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Konrad Fischer
Baustellenversicherung, Wohngebäudeversicherung und andere Hausversicherungen
Eine kleine Übersicht für Bauherren und Hausbesitzer
mit praktischen Beispielen zur Brandschadensabwicklung
(aktualisiert 12.05.09)
Bauversicherungen, Hausversicherungen und Bauherrenversicherungen
Eine kleine Übersicht mit praktischen Beispielen zur Brandschadensabwicklung
Wie alle Lebensbereiche bietet auch das Bauen und Wohnen nicht nur Vergnügen, sondern
vielerlei Risiken. Diese kann ein gottesfürchtiger Hausbesitzer oder Bauherrselbstverständlich dem
unergründlichen Ratschluß des Allmächtigen Vaters im Himmel und auf Erde oder der spekulativen Hoffnung an ein
gnädiges Schicksal anheimstellen - oder eben doch lieber versichern. Für alle, die am eigenen
Schicksalsbezwingungsvermögen, der omnipräsenten Aufpasserei des gütigen Allmächtigen und
dem unerschöplichen Reservoir der eigenen Kapitalmittel und Fnanzierungsmöglichkeiten im Falle eines Falles mehr oder
weniger zweifeln, folgt hier eine kleine Übersicht über die maßgeblichen Versicherungsmöglichkeiten im Immobilienbereich.
Fangen wir beim Bauen selbst an. Wenn Sie bauen wollen, hapert es ja oft mehr oder weniger an der
Finanzierung der erwarteten / veranschlagten / geschätzten Baukosten. Sie müssen zur Bank, die fragt nach Sicherheiten. Und schon
haben Sie eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung an der Backe, denn wenn Sie die vorweisen und bei dem Kreditinstitut
hinterlegen können, fällt es mit der Finanzierung etwas leichter.
So kommt es tatsächlich zum Baubeginn. Als Partner dafür brauchen Sie vielleicht einen Architekten, Ingenieure und Baufirmen. Wenn Sie alles selber hinkriegen, natürlich nicht, sonst halt mehr oder weniger.
Freilich wollen Sie immer das Billigste, Sie bauen ja zum ersten Mal. Und deswegen achten Sie gar nicht drauf, ob Ihre
Planer eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben. Die im Falle eines Falles für alle anfallenden Mängel
zahlt. Auch die der Handwerker, die eigenen Pfusch ja gar nicht versichern können - Planer können das. Man
nennt das "gesamtschuldnerische Haftung". Nur hat nicht jeder Planfertiger so eine Berufshaftpflicht-Versicherung, die
auch als Vermögenshaftpflicht für Planer, die keiner mit Pflichtversicherung gekopelter Berufsordnung wie
verkammerte Architekten und Ingenieure angehören, abgeschlossen werden kann. Die kostet nämlich nicht
schlecht Prämie, und ein Superbillig-Luschenstrichschmierer - egal ob als selbstständiger
oder nebenberuflicher oder gar als Baubeamter schwarz arbeitender "Bauplaner" - Spezialität so mancher
Kreisbauämter - verzichtet gerne darauf. Zu Ihren Ungunsten. Auch die Pflichtanmeldung bei der Berufsgenossenschaft
wird von manchen Planungsbüros eingespart. Wer haftet dann, wenn auf Ihrer Baustelle der nicht
unfallversicherte angestellte Büromitarbeiter sich einen Nagel vom Fuß bis ins Kleinhirn reinzieht? Oder in
die Grube fällt? Raten Sie mal. Ebenso sieht es bei den Handwerksfirmen aus. Nicht jede ist gut zum Schutz des
Kunden versichert. Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme bei Schädigung des Kunden? Nachfragen lohnt.
Eine Baustelle ist eine gefährliche Angelegenheit und wahrscheinlich jeder hat schon von Unfällen bis
zur Todesfolge gehört, die hier nicht nur den Handwerkern, den Ingenieuren,dem
Bauherren und seinen eifrigen Mithelfern, sondern auch unbeteiligten Nachbarn und unberechtigten Besuchern drohen.
Was passiert, wenn ein Wegabkürzer sein "Gewohnheitsrecht" wahrnimmt und in eine ungesicherte Baugrube
plumpst? Was, wenn am Wochenende im Rohbau spielende Kinder von einer
nicht vorschriftsgemäß geländergesicherten Baustellentreppe abstürzen? Was, wenn ein
Bauherrengerüst bei Sturm zusammenknickt und dabei Nachbars Maserati erwischt? Und wenn
eben die Handwerker oder privaten Helferlein verunglücken? Oder der Blitz in den fast fertiggestellten Dachstuhl fährt,
das Schweißen der Stahlträger einen sich am Wochenende erst richtig entwickelnden Baustellenbrand in den
Schalungsabfällen entfacht. Wer zahlt den Schaden, wenn ein böser Räuber anhängerweise die gerade
zwischengelagerten neuen Türblätter inklusive der Edelkeramik für Bad und WC sowie alle herumstehenden Werkzeugkästen und den Bagger ins Ausland transferiert?
Gerade bei Personenschäden wird das schnell teuer für den Bauherren, der ja auch nach der EU-Baustellenverordnung die
Verantwortung für die von seinem Baugrundstück und seiner Baustelle ausgehende Sicherheitsrisiken hat. Durch einen
sogenannten "Dritten" kann er zwar seine Risiken gegenüber den Handwerkern etwas verlagern, jedoch nicht zweifelsfrei abschieben. Und
der Rest bleibt eben auch vorzugsweise auf ihm sitzen.
Welche Versicherungen stehen dem Bauherren notfalls zur Verfügung?
1. Die wichtigste Versicherung des Bauherren ist bestimmt die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung. Sie kann im Extremfall des oft
überraschenderweise letztlich von ihm zu verantwortenden Personenschaden an irgendwelchen gar nicht auf die Baustelle
gehörenden Deppen seine wenigstens finanzielle Rettung sein. Da es hier um hohe Schadensersatz-Summen geht, sollte der
Versicherungschaden mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro für Personenschäden und
Sachschäden abgesichert sein. Abgedeckt sind meist die Schäden innerhalb zwei Jahren Bauzeit. Das kann einen
einmaligen Versicherungsbeitrag zwischen ca. 100 bis 300 Euro kosten und dürfte es auch wert sein. Längere
Sonderlaufzeiten können vereinbart werden.
2. Dann zu den Schäden am Rohbau durch Diebstahl, mutwillige Zerstörung und auch Unachtsamkeit von
Bauhandwerkern. Hier greift in gewissem Umfang die Bauleistungsversicherung / Bauwesenversicherung. Sie kostet als
Prämie einmal ein- bis zwei Promille der Bausumme und kann auch anteilig auf die beteiligtenHandwerksunternehmen umgelegt
werden. Dazu ist allerdings in den Ausschreibungsunterlagen ein entsprechender Vertragsbestandteil notwendig, damit das beauftragte
Unternehmen derartige Zusatzlasten rechtzeitig bei seiner Preisbildung vor der Angebotsabgabe berücksichtigen kann.
Den Ersatz von Diebstählen an nur eingelagerten, noch nicht eingebauten und abgenommenen Bauteilen,
Ausstattungsgegenständen, Bauobjekten, Technikartikeln, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Materialien
leistet die Bauleistungsversicherung allerdings nicht. Hier wird es dann spannend, wer den Diebstahl auf seine Kappe nehmen muß -
gar nicht so selten, der betroffene Handwerker, der sein Zeugs unbeaufsichtigt vor der Abnahme herumliegen ließ. Ein
lumpiges Vorhängeschlössli an seiner Baubude - selbst wenn sie von drei dicken Galeerenketten umwickelt ist und mit
recycelten Ostzonen-Selbstschußanlagen und bissigen Wachhunden zusätzlich beschützt - ist für
die gierigen Diebe heutzutage ja höchstens ein zusätzlicher Kick für den Klauerfolg. Deswegen ist
die just-in-time-Anlieferung angesagt - genau wie beim Frischbeton.
