Inhalt:
1. Vorbemerkung
2. Organisation der Objektüberwachung im Bestand (2.1-2.8)
3. Zusammenfassung
2. Organisation der Objektüberwachung im Bestand
2.1 Prüfung der Planunterlagen und Leistungsbeschreibungen vor Arbeitsbeginn
Die erforderliche Prüfung der Ausführungsgrundlagen umfaßt:
- Übereinstimmung mit der Bestandsaufnahme und der Situation vor Ort,
- Nach Ortskontrolle Einarbeiten der zu ergänzenden / ändernden Planinhalte in die Ausführungsplanung,
- Kontrolle der Leistungsbeschreibung in allen Positionen auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen und der
Situation vor Ort,
- Nach Ortskontrolle bedarfsweise Einholen von Nachtragsangeboten,
- Kontrolldurchgang mit Plänen und Leistungsbeschreibung in allen Positionen mit den Auftragnehmern und dem
verantwortlichen Baustellenpersonal auf der Baustelle,
- Weitere Ergänzungen der Arbeits - und Auftragsgrundlagen nach Bedarf.
2.2 Vorabstimmung mit den Planungs- und Baubeteiligten vor Arbeitsbeginn
Die erforderliche Vorabstimmung bei einem Ortstermin vor Arbeitsbeginn mit den Beteiligten soll einen möglichst reibungslosen Bauablauf gewährleisten und umfaßt:
- Klarstellung des Informations-, Entscheidungs- und Weisungsumfangs von:
-- Auftraggeber und seiner Vertretung auf der Baustelle;
-- Behördenvertretern - besonders des Denkmalamts;
-- Planer und Bauleitung;
-- Auftragnehmer und seiner Vertretung auf der Baustelle;
- Festlegung des Entscheidungsablaufs bei
-- Ausführung gestaltbestimmender Konstruktionsdetails (Musterabnahme);
-- Ausführung von Planungsänderungen nach Bauherrn-/Behördenwünschen (Nachbeauftragung und Vergütung Planungsmehraufwand);
-- Nachbeauftragung zusätzlicher/geänderter Bauleistungen (Entscheidungsvollmacht Bauherrnvertretung / Bauleitung);
-- Einschaltung Vergabegremien;
-- Formularverwendung.
2.3 Einweisung der Auftragnehmer in Baustellenverhältnisse vor Arbeitsbeginn
Die Baustelleneinweisung vor Arbeitsbeginn mit Bauleitung und Vorarbeiter soll einen reibungslosen Bauablauf gewährleisten und umfaßt Klarstellung über:
- Zu- und Abfahrt, Öffnungszeiten der Baustelle, Schlüsseldienst,
- Schutzbedarf wertvoller Bauteile,
- Arbeits- und Lagerfreiräume,
- Aufenthaltsraum für Bauarbeiter, Toilettenbenutzung,
- Aufbewahrung und Bereitstellung der Arbeitsgrundlagen (Pläne, Leistungsbeschreibung) auf der Baustelle,
- Bauablauf aller beauftragten Leistungspositionen,
- Zusätzlich erforderliche Planungsvorgaben (Pläne),
- Skype- und Telefonnummern sowie Emailadressen der Baubeteiligten für den ständigen
Kommunikationsbedarf der gerade bei ineinandergreifenden Arbeiten verschiedener Gewerke anfällt, aber auch bei aufeinander folgenden
Gewerkleistungen,
- Vorläufige Musterabnahmen vor Arbeitsfortsetzung, Teil- und Schlußabnahme,
- Tägliche Baustellenreinigung und Schuttentsorgung,
- Vorgesehene Ortstermine der Bauleitung, - Terminabstimmung,
- Verbindliche Terminbestätigung der Auftragnehmer auf Terminplan,
- Hinweis auf Informationspflicht der Auftragnehmer bei unvorhergesehenen Arbeitsunterbrechungen gegenüber
Auftraggeber und Bauleitung sowie Folgen bei Verstoß gegen Informationspflicht,
- Vertretungsvollmacht sonstiger Baubeteiligter,
- Beauftragungs- und Anerkennungsverfahren für Nachträge und Regieleistungen,
- Dokumentenlauf über Bauleitung bei Nachtragangebots- und Rechnungsprüfung,
- Abwicklung Abrechnungsverfahren mit Abschlags-, Teilschluß- und Schlußabrechnungen,
- Umfang der erforderlichen Abrechnungsunterlagen (Aufmaßskizzen, Regienachweise, ...),
- Sonstige Besonderheiten in Bauablauf und Organisation.
