Weitere Datenübertragung Ihres Webseitenbesuchs an Google durch ein Opt-Out-Cookie stoppen - Klick!
Stop transferring your visit data to Google by a Opt-Out-Cookie - click!: Stop Google Analytics Cookie Info. Datenschutzerklärung

Konrad Fischer: Altbauten kostengünstig sanieren Konrad Fischer
Altbau und Denkmalpflege Informationen - Startseite / Impressum
Inhaltsverzeichnis - Sitemap - über 1.500 Druckseiten unabhängige Bauinformationen +++ Alles auf CD +++ Fragen?
Interview von "Familienheim und Garten/Deutscher Siedlerbund" mit Konrad Fischer, 8/06 "Der Energieausweis und das Einfamilienhaus"
Energiesparschwindel im Wohnungsbau - Der Verbraucherschutzverein Hausgeld-Vergleich e.V. klärt auf
Kostengünstiges Instandsetzen von Burgen, Schlössern, Herrenhäusern, Villen - Ratgeber zu Kauf, Finanzierung, Planung (PDF eBook)
Altbauten kostengünstig sanieren: Heiße Tipps gegen Sanierpfusch im bestimmt frechsten Baubuch aller Zeiten (PDF eBook + Druckversion ) ==>
Das Handwerkerquiz + Das Planerquiz für schlaue Bauherrn
Die härtesten Bücher gegen den Klimabetrug - Kurz + deftig rezensiert






Der Schwindel mit Wärmedämmung und Energiesparen

Kapitel 11

Die Befreiung und Ausnahme von der Energieeinsparverordnung EnEV und dem Erneuerbare Energien Wärme Gesetz EEWärmeG in der Verwaltungspraxis

Baurechtliche Hinweise und Tipps

Aus der Sicht eines engagierten Verbraucherschützers, der fast tagtäglich mit unerträglichen und rechtsmißbräuchlichen Gemeinheiten deutscher Baubehörden gegen deren Untertanen namens Hausbesitzer konfrontiert wird, teils unter bitteren Tränen und lautem Geschluchze der verzweifelten Opfer des erbarmungslos-unmenschlichen Sesselfurzens (was das erbärmliche Polemisieren nicht nur auf dieser Seite vielleicht wenigstens ein bisserl erklären mag).



Der Schwindel mit der Wärmedämmung - Start
Kapitel 1 - Einstimmung: Schadensfälle an Dämmfassaden - Madenbefall, Absturz usw.
2 - Zur Sache: Schimmel und Algen durch WDVS
3 - Fassadendämmung naß veralgt?
4 - Schädlingsbefall und Thermographie
5 - Amtliche Energiesparversprechen / Energiesparverbrechen?
6 - Dämmung, EnEV und Schimmelpilzbefall
7 - Widerspruch Mieter gegen Mieterhöhung nach energetischer Sanierung / Gutachten für Widerspruch Eigentümer ./. WEG gegen Beschlußfassung energetische Sanierung Fassade
8 - Reboundeffekt / Problemdiskussion Innendämmung / Innenisolierung
9 - Wärmedämmung im Vergleich + Warum Dämmstoff nicht dämmt und auch gar nicht dämmen kann! Der Beschiß mit dem λ-Wert (Wärmeleitfähigkeit) / Das Lichtenfelser Experiment
10 - Schwindel? Dämmung + Energiesparverordnung EnEV
11 - Befreiung und Ausnahme von Energieeinsparverordnung und Erneuerbare Energie Wärmegesetz
12 - Lichtenfelser Experiment - Ein Fake?
13 - Altbausanierung - Lohnt sich Energiesparen durch Dämmung?
14 - Frost, Eis, Kondensat, Feuchte, Nässeschäden und Beulenpest auf WDVS - Wärmedämmverbundfassaden, Dämmfassaden, Fassadendämmung.
15 - Dämmstoffbrand, Fogging + Energiesparen
16 - Dachdämmung / Zwischensparrendämmung verpilzt?


"Nie haben die Massen nach Wahrheit gedürstet. Von den Tatsachen, die ihnen mißfallen, wenden sie sich ab und ziehen es vor, den Irrtum zu vergöttern, wenn er sie zu verführen vermag. Wer sie zu täuschen versteht,wird leicht ihr Herr, wer sie aufzuklären sucht, stets ihr Opfer."
Gustave Le Bon, Psychologie der Massen


Das Energiekonzept der Bundesregierung - unser Untergang?



Aus aktuellem Anlaß (2015/16):

Flüchtlinge - Menschen mit Anspruch auf Vorrangbehandlung beim Klimaschutzzwang?

Immer mehr Flüchtlinge strömen 2015 in unser ausgemergeltes Ländchen der Spieß- und Schißbürger herein und sorgen für hektische Betriebsamkeit unseres politischen Personals. Die Nerven liegen blank und abenteuerliche Vorschläge zum preisgünstigen Wohnen und Bauen finden den Weg aus den verzweifelten Abgründen der Lobbykratur in das erstaunte Licht der Öffentlichkeit. Ob der Baumeistertag in Halle 2015 des Bundes deutscher Baumeister BDB dazu einen Anstoß gab? Hier wurde ein "Moratorium" beim weiteren Verschärfen der Energieeinsparverordnung EnEV gefordert, man solle doch bitteschön erst mal prüfen, ob das ganze Gedämme bisher überhaupt was gebracht habe: "BDB fordert von der Bundesregierung 5-jähriges EnEV-Moratorium"

Noch schöner wäre gewesen, die EnEV-Anwendung bis zur Vorlage eines belastbaren Nachweises auf wirtschaftlich vertretbare Energieeinsparung dank EnEV in Gänze einzustellen, das wäre das Ende gewesen. Und natürlich dürfen wir bei der irren EnEV nicht haltmachen: Auch deren perfide Vorbereitung: die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz in der ab 2003 gegen rechtlich und fachlich begründeten Widerspruch dramatisch und sinnlos verschärften DIN 4108 Teil 2 Fassungen 2003-07 bis 2013-02 und deren bauordnungsrechtliche Verankerung als Eingeführte Technische Bestimmung - sollten wir abservieren beziehungsweise auf ein technisch sinnvolles Maß beschränken, wie es früher gegeben war und es dem aufgeklärten Bauherren heute bisher nur auf dem von sachverständiger Argumentation gestützten Antragswege möglich ist. Dann würden die Dämmstoffverkäufe und das falsche Bauen mit zerporten Dämmsteinen natürlich dramatisch zurückgehen. Historisch bewährte Blockbauten und Fachwerkbauten haben eine durchschnittliche Fassadendicke (Außenwandstärke) von 9 bis 15 cm, mehr nicht. Haben die alten Büdli nun alle naß getropft, grün geschimmelt? Schauen Sie selber nach, vielleicht auch mal im Freilichtmuseum oder einem Baudenkmal um die Decke. Es wäre bestimmt genug mit 15 Zentimeter! Doch so weit wollten die Damen und Herren des BDB selbstverständlich nicht gehen. Könnte ja sein, daß dann gegen den einen oder anderen vom Auftraggeber ein Regreßverfahren angestoßen würde, wegen unwirtschaftlicher Beratung und Planung von Baupfusch, recte Fehlplanung. Und dafür sieht die Rechtssprechung bis zum BGH Honorarverlust und Schadensersatz für die sich schon am Bauwerk manifestierte Fehlplanung vor.

Um den Mindestwärmeschutz auszuhebeln, bedarf es der Einsicht der unteren Baugenehmigungsbehörde, also des Landratsamtes, der Kreisbehörde oder der Stadt. In den diversen Landesbauverordnungen ist das geregelt.

Beispiel Baden-Württemberg:

LBO BW
§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird.
(2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen
1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt,
2. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen,
3. zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung,
4. zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau, wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(3) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen werden
1. bei Gemeinschaftsunterkünften, die der vorübergehenden Unterbringung oder dem vorübergehenden Wohnen dienen,
2. bei baulichen Anlagen, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden (Behelfsbauten),
3. bei kleinen, Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten, wie Geschirrhütten,
4. bei freistehenden anderen Gebäuden, die allenfalls für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bestimmt sind, wie Gartenhäuser, Wochenendhäuser oder Schutzhütten.
(5) Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn
1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder
2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. Bei diesen Vorhaben kann auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden.
(6) Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist diese schriftlich besonders zu beantragen.


Die Begründung der Befreiung ergibt sich geradezu zwanglos aus diesem Paragrafen, vor allem dem aufgeweckten Texter, nicht wahr? Und auch die anderen Bundesländer haben vergleichbare Paragrafen in ihren Landesbauordnungen.

Wie dem auch sei, in einem Interview mit der Tageszeitung Rheinpfalz am 9.9.2015 gab unsere Bauministerin überraschenderweise folgendes von sich:

"RP: Machen Sie sich Sorgen um die Klimaschutzziele, weil jetzt Umweltstandards für Erstaufnahmeeinrichtungen gesenkt werden?
Hendricks: Nein. Es geht nicht um Senkung von Vorgaben, sondern darum, schon vorhandene Spielräume, z. B. bei der Energieeinsparverordnung zu nutzen. Und selbst wenn man die letzte EnEV-Novelle beim Neubau von Flüchtlingsunterkünften aussetzen würde, wäre das keine messbare Größe bei den Klimaschutzzielen."


Stimmt, und das gilt selbstverständlich für die gesamten Schweinereien, die uns zugunsten der Ökoabzocker als "gesetzlicher Klimaschutz" aufgezwungen werden.

Dafür hat selbstverständlich unsere Frau Dr. Bundeskanzlerin den Takt angeschlagen, sie verkündigte den Flüchtlingen bei ihrer Sommerpressekonferenz am 31.8.2015:

"Wollen und dürfen wir jetzt in einer Kaserne, die vielleicht eine Heizung hat, sanitäre Einrichtungen hat und einen Brandschutz hat, der zumindest vorgestern noch okay war, Asylbewerber aufnehmen, oder müssen sie stattdessen im Zelt bleiben, wobei in Bezug auf Zelte in der Brandschutzordnung in Deutschland noch nicht viel festgelegt wurde? – Dann kommen wir zu dem Ergebnis, dass es vielleicht besser ist, die Übergangsbestimmung zu schaffen, dass der Brandschutz, die Geländerhöhe, die Wärmedämmung und vieles andere, was man inzwischen noch alles geregelt hat, jetzt einmal hintanstehen können, wenn wir dafür zu einer vernünftigen Unterbringung kommen."

Ja, der Wärmeschutz unseres Bestandes war eigentlich immer schon ok, denn er beruhte wenigstens bei den älteren Buden auf Erfahrungswerten und nicht den bauphysikalischen Fakes der Dämmlobbyisten. Natürlich wäre es schön, wenn zumindest die zu uns gekommenen geliebten Flüchtlinge aus aller Herren Länder in den Genuß eines anständigen Planens und Bauens kämen, wenn es der deutschen Urbevölkerung schon verwehrt ist. Mal sehen, wie sich das weiter entwickelt. DIE LINKE ist da freilich dagegen, die will Gleichmacherei auf allen Ebenen nach dem alten Motto: Mitgefangen, mitgehangen. Gönnen Sie sich den Genuß: "Absenken von Baustandards ist falsche Antwort auf steigende Nachfrage nach Wohnraum". Doch bis das alles in Sack und Tüten ist, gelten zumindest die Befreiungsparagrafen der Klimaschutzgesetze, und denen wollen wir uns nachfolgend etwas genauer widmen.

