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Konrad Fischer
Bauleistungsversicherung, Baustellenversicherung, Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung und andere Hausversicherungen
Eine kleine Übersicht für Bauherren und Hausbesitzer
mit praktischen Beispielen zur Brandschadensabwicklung und den dort üblichen Versicherungstricks
Bauversicherungen, Hausversicherungen und Bauherrenversicherungen
Eine kleine Übersicht mit praktischen Beispielen zur Brandschadensabwicklung
Wie alle Lebensbereiche bietet auch das Bauen und Wohnen nicht nur Vergnügen, sondern vielerlei Risiken. Diese kann ein gottesfürchtiger Hausbesitzer oder
Bauherr selbstverständlich dem unergründlichen Ratschluß des Allmächtigen Vaters im Himmel und auf Erde oder der spekulativen Hoffnung an ein gnädiges
Schicksal anheimstellen - oder eben doch lieber versichern. Für alle, die am eigenen Schicksalsbezwingungsvermögen, der omnipräsenten Aufpasserei des gütigen
Allmächtigen und dem unerschöplichen Reservoir der eigenen Kapitalmittel und Fnanzierungsmöglichkeiten im Falle eines Falles mehr oder weniger zweifeln, folgt
hier eine kleine Übersicht über die maßgeblichen Versicherungsmöglichkeiten im Immobilienbereich.
Fangen wir beim Bauen selbst an. Wenn Sie bauen wollen, hapert es ja oft mehr oder weniger an der
Finanzierung der erwarteten / veranschlagten / geschätzten Baukosten. Sie müssen zur Bank, die fragt nach
Sicherheiten. Und schon haben Sie eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung an der Backe, denn
wenn Sie die vorweisen und bei dem Kreditinstitut hinterlegen können, fällt es mit der Finanzierung etwas leichter.
So kommt es tatsächlich zum Baubeginn. Als Partner dafür brauchen Sie vielleicht einen Architekten, Ingenieure und Baufirmen. Wenn Sie alles selber hinkriegen,
natürlich nicht, sonst halt mehr oder weniger. Freilich wollen Sie immer das Billigste, Sie bauen ja zum ersten Mal. Und deswegen achten Sie gar nicht drauf,
ob Ihre Planer eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben. Die im Falle eines Falles für alle anfallenden Mängel zahlt. Auch die der Handwerker, die eigenen
Pfusch ja gar nicht versichern können - Planer können das. Man nennt das "gesamtschuldnerische Haftung". Nur hat nicht jeder Planfertiger so eine
Berufshaftpflicht-Versicherung, die auch als Vermögenshaftpflicht für Planer, die keiner mit Pflichtversicherung gekoppelter Berufsordnung wie verkammerte
Architekten und Ingenieure angehören, abgeschlossen werden kann. Die kostet nämlich nicht schlecht Prämie, und ein Superbillig-Luschenstrichschmierer - egal
ob als selbstständiger oder nebenberuflicher oder gar als Baubeamter schwarz arbeitender "Bauplaner" - Spezialität so mancher Kreisbauämter - verzichtet gerne
darauf. Zu Ihren Ungunsten. Auch die Pflichtanmeldung bei der Berufsgenossenschaft wird von manchen Planungsbüros eingespart. Wer haftet dann, wenn auf Ihrer
Baustelle der nicht unfallversicherte angestellte Büromitarbeiter sich einen Nagel vom Fuß bis ins Kleinhirn reinzieht? Oder in die Grube fällt? Raten Sie
mal.
Ebenso sieht es bei den Handwerksfirmen aus. Nicht jede ist gut zum Schutz des Kunden versichert. Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme bei
Schädigung des Kunden? Nachfragen lohnt. Und wenn Sie sich für einen Fertighaushersteller oder Schlüsselfertighaus-Bauträger entscheiden, ist auch eine
Baufertigstellungsversicherung, die Sie in gewissem Umfang vor einer Insolvenz des Herstellers/Bauträgers zu schützen vermag und Ihren Mehraufwand
decken soll, der bei Insolvenz des Bauunternehmens entsteht, durchaus überlegenswert. Wobei es auch dabei durchaus Tücken geben mag - für kritische Kandidaten
teuere Prämie, für unkritische könnte man sich das schöne Geld auch sparen, das Kleingedruckte ist oft bei der Entschädigung im Versicherungseintrittsfall das
Allerentscheidendste - das man eben wie bei allen Lebensfragen vorher ausreichend bedenken sollte. Schon wieder eine Binsenweisheit, aber eben nicht trivial.
Aus Sicht der von einem unverschuldeten Unglück Betroffenen sieht der Versicherungsbedarf natürlich grad anders rum aus: Bei Unfällen kann es ja nicht nur zu
Sachschäden kommen. Daher kann auch ein entsprechender Rechtsschutz bei Personenschäden sinnvoll sein.
Bei der Baufertigstellungsversicherung gibt es drei Möglichkeiten, die Sie kennen sollten: Erstens die Ausführungsbürgschaft, die gegen
die Insolvenz, den Bankrott bzw. den Konkurs der Baufirma während der Bauausfürung versichert. Dann die Gewährleistungsbürgschaft,
die Sie nach Beendigung und Fertigstellung des Bauwerkes gegen Schäden aus der Gewährleistung der Firma absichert - nach der für die
Gewährleistungsfrist gesetzlich geregelten Fristenregelung je nach Bauvertragsvereinbarung (VOB/BGB). Und zuguterletzt die
Vertragserfüllungsbürgschaft als sowohl Ausführungsbürgschaft wie auch Gewährleistungsbürgschaft - das Rundumpaket und meist
das Sinnvollste, wenn schon. Die Baufertigstellungsversicherung wird übrigens meist vom Bauunternehmen angeboten und abgeschlossen und ist
dann im von Ihnen zu zahlenden Kaufpreis enthalten. Wer sie anbietet, ist meist "seriös" und kann die Versicherungsvermittlung
selbstverständlich auch als nettes Zubrot nutzen. Wenn Sie allerdings von Anfang an von Ihrem Hausbauunternehmen Sicherheitsleistungen
für Ihren Hausbau in Form einer von der Bank des Unternehmens gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft und einer Gewährleistungsbürgschaft
gestellt bekommen (deren Kosten sich freilich ebenfalls in Ihren Baukosten niederschlagen), können sie auf die
Baufertigstellungsversicherung freilich auch bedenkenlos verzichten. Und denken Sie mal darüber anch, welche Komplikationen es für
Sie bedeutet, wenn das vor der Insolven stehende Bauunternehmen die Versicherungsprämien für "Ihre" Baufertigstellungsversicherung
schon einige Zeit nicht (mehr) ordentlich - vertragsgemäß - berappen konnte ...
Eine Baustelle ist also eine finanziell - aber auch technisch und gesundheitlich gefährliche Angelegenheit und wahrscheinlich jeder
hat schon von Unfällen bis zur Todesfolge gehört, die hier nicht nur den Handwerkern, den Ingenieuren, dem Bauherren und
seinen eifrigen Mithelfern, sondern auch unbeteiligten Nachbarn und unberechtigten Besuchern drohen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch
BGB § 823 steht die Grundlage, nach der Sie als Bauherr für nahezu alles und jedes rund um ihre Baustelle mit Schadensersatz haften müssen:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet."
Was passiert, wenn ein Wegabkürzer sein "Gewohnheitsrecht" wahrnimmt und in eine ungesicherte Baugrube plumpst?
Was, wenn am Wochenende im Rohbau spielende Kinder von einer nicht vorschriftsgemäß geländergesicherten
Baustellentreppe abstürzen? Was, wenn ein Bauherrengerüst bei Sturm zusammenknickt und dabei Nachbars Maserati
erwischt? Und wenn eben die Handwerker oder privaten Helferlein verunglücken? Oder der Blitz in den fast
fertiggestellten Dachstuhl fährt, das Schweißen der Stahlträger einen sich am Wochenende erst richtig
entwickelnden Baustellenbrand in den Schalungsabfällen entfacht. Wer zahlt den Schaden, wenn ein böser Räuber
anhängerweise die gerade zwischengelagerten neuen Türblätter inklusive der Edelkeramik für Bad und WC sowie alle
herumstehenden Werkzeugkästen und den Bagger ins Ausland transferiert? Nicht bei Ihnen, da Sie so gottesfürchtig
sind? Vorsicht, der liebe Gott prüft auch gerne mal die Seinen - siehe Hiob!
Gerade bei Personenschäden wird das schnell teuer für den Bauherren, der ja auch nach der EU-Baustellenverordnung die
Verantwortung für die von seinem Baugrundstück und seiner Baustelle ausgehende Sicherheitsrisiken hat. Durch einen
sogenannten "Dritten" kann er zwar seine Risiken gegenüber den Handwerkern etwas verlagern, jedoch nicht zweifelsfrei abschieben. Und
der Rest bleibt eben auch vorzugsweise auf ihm sitzen.
Welche Versicherungen stehen dem Bauherren notfalls zur Verfügung?
1. Die wichtigste Versicherung des Bauherren ist bestimmt die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung, die hier greifende gesetzliche Haftungsgrundlage im BGB wurde
oben schon benannt. Die Haftpflichtversicherung kann im Extremfall des oft überraschenderweise letztlich vom Bauherren zu verantwortenden Personenschaden an
irgendwelchen gar nicht auf die Baustelle gehörenden Streunern seine wenigstens finanzielle Rettung sein. Da es hier oft um extrem hohe Schadensersatz-Summen
geht, sollte der Versicherungschaden mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro für Personenschäden und Sachschäden abgesichert sein. Abgedeckt
sind meist die Schäden innerhalb zwei Jahren Bauzeit. Das kann einen einmaligen Versicherungsbeitrag zwischen ca. 100 bis 300 Euro kosten und dürfte es auch
wert sein. Längere Sonderlaufzeiten können vereinbart werden. Die Prämie richtet sich grundsätzlich nach der Bausumme. Dazu gehören auch selbstverständlich
Ihre Eigenleistungen. Planen und / oder bauleiten Sie auch selbst oder Ihr Opa oder sonstwer aus der bucklichen Verwandschaft oder gar dem weiteren
"Freundeskreis", dann teilen Sie das beim Versicherungsabschluß bitte mit, denn das heißt Extraprämie und im Schadensfall Extrazahlung.