Auch fürden handwerkerüblichen Pfusch am Bau ist die Bauleistungsversicherung nicht zuständig. Den
Rechtsentscheidungen nach zu beurteilen, trifft das meist die gesamtschuldnerisch in der Bredouille sitzenden Planer und Bauleiter,
also meist Architekten und Ingenieure, die ja ihren "Pfusch", selbst wenn er handwerkerverschuldet ist, in der eigenen
Haftpflichtversicherung versichern können. Zwar haftet im Innenverhältnis der pfuschende Handwerker gegenüber
dem Architekten weiter - doch greifen Sie mal einem Nackten in die Tasche. Schnell eine Insolvenz und dann frech
weitergepfuscht, das scheint hier die leider übliche Strategiezu sein.
Ach ja, wenn es an die Fassade regnet und der Frost dann den Putz runterrupft, ist das freilich auch
nicht die Sache der Bauleistungsversicherung, sondern die Sache des Handwerkers, soweit sein Gewerk noch nicht abgenommen, oder danach des
Bauherren bzw.seines Architekten, den letztlich fast jede Schuld zu treffen scheint. Er hätte ja den Terminplan so legen
müssen, daß rechtzeitig die Dachrinnen dran sind oder so.
3. Das leidige Thema Unfälle am Bau hat mehrere Ebenen. Trifft es den Handwerker oder Planer, haben
diese normalerweise Deckung bei der Unfallversicherung der eigenen Berufsgenossenschaft. Da der Bauherr aber gleichwohl durch unterlassene
Organisations- und Schutzmaßnahmen in seinem Verantwortungsbereich nach den Regelungen der
EU-Baustellenrichtlinie/Baustellenverordnung in Anspruch genommen
werden kann, drohen ihm dann Ersatzansprüche gegenüber den Berufsgenossenschaften.
Außerdem
- was ist mit den Schwarzarbeitern aus dem Bekanntenkreis? Wir alle wissen, daß nicht nur unzählige der
kräftigeren und schluckfesteren Arbeitslosen so ihren dicken Mercedes finanzieren, ja, auch viele offiziell in Arbeit und Brot
stehende Handwerker sind gar nicht so abgeneigt, sich so den nächsten Traumurlaub mitzufinanzieren. Und wenn diese nun zu
Schaden kommen? Da ist eine spezielle Unfallversicherung für Bauherren und "umsonst" mithelfende Bauhelfer vielleicht
nützlich. Ansonsten ist mit einem Bauantrag ja auch eine Meldung und die Beitragspflicht gegenüber der
Bauberufsgenossenschaft verbunden, die drohende Eigenleistungsunfälle mit absichert. Bei Schwarzbauten oder
nicht baugenehmigungspflichten Baustellen hilft das natürlich nichts.
4. Wenn es nun im Rohbau zu Brandschäden kommt, auch das ist ja gar nicht mal so
selten, tritt eine Feuer-Rohbauversicherung ein. Sie kann so abgeschlossen werden, daß sie danach in die umfangreichere
Wohngebäudeversicherung übergeht, das spart meist etwas oder gleich die ganze Prämie für die
Feuer-Rohbau-Versicherung.
5. Am Ende der Baumaßnahme steht dann die schon erwähnte Wohngebäudeversicherung. Sie deckt die Schäden am Bauwerk,
jedoch nicht am mobilen Hausinventar durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel und ist selbstverfreilicht ein
unabdingbar Ding. Auch die Rettungs-, Bergungs- und Sicherungskosten sowie die Mietkosten bei Unbewohnbarkeit des
brandgeschädigten Wohngebäudes im Schadensfall sind dabei bis zu gewissen Grenzen - oder auch ganz
vertraglich abgedeckt.
Also:
Unbedingt das Kleingedruckte lesen und mit anderen Anbietern vergleichen, sonst steht man später mehr als dumm da.
(Macht niemand, ich weiß es doch!)
Möglicherweise biete die Gebäude-Feuerversicherung auch das Einbeziehen einer Zusatzversicherungen für
Überspannungsschäden an bestimmten Gebäudebestandteilen wie die Heizungsanlage, die Klingelanlage oder
eine Einbruchmeldeanlage an.
Wichtig ist das Vermeiden einer Unterversicherung, man sollte deswegen bei der Bemessung der Schadensersatzsumme
unbedingt vom tatsächlichen Versicherungswert ausgehen, der das Baualter und den Bauwert berücksichtigt.
Im Schadensfall kommt es regelmäßig zur polizeilichen Feststellung der Brandursache als Grundlage der
Versicherungspflicht. Wer sein Haus frech selbst abfackelt, wird deswegen meist leer ausgehen.
Im Falle einer vorsätzlichen Brandstiftung oder sogenannter grober Fahrlässigkeit entfällt
selbstverständlich die Erstattung durch die Brandversicherung/Feuerversicherung. Nicht jedoch bei den viel
häufigeren Fällen der leichten Fahrlässigkeit - sei es, daß eine unbeabsichtigt herabbrennende
Kerze oder ein dem Einschlafenden entfallener glimmender Zigarettenstummel oder selbst eine vorsätzlich
entzündete explosive Wunderkerze am Christbaum (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.2006, 1 U 241/05,
NJW-Spezial 2006, 450!) unabsichtlich den Brand auslöste, oder das Fett einer durch Unachtsamkeit überhitzten Bratpfanne zum Wohnhausbrand führte. Hier
muß wie in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit bezahlt werden.
Probleme kann natürlich die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit bieten. Gerne nutzen die im Schadensfall
überraschend bösen Sachversicherer hier jedes Schlupfloch, das sich ihnen bietet. In angeblich klaren, aber
oft mehr als zweifelhaften Fällen im Hinblick auf "grobe Fahrlässigkeit" behelfen sich die Brüder mit
Gewährung von gewissen Bruchteilen der Schadenssumme - und ein hilfloser Abgefackelter nimmt das meist, weil er es
sich kaum vorstellen kann, gegen solche Kraken zu prozessieren. Und ob er bei Gericht gut landet - wer weiß das
schon? Nicht alle Rechtsanwälte beraten hier vielleicht uneigennützig und kompetent. Und es ist ja absolut
nachvollziehbar, wenn der geprellte Kunde sich denkt: "Lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach!"
Seit dem Vertragsdatum 1.1.2008 ist allerdings die "Alles-oder-nichts"-Klausel hinfällig, der Versicherer muß
- je nach Fallgestaltung und persönlichem Schuldanteil - eine angemessene Quote herausrücken. Nur früher
Versicherte müssen bezüglich grober Fahrlässigkeit besonders aufpassen. In der SZ am 12.12.08 gibt es
dazu einige Hinweise aus der Rechtssprechung von Andrea Nasemann, die hier auszugsweise bzw.sinngemäß zitiert
werden:
"Schleswig-Holsteinsche Oberlandesgericht (vertritt) den Standpunkt, dass Kerzen an Weihnachtsbäumen zwar ein
gewisses Brandrisiko beinhalten." Solange der Versicherte aber die übliche Sorgfalt beim Kerzenzündeln walten läßt,
"sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sich der Baum dennoch entzünde(Az. 3 U 22/97)."
Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für den leicht fahrlässigen Brandschaden. Ist er über die
Nebenkosten an der Brandversicherung beteiligt, muß diese ihm den geschuldeten Schadensersatz gegenüber dem Vermieter
ihrerseits ersetzen (BGH,Urteil 13.09.2006, Az. IV ZR 116/05). Umgekehrt muß der grob fahrlässig brandstiftende
Mieter der Versicherung des Vermieters den Schaden ersetzen, den diese dem Vermieter ersetzte. Beispiel: Kerzenaufstellung
in der Nähe leicht entzündlicher Gegenstände und dann fürlängere Zeit raus aus dem Raum. Nicht gerade
selten bei einem ausgedörrten Adventskranz. Grob fahrlässig ist es nach dem Amtsgericht Neunkirchen, brennende
Kerzlein 15 bis 20 Minuten einsam in einem Zimmerli schmachten zu lassen (Az. 5 C 12880/95). Anstelle den Adventskranz zu
löschen, wurde eine Mutter von den Streitereien mit ihrem 10jährigen Sohn abgelenkt, die Bude brannte - keine
grobe Fahrlässigkeit urteilte das OLG Oldenburg (Az. 2 U 161/99), ebenso wie das OLG Düsseldorfzur Ablenkung,
die ein junger Mann beim Aufwecken seiner Freundin im Schlafzimmer durch deren Reize erfahren durfte (Az. 4 U 182/98).