Nahezu unbemerkt bis totgeschwiegen blieb das vernichtende Urteil zur möglicherweise vorsätzlichen (?) Irreführung der Öffentlichkeit hinsichtlich der generellen (?) Unwirtschaftlichkeit von EnEV-Energiesparinvestitionen durch das Passivhausinstitut des Dr. Feist, das Prof. Dr. Volker Eichener in seiner inzwischen (warum wohl) nur noch rudimentär im WWW auf https://www.yumpu.com/de/document/view/18733521/microsoft-powerpoint-bestandsersatz-l374cking-lueckingde/45 auffindbaren Studie 2008 dramatisch zusammenfaßte:

Prof. Dr. Volker Eichener, Fachhochschule Düsseldorf, InWIS Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung an der Ruhr-Universität Bochum: "Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verschärfung der EnEV-Anforderungen für den Mietwohnungsbestand", Wissenschaftliche Stellungnahme zu den Aussagen über die Wirtschaftlichkeit energetischer Sanierungsinvestitionen im Wohnungsbestand im "Endbericht: Bewertung energetischer Anforderungen im Lichte steigender Energiepreise für die EnEV und die KfW-Förderung, Projekt-Nr. 10.8.17.7-06.13, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung", erstellt vom Passivhaus Institut von Oliver Kah et al., Darmstadt, Februar 2008, im folgenden "Endbericht" genannt. Bochum, 1. September 2008

Zusammenfassende Bewertung
Insgesamt zeigt der Endbericht eine Reihe von gravierenden Schwächen:

Jeder einzelne Mangel wäre bereits für sich betrachtet so gravierend, dass das Ergebnis des Endberichts, nämlich dass energetische Sanierungsmaßnahmen wirtschaftlich seien ("Energieeffizienz lohnt"), in Zweifel gezogen werden müsste.

In Summe aller Mängel ist die Studie wertlos.

Man hat sogar, im Gegenteil, den Eindruck, als hätten die Autoren versucht, die Wirtschaftlichkeit von energetischen Sanierungsinvestitionen systematisch schönzurechnen. Dieses Schönrechnen besteht darin, einen "Gewinn" der Energiesparinvestition durch eine Kumulation von falschen Annahmen zu erreichen.

Das Vorhaben der Autoren legt nahe, zu vermuten, dass energetische Sanierungsinvestitionen NICHT wirtschaftlich sind - denn sonst wären die angewandten Rechentricks ja überflüssig.

6. Schlussfolgerungen für die EnEV und die KfW Förderung

Der Versuch nachzuweisen, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, die den verschärften Anforderungen der EnEV-Novelle entsprechen, wirtschaftlich sind, ist gescheitert. Vielmehr ist anzunehmen, dass energetische Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand in einer großen Zahl von Fällen nicht wirtschaftlich sind.

Die aufgrund vorliegender Erkenntnisse (insbesondere der BSI-Studie) begründete Vermutung, dass eine etwaige Verschärfung der EnEV die Eigentümer von vermieteten Wohnungen in unverhältnismäßiger Weise wirtschaftlich belastet, ist nicht entkräftet worden.

Ergebnis

Die Vermutung, dass die Verpflichtung, die Energiesparanforderungen der EnEV bei Änderungen an Bestandsgebäuden einzuhalten, die Eigentümer von Wohnungen mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten belastet, ist durch den vorliegenden Endbericht in keinster Weise entkräftet worden.

Die Vermutung, dass eine etwaige Verschärfung der EnEV, insbesondere die Einführung von weiteren Nachrüstpflichten auch ohne ohnehin durchgeführte Änderungen, die Eigentümer von Wohnungen in unverhältnismäßiger Weise wirtschaftlich belastet, ist ebenfalls nicht entkräftet worden.

Aufgrund der empirisch beobachtbaren Zurückhaltung bei der energetischen Sanierung des Wohngebäudebestands ist nach wie vor zu vermuten, dass eine energetische Sanierung unter den gegebenen Rahmenbedingungen in vielen, im Hinblick auf die Erreichung der Klimaschutzziele zu vielen Fällen nicht wirtschaftlich ist, zumindest nicht aus der Sicht der Eigentümer."

Zum noch präziseren Ergebnis hinsichtlich der generellen Unwirtschaftlichkeit aller gesetzlich geforderter Maßnahmen der energetischen Modernisierung gelangt die GdW-InWIS-Studie "Wege aus dem Vermieter-Mieter Dilemma" (2011) bei der Energetischen Modernisierung auf den Seiten 9 ff.:

"Selbst bei der Annahme stark steigender Energiepreise von real 3 Prozent p.a. (reicht) die Energiekostenersparnis nicht (aus), um die gesetzten Mindestanforderungen für die Vorteilhaftigkeit einer Modernisierung zu erfüllen. Und zwar unabhängig davon, ob lediglich eine energetische Modernisierung oder eine Kombination von energetischer Modernisierung und weiteren wohnwertverbessernden Maßnahmen durchgeführt wird, um die Vermietbarkeit der Wohnungen auf Dauer sicher zu stellen. ... Die mangelnde Wirtschaftlichkeit, die – wie im Beispielfall gezeigt – mit solchen Maßnahmenpaketen einhergeht, ist kein Vermieter-Mieter-Dilemma. Es ist ein Dilemma mangelnder Wirtschaftlichkeit energetischer Modernisierungen an sich (vgl. Tab. 41 ff.). Die Investitionsaufwendungen für energetische Modernisierungen lassen sich über einen Planungshorizont von 25 bis 30 Jahren allein aus einer Ersparnis an Energiekosten nicht refinanzieren bzw. amortisieren."

Soweit, so schlecht. Es lohnt sich also nicht, was die lobbyistenhörige Bundesregierung mit ihren korrupten und gewissenlosen Vorteilsnehmern auf jeder Ebene der Politik und Verwaltung als Pseudoklimaschutz dem Hausbesitzer aufzwingen will. Und die parasitären Profiteure des Ökowahnsinns üben sich dermaßen hingebungsvoll im Schönschreiben, daß man sich sogar fragen sollte, ob das feiste Geseiere nicht dem strafgesetzlich geahndeten Betrug nahekommt?

Der Leiter des Bauordnungsamtes Landkreis Helmstedt, Herr Kreisbaumeister Dipl.-Ing. Arch. Marcus Wagner, hat dagegen zum wirtschaftlichen Bauen - selbstverständlich ohne EnEV-Dämmung! - eine interessante verwaltungsrechtliche Handreichung erarbeitet und dankenswerterweise für diese Webseite zur Veröffentlichung freigegeben. Sie ist sinngemäß auch auf das seit 1.1.2009 geltende Erneuerbare Energien Wärme Gesetz EEWärmeG anwendbar:

Kriminelle Baubeamte mißbrauchen ihre Amtsgewalt

Im vorigen Text des Baubeamten Marcus Wagner wurde sehr schön herausgearbeitet, wie eine sachgerechte Antragsprüfung einer gewissenhaften und auf dem Boden unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung - dem Grundgesetz stehenden Beamtenschaft zu erfolgen habe. Nun mag es zwar Ermessensfehler geben - zu bewerten als läßliche Sünde bewertet - aber wenn hier die vom Grundgesetz bewußt geschützten Eigentumsrechte vorsätzlich mißachtet werden, ist das die böse deutsche Tradition des Unrechtsstaat und der Enteignung ohne Entschädigung, die ihr nur angeblich überwundenes Vorbild in der Unrechtsprechung des Dritten Reichs, für Neubürger und durch unser Schulsystem Ahnungslose auch Nazireich, Nazistaat, Hitlerstaat oder Faschismus genannt. Diese Neofaschisten, die Bürgern ihre grundgesetzlich verbrieften Rechte vorsätzlich vorenthalten, sitzen heutzutage in den unteren Baugenehmigungsbehörden und sind eigentlich ein Fall für den Staatsanwalt, den Verfassungsschutz bzw. - wenn schon, denn schon, die Gestapo. Wieder mal ein hübscher Nazivergleich, oder?

Damit Sie wissen, worum es geht, folgen hier wortwörtliche Zitate aus den Ablehnungen auf ca. 100seitige Befreiungsanträge mit eindeutigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die gebotenen Baualternativen und eindeutigen Nachweisen der unbilligen Härte, die übrigens von staats- und verfassungstreuen Baubeamten in ganz Deutschland seit Jahren als hinreichende Nachweise akzeptiert und entsprechend mit Befreiung bescheidet wurden.

Fall 1: Mehrfamilienhaus Neubau - Auszug aus der "Ablehnung einer Befreiung":

Sehr geehrter Herr XY,
Ihrem Antrag auf Erteilung einer Befreiung kann ich leider nicht entsprechen. [wird fortgesetzt]


EnEV-Ermächtigungsgrundlage EnEG fordert wirtschaftliches und wesentliches Sparen - Justiz und Administration scheren sich nicht darum!

Um hier den Ermessensspielraum noch etwas genauer auszuloten, verweise ich mal auf das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG, Rechtsgrundlage der Energieeinsparverordnung EnEV), das im § 4 und 5 unmißverständlich klarstellt (Hervorhebungen von KF):

§ 4. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.

§ 5. (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."


Nun, liebe Freunde deutscher Rechtsstaatlichkeit - hier steht es mal schwarz auf weiß, das Wirtschaftlichkeitsgebot in einem unmißverständlichen Gesetz unseres verehrten deutschen Rechtsstaats. Und "wesentliche Verminderung der Energieverluste" wurden gefordert, ein Unding für die dafür eingeführten Dämmstoff-Fassadenverpackungsolympiaden, die nach allen bisher bekanntgewordenen Vergleichstests sogar zu teils wesentlich höheren Heizenergieverbräuchen führten. Nur dafür haben die von unserem deutschen Volk mal mehr und mal weniger gewählten Volksvertreter bzw. Bundestagsabgeordneten ihre Pfoten emporgestreckt. Ebenso die Vertreter der Landtage unserer Bundesländer im Bundesrat.

Wie es nun dennoch dazu kommen konnte, daß dieses Einspar- und Wirtschaftlichkeitsgebot unseres immer gesetzestreu geliebten und so hochinniglich verehrten Gesetzgebers in derart ungeheuerlicher, menschenverachtender und rechtsmißbräuchlicher Heimtücke seitens des Verordnungsgebers und all seiner lieben und nützlichen Helferlein in der Administration, den Universitäten, der Industrie und der Planerbranche ins krasseste Gegenteil verkehrt werden konnte?, ist genau die alles entscheidende Frage, die Sie sich am besten selbst beantworten müssen. Ebenso, wieso eigentlich Medien, Fachwissenschaft, Fachzeitschriften, die verkammerten Vertreter der Planer, die Sachverständigenverbände, die Wirtschaftsvertreter, der deutsche Mieterbund, die Vertreter der Grundeigentümer und Hausbesitzer - Ausnahme hier! - nicht effektiv und laut genug aufschreien und gegen diesen Machtmißbrauch vorgehen? Und was sich die deutsche Justiz dabei denkt, Urteile zu erlassen, die genau dieses zentrale deutsche Rechtsprinzip der Zumutbarkeit und des Schutzes des Bürgers vor unbilliger Härte der Gesetze nicht nur mißachten, sondern geradezu ins Gegenteil verkehren? Und keine gegen solchen Rechtsmißbrauch aufschreit, nicht mal die Rechtsanwälte der dagegen angehenden Klageparteien? Ein Schelm, der Böses dabei denkt ;-)

Beispiel? Bitteschön, daß OLG Hamm in seinem Beschluß vom 18.11.2008 - I-15 WX 139/08 zum § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995, der die Schwellenwerte von Bauteiländerungen regelt, ab der die Verordnung greift, früher 20% (heute 10% entsprechend § 9 Abs. 3 der EnEV 2009/13/16). Da wird nun festgestellt:

"Ist ... eine Erneuerung erforderlich, die sich auf 20 % und mehr als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt, so greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 ein, sodass sich nicht mehr die Frage der Amortisation der Kosten stellt, weil dann die Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben ist."

Aber hallo! Was stand denn dazu im § 14 WärmeschutzVO?:

"Härtefälle: Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."

