Der Leiter des Bauordnungsamtes Landkreis Helmstedt, Herr Kreisbaumeister Dipl.-Ing. Arch. Marcus Wagner, hat zum wirtschaftlichen Bauen - ohne EnEV-Dämmung! - eine interessante verwaltungsrechtliche Handreichung erarbeitet und dankenswerterweise für diese Webseite zur Veröffentlichung freigegeben. Sie ist sinngemäß auch auf das seit 1.1.2009 geltende Erneuerbare Energien Wärme Gesetz EEWärmeG anwendbar:
In immer mehr Fällen erkennen Entwurfsverfasser und Fachingenieure, dass die Einhaltung von Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) das Risiko von Bauschäden und damit Regressansprüchen erhöht, die errechneten Bedarfswerte des Energieverbrauchs um bis zu 50 % überschritten werden und die geforderte Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen nicht erzielbar ist (Siehe dazu auch Prof. Dr. Dirk Meyer, Bw-Universität Hamburg, im Deutschen Ingenieurblatt Januar/Februar 2004, S. 29 ff. [KF: ebenso "Bedroht die EnEV den Wohnungsbau?" Deutsches Ingenieurblatt November 2008, S. 26 ff.]).
Statt vor diesen Aspekten die Augen zu verschließen und in gängiger Praxis den verordnungskonformen Nachweisen eine abweichende Bauausführung folgen zu lassen, ziehen Bauschaffende immer öfter den in der EnEV explizit aufgezeigten Weg über eine Ausnahme oder Befreiung in Erwägung. Dies auch um sich nicht dem Risiko von Schadensersatzansprüchen der Bauherren und Honorarverlusten wegen Erstellung eines baurechtswidrigen Gebäudes auszusetzen. Hier herrscht allerdings bei den Planern große Unsicherheit, inwieweit ein solcher Ausnahme- oder Befreiungsantrag überhaupt Aussichten auf positive Bescheidung hat und ob man sich aussichtsreich gegen eine Ablehnung wehren kann.
Die EnEV lässt in ihrem § 24 ausdrücklich Ausnahmen zu, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (i.d.R. Untere Bauaufsichtsbehörden) auf Antrag [KF: ab 2009 nicht erforderlich für Baudenkmäler und sonstig erhaltenswerte Bausubstanz wie z.B. im Geltungsbereich einer GEstaltungssatzung] erteilt werden können. Hierbei werden zwei Ausnahmetatbestände aufgezählt.
Voraussetzung für den ersten Tatbestand, nämlich die Beeinträchtigung der Substanz oder des Erscheinungsbildes bei gleichzeitiger Unverhältnismäßigkeit anderer Maßnahmen, ist das Vorliegen eines Baudenkmals oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (§ 24 Abs. 1 EnEV). Klammern wir einmal das Baudenkmal als in der Behandlung bekannten Sonderfall aus, so subsummiert dieser unbestimmte Rechtsbegriff der "besonders erhaltenswerten Bausubstanz" zunächst einmal den kompletten Gebäudebestand.Jedes Gebäude, dass nicht nur auf Verschleiß ge- und verbraucht wird, sondern gerade durch nicht unerhebliche Investitionen um- oder weitergenutzt wird, ist doch bei objektbezogener Betrachtungsweise als besonders erhaltenswert einzustufen. Maßgeblich ist, dass der Planer für sich erkennt, dass durch Maßnahmen der EnEV die Bausubstanz des konkreten Objektes beeinträchtigt wird. Dies könnte z. B. das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems auf einer Mauerwerkswand mit damit verbundenen Veränderungen des Feuchtehaushalts sein.
Auch die negative Beeinflussung des Erscheinungsbildes, z. B. Wärmedämmung auf Sichtmauerwerk, kann ein Auslöser sein. Danach muss er prüfen, ob Alternativmaßnahmen unverhältnismäßig sind.
Die Unverhältnismäßigkeit ist stets darin zu begründen, dass die Maßnahmen von ihrem Herstellungsaufwand in einem unangemessenen Verhältnis zum durch die Nutzung des Gebäudes zu erzielenden Ertrag und der Restnutzungsdauer stehen.
Um bei den oben genannten Beispielen zu bleiben, könnte im ersten Fall eine Alternative z. B. darin liegen die Decke zum unbeheizten Dachraum sowie die Kellerdecke stärker zu dämmen, was z. B. die Nutzbarkeit der Räume wegen zu geringer Kopfhöhe beeinträchtigen würde.
