterwirft die Bauleistungen dem Wettbewerb und liefert damit ein insgesamt wirtschaftliches und sparsames Bauergebnis.
Die am Bau beteiligten Architekten und Ingenieure sind den Ansprüchen des Bauherrn, der Behörden, der Firmen und letztlich oft noch der Gerichte ausgesetzt. Neben den Ausbildungsmängeln für die Altbausanierung beeinträchtigen behördliche Anforderungen, Termindruck und oft unzureichende wirtschaftliche Bedingungen für die erforderlichen Planungsleistungen eine ausreichende Bearbeitungstiefe.
Eine systematische Planung kann die sich daraus ergebenden Risiken abbauen. Das Planungssystem muß die nacheinander erforderlichen Arbeitsschritte mit ihrer zunehmenden Informationsdichte schlüssig vernetzen. In den einzelnen Bearbeitungsvorgängen sollten aus wirtschaftlichen und technischen Gründen möglichst nur "brauchbare", keine überflüssigen Daten angesammelt werden. Die aufeinander aufbauenden Planungsstufen müssen also ergebnisbezogen sein.
Außerdem sollten sich die im Bauablauf der Planung abgeforderten Informationen "von selbst" einstellen, unabhängig von den jeweiligen Bearbeitern. Dies kann nur ein "selbstführendes" Beschreibungssystem leisten. Es muß die zunächst vorhandene Informationslücken durch vollständige Datenabfrage schließen.
Leistungsbereich, -beschreibung und -verzeichnis
Die Begriffe Leistungsbereich, -beschreibung und verzeichnis entstammen der VOB und sind dort näher geregelt (vgl. VOB/A § 7, VOB/C, zugehörige VHB-Richtlinien).
Für die Kostenermittlung und Vergabe im Altbau werden Bauleistungen sinnvollerweise nach Vergabelosen, Gewerken bzw. Leistungsbereichen gegliedert. Innerhalb des Gewerks werden alle Leistungen beschrieben, den zusammengehörigen Titeln zugeordnet und in einem Leistungsverzeichnis zusammengefaßt. Letzteres kann nach verschiedenen Gesichtspunkten gegliedert werden. Am sichersten geschieht das nach Abrechnungseinheiten und Aufmaßergebnissen schon für die Kostenermittlung. Auch der spätere Austausch von Leistungsteilen (z.B. Fensterbeschläge) gegen Alternativen oder mögliche Mehrungen (z.B. gebrochene Fensterscheiben) lassen sich durch entsprechende Gliederung nach Einzelpreisen besser berücksichtigen.
Soweit es gelingt, die erforderlichen Leistungen sachgerecht zu beschreiben, erleichtert dies auch den Nachweis und die Verfolgung von mangelhaften Firmenleistungen. Sie entstehen oft aus Nichtbeachtung der Leistungsbeschreibung. Die Aufwendungen des Bauleiters für vom Auftragnehmer zu vertretende Mängelbeseitigung sind vor der Abnahme "Besondere Leistungen" gem. HOAI. Die dafür anfallenden Kosten sind dem Bauherrn gegenüber abzurechnen und dem Auftragnehmer von seiner Nachtragsforderung gem. VOB/B abzuziehen. Die Grundleistung der Objektüberwachung sieht nur die Mitwirkung an Mängelbeseitigungen nach der Abnahme vor. Hier besteht eine gewisse Ausgleichsmöglichkeit für Schlechtleistungen von Baufirmen, die dem Bauleiter oft arbeitsintensive Betreuung und Mehrleistung abverlangen. Wichtig ist dabei die vorherige Vereinbarung der Besonderen Leistung mit dem Bauherrn und die Inanspruchnahme dieser Regreßmöglichkeit durch deutlichen Hinweis in den Vertragsbedingungen mit dem Auftragnehmer. Nicht zu vergessen ist dieser Planungsaufwand auch bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Firmenhaftpflicht für Mängelfolgeschäden. Diese Planungskosten sollten schon bei der Schadensmeldung vorläufig beziffert werden.
Eine frühzeitig detaillierte Planung und Beschreibung spart also Nachbearbeitung, sichert Leistungsqualität und Planungshonorar, vereinfacht Nachtragsverfahren und erleichtert die Kostenkontrolle und -sicherheit.
Zu beachten ist, daß auch der Tragwerksplaner eine VOB-gerechte Leistungsbeschreibung als Grundleistung für die von ihm geplanten Maßnahmen schuldet - HOAI §64 (3)6.: "Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für des Leistungsverzeichnis des Tragwerks". Die amtliche Begründung zur ab 1.1.1996 gültigen HOAI-Fassung verdeutlicht, daß er dabei die "technischen Daten für das Leistungsverzeichnis festlegen [muß], also die ... Mengen ermitteln und die zu diesen Mengen gehörigen Bezeichnungen liefern...". Diese Mengen und Bezeichnungen müssen natürlich den in der VOB enthaltenen Bedingungen entsprechen. Erstaunlich, daß viele Bauherren und Architekten sich hier mit den allerdürftigsten bzw. -zumindest nach meiner Erfahrung - nicht allzu selten ganz und gar verweigerten Leistungsbeiträgen abspeisen lassen. Bei der technischen Ausrüstung (Haustechnik) liegt die Herstellung der Leistungsverzeichnisse vollständig im Verantwortungsbereich der Fachplaner. Der Architekt ist im Rahmen seiner Koordinationspflicht gehalten, hier im begrenzten Rahmen fachlich und VOB-technisch zu prüfen. Wenn er weiß, daß die Fachplaner ihre Leistungsverzeichnisse auch komplett von den geschenkebeladenen Herstellern ordern können - erkennbar an Markennamen und Produktbezeichnungen, die in VOB-getreuen Ausschreibungstexten grundsätzlich verboten sind - wird ihm bald einfallen, selbst derart wohlfeile Technikplanung zu übernehmen und auf derlei untreue Planungsschwindler künftig lieber zu seinen und auch des Bauherren Gunsten ganz zu verzichten.
Die "funktionale" Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm gem. VOB wird hier nicht weiter behandelt. Sie ist im Bestand, abgesehen von Qualitätsforderungen bei Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers, ungeeignet. Allerdings enthält eine detaillierte Leistungsbeschreibung mit Leistungspositionen ebenfalls funktionale Bestandteile, um den Leistungserfolg im Hinblick auf gegebene Beanspruchung abzusichern.
Das Leistungsverzeichnis wird Grundlage für die
- Ausschreibung, Angebotseinholung und Vergabe
und bei Bedarf bzw. nach
Vereinbarung mit dem Bauherrn, die
- Kostenberechnung nach Einzelbauteilen (HOAI: "durch Aufstellen von
Mengengerüsten"- Besondere Leistung!), die
- Berechnung unterschiedlich förderfähiger Kosten
(HOAI: "Unterlagen
für besondere Prüfverfahren", Besondere Leistung!),
die
- Kostensteuerung und -kontrolle durch "differenzierte
Kostenpläne"(HOAI:
Besondere Leistung, soweit über "Normalumfang" hinausgehend.
Dies wird z.B. dann der Fall, wenn die Kosten über mehrere
Kostenermittlungsstufen
hinweg gleichzeitig kontrolliert sowie fortgeschrieben werden und die
Genauigkeitsstufe
der Einheitspreismengen erreicht werden soll.).
Die Qualität der Leistungsbeschreibung entscheidet den Finanzierungsaufbau, das wirtschaftliche und das technische Projektergebnis. Im Folgenden wird dafür ein " selbstführendes " Qualitätssicherungssystem vorgestellt: Das Positionsbausteinsystem.
DAS POSITIONSBAUSTEINSYSTEM UND SEINE TEILE
Entstehung als Informationssystem
Die Leistungsbeschreibung soll technischeInformationen zum Baugeschehen dokumentieren, aber auch vom Ersteller (Planer=Sender) zu den verschiedenen Baubeteiligten (Empfänger) transportieren. In-formieren heißt: Idee in Wirklichkeit hineinformen. Die Vorbereitung und Steuerung von Bauvorhaben, typische Aufgabe der Architektenplanung, kann auch als Informationsgeschehen begriffen werden. Widersprüchliche und unvollständige Information, egal ob schriftlich oder im Bauplan, stört den Informationsfluß. Folge: Technische und wirtschaftliche Probleme im Bauablauf, jeder kennt sie.
Aus dem Informationsgeschehen bei der Planung und Durchführung von etwa 350 Denkmalprojekten ist das Positionsbausteinsystem entstanden. Oft mußten dabei finanzschwache Besitzer durch eine vertrauenswürdig aufgeschlüsselte Kostenberechnung erst für das Projekt gewonnen werden.
Ruinöse Objekte kostensicher und denkmalgerecht instandzusetzen forderte genaueste Planung auch des dabei entstehenden Informationsflusses. VOB-Forderungen, Rechtsprechung und Praxiserfahrung bilden die Grundlage des dafür entwickelten Positionbausteinsystems.
Die VOB fordert die Beschreibung aller die Leistung beeinflussenden Umstände des Bauwerks. Im Altbau leitet sich daraus die Pflicht des Planers zur detaillierten Bestandsaufnahme als Besondere Leistung der Grundlagenermittlung ab. Vernachlässigt er diese und die entsprechende Beratung seines Bauherrn, überläßt er die Bestandsaufnahme unqualifizierten Hilfskräften bzw. übernimmt er unzureichende Bestandsunterlagen für seine Planung, trägt er die Verantwortung für daraus entstehende Konstruktions-, Termin- und Auftragsprobleme. Auf die Standardtexte zur Ausschreibung darf er sich hierbei nicht verlassen. Im Vergabehandbuch des Bundes heißt es dazu: "Mit den Texten des StLB (Standardleistungsbuch) nicht darstellbare Besonderheiten sind mit freien Eingaben darzustellen." Die hier klaffende Lücke in den Beschreibungssystemen schließt das Positionsbausteinsystem mit seiner geordneten Informationsstrategie, die "freie Eingaben" überhaupt erst sinnvoll und vollständig ermöglicht.
Die damit erreichbare Textqualität schützt den Ausschreibenden nicht nur vor Kosten-, Termin- und Qualitätsrisiken sowie daraus abzuleitender Haftung. Ein wesentlicher Vorteil gerade für den Bauherrn ist auch, daß durch die Textqualität spekulative und fachlich ungeeignete Billigbieter mangels erkennbarer Nachtragsmöglichkeiten vom Angebot abgeschreckt werden oder überhöhte Risikozuschläge kalkulieren. Dies erzeugt auch bessere Bauqualität mit wirklich qualifizierten Firmen. Sie können dann im unbeschränkten Wettbewerb die wirtschaftlichsten Preise bilden, ohne die Gefahr, durch unterqualifizierte Bieter unterboten zu werden. Nebenbei entspricht dann der Bauleitungsaufwand eher den anrechenbaren Kosten.
Das Positionsbausteinsystem sichert die Informationsqualität der Beschreibung. Sie soll die möglichst vollständige Kostenermittlung und eine qualitäts- sowie nachtragssichere Vergabe gewährleisten. Dabei wurden die Prinzipien angewendet, nach denen erfolgreiche Kommunikation bzw. Informationsübertragung entsteht. Die verwendeten Begriffe für die Systembestandteile orientieren sich an der VOB. Die Begriffssetzungen anderer Beschreibungsmethoden ( Standardleistungsbuch ) bleiben hier weitestgehend unberücksichtigt. Verschiedene Bestandteile und Arbeitsmethoden bilden miteinander das Positionsbausteinsystem, sie werden nachfolgend erläutert.
Position
Im Leistungsverzeichnis wird die Gesamtarbeit eines Gewerks in Teilleistungen positioniert (gegliedert). Eine vollständige Position beschreibt eine in sich abgeschlossene, einheitlich kalkulier- und abrechenbare Bauleistung mit allen Angaben zu den vergabetechnisch erforderlichen Einbaumengen, Abrechnungseinheiten und den üblichen bzw. durch die VOB-Anforderungen vorgegebenen technischen Bezeichnungen. Letztere müssen bei Bedarf auch die Angaben über den Zweck der Leistung sowie sonstige kalkulationswesentliche Angaben enthalten. Position = Leistungsbeschreibung. Bei der Positionierung von Leistungen muß der sinnvolle Aufwand für die Abrechnung von Anfang an bedacht werden. Kleinere, schwer geometrisch eingrenzbare und sehr komplexe Leistungen wie Restaurierbereiche im Natursteinbereich oder komplizierte Gerüste also beispielsweise als Stück, ggf. in verschiedenen Größenordnungen, gut meßbare Leistungen in Mengeneinheiten gem. VOB/C.