2. Dann zu den Schäden am Rohbau durch Diebstahl, mutwillige Zerstörung und auch Unachtsamkeit von Bauhandwerkern. Hier greift in gewissem Umfang die
Bauleistungsversicherung / Bauwesenversicherung. Sie kostet als Prämie einmal ein- bis zwei Promille der Bausumme und kann auch anteilig auf die beteiligten
Handwerksunternehmen umgelegt werden. Dazu ist allerdings in den Ausschreibungsunterlagen ein entsprechender Vertragsbestandteil notwendig, damit das
beauftragte Unternehmen derartige Zusatzlasten rechtzeitig bei seiner Preisbildung vor der Angebotsabgabe berücksichtigen kann. Ich persönlich rate vom
Umlageverfahren ab, da erfahrungsgemäß der Bieter mehr auf seine Preise draufschlägt, als es sein müßte. Oder die Einpreisung
schlichtweg vergißt und dann auf Minderleistung als Kompensation angewiesen ist. Alles kein Vorteil für den Bauherren.
Den Ersatz von Diebstählen an nur eingelagerten, noch nicht eingebauten und abgenommenen Bauteilen, Ausstattungsgegenständen, Bauobjekten, Technikartikeln,
Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Materialien leistet die Bauleistungsversicherung allerdings nicht. Hier wird es dann spannend, wer den Diebstahl auf
seine Kappe nehmen muß - gar nicht so selten, der betroffene Handwerker, der sein Zeugs unbeaufsichtigt vor der Abnahme herumliegen ließ. Ein lumpiges
Vorhängeschlössli an seiner Baubude - selbst wenn sie von drei dicken Galeerenketten umwickelt ist und mit recycelten Ostzonen-Selbstschußanlagen und bissigen
Wachhunden zusätzlich beschützt - ist für die gierigen Diebe - heutzutage aus aller Herren Länder - ja höchstens ein zusätzlicher Kick für den Klauerfolg.
Deswegen ist die just-in-time-Anlieferung angesagt - genau wie beim Frischbeton. In Kombination der Bauherrenhaftpflichtversicherung mit der
Bauleistungsversicherung dürfen Sie mit Kosten von 300 bis 600 Euro rechnen. Die Höhe des Selbstbehaltes, den Sie im Schadensfall selbst übernehmen müssen,
spielt natürlich bei der Beitragshöhe eine gravierende Rolle.
Auch für den handwerkerüblichen Pfusch am Bau ist die Bauleistungsversicherung nicht zuständig. Den Rechtsentscheidungen nach zu beurteilen, trifft das meist
die gesamtschuldnerisch in der Bredouille sitzenden Planer und Bauleiter, also meist Architekten und Ingenieure, die ja ihren "Pfusch", selbst wenn er
handwerkerverschuldet ist, in der eigenen Haftpflichtversicherung versichern können. Zwar haftet im Innenverhältnis der pfuschende Handwerker gegenüber dem
Architekten weiter - doch greifen Sie mal einem Nackten in die Tasche. Schnell eine Insolvenz und dann frech weitergepfuscht, das scheint hier die leider
übliche Strategiezu sein.
Ach ja, wenn es an die Fassade regnet und der Frost dann den Putz runterrupft, ist das freilich auch nicht die Sache der Bauleistungsversicherung, sondern die
Sache des Handwerkers, soweit sein Gewerk noch nicht abgenommen, oder danach des Bauherren bzw.seines Architekten, den letztlich fast jede Schuld zu treffen
scheint. Er hätte ja den Terminplan so legen müssen, daß rechtzeitig die Dachrinnen dran sind oder so.
3. Das leidige Thema Unfälle am Bau hat mehrere Ebenen. Trifft es den Handwerker oder Planer, haben diese normalerweise Deckung bei
der Unfallversicherung der eigenen Berufsgenossenschaft. Da der Bauherr aber gleichwohl durch unterlassene Organisations- und
Schutzmaßnahmen in seinem Verantwortungsbereich nach den Regelungen der EU-Baustellenrichtlinie /
Baustellenverordnung in Anspruch genommen werden kann, drohen ihm dann Ersatzansprüche gegenüber den Berufsgenossenschaften.
Außerdem - was ist mit den Schwarzarbeitern aus dem Bekanntenkreis? Wir alle wissen, daß nicht nur unzählige der kräftigeren und schluckfesteren Arbeitslosen
so ihren dicken Mercedes finanzieren, ja, auch viele offiziell in Arbeit und Brot stehende Handwerker sind gar nicht so abgeneigt, sich so den nächsten
Traumurlaub mitzufinanzieren. Und wenn diese nun zu Schaden kommen? Da ist eine spezielle Unfallversicherung für Bauherren und "umsonst" mithelfende Bauhelfer
vielleicht nützlich. Ansonsten ist mit einem Bauantrag ja auch eine Meldung und die Beitragspflicht gegenüber der Bauberufsgenossenschaft verbunden, die
drohende Eigenleistungsunfälle mit absichert. Dies nennt sich Bauhelfer-Versicherung und kostet um die 1,50 EUR pro Arbeitsstunde! Bei Schwarzbauten oder nicht
baugenehmigungspflichten Baustellen hilft das natürlich rein gar nichts.
4. Wenn es nun im Rohbau zu Brandschäden kommt, auch das ist ja gar nicht mal so selten, tritt eine Feuer-Rohbauversicherung ein. Sie kann so abgeschlossen
werden, daß sie danach in die umfangreichere Wohngebäudeversicherung übergeht, das spart meist etwas oder gleich die ganze Prämie für die
Feuer-Rohbau-Versicherung.
5. Nun soll es ja vorkommen, daß Handwerker oder sogar Bauträger mitten im Baugeschehen bankrottieren und das insolvente Unternehmen schon fleißig Geld kassiert
hat oder durch die Neuverpflichtung neuer - vielleicht sogar wesentlich teurer - Unternehmen (die die Bauherrennot ja auch mal für freche Preise ausnützen
können) unvorhergesehene Kostensteigerungen eintreten. Auch dagegen kann sich der furchtsame, vielleicht auch der erfahrene Bauherr versichern, wobei das
beauftragte Unternehmen diese Versicherung abschließen muß und eben nur solche abschlußbereiten Firmen in die engere Wahl kommen sollten: Die vom Unternehmen
abgeschlossene Baufertigstellungsversicherung springt dann hilfreich ein und deckt die Mehrkosten, die ja auch bei verlängerter Bauzeit mehr Mietkosten
beinhalten können. Daß die Kosten dem Baupreis aufgeschlagen werden, ist klar. Beim Einfamilienhaus kann dann beim Bauträger bis ca. 10.000 Euro anfallen. Tipp:
Eine Vertragserfüllungsbürgschaft vom Bauunternehmen einfordern, die auch während der Gewährleistungszeit für Mißlichkeiten eintritt.
6. Am Ende der Baumaßnahme steht dann die schon erwähnte Wohngebäudeversicherung. Sie deckt die Schäden am Bauwerk, an Nebengebäuden, an der Hundehütte, der
Fahnenstange, den fest mit dem Bauwerk verbundenen Ausstattungsgegenständen, der Heizung und Elektrik, ja, auch an der Brandmeldeanlage und fest verbauten
Bodenbelägen, jedoch nicht am mobilen Hausinventar durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel und ist selbstverfreilicht ein unabdingbar Ding. Auch die
Rettungs-, Bergungs- und Sicherungskosten sowie die Mietkosten bei Unbewohnbarkeit des brandgeschädigten Wohngebäudes im Schadensfall sind dabei bis zu
gewissen Grenzen - oder auch ganz - vertraglich abgedeckt.
Also:
Unbedingt das Kleingedruckte lesen und mit anderen Anbietern vergleichen, sonst steht man später - ja, ich meine im Schadensfall - mehr als dumm da. (Macht
niemand, ich weiß es doch! Nur die im Falle eines Falles zahlungspflichtige Versicherung, dann aber ganz genau und immer zu Ihren Ungunsten!)
Ein zentrales Problem ist logischerweise die korrekte Ermittlung der Versicherungssumme. Wenn sich nun später im Schadensfalls eine
sogenannte Unterversicherung herausstellt, weil zu Vertragsabschluß der Versicherungsvertreter nicht ausrecheichend zum Thema
Wertermittlung beraten bzw. recherchiert hat und dafür keine Mitschuld des Versicherungsnehmers besteht, ist der Versicherungsschutz
dennoch nicht unbedingt beeinträchtigt. Es besteht nämlich angesichts der Schwierigkeiten, den zutreffenden Versicherungswert
1914 korrekt zu ermitteln, eine außerordentlich gesteigerte Beratungspflicht, die der Vertreter erfüllen muß. Und wenn
nicht, muß eben voll geblecht werden, so jedenfalls das
OLG Brandenburg, Az. 13 U 34/70.
Möglicherweise bietet die Gebäude-Feuerversicherung auch das Einbeziehen einer Zusatzversicherungen für
Überspannungsschäden an bestimmten Gebäudebestandteilen wie die Heizungsanlage, die Klingelanlage oder eine
Einbruchmeldeanlage an. Die lohnt sich, wenn irgendwo im Stromnetz beispielsweise der Blitz einschlägt, ohne daß
Brandschäden an Ihrer Antenne (Direkteinwirkung) festzustellen sind. Denn nur dann erhalten Sie Ersatz für Ihre so wertvolle
Elektronik. Kaufbelege unbedingt aufbewahren, sonst wird zu Ihrem Nachteil runtergerechnet.