Gleichermaßen im inzwischen gültigen § 25 EnEV, wo es sogar zugunsten des verordnungsgeplagten Bürgers heißt, die Stellen "haben" zu befreien. Wie kommt es nun dazu, daß hier das Gericht in Hamm eine - nach meinem Empfinden, und Sie haben bestimmt schon gemerkt, ich bin da sehr empfindlich und nehme wenigstens die noch vorhanden kläglichen Reste der Empfindungsfreiheit frech für mich in Anspruch - so ungeheuerliche Rechtsbeugung vornimmt (und zwar nicht nur dieses, das Fehlurteil gibt es öfters als nur einmal), und sowohl die vom geliebten Gesetzgeber ohne jede Einschränkung erlassene Härtefallregelung der Verordnung wie auch - der eigentliche Hammer! - die entsprechende Rechtsnorm der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung, das Energieeinsparungsgesetz EnEG mit seinem ebenso unbeschränkt geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot so mir nix, dir nix mit einem gewillkürten Rechtsbeuge-Federstrich außer Kraft setzen? Wo doch unser heißgeliebtes und hochverehrtes und äußerst geschätztes und sehr geachtes Bundesamt für Bauwesen auf seinem allgemein zugänglichen "Info Portal Energieeinsparung" die sozusagen amtlich-offiziellen Auslegungen zum Energiesparvorschriftenwust führt und beispielsweise in Nummer Drei seiner Auslegung zum § 8 Abs. 2 WärmeschutzVO in aller sogar für einen Rechtslaien und Volldeppen hinreichenden Eindeutigkeit festlegt:

"Bei der nachträglichen Wärmedämmung von Außenwänden ausschließlich mittels Einblasen von körnigen oder faserigen Dämmstoffen in einen Hohlraum zwischen zwei vorhandenen Mauerwerkschichten ist in der Regel die aufgrund von § 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz gegebene Grenze der Wirtschaftlichkeit bei vollständiger Ausfüllung des Hohlraumes mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Dämmstoffe erreicht. Vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 letzter Satz oder eines Härtefalles nach § 14 Wärmeschutzverordnung kann also in der Regel insoweit ausgegangen werden, als die Wärmeschutzverordnung eine im Einzelfall auf diese Weise nicht erreichbare wärmeschutztechnische Qualität fordert."

und damit bundesamtlicherseits bestätigt, daß die Frage der Wirtschaftlichkeit und des Härtefalls sehr wohl immer zu beachten ist und eben nicht seitens der Schwellenwertregelung in irgendeiner Form ausgehebelt werden kann!

Kann es folglich sein, daß depperte Rechtsanwälte, unfähige oder auch politisierte Richter und vor allem geradezu abartig bösartige Schwachverständige dahinterstecken, wenn deutsches Qualitätsrecht und die geradezu urlogische und ehrbare Forderung nach Wirtschaftlichkeit von Energiesparinvestitionen dermaßen verfälscht und ins Gegenteil verkehrt wird? Man will das ja erst mal nicht glauben, aber das wäre mal dennoch einer gesonderten Überprüfung wert. Gerade im angeblich besten Rechtsstaat, den Deutschland jemals hatte, schreibt nun ein Gericht vor, mit dem Schinken nach der Wurst zu werfen!

Besonders schlimm treiben es auch diverse Ministerialbeamte in offenbar kriminellen Landesministerien, die aus welchen Erwägungen auch immer die Auslegung oder Bewilligung von Befreiungsanträgen an sich gerissen haben und dabei wie auch so manche untere Bauaufsichtsbehörden - letztere sogar teils auf obrigkeitsseitige Anweisung (!) - zu ungeheuerlichem Rechtsmißbrauch dank ökofaschistischer Gleichschaltung neigen. So wird im sogenannten Hessenerlaß und auch in Stellungnahmen des Bundesbauministeriums die für Altbauten gesetzlich und in der Rechtsverordnung vorgeschriebene "angemessene" Bemessungsfrist willkürlich par ordre de Mufti abgeschafft und der Betrachtunsgzeitraum (nach Rechtsverordnung und Rechtssprechung bis zum BGH 10 Jahre!) auf die sogar - man höre und staune! - behördlich vorgeschriebene wesentlich längere Lebensdauer der betroffenen Bauteile, - bundesseits dagegen auf 20 Jahre - eingeführt. Angefangen hat diese rechtsmißbräuchliche Tour natürlich im Stuttgarter Umweltministerium. Dort hat man sich den Spaß erlaubt, ein Worddokument als Vorlage für den "Antrag auf Befreiung nach § 25 EnEV" ins Netz zu stellen, in dem man den für einen Altbaufall ("Das Bauteil XY ... wird wie folgt saniert ...") den Amortisationszeitraum in vollständig unzutreffender Weise vorgibt: "Die Aufwendungen zur Einhaltung der EnEV-Anforderungen amortisieren sich nicht über die (Rest-)Nutzungsdauer." Dabei heißt es doch in § 25 (1) EnEV in unmißverständlichster Weise: "Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können." Fettung KF. Und angemessen heißt dann im Einklang mit dem Verordnungsgeber, der das ja in der Heizkostenverordnung unmißverständlich vorgibt: 10 Jahre (siehe Details hierzu weiter unten)!

Daß alleine der Ansatz verwirrend differierender Begrifflichkeiten und Vorgaben zu den Amortisationsfristen im Gesetz, den Verordnungen und der Rechtssprechung bis zum BGH dem Gleichbehandlungsgebot aus dem Grundgesetz vollständig widerspricht und die verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien unseres Rechtsstaates dem gehässigen Klimaschutzwahn bedenkenlos und frech opfert, egal! Nur ein Hinweis auf das Halunkenpersonal in unseren Ministerien, auf deren kriminelle und volksschädigende Gesinnung, notfalls auf deren Inkompetenz, Schludrigkeit und Deppenhaftigkeit was die Rechtssystematik und den offenbar nur meineidig geschworenen Amtseid betrifft? Natürlich dürfte dieser Anschlag solcher Verfassungsfeinde - wo ist hier eigentlich der Verfassungsschutz, wo man ihn doch so dringend brauchen würde? - keiner Verwaltungsgerichtsinstanz standhalten. Oder - beachtet man die oft nicht erkennbare Unabhängigkeit der Justiz - doch?

In den unteren Bauaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen und auch anderswo ist man bei Neubaubefreiungen und möglicherweise auch bei Befreiungen im Altbau dazu übergegangen, die Antragsgrundlagen nicht mehr sachgerecht und angemessen zu prüfen und die Befreiung, die sich daraus zwangsläufig ergibt, quasi aus politischem Grund ("keine Befreiung für Neubau, da die Obrigkeit das irgendwie nicht möchte" oder so) zu rechtsmißbräuchlich versagen. Damit zwingt man den Antragssteller in ein Verwaltungsgerichtsverfahren, das dann vorhersehbar den Rechtsmißbrauch der nicht angemessenen Sachbehandlung udn Antragsprüfung rügt und deswegen die Befreiung erteilt. Damit schlagen die kriminellen Behördenverbrecher im Bauamt gleich zwei Fliegen mit einer Klappe: Einmal verarschen sie den Antragsteller und bürden im Aufwand und Zeitverlust auf, selbst wenn die daraus erwachsenden Kosten im Verfahren der Baugenehmigungsbehörde im Sinne des Schadensersatzes aufgebürdet werden. Zum anderen vermeiden sie damit ein Urteil in der Sache - also die gerechtfertigte Befreiung wegen Unwirtschaftlichkeit - da dies als Präzendzfall gerade beim Neubau äußerst unangenehm wäre. Diese bewußte Inkaufnahme von fehlerhafter Behördenentscheidung ist übrigens auch in der Justiz zu beobachten. Der Richter der unteren Instanz baut aus Entscheidungsangst absichtlich Urteilsfehler ein, um die Entscheidung auf die nächsthöhere Instanz zu verlagern. Damit vermeidet der feige Richter Entscheidungen, die seiner Karriere dermaleinst hinderlich im Wege stehen könnten. Jeder Sachverständige im deutschen Rechtswesen weiß von diesem Sachverhalt. Deutschland, mir graut vor Dir!

Auch von anderen Stellen treibt man mit der rechtlich und gesetzlich definierten Amortisationsfrist/Amortisationszeit für die Bewertung der Angemessenheit von Energiesparinvestitionen übelstes Schindluder. In der BMVBS-Online-Publikation Nr. 30/2012 "Ergänzungsuntersuchungen zum Wirtschaftlichkeitsgutachten für die Fortschreibung der Energieeinsparverordnung" (Verfasser: Ingenieurbüro Prof. Dr. Hauser GmbH, Kassel, Prof. Dr. Anton Maas (Projektleiter), Fraunhofer-Institut für Bauphysik, Abt. Wärmetechnik, Stuttgart, Hans Erhorn, Dr. Jan de Boer, ITG Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden, Prof. Dr. Bert Oschatz, schiller-engineering, Hamburg, Heiko Schiller) wird eine 20-Jahres-Amortisation gewillkürt. Ja, das hätte man gern, denn so treibt es doch einigen sinnlos gewillkürten Unsinn rein rechnerisch - meist aber auch nur durch Auslassung der bei einer Vollkostenberechnung anzusetzenden Planungskosten für Architekt und Fachingenieure gem. HOAI sowie der Instandhaltungsmehrkosten - in die "Wirtschaftlichkeit" und das dürfte auch der Zweck der Übung sein. Doch schon der erste Gerichtsfall wird die 20 Jahre wieder auf die bisher unverbrüchlichen 10 Jahre zurückstutzen - wenigstens, solange hier noch ein Rest von deutscher Rechstsstaatlichkeit angenommen werden darf - was wir aber mit Fug und Recht auch bezweifeln dürfen. Warum das Bundesbauministerium solche Gutachterei quasi im rechtsfreien Raum (und ohne Ausschreibung?) beauftragt (Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Wissenschaftliche Begleitung: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Berlin, André Hempel, Dr. Jürgen Stock, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) Horst-Peter Schettler-Köhler (Leitung), Andrea Vilz) und nicht durch Beteiligung qualifizierter Rechtsgelehrter für eine verfassungsgetreue und rechtskundige Bearbeitung sorgt anstelle diesbezüglich wildester Gewillkürerei, entzieht sich meiner Kenntnis und löst in unserer Ökodiktatur bestenfalls grausamsten Argwohn aus.

Besonder schlimm treibt es wieder mal das Bundesland Baden-Württemberg beim EWärmeG - dem selbstgeschnitzten Brutalmodell des bundesweit nur für Neubauen geltenden EEWärmeG für den badenwürttembergischen Altbau. Dort erhalten Antragssteller wie eine über 70jährige Witfrau, deren Heizkessel plötzlich den Geist aufgab und ad hoc gegen Neu getauscht werden mußte, beispielsweise brutalstmögliche Falschauskünfte der unteren Baugenehmigungsbehörde auf Kreisebene, wonach es keine persönlichen bzw. wirtschaftlichen Befreiungsgründe für die nie mehr erlebbare Amortisation für den Erneuerbare-Energien-Technikschrott gem. EWärmeG BW, sondern nur technische Gründe gäbe, die im gegebenen Fall nicht vorlägen. Das wehrlose Mütterchen soll dann durch gnadenlose Behördenwillkür gezwungen werden, jährliche Mehrkosten von über 700 EUR für Ökoheizöl in Kauf zu nehmen, um in ihren letzten Jahren noch ordentlich das Weltklima unter zuhilfenahme ihrer mickrigen Rente zu schützen. Perversere Schreiben habe ich noch nie von einer Bauverwaltung gelesen, inklusive hartnäckigster Verweigerung jeglicher Hinweise auf die dafür beanspruchte Rechtsgrundlage trotz hartnäckiger Nachfragen. Wobei ich selbstverständlich durchaus auch anständige, gewissenhafte und nach bestem Wissen und Gewissen gerecht handelnde Baubeamte kenne. Wenn auch nicht so viele.

Und auch umweltministeriell werden alle rechtsmißbräuchlichen Hebel in Bewegung gesetzt und einer Befreiung vom Austausch einer gut gepflegten, energiesparenden und dennoch alten Heizanlage frech entgegengehalten, daß diese ja schon zu Vorgänger-EnEv-Zeiten hätte ausgetauscht bzw. dramatisch nachgerüstet werden müssen, sie schon steuerlich abgeschrieben sei und der Austausch gegen neu deswegen keinesfalls als Kostenfaktor angesetzt werden dürfte. Daß seit jeher jegliches EnEV-Gesumse unter dem verpflichtenden Rechtsvorbehalt der Wirtschaftlichkeit steht und stand, daß also niemals eine tatsächliche Verpflichtung zum Umsetzen der seit jeher unwirtschaftlichen EnEV-Forderei bestand, das verschweigt der Beamte im Umweltministerium BW geflissentlich. Hauptsache, der tumbe Bürger wird maximal entrechtet und geknechtet. Mit Beamtengesinnung hat unsere Landesverwaltung dermaleinstens auch die Züge nach Ausschwitz vollgepackt, um auch mal nen Nazivergleich abzulassen, wo die uns doch die welterlösenden Ökofaschisten so frech als gleichgeschaltete Kadavergehorsame in unseren eigenen Untergang "führen"!