Positionsarten (11)
Je nach Verwendungszweck (Kostenermittlung oder Ausschreibung) und Abrechnungsmethode (pauschal oder Einheitspreis) können Bauleistungen in unterschiedlicher Informationstiefe und gegliedert beschrieben werden (vgl. Anwendungsübersicht und Positionsdiagramm). Das Positionsbausteinsystem bietet dafür elf Positionsarten an:
1.Komplett-,
2.Pauschal-,
3.Kurz-,
4.Grund-,
5.Einzel-,
6.Haupt-,
7.Unter-,
8.Teil-,
9.Anteil-,
10.Sammel- und
11.Überposition.
(vgl. Anwendungsübersicht).
Für jede Positionsart besteht dann ein bestimmter Informationsbedarf. (vgl. Positionsdiagramm). Er wird durch die nicht untergliederten Positionsarten 1-3 bzw. die untergliederten und miteinander verknüpften Positionsarten 4-11 jeweils vollständig erfüllt.
Positionierungstypen (9)
Die Positionsarten sind untereinander in neun verschiedenen Positionierungstypen systematisch verknüpft und erfüllen so den fallweise erforderlichen Gliederungs- und Informationsbedarf. Diese neun Typen bilden die sinnvollen Kombinationsmöglichkeiten im Positionsbausteinsystem.
Grundsätzlich sind bei der Wahl des Positionstyps die durch Bestandsaufnahme, Mengenaufmaß und eine gerade im Altbau möglichst durchsichtige, in lokale Feinmengen gegliederte Kostenkontrolle gegebenen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Im Klartext: Leistungsmengen möglichst entsprechend der Einzelmengen im Aufmaß aufgliedern, um die Feinkostenkontrolle zu erleichtern und Summierungs- und Zuordnungsfehler im rechnungsbegleitenden Handwerkeraufmaß zu vermeiden.
Positionsbausteine (12)
Eine Textfolge von bis zu elf von zwölf Positionsbausteinen erzeugt die Information in den Positionsarten.
Die Bausteine enthalten die technisch und rechtlich geforderten Informationen zur Leistung. Zusammengehörige Informationen sind im Baustein hierarchisch geordnet.
Bausteintexte, die auch in folgenden Positionen gelten, können abgekürzt übertragen werden, z.B.: "sonst wie Pos. 1" oder "Leistungsnachweis gem. Pos. 1".
Reihenfolge des Positionsbausteine
Die von der Positionsart abhängige Anzahl der Positionsbausteine beschreibt und verknüpft im Positionierungstyp die Teilleistungen bis zur Gesamtleistung. Die Bausteinfolge ist von grob nach fein, von Bestand nach Leistung, von Baustoffart über -qualität und Bemessung nach Menge und Preis hierarchisch gegliedert. Die Bausteine einer Position bilden einen vollständigen Satz im Telegrammstil.
SYSTEMHILFEN
Vorbemerkung
Die Anwendung des Positionsbausteinsystems wird durch Systemhilfen (Systemdiagramme, -übersichten, Arbeitshilfen und -vorschriften) unterstützt. Deren Verwendung wird nachfolgend erläutert. Ihre Titel sind kursiv gesetzt.
Ein wesentlicher Hinweis voraus:
Der Versuch, die Positionierung durch Übernahme alter Texte - unter Umgehung der nachfolgenden Systemhilfen und Arbeitsrichtlinien - zu beschleunigen bzw. zu erleichtern, funktioniert nicht. Voraussetzung zur Erzielung eines in der Praxis befriedigenden Ergebnisses ist die uneingeschränkte Anwendung des hier beschriebenen Weges. Nur so wird sowohl das Verständnis der eigentlichen Problemstellung sowie die vollständige, sowohl kalkulations-, nachtrags- und bautechnisch sicheren Leistungsbeschreibung gelingen.
Im Klartext müssen alle Schritte auf dem Weg zur Leistungsbeschreibung schon im Entwurf an den hier aufgeführten Vorgaben überprüft werden, sowohl die entstehenden Zeichnungen wie auch die Textbestandteile im Detail.
Anwendungsübersicht und Positionsdiagramm
Die ANWENDUNGSÜBERSICHT erklärt, welcher Positionierungstyp für welchen Zweck bzw. welche Leistung sinnvoll ist. Das POSITIONSDIAGRAMM regelt die Informationsfolge und -verknüpfung der Positionsarten.
Übersicht zu Inhalt, Form, Schreibweise und Anwendung des Positionsbausteinsystems und BESCHREIBUNGSVORLAGE
Die Informationsbestandteile der Bausteine und die Layoutregeln (Fettdruck, Unterstreichungen, Zeilenumbruch, Beischriften und Freizeilenschaltung) sind der "Übersicht zu Inhalt, Form, ..." zu entnehmen. Die Gliederungs- und Layoutlogik strukturiert Textbild und Inhalt. Das bewirkt " selbstführend " vollständige Planung, vereinfachten Informationsfluß und eindeutiges Textverständnis.
Die "Beschreibungsvorlage" ist eine Eingabemaske für den Textentwurf aller Positionsarten. Sie ist nach Positionsbausteinen (vgl. Randleiste links) gegliedert.
Über den Textfreizeilen stehen kleingedruckte Vorgaben für den Inhalt und die Informationsreihenfolge. In den Textfreizeilen der Beschreibungsvorlage kann handschriftlich oder am PC eingetragen werden.
Das PBS-System ist nun auch als elektronisch unterstütztes AVA-Tool mit GAEB-Schnittstelle entwickelt (Fa. Crusius, Regensburg).
Bauteil- u. Konstruktionsbemessung in Plan und positionierter Leistungsbeschreibung
Diese Bemessungsvorschrift regelt die Abkürzungen für Maßangaben im Plan und in der Leistungsbeschreibung. Ziel ist die eindeutige, vollständige und einheitliche Textfassung in knappster Form (z.B.: "b/h/l: ca. 14/20/480 cm"). Der Vorsatz "ca." vor den Bestandsmaßen berücksichtigt mögliche Maßtoleranzen zwischen Aufmaß und Wirklichkeit. In der Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen verhindert die ca.-Angabe kleinliche Nachtragsforderungen.
ARBEITSANWEISUNG, Festlegungen zur Handskizze und Checkliste
Im Spannungsfeld zwischen Baupraxis, wirtschaftlichen Bedürfnissen von Bauherr, Planer und Baufirma sowie Juristerei im Bauprozeß müssen Leistungsbeschreibungen verschiedensten Forderungen standhalten. Grundsätze der Erkenntnistheorie und Kommunikationstechnik im geisteswissenschaftlichen Sinn spielen in diesem Informationsgeschehen eine wesentliche Rolle. Die Methodik will den Planer in die ihm ungewohnte Denkmethode und "Schreibkunst" einführen. Das geforderte schrittweise Vorgehen steht in seinen Ansprüchen an Erkenntnis, Logik und Hierarchie in erheblichem Widerspruch zur gängigen Hudelei im Planungsbüro.
Wichtig, vor allem bei fehlender Praxis- und Bauschadenserfahrung sowie bei ungenügender Kenntnis der Rechtsprechung (VOB- und HOAI-Kommentare!) ist die hier systematisch geforderte dreidimensionale zeichnerische Detailklärung der Leistungsposition bis in den Makrobereich. Nur damit werden ungelöste Zwangspunkte, unnötige Substanzverluste und unerkannte technische Zusammenhänge rechtzeitig "beplanbar". Nur damit werden Lücken der Bestandsaufnahme rechtzeitig aufgedeckt. Und nur damit werden die notwendigen Schnittstellen zwischen "Baustellenbereich" und "Bearbeitungsbereich" (s. u.) geklärt - die wesentliche Voraussetzung des Leistungsbeschreibung mit dem Positionsbausteinsystem.
Unerfahrene Bearbeiter, aber auch die typischen "Schluderer" und Planungsluschen unterschlagen die in der Detailskizze geforderte dreidimensionale geistige Durchdringung technischer Anforderungen an die Leistung. Regelmäßig mit katastrophalen "Erfolg": Nachtragsforderungen, Substanzverluste, Bauschäden bis zu Personenunfällen werden so vorprogrammiert.
Das andere Extrem sind stundenfressende zeichnerische Ausarbeitungsakribie für geringfügige Leistungen, deren Ausarbeitungsaufwand in keinem Verhältnis zum technisch und wirtschaftlich notwendigen Ergebnis steht - eine Methode, die kleinkarierte "Blender" bevorzugen.
DIE POSITIONSERSTELLUNG MIT DEM POSITIONSBAUSTEINSYSTEM
Allgemeine Hinweise
Vorbemerkung
Bei der Positionserstellung mit dem Positionsbausteinsystem sind einige Bearbeitungsgrundsätze zu beachten, die nachfolgend erläutert werden.
Arbeitsablauf und Positionierungsstrategie
Der Positionsentwurf geht vom Groben ins Feine, von der Kurz- zur Langtextfassung. Für den Kurztext gibt der Positionsbaustein 2 die Inhaltsvorgabe. Zunächst sind die Kurztexte in der genauen Reihenfolge des Bauablaufs, d.h. als Gewerk-Sanierungsdrehbuch, aufzustellen (vgl. Arbeitsanweisung). Die dabei entstehende Leistungsübersicht ist die Grundlage für die folgenden Planungsergebnisse:
- Bauablaufplan
- Terminplan
- Sanierungsdrehbuch mit Schnittstellenplanung zu anderen Gewerken
- Kurzpositionen für die Kostenermittlung und -kontrolle.
Dabei sind
die Positionskurzfassungen mit Lage-, Mengen- und Preisinformationen zu
ergänzen. Obwohl im Positionsdiagramm nur unter Nr. 3
aufgeführt
können sie wie die übrigen Positionstypen nach Lage
und Menge
untergliedert werden.
- Positionsordnung nach gewerktypischen Titeln für
kalkulationstechnisch
zusammengehörige Leistungen in der Kostenberechnung und dem
Leistungsverzeichnis.
Dabei ist abzuwägen, ob die Ausschreibungsposition besser alle zusammengehörigen Leistungen von der Sicherungskonstruktion über Arbeitsfreiraum zu Neuteileinbau und Oberflächenbehandlung zusammenhängend aufführt oder gleichartige Leistungen zusammenfaßt, um durch dann aufaddierte Ausschreibungsmengen bzw. "undeutlich" zusammengefaßte Leistungen vielleicht günstigere Angebotspreise erzielt. Aber: Qualitätsbewußte Bieter bieten zusammenhängende ebenso wie aufaddierte bzw. zusammengefaßte Leistungen fachgerecht an, geraten im letzteren Fall aber gegen unqualifizierte "Billigmacher" in Nachteil.
Vor allem die "undeutliche" Zusammenfassung spricht sogar für betrügerische Absicht des Ausschreibenden, der ersparte, gleichwohl vom Bauherrn abkassierte Planungsleistung dem Bieter zumutet. Außerdem schädigt dies den Bauherrn, da er ggf. Spekulationsangebote beauftragen muß, deren Kalkulation das gewünschte Leistungsergebnis nicht ermöglicht.
Bei der Instandsetzung z.B. vermorschter Dachfüße werden eben nicht erst alle morschen Teile auf einmal ausgebaut und dann mit Neuteilen ergänzt. Aus Sicherheitsgründen für das Gesamtdach ist der Arbeitstakt gespärreweise, erst auf der einen Traufseite, dann auf der anderen. Dabei bieten z.B. Leer-, Binder- und Giebelgespärre oder einfache Putz- und hochbarocke Stuckdecken auf Lattung durchaus unterschiedliche Konstruktions- sowie Kostenprobleme. Die Aufstellung der Kurztexte muß das berücksichtigen, auch um die jeweils geforderten Sicherheitskonstruktionen für Deckenbalken-, Sparren- und Bindersystem zutreffend planen zu können. Später könnte die Ausschreibung dafür mit Positionstyp 6 (Haupt- und Teilposition) erfolgen.
Für unvorhersehbare Mehrungen z.B. für erst nach vollständiger Freilegung erkennbare Holzschäden können Bedarfspositionen verwendet werden. In ihnen werden dann Mengenmehrungen im Sinne des Positionstyps 5 mit Haupt- und Unterpositionen z.B. für die Kategorien 0-1m, 1-2 und über 2m mit Preisen für lfdm Holzlänge für Sparren-, Binder- und Deckenbalkenquerschnitt vergabetechnisch erfaßt. Selbstverständlich sollten diese Bedarfspositionen schon mit wirklichkeitsnahen Mengen versehen werden. Nur so errechnen sich zutreffende Kostenermittlungs- und Wertungssummen, außerdem beugt dies Spekulationsversuchen vor! Gelingt das nicht: Ein zusätzlicher Nachtrag ist besser, als eine gelungene Spekulation auf eine mengenmäßig unterschätzte Bedarfsposition. Für die spekulativen Mehrkosten haftet nämlich der Planer, für den normalen Nachtrag eher nicht.