Wie oben erwähnt, ist das Vermeiden einer Unterversicherung extrem wichtig. Man sollte deswegen bei der Bemessung der
Schadensersatzsumme unbedingt vom tatsächlichen Versicherungswert ausgehen, der das Baualter und den Bauwert zutreffend
berücksichtigt. Maßgeblich sind dabei zwei Berechnungsmethoden:: Nach Quadratmeter Wohnfläche und nach den
Baupreisen von 1914. Und wehe, wenn Sie bei den Quadratmetern klitzkleine Fehlerchen machen. Das rechnet Ihnen die Brandversicherung
im Schadensfall genau nach und zieht ab. Und dann kann sich die sogenannte "Unterversicherung" zur Katastrophe bei der
Schadensersatzsumme auswachsen. Alles schon erlebt! Die Unterversicherungsklausel, die hier etwas abmildern könnte,
kann nicht alle Probleme lösen. Tipp: Seien Sie penibel, dann ist es die Zahlung später auch.
Im Schadensfall bedarf es regelmäßig erstmals einer polizeilichen Feststellung der Brandursache als Grundlage der erst danach
eintretenden Versicherungspflicht. Wer sein Haus frech selbst abfackelt, wird deswegen meist leer ausgehen.
Im Falle einer vorsätzlichen Brandstiftung oder sogenannter grober Fahrlässigkeit entfällt selbstverständlich die
Erstattung durch die Brandversicherung/Feuerversicherung. Nicht jedoch bei den viel häufigeren Fällen der leichten
Fahrlässigkeit - sei es, daß eine unbeabsichtigt herabbrennende Kerze oder ein dem Einschlafenden entfallener glimmender
Zigarettenstummel oder selbst eine vorsätzlich entzündete explosive Wunderkerze am Christbaum (vgl. Urteil des OLG
Düsseldorf vom 12.06.2006, 1 U 241/05, NJW-Spezial 2006, 450!) unabsichtlich den Brand auslöste, oder das Fett einer durch
Unachtsamkeit überhitzten Bratpfanne zum Wohnhausbrand führte. Hier muß wie in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit bezahlt werden.
Probleme kann natürlich die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit bieten. Gerne nutzen die im Schadensfall
überraschend bösen Sachversicherer hier jedes Schlupfloch, das sich ihnen bietet. In angeblich klaren, aber
oft mehr als zweifelhaften Fällen im Hinblick auf "grobe Fahrlässigkeit" behelfen sich die Brüder mit
Gewährung von gewissen Bruchteilen der Schadenssumme - und ein hilfloser Abgefackelter nimmt das meist, weil er es
sich kaum vorstellen kann, gegen solche Kraken zu prozessieren. Und ob er bei Gericht gut landet - wer weiß das
schon? Nicht alle Rechtsanwälte beraten hier vielleicht uneigennützig und kompetent. Auch die Richter wollen
regelmäßig auf einen arbeitssparenden Vergleich hinaus und eben kein Recht sprechen. Und es ist ja absolut
nachvollziehbar, wenn der geprellte Kunde sich denkt: "Lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach!"
Seit dem Vertragsdatum 1.1.2008 ist allerdings die "Alles-oder-nichts"-Klausel hinfällig, der Versicherer muß - je nach
Fallgestaltung und persönlichem Schuldanteil - eine angemessene Quote herausrücken. Nur früher Versicherte müssen
bezüglich grober Fahrlässigkeit besonders aufpassen. In der SZ am 12.12.08 gibt es dazu einige Hinweise aus der Rechtssprechung
von Andrea Nasemann, die hier auszugsweise bzw. sinngemäß zitiert und mit weiteren Fällen / Entscheidungen ergänzt werden:
"Schleswig-Holsteinsche Oberlandesgericht (vertritt) den Standpunkt, dass Kerzen an Weihnachtsbäumen zwar ein gewisses
Brandrisiko beinhalten." Solange der Versicherte aber die übliche Sorgfalt beim Kerzenzündeln walten läßt,
"sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sich der Baum dennoch entzünde (Az. 3 U 22/97)." Der Mieter haftet
dem Vermieter gegenüber für den leicht fahrlässigen Brandschaden. Ist er über die Nebenkosten an der Brandversicherung beteiligt, muß diese ihm den
geschuldeten Schadensersatz gegenüber dem Vermieter ihrerseits ersetzen (BGH, Urteil 13.09.2006, Az. IV ZR 116/05).
Umgekehrt muß der grob fahrlässig brandstiftende Mieter der Versicherung des Vermieters den Schaden ersetzen, den diese dem
Vermieter ersetzte. Beispiel: Kerzenaufstellung in der Nähe leicht entzündlicher Gegenstände und dann für
längere Zeit raus aus dem Raum. Nicht gerade selten bei einem ausgedörrten Adventskranz.
Grob fahrlässig ist es nach dem Amtsgericht Neunkirchen, brennende Kerzlein 15 bis 20 Minuten einsam in einem Zimmerli schmachten zu
lassen (Az. 5 C 12880/95). Anstelle den Adventskranz zu löschen, wurde eine Mutter von den Streitereien mit ihrem 10jährigen
Sohn abgelenkt, die Bude brannte - keine grobe Fahrlässigkeit urteilte das OLG Oldenburg (Az. 2 U 161/99), ebenso wie das OLG
Düsseldorf zur Ablenkung, die ein junger Mann beim Aufwecken seiner Freundin im Schlafzimmer durch deren Reize erfahren durfte (Az.
4 U 182/98).
Auch wenn die Kerzen erst zu einem Viertel abgebrannt sind, wäre das Verlassen des Zimmers nicht grob fahrlässig, so das OLG
Düsseldorf. Voraussichtlich ein Durchzug beim Türöffnen entfachte dann dennoch das Feuer, das wäre aber
unvorhersehbar gewesen (Az. 4U 49/97). Selbst das Verlassen des Raumes zum Aufsuchen der Toilette für 10 bis 15 Minuten wäre
nicht grob fahrlässig, urteilte das LG Hof, da ja nicht die Wohnung selbst verlassen wurde und damit nicht der letzte Rest an
Überwachungsmöglichkeit aufgegeben wurde, außerdem stand die dann leider doch die Wohnung abfackelnde Kerze auf einem
gefliesten Tischchen (Az. 13 O 471/99). Soweit der Auszug aus der Rechtssprechung zum Kerzenbrand. Wobei im ähnlich gelagerten Falle
einer Herdplatte, deren Ausschalten beim Verlassen der Küche im Unterschied zu den anderen zwei von drei aktiven Brutzelstellen
vergessen wurde und die dann zum Küchenbrand mit Gebäudebeschädigung führte, diese hausfrauentypische Schusseligkeit
nicht als schadensersatzausschliessende "Fahrlässigkeit", sondern nur als läßliches "Augenblicksversagen" einzuordnen
ist. So jedenfalls das OLG Düsseldorf in einem Anflug von Mitleid und Verständnis für gestreßte Damen, Aktenzeichen: 10
U 88/09.
Die beim Brand ggfs. erlittenen Brandverletzungen fallen dann zuallermeist in den privaten Bereich, da kann sich eine private
Krankenversicherung schon sehr nützlich betätigen. Von einer Sterbegeldversicherung wollen wir hier mal lieber absehen ;-)
Kritisch wird es, wenn es brandschutzrelevante oder sonstige berufgenossenschaftliche bzw. gewerberechtliche oder sonstig vom
Versicherten einzuhaltende Sicherheitsauflagen gibt, deren Nichteinhaltung letztlich für die Brandentstehung mit ursächlich war
oder nicht mit hinreichender Gewißheit ausgeschlossen werden kann. Denken sie nur an die vielfältigen Feuergefahren in
Industrie- und Gewerbebetrieben von Schweißarbeiten, heißlaufenden Maschinen, Backofenbetrieb, ...
In all' solchen Fällen ist kompetente Rechtshilfe unabdingbar. Und um auch ein bisserl in die Zukunft zu schauen: Stellen wir uns
mal vor, eine vollwärmeschutzgdämmte Bude mit ordentlich Photovoltaik auf dem Dach erleidet die typische
PV-Selbstentzündung und fackelt ab. Die Schwermetallsplitter der PV-Anlage werden hunderte Meter in die
Landschaft, vor allem aber auch Nachbars Garten herumexplodiert, zu den gewässervergiftenden Gifteinträgen der mit Algiziden
und Fungiziden verseuchten WDVS-Fassaden kommt noch der giftige Eintrag ihrer Brandrückstände im Boden. So bekommen
künftige Brandschadensereignisse und Brandschadensersatzansprüche ganz neue Dimensionen - dank Energiewende.
Im Brandfall bietet die Feuerversicherung erst mal den Zeitwert an - also den (angeblich) tatsächlichen Wert des
Gebäudes zum Schadenstag - an. Gleichzeitig arbeitet der so arg treuherzig auftretende Versicherungsmitarbeiter
darauf hin, daß der Brandschaden als Totalschaden deklariert wird, damit der Geschädigte dann einen vom
Bestand regelmäßig stark abweichenden Neubau aufzubauen hat. Folge: Brandschadenersatz zum gegenüber Neuwert
stark nach unten abweichenden Zeitwert. Toll! Was nun, wenn dieser versicherungsseits bzw. durch
abhängige Sachverständige wie IMMER sehr zu Ihren Ungunsten ermittelt wurde - mindestens 30 Prozent Unterschreitung
des tatsächlich geschuldeten Wertes ist nach meinen Beobachtungen und den eingeholten Auskünften bei ehrsamen
(ehemaligen) Versicherungsmitarbeitern in leitenden Positionen (ja, auch von der ehemaligen Bayerischen
Brandversicherungskammer!) Standard bei so manchen - wenn nicht sogar allen - Versicherern heute!? Erst bei
nachweisbarem originalgetreuem Wiederaufbau des abgebrannten Bauwerks oder seiner brandgeschädigten Bauteile
kommt es dann zur Auszahlung des Unterschieds zum sogenannten Neuwert, das heißt aktuelle "ortsübliche"
Baupreise! Deswegen gibt es zuerst mal eine erhebliche Abschlagssumme vom Versicherungswert und erst im Laufe des nachweislich betriebenen
Wiederaufbaus weitere Abschlagszahlungen bis zur Endsumme.