Auch wenn die Kerzen erst zu einem Viertel abgebrannt sind, wäre das Verlassen des Zimmers nicht grob fahrlässig,
so das OLG Düsseldorf. Voraussichtlich ein Durchzug beim Türöffnen entfachte dann dennoch das Feuer, das
wäre aber unvorhersehbar gewesen (Az. 4U 49/97). Selbst das Verlassen des Raumes zum Aufsuchen der Toilette
für 10 bis 15 Minuten wäre nicht grob fahrlässig, urteilte das LG Hof, da ja nicht die Wohnung selbst
verlassen wurde und damit nicht der letzte Rest an Überwachungsmöglichkeit aufgegeben wurde, außerdem
stand die dann leider doch die Wohnung abfackelnde Kerze auf einem gefliesten Tischchen (Az. 13 O 471/99). Soweit der
Auszug aus der Rechtssprechung zum Kerzenbrand.
Kritisch wird es, wenn es brandschutzrelevante oder sonstige berufgenossenschaftliche bzw. gewerberechtliche oder sonstig vom Versicherten einzuhaltende
Sicherheitsauflagen gibt, deren Nichteinhaltung letztlich für die Brandentstehung mit ursächlich war oder
nicht mit hinreichender Gewißheit ausgeschlossen werden kann. Denken sie nur an die vielfältigen Feuergefahren in Industrie- und Gewerbebetrieben von
Schweißarbeiten, heißlaufenden Maschinen, Backofenbetrieb, ...
In all' solchen Fällen ist kompetente Rechtshilfe unabdingbar!
Im Brandfall bietet die Feuerversicherung erst mal den Zeitwert an - also den (angeblich) tatsächlichen Wert des
Gebäudes zum Schadenstag - an. Gleichzeitig arbeitet der so arg treuherzig auftretende Versicherungsmitarbeiter
darauf hin, daß der Brandschaden als Totalschaden deklariert wird, um dann einen vom Bestand stark abweichenden
Neubau aufzubauen. Folge: Brandschadenersatz zum Zeitwert. Toll! Was nun, wenn dieser versicherungsseits bzw. durch
abhängige Sachverständige wie IMMER sehr zu Ihren Ungunsten ermittelt wurde - Standard bei so manchen - wenn
nicht sogar allen - Versicherern!? Erst bei nachweisbarem originalgetreuem Wiederaufbau des abgebrannten Bauwerks oder
seiner brandgeschädigten Bauteile kommt es dann zur Auszahlung des Unterschieds zum sogenannten Neuwert. Deswegen
gibt es zuerst mal eine erhebliche Abschlagssumme vom Versicherungswert und erst im Laufe des nachweislich betriebenen
Wiederaufbaus weitere Abschlagszahlungen bis zur Endsumme.
Die "gleitende Neuwertversicherung" geht von einer sachverständigen Einschätzung des Gebäudewerts zu
einem bestimmten - fiktiven - Datum (meist in Mark 1914) aus. Dann wird mit einem gleitenden Anpassungsfaktor auf den
Wiederaufbauwert zum Brandtag hochgerechnet.
ABER: Konfliktreich ist es bei diesen Rechenverfahren erfahrungsgemäß, welche tatsächlich anfallenden
Kosten zur Wiederherstellung des Bauwerks auch tatsächlich bezahlt werden. Hierzu verrät Ihnen der
Versicherungsvertreter allermeist nicht ein Sterbenswörtchen - deswegen passen Sie hier gut auf:
Oft - zu 99,9 Prozent - ändert ja der Bauherr das wiederaufzubauende Bauwerk aus verschiedenen Gründen -
meist zwischenzeitlich eingetretener Modernisierungs-/Umbau-/Anbaubedarf - in verschiedenen Bereichen - und baut damit
anders, als versichert war. Und hier wird dann wild herumgeschätzt - selbstverständlich allermeist zum
Nachteil des Kunden. Er hat dann das Problem, daß er die versicherten Bauteile, die er beim Wiederaufbau anders -
oft besser / moderner als vorher - ausführt, selbstverständlich nicht durch echte Rechnungen der Handwerker
belegen kann. Und deswegen hier von der dies profimäßig ausnutzenden Versicherung mit mehr oder weniger vom
tatsächlichen Wiederaufbauwert nach unten abweichenden Beträgen abgespeist wird. Da steht der bauwütige
Brandgeschädigte dann am Ende ganz schön blöd da - die Baukosten sind ach so unerwartet gestiegen
(üblich bei falscher / minderwertiger Planung, nachträglichen Änderungswünschen, korruptiver
Vergabe der Bauleistungen, ...!) - und von dem Versicherer bekommt er viel weniger für seine
brandgeschädigten bzw. brandbedingt abgängigen Bauteile, als ihm nach dem Versicherungsvertrag eigentlich
zustehen würd.
Böse Tricks gibt es auch durch Falschbewertung der Gebäuderestwerte - hier gibt es unter perversen
Sachverständigen auf Seiten der Versicherer geradezu Meister der Unterschätzung. Genau diese sind dem
Versicherer die herzallerliebsten und empfehlenswertesten. Vorsicht vor diesbezüglich freundlichst
versichererseits angebotenen "Sachverständigenverfahren" - die nach den vorliegenden Erfahrungen eine eigene
jammervolle Webseite wert wären! Und selbstverständlich am liebsten als öffentlich bestellt und vereidigt
auftrumpfen. Das weckt Vertrauen, auch wenn genau das Gegenteil angebracht wäre.
Viele Versicherer gefallen sich auch darin, im Brandfall mit "befreundeten" Schnellbaumurkspfuschfirmen dem
Brandgeschädigten zu einer qualitativ einzigartigen Sauerei beim Sanieren des Brandschadens schnell zur Hand zu
gehen. Das muß sich ein Kunde aber nicht gefallen lassen, er hat laut Vertrag das gute Recht, seinen Wiederaufbau
mit Fachfirmen nach seiner Wahl im Rahmen üblicher Qualitätssicherung ordentlich selbst zu vergeben - und
freilich mit dem Planer (Architekt / Ingenieur) seines Vertrauens.
Immer hat der Brandgeschädigte Bauherr das in jedem Versicherungsvertrag verankerte Recht, die anfallenden Planungskosten
nach HOAI ungeschmälert ersetzt zu bekommen. Da dies für die zuallermeist bis immer notwendige
Bestandsaufnahme der Bausubstanz in Plänen und Schadensdokumentationen, für die umfangreiche Planung nach
HOAI-gerechten Sätzen der Gebäudeplanung und Fachplanung inkl. aller jeweils anfallenden Zuschläge und
weiteren besonderen Leistungen mit Anrechnung der mitverwendeten Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten erkleckliche
Summen ausmacht, haben sich alle Versicherer darauf versteift, hier rechtlich keinesfalls tragfähige
Minderungsstrategien zu entwickeln. Und da es bis dato noch kein einschlägiges Urteil zu diesen Fragen gibt - bei
drohenden Prozeßniederlagen haben die Versicherer immer vorher klein beigegeben, um genau in dieser heiklen Frage
kein Urteil zu kassieren! - fallen immer noch 99,9 Prozent aller Brandgeschädigten auf diesen Versicherungsbetrug
herein. Derzeit ist übrigens ein OLG mit dieser Frage befaßt, der gerichtsseitig betsellte unabhängige
und vereidigte HOAI-Sachverständige hat übrigens dem Architekten-Privatgutachten des Geschädigten in
vollem Umfang recht gegeben. Das Urteil steht noch aus - wenn nicht die Versicherung vorher wieder mal klein beigibt.
Zu diesem Thema siehe auch weiter unten.