Die Instandsetzung kleiner Putzflächen in viele Räumen kann dagegen sinnvoll in aufaddierten Positionen (z.B. Positionstyp 8 mit Haupt-, Anteil- und Sammelposition) ausgeschrieben werden.
Einzelne Arbeitsschritte zur Gesamtleistung werden gerne unter dem unbeholfenen und im Streitfall nichtssagenden Begriff "fachgerecht" zusammengefaßt. Problem: Ein Unterangebot spekuliert nicht nur auf Nachträge für ungenau oder gar nicht beschriebene Leistungen. Auch eingesparte "fachgerechte" Arbeitsschritte, sei es durch Einsatz fachlich minderwertigem Personal, Material oder durch Weglassen ganzer Leistungsteile sind zu erwarten. Der Bauherr erhält dadurch Pfusch, die Planung und Bauleitung Konfliktstoff und Haftungsrisiko.
Nur die Einzelpositionierung der Arbeitsschritte mit konkreter Beschreibung, eigener Preisangabe, Leistungsabnahme und eigenem Aufmaß sichert die zutreffende Kalkulation, eine qualitätssichernde Vergabe und ein gutes Ergebnis.
Die Einzelpositionen sind dann neben den mengenbezogenen Einheitspreisen mit Freizeilen für Stundenansätze und -löhne für Facharbeiter und Helfer sowie Materialanteil auszuschreiben. Das verlangt vom Bietern genaueste Leistungskalkulation. Von erheblichen Unterschieden bei den vom Bieter einzusetzenden Stunden- und Personalansätzen kann sich dann der Ausschluß mangels Fachkompetenz ableiten. Billigspekulanten werden so ausgeschieden. Voraussetzung: Die Bestandsaufnahme und Arbeitsbemusterung hat die qualitativen Vorgaben als unbestechliche Bewertungsgrundlage geliefert. Sogenannte Musterachsen dienen gerade im Altbau eben nicht nur der denkmalpflegerischen und technischen Entscheidungsfindung, sondern auch der technisch einwandfreien Ausschreibung und Vergabe.
Wird der Bauablauf bei dem Kurztextentwurf mißachtet, können die dabei entstehenden konstruktions- und vergabetechnischen Abhängigkeiten, Behinderungen, aufeinander aufbauende Arbeitsschritte und sonstigen Zusammenhänge in der Positionslangfassung nicht vollständig eingearbeitet werden. Daraus können im Bauablauf Nachträge entstehen.
Wesentliche Angaben für die Preisbildung und Arbeitsdurchführung
In den Texten der Positionsbausteine soll das für die Preisbildung konstruktions- und kalkulationstechnisch Wesentliche zusammengefaßt werden. Der wesentliche Inhalt ist definiert in VOB/A § 7, ergänzt durch die VOB/C und Rechtsprechung. Darüberhinausgehende Beschreibungen wie Aussagen im kunsthistorischen Sinn, technisch unkonkrete Bezeichnungen oder der umständlichen Satzbildung dienende Wortkrücken sind hier sinnlos.
Im Altbau geht es um die preisbeeinflussenden Informationen nicht nur zur Leistung an sich, sondern auch zum Bestand. Auch im Neubau spielen Informationen zum Bestand aus Vorleistungen eine Rolle, z.B.: Untergrundqualitäten (Baustoff, Druckfestigkeit, Feuchtegehalt,...) für Estrich-, Putz- und Anstricharbeiten. Aus der Bestandssituation ergeben sich dann Forderungen an Prüfungspflicht, Fristen, Baustoff- und Verarbeitungsgüte sowie Arbeitsverfahren. Nur diese "echten" Forderungen können im Vergabeverfahren nach VOB marktbeschränkende Planungsforderungen an bestimmte Baustoffe/-produkte begründen, die einer späteren Überprüfung auf unzulässige Markteinschränkung standhalten.
Im Bauablauf entstehen Baubehinderungen und Bestandsgefährdungen. In den Vorbemerkungen zum LV (kein Vertragsbestandteil!) sind sie nicht nachtragssicher zu beschreiben. Sie müssen also den einzelnen Positionen zugeordnet werden, auch um im Textzusammenhang mit der Position von den Textverwendern (Ausführende und Bauleitung) im Baustellen-LV rechtzeitig erkannt zu werden. Das Vergabehandbuch des Bundes sagt hierzu:" ... die Leistung beeinflussenden Umstände, beispielsweise technische Vorschriften, Angaben zur Baustelle, zur Ausführung oder zu Arbeitserschwernissen, sind grundsätzlich bei der Ordnungszahl (Position) anzugeben."
Hierarchisches Gliederungssystem der Textbestandteile - Vom Groben ins Feine
Bei der Übermittlung von Text blockieren innere Widersprüche in der Informationsfolge den Kommunikationsfluß. Die Wahrnehmung geht "vom Groben ins Feine". Die logische Informationsfolge des Positionsbausteinsystems erleichtert ihrem Sender (Planer) die Prüfung auf Vollständigkeit und Systemtreue: Systemwidrige Wortstellungen fallen bei der Manuskriptkorrektur als Widersprüche deutlich auf, vor allem, wenn die "Beschreibungsvorlage" als Eingabemaske verwendet wurde. Der Empfängerseite (Bauherr, Prüfinstanzen, Bieter) sichert die Textlogik das Verständnis. Die Information kommt dadurch vollständiger an. Deswegen sind alle Textteile logisch, d.h. hierarchisch zu gliedern. Die Reihenfolge der Information regelt das Positionsbausteinsystem durch das Positionsdiagramm für die Positionsarten, durch die Beschreibungsvorlage für die Bausteine.
Im übertragenen Sinn ist ein logischer Text eine harmonisches Lied mit einprägsamer Melodie, gespielt von einem Informationsorchester. Fällt eine Stimme aus oder spielt an falscher Stelle, entsteht Mißklang.
Das Positionsbausteinsystem folgt Harmonieregeln, die bei üblichen Texten oft unberücksichtigt bleiben. Sie betreffen die Bauteilbeschreibungen für die Textbereiche "Baustellen-" und "Bearbeitungsbereich"sowie "Qualitative Vorgaben".
1. Bauteilzergliederung
Jedes Bauteil ist in seine über- und untergeordneten Teile und Eigenschaften nacheinander logisch zergliedert zu beschreiben. Die Zergliederung folgt der Teilgröße, Funktion (tragend/nichttragend; feststehend/beweglich; Rahmen/Fül-lung) oder auch der konstruktiven Lage (von innen/unten nach außen/oben). Das Positionsbausteinsystem fordert das Beschreiben des Bestands nach Zuordnung und Abgrenzung zum Baustellen- oder Bearbeitungsbereich. Diese Erkenntnis setzt die zeichnerische Klärung zumindest in einer Handskizze voraus.
Die konstruktions- und kalkulationswesentlichen Angaben zu Baustoff, Material und Bemessung sind den Bauteilen als beschreibende und deswegen immer nachrangige Eigenschaften in hierarchischer Folge nachzustellen.
2. Zusammenhängende Konstruktionen
Bei der Beschreibung einer mehrschichtigen bzw. gegliederten Konstruktion sind den verschiedenen Konstruktionsteilen ihre jeweiligen Eigenschaften zuzuordnen, also Mauerwerk: Ziegel; Putz: Kalkmörtel; Anstrich: Dispersion auf Leimfarbe auf Kalktünchen.
3. Übergeordnete Informationen und Eigenschaften
Informationen und Eigenschaften, die auch für Nachfolgendes gelten, sind hierarchisch voranzustellen. Sie verdichten sich in technischer Logik vom Übergeordneten zum nur für den Einzelfall Geltenden.
Beispiele: Eigenschaftsbeschreibende Worte und Zahlen sowie die Ortsbeschreibung von der Raum- über die Bauteilnummer bis zum betroffenen Bauteilbereich. Eine Raumnummer steht also vor Wandnummer, Ortsangabe vor Baustoff, Baustoff vor Baustoffgüte (Qualität), Güte vor Bemessung bzw. Maßangabe.
4. Wortwiederholungen, nachgeholte Informationen am falschen Platz
Gut erkennbare Verstöße gegen das Textsystem sind Wortwiederholung für Bauteile oder "nachgeholte" Informationen, jeweils an sinnloser bzw. unpassender Stelle im Positionsaufbau. Formale Textkontrolle entdeckt diese Verstöße. Beispiel: Bestandsbeschreibung im Bereich der Beschreibung des Leistungsumfangs
Textvarianten
Oft entstehen unbeabsichtigt Textvarianten für gleiche Sachverhalte und Begriffe. Vielleicht Stilmerkmal guter Literatur sind sie im technischen Text unsinnig, ja gefährlich. Sie unterstellen verschiedene Sachverhalte. Der Leser muß dann Widersprüche interpretieren bzw. bis zum möglicherweise Gemeinten auflösen. Schädliche Fehlinterpretation, Verlängerung oder Abbruch der Informationsverarbeitung können die Folge sein. Derartige Widersprüche stören die Plausibilität des Gesamttexts, also: Formale und inhaltliche Kontrolle der Textbestandteile im Zusammenhang aller Positionen. Gleiche Begriffe für gleiche Sachverhalte, scharfe Begriffstrennung!
Telegrammstil
Kommunikationsfähigkeit hängt auch von der Übertragungsdauer der Information ab. Überflüssiger Wortballast verlängert die Sende- und Empfangszeit für die Information. Er verbraucht zusätzlich Herstellungs- (Papier, Kopien, Toner, Raumnutzung, Arbeitszeit), Versand- (Porto, Fax) und Archivkosten (Speicher, Akten). Das Erkenntnisvermögen und die gedankliche Konzentration des Empfängers (Hand- nicht Kopfwerker!) werden so sinnlos beansprucht. In Leistungsbeschreibungen sollen keine unnötig komplizierten Sätze entstehen. Sie blockieren und ermüden den Leser. Leistungsbeschreibung also kurz und knapp im Telegrammstil. Nicht wenn und aber, der, die, das und komplizierte Fallbildung! Eigenschaftsbeschreibungen wie Baustoffe, Gütevorschriften, Bemessungen u.s.w. werden dem beschriebenen Objekt mit sinnvoller Satzzeichensetzung angehängt, also: Sparren: NH, Gkl II, b/h/l: 14/20/480 cm.
So entsteht eine zwar umfangreiche, aber dennoch faßliche, nur das Wesentliche enthaltende Information.
Satzzeichensetzung
Der Transport großer Informationsmengen fordert deutliche Textordnung, klare Les- und Verstehbarkeit. Die Gesetze der deutschen Grammatik bleiben dabei gültig. Die Leistungsbeschreibung über alle Positionsbausteine ist ein vollständiger Satz!
Grundsätzlich sind die Informationen im Positionbaustein durch Kommata getrennt aneinanderzuhängen, also:
OG, R1.14, Wand a, Sockelzone, Putz, Malschicht, Ausblühungen...
Verschiedene Teile von Konstruktionen werden durch Zeilenumbruch klarer beschreibbar. Die Zeilen sind dann mit Strichpunkt abzuschließen, also:
Rahmenkonstruktion, Rechteckprofile, Alu, b/h: ca. ...; Füllung, Preßspanplatte, E1,b/h: ca. ..., d: ... ;
Bei der Konstruktionsbeschreibung verdeutlichen Doppelpunkte mit nachfolgender Großschreibung umfangreiche Ortsangaben und direkte Bezüge, also:
Innen: ... /Außen: ....;
Auch die Absetzung mit Komma, Strichpunkt und Doppelpunkt kann längere Beschreibungsfolgen sinnvoll gliedern, also:
Wand a: Ziegelmauerwerk; Sockelzone, Putz: Haarkalkmörtel; Malschicht: Kalkfresko mit Secco-Retuschen: Tempera; Ausblühungen: (Salzarten gem. Analyse), F: ca. 2,5 qm;
Die jeweils sinnvolle Satzzeichensetzung ist also einzelfallbezogen festzulegen.
Die Positionsbausteine im Einzelnen
0. Vorbemerkung
Nachfolgend werden die Positionsbausteine mit ihren einzelnen Informationsbestandteile inhaltlich erläutert. Sie alle dienen dem übergeordneten Ziel, eine Leistung unter Berücksichtigung des gegebenen Bedarfs vollständig, allgemeinverständlich und technisch zutreffend zu beschreiben. Die in Klammern gesetzten Nummern bzw. Kürzel entsprechen der Gliederung in den Systemhilfen des Positionsbausteinsystems.
1. Positionsnummer - Positionsbaustein 1 (1NR)
Die Numerierung der Positionen soll dem Verwendungszweck entsprechen und grundsätzlich numerisch (z.B.:1.2.25) erfolgen. Eine zusammenhängende Kostenberechnung über die sieben DIN-Kosten-gruppen unterscheidet sich gliederungstechnisch vom Leistungsverzeichnis eines Leistungsbereichs, eines Gewerks oder mehrerer in einem Los zusammengefaßten Gewerke. Die unterste Gliederungsebene ergibt sich immer nach dem Positionierungstyp.