Im zweiten Fall könnte die Alternative z. B. die Herstellung einer Dämmung mit Vormauerschale in der Optik der Sichtmauerwerkfassade sein, was zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen würde.
Der Weg dieser Prüfung und die Dokumentation des Ergebnisses müssen dann in dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme der Behörde nachvollziehbar nahegebracht werden. Durch diesen Tatbestand lassen sich schon sehr viele denkbare Fallkonstruktionen lösen.Zur Einschätzung der Erfolgsaussichten ist die Kenntnis der Handlungsgründe der Behörde wichtig. Sind die besonders normierten Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung gegeben, steht die Zulassung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Damit wird der Behörde eine gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Abwägung aller in Betracht kommenden einschlägigen Belange zugestanden (§ 114 VwGO).
Zur Begründung einer pflichtgemäßen Ermessensausübung muss die Behörde:
2. Eine zweckgerichtete Entscheidungsfindung vornehmen und bei Zielkonflikten die widerstreitenden Belange wichten und gegeneinander abwägen und
3. Prüfen, ob auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Maßnahme geboten ist.
Die rechtlichen Anforderungen an Ermessensentscheidungen werden in Form einer Ermessensfehlerlehre dargestellt. Dabei unterscheidet man:
2. Ermessensüberschreitung, die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die nicht mehr von der ermächtigenden Norm gedeckt ist
3. Ermessensfehlgebrauch, die Entscheidung der Behörde beruht auf Gründen, die nicht vom Gesetzeszweck gedeckt sind (z. B.: Der Kreistag hat beschlossen, zur Musterklimaschutzregion zu werden, daher wird gedämmt und nicht befreit!) Weiterhin kann die sogenannte Bindung des Ermessens, d. h. die Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, wenn sich eine Vorschrift im Einzelfall vor dem Hintergrund der Garantie des Eigentums (§ 14 GG) nicht mehr als sachgerechter Ausgleich der berührten Interessen erweist (Enteignungsgleicher Eingriff). Ambitionierte Kritiker der EnEV könnten hier sogar soweit gehen, als Hauptargument für die Anfechtung einer behördlichen Entscheidung ist dies jedoch (z. Zt.) wohl nicht ausreichend.
Dabei ist zu beachten, dass mit der sogenannten Bescheidungsklage nur erreicht werden kann, dass die Behörde den vermeintlich ermessensfehlerhaften Verwaltungsakt unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu erlässt. Daran ist das Gericht auch im Falle der Ermessensreduzierung auf Null gebunden (§ 88 VwGO).
Wird dagegen nur beantragt, dass die Behörde den begehrten Verwaltungsakt erlässt (Vornahmeurteil gem. § 113 Abs. 5 S.1 VwGO), so ist die Klage nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null voll begründet, so dass der Kläger in allen anderen Fällen Gefahr läuft, einen Teil der Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Da im Vorfeld kaum erkennbar sein wird, ob das Gericht eine solche Ermessensschrumpfung annehmen wird, bietet es sich an, zur Vermeidung einer erneuten Anrufung des Gerichts, in den beschriebenen Fällen einen Hauptantrag auf Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und einen Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Bescheidung zu stellen. Nach herrschender Meinung wird auch bei Abweichung des Hauptantrages und Zuerkennung des Hilfsantrages ein volles Obsiegen des Klägers angenommen, so dass auch bei nur erfolgreichem Hilfsantrag die Kostenpflicht voll die beklagte Behörde trifft.
Weiterhin kann die ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung auch Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung auslösen. Bei der fehlerhaften Ermessensausübung ist die Amtspflicht zum rechtmäßigen Verhalten (Artikel 20 Abs. 3 GG) verletzt. Allerdings muss der Nachweis geführt werden, dass auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dies könnten z. B. entgangene Mieteinnahmen durch das verzögerte Erteilen der Baugenehmigung oder einen Baustopp sein.
Auch können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn eine Behörde per Verwaltungszwang
Maßnahmen nach EnEV durchsetzt (z. B. bei vom Wärmeschutznachweis abweichender Bauweise), ohne die
Möglichkeit einer Ausnahme geprüft zu haben und in der Folge dann Bauschäden auftreten. Gerade wegen
der Gefahr von Spätschäden kann dann allerdings ein Beweissicherungsverfahren nach durchgeführter
Maßnahme sinnvoll sein. Schadensersatz kann man jedoch nicht geltend machen, wenn auf Drängen der
Behörde von Seiten des Planers ein Nachweis gem. EnEV mit entsprechend beschriebenen Maßnahmen erstellt
und umgesetzt wird."