Außerdem koste die Befreiung bis zu 3.000 EUR, so der dienstbeflissene Umweltministeriale und zusätzlich gibt es noch umsonst den wohlfeilen Hinweis, daß der Untertan (Antragssteller) beim erzwungenen Austausch seiner guten, alten Heizung obendrein gehorsamst das EWärmeG hinsichtlich zusätzlicher Installation eines prozentualen Heizsystems aus den angeblich erneuerbaren Energien vieltausendeschwer dazukaufen müsse. Ja, das haben sich die grünen Weltverbesserer, die unser Land offenbar schnellstmöglich in eine menschenentleerte Grünwüste verwandeln wollen, besonders schön ausgedacht:

Erst wegen EnEV den unwirtschaftlichen Austausch des guten, alten Heizkessels erzwingen - und dann wegen EWärmeG den bei jedem Heizekesseltausch geforderten Ökoklimbim namens prozentualer Anteil irgendwelcher ebenfalls immer unwirtschaftlichen Ökoenergie teuer dazuinstallieren. Mehr Unwirtschaftlichkeit, mehr unbillige Härte und, da ohne Entschädigung, mehr Enteignung geht nicht. Doch was sagt dazu der Art. 14 GG, Absatz 3?: "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt."

In diesem Falle (und so dürfte es sich bei allen aus Bürgerangst vor der rechtlosen Verwaltung erzwungenen teueren Kesseltauschereien und Ökomaßnahmen sein) bestreite ich mal das Wohl der Allgemeinheit - egal - doch auf jeden Fall die fehlende Entschädigung für den enteignungsgleichen Eingriff ins Eigentum des Antragsstellers ohne Recht und grundgesetzgemäßes Gesetz im strengeren Sinne. Denn die Klimaschutzgesetze haben zwar die notwendigen Unterschriften seitens unserer Verfassungsorgane - das liefert aber per se noch kein Gesetz im wirklichen Einklang mit dem Grundgesetz. BRD - ein rechtloser Staat - nicht nur bei der seit einiger Zeit wie immer wieder durchgeführten Vorbereitung eines Angriffskrieges!

Wie selbstverständlich bleibt natürlich der grüne Ministeriale seiner auf dem Recht des Stärkeren bauenden Überzeugung treu und teilt dem Hausbesitzer mit: Der Antragsteller möge seinen erfolglos erscheinenden und deshalb voraussichtlich gebührenpflichtig abzulehnenden Antrag auf Befreiung von der Heizkesselaustauschpflicht besser zurückziehen. Geht noch mehr Ökototalitarismus?

Wie irre ist das denn? Welcher Natur ist das Beamtentum, das sich unter dem Tarnnamen Klimaschützer auf Kosten der wehrlosen Bürger in den Kreisbehörden und Landesministerien Deutschlands herumtreibt? Wo sind eigentlich die Dreschflegel des armen Bruders Konrad seit dem letzten Bauernkrieg geblieben, oder sollte man besser gleich den Galgen oder gar die vom wehrhaften französischen Bürger und ihres gleichmacherischen Wohlfahrtsausschusses besonders gern genutzte Guillotine einführen? Und damit auch alle schwarz auf weiß erkennen, welche Kräfte da am Werke sind, braucht man nur die neueste Novelle des Erneuerbare Wärme Gesetzes BW lesen, das seit dem 1. Juli 2015 die schwäbisch-badensisch-alemannisch-narhallischen Hausbesitzerlein in die manisch-depressive Psychose treibt, soweit ich es aus den vielen Klagen, die bei mir landen, erschließen kann. Wie perfide der Gesetzgeber dabei vorgegangen ist, wird neben vielen totalverquasten Textbestandteilen aus dem Wörterbuch des Verklausulierens auch an folgendem Auszug aus dem EWärmeG-Paragrafen 19 "Ausnahmen und Befreiungen" von dem Gesetzeszwang deutlich:

"(2) Von der Nutzungspflicht ist auf Antrag ganz, teilweise oder zeitweise zu befreien, soweit oder solange diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine unzumutbare Belastung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
1. die Verpflichteten auf Grund ihrer persönlichen oder betrieblichen Situation nicht in der Lage sind, die günstigste Maßnahme oder Kombination von Maßnahmen zu finanzieren"


Wie bitte? Die Befreiung darf nun das erste mal lediglich "teilweise oder zeitweise" erteilt werden? Welche Umstände darf man nun annehmen, damit derartige Einschränkungen greifen? Daß die arme Oma erst in Ruhe sterben darf, bevor dann die ganze Härte die Erben trifft? Oder daß die arme Oma sich erst mal mit sauteurem Bioöl Jahr für Jahr eindecken muß, weil sie die Kröten für den Solarwahnsinn eben nicht hat, dafür dann die Erben nach deren Verscheiden mit voller Härte zum Weltretter mutieren müssen? Dem Königsweg der Befreiung ohne Antragsverfahren, der sich aus dem so fein gesponnenen Gesetzle allerdings von selbst ergibt, steht allerdings erst mal nix entgegen. Er wird hier nicht verraten, damit die mitlesende Ökomeute das von mir als eifrigem Hobbyjuristen herausgelesene Mausloch nicht sogleich verstopfen kann. Da die Erfüllungspflicht auch entfällt, soweit sie gemäß § 19 (1) "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" widerspricht, wäre zu überlegen, ob das verfassungsgemäße Gleichbehandlungsgebot eine derartig offensichtliche Benachteiligung der Gelbfiäßler und ihrer heißgeliebten Ländle-Nachbarn im Vergleich zu allen anderen deutschen Häuslebesitzern in rechtlicher und finanzieller Hinsicht einfach so und gerechterweise hinzunehmen ist? Und ob man sich den Sport nicht einfach vereinfachen kann, indem man den § 5 (5) nutzt und sich einen sogenannten Grundofen gemäß 1. BImSchV - als handwerklich gesetzter Ofen aus mineralischen Speichermaterialien - gönnt, der gesetzlestreu mindestens 30 Prozent der berechneten Wärme liefern kann. Aber offenbar nicht muß, im Unterschied zu den Nachweispflichten bei Biogas und Bioöl, deren Einkaufsbelege man nach dem Gesetzle mindestens fünf Jahre für den Klimaschutzpolizisten aufbewahren muß, ist der Holzverbrauch und dessen Naturbelassenheit - gefordert wird "naturbelassenes stückiges Holz" - bisher nicht nachweispflichtig. Doch das war nicht das luschtige Mauslöchli, das das Gesetzle löchert. Zurück zur Befreiung selbst.

Zweitens: Wie soll denn das angehen, daß "die Verpflichteten" die ca. 10 bis 15.000 Euronen für den Ökowahn tatsächlich nicht "finanzieren" können? In Baden-Württemberg? Den Hauseigentümer möchte ich sehen, der das von seinem Schbarkässle oder Volkschbänggle net hintenreingeschoben bekommt, hoschmi? Sodaß dieser Passus offenbar nur den unteren und oberen Baugenehmigungsbehörden dazu helfen soll, auch die unwirtschaftlichsten Ökoklimbims den "Verpflichteten" zwangsweise draufzuzünden, nach dem Motto: Wirtschaftlichkeit und verfassungsgemäßer Schutz des Eigentums passé, ab jetzt zählt nur noch die "Finanzierbarkeit" als Entscheidungskriterium. Und weil die Banken dem Hausbesitzer bekanntermaßen immer alles in der hier anstehenden Größenordnung finanzieren werden, gibt es eben nie mehr eine Befreiung. Davon abgesehen, verstößt das Gesetzle hinsichtlich der Anforderunge betr. Erfüllungspflicht und den Befreiungsregelungen in so drastischer Weise gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot in so vielfältiger Hinsicht, daß man annehmen muß, alles wurde von erbittersten Verfassungsfeinden ersonnen. Wo ist hier denn nun eigentlich der Verfassungsschutz, wenn man ihn mal so dringend bräuchte? Ach so, Hannemann, geh du voran!

Der Gipfel der umweltministerialen Bürgernähe ist dann, wenn in einem Antwortschreiben auf ein Gesuch zur Befreiung von einem unwirtschaftlichen Kesselaustausch erstens mit bis zu 3.000 EUR Gebühr gedroht wird, die gefährlicherweise für den Antragsteller nicht von vornherein festgelegt werden kann und neben dem Bearbeitungsaufwand - eigentlich vom Steuerzahler den Staatsbeamten schon vorab hinterhergeworfen - schlauerweise auch am wirtschaftlichen Vorteil bemessen, den die Befreiung dem Befreiten gewährt, wortwörtlich: "Die Höhe der Gebühr orientiert sich demnach am zeitlichen Aufwand für die Prüfung des Sachverhaltes und dem wirtschaftlichen Vorteil, der mit der Befreiung ggf. verbunden ist." Darf man sich gnadenvolleres Berufsbeamtentum überhaupt noch vorstellen? Mehr Amtseidigkeit eines ministerialen Baudirektoren durch unterschwelliges Bedrohen eines arg- und wehrlosen Untertanen?

Ja, denn es geht noch weiter: Außerdem hätte der Untertan zweitens seine alte Kesselanlage schon seit ewig untertänigst nach EnEV austauschen müssen, was er ja gesetzeswidrig bisher frech und gar nicht untertänigst versäumt habe, was ein Gesuch von vornherein schon als Frechheit abqualifiziere. Freilich ohne Ansehen der Tatsache, daß von Anfang an der Austauschschmonz unwirtschaftlich gewesen ist und deswegen niemals eine wirkliche Handhabe zum Gesetzeszwangsaustausch vorgelegen war. Die ultimative Steigerung dann das PS, nachdem dem Untertan freundlichst angeraten wird, seinen ungebührlichen Befreiungsantrag sofort zurückzunehmen, um einen sicher zu erwartenden kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid zu vermeiden (im Wortlaut: "Leider hat nach derzeitiger Aktenlage aus o.g. Gründen Ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Antrag zu überdenken und ggf. per kurzem formlosen Schreiben oder Email zurückzunehmen, zumal Sie ohnehin noch bis 1.7.2016 Zeit haben, den Kessel stillzulegen/auszutauschen. ANsonsten müssten wir Ihren Antrag nach derzeitiger Aktenlage gebührenpflichtig ablehnen.") - ach wie gnädig!:

"Der Vollständigkeit halber möchten wir noch darauf hinweisen, dass bei der Erneuerung einer Heizungsanlage das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass 15 % erneuerbare Energien eingesetzt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen (z.B. Dämmung, Kraft-Wäre-Kopplung, Photovoltaik) ergriffen werden müssen." Toll, was? Obwohl diese Zusatzvorschrift im Austauschfall die Kostenseite des Untertanen nach derzueitiger Aktenlage noch wesentlich erhöhen würde - wiederum nach derzeitiger Aktenlage ohne angemssene Amortisation durch irgendwelche Einsparungen sonstwo - wird der Untertan nach derzeitiger Aktenlage erbarmungslos zur Weltrettung auf seine eigenen Kosten zum Wohle Dritter nach derzeitiger Aktenlage verurteilt. Wenn das keine unbillige Härte nach derzeitiger Aktenlage ist! Und nach derzeitiger Aktenlage vielleicht auch verschärfter Betrug nach dem Strafgesetzbuch § 263?

Soweit sind wir also gekommen, weil Grünschwarzrotbraungelbblau regiert. Und mit Nachahmeeffekten bei den anstehenden EInführungen und Novellierungen der bundesweiten Klimaschutzgesetze dürfen wir rechnen. Bloß nicht mit einem Beweis, daß dieser ökoreligiöse Technikschmonz nach derzeitiger Aktenlage irgendein Wetter, geschweige denn Klima beeinflussen wird. Das braucht eine Ökodemokratur auch nicht, es genügen das pseudowissenschaftlich gewillkürte Postulat der lohnabhängigen Wissenschaft und die abgegriffensten Beschwörungsformeln der Politik, alltäglich von den gleichgeschalteten Medien vorgekaut bis zum Erbrechen. Armes Vaterland.