Die "gleitende Neuwertversicherung" geht von einer sachverständigen Einschätzung des Gebäudewerts zu einem
bestimmten - fiktiven - Datum (meist in Mark 1914, der "Versicherungswert 1914") aus. Dann wird mit einem
gleitenden Anpassungsfaktor (Baupreisindex) auf den Wiederaufbauwert zum Brandtag hochgerechnet.
ABER: Konfliktreich ist es bei diesen Rechenverfahren erfahrungsgemäß, welche tatsächlich anfallenden
Kosten zur Wiederherstellung des Bauwerks auch tatsächlich bezahlt werden. Hierzu verrät Ihnen der
Versicherungsvertreter allermeist nicht ein Sterbenswörtchen - deswegen passen Sie hier gut auf:
Oft - zu 99,9 Prozent - ändert ja der Bauherr das wiederaufzubauende Bauwerk aus verschiedenen Gründen -
meist zwischenzeitlich eingetretener Modernisierungs-/Umbau-/Anbaubedarf - in verschiedenen Bereichen - und baut damit
anders, als versichert war. Und hier wird dann wild herumgeschätzt - selbstverständlich allermeist zum
Nachteil des Kunden. Er hat dann das Problem, daß er die versicherten Bauteile, die er beim Wiederaufbau anders -
oft besser / moderner als vorher - ausführt, selbstverständlich nicht durch echte Rechnungen der Handwerker
belegen kann. Und deswegen hier von der dies profimäßig ausnutzenden Versicherung mit mehr oder weniger vom
tatsächlichen Wiederaufbauwert nach unten abweichenden Beträgen abgespeist wird. Da steht der bauwütige Brandgeschädigte dann am Ende ganz schön blöd da - die
Baukosten sind ach so unerwartet gestiegen (üblich bei falscher / minderwertiger Planung, nachträglichen Änderungswünschen,
korruptiver Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen, ...!) - und von dem Versicherer bekommt er viel weniger für seine
brandgeschädigten bzw. brandbedingt abgängigen Bauteile, als ihm nach dem Versicherungsvertrag eigentlich zustände.
Böse Tricks gibt es auch durch betrügerische Falschbewertung der Gebäuderestwerte - hier gibt es unter perversen
Sachverständigen auf Seiten der Versicherer geradezu Meister der Unterschätzung. Genau diese sind dem
Versicherer die herzallerliebsten und empfehlenswertesten. Vorsicht vor diesbezüglich freundlichst
versichererseits angebotenen "Sachverständigenverfahren" - die nach den vorliegenden Erfahrungen eine eigene
jammervolle Webseite wert wären! Und selbstverständlich am liebsten als öffentlich bestellt und vereidigt
auftrumpfen. Das weckt Vertrauen, auch wenn genau das Gegenteil angebracht wäre.
Viele Versicherer gefallen sich auch darin, im Brandfall mit "befreundeten" Schnellbaumurkspfuschfirmen dem
Brandgeschädigten zu einer qualitativ einzigartigen Sauerei beim Sanieren des Brandschadens schnell zur Hand zu
gehen. Das muß sich ein Kunde aber nicht gefallen lassen, er hat laut Vertrag das gute Recht, seinen Wiederaufbau
mit Fachfirmen nach seiner Wahl im Rahmen üblicher Qualitätssicherung ordentlich selbst zu vergeben - und
freilich mit dem Planer (Architekt / Ingenieur) seines Vertrauens.
Immer hat der Brandgeschädigte Bauherr das in jedem Versicherungsvertrag verankerte Recht, die anfallenden Planungskosten
nach HOAI ungeschmälert ersetzt zu bekommen. Da dies für die zuallermeist bis immer notwendige
Bestandsaufnahme der Bausubstanz in Plänen und Schadensdokumentationen, für die umfangreiche Planung nach
HOAI-gerechten Sätzen der Gebäudeplanung und Fachplanung inkl. aller jeweils anfallenden Zuschläge und
weiteren besonderen Leistungen mit Anrechnung der mitverwendeten Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten erkleckliche
Summen ausmacht, haben sich alle Versicherer darauf versteift, hier rechtlich keinesfalls tragfähige
Minderungsstrategien geradezu übelster Art zu entwickeln. Und da es bis dato noch kein einschlägiges Urteil zu
diesen Fragen gibt - bei drohenden Prozeßniederlagen haben die Versicherer immer vorher klein beigegeben, um
genau in dieser heiklen Frage kein Urteil einzufangen! - fallen immer noch 99,9 Prozent aller Brandgeschädigten
auf diesen Versicherungsbetrug herein. Oft kommt dann der im Auftrag der Brandversicherung bescheißende Vertreter
mit Argumenten wie "ortsüblich sind 0,5 Prozent Planungskosten" oder ähnlichen Absurditäten daher. Der krankhaften
Phantasie der Brandversicherer und ihrer vereidigten Helfershelfer im korrupten Sachverständigenlager - meist eigentlich verkammerte und dem Kammerrecht
verpflichtete Bauingenieure - sind hier offenbar keinerlei Grenzen gesetzt. Eine ordentliche Beschwerde bei der für den betrügerischen und das gesetzliche
Honorarrecht aktiv zu Lasten des betroffenen Planers und zugunsten eines Dritten - der Versicherung - verbiegenden Ingenieur zuständigen Ingenieurkammer oder
zumindest die Androhung eines solchen Beschwerdeverfahrens kann unter Umständen dessen Einlenken bewirken. Vor ein paar Jahren war übrigens ein OLG mit dieser
Frage der HOAI-Unterminierung befaßt, der gerichtsseitig bestellte unabhängige und vereidigte HOAI-Sachverständige hat übrigens dem
Architekten-Privatgutachten des Geschädigten in vollem Umfang recht gegeben. Das Urteil ist mir nicht bekannt geworden - vielleicht, weil die Versicherung
vorher wieder mal klein beigab, um kein für sie übles Präzendenzurteil zu kassieren. Zu diesem Thema siehe auch weiter unten.
Auch die Schmälerung der dem Brandopfer zustehenden Miete für die Dauer der Unbewohnbarkeit seiner
Brandstelle bis zum Wiedereinzug in das fertiggestellte Gebäude durch frech zu kurz angesetzte Bauzeiten ist sozusagen handelsüblicher Betrug.
Vorsicht auch bei der Erbringung von Eigenleistungen beim Wiederaufbau des brandgeschädigten Bauwerks. Sie sollten
vor Abschluß der Feuerversicherung abfragen, unter welchen Konditionen Sie die Eigenleistung auf den
Erstattungsbetrag der Versicherung angerechnet bekommen. Oft ist es für Sie wesentlich günstiger, die
Bauarbeiten und Aufräumarbeiten von Profis erledigen zu lassen, da dann Rechnungsbeleg anfallen, die die
Versicherung als Kostennachweis akzeptieren muß. Wenn Sie nicht überraschende Einwände erhebt ...
Manche Versicherer gefallen sich sogar darin, den grundsätzlich versicherten sinnvollen Aufwand zur Sicherung des
brandgeschädigten Gebäudes vor weiterer witterungsbedingter Schädigung - beispielweise durch Einhausung
mittels geeigneter überdachter Gerüstkonstruktionen - abzuerkennen - während andere Versicherer die Einhausung geradezu fordern.
Eine weitere Perfidie der Versicherungsgesellschaften kann darin bestehen, daß sie im Falle des zeitweisen Leerstands des
abgebrannten Bauwerks vor dem Brandereignis entweder argumentieren, dadurch wäre das Schadensrisiko über die versicherte
Risikoeinstufung unvorhersehbar gestiegen und damit die Schadenserstattungspflicht mehr oder weniger hinfällig, oder der versicherte
Bauwerkswert sei durch Leerstand und anzunehmende Verfallserscheinungen / Baumängel / Bauschäden ins Bodenlose gesunken. Mit
dem gleichen Ergebnis wie vor.
Arg vielfältig, trickreich und perfide sind all die versicherungsseitigen Erpressungs- und Lockstrategien, um den schlecht
beratenen bzw. ahnungslosen, von derartig kriminellem Vorgehen überforderten und oft noch unter Schocknachwirkung stehenden
Brandgeschädigten hier über den Tisch zu ziehen. Und arg treuherzig das tolle Auftreten der Versicherungsrepräsentanten und ihrer Helfershelfer aus der
Baubranche (Planer, Sachverständige, Baufirmen). Zu diesem leidigen Thema kommen wir im Detail noch weiter unten.