2.4 Zwischenabnahme
Die Prüfung der Ausführungsqualität im und nach Arbeitsablauf mit den Beteiligten sichert die geforderte technische, funktionale und gestalterische Qualität.
Die telefonische Anwesensheitskontrolle vor Abfahrt zur Baustelle verhindert unnütze Fahrten bei unangemeldeten Arbeitsunterbrechungen der Auftragnehmer. Wenn kein ständig besetztes Bauleitungsbüro vereinbart ist: Verpflichten Sie die Baustellenbesetzung der Firmen zum täglichen Anruf mit Rapport / Bericht zum Leistungsstand bei der Bauleitung. Das darf in die Besonderen Vertragsvereinbarungen!
Da erfahrungsgemäß oft unterqualifizierte Arbeitnehmer / "Baustellensäftl" ohne Kenntnis der Leistungsbeschreibung, ohne qualifizierten Vorarbeiter (der kostet!) und mit nur mangelhafter Arbeitseinweisung durch die meist nur angeblich vorhandene Fachbauleitung des Auftragnehmers die Ausführung übernehmen, sind unerwünschte Substanzverluste und nachbesserungsbedürftige Arbeitsleistungen mit ungeeigneten Baustoffen häufig das erste Arbeitsergebnis.
Daraus ist für Planung und Bauleitung abzuleiten:
- Arbeitseinweisung der Ausführenden durch Bauleitungsverantwortliche des Auftragnehmers und Auftraggebers
gemeinsam durchführen,
- Im Arbeitsablauf gefährdete Bauteilbereiche vor Arbeitsbeginn mit Auftragnehmersam begehen und dokumentieren,
- Arbeitsdurchführung erst nach Abnahme eines geeigneten Arbeitsmusters freigeben,
- Leistungsprüfung und -korrekturen am Anfang ersparen späteren Mehrauwand,
- Besonders genaue Festlegung der erforderlichen Arbeitstechnologie, um die Verwendung ungeeigneter Baustoffe
zu verhindern (z.B. Montageschaummißbrauch bei Fensterkonstruktionen, Mörtel mit substanzgefährdenden
Nebenwirkungen wie Ettringitbildung, überfeste Fertigputze mit Neigung zur Rißbildung, Behinderung des Abbindens
und Feuchteausgleich durch wasserabweisende Ausrüstung, harzhaltige schichtbildende und wassersperrende
Anstrichstoffe auf Holz),
- Beurteilung, ob Bauverfahren der Wahl und Verantwortung allein des Auftragnehmers aus haftungsrechtlichen und
wirtschaftlichen Gründen überlassen werden oder zur Erfolgssicherung und Schadensvermeidung detailliert
vorzugeben sind (Sicherungskonstruktionen, komplizierte Restaurierungsarbeiten, Konstruktionshebungen mit
gefährlichen Zwischenbauzuständen, Ergebnisumsetzung vorhergehender Eignungstests, ...),
- Bereitstellung von Exemplaren der Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung für die Baustelle mit
geeigneter Deponierung (z.B. auf transportabler foliengeschützter Spanplatte, oder im modernen Büro auch auf
gemeinsam von allen Baubeteiligten zugänglichen Server über Datenstandleitung,
Erhöhter Prüfaufwand wird bei sonst unüblichen Ausführungen betr. Material, Konstruktion und Oberflächengestaltung erforderlich und umfaßt:
- Material- und Gebindekontrolle auf ungeignete Stoffe wie hochhydraulische, salzreiche, wasserabweisende bzw.