Allzulange "schwerfällige" Nummernfolgen sollten vor allem bei der Ausschreibung vermieden werden, sie erschweren den Informationsaustausch unter den Beteiligten
2. Positionskurzfassung - Positionsbaustein 2 (2PK)
2.1 Verwendung
Die Positionskurzfassung als Überschrift erleichtert die Textorientierung im Leistungsverzeichnis. Positionen lassen sich dadurch leichter finden.
In der Positionskurzfassung wird nacheinander zusammenfassend beschrieben:
Leistungsort, betroffenes Bauteil, Leistung (z.B. E14, Sockel, Kalkputz liefern und einbauen; G14, morschen Sparrenfuß ausbauen).
Zum Vorentwurf des Roh-LV´s genügt die Aufstellung der Positionskurzfassung. Sie wird, ergänzt mit Menge- und Preis, auch in der Positionsart 3 - Kurzposition für Kostenermittlungen und Preisspiegel verwendet. Bei zweckmäßigerweise nach Lage, Menge und Preis gegliederten Kurzpositionen ist der Positionierungstyp dann sinngemäß zu berücksichtigen. Für die Ausschreibung ist ihr Informationsgehalt zu gering.
2.2 Die drei Bestandteile des 2PK
2.2.1 Leistungsort
Kurzfassung des Baustellen- und Bearbeitungsbereichs, also:
"Fassaden S, W, Sockel", "KG, Bodenkanal", "E 2.04, Wände a-c".
Die vergabe- und abrechnungsbezogene Ortsdetaillierung ist hier nicht sinnvoll. Für Trassenverlegung oder Mengenbauteile wie Steckdosen in vielen Räumen genügen übergreifende Beschreibungen des Leistungsorts.
2.2.2 Betroffenes Bauteil
Kurzfassung des ein- oder auszubauenden bzw. zu behandelnden Bauteils, ggf. mit Schadensbild, also:
"Vorsatzfenster", "morscher Sparrenfuß", "Kalkputz", "Fresko".
Möglichst keine nur funktionale Beschreibung, sondern technisch konkrete Bezeichnung des Bauteils wählen.
Beispiel:
Anstelle "Trittschalldämmung besser "Filzstreifen".
Geht es um geschädigte Bauteile des Bestands, kann hier die konkrete Detaillierung des Schadensbildes unterbleiben. Zusammenfassende Bezeichnungen wie "geschädigt", "nicht wiederverwendbar" sind hier sinnvoll.
2.2.3 Leistung
Kurzbeschreibung der Arbeit, also:
"ausbauen", "liefern und einbauen", "liefern, vorhalten, abbauen", reinigen", "instandsetzen".
3. Preisbeeinflussende Bestandsverhältnisse - Positionsbaustein 3 (3PB)
3.0 Begriffsklärung
Die preisbeeinflussende Bestandsverhältnisse sind im Sinne der VOB die "für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle", gem. VHB-Richtlinien "die Leistung beeinflussende Umstände ..., Angaben zur Baustelle, ... zu Arbeitserschwernissen, ... besondere örtliche Gegebenheiten". Sie "sind so zu beschreiben, daß der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann". Natürlich kann dies auch erst später einzubauende Konstruktionsbestandteile betreffen, aus denen sich die Funktion bzw. Anforderung an Positionsleistung erst ableitet. Diese Vorgabe kann im Streitfall wesentlich sein. An ihr entscheiden sich viele Nachtragsbegehren, wenn es darum geht, ob technische/funktionale Forderungen an die Leistung Gegenstand des Auftrags gem. Leistungsbeschreibung waren. So ergeben sich aus den Anforderungen der künftigen Belastung, Beanspruchung bzw. Nutzung harte Kriterien, evtl. sogar normgeregelt oder anderen Vorschriften unterworfen, die dem Auftragnehmer bekannt sein müssen. Er kann dann bei Fehlplanung rechtzeitig Bedenken anmelden, bevor sich ein Mangel am Bauwerk manifestiert. Die planungsbezogenen Anforderungen, die sich aus den "Bestandsverhältnissen" in ihrem hier beschreibenen Umfang ergeben, müssen dann indirekt als "Leistungsbegründender Eignungsmangel für Beanspruchung am Bearbeitungsbereich (3.2.3)" aufgeführt werden.
Auch die sich aus der geplanten Bauabwicklung ergebenden Sicherheitsrisiken für den Bestand und die Ausführenden gem. Baustellenverordnung sind hierbei zu berücksichtigen.
Im Positionsbaustein 3PB werden die "wesentlichen" Bestandsverhältnisse konkret abgefragt, um die zumindest im Streitfall nötigen Informationen zutreffend nachzuweisen. Außerdem läßt sich dadurch neben den entstandenen Plänen klar dokumentieren, in welchem Umfang die "mitverwendete Bausubstanz" nach HOAI § 10 (3a) planerisch erfaßt wurde. Daraus leitet sich ihre Anrechnung als Honorargrundlage ab, die von unkundigen bzw. die Zusammenhänge mißachtenden Auftraggebern oft verweigert wird. Um die vollständige Beschreibung zu sichern, wird der Bestand begrifflich zerlegt zunächst in anzutreffenden bzw. unter Berücksichtigung des geplanten Zustands maßgeblichen "Baustellen-" und "Bearbeitungsbereich", dann in deren "Gegebenheiten" als Informationsbestandteile im konstruktions- und kalkulations-technischen Sinn. Diese Teile des Positionsbausteins 3PB werden nachfolgend erläutert. Die Untertitel entsprechen den Begriffen der Systemhilfen "Übersicht zu Inhalt..." und der "Beschreibungsvorlage".
3.1 Baustellenbereich
Bereich der Baustelle bzw. Bauteilbereiche des Bestands oder der Planung, der bzw. die von der Arbeitsleistung indirekt durch Transporte und andere Einwirkungen betroffen ist. Der Baustellenbereich befindet sich immer außerhalb des betroffenen "Bearbeitungsbereichs" und grenzt genau an dessen Grenzbereiche. Abgrenzung: Bis zu den gegebenen, soweit in funktionaler Abhängigkeit und für die Planung/Beurteilung der geforderten Leistung notwendig unter Einbeziehung auch künftiger Außengrenzen (z.B. "zwischen Unterboden: [Konstruktionsbeschreibung] und Fußbodenaufbau gem. Planung: [Konstruktionsbeschreibung]) oder bis zur übergreifenden Ortsangabe (z.B. "Wand a" als übergreifend über betroffenen Sockelbereich) des von der Leistung direkt betroffenen Bauteils. Natürlich ist nicht der Weg vom Handwerker bis zum Kellerfundament der hier gemeinte Bereich, sondern nur der Bereich, der auf die Kalkulation wesentlichen Einfluß haben kann. Es kommt also darauf an, die kalkulationswesentlichen Verhältnisse im Baustellenbereich betreffend Bestand und Planung vollständig zu beschreiben. Sie werden nachfolgend erläutert.
3.2 Schadensbild und -umfang bzw. -wirkung an bzw. durch Bauteile/n der Arbeitsumgebung im Baustellenbereich (3.1.2)
Auf den Baustellenbereich wirkt die Bauleistung durch Lärm, Verschmutzung, Erschütterung, Feuchteabgabe, Hitzeabstrahlung oder andere Beeinträchtigungen.
Im Positionsbaustein Baustellenbereich geht es um bestehende Bauteile, Einrichtungsgegenstände und Befunde, die durch die Bauleistung gefährdet werden. Außerdem gehören dazu angrenzende Bauteile, die den Arbeitsablauf beeinträchtigen und besonderen Aufwand (z.B. Sicherung, Arbeitseinschränkungen aller Art) auslösen. Dies können geschädigte Tragkonstruktionen, aber auch empfindliche Fresken, befallene oder holzschutzvergiftete Holzteile, beschränkter Zugang- oder Arbeitsfreiraum sowie störende Nutzungsauswirkungen, aber auch die sich aus der geplanten Folgekonstruktion ergebenden besonderen Beanspruchungen (z.B. folgende Dichtungsschichten, die von ihrer Dichtwirkung und Verträglichkeit untereinander abhängig sind) sein.
Die Bauschäden bzw. Schadenswirkungen und Gefährdungen des Baustellenbereichs sind für sich zu beschreiben. Nicht zu vergessen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzrisiken für die Ausführenden entsprechend der Baustellenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz. Sie alle beeinflussen die Preisbildung.
Aus der Beschreibung des Baustellenbereichs ergeben sich rechtzeitig sowohl zusätzliche Anforderungen an die Leistung, wie auch an Sicherungsarbeiten. Die Beschreibung soll aber nicht endlos ausgeweitet werden, es geht nur um kostenwirksame und technisch erforderliche Angaben.
3.3 Orientierungsvorgaben zu Bauteil-/Trassenlage (3.1.1)
Angaben mit Bauteilcodierung, die den Leser der Position gedanklich aus dem Baustellenbereich schrittweise an den betroffenen Bearbeitungsbereich heranführen, ohne diesen selbst zu nennen. Beispiel: Vom Baustellenbereich "Fassade W, Fenster E22-F1, 2, O1-F2-6" zum Bearbeitungsbereich "Wetterschenkel".
Fallweise sind auch Bauteilgrenzen zu beschreiben, in denen der betroffene Bearbeitungsbereich liegt. Mit "über, unter, zwischen, von ... bis, ..." ist die Lage ggf. zu detaillieren. Dies trifft vor allem zu bei der Beschreibung voneinander technisch-funktional abhängiger Konstruktionsschichten bzw. -teile.
Auf schwierigen Altbauuntergründen müssen Hilfsmaßnahmen für die Leitungsbefestigung über Boden-, Wand- bzw. Deckenbereiche rechtzeitig geplant werden. Auch die Planung der Stemm-, Schlitz-, Bohr- Fräs- und Rückbauarbeiten für Bauteildurchdringungen der Trasse hängt von exakten Ortsangaben ab. Der Trassenweg ist deshalb von der "Abnahmestelle" (Zentrale/Verteiler) bis zum Ende an den "Verbrauchern" mit Durchbruchs- und Kreuzungssituationen zu beschreiben. Ob eine Trassenverlegung dann einheitlich kalkuliert werden kann, ob verschiedene Hindernisse und Untergrundsituationen Positionsaufgliederung und Einzelkalkulation fordern, kann so noch rechtzeitig vor der Behinderungsanzeige mit folgendem Nachtrag entdeckt werden.
Der Untergrund, auf den die Leitungen befestigt werden, wird dann als betroffener Bearbeitungsbereich beschrieben. Dort sind auch die Verlegungsarten abzugrenzen - "auf bzw. unter Putz".
3.4 Konstruktionsteile (3.1.1, 3.2.1)
Unterschiedliche Konstruktionen wie Boden, Wände, Decken bzw. raumbildende Ausbauten und Mobiliar des Bestands bzw. gem. Planung können sich im Baustellenbereich befinden. Bei kostenwirksamer Auswirkung dieser umgebenden Teile auf die Leistung und umgekehrt sind sie zu beschreiben. Dabei sind zur klaren Gliederung übergeordnete Begriffe (z.B. "Wand:") als Titel den einzelnen Konstruktionsteilen (z.B. "Ständer:...", "Beplankung:...", "Gefache:...") voranzustellen. Mit Zeilentrennung und Titelbildung sind Gesamtkonstruktionen deutlich in der Textanordnung zu gliedern.
3.5 Baustoffe (3.1.1, 3.2.1)
Die Bauteile des Bestands bzw. der geplanten Konstruktion bestehen aus unterschiedlichen Baustoffen. Deren Zusammensetzung und Erhaltungszustand wirkt sich auf ihre Belastbarkeit und Verträglichkeit mit neuen Konstruktionsergänzung entscheidend aus. Aus technischen Eigenschaften (z.B. Druckfestigkeit, Farbigkeit, Oberflächenstruktur, thermisch-hygrisches Verhalten, Gewicht, dynamisches oder statisches Verhalten, Salzgehalt, Schädlingsbefall, Kontamination, Altersschäden) des Bestands bzw. der geplanten Konstruktion entstehen Forderungen an die Instandsetzungsmethode. Die Baustoffe des Baustellen- und Bearbeitungsbereichs sind mit ihren für die Leistung wichtigen technische Eigenschaften zu beschreiben. Auch die maßgeblichen Ergebnisse von Baustoffanalysen haben hier ihren Platz. Beispiel: Kalkmörtel, Sulfatbelastung ca.:..., Druckfestigkeit ca.:... .