6. Eine Hausratversicherung versichert dann das Mobiliar und sonstige Gegenstände im Haus bei Brand und Wasserschaden und
ergänzt die Hausversicherung bzw. Gebäudeversicherung. Bei Blitzschlag ins Haus und folgenden Überspannungsschäden in
der Elektrik ist die Hausratversicherung ebenfalls dran, soweit sie für "Überspannungsschäden" ergänzt wurde. Also
Vorsicht: Für den gar nicht mal so seltenen Fall der Überspannungsschäden mit Folgeschäden an den teils doch sehr
teuren Elektrogeräten muß extra versichert werden. Im Schadensfall ist damit zu rechnen, daß die Versicherunge Gutachten
über die Schadensursache verlangt - wenn dann mehrere Elektrogeräte durch Überspannung geschädigt wurden, hat man
meist gute Karten. Ansonsten kann es Schwierigkeiten geben, weil ja auch ein "normaler" Defekt dem schönen Gerätchen das
Laufzeitende beschert haben kann. Ansonsten kann sich eine zusätzliche Überspannungsversicherung im Schadensfall an wertvollem
Inventar immer lohnen und ist deswegen eigentlich immer sinnvoll. Auch bei der Hausratversicherung bitte darauf achten, den
tatsächlichen Versicherungswert zugrundezulegen und ggf. bei der Neuanschaffung wertvollen Inventars rechtzeitig nachversichern!
Ein Tipp am Rande:
Gerade bei Schadensfällen der Hausratversicherung versuchen nicht gerade wenige Versicherungsnehmer den Versicherungsbetrug. Da werden gar nicht vorhandene
Wertsachen als geschädigt, verbrannt oder sonstwie abgängig deklariert, oder bei der Schadensmeldung aus einer Billigen-Jakob-Falsifikats-Ticktack vom Strand
in Sirmione eine gar schmucke Rolex aus Silber, Gold und Platin mit Diamantenbesatz, aus einem alten Plattenheuler die ultrateure Bose-HiFi-Anlage, aus
Silberschmuck urplötzlich das prächige Goldgehänge mit diamantbesetzten Platinspitzen an Perlen. Und aus dem letzten Wühltischeinkauf Designermode, aus dem
Blechkeksbüchsli vom Flohmarkt ein altehrwürdiges Reliquiar, dem windschiefen Vertiko vom Sperrmüll ein spätgotischer Stollenschrank, der jeder
Ritterburg zu noch höherem Ansehen verhülfe und fachgerecht verhökert die ganze Bausanierung finanzieren
könnte. Gerne werden auch Schäden getürkt, man erinnere sich nur an die Bumserbande, die mit betrügerischen Auffahrunfällen die KFZ-Versicherungen schädigten,
bis sie erwischt wurden. Lieber Versicherungsbetrüger, wat denkste Dir eigentlich dabei?
Davor kann ich nur warnen. Erstens, weil Unrecht Gut niemals gut tut, der Betrüger damit sein Schuldenkonte beim Jüngsten Gericht belastet und der gerechte Gott
auch auf dieser Welt für jeden Verstoß gegen seine mehr als simplen Gesetze (fragen Sie dazu Ihr Gewissen ab!) seine entsprechende Antwort bereitstellt - und
wenn sie an derlei Kinderkram als aufgeklärt-vernünftig-moderner Mensch sowieso nicht glauben, zweitens:
Weil die Versicherer das vorher wissen, was dem mehr als dürftigen Hirn eines Versicherungsbetrügers in dieser
Beziehung entspringen kann. Die haben sogar extra raffinierte Fachleute dafür angestellt, die ständig Katalogpreise
studieren und über alle derartigen und andere Fallgestaltungen im Archiv bescheidwissen. Mit diesen Leutchen ist übrigens nicht
zu spaßen - da haben Sie in Nullkommanix eine übel Anzeige am Hals und stehen erst vor dem Kadi und dann als
Vorbestrafter dumm da. Außerdem, was Serientäter oft mal übersehen: Die Versicherungen haben ein Hinweis- und
Informationssystem HIS in Arbeit, dem werden alle Kunden von Schadensmeldungen eingespeist, wenn sie im Jahr dreimal oder mehr
auffällig werden und Schäden melden. Bei KFZ- und Rechtsschutzversicherung ab vier Schadensmeldungen. Und auch der
entschädigte Versicherungskunde kommt ab einer gewissen Schadenshöhe rein, wenn sein Schaden erst auf Grundlage eines
Sachverständigengutachtens entschädigt wird. Genauere Kriterienbeschreibungen hält die Branche übrigens geheim, frei
nach dem Motto: Trau, Schau, Wem? Und klaro: Die verschiedenen Merkmale sind mit Punkten bewertet - und zack ist man drin. Brillen,
Handy und Laptop sind Betrugsrenner. Vorerkrankungen, seltsame Versicherungssummen, gefährliche Hobbys - die Datenspeicherung
weiß mehr als Facebook, damit dürfen Sie rechnen. Und ob man im Meldesystem schon drin ist? Hier hilft eine Selbstauskunft:
Informa Insurance GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden. Postkarte bitte freimachen.
Fazit: Die Goldene Regel hilft auch Ihnen weiter: Was Du nicht willst, was man Dir tu, das füg auch keinem Andern zu. Logo, oder?
7. Um dem Bauherren den Abschluß mehrerer Versicherungen zu ersparen, bietet die Versicherungswirtschaft auch Kombiversicherungen an. Sie bieten für einen
einmaligen Versicherungsbeitrag eine Rundumvorsorge gegen die oben genannten Risiken oder zumindest den wesentlichen Teilen davon an und können, müssen aber
nicht günstiger als der Abschluß von mehreren Einzelversicherungen sein.
8. Eine Elementarschadenversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Schneedruck und Lawinen kann die
Wohngebäudeversicherung ergänzen. Leider nicht in typischen Erdbebengebieten, traditionell hochwassergefährdeten Flußauen oder immer wieder von sonstigen
Naturkatatsrophen heimgesuchten Landstrichen. Da will kein Versicherungsunternehmen, auch keine ausländische Versicherungsgesellschaft aus gut nachvollziehbaren
Gründen ran oder wenn schon, nur gegen exorbitante Prämienzahlungen. Man muß sich hier leider auf den Staat und seine Hilfsmaßnahmen im Katastrophenfall
verlassen. Oder eben auf den lieben Gott. Wobei das Nachfolgeunternehmen der DDR-Gebäudemonopolversicherung dann beim Elbehochwasser und Oderhochwasser ganz
kräftig blechen durfte. Pech gehabt, oder eben Glück. Je nach dem.
9. Gegen das Auslaufen von Heizöl und anderen gefährlichen Stoffen für das Grundwasser kann eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung schützen. Auch hier
drohen irre Schadenshöhen, unter drei Millionen Euro sollte die Versicherungssumme deswegen nicht sein.
10. Selbstverständlich sollten Sie sich vor dem Abschluß einer Versicherung bestens informieren, wie es mit den Unterschieden bei den Leistungen und den
Prämien - bis zu 200 Prozent! - bestellt ist. Hier sind doch gravierende Feinheiten zu unterscheiden. Es gibt hierzu teils kostenpflichtige Merkblätter,
Beratung und Hinweise auf günstige Versicherungsunternehmen bei den Verbraucherzentralen, speziellen Versicherungsberatern oder auch dem Bund der Versicherten.
Für den bequemeren Zeitgenossen, der sich selber nicht durch teils sehr undurchsichtige Versicherungsangebote kämpfen will, kann es durchaus auch sinnvoll sein,
sich dabei an unabhängige Versicherungsmakler zu wenden. Doch bitte glauben Sie nicht, daß es wirklich unabhängige Makler gäbe, egal was Ihnen da aufgeschwätzt
wird. Jeder Versicherungsmakler hat merkwürdigerweise seine ganz speziellen Lieblinge in der Versicherungswirtschaft. Und wieso wohl? Weil die Lieblinge ihm die
vorteilhaftesten, fettesten und allerbesten Konditionen beim Kundenfang gewährt. Also fragen Sie mal bei Kunden der Versicherungsmakler nach Referenzen. Es gibt
da nämlich auch arg unengagierte Faultiereund geradezu Nullkommanix Ahnung in versicherungsvertragsrechtlichen Problemchen, wenn es um das Geltendmachen genau
Ihrer Ansprüche geht. Für so arg viele Makler zählt ebenso wie beim normalen Versicherungsvertreter zunächst mal der Vertrags-Abschluß, dann seine Prämie und
zuallerletzt Ihr Wohl. Doch das wissen Sie als lebenserfahrener Zeitgenosse selbstverständlich mindestens genauso gut wie ich. Ein guter Makler leistet Ihnen
mehr als nur günstige Abschlußkonditionen, er hilft Ihnen im Schadensfall tatkräftig zu Ihrem ungeschmälerten Deckungsrecht und kann diesbezüglich auf Erfolge
und juristische Kompetenzen verweisen. Dann paßt die Sache.
11. Wenn dann der Versicherungsfall eingetreten ist, werden sich wohl die meisten Versicherungsunternehmen aus nah
und fern lieber erst mal kräftigst zieren, ihren Vertrag vollumfänglich einzuhalten und auch gerne und unverzüglich
genau das bezahlen, was sie vertragsgemäß schulden. Nicht nur, daß sie auch aus wohlverstandenem Eigeninteresse
kräftig dabei helfen, daß ihr Versicherungskunde nicht unberechtigt von dritter Seite in Anspruch genommen wird. Nein,
das Problem für den Versicherungskunden ist viel schlimmer:
Interne Regelungen wie "niemals über 70 Prozent der vertraglichen Kostenerstattungspflicht" und perfide
Schadenssachverständige auf Versichererseite reizen hier die reich gegebenen Einredemöglichkeiten und
Schmälerungsansinnen oft bis zum Erbrechen aus. Da hilft dann nur die Inanspruchnahme von kompetenten Planern,
vielleicht auch Rechtsanwälten und notfalls der Gerichte, um an seine vertragsrechtlich zustehende
Versicherungssumme im berechtigten Umfang zu kommen. Und genau deswegen ist dann der Abschluß einer
Rechtsschutzversicherung eine prima Sache, die dem geschädigten Bauherren im Falle eines Falles dabei hilft, sich
gegen das unwürdige Geziere der oft teuflisch raffinierten und gemeinen Versicherer durchzusetzen. Wenn alles gutgeht ...