versprödende "Vergütungen" in Mörteln und Beschichtungen,
- Technische Kontrolle auf ausgeschriebene und von der DIN geforderte Qualitätsmerkmale,
- Ständige Kontrolle der Bautechnologie nach Musterabnahme auf gestalterische Eignung und konstruktiv
unerwünschte Auswirkungen bei Eingriffen im Bestand:
-- Hebevorgänge (Fachwerk, Dachfüße über Fensteröffnungen),
-- Oberflächenbehandlung (Putz- und Anstrichstruktur, Bauholz),
-- querschnitts-, profil- und strukturgerechte Anpassung Neuteil an Bestand (Balken, Schreinerprofile, Putz,
Stuck, Steinergänzung),
-- Instandsetzungsarbeiten (Schreiner, Putz, Maler, Steinmetz, Restaurator),
-- Trassenverlegung (Installationen),
-- Technische Kontrolle und Teilabnahme bei später nicht leicht zugänglichen/prüfbaren Konstruktionen:
--- Unterböden (Material, Trocknung, Standzeit),
--- Unterputzlagen (Material, Trocknung, Standzeit),
--- Bauteilanschlüsse und Fugenabdichtung (Schreiner),
--- Sonstige Abdichtungsarbeiten und Feuchtesperren (Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Klempner, Isolierer),
--- Kraftschlüssige Anschlußausbildung alt - neu (Maurer, Zimmerer),
--- Befestigung auf bestehenden Untergründen mit geeigneter Dübel- bzw. Ankertechnik (Putzträger, Installationen,
Mauer- und Balkenauflager)
--- Stoß- und Konstruktionsbewehrung (Putzgrund, Stahlbeton),
--- Materialverfestigung, Hinterspritzung (Einbringmaterial und -mengen,
Wirksamkeit, Verträglichkeit, Abbindung, Trocknung, Entsorgung Materialüberschuß)
--- Dichte- und Lötnahtprüfung der Heizungsleitungen durch Belastung mit Heißwasser vor Verputz bzw. Estrichverlegung,
--- Kontrolle und Fortschreibung der Terminplanung mit allen Beteiligten.
2.5 Planungsänderungen und -ergänzungen
Nur mit angemessener Bestandsaufnahme und Planungsintensität lassen sich Planungsänderungen und -ergänzungen ohne wesentliche Störungen des Bauablaufs bewältigen bzw. weitestgehend vermeiden.
Durch Änderungen der Planungsgrundlagen von Bauherrn- und Behördenseite, nicht vollständig auszuschließende Ausführungsänderungen der Auftragnehmer und unvorhersehbare Schadenssituationen im Bestand nach Komplettfreilegung muß die Ausführungsplanung dennoch immer fortgeschrieben werden.
Der dafür erforderliche Organisationsbedarf umfaßt:
- Schriftliche Protokollierung des Änderungsbedarfs mit Auswirkung auf Auftrags- und Vertragssituation bei
Bekanntwerden der zusätzlichen Leistungserfordernis,
- Sicherung der Auftragsgrundlage vor der Leistung für Bestandsaufnahme, Planung und Ausführung mit
schriftlicher Nachtragsvereinbarung für von den Auftragnehmern nicht zu vertretende Planungs- und
Ausführungsänderungen,
- Behördenabstimmung für die zusätzlichen und geänderten Leistungen nach Erfordernis,
- Beteiligung der Vergabegremien nach Abstimmung mit Auftraggeberseite,
- Organisatorische Durchführung der Nachtragsvergabe, dabei Nachweis der dadurch entstehenden Veränderung der
Auftragssummen und zu erwartenden Abrechnungssummen im Einzelgewerk,
- Fortschreibung der Termin- und Gesamtkostenplanung (Aktualisierung der Kostenberechnung unter Einbeziehung des
vorläufigen Kostenanschlags gem. Auftragsstand und der vorläufigen Kostenfeststellung gem. Abrechnungsstand,
dabei immer Ausweisung der zu erwartenden Gesamtbaukosten der Kostengruppen 1 - 7 gem. DIN 276),
- Aufklärung des Bauherrn über Veränderungen der Termin- und Kostenplanung.
2.6 Abrechnung
Gegenüber der Abrechnung von Neubauvorhaben sind im Bestand besonders bei Instandsetzungs- und Restaurierungsleistungen Besonderheiten und Ausnahmen von den Vorschriften der VOB / C zu berücksichtigen.
Schon bei der Leistungsbeschreibung ist bei der Festlegung der Abrechnungsmengen auf einfache Abrechenbarkeit zu achten, um unangemessenen Aufmaß- und Rechenaufwand zu vermeiden. Dabei können Abweichungen von den Abrecheneinheiten der VOB/C erforderlich werden, die im Positionstext klar darzustellen sind. Besonders betrifft dies Übermessung von Öffnungen bei Flächenmaßen und die Mindestabrecheneinheit bei kleinteiligen Restaurierungs- und Ergänzungsarbeiten.
Technisch korrekte und wirtschaftlich angemessene Vergabeeinheiten und eine geregelte Beauftragung von Nachtragsleistungen bilden die unabdingbare Voraussetzung für angemessenen Abrechnungsaufwand.
Ebenso wichtig ist auch die Information der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über beabsichtigte Aufmaß- und Abrechenverfahren mit Hinweis auf einzuhaltende Formvorschriften.