Auch die Schmälerung der dem Brandopfer zustehenden Miete für die Dauer der Unbewohnbarkeit seiner
Brandstelle bis zum Wiedereinzug in das fertiggestellte Gebäude durch frech zu kurz angesetzte Bauzeiten ist
sozusagen handelsüblicher Betrug.
Vorsicht auch bei der Erbringung von Eigenleistungen beim Wiederaufbau des brandgeschädigten Bauwerks. Sie sollten
vor Abschluß der Feuerversicherung abfragen, unter welchen Konditionen Sie die Eigenleistung auf den
erstattungsbetrag der Versicherung angerechnet bekommen. Oft ist es für Sie wesentlich günstiger, die
Bauarbeiten und Aufräumarbeiten von Profis erledigen zu lassen, da dann Rechnungsbeleg anfallen, die die
Versicherung als Kostennachweis akzeptieren muß. Wenn Sie nicht überraschende Einwände erhebt ...
Manche Versicherer gefallen sich sogar darin, den grundsätzlich versicherten sinnvollen Aufwand zur Sicherung des
brandgeschädigten Gebäudes vor weiterer witterungsbedingter Schädigung - beispielweise durch Einhausung
mittels geeigneter überdachter Gerüstkonstruktionen - abzuerkennen - während andere Versicherer die
Einhausung geradezu fordern.
Eine weitere Perfidie der Versicherungsgesellschaften kann darin bestehen, daß sie im Falle des zeitweisen
Leerstands des abgebrannten Bauwerks vor dem Brandereignis entweder argumentieren, dadurch wäre das Schadensrisiko
über die versicherte Risikoeinstufung unvorhersehbar gestiegen und damit die Schadenserstattungspflicht mehr oder
weniger hinfällig, oder der versicherte Bauwerkswert sei durch Leerstand und anzunehmende Verfallserscheinungen /
Baumängel / Bauschäden ins Bodenlose gesunken. Mit dem gleichen Ergebnis wie vor.
Arg vielfältig, trickreich und perfide sind all die versicherungsseitigen Erpressungs- und Lockstrategien, um den schlecht
beratenen bzw. ahnungslosen, von derartig kriminellem Vorgehen überforderten und oft noch unter Schocknachwirkung stehenden
Brandgeschädigten hier über den Tisch zu ziehen. Und arg treuherzig das betrügerische
Auftreten der Versicherungsrepräsentanten und ihrer gewissenlosen Helfershelfer aus der Baubranche (Planer, Sachverständige,
Baufirmen). Zu diesem leidigen Thema kommen wir im Detail noch weiter unten.
Weitere Info: Gerichtsurteile Feuerversicherung
Gerichtsurteile Brandversicherung
Gerichtsurteile Wohngebäudeversicherung
www.sachversicherung-online.de - News Wohngebäudeversicherung
Das Versicherungsforum - Forum, Blog und Versicherungsvergleich - Fragen und Antworten rund um Versicherungen aller Art
6. Eine Hausratversicherung versichert dann das Mobiliar und sonstige Gegenstände im Haus
bei Brand und Wasserschaden und ergänzt die Hausversicherung bzw. Gebäudeversicherung. Bei Blitzschlag ins
Haus und folgenden Überspannungsschäden in der Elektrik ist die
Hausratversicherung ebenfalls dran, soweit sie für "Überspannungsschäden" ergänzt wurde. Also
Vorsicht: Für den gar nicht mal so seltenen Fall der Überspannungsschäden mit Folgeschäden an den
teils doch sehr teuren Elektrogeräten muß extra versichert werden. Im Schadensfall ist damit zu rechnen, daß die
Versicherunge Gutachten über die Schadensursache verlangt - wenn dann mehrere Elektrogeräte durch Überspannung
geschädigt wurden, hat man meist gute Karten. Ansonsten kann es Schwierigkeiten geben, weil ja auch ein "normaler" Defekt
dem schönen Gerätchen das Laufzeitende beschert haben kann. Ansonsten kann sich eine zusätzliche Überspannungsversicherung
im Schadensfall an wertvollem Inventar immer lohnen und ist deswegen eigentlich immer sinnvoll. Auch bei der
Hausratversicherung bitte darauf achten, den tatsächlichen Versicherungswert zugrundezulegen und ggf. bei der
Neuanschaffung wertvollen Inventars rechtzeitig nachversichern!
Ein Tipp am Rande:
Gerade bei Schadensfällen der Hausratversicherung versuchen nicht gerade wenige Versicherungsnehmer den
Versicherungsbetrug. Da werden gar nicht vorhandene Wertsachen als geschädigt, verbrannt oder sonstwie abgängig deklariert,
oder bei der Schadensmeldung aus einer Billigen-Jakob-Falsifikats-Ticktack vom Strand in Sirmione eine gar schmucke
Rolex aus Silber, Gold und Platin mit Diamantenbesatz, aus einem alten Plattenheuler die ultrateure HiFi-Anlage.
Davor kann ich nur warnen. Erstens, weil Unrecht Gut niemals gut tut, der Betrüger damit sein Schuldenkonte beim
Jüngsten Gericht belastet und der gerechte Gott auch auf dieser Welt für jeden Verstoß
gegen seine mehr als simplen Gesetze (fragen Sie dazu Ihr Gewissen ab!) seine entsprechende Antwort bereitstellt - und wenn
sie an derlei Kinderkram als aufgeklärt-vernünftig-moderner Mensch sowieso nicht glauben, zweitens:
Weil die Versicherer das vorher wissen, was dem mehr als dürftigen Hirn eines Versicherungsbetrügers in dieser
Beziehung entspringen kann. Die haben sogar extra raffinierte Fachleute dafür angestellt, die ständig
Katalogpreise studieren und über alle derartigen Fallgestaltungen im Archiv bescheidwissen. Mit diesen Leutchen
ist übrigens nicht zu spaßen - da haben Sie in Nullkommanix eine übel Anzeige am Hals und stehen erst
vor dem Kadi und dann als Vorbestrafter dumm da.
Fazit: Die Goldene Regel hilft auch Ihnen weiter: Was Du nicht willst, was man Dir tu, das füg auch keinem Andern
zu. Logo, oder?
7. Um dem Bauherren den Abschluß mehrerer Versicherungen zu ersparen, bietet die Versicherungswirtschaft auch
Kombiversicherungen an. Sie bieten für einen einmaligen Versicherungsbeitrag eine Rundumvorsorge gegen die oben genannten
Risiken oder zumindest den wesentlichen Teilen davon an und können, müssen aber nicht günstiger als der
Abschluß von mehreren Einzelversicherungen sein.
8. Eine Elementarschadenversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Schneedruck und Lawinen kann die
Wohngebäudeversicherung ergänzen. Leider nicht in typischen Erdbebengebieten, traditionell
hochwassergefährdeten Flußauen oder immer wieder von sonstigen Naturkatatsrophen heimgesuchten Landstrichen.
Da will kein Versicherungsunternehmen, auch keine ausländische Versicherungsgesellschaft aus gut nachvollziehbaren
Gründen ran oder wenn schon, nur gegen exorbitante Prämienzahlungen. Man muß sich hier leider auf den
Staat und seine Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall verlassen.Oder eben auf den lieben Gott.
9. Gegen das Auslaufen von Heizöl und anderen gefährlichen Stoffen für das Grundwasser kann eine
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung schützen.
Auch hier drohen irre Schadenshöhen, unter drei Millionen Euro sollte die Versicherungssumme deswegen nicht sein.
10. Selbstverständlich sollten Sie sich vor dem Abschluß einer Versicherung bestens informieren,
wie es mit den Unterschieden bei den Leistungen und den Prämien - bis zu 200 Prozent! - bestellt ist. Hier sind doch gravierende
Feinheiten zu unterscheiden. Es gibt hierzu teils kostenpflichtige Merkblätter, Beratung und Hinweise auf günstige Versicherungsunternehmen
bei den Verbraucherzentralen, speziellen Versicherungsberatern oder auch dem Bund der Versicherten.