Die gem. VOB zulässigen Vorgaben bestimmter Produkte/Verfahren und ihrer gleichwertigen Alternativen müssen sich aus berechtigen Anforderungen an bestimmte Baustoff- bzw. Verfahrenseigenschaften ableiten. Sie ergeben sich auch aus den technisch zutreffend beschriebenen Eigenschaften der Baustoffe des Bestands. Bestandsverträgliches Bauen ergibt sich also aus den konkret beschriebenen technischen Eigenschaften des vorbelasteten bzw. begründet empfindlichen Bestands.
3.6 Bemessung (3.1.1, 3.2.1)
Die Bemessung der Konstruktionsteile kann die Preisbildung beeinflussen. Maße, von denen Art und Umfang der Leistung abhängig sind, müssen hier angegeben werden.
3.7 Schadensbild an Bauteilen(3.1.2, 3.2.2)
Unter dem Begriff Schadensbild wird ein ggf. vorliegender kalkulationswirksamer Schaden an den vorher genannten Bauteilen des Baustellen- bzw. Bearbeitungsbereichs in seinem Erscheinungsbild technisch konkretisiert. Daraus leiten sich ggf. Sicherungsbedarf bzw. entsprechende Arbeitsverfahren in der nachfolgenden Beschreibung ab.
3.8 Schadensumfang an Bauteilen(3.1.2, 3.2.2)
Technisch knappe Beschreibung von Umfang, Ausmaß bzw. Größe eines vorliegenden Bauschadens.
3.9 Schadenswirkung durch Bauteile(3.1.2, 3.2.2)
Technische Beschreibung der Wirkung eines Schadens auf andere Bauteile des Baustellen- bzw. Bearbeitungsbereichs oder den Arbeitsablauf. Denkbar sind hier z.B. Schädlingsbefall, Kontamination, Versalzungs- bzw. Feuchtequellen in umgebenden Bauteilen oder Einsturzgefahr bei unsachgemäßem Vorgehen. Auch die mögliche Beanspruchung der geplanten Leistung aus Kann- oder Sollbeanspruchungen der folgenden Konstruktionsteile (z.B. mehrschichtige Abdichtkonstruktion mit Wasserbelastung) ist hier aufzuführen.
3.10 Abweichung vom Sollzustand (3.1.2, 3.2.2)
Abweichung des Bauteilzustands vom Sollzustand entsteht aus mangelnder Eignung für die geplante Beanspruchung. Auch wenn das Bauteil eigentlich schadensfrei ist, kann der Sollzustand Eingriffe erfordern.
Die Abweichung vom Sollzustand ist auch zu beschreiben, soweit davon die Leistung betroffen ist. So kann z.B. auf weichem Untergrund kein harter Mörtel eingesetzt werden. Auch chemische Unverträglichkeiten wie bei Abdichtungsschichten sind hier zu berücksichtigen. Diese eingeschränkte Verwendbarkeit des Untergrunds als betroffener Bearbeitungsbereich ist entsprechend zu beschreiben: Druckfestigkeit unzureichend für Einsatz von Mörteln mit möglicher Festigkeitsentwicklung › ca. 5 N/mm2. Im Sinne des VHB handelt es sich dabei um "erforderliche Erläuterungen über Konstruktion und Baustoffe, ... besondere technische und bauphysikalische Forderungen."
Einschränkungen gegenüber neuer Beanspruchung entstehen aus dem gegebenen Alterungsprozeß oder der Bauweise. Wird der Bestand überansprucht, drohen überraschend Mängel und Schäden, teils erst einige Zeit nach der Fertigstellung (z.B. Spätrißschäden an sich überhart entwickelndem Neuputz auf weichem Untergrund, Treibmineralschäden an gipshaltigem Mauerwerk nach dem Einsatz hydraulischer Stoffe (z.B. MG/P Ic-III), Hinterfeuchtung unter zu dichten bzw. kapillarsperrenden wasserabweisenden Anstrichsystemen).
Im Altbau sind reversible, rückbaufähige Bauweisen oft sinnvoll. Wichtig ist die Bestandsverträglichkeit neuer Baustoffe. Nur schonende Stoff- und Verfahrenswahl rettet das Denkmal und bleibt langfristig wirtschaftlich.
3.11 Technische Beschreibung (3.1.2, 3.2.2)
Nur mit klaren und eindeutige Beschreibungsmerkmalen/Adjektiven können Baukonstruktionen mit ihren Eigenschaften so beschrieben werden, daß der Informationsempfänger eine sinnvolle Vorstellung vom beschriebenen Gegenstand erhält. Die für die Leistung entscheidende Situation ist hier zu erfassen und nicht auf technisch unsinnige Worte wie "schlecht" oder "schadhaft" auszuweichen. Keine mehrdeutigen Leerformeln! Konstruktionsbeschreibung technisch zutreffend (vgl. Fachliteratur, Fremdworte vermeiden)!
3.12 Gefährdung des Baustellenbereichs im Arbeitsablauf (3.1.3)
Jede Baumaßnahme gefährdet den Baustellenbereich. Durch die hier geforderte Risikobeschreibung können Schutzkonstruktionen und -maßnahmen im Bauablauf rechtzeitig geplant werden. Bei wiederverwendbaren Bauteilen bzw. Denkmalbestand im Baustellenbereich schmerzen Verluste besonders.
Einsturz-, Brand- und Durchfeuchtung sind besonders gefährliche Risiken. Ihre Beschreibung verdeutlicht und überträgt dem Bieter den Umfang seiner Sicherungspflicht und Haftung. Sie entlastet den Planer und warnt, rechtzeitig im Baustellen-LV gelesen, den Bauleiter.
Sicherungskonstruktionen wie:
- Schutzwände gegen Staub, Zutritt,
Einbruch,
- Stütztragwerke,
- Notfenster,
- Schutzgerüste gegen Personen- und Bauteilabsturz,
- Bauteilverkleidung gegen Stoß, Feuchte, Diebstahl,
- Schutzbelag für Treppenstufen usw.,
sind für sich in eigenen Positionen zu planen (HOAI § 15(4): Besondere Leistung). Dabei ist zu prüfen, ob es sich um Nebenleistungen nach VOB/C handelt. Diese sollten sicherheitshalber in der zugehörigen Position extra erwähnt werden. Nebenleistungen als Extrapositionen verringern den Zuschlag zur Haupleistung, führen zu ehrlichen (honorarfähigen!) Preisen und sichern Bauwerk und -beteiligte.
Die baubegleitenden Vorsichts- und Schutzmaßnahmen und die entsprechend drohende Haftung für Bestandsschädigung können dem Bieter, aber auch dem Bauleiter als "Sonstige Nebenbedingungen" im Positionsbaustein 6.7 für die Arbeit verdeutlicht und dem Leistungsumfang zugewiesen werden. Sinnvoll ist dies auf jeden Fall bei möglichst minimalisierten Ausbau-, Freilegungs- und Abbruchleistungen, bei denen neben erhaltenswerter Substanz vernichtende Eingriffe ablaufen. Die sparsame Arbeitsweise im Substanzausbau hat als Folge ja auch entsprechend sparsame Ergänzungsmaßnahmen.
Beispiele:
- Rißfreilegung zur
Verdämmung im Zusammenhang mit folgenden
Verpreßarbeiten,
- Eingriffe zur Befunduntersuchung/Bau- und Schadensforschung,
- Schaffung von Arbeitsfreiraum, Ausbau schadhafter Teile, usw.
Auch in der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis können allgemeine Schutzvorkehrungen erwähnt werden. Sie werden dort jedoch nicht Vertragsbestandteil. Der direkte Zusammenhang mit der Leistungsposition warnt Baustellenpersonal und Bauleitung besser. Auch das VHB fordert, derartige "Arbeitserschwernisse" der Position zuzuweisen.
3.13 Zwischenbauzustand (3.1.3)
Bausituation, die sich - oft ungeplant - im Arbeitsablauf erst einstellt und Bauteile sowie Personen gefährden kann. Beispiele: Bei Ausbau vermorschter Tragteile, Konstruktionshebungen, Fensterausbau, Dacharbeiten, Aushub- und Fundamentarbeiten, Durch- und Abbrucharbeiten, Verpreßarbeiten, ...
3.14 Betroffener Bearbeitungsbereich (3.2.1)
Der von der Leistung direkt betroffene Bearbeitungsbereich unterscheidet sich vom Baustellenbereich, er wird von diesem umgrenzt. Hier entsteht die Leistung durch körperliche Einwirkung aus Werkzeug-, Maschinen- bzw. Baustoffeinsatz, durch die Hand des Handwerkers. Die Leistung verändert dabei den Bearbeitungsbereich durch Ausbau/Veränderung von Teilen (z.B. Schmutzkrusten oder morsche Holzteile, Rückverformung) oder Hinzufügung von Neuteilen (z.B. Putz, Bekleidungen, Leitungen oder tragende Teile).
Vom Bearbeitungsbereich und dem dort durchzuführenden Arbeitsvorgang strahlen auf den Baustellenbereich indirekte Einwirkungen aus (Verschmutzung, Erschütterung, Feuchte- bzw. Salzeinwanderung, Entzündungsgefahr, ...).
Aus der technischen Beschreibung des Bearbeitungsbereichs entstehen wie aus der des Baustellenbereichs rechtzeitig Vorgaben an neue Baustoffe und Werkverfahren wie:
- Mindestsalzgehalte von neuen Mörteln
bei Ettringitgefahr durch
vorhandene Gipsgehalte,
- Elastizität von Beschichtungen bei hoher Verformbarkeit des
Untergrundes,
- Oberflächengestaltung von Neuholz neben gebeiltem Altholz,
- Farbigkeiten, Strukturbestandteile und Festigkeiten von Sichtziegeln,
Natursteinen, Mörteln und Putzen,
- Verpreßdruck für Injektionen in vorbelastete
Mauerschalen,
- Reinigungsverfahren bei gefährdeten Oberflächen
- Brand-, Feuchte-, Erschütterungs-, Staubschutz.
Der Bearbeitungsbereich betrifft bei zusammenhängenden bzw. aufeinander aufbauenden Konstruktionsteilen und -schichten auch die Grenzfläche zur Folgekonstruktion. Damit wird die Leistung in ihrer geplanten Konstruktionsgeometrie "eingegrenzt" und unbeansichtigtem Mehraufwand aber auch unerwünschter Bestandsvernichtung vorgebeugt.
3.15 Leistungsbegründender Eignungsmangel für Beanspruchung am Bearbeitungsbereich (3.2.3)
Jede Bauleistung setzt Bedarf voraus. Er entsteht funktional, konstruktiv oder gestalterisch und wird durch Leistung erfüllt. Am Bearbeitungsbereich besteht ein Bedarf bzw. Eignungsmangel im Vergleich zum geplanten Zustand.
Dieser Eignungsmangel begründet und fordert also die Leistung. Die Negativbeschreibung des Eignungsmangels als "nicht gegeben/ausreichend/vorhanden" verdeutlicht die Positivwirkung (bedarfsbefriedigend) der Leistung. Dies verstärkt und überträgt dem Informationsempfänger psychologisch den Wunsch nach bedarfsgerechter Leistungserfüllung. Beim Planer wird dadurch die Planung im konstruktiven, gestalterischen und wirtschaftlichen Sinn hinterfragt.
Der Eignungsmangel begründet die geplante Leistung auch gegenüber den Planungsbeteiligten (Bauherr, Förder-/Prüfinstanzen). Dem Auftragnehmer erklärt er das Ziel der Leistung. Sie besteht ja nicht in Bearbeiten, Liefern und Einbauen, sondern in Bedarfserfüllung. Besondere Ansprüche an die Bestandsverträglichkeit aus der "empfindlichen" Bestandssituation sind hier zu benennen. Beispiel: "bestandsverträgliche Untergrundbeschichtung nicht vorhanden" bei sulfatbelasteter/ treibmineralgefährdeter Mauerkonstruktion. Die sich aus dieser Bedarfssituation ergebenden Anforderungen an die Leistung können die technische Rechtfertigung der sonst unzulässigen Produktvorgabe in der Leistungsbeschreibung nach VOB liefern. Pseudovorgaben darf es hier nicht geben, der technische Bedarf nach einem bestimmten Produkt muß objektiv nachprüfbar sein.
Der Eignungsmangel steht im direkten Satz- und Sinnzusammenhang mit den Bausteinen 3 - Leistungsergebnis und 4 - Zweck/Beanspruchung der fertigen Leistung. Im Sinn der VOB ergibt sich daraus der "Zweck" der Leistung. Der Eignungsmangel muß also eine technisch konkrete Eigenschaft des betroffenen Bauteils sein, aus dem sich die Qualitätsanforderungen an die Leistung vollständig ableiten. Der Handwerker wird durch diese technische Vorgabe auf den Umfang, die Qualität und das technische Ergebnis seiner Leistung hingewiesen. So werden Nachtragsforderungen für zusätzlich zur Bedarfsdeckung erforderliche Leistungen vermieden.