Witzig ist nur, daß die durch diesen Machtmißbrauch begünstigten Profiteure der Heizung-Klima-Installateure-Branche nicht allzuviel von ihrer Begünstigung haben. Der gottseidank nicht depperte Hausbesitzer spart sich eben den Kesselaustausch so gut er kann, hegt und pflegt seine Altanlage von ganzem Herzen und läßt die Modernisierungsquote und die damit verbundenen Umsätze der geldgeilen Ökozecken ins Bodenlose abstürzen. Druck erzeugt eben Gegendruck, das ist das dialektische Grundgesetz. Fast wäre man geneigt, sich hemmungslos hämisch ins Fäuschtle zu lache. Wenn aber die öffentliche Hand im Spiel ist, geht es dafür zum Ausgleich rund und die Branchengewinne explodieren durch die Decke jeglichen Budgets (ja, ich weiß: Eine erbärmliche Stilblüte, doch sei's drum!).

So ist es dann auch kein Wunder, wenn uns landauf, landab solche Meldungen zum behördlichen Ökowahnfanatismus aus der Tagespresse erschrecken, wie am 4.3.2009 in der Neuen Presse Coburg:

"Kostenexplosion bei der Schulsanierung ... 1,7 Millionen Euro mehr benötigt. ... Die Volksschule in Bad Rodach soll grundlegend saniert werden. Das kommt mit voraussichtlich rund 1,7 Millionen Euro eine Million teurer als [2006 mit 3 Millionen Euro] ursprünglich geplant. ... Entscheidend für die Mehrkosten seien ... die jetzt berücksichtigten umfangreichen Maßnahmen zur Energieeinsparung und der geplante Bau einer Hackschnitzelheizung, der allein mit 160000 Euro zu Buche schlage. Zudem sollen die Schulgebäude nicht nur eine Wärmedämmung, sondern auch eine Entlüftungsanlage für sämtliche 13 Klassenzimmer bekommen, was geschätzte 280000 Euro ausmacht. Während der Bürgermeister diese Lösung grundsätzlich befürwortete, schieden sich im Stadtrat die Geister. ... Für einen Vollwärmeschutz für den Kindergarten sei mit Kosten von rund 130000 Euro zu rechnen. Eine Energie sparende Sanierung der Bayernhalle einschließlich einer neuen Heizung und Entlüftung bezifferte Kämmerer ... auf rund eine Million Euro."

Kein Wort von entsprechenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die auf Grundlage der für die Schule, den Kindergarten bzw. die Bayernhalle prognostizierten Energieeinsparungen die Wirtschaftlichkeit, d.h. absehbare Refinanzierung der hohen Aufwendungen aus den Ersparnissen der geplanten "Energiesparmaßnahmen" belegen würde. Kein Wort von dem Widerspruch, erst teuerst zu dämmen und zu dichten und dann als logische Folge teuerst künstlich zu lüften, mit einer verkeimungsanfälligen und die Gesundheit der lieben Kinderlein und auch des Lehrkörpers gefährdenden Zwangslüftung bzw. deren hohe Folgekosten für den Betrieb und die Wartung. Und logischerweise auch kein Wort von den hier bei nicht nachweisbarer Wirtschaftlichkeit und dann lediglich den Gemeindesäckel ausplündernden und die Planungshonorare frech erhöhenden Sinnlosmaßnahmen gegebenen EnEV-Befreiungsmöglichkeiten, kein einziges Wort! Warum? Beantworten Sie meine Fangfragen doch bitte selbst!

Schon einen Tag danach machen zwei neue Meldungen klar, daß hinter dem "energetischen Sanieren" an Schulen System steckt: Das Konjunkturprogramm II:

"Bildung und Klimaschutz im Blick, Gemeinderat XY - Energetische Sanierung der Hauptschule wird für Konjunkturpaket angemeldet ... Die Gemeinde ... wird ihre Hauptschule und deren Turnhalle für das Konjunkturpaket II anmelden. Das beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am Dienstagabend mehrheitlich. Im Rahmen des Förderprogramms soll dei Bildungseinrichtung energetisch saniert werden: Dach und Außenwände sollen gedämmt, Heizung und Fenster erneuert werden. Die Gesamtkosten für die Maßnahme belaufen sich nach Berechnung der Verwaltung auf fünf Millionen Euro. Sollte das Vorhaben Berücksichtigung finden, ... übernimmt der Bund mit vier Millionen den Löwenanteil, den Rest trägt die Gemeinde. ..." und andernorts, ein paar fränkische Bauernkäffer weiter:

"Schulsanierung im Visier, Konjunkturpaket II - XZ hofft auf Unterstützung. ... Die Gemeinde XZ möchte auf den Zug "Konjunkturpaket II" unbedingt mit aufspringen. Deshalb wird eine energetische Sanierung der XZer Schule beantragt. "Mit so einer gewaltigen Summe habe ich allerdings nicht gerechnet", sagte Bürgermeister ... in der Gemeinderatssitzung. Sie beläuft sich ... auf insgesamt 767.334 Euro - ohne Steuer. Die Sanierung soll umfassen: energetische Flachdachsanierung, ... Erneuerung der Fenster; Vollwärmeschutz der Fassade und den Bau eines Biomasse-Heizwerkes mit Heizungssanierung. (Der Bürgermeister) gab zu verstehen, daß nur energetische Maßnahmen im Zuge von Gesamtprojekten eine Chance bei der Förderung haben."

Später wird dann aus diesem Gemeinderat berichtet, daß man schlauerweise neben dem "Hackgutkessel mit 220 kW (einen) Ölkessel mit 150 kW als so genannte Havarieanlage geplant (hat)." Kostet komplett 206.000 EUR. Und nachdem die Steuermittel so schön das Fließen beginnen, denkt man gleich mit daran, auf das - diesmal nicht schon wieder undichte! aber dennoch wegen Einbau fetter Dämmpakete abzureißende und für 207.000 EUR zu erneuernde - Flachdach (es entspricht ja nicht mehr den "heutigen Standards", heißt es beruhigend, der tatsächliche Energieverbrauch wird aber nicht erwähnt!) gleich eine Fotovoltaikanlage mit draufwuchtet. Wenn schon, denn schon. Mehrkosten ca. 125.000 EUR, jährlich abzuzockende Einspeisevergütung ca. 10.253 EUR. Das rechnet sich, nur nicht für den Sromverbraucher. Und die - ach schrecklich - bis dato ungedämmte Fassade - "die Dämmung fehlt bis jetzt nahezu komplett" - wird mit einem 14 cm starken Vollwärmeschutz - kostet 115.000 EUR! - aufgespeckt. Zusätzlich Austausch der selbstverständlich noch guten Schulfenster gegen angeblichen Energiesparstandard: 160.000 EUR. Was hätte man dafür heizen können! Doch wie heißt es im Zeitungstitel so schön?: "Dank Konjunkturpaket II kann die Gemeinde ... jetzt richtig loslegen".

Auch bei den beiden letzten Fällen keinerlei Hinweise auf eine subventionsunabhängige Wirtschaftlichkeitsberechnung, auf Refinanzierung der irrsinnigen Investitionen unserer Steuergelder und Staatsschulden durch dementsprechende echte und gesamtgesellschaftlich zählende Einsparungen. Nun, jeder EnEV-Sachverständiger dürfte um die Problematik dieser Frage durch andauernde Kosten-Nutzen-Analysen wissen: Es gibt keine ausreichenden Ersparnisse an Heizenergie, die irgendeine die sogenannten energetischen Ertüchtigungen / Ertüchtigungsmaßnahmen jemals wirtschaftlich machen könnten. Im Klartext: Hier werden Millionen, nein: Milliarden Steuergelder vergurkt, hinausgeschmissen und verbraten. Von unseren Sesselfu***n in politischer und dienstlicher bzw. beamtenrechtlicher Verantwortung. Pfui Deibi, denkt sich da bestimmt jeder wirkliche Verbraucherschützer, oder?

Dazu kommt noch das sogenannte Überbauungsrecht, in Bayern als Art. 46a AGBGB Überbau durch Wärmedämmung (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) am 30.03.2016 in Kraft getreten. Demnach müssen Grundstückseigentümer und -nutzer dulden, daß ihnen der Nachbar das Haus und Grundstück anknabbert, um seine fette Wärmedämmung rüberwachsen zu lassen. Und solche Fälle nehmen zu, vor allem auch, weil der Nachbar KfW-Fördermittel nutzen will, die an die fette Dämmung gekoppelt sind. So führt das Gedämme also auch zur Vergiftung einer friedlichen Nachbarschaft.

Pfusch und Gesundheitsschäden durch Klimaschutzterror

Und was bekommen die Bauherren, die sich von den mitverdienenden Profis und vom Lobbyistengeschmeiß und anderen FDP-Freunden durchstochenen Ministerialen und Politikern derartigen Schmarrn aufnudeln lassen? Absaufende Flachdächer mit wasseraufnehmenden Dämmpaketen, Vollwärmeschutz-Müll, der an bewitterten Fassaden vorhersehbar nach wenigen Jahren brutal abgammeln wird, prinzipiell unwirtschaftlichster Austausch von voll funktionsfähigen, ohne große Umstände bestens instandsetzungsfähigen Bauteilen wie Fenster und Heizungen, obwohl diese noch lange nicht ihre Lebensdauer überschritten haben, gegen modernsten Technikklimbim, der im Falle Fenster weniger Licht und Luft hereinlassen wird als je zuvor und damit automatisch zu mehr Stromverbrauch, Heizenergieverbrauch und kranken Kindern führen wird, sowie neue Ökoheizungen zu irre Preisen, die durch ihre auf die heikle "Biomasse" zurückführenden Funktionsstörungen viele neue Arbeitsplätze im Bereich Heizung und Wartung generieren wird. Ohne jemals an die günstigen Verbrauchswerte und Gesamtkosten klassischer Heizmethoden heranzureichen.

Ja, das kann so nebenbei rauskommen, wenn man auf den von raffinierten Lobbyisten ausgedachten Staatszuschuß hereinfällt. Mal abgesehen davon, daß die ungeheuerlichen Baukosten den notleidenden Planern wieder auf die Beine helfen werden. Mehr anrechenbare Kosten gab es nie und wird es niemals wieder geben als bei solch "energetischer Ertüchtigung". Danke, BMBau, BMUmwelt und BMFinanzen! Mission accomplished!!!

Ganz köstlich und frech kommentiert die Edelfeder der Neuen Presse Coburg, Tim Birkner, am 5. März die Bad Rodacher Lüfterei (Auszug):

"Ein Blick nach ein paar Jahren in die Lüftungsschächte wird vielen den Appetit verderben. Glubberige Schleime geben sich da ein Stelldichein. In den Ecken und Kanten sammeln sich schillernde Massen - wer sie je gesehen hat, wird Abstand davon nehmen.

Freilich kann man jetzt die Anlage bauen und - vielleicht auch mit Fördermitteln - bezahlen.

Aber die tägliche Stromrechnung, die regelmäßige Wartung und die immer wiederkehrende Reinigung mit deftiger Chemie bezahlt die Stadt. Jedes Jahr wieder.

Ein Fenster mit der Hand zu öffnen - von Schülern oder Lehrkräften -, wird auch in 50 Jahren noch kostenfrei für die Stadt sein."


Hier der Volltext-Kommentar "Fenster zum Nulltarif" auf der auch ansonsten spannenden Heimatseite des mutigen Journalisten Tim Birkner



Die Befreiung vom Klimaschutzschwindel - gesetzlich geschützt

In Abweichung von den oben angesprochenen etwas aufwendigeren Nachweispflichten kann man sich in Bayern (und nach meiner Erfahrung auch in anderen Bundesländern) natürlich auf den Sachverstand des im EnEV-Prüfverfahren zugelassenen Sachverständigen verlassen und mit nicht allzu großem Aufwand eine sachgerechte - also gegen die energetisch und wirtschaftlich sinnlosen und geradezu bau- und gesundheitsschädlichen Dämmanforderungen gerichtete und oft extrem kostensparende - Ausnahmebescheinigung bzw. Befreiung erwirken, soweit die Baugenehmigungsbehörde nicht mit Beamten besetzt ist, die erst durch ein Verwaltungsgerichtsverfahren zu angemessenem Handeln bewegt werden könnten - s.o.