Für den bequemeren Zeitgenossen,der sich selber nicht durch teils sehr undurchsichtige Versicherungsangebote kämpfen will, kann es durchaus auch sinnvoll sein, sich dabei an
unabhängige Versicherungsmakler zu wenden. Doch bitte glauben Sie nicht, daß es wirklich unabhängige
Makler gäbe, egal was Ihnen da aufgeschwätzt wird. Jeder Versicherungsmakler hat merkwürdigerweise seine ganz
speziellen Lieblinge in der Versicherungswirtschaft. Und wieso wohl? Weil die Lieblinge ihm die vorteilhaftesten, fettesten
und allerbesten Konditionen beimKundenfang gewährt. Also fragen Sie mal bei Kunden der Versicherungsmakler nach
Referenzen. Es gibt da nämlich auch arg unengagierte Faultiereund geradezu Nullkommanix Ahnung in versicherungsvertragsrechtlichen
Problemchen, wenn es um das Geltendmachen genau Ihrer Ansprüche geht. Für so arg viele Makler zählt
ebenso wie beim normalen Versicherungsvertreter zunächst mal der Vertrags-Abschluß, dann seine Prämie
und zuallerletzt Ihr Wohl.Doch das wissen Sie als lebenserfahrener Zeitgenosse selbstverständlich mindestens
genauso gut wie ich. Ein guter Makler leistet Ihnen mehr als nur günstige Abschlußkonditionen, er hilft
Ihnen im Schadensfall tatkräftig zu Ihrem ungeschmälerten Deckungsrecht und kann diesbezüglich auf erfolge und
juristische Kompetenzen verweisen. Dann paßt die Sache.
11. Wenn dann der Versicherungsfall eingetreten ist, werden sich wohl die
meisten Versicherungsunternehmen aus nah und fern lieber erst mal kräftigst zieren, ihren Vertrag
vollumfänglich einzuhalten und auch gerne und unverzüglich genau das bezahlen, was sie vertragsgemäß
schulden. Nicht nur, daß sie auch aus wohlverstandenem Eigeninteresse kräftig dabei helfen, daß ihr
Versicherungskunde nicht unberechtigt von dritter Seite in Anspruch genommen wird. Nein, das Problem für den
Versicherungskunden ist viel schlimmer:
Interne Regelungen wie "niemals über 70 Prozent der vertraglichen Kostenerstattungspflicht" und perfide
Schadenssachverständige auf Versichererseite reizen hier die reich gegebenen Einredemöglichkeiten und
Schmälerungsansinnen oft bis zum Erbrechen aus. Da hilft dann nur die Inanspruchnahme von kompetenten Planern,
vielleicht auch Rechtsanwälten und notfalls der Gerichte, um an seine vertragsrechtlich zustehende
Versicherungssumme im berechtigten Umfang zu kommen. Und genau deswegen ist dann der Abschluß einer
Rechtsschutzversicherung eine prima Sache, die dem geschädigten Bauherren im Falle eines Falles dabei hilft, sich
gegen das unwürdige Geziere der oft teuflisch raffinierten und gemeinen Versicherer durchzusetzen. Wenn alles
gutgeht ...
Da die Versicherer - egal bei welcher Versicherungsart - sich nun erfahrungsgemäß äußerst schwer
tun damit, ihre vertraglich zugesicherte Erstattungspflicht im Schadensfall auch ungeschmälert vertragsgerecht zu
erfüllen, ist jedem Versicherungskunden im Schadensfall eines besonders zu raten:
Keine Angaben über den (vermuteten) Schadenshergang und die (angenommenen) Schadensursachen - weder an Polizei,
noch Feuerwehr, noch den Versicherer oder andere unbeteiligte Dritte - bevor nicht ein versicherungsrechtlich
kompetenter Rechtsbeistand beigezogen wurde. Wie viele Fälle - nicht nur bei der obligatorischen KFZ-Haftpflichtversicherung -
zeigten, verstehen sich die Versicherer geradezu meisterlich darin, die ungeschützten und naiven Aussagen der
Geschädigten zu deren Ungunsten umzudeuten, ja sogar zu verdrehen, nur um daraus Nachteile für den
Versicherungskunden herauszuschinden. Darin sind sie nämlich unübertreffbare Profis.
Im Schadensfall also - selbstverständlich nach den ersten im Einzelfall gebotenen Rettungsmaßnahmen /
Erste-Hilfe-Maßnahmen gegenüber Geschädigten / Verletzten / sonstige Maßnahmen zur
Schadensminderung (Schadensminderungspflicht!!!) nach vernünftigem Ermessen -
- erstens Schadensmeldung an je nachdem Polizei/Feuerwehr/Notarzt/..., und dann
- zweitens gleich an den erfahrenen Rechtsbeistand. Der soll sich dann um das weitere kümmern.
Macht der Rechtsbeistand dann was falsch zum Nachteil des Geschädigten (Nobody is perfect), und letzterer erleidet
dadurch einen Schaden im Bereich der versicherungsseitigen Schadenserstattung, besteht immerhin noch Aussicht auf
Schadensersatz durch den fehlerhaft agierenden und gegen entsprechende Schäden meist selber versicherte Rechtsbeistand.
Und hier zeigt sich der Vorteil eines entsprechend gut aufgestellten Versicherungsmaklers. In dieser
Branche gibt es nämlich welche, die entsprechenden hausinternen Rechtsbeistand mit anbieten. Und zwar für den
Versicherungsnehmer zunächst kostenfrei. Ein Angebotsvergleich unter verschiedenen Maklern lohnt sich also genauso,
wie ein Versicherungsvergleich hinsichtlich Versicherungsumfang und Versicherungsprämien, den ansonsten der Versicherungsmakler
für den Kunden vornimmt. Daß auch diese nicht immer und unbedingt das tatsächlich beste Angebot
vorschlagen, ist wiederum eine andere Geschichte. Trau, Schau, Wem? ...
12. Der Brandschaden,die Feuerversicherung und das Brandopfer - Praktische Beispiele (siehe hierzu auch oben Nr. 5.)
Was in diesem heiklen Feld als versicherungsseitiger Versicherungsbetrug bzw. Versichertenbetrug gängig ist und
was kompetente Beratung im Schadensfall bewirken kann, können Sie aus den folgenden Details etwas erahnen. Die
Beispiele entstammen meiner inzwischen schon recht umfangreichen beruflichen Tätigkeit von der schadensfallbegleitenden
Beratung/Unterstützung bis zur Wiederaufbaubetreuung von brandgeschädigten Versicherungsnehmern bei kleinen
und auch bei sog. Großschadensfällen. Bei so manchen Großunternehmen der Versicherungsbranche löst allein
mein kleiner Name die kriminellen Mitarbeiter der Schadensabteilungen Gruselgefühle aus ...
Worauf es für Sie ankommt, ist die "mutige" und kommentargestützte Verhandlung mit der Brandversicherung /
Feuerversicherung über
die komplizierte Berechnung von gleitendem Neuwert/gleitender Neuwertsumme im Vergleich zur
Versicherungssumme 1914 mit Anpassung nach Baupreisindex und versicherungsinternem Faktor, Zeitwert und Abzüge,
Extrakosten für Beräumung und Sicherung der Brandstelle sowie
12-Monats-Miete für Unterbringung der Brandgeschädigten,
Schadensabwicklung und Ersatzleistung inkl. vertragsgerecht ungeschmälerter (hier haben sich bundesweit
Schweinesitten eingnistet, frei und über dem Gesetz stehend nach dem Motto: "Wir zahlen immer und grundsätzlich
nur höchstens 60 % Honorarzone III Mindestsatz, die gesetzliche HOAI und unsere vertragsgemäßen
Erstattungspflichten sind uns dabei total scheißegal") 100 % Baunebenkosten (Bestandsaufnahme zur
Schadensfeststellung, Anfertigen der aktuellen Bestandszeichungen, Planungskosten / Honorare Architekt, Statiker,
Fachingenieure gem. HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (!) - für alle (!) anfallenden
Planungsleistungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen, Nebenkosten), sowie gegebenenfalls .
die Teilnahme auf Seiten des Brandopfers im ggf. vorteilhaften "Sachverständigenverfahren".