Da die Versicherer - egal bei welcher Versicherungsart - sich nun erfahrungsgemäß äußerst schwer
tun damit, ihre vertraglich zugesicherte Erstattungspflicht im Schadensfall auch ungeschmälert vertragsgerecht zu
erfüllen, ist jedem Versicherungskunden im Schadensfall eines besonders zu raten:
Keine Angaben über den (vermuteten) Schadenshergang und die (angenommenen) Schadensursachen - weder an Polizei,
noch Feuerwehr, noch den Versicherer oder andere unbeteiligte Dritte - bevor nicht ein versicherungsrechtlich
kompetenter Rechtsbeistand beigezogen wurde. Wie viele Fälle - nicht nur bei der obligatorischen
KFZ-Haftpflichtversicherung - zeigten, verstehen sich die Versicherer geradezu meisterlich darin, die ungeschützten
und naiven Aussagen der Geschädigten zu deren Ungunsten umzudeuten, ja sogar zu verdrehen, nur um daraus Nachteile für
den Versicherungskunden herauszuschinden. Darin sind sie nämlich unübertreffbare Profis.
Im Schadensfall also - selbstverständlich nach den ersten im Einzelfall gebotenen Rettungsmaßnahmen /
Erste-Hilfe-Maßnahmen gegenüber Geschädigten / Verletzten / sonstige Maßnahmen zur Schadensminderung
(Schadensminderungspflicht!!!) nach vernünftigem Ermessen -
- erstens Schadensmeldung an je nachdem Polizei/Feuerwehr/Notarzt/..., und dann
- zweitens gleich an den erfahrenen Rechtsbeistand. Der soll sich dann um das weitere kümmern.
Macht der Rechtsbeistand dann was falsch zum Nachteil des Geschädigten (Nobody is perfect), und letzterer erleidet
dadurch einen Schaden im Bereich der versicherungsseitigen Schadenserstattung, besteht immerhin noch Aussicht auf
Schadensersatz durch den fehlerhaft agierenden und gegen entsprechende Schäden meist selber versicherte Rechtsbeistand.
Und hier zeigt sich der Vorteil eines entsprechend gut aufgestellten Versicherungsmaklers. In dieser Branche gibt es
nämlich welche, die entsprechenden hausinternen Rechtsbeistand mit anbieten. Und zwar für den Versicherungsnehmer
zunächst kostenfrei. Ein Angebotsvergleich unter verschiedenen Maklern lohnt sich also genauso, wie ein
Versicherungsvergleich hinsichtlich Versicherungsumfang und Versicherungsprämien, den ansonsten der Versicherungsmakler
für den Kunden vornimmt. Daß auch diese nicht immer und unbedingt das tatsächlich beste Angebot
vorschlagen, ist wiederum eine andere Geschichte. Trau, Schau, Wem? ...
12. Der Brandschaden,die Feuerversicherung und das Brandopfer - Praktische Beispiele (siehe hierzu auch oben Nr. 5.)
Was in diesem heiklen Feld als versicherungsseitiger Versicherungsbetrug bzw. Versichertenbetrug gängig ist und
was kompetente Beratung im Schadensfall bewirken kann, können Sie aus den folgenden Details etwas erahnen. Die
Beispiele entstammen meiner inzwischen schon recht umfangreichen beruflichen Tätigkeit von der schadensfallbegleitenden
Beratung/Unterstützung bis zur Wiederaufbaubetreuung von brandgeschädigten Versicherungsnehmern bei kleinen
und auch bei sog. Großschadensfällen. Bei so manchen Großunternehmen der Versicherungsbranche löst allein
mein kleiner Name bei den Mitarbeitern der Schadensabteilungen Gruselgefühle aus ...
Worauf es für Sie ankommt, ist die "mutige" und kommentargestützte Verhandlung mit der Brandversicherung / Feuerversicherung über
die komplizierte Berechnung von gleitendem Neuwert/gleitender Neuwertsumme im Vergleich zur
Versicherungssumme 1914 mit Anpassung nach Baupreisindex und versicherungsinternem Faktor, Zeitwert und Abzüge,
Extrakosten für Beräumung und Sicherung der Brandstelle sowie
12-Monats-Miete für Unterbringung der Brandgeschädigten,
Schadensabwicklung und Ersatzleistung inkl. vertragsgerecht ungeschmälerter (hier haben sich bundesweit
Schweinesitten eingnistet, frei und über dem Gesetz stehend nach dem Motto: "Wir zahlen immer und grundsätzlich
nur höchstens 60 % Honorarzone III Mindestsatz, die gesetzliche HOAI und unsere vertragsgemäßen
Erstattungspflichten sind uns dabei total scheißegal") 100 % Baunebenkosten (Bestandsaufnahme zur
Schadensfeststellung, Anfertigen der aktuellen Bestandszeichungen, Planungskosten / Honorare Architekt, Statiker,
Fachingenieure gem. HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (!) - für alle (!) anfallenden
Planungsleistungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen, Nebenkosten), sowie gegebenenfalls .
die Teilnahme auf Seiten des Brandopfers im ggf. vorteilhaften "Sachverständigenverfahren".
Was Ihnen als schadensgeplagtes, schockiertes und dann von den Drohstrategien der Versicherung verängstigtes und
erpreßtes Brandopfer bei der Regulierung von Brandschäden durch Versicherer- und Sachverständigentricks (die ich bei
vielen Beratungsfällen und Eigenprojekten kennen und mehr und mehr auszuhebeln gelernt habe) schuldig geblieben
wird, spottet ja (fast) immer (!) jeder Beschreibung und spart den Versicherern Milliarden Kosten, ohne daß Sie
als Geschädigter das immer merken (das hält natürlich die Versicherungsgebühren niedrig).
Wie soll sich der übliche Geschädigte auch - alleine bzw. inkompetent beraten / vertreten - wehren?:
- gegen die internen und versichererübergreifenden Regularien und Tricks, deutlich unter der eigentlichen,
vertraglich geschuldeten Schadenssumme zu regulieren (hierin werden die Schadenssachbearbeiter übrigens ständig
geschult, bundeseinheitlicheZielinie gem. versicherungsinternen Angaben hinter vorgehaltener Hand und unter dem Siegel
der Verschwiegenheit betr. Namensnennung: unter 70 Prozent der tatsächlich geschuldeten Schadensersatzsumme),
- gegen das heimtückisch-perfide - und bisher in nahezu jedem Fall geäußerte - Ansinnen der Versicherer an
den verduzten, schadensschockierten und verängstigten Versicherten, seinen hartnäckig die Opferrechte betr.
ungeschmälerter Kostenerstattung aller vertragsrechtlich zustehenden Versicherungsleistungen verteidigenden,
recht- und pflichtgemäß (Treuhänderschaft!) einfordernden Berater/Planer/Architekten gegen eine extrem
mindestsatzunterschreitende, vertragsrechtlich ahnungslose und für die Versicherung deswegen superbequemste
Billiglusche (Namen von sog. Kollegen werden reichlich, wenn gewünscht mit Postanschrift, Festnetz- und Handynummer genannt!)
auszutauschen, um im Rahmen der ihm versichererseits freiwillig zugestanden Schmälerungssummen "günstiger"
abzuschneiden. Selbstverständlich uneingestandenermaßen unter Hinnahme aller Planertricks, seinerseits
dessen Unterschleifhonorar durch allerlei Vorteilsannahmen, Einsparung notwendigster Planungsleistungen, für ihn kostenlose Fremdplanung von
bevorzugten Unternehmen inkl. Weihnachtsbesuch und schlechtestmögliche Minimalplanung wieder prächtig aufzuspecken,
- gegen besonders widerliche Strategien, wie z.B. wieder mal jüngst in Bayern erlebt, wo der Schadensbearbeiter des
Versicherungsunternehmens eine angebliche Vereinbarung seitens der Bayer. Architektenkammer (als Unterzeichner werden
vor Zeugen am 7.5.07 genannt "Justitiar Pöschl, BYAK München und HOAI-Ausschußmitglied Miller, Augsburg") - säuberlich eingeklebt
ins sein HOAI-Exemplar - kurz vorlegt, aus der angeblich hervorgehen soll, daß gem. Architektenkammerfestlegung mit der
damaligen Brandversicherungskammer (heute Landesbrandversicherung) bei brandbedingten Wiederaufbauten gar nicht alle
sachlich notwendigen und geschuldeten Planungsleistungen erforderlich werden. Auch wenn sie von der sonstigen Rechtsprechung entsprechend
der gesetzlichen Honorarordnung noch so gefordert werden und ein Planer, der ohne diese Planungsgrundleistungen und geschuldeten
Sorgfalt versucht, seine Leistung an den Mann zu bringen, wegen vorsätzlicher, zumindest grob fahrlässiger
Schlechtleistung sofort und automatisch seinen Versicherungsschutz (Architekten-Haftpflichtversicherung) riskiert.
Irgendwie logisch, da er für die "weggesparten" bzw. anderweitig später schwarz von "sonstigen
Baubeteiligten" vereinnahmten Honorarbestandteile ja auch keine Versicherungsgebühr abdrückt und damit von
der Brandversicherung zum vorsätzlichen Versicherungsbetrug an seiner Haftpflichversicherung angestiftet wird. Und
auch logisch, daß der Sachbearbeiter diese schöne und die gängige Rechtsprechung komplett aushebelnde
angebliche "Vereinbarung" nicht herausrücken will. Sonst könte ja ein dadurch geschädigter Kollege auf
den dummen Gedanken können, seine Architektenkammer diesbezüglich mal etwas schärfer ins Gebet zu nehmen,
beispielsweise als Helfershelfer bei der Mindestsatzunterschreitung (alles nur theoretisch, natürlich, da ja
bisher kein greifbarer Beweis für eine derartige Handlungsweisen der Bayer. Architektenkammer vorliegt.).