Mit Leistungsaufmaß und Teilschlußabrechnung möglichst direkt nach der Erbringung abgeschlossener Leistungsabschnitte lassen sich unübersichtliche Abrechnungsverfahren vermeiden. Die Gewährung von Abschlagszahlungen ohne prüffähiges Leistungsaufmaß provoziert Schwierigkeiten in der Endabrechnung, da die Firmen zur Erfüllung von Termin- und Formanforderungen nach weitestgehender Bezahlung weniger leicht bereit sind.
Folgende Anforderungen sind bei jedem Rechenprüfvorgang nacheinander zu kontrollieren (vgl. Formular Rechnungsprüfprotokoll):
Rechnungsform
- Die Rechnung muß datiert sein.
- Als Adressat der Rechnung ist der Auftraggeber/Bauherr (nicht
Architekt)
einzusetzen.
- Die Baustelle/der Bauabschnitt ist im Rechnungstitel anzugeben.
- Die Rechnung ist für Bauherr 2-fach, für
Prüfer und geprüftes
Rücklaufexemplar insgesamt 4-fach vorzulegen.
- Die Leistungsaufstellung ist gem. Angebot / LV - Positionierung mit
Titelbildung
für Leistungen gem. Nachtragsangebot vorzunehmen.
- Prüffähige, d.h. übersichtlich
aufgestellte Aufmaßbelege
und nur die fristgemäß gem. Bauvertrag/VOB
anerkannten Stundenzettel
sind beizulegen.
- Aufmaßberechnungen sind in der Anlage
prüffähig in Reihenfolge
gem. LV aufzustellen.
- Der mengenberechnungsvorgang ist vollständig mit
Einzelansätzen
bis zur Summenbildung lt. Rechnungsansatz nachzuweisen.
- Nach Bedarf sind Aufmaßskizzen mit übersichtlich
prüffähigen
Maß- und Leistungseintragungen beizulegen.
Abrechnungsverfahren
- Auch in Zwischen- /Abschlags-
/Teilschlußrechnungen sind erbrachte
abzurechnende Leistungen mit prüffähigen
Aufmaßbelegen
aufzustellen.
- Die Leistungen sind nach Angebotspreisen abzurechnen
(Übertragungsfehler
häufig!).
- Für abzurechnende Leistungen muß
Angebot/Beauftragung vorliegen.
- Nur beauftragte/anerkannte Regieleistungen sind abzurechnen,
ausnahmsweise
nach Leistungserbringung anzuerkennende Nachtragsangebote
bedürfen
der Zustimmung des Bauherrn.
- Leistungen sind nach Abrechnungs-/Bauabschnitten/Gebäuden
getrennt
nach Bauherrnanforderung abzurechnen.
- Die Schlußrechnung ist über alle erbrachten
Leistungen vollständig
prüffähig aufstellen, erhaltene Zahlungen sind als
Abzug zu vermerken.
- Nicht vorliegende Angebote sind zur Prüfung nachzufordern
und unterliegen
dem üblichen Vergabeverfahren.
Werden prüfbehindernde Rechnungsfehler entdeckt, sind die mangelhaften Belege unverzüglich dem Auftragnehmer zur Überarbeitung zurückzusenden. DieVOB-Fristen zur Rechnungsprüfung sind dabei zu berücksichtigen.
Der zurückgesandten Rechnung soll ein Rechnungsprüfprotokoll (Formular) mit Dokumentation der festgestellten Mängel beigefügt werden.
Erhält der Auftragnehmer das Prüfprotokoll (Leerformular) vor der Rechnungsaufstellung, kann er die wesentlichsten Mängel von Anfang an vermeiden. Dies erspart den Prüfbeteiligtenviel Zeitaufwand und Ärger.
Für die rechnerische Prüfung ist zunächst eine Prüfkopie anzufertigen, in der mit grünem Stift Abrechnungsvermerke und Prüfhäkchen einzutragen sind.
Erforderliche Abzüge für Einbehalte, Mängel, Schäden durch Auftragnehmer und Gewährleistung sind von der Nettosumme abzurechnen und im Rechnungsbeleg zu erläutern.
Alle Rechenwege sind zweifach nachzurechnen (entfällt bei Prüfung mit EDV).
Nach Abschluß des Prüfvorgangs sind die Vermerke gut lesbar in die Originalbelege und Durchschriften zu übertragen.