Was Ihnen als schadensgeplagtes, schockiertes und dann von den Drohstrategien der Versicherung verängstigtes und erpreßtes
Brandopfer bei der Regulierung von Brandschäden durch Versicherer- und Sachverständigentricks (die ich bei
vielen Beratungsfällen und Eigenprojekten kennen und mehr und mehr auszuhebeln gelernt habe) schuldig geblieben
wird, spottet ja (fast) immer (!) jeder Beschreibung und spart den Versicherern Milliarden Kosten, ohne daß Sie
als Geschädigter das immer merken (das hält natürlich die Versicherungsgebühren niedrig).
Wie soll sich der übliche Geschädigte auch - alleine bzw. inkompetent beraten / vertreten - wehren?:
- gegen die internen und versichererübergreifenden Regularien und Tricks, deutlich unter der eigentlichen, vertraglich
geschuldeten Schadenssumme zu regulieren (hierin werden die Schadenssachbearbeiter übrigens ständig geschult,
bundeseinheitlicheZielinie gem. versicherungsinternen Angaben hinter vorgehaltener Hand und unter dem Siegel der
Verschwiegenheit betr. Namensnennung: unter 70 Prozent der tatsächlich geschuldeten Schadensersatzsumme),
- gegen das heimtückisch-perfide - und bisher in nahezu jedem Fall geäußerte - Ansinnen der Versicherer an
den verduzten, schadensschockierten und verängstigten Versicherten, seinen hartnäckig die Opferrechte betr.
ungeschmälerter Kostenerstattung aller vertragsrechtlich zustehenden Versicherungsleistungen verteidigenden,
recht- und pflichtgemäß (Treuhänderschaft!) einfordernden Berater/Planer/Architekten gegen eine extrem
mindestsatzunterschreitende, vertragsrechtlich ahnungslose und für die Versicherung deswegen superbequemste
Billiglusche (Namen von sog. Kollegen werden reichlich, wenn gewünscht mit Postanschrift, Festnetz- und Handynummer genannt!)
auszutauschen, um im Rahmen der ihm versichererseits freiwillig zugestanden Schmälerungssummen "günstiger"
abzuschneiden. Selbstverständlich uneingestandenermaßen unter Hinnahme aller Planertricks, seinerseits
dessen Unterschleifhonorar durch allerlei Vorteilsannahmen, Einsparung notwendigster Planungsleistungen, für ihn kostenlose Fremdplanung von
bevorzugten Unternehmen inkl. Weihnachtsbesuch und schlechtestmögliche Minimalplanung wieder prächtig
aufzuspecken,
- gegen besonders widerliche Strategien, wie z.B. wieder mal jüngst in Bayern erlebt, wo der Schadensbearbeiter des
Versicherungsunternehmens eine angebliche Vereinbarung seitens der Bayer. Architektenkammer (als Unterzeichner werden
vor Zeugen am 7.5.07 genannt "Justitiar Pöschl, BYAK München und HOAI-Ausschußmitglied Miller, Augsburg") - säuberlich eingeklebt
ins sein HOAI-Exemplar - kurz vorlegt, aus der angeblich hervorgehen soll, daß gem. Architektenkammerfestlegung mit der
damaligen Brandversicherungskammer (heute Landesbrandversicherung) bei brandbedingten Wiederaufbauten gar nicht alle
sachlich notwendigen und geschuldeten Planungsleistungen erforderlich werden. Auch wenn sie von der sonstigen Rechtsprechung entsprechend
der gesetzlichen Honorarordnung noch so gefordert werden und ein Planer, der ohne diese Planungsgrundleistungen und geschuldeten
Sorgfalt versucht, seine Leistung an den Mann zu bringen, wegen vorsätzlicher, zumindest grob fahrlässiger
Schlechtleistung sofort und automatisch seinen Versicherungsschutz (Architekten-Haftpflichtversicherung) riskiert.
Irgendwie logisch, da er für die "weggesparten" bzw. anderweitig später schwarz von "sonstigen
Baubeteiligten" vereinnahmten Honorarbestandteile ja auch keine Versicherungsgebühr abdrückt und damit von
der Brandversicherung zum vorsätzlichen Versicherungsbetrug an seiner Haftpflichversicherung angestiftet wird. Und
auch logisch, daß der Sachbearbeiter diese schöne und die gängige Rechtsprechung komplett aushebelnde
angebliche "Vereinbarung" nicht herausrücken will. Sonst könte ja ein dadurch geschädigter Kollege auf
den dummen Gedanken können, seine Architektenkammer diesbezüglich mal etwas schärfer ins Gebet zu nehmen,
beispielsweise als Helfershelfer bei der Mindestsatzunterschreitung (alles nur theoretisch, natürlich, da ja
bisher kein greifbarer Beweis für eine derartig kriminelle Unterschleifhandlung der Bayer. Architektenkammer vorliegt. Von
Sachstandsänderungen werde ich hier berichten.).
- gegen die lügnerische Behauptung, daß der Versicherer nur verpflichtet wäre, ortsübliche Kosten zu ersetzen,
zu denen die gesetzlich geregelten Honorarverbindlichkeiten in von der gefestigten Rechtsprechung vorgeschriebenem
Umfang und Höhe keinesfalls gehören würden.
Und wenn das Brandopfer/der Versicherungsnehmer nun aus seiner übergroßen
Dummheit und Frechheit unbedingt darauf bestünde, sachgerecht geleistete und honorierte Planung
- sei es aus Interesse an einem sachverständig und unwiderlegbar festgestellten höheren Entschädigungsanspruch
bei allen versicherten Schadensersatzansprüchen (Mietausfall, Beräumungskosten, Brandstellensicherung, Wiederaufbaukosten
inkl. aller dafür tatsächlich erforderlichen Planungskosten, Projektsteuerung, dem Bauherren (oder einem in seinem Namen
tätig werdenden "Dritten") meist unabdingbar verpflichtend auferlegte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung
(SiGePlan) sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination (SiGeKo) gem. Baustellenverordnung/EU-Baustellenrichtlinie, Kostensteigerungen und Mehrwertsteuererhöhungen
während Wiederaufbau, Unterversicherungsklausel, Anpassung an behördenrechtliche Auflagen, die im abgebrannten
Bauwerk noch gar nicht erfüllt waren, ...)
- sei es zur eigenen Entlastung von Versicherungskram und Projektsteuerung,
- sei es aus Interesse am grundsätzlich (immer) besseren Ergebnis einer auskömmlich honorierten und vollständigen Planung,
- sei es aus Interesse an all den schuld- und haftungsrechtlichen Vorteilen einer in jeder Hinsicht sachgerechten Planung ...
tatsächlich und gegen den ausdrücklichen und so unheimlich wohlmeinenden Rat der Versicherung in Anspruch zu nehmen,
sei das eben bedauerlicherweise seine Sache und würde von dem Versicherer keinesfalls freiwillig bezahlt.
Der Bauherr könne ja klagen. Dem Versicherer sei es freilich ein leichtes, dann ausreichend ortsüblich
mindestsatzunterscheitende Planerluschen vorzuweisen (Namen werden gleich haufenweise genannt, Visitenkärtchen zugesteckt, dem
noch nicht sofort aufsteckenden Planer angedeutet, man würde ihm auch in solch bitteren Zeiten derartig
vorteilhafte Marketingvorteile bieten, wenn er sich nur etwas kleiner kriegen lassen würde), die die
"ortsüblicherweise" geübte Praxis der honorarrechtlichen Verstöße vor Gericht beweisen und damit
den Versicherer aus seiner geschuldeten Leistungspflicht entbinden. Auf einen diesbezüglichen Musterprozeß
würde man sich gerne einlassen. Als Versicherer könne man ja ganz ohne weiteres bis vor den Europäischen Gerichtshof streiten.