Für den Planer - letztlich auch für die Auftragnehmer - stellt sich die Frage, ob die vorgesehene Leistung tatsächlich den Eignungsmangel vollständig beseitigt oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden. Diese müssen dann entsprechend vorgesehen werden, schlimmstenfalls über Bedenkenmeldung und Nachtrag des Auftragnehmers als Korrektur einer Fehlplanung. Deshalb muß die Beschreibungsqualität die technisch erforderlichen Qualitäten so erschöpfend beschreiben, daß der Auftragnehmer keine Abweichungen unter den notwendigen Leistungsumfang durchsetzen kann. Eine unvollständige bzw. unklare Leistungsbeschreibung kann dagegen immer in Richtung Nachtragsforderung ausgelegt werden.
4. Leistungsergebnis als Bestandsentfernung oder -ergänzung mit Neuteil - Positionsbaustein 4 (4LE)
4.1 Begriffsklärung
Gegenüber dem Bestand hat eine Bauleistung nur zwei Folgen: Entweder entfernt sie ihm Teile oder fügt Neuteile hinzu. Ausnahme: Rückverformung oder vergleichbare Eingriffe am Bestand.
Der Bestandsausbau schafft Platz, meist als Arbeits-, Konstruktions- bzw. Trassierungsfreiraum für folgende Neuteile. Auch das ersatzlose Entfernen von Bestand (z.B. Abtrennung der sichtbaren Teile verrosteter Fensterkloben oder Ausbau einer die Nutzung störende Wand) schafft "Konstruktionsfreiraum".
Der Einbau von Neuteilen ergänzt den Bestand. Die Verbindung Bearbeitungsbereich-Neuteil (Alt-Neu) wird durch das Positionsbausteinsystem rechtzeitig problematisiert.
Bezogen auf die Aufgabe des einzubauenden Neuteils ist das Leistungsergebnis "Konstruktions-, Funktions- oder Gestalterische Ergänzung".
4.2 Leistungsumfang (Beischrift 4LE-12GP)
Mit den Positionsbausteinen 4 - 12 wird der geforderte Leistungsumfang vollständig beschrieben.
5. Zweck/Beanspruchung der fertigen Leistung - Positionsbaustein 5 (5ZB)
Die fertige Leistung erfüllt einen Zweck bzw. dient einer Beanspruchung bezogen auf den leistungsbegründenden Eignungsmangel.
Die durch die Leistung erzeugte Eigenschaft war vorher nicht, bzw. nicht ausreichend, vorhanden: Einem morschen Balken fehlt ausreichende Tragfähigkeit, sie wird durch ein Neuteil wieder hergestellt. Das Neuteil in Verbindung mit dem noch ausreichend resttragfähigen Bestand wird also auf Tragfähigkeit beansprucht.
Da zunächst der leistungsbegründende Eignungsmangel ("Tragfähigkeit unzureichend") negativ beschrieben wurde, ist als Zweck/Beanspruchung der fertigen Leistung die Wieder- bzw. Herstellung der zunächst fehlenden Eigenschaft positiv zu beschreiben. Dabei korrespondiert der Zweck/die Beanspruchung ("Wiederherstellung ausreichender Tragfähigkeit" ) wortwörtlich mit dem Eignungsmangel. Diese redundanzähnliche Verdopplung verstärkt die Information.
6. Die Arbeitsbeschreibung (6AB)
6.1 Begriffsklärung
In diesem Positionsbaustein 6AB wird die geforderte Leistung beschrieben. Die hier zu beschreibenden Informationen erscheinen auch in üblichen Leistungsbeschreibungen in mehr oder weniger ausführlicher und geordneter Form. Da die Leistung ein Ziel zu erfüllen hat, das im vorhergehenden Positionsbaustein beschrieben ist, beginnt die Arbeitsbeschreibung mit "durch", danach folgen die einzelnen Vorgaben.
6.2 Die Arbeitsvorgaben
6.2.1 Arbeitsumfang (6.1)
Der "Auftakt" der Beschreibung des Leistungsumfangs ist auf das Arbeitsergebnis bezogen. Die Einzelabschnitte der Leistung werden bauablaufgerecht aufgezählt: "Liefern, Einbauen, Vorhalten bis Abnahme Dacharbeiten, Ausbauen, Abfahren"(Gerüst).
Bei der Anwendung von Teilpositionen entfällt dieser Textbereich, er erscheint dann nur in der übergeordneten Hauptposition.
Der Leistungsumfangs und die Abrechnungseinheit einer Position regelt die VOB/C: "Besondere Leistungen" sind in eigenen Positionen zu beschreiben und zu vergüten. "Nebenleistungen" sind eigentlich ohne Beschreibung im Positionspreis inbegriffen. Im Einzelfall wichtige bzw. umfangreich erforderliche Nebenleistungen sollten besser dennoch erwähnt oder extra positioniert werden. Dies erspart Beschwerden, Auffassungsunterschiede und kleinliche VOB-Auslegung des Auftragnehmers: Seine Gegenwehr gegen "kostenloses" Einfordern unbenannter Leistung.
Die geforderten Bauteile selbst werden erst im nächsten Positionsbaustein 6.2 "Qualitative Vorgaben", beschrieben. Auch die zu bearbeitenden Bauteile des Bestands gehören ausschließlich und abschließend nur in den "Betroffenen Arbeitsbereich" des Bausteins 3. 2.
Werden in der Arbeitsbeschreibung Bestandsbauteile nochmals erwähnt, liegen meistens folgende, sich oft auch überschneidende Bearbeitungsmängel vor:
- Entweder wurde der Bearbeitungsbereich nicht ganz beschrieben, dies soll nachgeholt werden, oder
- es sollen zu viele Teilleistungen in die Position "gepackt" werden, die Leistungen lassen sich nur durch Wiederholung der Bestandsbauteile einigermaßen zuordnen. Die zu komplexe Leistung ist dann in Teilleistungen zu gliedern und jeweils extra zu positionieren.
Dennoch kann es sinnvoll sein, mehrere Teilleistungen in eine Position aufzunehmen. Dann sind sie bauablaufgerecht nacheinander und in sich zusammenhängend mit den Bausteinteilen 6.1 - 6.7 zu beschreiben.
Beachte aber VOB/A §7 (12): Nur "nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartige" Leistungen in einer Position!
Ausnahmen erlaubt die VOB nur, soweit Teile gegenüber der Hauptleistung "für die Bildung des Durchschnittpreises ohne nennenswerten Einfluß sind".
Unterscheiden sich Maße, Zustand, Einbauort und andere Eigenschaften von Bauteilen kalkulationswesentlich, müssen für "gleiche" Leistungen (1000 qm Putz im EG oder 1 qm im 3.DG) Extrapositionen entstehen.
Andererseits sind auch am Bauteil zusammenhängende Leistungen (Erstellen Konstruktionsfreiraum, Vorreinigen, Ausrichten verformter Teile, Untergrundvorbehandeln, Konstruktionsergänzung, dazu Bedarfsleistungen) verschiedene, oft aufwendige Vorgänge . Nur mit eigenständigen Positionen entsteht hier risikoarme Preisbildung und eindeutige Abrechnung. Der Positionierungstyp 6 bietet dafür ein sinnvolles Modell, daß die Zusammenhänge wahrt.
6.2.2 Qualitative Vorgaben zu einzusetzendem Bauteil / Verfahren (6.2)
Im Bestand darf man Entscheidungen nicht immer dem billigsten Bieter überlassen. Was hilft Gewährleistung, wenn falsche Baustoff- und Verfahrenswahl das Denkmal beeinträchtigt, in seiner Substanz mindert oder ganz zerstört? Selbstverständlich liefert auch Fehlplanung, zu großes Vertrauen in historistische oder moderne Verfahren, aber genauso Unwissenheit und mangelnde Erfahrung schlechte Ergebnisse.
Das Handwerk wird von der Verarbeitungsqualität der Industriebaustoffe "verwöhnt". Sein Qualitätsbewußtsein aus Sicht des Bauwerks (Langzeiteignung, Bestandsverträglichkeit, Reversibilität, Gestaltung, ...) ist gering. Ist hohe Qualität geplant, wird der "übliche" Auftragnehmer regelmäßig versuchen, mit undeklariert billiger, schneller verarbeitbarer Minderqualität zu betrügen. Geht das schief, haftet auch der Bauleiter mangels Qualitätskontrolle. Dieses Problem sollte schon bei der Ausschreibung berücksichtigt werden. Im Baustein 6.6 "Hinweise zu ... Abnahmen" können dafür geeignete Textbausteine vorgesehen werden, ebenso die Ankündigung, Materialprüfungen und Lieferscheinkontrolle ohne Vorwarnung vorzunehmen.
Hier, im Baustein 6.2, werden die aus Nutzung und Bestand abgeleiteten Forderungen an Qualität bzw. Güte von Bauteil/Verfahren aufgezählt: Die handelsübliche/technisch eingeführte Bezeichnung des Bauteils/Verfahrens, Qualitätsangaben gem. DIN oder andere Vorgaben, z. B. Produktnamen mit Lieferadresse im gem. VOB/A § 7 streng begrenzten Umfang.
Bei der Auswahl der Bieter sollte schon im Ausschreibungsverfahren gefordert werden, daß objekt- und personenspezifische Eignungsnachweis zur Ausführung der wesentlichen geplanten Leistungen als Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind. Wer beispielsweise noch nie Luftkalkmörteltechnik an Fasssaden oder giftfreien Holzschutz gegen Hausschwamm ohne Einschränkung der Gewährleistung erfolgreich ausgeführt hat, ist eben kein geeigneter Bieter für derart qualifizierte Leistungen am Bestand und gem. VOB/A auszuscheiden - trotz Minipreis. Eine scharfe Bieterauswahl schützt ja nicht nur den Bauherrn vor Pfusch - auch den Planer vor dauernder Inanspruchnahme seiner gesamtschuldnerischen Haftung.
Qualitätsforderungen sollen aber nicht übertrieben werden. Die Planung darf den Bieter nicht sinnlos festzulegen. Oft ist es wichtig, daß er seinen Sachverstand im Wettbewerb einsetzen kann. Aus technisch unbegründeten Forderungen mit nachfolgender Produktnennung erkennt inzwischen jeder Prüfer, daß hier unberechtigte Wettbewerbseinschränkung vorliegt. Im Regreßfall kann auch geprüft werden, ob der Planer Umsonstplanung, vielleicht sogar sonstige Vorteile vom Produkthersteller angenommen hat. Die Qualitätsforderungen sind also auf das Wesentliche und technisch nachprüfbar Begründete zu begrenzen.
Gerade bei Verfahren und zeitlich begrenzten Sicherungen langt oft eine ergebnisbezogene (funktionale) Leistungsbeschreibung. Den besten Weg dorthin liefert dann der Wettbewerb. Für Abbrucharbeiten wären Qualitäten z.B.: Staub-/erschütterungsarm. Andererseits sind bei Restaurierungen Verfahren oder Baustoffe oft genau vorzuschreiben.
Nach VOB soll nicht Produktname, sondern neutral ausgeschrieben werden. Ausnahme: Die geforderte Qualität setzt Produktnennung oder patentierte Produkte/Verfahren voraus. Soweit aber Gleichwertiges existieren könnte, sollte dafür der Verweis erfolgen:
"oder gleichwertiger Art, angebotenes Produkt/Verfahren: ..., technisch/gestalterische Gleichwertigkeit und Volldeklaration der Inhaltsstoffe nachgewiesen in Anlage, gem. VOB/A § 13 (1) 4 und (2) beiliegend (unzureichende Nachweisführung führt zum Ausschluß)".
Der Qualitätsnachweis muß mit dem Angebot erfolgen, er ist technisches Vergabekriterium. Sein Umfang hängt von den technischen Erfordernissen des Einzelfalles ab. Bei gesetzlich geschützten Baudenkmalen sind besonders strenge Maßstäbe gerade bezüglich der Bestandsverträglichkeit, des Alterungsverhaltens und der ästhetischen Erscheinung gerechtfertigt.
Beispiele Nachweisumfang:
- Volldeklaration aller Inhaltsstoffe und
Verarbeitungsrisiken,
- Mengenangabe vergütender Zusätze,
- interpretierbare Prüfzeugnisse mit Analyse Salzbelastung
inkl. Gegenüberstellung
zulässiger Grenzwerte,
- Analyse sonstiger technischer Eigenschaften (Druckfestigkeit,
Erhärtungsverlauf,
Wasseraufnahme, ...)
Die Volldeklaration der Inhaltsstoffe einschließlich vergütender Zusätze und gegebener Verarbeitungsrisiken ist neben der Vorlage einer Herstellerbestätigung zur Eignung des vorgeschlagenen Alternativprodukts im konkret vorliegenden Fall mit Nachweis der Ortseinsicht durch dessen technischen Beratungsdienst oft Pflichtangabe. Andernfalls kann die Bestands- und Konstruktionsgerechtigkeit des Angebots nicht geprüft werden. Bei Konstruktionsverfahren muß außerdem erklärt werden, daß das Alternativangebot alle deswegen zusätzlich erforderlich werdenden Bauarbeiten (auch anderer Auftragnehmer!), Gebäude- und Fachplanungsleistungen inkl. der Prüf- und Genehmigungskosten beinhaltet.
