"Zum Fegfeuer" Der etwas andere Klosterladen

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Natürlich gibt es auch andere Fallkonstellationen. Nicht nur, daß so manches Baudenkmal in Wahrheit nach gerichtlich maßgeblichen Kriterien vielleicht gar keines ist bzw. ein vorgesehener Eintragung in die Denkmalliste nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch im Begründungsapparat so mangel- und lückenhaft ist, daß ein tatsächlich vorhandenes, schwerwiegendes und besonderes öffentliches Interesse an einer folgenreichen Unterschutzstellung unter Würdigung der wissenschaftlichen Argumentation und einem Abgleich mit den Zumutbarkeitsvoraussetzungen gar nicht oder nur bei Mißbrauch der gerichtlichen Auslegung in Erstinstanz belegt werden kann, und später wieder aufzuheben ist (dafür gibt es Urteile!). Es kann dann in zweiter Linie einer gesonderten gerichtlichen Überprüfung unterworfenen werden, ob die Erhaltung eines nachgewiesenen Baudenkmals überhaupt zumutbar ist, wenn stichhaltige Argumente vorliegen, die den Denkmalschutz in rechtlich unzumutbarer Art und Weise unwirtschaftlich werden lassen. Hier bedarf es eigentümerseits einer kritischen Strategie, um gewissermaßen unzumutbaren denkmalschützerischen Ansinnen erfolgreich, mindestens maximal hindernd entgegenzutreten. Das einfache Gegenrechnen der Aufwendungen mit den geschätzten Erträgen reicht natürlich nicht aus, um die hier notwendige "Unzumutbarkeit" gerichtsfest zu beweisen. Dazu dieses BVG-Urteil zur Villa Rasselstein:
"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Denkmalschutz hat Grenzen
Erhaltung von Gebäuden muß für Besitzer zumutbar sein
ker.Karlsruhe (Eigener Bericht) - Denkmalschutz darf [gem. Urteil] Bundesverfassungsgerichts nicht zu unzumutbaren Belastungen des Eigentümers führen. Weil der Erste Senat im Denkmalschutzgesetz von Rheinland-Pfalz eine Zumutbarkeitsprüfung zum Schutz des Eigentums vermißte, erklärte er das Gesetz auf eine Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für verfassungswidrig. Die Mainzer haben nun bis zum 30. Juni 2001 Zeit, sich zwischen verschiedenen denkbaren Ausgleichsregelungen zu entscheiden. ... eine von mehreren Möglichkeiten ... Übernahme eines denkmalgeschützten Gebäudes durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine "palastartige" Gründerzeitvilla ... Nutzfläche ... 950 Quadratmetern, die ... mangels Verwendungsmöglichkeiten seit 1981 leer steht. Weder die klagende Aktiengesellschaft als Eigentümerin noch das Land Rheinland-Pfalz vermochten mit dem "Direktorenwohnhaus" irgendetwas anzufangen. Der für eine Verwendung als Museum notwendige Sanierungsaufwand wurde auf eine Million Mark geschätzt. Die jährlichen Unterhaltskosten wurden von der Firma mit 300.000 Mark angegeben. Sie beantragte den Abbruch des Gebäudes, das daraufhin als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt wurde. ...[Auch die untere] Denkmalschutzbehörde [empfand] ... Erhaltung und Pflege als "unzumutbar" ....
... auch das Bundesverfassungsgericht [stellte] die Frage nach der Zumutbarkeit. Es bezeichnete zwar den Schutz von Denkmälern als legitimes gesetzgeberisches Anliegen, das den Eigentümern mannigfache Bindungen auferlege. Anders ..., wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit bestehe. "Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt." Nehme man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, werde "aus dem Recht eine Last". Die Rechtsposition des Betroffenen nähere sich einer Lage, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdiene.
Karlsruhe verpflichtete deshalb Gesetzgeber und Verwaltung zur Vermeidung solch unverhältnismäßiger Belastungen und zur weitgehenden Erhaltung der Privatnützigkeit. Entscheide man sich für einen Ausgleich in Geld, müsse dies dem Eigentümer frühzeitig gesagt werden. (Aktenzeichen: 1 BvL 7/91)"
So ein Urteil kann man als pfiffiger Eigentümer aber nicht nur beim Entlassen / bei der Entlassung seines Baudenkmals aus der Denkmalliste und damit aus den Zumutungen des Denkmalschutzes nutzen, sondern - ein bisserl hintersinniger, abgefeimter und raffinierter - auch beim Einwerben von Zuschüssen bzw. Durchsetzen von etwas extremeren Veränderungswünschen ... Erst noch ein paar Links:Hierzu BVG-Urteil im Volltext Nachfolgeurteil mit Rechtskraft am OVG
Denkmalpflege und Wirtschaftlichkeit (Landeskonservatorat für Oberösterreich)
Privatnützigkeit und Wirtschaftlichkeitsberechnung im Denkmalschutz
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