Der vom Bauherr zu begleichende geprüfte und zur Zahlung freigegebene Rechnungsbetrag ist im Anweisungsstempel auf der letzten Rechnungsseite einzutragen. Die o.g. Prüferfordernisse gelten sinngemäß auch bei der Abrechnung von Planungsleistungen. Sie soll ebenfalls möglichst leistungsnah erfolgen. Manche Bauherrn neigen nämlich dazu, Planungsschlußrechnungen schleppend, eingeschränkt oder nur nach Rechtsstreit zu bezahlen (Zahlungsausfälle häufig!).
Zum Abrufen von Fördermitteln werden zusätzliche Leistungs- und Kostenaufstellungen mit Ausweisung des Abrechnungs- und Finanzierungsstand in Zwischenverwendungsnachweisen erforderlich. Dies übertrifft den bei Neubauten üblichen Organisationsaufwand oft wesentlich, soweit diese Nachweise von der Bauleitung abgefordert werden.
Nach Bedarf werden für solche zusätzlich geforderte Leistungen für die Baufinanzierung Vertragsvereinbarungen für Besondere Leistungen gem. HOAI vor Leistungserbringung erforderlich.
2.7 Abnahme
Vor der Anweisung der Schlußrechnung sind die Bauleistungen abzunehmen, am besten bzw. soweit im Bauvertrag vereinbart, schriftlich. Dies gilt auch für die Zwischenabrechnung wesentlicher Leistungsbereiche, die zum Zeitpunkt der Schlußabrechnung nicht mehr zugänglich sind.
Zu förmlichen und zur Arbeitsmusterabnahme sind nach Bedarf Fachplaner und Behördenvertreter beizuziehen.
Die rechtlich wirksame Abnahme kann nur der Bauherr vornehmen, die Bauleitung nimmt die technische Kontrolle und Organisation von dabei festgelegten Nacharbeiten/Mängelbeseitigungen vor. Die Abnahme der Bauleistung sollte mit der diesbezüglichen Abnahme der Planungsleistung verbunden werden (vgl. Formular "Abnahme").
Der Bauherr ist über die rechtlichen Folgen der förmlichen Abnahme betr. Beweislastumkehr und Gewährleistungsabwicklung aufzuklären (vgl. Formular "Abnahme").
2.8 Mängelbeseitigung, Schadensabwicklung und Gewährleistung
Die fachgerechte Steuerung von Fällen der Mängelbeseitigung, Schadensabwicklung und Gewährleistung ist ohne Einarbeitung in die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und kommentierte Urteilslage nicht vorstellbar. Auf Kompetenz im Umgang mit HOAI- und VOB-Kommentar sollte der Bauherr bei der Auswahl seines Bauleiters im eigenen Interesse achten.
Grundsätzlich gilt hier, daß alle Vorgänge wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos schriftlich abzuwickeln und angemessen zu dokumentieren sind.
Die Steuerung der Gewährleistung erfordert eine übersichtliche Auflistung der Abnahme- und Gewährleistungsdaten und -fristen, die nach Bauabschluß dem Bauherrn zu übergeben ist.
Mit der Schadensbeseitigung darf ausschließlich bei drohender Gefahr (Schadensminderungspflicht, Personenschutz) ohne schriftliche Klärung der entstehenden Bau- und Folgekosten begonnen werden. Dabei sind "unwillige" Auftragnehmer oft nur mit konsequenter Androhung rechtlicher Schritte zum Eintritt in ihre Haftungspflichten zu bewegen.
Eine Beeinträchtigung der Bauherrnrechte durch vorzeitig ausgelöste Reparaturaufträge an Dritte bei Haftungsverweigerung durch den Auftragnehmer löst unweigerlich Haftungseintritt der Bauleitung aus. Bei der Abwicklung und Abrechnung von Schadensfällen im Verantwortungsbereich der Baufirma ist die Einbeziehung der anfallenden Ingenieurleistungen in die Schadenssumme zu beachten. Dies gilt auch bei der Einschaltung von Bauschadensversicherungen.
3. Zusammenfassung
Die oben genannten Arbeitshinweise beschreiben die wesentlichen Arbeitsschritte der Bauleitung im Bestand. Dem Bauleiter werden als wesentlichste Elemente seines Überlebenswillens in allen Phasen des Bauablaufs darüberhinaus abverlangt :
- ständige Auseinandersetzung mit den aktuellen
Gesetzes- , Regel-
und Normenwerken (HOAI, VOB, DIN, BGB),
- fortlaufende Baudokumentation (Foto, Skizze, Planergänzung,
Bautagebuch
und Terminprotokollierung, geordnete Aktenführung),
- ständige Überprüfung der
Auftragsgrundlagen von Planung
und Bauausführung auf Übereinstimmung mit den
erforderlichen
Leistungsanforderungen,
- ständige Kommunikation (Baubesuche und Einbeziehung aller
Baubeteiligten
in die Bauablaufsteuerung, gesteuerte Informationsverteilung) und
- Beachtung der Form- und Schrifterfordernis im Verhältnis zu
den
Baubeteiligten (vgl. Formulare "Bauprotokoll", "Baustellenbericht",
"Mängelmeldung", usw.).