Konrad Fischer als Experte am Lesertelefon der Frankfurter Allgemein Zeitung FAZ: Wer hilft gegen den Dämmwahn?
Für das Verfahren selbst gibt es eine schon oft bewährte Formularlösung, die selbstverständlich objektbezogen und je nach Novellierungsinhalt weiterentwickelt wurde und auch hier zum Einsatz kam:



Auch im Falle eines Baudenkmals, einem sonstig erhaltenswerten Gebäude oder der Lage des Objekts in einem durch Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB "Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)" geregelten Stadtgebiets erhielt ich - nach zunächst ablehnendem Schreiben und Verweis auf die durch zugelassene Sachverständige vorzunehmende Antragsstellung auf Befreiung gem. § 25 - nach entsprechend begründeter Nachfrage und Bitte um rechtsstaatlich einwandfreies Handeln eine wichtige Behördenaussage zur Auslegung des § 24 (1) EnEV zugestellt, und das aus dem Ostteil unserer geliebten Hauptstadt (Sachlich und grammatikalisch notwendige Korrekturen in [...]):

Natürlich kann man auch auf die Befreiung verzichten und die teure und schädliche Variante - gem. EnEV wählen, damit einen Gesetzesbruch inkaufnehmen und verbrecherisch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gem. Energieeinsparungsgesetz EnEG verstoßen. Jeder ist ja seines Glückes Schmied und darf sein Geld wegwerfen, so weit er will.

Doch Vorsicht: Bruder Hein kommt irgendwann zu jedem, was dann? Alles egal, wenn die gedämmten Hausbesitzer und/oder Mieter und ihre armen Kindlein dank EnEV asthmatisch-allergologisch wegschimmeln? Selbstverständlich zusätzlich zu den ausbeleibenden Energiespareffekten! Handwerker und Energieberater, Architekt und Ingenieur, Hand aufs Herz, wie nennt Ihr einen Kollegen, der seine Kunden beschwindelt, beflunkert, reinlegt, betrügt und bescheißt und den vertrauensseligen Gimpeln / Simpeln obendrein die Schaufel fürs eigene Grab teuer verkauft? Willst auch Du weiter zu dieser Truppe gehören? Erwachet! Kehret um! Beichtet! Bereuet, büßet, und betet, mit einem Vaterunser und einem Avemaria ist es meist nicht getan!

Wie schon im dritten Reich gibt es aber auch eine Unmenge von deutschen Beamten, die sich der Willkürherrschaft eines von dubiosen Hintergrundmächten regierten Unrechtsregimes freiwillig und gewissenlos - möglicherweise aus Angstverschissenheit und mangels ächt preußischem Pflichtgefühl gegenüber dem einzigen Souverän des deutschen demokratischen bundesrepublikanischen Volkes - dem Volke selber! - oft sogar im vorauseilenden Gehorsam - unterwerfen.

Während früher eine nicht unbedeutende Bevölkerungsminderheit aus angeblich rassischen Gründen mitmenschen- und beamtenseits der Vernichtung anheim gegeben und infolge unmenschlicher Gesetzgebung (Nürnberger Gesetze) sozusagen auf dem Dienstweg zur Ausrottung aus dem Lande verschafft wurde, ist heute gleich die komplette Wohnbevölkerung dem staatlichen Terror ausgesetzt.

Raffinierte Lobbyisten bringen den Gesetzgeber unserer Lobbykratie offenbar dazu, die Vernichtung des deutschen Wohnbestands in geradezu satanisch wohlklingende Gesetze und Verordnungen - man fühlt sich an die Tarnsprache unseligster Zeiten erinnert - zu gießen, gewissensbefreite Beamte helfen dann bei der Umsetzung der möglicherweise sogar verfassungswidrigen Vorschriften mit. Es geht hier um die gesamte Klimaschutzgesetzgebung, speziell hier aber um die Energieeinsparverordnung, ein zumindest in seiner beabsichtigten und vollzogenen Auswirkung perfides Werk der Ökoprofiteure, beruhend auf krudesten Lügen über Lügen - vom CO2 als Klimagas über eine angeblich menschengemachte Erderwärmung bis zur nur vorgespiegelten Wirtschaftlichkeit der mittels EEG beförderten "Energiespar" - in Wahrheit reine Kassenfüll- für die Profiteure und Geldbeutelleermaßnahmen für die Bauherren.


Alle auf den Weg gebracht von möglicherweise gekauften, auf jeden Fall aber willfährigen Politikern, durchgesetzt gegen Recht und Wortlaut des Gesetzes (s.o.) von einer willigen Beamtenschaft im Verbund mit all den beteiligten / begünstigten Ökoabzockern aus Herstellern, Handwerkern und leider auch ihre Treuhandpflichten vergessenden Planern. Ein Beispiel aus der Praxis, es schreibt mir ein von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für "Schäden an Gebäuden", seines Zeichens unbeschränkt treuhänderisch tätiger Bauingenieur - das gibt es selbstverständlich auch! - aus norddeutschen Landen am 21.11.2008:

"Lieber Herr Fischer,

Sie hatten mir letztens die Datei zum Antrag zur Befreiung ENEV geschickt.

Ich habe alles ausgearbeitet, und bezogen auf die ENEV Berechnung vor und nach der "Verbesserung" die theoretische Energieeinsparung errechnet. Diese habe ich dann auf die Amortisation überprüft und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einsparung erst nach ca. 36 Jahren - bei einem auf 10 Jahre laufenden Kredit - eintritt (rein theoretisch!)"
[KF: Also niemals nie, wie bei bisher jeder von mir als EnEV-Sachverständigem gem. bayer. ZVEnEV/AVEn und Baugutachter geprüften bzw. gegengeprüften (Vorlage: Energieberatungs-Gutachten von Energieberatern, die dem Auftraggeber unwirtschaftliche Maßnahmen anraten) Energiesparmaßnahme vom Hundehüttli bis zum Hochhaus].

"Der Landkreis hat den Antrag abgelehnt, mit der Begründung, die CO2 Einsparung würde nicht ausreichend berücksichtigt. Die Einsparung CO2 ist stärker zu gewichten, als die finanziellen Gesichtspunkte. (Damit würde sich ja jede auch noch so unwirtschaftliche und schwachsinnige Dämmmaßnahme begründen lassen.) Auf meine Frage, wo das denn stehen würde, wurde mir geantwortet: Das steht letztlich in der gesamten ENEV, schließlich soll ja CO2 gespart werden. Weiter begründen müsste und würde man die Ablehnung nicht. Durchblicken ließ man, dass man keinen Präzedenzfall schaffen möchte!

Was kann oder soll man dazu noch sagen?"


Mit dem antragstellenden Bauherr - ein Stadtbauamt! - kam der Beamte der Baugenehmigungsbehörde mündlich und außerhalb jeglicher baurechtlich vertretbaren Ermessensentscheidung überein, auf dem Papier den unwirtschaftlichen Dämmstoffverbau zu deklarieren (ansonsten Nutzungsuntersagung gem. schriftlich erteiltem Ablehnungsbescheid auf den sachgerecht begründeten Antrag auf Befreiung gem. EnEV § 25!!!), in Wahrheit jedoch unter Berücksichtigung der klammen kommunalen Finanzen keinen Dämmstoff in und an die städtische Bude zu stopfen. Der Verzicht auf eine technisch-konstruktive Überprüfung vor Ort wurde von der Baugenehmigungsbehörde mündlich vor Zeugen zugesichert.

Hat man noch Töne? Mit einem derartigen "Gentlemen's Agreement" werden kommunale Projekte unter der Hand bevorzugt und der doofe deutsche Simpl - mangels Präzedenzfall - den Ökozecken zum Abschlachten ausgeliefert. Deutschland heute - Pfui Deibi!

Hier können Sie lesen, wie auch deutsche Denkmalbeamte mit unserem Steuergeld am Dämmverbrechen mitwirken und dafür Propaganda in amtlichen Denkmalpublikationen machen, ohne die denkmalbedingte Ausnahme gem. EnEV § 24 überhaupt zu erwähnen. Und wie sogenannte "Institute" eine angebliche Wirtschaftlichkeit von verordneten Energiesparmaßnahmen herbeischreiben und damit nicht nur die Auftraggeber der entsprechenden Gutachten hinters Licht führen, sondern die ganze deutsche Öffentlichkeit. Deutscher Terror wie gehabt in Reinkultur - vom Rassenterror über den Stasiterror zum Ökoterror. Der Zeitpunkt, wo deutsche Klimasünder auf staatliche Anordnung von unseren deutschen Beamten eingesperrt und vernichtet werden - von den herrschenden deutschen Medien umjubelt, von der drögen deutschen Masse beklatscht, dürfte nicht mehr allzuweit entfernt sein ...

Und hier noch ein skurriler EnEV-Befreiungs-Fall aus unserer Öko-Reichshauptstadt Berlin:

Eine WEG hat sich nach allerlei Hin und Her, abenteuerlichem Energieberater-"Gutachten" und vielen Angeboten seitens der ökofanatisierten Handwerkerschaft dann doch ermannt, und beim zuständigen Bezirksamt (die Scham gebietet hier die Anonymisierung) eine Befreiung von der EnEV beantragt. Ich zitiere aus dem ersten Antrag, der auf zig Seiten ausführlichste Belege und Nachweise für die nachfolgende - und absolut zutreffende - Begründung des Befreiungsbegehrens liefert:

"VI. Befreiung von der Dämmpflicht – Rechtsgrundlagen

Nach §25 der EnEV 2009 hat die Behörde die Eigentümer von der Dämmpflicht zu befreien, wenn die Maßnahmen zu einer unbilligen Härte führen:

§ 25 Befreiungen, Absatz (1)
„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“

Der Tatbestand der unbilligen Härte liegt in vierfacher Weise vor:

1. Nach den offiziellen Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) zur EnEV, 9. Staffel, S. 16, Punkt 8 liegt der Tatbestand der unbilligen Härte vor, da die Dämmung der Fensterlaibungen, die Vergrößerung der Dachüberstandes und die Dämmung des Sockelbereiches und der Kelleraußenwand nur mit erheblichem finanziellen Mehraufwand im Umfang von insgesamt ca. 39.000 € möglich ist:

„Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade, Anschlüssen an angrenzende Gebäude u.s.w. zu zusätzlichen Aufwendungen oder Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit führen, die den Tatbestand einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 25 Abs.1 EnEV 2007 erfüllen; dies ist im Einzelfall zu entscheiden.“

2. Der Tatbestand der unbilligen Härte ergibt sich zudem aus der langen Amortisationszeit von 54 Jahren, die einer durchschnittlichen Lebensdauer einer Wärmedämmung von nur 30 Jahren gegenübersteht (s. dena, S. 6, Diagramm „Entwicklung von Energiepreisen und Lebensdauer von Heizung, Dämmung und Fenstern“). Daraus ergibt sich, dass entsprechend § 25, Absatz (1) der EnEV die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht zu erwirtschaften sind.

3. Der Tatbestand der unbilligen Härte zeigt sich auch darin, dass es für die Dämmung der Loggien und der auskragenden Balkonplatten keine bautechnisch sinnvolle Lösung gibt, so dass trotz der hohen Aufwendungen Wärmebrücken bestehen blieben, die zum einen das errechnete Einsparpotenzial mindern und zum anderen Feuchtigkeit und damit Bauschäden im Gebäudeinneren verursachen würden.

4. Eine vorschriftsmäßige Dämmung der Loggien-Seitenwände würde zu Nutzungseinschränkungen für die Bewohner führen, die ebenfalls als unbillige Härte zu werten sind.

Die WEG beantragt daher die Befreiung von den Anforderungen der EnEV und die Genehmigung einer Sanierungsmaßnahme, die lediglich eine Putzreparatur, gegebenenfalls mit Armierung des Altputzes umfasst."


Da wird also nach allen Regeln der Kunst eine fantastisch stichhaltige Begründung zur Inanspruchnahme der Befreiung geliefert, und was macht die von unserem Steuergeld alimentierte Behörde? Genau! Doch lesen Sie selbst:

"Bezirksamt ...
Abteilung Bauwesen
Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz
Fachbereich Genehmigen und Denkmalschutz
Datum: 03.09.2009
...
Grundstück: Berlin ...
Vorhaben: Wärmedämmfassade, Antrag auf Befreiung nach der EnVO
Anhörung vor Versagung der Befreiung
Antragsdatum: 14.08.2009 ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund § 6 EnEV-DVO Bln entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Anträge nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV. Ihr Antrag auf Befreiung nach § 25 EnEV wurde geprüft.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen nicht vor.