Auch bei neutraler Beschreibung ist ggf. die Produktangabe vorzusehen. In die dafür vorzugebende Freizeile muß der Bieter eintragen. Die wichtigen Produkt- und Verfahrensnachweise sind auch hier vorzuschreiben.
Diese Nachweisstrategie schützt Auftraggeber und Planer vor fachlich ungeeigneten Bietern, die im Angebotsverfahren nach VOB sonst sehr schwer auszuschließen sind.
Denkbar ist auch die Qualitätsvorgabe "gem. Bestand" bzw. "nach vom Auftraggeber/Denkmalamt abzunehmendem Arbeitsmuster". Bemusterung ist bei den meisten Arbeiten sinnvoll. Nur bei den wirklich üblichen und einfachen Arbeiten darf dieses Steuerungselement entfallen. Selbst "gute" Firmen sollten die entscheidenen Arbeiten bemustern. Neue Mitarbeiter oder Einsparversuche im Wettbewerb können sonst schrecklich überraschen.
Gegen Minderqualität ausgetauscht wird gern:
- Grober Luftkalkmörtel mit besonderen Anforderungen an die Verarbeitung
als Putz-, Mauer-, Verlege- oder Verpreßmörtel,
- Anstrich- und Beschichtungsstoffe wie mehrere Arbeitsgänge fordernde reine Kalktünche und langsam trocknendes Leinöl, aber
auch Bauchemieprodukte,
- Kupferleitungen, Titanzink, Fittingsysteme,
- trockenes Bauholz und
- Ziegel, bei denen aus Lagerstätte oder staatlich gefördertem
Recycling von Industriemüll stammende Salz-, Gips- und
Schwermetallverunreinigungen
Billigware erzeugt.
6.2.3 Quantitative Vorgaben (6.3)
Auch quantitative, d.h. mengenbezogene Vorgaben legen eine Leistung am Bestand eindeutig fest: Angaben zu Einbau- und Fertigmaßen, Mindestverbrauchswerte wie bei der Tränkung von Natursteinen.
Andererseits können nur Höchstwerte auf wenig druckfestem Untergrund (im Unterschied zu DIN-Laborbedingungen) die Druckfestigkeit von Putz und Mörtel eindeutig und schadensverhütend begrenzen.
Manche Leistungen sind nur durch die Anzahl von Arbeitsgängen eindeutig festlegbar. Bei Kalktünchen kann dies lauten: "Anstrich lasierend, mindestens x-mal, bis zur vollständigen Deckung".
Die technischen Vorgaben zur Quantität sind also erst in Beziehung zum Bestand bzw. zum fertigen Ergebnis vollständig und eindeutig beschreibbar. Wird dieses Prinzip vernachlässigt, entstehen Nachträge und Fehlanwendungen mit folgendem Haftungskonflikt.
6.2.4 Verbindung/Anschlußausbildung an den Bestand (6.4)
Bei der Einbindung von neuen Bauteilen gibt es drei grundsätzliche Möglichkeiten:
1. Der Einbau in einen vorhandenen Freiraum des Bestands, z.B.: Einbau eines Heizkessels in einen gegebenen Raum.
2. Der Einbau in einen geschaffenen Freiraum des Bestands, z.B.: Austausch eines geschädigten Sparrens gegen einen neuen.
3. Der Einbau an Restbestand, z.B.: Der Einbau eines neuen Balkenkopfs an den noch tragfähigen Rest des alten Deckenbalkens.
Dafür ist jeweils die Verbindung zum Bestand zu planen und beschreiben, sonst drohen Einbauprobleme.
Läßt der Einbauort ohne weiteres das Einbinden des neuen Bauteils zu? Manchmal sind dazu erst "ausgleichende", untergrundfestigende oder sonstige vorbereitende Maßnahmen erforderlich, die hier oder in einer eigenen Position zu beschreiben sind. Beachte: Neuteil paßt sich an Bestand an, ordnet sich unter!
Auch das äußere Erscheinungsbild einer Verbindung ist wichtig: Passen die Stöße Neu-Alt , sind Übergänge anzuformen, Kanten (am Neuteil!) zu fasen? Sollen Verbindungsmittel sichtbar bleiben, sind sie zu verkleiden bzw. zu versenken? Wenn sichtbar, kann deren Gestaltwirkung bezüglich Material und Konstruktionsform sowie technische Beschaffenheit zu beschreiben sein. Passen Kreuzschlitzschrauben zum Bestand?
Die Verbindungsmittel für tragende Teile werden durch Verweise auf die Norm bzw. die aufzunehmende Belastung festgelegt. Oft müssen sie statisch berechnet werden.
6.2.5 Bauabwicklung (6.5)
Im Bestand ist es oft sinnvoll, dem Auftragnehmer die Abhängigkeiten seiner Arbeitsvorgänge von den zugehörigen oder für sich zu erbringenden Leistungen anderer Gewerke zu verdeutlichen. Dadurch werden Ansprüche wegen Behinderung stark begrenzt.
Denkbar ist auch der Verweis auf besondere Freigaben, nach denen schwierige Leistungen fortzusetzen sind.
Die baubegleitende Vor- und Nacharbeit bei Schutzkonstruktionen, die zur Leistungsdurchführung (Zimmerarbeiten) erst ab- und dann wieder einzubauen sind (Dachplane), wird als "einschließlich ..." zur Leistungsposition beschrieben. Ist sie in die Position für Liefern und Einbau, Unterhalt und Abbau der Schutzkonstruktion aufgenommen, entfällt diese Forderung.
Wichtige Prüfungspflichten des Auftragnehmers (z.B. Untergrundprüfung auf Tragfähigkeit, Verfahrenseignung, Feuchtegehalt, Tauglichkeitsprüfung wiederzuverwendender Baustoffe wie die Klopfprobe an alten Dachziegeln) im baustellenüblichen Rahmen sind hier aufzuführen, auch wenn sie eigentlich selbstverständliche Nebenleistung sind. Das erspart Überraschung nach "Vergessen". Prüfungsdokumente wie gegengezeichnete Abnahmen sind hier ebenfalls einzutragen. Der Qualitätsnachweis durch unabhängige bzw. firmeneigene Laborprüfungen sollte eigens positioniert werden.
6.2.6 Hinweise (6.6)
6.2.6.1 Hinweise zu Abrechnung
Im Regelfall sind die üblichen Abrechnungseinheiten nach VOB/C zu verwenden. Bei Restaurierungsarbeiten und Sonderkonstruktionen kann es sinnvoll sein, davon abweichende Abrechnungseinheiten zu wählen. Dieser Fall ist dann hier zu beschreiben.
6.2.6.2 Hinweise zu Aufmaß
Leistungsteile, die den Vorzustand überbauen, sind ggf. vor der Fertigstellung der Gesamtleistung für sich aufzumessen. Dieser Fall wird dann hier beschrieben.
6.2.6.3 Hinweise zu Teil-, Musterabnahmen
Bei Reparaturen ist es oft sinnvoll, technisch bzw. gestalterisch wichtige Leistungen erst nach Bemusterung und Abnahme fertigstellen zu lassen. Hierbei wird es mehr und mehr üblich, auch die Beteiligung des Herstellers bei der Einweisung und technischen Abnahme auf Auftraggeberseite zu fordern. Gerade der Hersteller kommt unqualifizerter bzw. mangelhafter Verarbeitung seiner Produkte durch Ausführende am ehesten auf die Schliche. Oft kann er diesbezügliche Minderleistungen geradezu vorhersagen oder bei stichpunktartiger Kontrolle im Bauablauf Fehlverwendung, unsachgemäßer Verarbeitung, fehlender Vorleistung und Nachbehandlung oder gar Baustoffersatz gegen minderwertige Billigprodukte vorbeugen bzw. rechtzeitig entecken helfen.
Erhöhter Kontrollbedarf betrifft vor allem:
- Arbeiten mit absehbaren
Ausführungsschwierigkeiten, z.B. Ausbau
von historischen Bauteilen oder kompliziertere
Instandsetzungsleistungen;
- Arbeiten, deren fehlerhafte Ausführung besonders
schwerwiegend bzw.
schadensträchtig ist, z.B. Rohrverlegung im Erdreich und unter Putz
sowie Abdichtungsarbeiten am Dach und im Sanitärbereich;
- Arbeiten mit irreversiblen Einwirkungen auf den Bestand, z.B. Materialtränkungen;
- Arbeiten mit hohem handwerklichem Anspruch, z.B. Putz- und
Natursteinergänzungen oder Anstricharbeiten, Konstruktionsergänzung und
-restaurierung wie Balkenkopfaustausch oder Fensterreparaturen;
- Arbeiten mit Baustoffen, die gerne undeklariert und betrügerisch
gegen zeitsparende oder billige Minderqualitäten ausgetauscht
oder mit Billigzutaten verschnitten werden wie reine Ölfarben,
Kalkprodukte, Hölzer mit zu hoher Feuchte oder mit zu geringer
Akklimatisierung im Bau;
- Sonstige Arbeiten, die nicht zum Leistungsstandard des Neubauhandwerks zählen sowie
- Einrichtungsgegenstände und Beleuchtungskörper.
Textbausteine für Baustoff- und Verarbeitungsprüfung:
- Der AN hat auf Anforderung die Belieferung bzw. Verarbeitung der Baustoffe lt. Angebot vor Ausführung und bei der
Schlußabrechnung prüffähig zu belegen.
- Der AN hat von jeder Baustofflieferung Rückstellproben
für die Dauer seiner Gewährleistung sicherzustellen und dem AG auf
Anforderung auszuliefern.
- Der AN hat vor dem Produkteinsatz die Herstellerberatung vor Ort zu
beteiligen und die ordnungsgemäße Verarbeitung nach
Fertigstellung durch der Bauleitung vorzulegendes Abnahmezertifikat des Herstellers
nachzuweisen.
- Der AN darf nur vom Hersteller freigegebene Baustoffe, Werkverfahren,
Werkzeuge und Maschinen für die Verarbeitung anwenden. Die
Freigabeerklärung des Herstellers ist der Bauleitung vor Arbeitsbeginn
auszuhändigen. (Wichtig bei der Verarbeitung von Putz,
Verpreßmörtel, Farbe, Dichtstoffe, Wasserleitung, Fittingsystem, Lötverfahren)
- Der AN hat seine gelieferten Hölzer durch ausreichende Baustellenlagerung der Bausituation angemessen zu akklimatisieren (evtl.: und sich den
Einbau von der Bauleitung freigeben zu lassen).
- Der AN hat die Betriebssicherheit der wasserführender Rohrsysteme vor dem Verkleiden durch betriebsüblichen Probelauf über fünf
Werktage mit Überprüfung aller Verbindungen nachzuweisen und zu protokollieren.
Bewährt haben sich Hinweise auf die Aufmaß- und Nachweispflichten durch prüffähige Zeichnungen und Mengenberechnungen im vorgegebenen Codierungssystem bei der Abrechnung. Gewöhnt sind die Firmen an formales Abhaken durch gestreßte Bauleiter. Werden prüfbare Belege eingefordert und diese hier in aller Deutlichkeit benannt, kann dieser für Firmen oft ungewohnte Aufwand schon bei der Kalkulation berücksichtigt werden.
Text z.B.:
- Der AN hat alle Leistungen positioniert und mit Maßen versehen in von ihm zu erstellende prüffähige Aufmaßzeichnungen einzutragen. Das Codierungssystem des AG ist dabei anzuwenden. Die Leistungsmengen sind dazu und zur Rechnungslegung korrespondierend in prüffähigen Aufmaßtabellen zu berechnen. Die Rechnungspositionen müssen dem Aufmaßsystem entsprechen (ggf. Anlagenverweis auf Rechnungsmuster).
6.2.7 Sonstige Nebenbedingungen - (6.7)
Nebenbedingungen können dem Auftragnehmer besondere Sorgfaltserfordernis signalisieren.
Der im Einzelfall zusätzlich vorzunehmende Hinweis "Schäden am Bestand durch unsachgemäßes Vorgehen gehen zu Lasten des Auftragnehmers" verstärkt die Vorsicht bei riskanten Bestandseingriffen (Abbruch- Schlitz- und Bohrarbeiten) und auch für die Herstellung von Arbeits- oder Konstruktionsfreiraum im beonders gefährdeten Umfeld. Als allgemeine Klausel für jede Leistung im Bestand ist dieser Hinweis auf die erhöhte Sorgfaltspflicht jedoch nicht sinnvoll.