Soweit Herr Wagner, seines Zeichens immerhin ein sozusagen Kreisbaumeister und auf jeden Fall ein Original Aecht Alter
Preuße.
Vollzug der Baugesetze;
Befreiung nach § 17 Satz 1 Alternative 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Anwesen ...
Sehr geehrter [Bauherr],
aufgrund unseres Schreibens vom 21.07.2005, mit dem Ihnen eine befristete Befreiung von den Anforderungen des § 12 Abs. 1 EnEV erteilt wurde, hat Herr Konrad Fischer, Hochstadt vorgesprochen und unsere Entscheidung kritisiert.
Wir haben deshalb die Sach- und Rechtslage nochmals eingehend überprüft und teilen Ihnen nunmehr folgendes mit:
2. Mit der Bescheinigung des verantwortlichen und nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV zugelassenen Sachverständigen, Herrn Konrad Fischer, Hauptstraße 50, 96272 Hochstadt a. Main gilt die Befreiung nach § 17 Satz 1 Alternative 1 EnEV hinsichtlich vorliegender besonderer Umstände, die durch unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen, als erteilt (und zwar unbefristet). Damit ist weder ein Befreiungsantrag noch eine behördliche Entscheidung hierüber erforderlich.
3. Die Bescheinigung des Sachverständigen ist aufzubewahren und auf Verlangen dem Bezirkskaminkehrermeister oder dem Landratsamt vorzulegen, wobei letzteres durch die Anlagen zum bisherigen Befreiungsantrag vom 03.05.2005 bereits geschehen ist. Wir werden diese Bescheinuigung deshalb in unseren Akten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
XY
Stellvertr. Sachgebietsleiter"
Grundstück: Berlin - ...
Vorhaben: Fragen zur EnEV in V. m. § 172 BauGB
Ihr Schreiben: 13.09.2011 Eingang: 15.09.2011
Sehr geehrter Herr Konrad Fischer,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass nach nochmaliger Prüfung (Hinweis von Frau ...) und Rück-
sprache mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung[,] Frau ...[,] folgendes festgelegt wurde.[:]
Die Gebäude[,] die dem § 172 BGB [recte: BauGB] unterliegen[,] sind genau so zu behandeln[,] wie denkmalgeschützte
Gebäude.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Mit freundlichen Grüßen
[Name/Unterschrift Bearbeiter/in]
Fundstellennachweis:
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Ge-
bäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch
Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954
Natürlich kann man auch auf die Befreiung verzichten und die teure und
schädliche Variante - gem. EnEV wählen, damit einen Gesetzesbruch inkaufnehmen und verbrecherisch gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot gem. Energieeinsparungsgesetz EnEG verstoßen. Jeder ist ja seines Glückes Schmied und darf sein
Geld wegwerfen, so weit er will.
Doch Vorsicht: Bruder Hein kommt irgendwann zu jedem, was dann? Alles egal, wenn die gedämmten Hausbesitzer und/oder Mieter und ihre armen Kindlein dank EnEV asthmatisch-allergologisch wegschimmeln? Selbstverständlich zusätzlich zu den ausbeleibenden Energiespareffekten! Handwerker und Energieberater, Architekt und Ingenieur, Hand aufs Herz, wie nennt Ihr einen Kollegen, der seine Kunden beschwindelt, beflunkert, reinlegt, betrügt und bescheißt und den vertrauensseligen Gimpeln / Simpeln obendrein die Schaufel fürs eigene Grab teuer verkauft? Willst auch Du weiter zu dieser Truppe gehören? Erwachet! Kehret um! Beichtet! Bereuet, büßet, und betet, mit einem Vaterunser und einem Avemaria ist es meist nicht getan!
Wie schon im dritten Reich gibt es aber auch eine Unmenge von deutschen Beamten, die sich der Willkürherrschaft eines von dubiosen Hintergrundmächten regierten Unrechtsregimes freiwillig und gewissenlos - möglicherweise aus Angstverschissenheit und mangels ächt preußischem Pflichtgefühl gegenüber dem einzigen Souverän des deutschen demokratischen bundesrepublikanischen Volkes - dem Volke selber! - oft sogar im vorauseilenden Gehorsam - unterwerfen.