Eine Befreiung ist immer nur dann möglich, wenn es sich um einen atypischen Einzelfall handelt, der zu einer vom Gesetzgeber nicht bedachten Härte führt.

Ihre vorgebrachte Begründung, die N-NO-Fassade des Gartenhauses auf dem o.g. Grundstück von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu befreien, trifft auf eine große Mehrzahl aller Altbauten zu. Es liegt hier somit keine Atypik vor, denn andernfalls würde § 9 der Energieeinsparverordnung ins Leere zielen. Dagegen ist es aber Wille des Gesetzgebers, dass gerade bei Änderungen von bestehenden Gebäuden Energieeinsparmaßnahmen in den in der EnEV genannten Voraussetzungen vorgenommen werden.

Dies macht auch unter dem Aspekt der Energieeinsparung Sinn, da die Städte bekanntermaßen in der Mehrzahl aus Altbauten bestehen, so dass hier in der Summe die höchste Energieeinsparung zu erzielen ist. Während bei noch zu errichtenden Gebäuden von der Menge her weniger Einsparung zu erwarten ist.

Wir beabsichtigen daher, die Befreiung gemäß § 25 EnEV von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht zu erteilen.

Gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG Bln wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben,sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

...

Fundstellennachweis:

Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energieeinsparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) (die Änderungen treten am 1.10.2009 in Kraft).

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 222), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2009 (GVBl. S. 289)

Verwaltungsverfahrengesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) (tritt am 28.12.2009) in Kraft), Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827)"


Ei der Daus und haste Töne! Soll man lachen, schmunzeln, plärren, weinen? Es ist also amtsbekannt, daß so gut wie alle zusätzlichen Dämmanstrengungen im Altbau wirtschaftlicher Wahnsinn - doch gleichzeitig der wehrlosen Bevölkerung als typischer Staatsterrorismus typischerweise zumutbar sind. Deutschland, deine Beamten! Wo ging denn diese so überaus schrift-, sinn- und gesetzeskundige Sachbearbeiterin eigentlich in die Lehre? Bei Honni? Oder bei Addi? Oder noch zu des Kaisers Willems, Gott hab' sie seelig!, Zeiten? Ja, genau mit solchen Sachbearbeiter-Kniffen der allzeit bereiten und willigen Mitläufer und Helfershelfer der deutschen Lobbykratien bzw. Diktaturen ging es ab nach Bautzen, Auschwitz oder in die Festungshaft. Nach so einem gekonnten und keineswegs in die Rubrik Atypik einzuordnenden frechen Amtsdeutschlaborat aus der ökofaschistischen Ecke verzagen doch bestimmt über 99,9 Prozent aller Antragssteller.

Sie auch? Aber nein, denn Sie gehören wie die WEG-Antragssteller zu den fleißigen Lesern dieser Anti-Ökobetrugs-Ermutigungs-Seiten und lassen sich durch rein gar nix ins Bockshorn jagen. Deswegen: So ging es also weiter, aus dem unverzagten Antwortschreiben der sich gegen derlei Zumutungen erfrechenden WEG vom fristgerechten 15.09.2009:

"Betrifft: Ihr Schreiben vom 03.09.2009, eingegangen am 05.09.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG Berlin möchte ich im Namen der WEG die Gelegenheit der Anhörung vor Versagung der Befreiung wahrnehmen und mich zu den von Ihnen im Schreiben vom 03.09.2009 vorgebrachten Argumenten äußern.

1. Prüfung des vorliegenden Einzelfalls nach § 25 EnEV 2009

Ihre Behörde ist in ihrer Begründung der Ablehnung der Befreiung in keiner Weise auf die in unserem Antrag vom 14.08.2009 ausführlich dargelegten Argumente eingegangen, die für den speziellen Fall der N-NO-Fassade des Gebäudekomplexes den Tatbestand der unbilligen Härte in fünffacher Hinsicht nachweisen. Das heißt, die Behörde hat den Fall noch nicht ordnungsgemäß geprüft.

Die pauschale Behauptung, die im Antrag formulierten Tatsachen träfen auf die Mehrzahl aller Altbauten zu, ersetzt nicht die Pflicht der Behörde, die Einzelmerkmale des hier vorliegenden Falles zu prüfen und zu kommentieren. Schon die fünf Hauptfassaden des Gebäudes weisen unterschiedliche Merkmale auf, die nicht vergleichbar sind. So haben z.B. die beiden dem vorderen Hof zugewandten Seiten weniger Fenster als die N-NO-Fassade, keine Loggien und keine Balkone, die ein hohes bauphysikalisches Risiko bei der Wärmedämmung darstellen. Weiterhin wären hier keine aufwändigen Kellerwandabdichtungen notwendig, weil der vordere Gebäudeflügel z.B. nicht unterkellert ist. Es zeigt sich also allein am Gebäude der WEG dass jeder Altbau individuelle Merkmale hat und dass die N-NOFassade unseres Gebäudes einen Einzelfall darstellt, der auch als solcher behandelt und geprüft werden muss.

2. Wirtschaftlichkeit der Wärmedämmung im besonderen Falle der N-NO-Fassade

Weder die EnEV noch das zugrundeliegende EnEG oder die Auslegungen des DIBT kennen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Befreiung von den Anforderungen der EnEV den Begriff und Sachverhalt der „Atypik“. Es geht bei der Erfüllung der Bedingungen für die Befreiung allein um den Sachverhalt der unbilligen Härte, die insbesondere mit der Frage der Wirtschaftlichkeit der zur Diskussion gestellten Maßnahme definiert wird. Dazu sei noch einmal § 5, Absatz 1 des EnEG zitiert:

§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen

(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Im Antrag vom 14.08.2009 wurde auf Basis eines Energieberatungsberichtes nachgewiesen, dass die o.g. Maßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind und sich vor Ablauf der Lebensdauer des WDVS nicht amortisieren.

3. Technische Machbarkeit

Im Antrag vom 14.08.2009 wurde ebenfalls erläutert, dass bei Anbringung eines WDVS Wärmebrücken aufgrund der besonderen Konstruktion der Fassade mit Loggien und thermisch nicht zu trennenden Balkonen mit im Gebäude verankerten Stahlträgern technisch nicht zu vermeiden sind. Damit sind die Anforderungen der EnEV nach dem Stand der Technik (vgl. § 5, Absatz 1 EnEG) nicht erfüllbar.

4. Haftung für Bauschäden und unwirtschaftliche Maßnahmen

Die nur inhomogen ausführbare Wärmedämmung muss durch Kondensatanreicherung zwangsläufig zu Bauschäden (Wärmebrückenschäden) führen (vgl. Prof. Dr.-Ing. Joachim Arlt, Institut f. Bauforschung e.V. Hannover: Bestandsverbesserung, Bautenschutz +Bausanierung 3/98) und erhöht gerade an den Holzdeckenauflagern in Bereich der auskragenden Balkone das Risiko der Hausschwammbildung, womit sich die Frage der Haftung von Baufolgeschäden stellt. Keine seriös arbeitende Baufirma und kein seriös arbeitender Architekt wird Haftung für Folgeschäden der Dämmmaßnahmen übernehmen, die ohne bauphysikalische Mängel nicht durchführbar sind. Es stellt sich die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde eine solche Haftung übernehmen will, wenn sie die Dämmung der N-NO-Fassade des Gebäudes anordnet.

Ein weiteres Haftungsproblem hat der Architekt bzgl. der Wirtschaftlichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit besagter Maßnahme. Erwähnt sei hier ein Urteil des BGH vom 22.01.1998 auf Grundlage des BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz); [IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]:

"Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte."

Entscheidend für die Bewertung der Arbeit des Architekten ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen der Haftung.

5. Ermessensspielraum der Behörde bei der Entscheidung

Die Neufassung des § 25 in der EnEV 2009 schränkt den Ermessungsspielraum der Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag deutlich ein. Die in den Jahren zuvor in Absatz (1) verwendete Formulierung „können … entscheiden“ wurde umgewandelt in „haben … zu entscheiden“.

Zitat:

"(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können."

Mit dieser Formulierung stärkt der Gesetzgeber das Wirtschaftlichkeitsgebot der EnEV und des EnEG und trägt damit den realen Gegebenheiten Rechnung.

6. Ergänzende Hinweise zum Antrag bzgl. der neu gefassten Bagatellregelung der EnEV 2009

Die eingehende Beschäftigung mit der aktuellen Rechtslage durch die Antragsstellerin in den letzten Wochen hat ergeben, dass der Gesetzgeber auch für die sogenannte Bagatellregelung (§ 9, Absatz 3) einen neuen Bezugrahmen verfasst hat:

"§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen."

Dazu erläutert Fr. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart, Herausgeberin des Fachportals www.EnEV-online.de:

"Was ändert sich im Baubestand?

Bagatellgrenze von zehn Prozent beachten

Es gilt weiterhin: Wer im Baubestand die Gebäudehülle saniert – Außenwände, Dach, Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV-Anforderungen nur erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils eine gewisse Größe überschreitet.

NEU:

Maßgeblich ist allerdings nach der EnEV 2009 das Verhältnis der Fläche des sanierten Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des Gebäudes. Bisher galt als Maßstab das Verhältnis des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN ORIENTIERUNG.

(…) Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur noch diejenigen Fälle an, wenn das sanierte Bauteil höchstens ein Zehntel (10 Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle Orientierungen zusammen erfasst - darstellt.

http://www.enevonline.org/enev_2009_energieausweis/enev2009_aenderungen_im_ueberblick.htm#3_Was_%C3%A4ndert_sich_im_Baubestand

Die gesamte Bauteilfläche (d.h. die Summe aller Fassadenflächen) des Gebäudes beträgt ca. 1200 m². Das bedeutet, dass die maximal angesetzte Putzreparaturfläche von ca. 30% der N-NO-Fassade (250 m²) mit ca. 75 m² deutlich unter der Bagatellgrenze von 10% für die gesamte Bauteilfläche liegt.

Auch auf dieser rechtlichen Grundlage sollte die Bauaufsichtsbehörde dem Antrag der WEG vom 14.08.09 zuzustimmen.

Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die WEG in der Vergangenheit durchaus bereit war, in Energiesparmaßnahmen zu investieren und dass diese Bereitschaft auch in Zukunft bestehen wird. Allerdings sollen finanzieller Aufwand und energetischer / ökologischer Effekt in vernünftigem Verhältnis stehen. Im Antrag vom 14.08.2009 wurde nachgewiesen, dass andere Maßnahmen in Relation zu den entstehenden Kosten einen größeren Energiespareffekt haben als die Dämmung der N-NO-Fassade. Über die im Antrag beschriebene Fenstersanierung hinaus sind hier weitere sinnvolle Maßnahmen auch im Bereich der erneuerbaren Energien denkbar. Es vergeht kaum ein Tag, da nicht die Medien entsprechende Entwicklungen bekannt machen.

Da die WEG von der Rechtmäßigkeit ihres Anliegens überzeugt ist, wird sie bei Ablehnung des Antrags durch die Behörde mit Sicherheit auf Grundlage einer juristischen Beratung Widerspruch einlegen.

Mit freundlichen Grüßen ..."


Nun sind in Bereich der erneuerbaren Energien zwar meist auch gar keine wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen denkbar, aber der Kern "Keine Wirtschaftlichkeit der Dämmung" ist gut dargestellt. Und das Winken mit dem juristischen Zaunpfahl gut gelungen. Und jetzt? Die Behörde zuckt z'ruck. Es kommt zur Einkehr der Vernunft und zur totalen Kehrtwende namens

"Anhörung vor der Befreiung

Antragsdatum: 14.08.2009 Eingang: 14.08.2009 Ergänzung: 15.09.2009 Eingang: 17.09.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Antrag auf Befreiung wurde erneut geprüft.

Da es sich um eine durchaus komplizierte und weitreichende Materie handelt, hat der Gesetzgeber die Verantwortung an Sachverständige für energiesparendes Bauen übertragen. Die Bauaufsichtsbehörden in Berlin verfügen nicht über das nötige Fachwissen in diesem Bereich. Daher sehe ich mich verpflichtet, die Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung von einem Sachverständigen gemäß § 6 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin anzufordern.

Gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG Bln wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

..."