Soweit die zur Ausführung gelangende Planung weitestgehend bestandsgerecht erfolgt, bleiben unvorhergesehene Kostenmehrungen, Hauptproblem der Altbauinstandsetzung, im bewältigbaren Rahmen.
Unter dieser Bedingung kann sich die Bauleitung auf ihre wesentliche Aufgabe im Altbau und besonders im Baudenkmal beschränken: Die weitestgehende Mitverwendung der technisch-konstruktiv und gestalterisch wiederverwenbaren Bausubstanz - aus wirtschaftlichem Interesse des Bauherrn.
Dies erfordert in der Bestandsaufnahme die detaillierte Bauteilerfassung und Einbeziehung des erhaltenswerten Bestands in die Planung.
Um diese Wunschvorstellung einzulösen, muß die Auftragsgrundlage dem erheblichen Mehraufwand entsprechen - ohne Preis kein Fleiß! Nur so - und das zeigen viele durchgeführte Altbauprojekte - läßt sich die Altbauinstandsetzung auch wirtschaftlich vertretbar durchführen.
Kurzsichtige Finanzierungsstrategien der Auftraggeberseite, mit denen die dazu erforderlichen Planungsleistungen verhindert werden, provozieren nahezu alle Mißerfolge im Bestand! Somit bleibt auch das Werben um Einsicht in komplexe Wirkungszusammenhänge bei den Baubeteiligten eine immer notwendige Forderung an kompetente Planung und Bauleitung.
Verwendete Literatur
Erhalten historisch bedeutsamer
Bauwerke, Sonderforschungsbereich
315, Univ. Karlsruhe, Jahrbücher 1987-96;
Erfassen und Dokumentieren im Denkmalschutz, Schriftenreihe des
Deutschen
Nationalkomitees für Denkmalschutz, Band 16, Stuttgart 1983;
Bauaufnahme, Bestandsuntersuchung und Dokumentation historischer
Bauwerke,
8. Kolloquium des Sonderforschungsbereichs 315, Univ. Karlsruhe, Heft
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1987;
Bauaufnahme, Befunderhebung und Schadensanalyse an historischen
Bauwerken,
13. Kolloquium des Sonderforschungsbereichs 315, Univ. Karlsruhe, Heft
8, 1988;
Schiedermair/Scherg, Denkmalfibel, Callwey, München 1991;
Cramer (Hrsg.)/Backes (Mitverf.), Bauforschung und Denkmalpflege, DVA,
Stuttgart 1987;
Winkler/Rothe, VOB 1992 Gesamtkommentar, 8. Auflage, Vieweg,
Braunschweig
1993;
Hanke/Leukhardt, Die Vergabe von Bauleistungen nach VOB Teil A, Ausgabe
1992, Bundesanzeiger, Köln 1993;
Jochem, HOAI Gesamtkommentar, 3. Auflage, Bauverlag, Wiesbaden und
Berlin
1991;
Soergel, Abnahme, Gewährleistung und Haftung im
Bauvertragsrecht,
Arbeitsunterlage zu einer Baurechts-Lehrveranstaltung, Nr. 1, Stuttgart
o.J. (1991?);
Soergel, Neuere Entwicklungen im Bauvertragsrecht, Seminarunterlage ,
Nr.
5, Stuttgart 1992;
Rybicki, Bauausführung, Bauüberwachung, Recht -
Technik - Praxis,
Handbuch für die Baustelle, Werner Verlag, Düsseldorf
1992;
Kleine-Möller u.a., Handbuch des privaten Baurechts, C.H.Beck,
München
1992;
Rösel, Stichwort AVA, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, 3.
Auflage,
Bauverlag, Berlin, Wiesbaden 1992;
Weeber, Bauleitung und Projektmanagement für Architekten und
Ingenieure, Das aktuelle Arbeits- und Kontrollhandbuch nach HOAI und VOB mit Fallbeispielen,
Prüflisten, Organisations - und Vertragsmustern, WEKA, Kissing;