Jedoch: Wer als Planer vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig die grundsätzlich - und auch gem. höchstrichterlicher Rechtsprechung unabdingbar
erforderlichen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wegläßt sowie die kammerrechtlich und gesetzlich
verordneten Honorar-Mindestsätze verbotenerweise unterschreitet - durch unzulässige Minderungen bei der Honorierung der notwendigen
Grundleistungen und sonstigen Honorartatbestände (z.B. Zuschläge, mitverwendete Bausubstanz gem. HOAI
§ 10 (3a), Honorarzone und Honorarsatz), und damit logischerweise auch weniger honorarabhängige
Beiträge zur Architekten-Haftpflichtversicherung abführt, riskiert ja - s.o. - auch den
Wegfall der Leistungspflicht seiner Architektenhaftpflicht. Ein selbstverständlich auch für jeden Bauherrn wesentlicher
Nachteil gegenüber rechtmäßiger Planung, man weiß ja nie!
Ja, meine lieben und vielen mir namentlich durch Versicherungsangaben verratenen kriminellen Honorardumper allerorten,
die Zeiten sind hart geworden! Man könnte auch fragen, warum eigentlich die Architektenkammern /
Ingenieurkammern hier nicht bei den Brandversicherern - typische Wettbewerbs-Störer gem. einschlägiger
Urteilslage - nachfassen und sich mal die dort gehandelten Listen der brutalsten Mindestsatzunterschreiter, genau
deswegen versicherungsseits vorzugsweise dem unwissenden bzw. verängstigten Bauherren "empfohlen" bzw. erpresserisch aufgedrückt,
aha! - alles wohlbekannte Architekten und Ingenieure, zur weiteren Verfolgung der diesbezüglich eindeutig
nachweisbaren vielfältigen Gesetzesverstöße besorgen. Tipp: Bei sowas hilft ein staatsanwaltlich
veranlaßter Durchsuchungsbefehl ungemein!
- gegen die ganz und gar aus der Luft gegriffene Behauptung des Versicherers, ein Architekt müsse trotz seiner verbindlich geregelten gesamtschuldnerischen
Haftung gar nicht für den mangels ausreichender Bestandsaufnahme und mangelhafter Planung von ihm verschuldeten
Pfusch haften, da diese Haftung der Schadensbearbeiter seitens des Versicherers übernehme, man könne ja
Spätschäden bis zu drei Jahre nachmelden. Was denn dann mit der gesetzlich geregelten Haftung gem. BGB mit
Laufzeiten von 5 bis 30 Jahren sei, mit den nicht bausubstanzabhängigen Mängeln aus Planung, Bauleitung und
vertraglichen Nebenpflichten? Was, wenn der Bauherr später (z. B. wenn sein abweichend vom abgebrannten Bauwerk mit
der mehr als unzureichenden Erstattungssumme neu angefangenen Protzbau kostenmäßig explodiert und steckenbleibt und dann sein kluger
Rechtsanwalt dann schon beim ersten Blick in die Unterlagen feststellt, daß dem Bauherren ein nicht unerheblicher
Vermögensschaden durch den Planer zugefügt worden ist, da dieser nicht sachgemäß betr. Versicherungsleistung
und geschuldeter Planungsleistung "beraten" habe, was er als Haupt- und Nebenpflicht gleichwohl bis in alle Ewigkeit schuldet?)
Ja, dieses Thema wird vom Versicherer gerne schnell umschifft, vorzugsweise mit einem neuen Angriff auf den Planer mit einem freundlich ermunternden Seitenblick auf den
mehr und mehr entsetzten / verschreckten Versicherungsnehmer, man kenne ja sooo viele billiste Planer gleich um die Ecke, die sich um
derlei Feinheiten keinesfalls scheren würden und ach sooo prächtige Leistungen ablieferten.
- gegen pfuschbetonte Billigst-Unternehmen, die bei der Schadensbeseitigung versicherungsseits allzugerne - und
selbstverständlich unter Umgehung aller den Bauherrn qualitätsmäßig und rechtlich (Baustellenverordnung!)
schützenden Planungsleistungen eingeschaltet werden (von der Bauwerkstrocknung bis zur Gesamtsanierung),
- gegen die geradezu übliche Unterversicherung durch versicherungsseits schon bei Vertragsabschluß und bei der
Berechnung nach Schadensfall falsch ermitteltem Gebäudeneuwert,
- gegen das Zermürben der Brandgeschädigten (im folgenden Fall ohne Rechtsschutzversicherung!), wie es aus
dieser Beratungsanfrage hervorgeht (gekürzt, anonymisiert und mit mündlichen Aussagen (vgl. [...])
ergänzt):
Mein Partner hat 2000 ein Bauernhaus erworben, welches zu diesem
Zeitpunkt seit kurzem leerstand. Die Feuerversicherung ... hat er übernommen. 1998 hat die Versicherung eine
Neubewertung vorgenommen - Scheune und Stall Zeitwert, Wohngebäude Neubauwert 1914. 1999 wurde für die Erben
ein Gutachten durch einen freien Gutachter erstellt zwecks Erbschaftssteuer - dieses Gutachten ist demensprechend
niedrig [ca. 50.000 EUR] ausgefallen [und wurde von der Versicherung überraschend in der 2. Gerichtsinstanz aus der
Tasche gezaubert, um den Beweis zu erbringen, daß das abgebrannte Bauwerk fast nichts mehr wert war].
2000 Kauf durch meinen Partner (durch verschiedene Umstände wurde bis zum Brand nichts am Bauernhaus gemacht),
[nach Auskunft eines von uns beigezogenen Architekten für ca. 100.000 EUR modernisierbar] 2005 restlos abgebrannt.
Die Versicherung hat bis heute keinen Cent bezahlt. Sie hat folgende Gründe dafür angegeben: 1. Gefahrenerhöhung
durch Leerstand - Leerstand wurde nicht angezeigt. 2. Das Gebäude sei sowieso abbruchreif gewesen, da es laut
Tabelle Ross seinen Gebrauchswert verloren hatte. Weiterhin seien sie sowieso von Leistung frei, da das Wohngebäude
leer gestanden sei und deshalb auch kein Wohngebäude mehr wäre sondern als landwirtschaftliches Gebäude
zu betrachten sei - welches einen Wert unter 40 % hätte und deshalb nur der Abbruchwert zähle. (§§
... und ... der ... Versicherungsbedingungen)
2007 1. Instanz: alles gewonnen (290.000) - Versicherung muss auszahlen. Die Versicherung ist in Revision gegangen mit der
Begründung, 1. dass der Richter es versäumt habe, ein Gutachten über den Zustand des Gebäudes vor dem Brand
eingeholt zu haben, und 2. dass wegen des Leerstandes Gefahrenerhöhung herrschte, die nicht angezeigt wurde.
2007 2. Instanz: Es besteht keine Gefahreneröhung. Wohl aber sieht die 2. Instanz es so, dass ein Gutachter in der 1. Instanz
hinzugezogen hätte werden müssen. Aufhebung des Urteils der 1. Instanz und Zurückverweisung an das
Landgericht.
Vorgestern: Landgericht - Die Sache wurde an genau denselben Richter zurückverwiesen wie zu Anfang. Dieser Richter ist aber dann
gar nicht erschienen, sondern eine Richterin an seiner Stelle (schon mal Mist). Die Richterin hat den Vorschlag gemacht: 80.000 und
Übernahme von 2/3 der Kosten der Gegenseite - (was dann im Endeffekt für uns folgendes bedeuten würde: Kein Haus
mehr, aber wenigstens die Kosten für Anwälte, Gericht und Abbraum der Brandstelle zurück). Nächste
Verhandlung 3. Juni. Zu diesem Termin sollen geladen werden: Gutachter welcher das Gutachten 1999 erstellt hat (der ist aber glaube ich nicht
mehr fähig eine Aussage zu machen, oder schon gestorben), unser Architekt (der sich das Gebäude wegen Aus- und Umbau
angeschaut hatte), sowie von der Gegenseite: die Eheleute X und Eheleute Y - allesamt Nachbarn. Die Versicherung schreibt, dass diese
Nachbarn Angst um ihr Leben gehabt hätten da die Dachlattung des Gebäudes morsch gewesen sei und ständig
Dachziegel vom Dach heruntergefallen seien (komisch: 2004 habe ich das Gebäude fotografiert und alle Ziegel sind auf dem Dach, auch
sieht das Haus auf den Fotos insgesamt super aus). Im Winter 2004/2005 (war glaube ich der Winter, als eine Eishalle über den Kindern
zusammengebrochen ist) hatten wir seeehr viel Schnee ... - das Haus ist nicht zusammengebrochen (was es ja hätte tun
müssen, wenn die Lattung faul gewesen wäre).