- gegen die lügnerische Behauptung, daß der Versicherer nur verpflichtet wäre, ortsübliche Kosten zu ersetzen,
zu denen die gesetzlich geregelten Honorarverbindlichkeiten in von der gefestigten Rechtsprechung vorgeschriebenem Umfang und Höhe keinesfalls gehören würden.
Und wenn das Brandopfer/der Versicherungsnehmer nun aus seiner übergroßen
Dummheit und Frechheit unbedingt darauf bestünde, sachgerecht geleistete und honorierte Planung
- sei es aus Interesse an einem sachverständig und unwiderlegbar festgestellten höheren Entschädigungsanspruch
bei allen versicherten Schadensersatzansprüchen (Mietausfall, Beräumungskosten, Brandstellensicherung, Wiederaufbaukosten
inkl. aller dafür tatsächlich erforderlichen Planungskosten, Projektsteuerung, dem Bauherren (oder einem in seinem Namen
tätig werdenden "Dritten") meist unabdingbar verpflichtend auferlegte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung
(SiGePlan) sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination (SiGeKo) gem. Baustellenverordnung/EU-Baustellenrichtlinie, Kostensteigerungen und Mehrwertsteuererhöhungen
während Wiederaufbau, Unterversicherungsklausel, Anpassung an behördenrechtliche Auflagen, die im abgebrannten Bauwerk noch gar nicht erfüllt waren, ...)
- sei es zur eigenen Entlastung von Versicherungskram und Projektsteuerung,
- sei es aus Interesse am grundsätzlich (immer) besseren Ergebnis einer auskömmlich honorierten und vollständigen Planung,
- sei es aus Interesse an all den schuld- und haftungsrechtlichen Vorteilen einer in jeder Hinsicht sachgerechten Planung ...
tatsächlich und gegen den ausdrücklichen und so unheimlich wohlmeinenden Rat der Versicherung in Anspruch zu nehmen,
sei das eben bedauerlicherweise seine Sache und würde von dem Versicherer keinesfalls freiwillig bezahlt.
Der Bauherr könne ja klagen. Dem Versicherer sei es freilich ein leichtes, dann ausreichend ortsüblich
mindestsatzunterscheitende Planerluschen vorzuweisen (Namen werden gleich haufenweise genannt, Visitenkärtchen zugesteckt, dem
noch nicht sofort aufsteckenden Planer angedeutet, man würde ihm auch in solch bitteren Zeiten derartig
vorteilhafte Marketingvorteile bieten, wenn er sich nur etwas kleiner kriegen lassen würde), die die
"ortsüblicherweise" geübte Praxis der honorarrechtlichen Verstöße vor Gericht beweisen und damit den Versicherer aus
seiner geschuldeten Leistungspflicht entbinden. Auf einen diesbezüglichen Musterprozeß würde man sich gerne einlassen.
Als Versicherer könne man ja ganz ohne weiteres bis vor den Europäischen Gerichtshof streiten.
Jedoch: Wer als Planer vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig die grundsätzlich - und auch gem. höchstrichterlicher
Rechtsprechung unabdingbar erforderlichen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wegläßt sowie die kammerrechtlich
und gesetzlich verordneten Honorar-Mindestsätze verbotenerweise unterschreitet - durch unzulässige Minderungen bei der
Honorierung der notwendigen Grundleistungen und sonstigen Honorartatbestände (z.B. Zuschläge, mitverwendete
Bausubstanz gem. HOAI § 10 (3a), Honorarzone und Honorarsatz), und damit logischerweise auch weniger honorarabhängige
Beiträge zur Architekten-Haftpflichtversicherung abführt, riskiert ja - s.o. - auch den Wegfall der Leistungspflicht
seiner Architektenhaftpflicht. Ein selbstverständlich auch für jeden Bauherrn wesentlicher Nachteil gegenüber rechtmäßiger Planung, man weiß ja nie!
Ja, meine lieben und vielen mir namentlich durch Versicherungsangaben verratenen Honorardumper allerorten,
die Zeiten sind hart geworden! Man könnte auch fragen, warum eigentlich die Architektenkammern / Ingenieurkammern hier
nicht bei den Brandversicherern - typische Wettbewerbs-Störer gem. einschlägiger Urteilslage - nachfassen und sich mal
die dort gehandelten Listen der brutalsten Mindestsatzunterschreiter, genau deswegen versicherungsseits vorzugsweise
dem unwissenden bzw. verängstigten Bauherren "empfohlen" bzw. erpresserisch aufgedrückt, aha! - alles wohlbekannte
Architekten und Ingenieure, zur weiteren Verfolgung der diesbezüglich eindeutig nachweisbaren vielfältigen
Gesetzesverstöße besorgen. Tipp: Bei sowas hilft ein staatsanwaltlich veranlaßter Durchsuchungsbefehl ungemein!
- gegen die ganz und gar aus der Luft gegriffene Behauptung des Versicherers, ein Architekt müsse trotz seiner
verbindlich geregelten gesamtschuldnerischen Haftung gar nicht für den mangels ausreichender Bestandsaufnahme und
mangelhafter Planung von ihm verschuldeten Pfusch haften, da diese Haftung der Schadensbearbeiter seitens des
Versicherers übernehme, man könne ja Spätschäden bis zu drei Jahre nachmelden. Was denn dann mit der gesetzlich
geregelten Haftung gem. BGB mit Laufzeiten von 5 bis 30 Jahren sei, mit den nicht bausubstanzabhängigen Mängeln aus
Planung, Bauleitung und vertraglichen Nebenpflichten? Was, wenn der Bauherr später (z. B. wenn sein abweichend vom
abgebrannten Bauwerk mit der mehr als unzureichenden Erstattungssumme neu angefangenen Protzbau kostenmäßig explodiert
und steckenbleibt und dann sein kluger Rechtsanwalt dann schon beim ersten Blick in die Unterlagen feststellt, daß
dem Bauherren ein nicht unerheblicher Vermögensschaden durch den Planer zugefügt worden ist, da dieser nicht sachgemäß
betr. Versicherungsleistung und geschuldeter Planungsleistung "beraten" habe, was er als Haupt- und Nebenpflicht
gleichwohl bis in alle Ewigkeit schuldet?). Ja, dieses Thema wird vom Versicherer gerne schnell umschifft,
vorzugsweise mit einem neuen Angriff auf den Planer mit einem freundlich ermunternden Seitenblick auf den mehr und
mehr entsetzten / verschreckten Versicherungsnehmer, man kenne ja sooo viele billigste Planer gleich um die Ecke, die
sich um derlei Feinheiten keinesfalls scheren würden und ach sooo prächtige Leistungen ablieferten.
- gegen pfuschbetonte Billigst-Unternehmen, die bei der Schadensbeseitigung versicherungsseits allzugerne - und
selbstverständlich unter Umgehung aller den Bauherrn qualitätsmäßig und rechtlich (Baustellenverordnung!)
schützenden Planungsleistungen eingeschaltet werden (von der Bauwerkstrocknung bis zur Gesamtsanierung),
- gegen die geradezu übliche Unterversicherung durch versicherungsseits schon bei Vertragsabschluß und bei der
Berechnung nach Schadensfall falsch ermitteltem Gebäudeneuwert,
- gegen das Zermürben der Brandgeschädigten (im folgenden Fall ohne Rechtsschutzversicherung!), wie es aus
dieser Beratungsanfrage hervorgeht (gekürzt, anonymisiert und mit mündlichen Aussagen (vgl. [...]) ergänzt):
Mein Partner hat 2000 ein Bauernhaus erworben, welches zu diesem Zeitpunkt seit kurzem leerstand. Die
Feuerversicherung ... hat er übernommen. 1998 hat die Versicherung eine Neubewertung vorgenommen - Scheune und Stall
Zeitwert, Wohngebäude Neubauwert 1914. 1999 wurde für die Erben ein Gutachten durch einen freien Gutachter erstellt
zwecks Erbschaftssteuer - dieses Gutachten ist demensprechend niedrig [ca. 50.000 EUR] ausgefallen [und wurde von der
Versicherung überraschend in der 2. Gerichtsinstanz aus der Tasche gezaubert, um den Beweis zu erbringen, daß das
abgebrannte Bauwerk fast nichts mehr wert war]. 2000 Kauf durch meinen Partner (durch verschiedene Umstände wurde bis
zum Brand nichts am Bauernhaus gemacht), [nach Auskunft eines von uns beigezogenen Architekten für ca. 100.000 EUR modernisierbar] 2005 restlos abgebrannt.
Die Versicherung hat bis heute keinen Cent bezahlt. Sie hat folgende Gründe dafür angegeben: 1. Gefahrenerhöhung
durch Leerstand - Leerstand wurde nicht angezeigt. 2. Das Gebäude sei sowieso abbruchreif gewesen, da es laut
Tabelle Ross seinen Gebrauchswert verloren hatte. Weiterhin seien sie sowieso von Leistung frei, da das Wohngebäude
leer gestanden sei und deshalb auch kein Wohngebäude mehr wäre sondern als landwirtschaftliches Gebäude zu betrachten
sei - welches einen Wert unter 40 % hätte und deshalb nur der Abbruchwert zähle. (§§ ... und ... der ...
Versicherungsbedingungen)
2007 1. Instanz: alles gewonnen (290.000) - Versicherung muss auszahlen. Die Versicherung ist in Revision gegangen mit
der Begründung, 1. dass der Richter es versäumt habe, ein Gutachten über den Zustand des Gebäudes vor dem Brand
eingeholt zu haben, und 2. dass wegen des Leerstandes Gefahrenerhöhung herrschte, die nicht angezeigt wurde.