Außerdem gehören hierher die Hinweise auf evtl. erforderliche baubegleitende Schutzvorkehrungen, die in eigenen Positionen beschrieben werden.
7. Verweis auf Planunterlagen - Positionsbaustein 7 (7PL)
Im Bestand sollten immer Pläne die Baustelle und den Arbeitsumfang dem Bieter verdeutlichen.
Wenn im 3. Positionsbaustein ein Codierungssystem die Raum- und Bauteillage erläutert, muß dafür ein Übersichtsplan beiliegen. Darin sollten die Leistungen in Kurztext den betroffenen Bauteilen mit Beischrift bzw. Kartierungssystem zugeordnet werden.
Die Zeichnung verhindert, daß erforderliche Leistungsteile "übersehen" werden. Ebenso werden beim Zeichnen evtl. vorhandene Behinderungen beim Einbau neuer Teile noch rechtzeitig entdeckt. Voraussetzung: Bestandspläne stimmen, Bearbeitung maßstabsgetreu.
8. Verweis auf folgende Untergliederung - Positionsbaustein 8 (8UG)
Bei untergliederten Positionierungstypen wird hier auf die folgende Positionsart hingewiesen, die dann nach Tätigkeitswort und Doppelpunkt aufgeführt wird:
(Leistung) "gem. nachfolgenden Anteil- und Sammelpositionen" (herstellen :), (Anteilposition 1-x), (Sammelposition)
9. Tätigkeitswort, bezogen auf Leistungsergebnis - Positionsbaustein 9 (9TW)
Das Positionsbausteinsystem zielt auf das durch den leistungsbegründenden Eignungsmangel, das Leistungsergebnis und den Zweck (vgl. Bausteine 3PB, 4LE, 5ZB) geforderte Ergebnis und nicht vorrangig auf die dazu nötigen Arbeitsschritte. Dies unterscheidet es von den üblichen Beschreibungsgewohnheiten.
Das Ergebnis wird durch Lieferungen und Arbeitsleistungen "hergestellt".
Diese Strategie sichert das gewünschte Ergebnis, selbst wenn im 6. Positionsbaustein Leistungsteile fehlen. Der Auftragnehmer muß ja prüfen, ob dieser zum ihm abgeforderten Ergebnis führt, oder ob er Bedenken einwenden bzw. zusätzliche Leistungsteile anbieten oder einkalkulieren muß (Prüfungspflicht). Nachtragswünschen wird so wirksam begegnet.
Außerdem begünstigt der Ergebnisbezug im Wettbewerb bessere Alternativlösungen.
Den Planer führt diese Beschreibungsmethode meistens noch rechtzeitig zur vollständigen Planung. Auch er muß ja prüfen, ob das Leistungsergebnis durch die beschriebene Leistung erreichbar ist.
10. Mengenangabe - Positionsbaustein 10 (10ME)
Die Mengenangabe mit Menge und Einheit bezieht sich auf den Arbeitsumfang in Baustein 6.1. Als Abrechnungseinheit entspricht sie grundsätzlich VOB/C 5.0.
Die gewählte Einheit soll aber das Berechnungsverfahren nicht unnötig erschweren. Eine Pauschalabrechnung vergleichbarer Leistungen nach Stück, vielleicht in vertretbaren Größeneinheiten zusammengefaßt, kann Aufwand ersparen.
Beispiel :
Foliensicherung von Fenstern nach 3 Größen in Stück: <1qm, 1-2qm, 2-3qm.
Von den VOB-Einheiten sollte bei Restaurierungsarbeiten aus mehreren Gründen abgewichen werden:
1. Um für Kalkulation, Aufmaß und Abrechnung geeignetere Einheiten zu verwenden.
2. Um übertriebenen Aufmaßaufwand z.B. für Kleinreparaturen zu vermeiden.
3. Um wirtschaftlich vertretbare Preise zu erzielen.
Allerdings ist zu prüfen, ob bei der gewählten Mengeneinheit die einheitliche Preisbildung noch möglich ist. Die Mengeneinheit gem. VOB ist grundsätzlich zu bevorzugen, um Einwände zu vermeiden.
Die ausnahmsweise Hereinnahme von nach VOB einzeln auszuschreibenden Leistungsteilen in eine Gesamtleistung setzt voraus, daß die einzuschließende Menge kalkulierbar angegeben wird.
Beispiel 1: Abwasserleitungen einschließlich der Bögen. Die Bögenanzahl ist zu nennen, wenn die vollständige Leistung ausnahmsweise nach lfdm Leitung abgerechnet werden soll.
Beispiel 2: Umfangreiche Gerüstarbeiten mit Raum- und Flächengerüsten, Schutzvorrichtungen, Vor- und Rücksprungergänzungen, Bedachung, Planen usw.. Die Teile sind dann als "inkl. X" fein säuberlich nacheinander aufzuführen.
Soll der Bieter aus Gründen der Beurteilung seiner Sachkenntnis und Bereitschaft zur ehrlichen Kalkulation selbst Mengenangaben liefern wie z.B. die Stundenanzahl Restaurator für Rißverkittung nach Metern muß der Positionsbaustein Menge entsprechend aufgegliedert werden: Vorgegebene Länge Riß und einzutragender Kalkulationsansatz.
Bei der Mengenermittlung aus großmaßstäblichen bzw. nicht verformungsgetreuen Planunterlagen begrenzt eine Mengenaufrundung von 5 - 8 % das Kostenrisiko.
Mengen für Bedarfspositionen sind möglichst wirklichkeitsnah vorzugeben, um Bieterspekulation auf unterschätzte Mengen vorzubeugen.
Sind Mengen nicht sachgerecht einzuschätzen (Wiederverwendung erst auszubauender Bauteile wie Ziegel) sollte ein angemessenes Stundenkontingents für diese Leistung vorgesehen werden. Damit werden Bieterspekulationen auf falsche Mengen vermieden.
Ist durch eingeschränkte Bestandsaufnahme der lokale Leistungsumfang nicht detailliert lokalisierbar (z. B. Festlegung Maßnahmenumfang an Fassade ohne bzw. nur nach Teileinrüstung), kann man in einer eigenen Position erst die örtliche Kartierung des Leistungsumfangs vor Arbeitsbeginn vorsehen. Danach werden die im LV mit geschätzten Mengenangaben vergebenen Leistungen gem. von der Bauleitung abgenommener Positionskartierung ausgeführt. Das spart übertriebene Voruntersuchung und liefert dennoch ein preiswürdiges Leistungsergebnis.
11. Einheitspreis - Positionsbaustein 11 (11EP)
Die Baufinanzierung mit öffentlichen (Förder-)Mitteln erfolgt oft erst lange nach der Berechnung der Kosten.
Mögliche Folgen:
1. Schadensmehrung während Wartezeit, vor Ausschreibung Bestands- und Maßnahmenprüfung.
2. Kostenmehrung durch Inflation/Mehrwertsteuer-/HOAI-Novelle, Neuberechnung der Kosten gem. Steigerungsrate.
3. Neuverhandlung Finanzierung für Preisanpassung an erfolgte Kostenerhöhungen.
4. Zusätzliche Antragsstellungen zur Finanzierung.
Die Finanzgeber schießen ungern nach. Für eine brauchbare Kostenermittlung sind derartige Risiken besser einzukalkulieren.
Der Preisansatz in Kostenberechnungen ist mit angemessener Erhöhung ( 3 - 5 % / Jahr, vgl. Preisindex Neubau) aus Verzeichnissen zu ermitteln. Dieser Zuschlag gilt auch bei der Einholung aktueller Preise von Firmen und für Erfahrungswerte.
Als Reserve für "Unvorhersehbares" dient ein Stundenkontingent von ca. 5-8% der geschätzten Leistungssumme. Es erleichtert Nachtragsverfahren, wenn diese Stunden auch in der Ausschreibung vorgesehen und dann als Bedarfsposition vergebbar sind. Diese müssen aber konkreten Leistungen mit Kostengruppen gem DIN 276 zugeordnet werden, um als anrechenbare Kosten für die Leistungsphasen 1-4 sowie 5-7 anerkannt zu werden. Außerdem muß im Leistungsverzeichnis dafür ein möglichst realistischer Mengenansatz mit Gesamtpreisbewertung vorgesehen werden, um Bieterspekulation auf gesperrte Preise oder nur Preis je eine Einheit zu unterbinden.
Die Freizeilenpunktierung für die Einheitspreiseinträge der Ausschreibung ist vor Versand nachzuprüfen. Vor allem bei Anteil- und Sammelpositionen könnte sonst bei Bietern fehlerhafter Preiseintrag (ausschliessende Wirkung gem. VOB/A) provoziert werden.
Kein Zusammenstellen von Verdingungsunterlagen und Versand von Leistungsverzeichnissen ohne vorherige Prüfung auf vergessene Seiten, Positionen, Freizeilenpunktierung und Freizeilen für Seitenüberträge.
12. Gesamtpreis Positionsbaustein 12 (12GP)
Bei Kostenberechnungen sind die teueren Wahl- und die Bedarfspositionen mit möglichst zutreffender Mengenvorgabe und Zuordnung zu einer konkreten Leistung einer Kostengruppe gem. DIN 276 den anrechenbaren Kosten zuzurechnen.
Die Gesamtpreisrubrik ist, soweit der Bauherr dies fordert (Abstimmung!), in der Ausschreibung für die im Zusammenhang mit den sog. Grundpositionen (hier nicht Positionsart GP gemeint) aufgeführten Wahl- und Bedarfspositionen zu sperren. Dafür werden am Ende des Leistungsverzeichnisses diese Positionsarten eine extra aufaddiert, um die Bieterpreise in die Wertungssumme aufzunehmen und dadurch Spekulation zu vermeiden.
Beispiel:
Im Leistungsverzeichnis in der Reihenfolge des Bauablaufs:
Wahl- (bzw. Bedarfs-)position [1-8]
Menge ... a´ EP ... ...XXXXXXX...
Am Ende des Leistungsverzeichnisses, nach der Gesamtangebotssumme:
Zusammenstellung Gesamtpreise der Wahl-/ Bedarfspositionen
Wahlposition 1 (Text) Gesamtpreis :12345.--EUR
Wahlposition 2 (Text) Gesamtpreis :23456.--EUR
Summe 35801.--EUR
Die hier ermittelten Summen gehören dann in die Wertungssumme des Angebotsverfahrens, um die Reihenfolge der Bieter sachgerecht zu errechnen.
Soweit vor der Vergabe Wahl- bzw. Bedarfspositionen schon als entfallend festgelegt wurden, entfallen sie auch aus der Berechnung der Wertungssumme.
13. Die sechs häufigsten Bearbeitungsfehler:
1. Keine zutreffende Klärung Baustellenbereich und betroffener Bearbeitungsbereich, meist mangels zeichnerischer Vorklärung.
2. Keine zutreffende Klärung der tatsächlich gegebenen Beanspruchung an Leistung mangels Erkenntnis der vorliegenden bzw. geplanten Konstruktion.
3. Keine folgerichtige Beschreibung mangels Beachtung der inhaltlichen Vorgabe der Informationsreihenfolge.
4. Überflüssige Doppelbeschreibung gleicher Sachverhalte mangels Beachtung der Informationsreihenfolge und -vorgaben.
5. Unzutreffende Sachverhalte werden an die dafür nicht vorgesehenen Stellen im Positionsbausteinsystem eingetragen.
6. In einer Position mehrere Einzelleistungen, die nicht einheitlich kalkulierbar sind.
7. Wahl von Abrechnungseinheiten, die bei Aufmaß und Abrechnung zu vollkommen unangemessenem Aufwand führen.
ZUSAMMENFASSUNG
Das Positionsbausteinsystem regelt die Beschreibung der Bauleistungen und bietet dadurch Planungsqualität. Im kritischen Arbeitsbereich am Baudenkmal hat es seine Wirkung durch Überzeugungskraft, Kostensicherheit und Wirtschaftlichkeit auch gegenüber Neubau erwiesen. Das Verständnis seiner Bestandteile und das Befolgen der zugehörigen Arbeitsrichtlinien ist dafür Voraussetzung. Deswegen sollten diese "Anwendungshilfen" immer auf dem Tisch des Bearbeiters aufliegen und jeder Textbestandteil im Entwurf konsequent an den hier beschriebenen Inhaltsvorgaben überprüft werden!
Hochstadt a. Main, 24.6.2007
Konrad Fischer
Verzeichnis Systemhilfen:
(Formulare nicht in Homepage)
- Positionsdiagramm und Anwendungsübersicht
- Übersicht zu Inhalt, Form, Schreibweise und Anwendung des Positionsbausteinsystems
- Beschreibungsvorlage
- Bauteil- u. Konstruktionsbemessung in Plan und positionierter Leistungsbeschreibung
- Arbeitsanweisung
- Festlegungen zur Handskizze
- Checkliste