So, das war das mal so im Groben - Mir haben sich folgende Fragen aufgeworfen: Was hat die Tabelle Ross überhaupt damit zu tun?
Demnach hätte ja schon 1948 (oder so) das Gebäude einen Wert unter 40 % gehabt. Die Versicherung hat Stall und Scheune
nach Zeitwert 1914 versichert - warum wird dieses alles in einen Topf geworfen zu dem Neubauwert 1914 und nicht gesondert betrachtet? Wie
kann die Versicherung aus einem Wohngebäude, welches 7 Jahre leer stand auf einmal ein "Nicht-Wohngebäude" machen?
- gegen die Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch vertragswidrig überhöhte - vom geschuldeten
Schadensersatz abzuziehende Restwertansätze,
- gegen die wirtschaftliche Abhängigkeit der versicherungsseits eingeschalteten, käuflichen und aus purem Eigennutz
nach besten Kräften den Versicherungsnehmer - das Brandopfer! - um dessen seitens Landesbrandversicherung/Feuerversicherung
vertragsgemäß geschuldete Ersatzleistungen / Kostenerstattungen betrügenden (juristisch wohl Mithilfe zum Betrug?)
Sachverständigen, die geradezu professionell und erpresserisch tarnend, tricksend und täuschend möglichst
versicherungsfreundlich zu gunsten ihrer Auftraggeber - an Unseriösität teilweise wohl kaum zu übertreffende und
opferbenachteiligend agierende Versicherer. Die mir bisher bundesweit in zig Fällen mit unterschiedlichsten - kundenseits
seriös erscheinenden und hochberühmten Feuerversicherern - leider, leider noch nicht bekanntgewordenen Ausnahmen mögen auch hier die Regel
bestätigen. Vom gigantischen Rest kennen wir nach ausreichend vielen Fällen bestimmt nahezu alle der abgefeimten Verhandlungstricks vom Alpenrand bis zur Küste.
- und gegen all die weiteren unfaßbar schweinischen Sauereien der Versicherungsbranche gegenüber ihren nicht nur mit dem Brand,
sondern auch solchen "Versicherungspartnern" schwersten geschädigten Opfern, über die ich hier leider gar
nicht schreiben kann, gegen die es aber freilich auch Gegenwehr gibt, nur gewußt wie ...???
Dazu braucht es neben einem gewieften treuhänderisch beratenden Planer teils auch externe Hilfe (z.B. einen
bissig-ausgebufften Fachanwalt für Versicherungsrecht und Baurecht), sonst geht die Sache
für den Brandgeschädigten schnell zu seinem Nachteil aus - wie bei (geschätzt) der übergroßen Mehrzahl der Fälle, bei denen
sich der entnervte Geschädigte dann doch kleinkriegen läßt.
Das eigentliche Problem, das den versicherungsseitigen Schwindel begünstigt, liegt dabei in der Tatsache, daß die allermeisten Brandopfer anders wieder aufbauen,
als "abgebrannt". Erforderliche Umbauten, Erweiterungen, Modernisierungen usw. werden beim Wiederaufbau berücksichtigt, oder das Versicherungsgeld gleich eingesteckt
und eben gar nix mehr hingebaut. Damit hat der Geschädigte keinen direkten Ansatz für die ihm zustehenden Baukosten bzw. die Schadensersatzsumme.
Deren Bemessung ist folglich zu schätzen. Und da kann der Versicherer nun ansetzen, um seinen Kunden durch nachteiligste
Schätzwerte zu benachteiligen. Warum auch nicht? Wer am längeren Hebel sitzt, muß das doch ausnutzen, wo
kämen wir denn da hin, wenn es in der schnöden Welt auf einmal ehrlich zugehen müßte? Wohin dann mit den ganzen unbelehrbaren Spitzbuben allerorten?
Zurück zum Thema: Da nun das Brandopfer nachhaltig fordern oder gar streiten müßte, um seine Interessen
durchzusetzen, gehen die psychologisch bestens und teuer geschulten Versicherer möglichst schnell nach dem Brand an das Opfer heran,
um ihre Betrügereien während der geringsten Gegenwehrfähigkeit des Kunden über die Bühne zu
bringen. Die Streitlust und der Durchblick des ja im Leben meist nur einmal abgebrannten und deswegen unerfahrenen Opfers für seine Rechte ist halt
bei geschockten und in kritischen Verhandlungen mit solch dunklen und unüberwindlich erscheinenden Gegnern schon von
vornherein verängstigten Versicherungsnehmern sehr wenig ausgeprägt, man gibt sich mit vielzu geringen - gleichwohl dem abgebrannten Hansl
enorm erscheinenden Summen - zufrieden. Wer kennt sich schon aus beim Bereicherungsverbot, bei der Rechtsprechung rund
um Beweislast und Beweiswürdigung im Versicherungsrecht? Ja, das weiß die heimtückisch-erfahrene
Versicherung nur allzu genau und handelt in grausamster Weise danach ...
Hier ein krasses Beispiel, wie man die von "öffentlich bestellten und vereidigten" - aber geradezu
selbstverständlich parteiischen und an den versicherungsseitig vorsätzlichen (O-Zitat Schadensbearbeiter der Versicherung im Inoffiz
ohne Anwesenheit des brandgeschädigten Versicherungsnehmers: "Wir wissen, daß dem Versicherten die von Ihnen
geforderten Erstattungsleistungen aus vertragsrechtlicher Sicht ungeschmälert zustehen, gleichwohl, wir folgen bei
dem Aushandeln der Erstattungsleistungen den Anweisungen unserer Geschäftsleitung, die uns diese
Schmälerungsansinnen ja vorschreibt.") Betrugs- und Täuschungshandlungen frechstens mitwirkenden - Sachverständigen der
Brandversicherer raffiniert runtergezoomten Ersatzleistungen knacken kann, auch wenn das Monate bis Jahre dauert
(gleichwohl gab und gibt es die üblichen, vertragsrechtlich gesicherten und baufortschrittssichernden Sofortzahlungen!):
Dazu schreibt Gerhard Wagner, Geschäftsführer der Deutschen Burgenvereinigung in "Mitteilungen,
Mitgliedermagazin der Deutschen Burgenvereinigung e.V. DBV Nr. 83 / Juli 2004":
"Tipp
Vorsicht bei Versicherungsleistungen!
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Versicherungsleistungen nach dem Brand der Marksburgschänke hat die DBV
die Erfahrung machen müssen, wie ratsam es ist, das erste Angebot der [Brand]Versicherung nicht sogleich zu
akzeptieren, so willkommen eine rasche Zahlung nach einem solchen Unglück auch sein mag, sondern selbst einen
sachverständigen Berater mit Erfahrung heranzuziehen. [...] Im Endeffekt haben unsere sich über längere
Zeit hinziehenden Nachverhandlungen, an denen in erster Linie der Vorsitzende des Beirats für Denkmalerhaltung
und Mitglied des Marksburg-Ausschusses der DBV Konrad Fischer beteiligt war, rund 100.000 Euro mehr (!) an
Versicherungszahlungen [...] erbracht als im ersten Angebot vorgesehen. [...]"
Anmerkung: Dieses von mir entwickelte Nachforderungs-"System" dürfte fast in jedem Brandversicherungsfall ähnlich
funktionieren, wenn bauherrnseits die notwendige Nervenstärke und Hartnäckigkeit vorliegt. In diesem Fall gab es durch Beratung
exakt 106.000 EUR mehr bei einem Brandschaden von etwas über 1 Mio
EUR! Und das nicht nur bei den Baukosten und der Bewertung des Restwertes (Abzug).
Versicherungs-Literatur und Lesestoff rund ums Versicherungsrecht, auch für alle, die ihrem Versicherungsanwalt
oder Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler im vermaledeiten Schadensfall selber gerne auf die Finger gucken
und / oder klopfen wollen:

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