2007 2. Instanz: Es besteht keine Gefahreneröhung. Wohl aber sieht die 2. Instanz es so, dass ein Gutachter in der 1.
Instanz hinzugezogen hätte werden müssen. Aufhebung des Urteils der 1. Instanz und Zurückverweisung an das Landgericht.
Vorgestern: Landgericht - Die Sache wurde an genau denselben Richter zurückverwiesen wie zu Anfang. Dieser Richter ist aber dann
gar nicht erschienen, sondern eine Richterin an seiner Stelle (schon mal Mist). Die Richterin hat den Vorschlag gemacht: 80.000 und
Übernahme von 2/3 der Kosten der Gegenseite - (was dann im Endeffekt für uns folgendes bedeuten würde: Kein Haus
mehr, aber wenigstens die Kosten für Anwälte, Gericht und Abbraum der Brandstelle zurück). Nächste
Verhandlung 3. Juni. Zu diesem Termin sollen geladen werden: Gutachter welcher das Gutachten 1999 erstellt hat (der
ist aber glaube ich nicht mehr fähig eine Aussage zu machen, oder schon gestorben), unser Architekt (der sich das
Gebäude wegen Aus- und Umbau angeschaut hatte), sowie von der Gegenseite: die Eheleute X und Eheleute Y - allesamt
Nachbarn. Die Versicherung schreibt, dass diese Nachbarn Angst um ihr Leben gehabt hätten da die Dachlattung des
Gebäudes morsch gewesen sei und ständig Dachziegel vom Dach heruntergefallen seien (komisch: 2004 habe ich das
Gebäude fotografiert und alle Ziegel sind auf dem Dach, auch sieht das Haus auf den Fotos insgesamt super aus). Im
Winter 2004/2005 (war glaube ich der Winter, als eine Eishalle über den Kindern zusammengebrochen ist) hatten wir
seeehr viel Schnee ... - das Haus ist nicht zusammengebrochen (was es ja hätte tun müssen, wenn die Lattung faul gewesen wäre).
So, das war das mal so im Groben - Mir haben sich folgende Fragen aufgeworfen: Was hat die Tabelle Ross überhaupt damit zu tun?
Demnach hätte ja schon 1948 (oder so) das Gebäude einen Wert unter 40 % gehabt. Die Versicherung hat Stall und Scheune
nach Zeitwert 1914 versichert - warum wird dieses alles in einen Topf geworfen zu dem Neubauwert 1914 und nicht
gesondert betrachtet? Wie kann die Versicherung aus einem Wohngebäude, welches 7 Jahre leer stand auf einmal ein "Nicht-Wohngebäude" machen?
- gegen die Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch vertragswidrig überhöhte - vom geschuldeten Schadensersatz abzuziehende Restwertansätze,
- gegen die wirtschaftliche Abhängigkeit der versicherungsseits eingeschalteten, käuflichen und aus purem Eigennutz
nach besten Kräften den Versicherungsnehmer - das Brandopfer! - um dessen seitens Landesbrandversicherung/Feuerversicherung
vertragsgemäß geschuldete Ersatzleistungen / Kostenerstattungen betrügenden (juristisch wohl Mithilfe zum Betrug?)
Sachverständigen, die geradezu professionell und erpresserisch tarnend, tricksend und täuschend möglichst
versicherungsfreundlich zu gunsten ihrer Auftraggeber - an Unseriösität teilweise wohl kaum zu übertreffende und
opferbenachteiligend agierende Versicherer. Die mir bisher bundesweit in zig Fällen mit unterschiedlichsten - kundenseits
seriös erscheinenden und hochberühmten Feuerversicherern - leider, leider noch nicht bekanntgewordenen Ausnahmen mögen auch hier die Regel
bestätigen. Vom gigantischen Rest kennen wir nach ausreichend vielen Fällen bestimmt nahezu alle der abgefeimten Verhandlungstricks vom Alpenrand bis zur Küste.
- und gegen all die weiteren unfaßbar schweinischen Sauereien der Versicherungsbranche gegenüber ihren nicht nur mit dem Brand,
sondern auch solchen "Versicherungspartnern" schwersten geschädigten Opfern, über die ich hier leider gar
nicht schreiben kann, gegen die es aber freilich auch Gegenwehr gibt, nur gewußt wie ...???
Dazu braucht es neben einem gewieften treuhänderisch beratenden Planer teils auch externe Hilfe (z.B. einen
bissig-ausgebufften Fachanwalt für Versicherungsrecht und Baurecht), sonst geht die Sache für den Brandgeschädigten
schnell zu seinem Nachteil aus - wie bei (geschätzt) der übergroßen Mehrzahl der Fälle, bei denen sich der entnervte Geschädigte dann doch kleinkriegen läßt.
Das eigentliche Problem, das den versicherungsseitigen Schwindel begünstigt, liegt dabei in der Tatsache, daß die
allermeisten Brandopfer anders wieder aufbauen, als "abgebrannt". Erforderliche Umbauten, Erweiterungen,
Modernisierungen usw. werden beim Wiederaufbau berücksichtigt, oder das Versicherungsgeld gleich eingesteckt und eben
gar nix mehr hingebaut. Damit hat der Geschädigte keinen direkten Ansatz für die ihm zustehenden Baukosten bzw. die
Schadensersatzsumme. Deren Bemessung ist folglich zu schätzen. Und da kann der Versicherer nun ansetzen, um seinen
Kunden durch nachteiligste Schätzwerte zu benachteiligen. Warum auch nicht? Wer am längeren Hebel sitzt, muß das doch ausnutzen, wo kämen wir denn da hin,
wenn es in der schnöden Welt auf einmal ehrlich zugehen müßte? Wohin dann mit den ganzen unbelehrbaren Spitzbuben allerorten?
Zurück zum Thema: Da nun das Brandopfer nachhaltig fordern oder gar streiten müßte, um seine Interessen durchzusetzen,
gehen die psychologisch bestens und teuer geschulten Versicherer möglichst schnell nach dem Brand an das Opfer heran,
um ihre Tricks während der geringsten Gegenwehrfähigkeit des Kunden über die Bühne zu bringen. Die Streitlust
und der Durchblick des ja im Leben meist nur einmal abgebrannten und deswegen unerfahrenen Opfers für seine Rechte ist halt
bei geschockten und in kritischen Verhandlungen mit solch dunklen und unüberwindlich erscheinenden Gegnern schon von
vornherein verängstigten Versicherungsnehmern sehr wenig ausgeprägt, man gibt sich mit vielzu geringen - gleichwohl dem abgebrannten Hansl
enorm erscheinenden Summen - zufrieden. Wer kennt sich schon aus beim Bereicherungsverbot, bei der Rechtsprechung rund um Beweislast und Beweiswürdigung im
Versicherungsrecht? Ja, das weiß die heimtückisch-erfahrene Versicherung nur allzu genau und handelt in grausamster Weise danach ...
Hier ein krasses Beispiel, wie man die von "öffentlich bestellten und vereidigten" - aber geradezu
selbstverständlich parteiischen und an den versicherungsseitig vorsätzlichen (O-Zitat Schadensbearbeiter der
Versicherung im Inoffiz ohne Anwesenheit des brandgeschädigten Versicherungsnehmers: "Wir wissen, daß dem Versicherten
die von Ihnen geforderten Erstattungsleistungen aus vertragsrechtlicher Sicht ungeschmälert zustehen, gleichwohl, wir
folgen bei dem Aushandeln der Erstattungsleistungen den Anweisungen unserer Geschäftsleitung, die uns diese
Schmälerungsansinnen ja vorschreibt.") Betrugs- und Täuschungshandlungen frechstens mitwirkenden - Sachverständigen der
Brandversicherer raffiniert runtergezoomten Ersatzleistungen knacken kann, auch wenn das Monate bis Jahre dauert
(gleichwohl gab und gibt es die üblichen, vertragsrechtlich gesicherten und baufortschrittssichernden Sofortzahlungen!):
Dazu schreibt Gerhard Wagner, Geschäftsführer der Deutschen Burgenvereinigung in "Mitteilungen,
Mitgliedermagazin der Deutschen Burgenvereinigung e.V. DBV Nr. 83 / Juli 2004":
"Tipp
Vorsicht bei Versicherungsleistungen!
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Versicherungsleistungen nach dem Brand der Marksburgschänke hat die DBV die Erfahrung machen müssen, wie ratsam es ist,
das erste Angebot der [altberühmten rheinländischen Brand]Versicherung nicht sogleich zu akzeptieren, so willkommen eine rasche Zahlung nach einem solchen
Unglück auch sein mag, sondern selbst einen sachverständigen Berater mit Erfahrung heranzuziehen. [...] Im Endeffekt haben unsere sich über längere Zeit
hinziehenden Nachverhandlungen, an denen in erster Linie der Vorsitzende des Beirats für Denkmalerhaltung und Mitglied des Marksburg-Ausschusses der DBV
Konrad Fischer beteiligt war, rund 100.000 Euro mehr (!) an Versicherungszahlungen [...] erbracht als im ersten Angebot vorgesehen. [...]"
Anmerkung: Dieses von mir entwickelte Nachforderungs-"System" dürfte fast in jedem Brandversicherungsfall ähnlich funktionieren, wenn bauherrnseits die
notwendige Nervenstärke und Hartnäckigkeit vorliegt. In diesem Fall gab es durch Beratung exakt 106.000 EUR mehr bei einem Brandschaden von etwas über 1 Mio
EUR! Und das nicht nur bei den Baukosten und der Bewertung des Restwertes (Abzug).
Versicherungs-Literatur und Lesestoff rund ums Versicherungsrecht, auch für alle, die ihrem Versicherungsanwalt
oder Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler im vermaledeiten Schadensfall selber gerne auf die Finger gucken und / oder klopfen wollen:

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