Na also, so geht es doch auch! Selbsterkenntnis ist der erste Schritt zur Besserung und Genesung unseres ökofaschistisch angehauchten bzw. durchseuchten Gemeinwesens zurück zur grundgesetzlich garantierten freiheitlich demokratischen Grundordnung. Wir Bürger müssen diesen administrativen Versuchen, wieder zu einem totalitären Kadavergehorsamsstaat im Namen durchideologisierter Politzieleduchzustarten, mit fetter Zivilcourage entgegentreten, sobald sich derartiger Neonazismus im Behördenapparat bemerkbar macht, jawollja! Wenn doch nur alle Bürger so gesetzeskundig und aufrecht und zivilcouragiert und alle Beamten / Behördenmitarbeiter so lernfähig und dann doch am Ende des Tages wieder altpreußisch wären! Dann bräuchte es bestimmt auch diese altfränkische und antifaschistische Bürgerwehr-Webseite nicht mehr. Wie sehr ich diesen herrlichen (St.-Nimmerleins?-)Tag herbeisehne!!!

Und so gehen die Dinge ihren rechtmäßgen Verlauf. Meine Sachverständigenbescheinigung vom 22.12.2009 auf Grundlage der Auswertung des Energieberatungsberichts und aller anderen Bauunterlagen und Angebote wird vorgelegt, darin heißt es im plattesten Behördendeutsch u.a.:

"4. Nach den "Erläuterungen zum Berechnungsverfahren" im Muster-Energieausweis der Deutschen Energieagentur dena erlaubt die Wärmebedarfsberechnung gem. EnEV ... "keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch" (S. 2). Die antragsgegenständliche Wärmebedarfsberechnung ergibt dementsprechend gem. Vergleich der erforderlichen Heizenergie qh im Bericht S. 52 einen Heizenergiebedarf mit 171,7 kWh/m²a, der ca. 20 % über dem tatsächlichen Heizenergieverbrauch gem. Heizkostenabrechnung mit 143,00 kWh/m²a liegt.

Damit ist auch das auf Grundlage der EnEV-Berechnung angenommene Einsparpotenzial von 440 EUR/a praktisch nicht gewährleistet, was die extreme Unwirtschaftlichkeit noch verschärft.

5. Nach der Untersuchung des Instituts für Bauforschung, Hannover, sind die in einem 80jährigen Betrachtungszeitraum im Jahresdurchschnitt anzusetzenden Instandsetzungskosten einer Außenwand mit Wärmedämmverbundsystem mit 16,43 EUR/m² um das ca. 2,3fache höher als bei einer verputzten Fassade mit 7,08 EUR/m² (Dirk Fanslau-Görlitz et al.: Atlas - Bauen im Bestand, Verlagsges. Müller, 2008, Kapitel I. 3: Nachhaltige Modernisierung, Seite 59).

Für die ca. 250 m² Fassadenfläche bedeutet dies für das Wärmedämmverbundsystem im Vergleich zur Putzfassade einen durchschnittlichen zusätzlichen Investitionsbedarf von 2337,50 EUR/a und damit über das 5fache des theoretischen Einsparpotenzials. Auch dieser technisch unabweisbare Sachverhalt verschärft die ohnehin gegebene extreme Unwirtschaftlichkeit.

6. Auf Grundlage der obigen Ausführungen liegt das tatsächlich erzielbare Einsparpotenzial erheblich unter dem im o.g. Bericht berechneten Wert. Eine Erwirtschaftung der Energiespar-Aufwendungen für die betroffenen Baukonstruktionen innerhalb der noch zu erwartenden Nutzungsdauer durch "generell ... eintretende Einsparungen" im Sinne des EnEG § 5 (1) und in "angemessener Frist" gem. EnEV § 25 (1) ist demnach nicht belegbar.

Damit liegt nach sachverständiger Beurteilung im gegebenen Einzelfall eine "unbillige Härte" im Sinne von EnEV § 25 vor, die nach Auffassung des Unterzeichners den Rechtsanspruch auf Befreiung von den Anforderungen nach EnEV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auslöst. Eine aufgrund des gegebenen Einzelfalls auch begründbare Ausnahme gem. EnEV § 24 (1) wird hier auftragsgemäß nicht weiter behandelt."


Herrlich, newa? Und was macht die hauptstädtische Behörde - man denkt unwillkürlich an das unsägliche Berliner Kammergericht und den dessen hundsföttische "Fickfackerei" kurzerhand beendenden Alten Fritz bzw. dessen glorreiche Zeiten und sein rechtliches und edelmütiges Handeln für die Sache der Bürger (das ist ein Insiderwitz unter uns anständig gebliebenen Altpreußen, wer kennt denn heute noch den Windmüller von Sanssouci bzw. den Wassermüller von Pommerzig? Angela? Schmerzbengel? Guido?)?

Doch lesen Sie selbst - 25.01.2010 (Auszug):

"Vorhaben: Wärmedämmfassade, Befreiung nach der EnVO

Befreiung Nr. 2009 / 10602

... Aufgrund § 6 EnEV-DVO Bln entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Anträge nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV.

Von folgender Anforderung wird gem. § 25 EnEV auf der Grundlage der Begründung vom 22.12.2009 eine Befreiung erteilt:

Dämmpflicht für die N-NO-Fassade des Gartenhauses, an der eine Putzreparatur im Umfang von 20-30% der Fassadenfläche durchgeführt werden muß."


Na also. Deutschland ist (in manchen Bereichen noch) ein Rechtsstaat. Auch das muß ja mal gesagt werden. Und wer hätte wohl vermutet, daß es ausweislich diese Aktenzeichens im Jahre 2009 mindestens 10602 EnEV-Befreiungen gegeben hat - allein in diesem Berliner Stadtbezirk! Bravo! Bravissimo!! Weiter so!!! Und heute befreien wir Berlin und morgen das ganze Deutschland!

Welche Amortisationsfrist für eine Energiesparinvestition?

Eine Frage, die oft gestellt wird, ist die nach dem anzuwendenden Amortisationszeitraum, also dem Zeitabschnitt, in dem sich die Energiesparinvestition durch Einsparungen bezahlt gemacht hat und ab dem es zur Befreiung kommen muß, da eine Energiesparmaßnahme sonst eine unzumutbare "unbillige Härte" wäre. Im Energieeinsparungsgesetz heißt es dazu:

(EnEG § 5.(1)) Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Weiter ausgedeutscht wird das in der Energieeinsparverordnung:

(EnEV § 25.(1)) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können."

Was ist nun die übliche Nutzungsdauer im Neubaufall? Da könnte man von den 40 Jahren max. Nutzungsdauer eines WDVS ausgehen, wobei nach aktuellen Untersuchungen (Renovierungszyklen, Destatis, B+L Forecast, Stand 9/2009, in: B+B Bauen im Bestand Spezial Geschosswohnungsbau 2010, S. 8) , ein WDVS durchschnittlich nach ca. 23 Jahren erneuert wird. Was ist aber nun eine "angemessene Frist" für den Altbaufall? Hierzu gibt der Verordnungsgeber selbst den entscheidenden Hinweis in seiner "Heizkostenverordnung" - Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV, wie die EnEV auf dem Energieeinsparungsgesetz EnEG inkl. seinem Wirtschaftlichkeitsgebot als sogenannte Ermächtigungsgrundlage fußend!):

(HeizkostenV § 11. Ausnahmen, (1) 1.b) unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können;"

Und entspechend urteilen die Gerichte, z.B. das Landgericht München in seinem Urteil Az 1 T 15543/05 zu 481 URII 979/02 WEG vom 18.07.2007 zu einem Fassadensanierung in einer Punkthausanlage mit achgeschossigen Wohnbauten in Großtafelbauweise (Beton-Sandwichplatten) von 1967 durch ein auf ca. 2,38 Mio Euro geschätztes WDV-System mit einer sachverständig geschätzen Amortisationszeit zwischen (je nach Rechenansatz) 28 bis 30 Jahren messerscharf:

"Angesichts einer Lebensdauer von noch 40 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit um 10 bis 15 Jahre) erscheine (lt. Amtsgericht in Vorinstanz) eine solche modernisierende Maßnahme mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung nicht mehr zu vereinbaren. ... Nach der Rechtsprechung der Obergerichte liegt der maximale Zeitraum, bei dem noch von einer wirtschaftlich sinnvollen Amortisation der Mehraufwendungen für modernisierende Instandsetzungen gesprochen werden kann, welche einer Einsparung von Energieeinsparung dienen, bei etwa 10 Jahren. ... Die Kammer hält es für angebracht, diese Rechtsprechung anzuwenden, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Maßnahmen zur Einsparung von Energiekosten sich maßgeblich daran messen lassen müssen, ob diese Maßnahmen tatsächlich in absehbarer Zeit den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg erbringen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, je länger die Dauer der Amortisation anzusetzen ist, umso schwieriger bzw. unsicherer eine realistische Einschätzung der Energiepreise wird, zumal diese auch von Fachleuten nicht sinnvoll erstellt werden kann. ... Im vorliegenden Fall ... ist vorrangiges Ziel der Maßnahme allerdings die Einsparung von Energiekosten. Insofern ist es sachgerecht, dem wirtschaftlichen Ergebnis, also der Frage, ob bzw. wann eine solche Einsparung erzielt wird, ein vorrangiges Gewicht einzuräumen."

Der Bundesgerichtshof BGH urteilt am 14.12.2012 - V ZR 224/11 - Auszug:

"Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung darf über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustands hinausgehen, wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt (Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 101 ff., § 22 Rn. 25 mwN). Der Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und erprobten Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers darf dabei nicht zu eng an dem bestehenden Zustand ausgerichtet werden, wenn die im Wohnungseigentum stehenden Gebäude nicht zum Schaden aller Eigentümer vorzeitig veralten und an Wert verlieren sollen (BayObLG, ZMR 2004, 442; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 101 mwN). Von besonderer Bedeutung ist insoweit eine Kosten-Nutzen-Analyse, die das Berufungsgericht unterlassen hat. Sofern sich die Mehraufwendungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums der bei Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art in der Regel zehn Jahre beträgt amortisieren, hielten sich die Maßnahmen noch im Rahmen der modernisierenden Instandsetzung (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 108 ff.; KG, FGPrax 1996, 95; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 102). Dazu bedarf es näherer Feststellungen zu dem jeweiligen Kostenaufwand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die geplante Konstruktion sei wetterbeständiger, ist nicht belegt und das konkrete Einsparpotential nicht beziffert. (...)
Für die im Rahmen der modernisierenden Instandsetzung erforderliche Kosten-Nutzen-Analyse muss die Höhe der Kosten festgestellt werden, die durch eine Sanierung der vorhandenen Holzbrüstungen und die geplante Maßnahme entstehen. Darüber hinaus bedarf es einer Prognose der jeweiligen Unterhaltungskosten über einen angemessenen Zeitraum, der hier bei etwa zehn Jahren liegt. Nur wenn danach die erzielbaren Einsparungen die entstehenden Mehrkosten annähernd aufwiegen, ist eine modernisierende Instandsetzung gegeben (§ 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). (...)"


Und das Landgericht LG Saarbrücken urteilt sinngemäß zur Frage eine Wärmesparbefensterung anstelle von Glasbausteinen am 28.03.2013 – 5 S 182/12:
"Diese Bewertung hängt von einer anzustellenden Kosten-Nutzen-Analyse ab, die den Wohnungseigentümerbeschluss nur dann rechtfertigen würde, wenn sich die Mehraufwendungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes – grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren – amortisieren würden."

Und punktum. Warum nun aber dem Altbaubesitzer eine kürzere Amortisationsfrist zu gönnen wäre, als dem Neubauherrn, entzieht sich auf jeden Fall der grundgesetzlichen Logik, wonach alle Bürger gleich zu behandeln sind. Das Verfassungsgericht hat diesen Fall noch nicht ausgeurteilt. Insofern kann man mit Berufung auf das Grundgesetz GG § 3 (Gleichbehandlungsgebot) auf für jeden Neubau die 10 Jahre ansetzen und es drauf ankommen lassen, ob sich die Behörde tatsächlich als Verfassungsfeind erweisend den Neubauherren nach grünbraun durchökologisiertem "Nürnberger Gesetz" namens Klimaschutzverpflichtung diskriminieren will.

Übrigens ist in der EnEV auch zu den sogenannten Nachrüstpflichten gem. § 10 EnEV 2014/2016 der Härtefall, daß sich alles wieder mal nicht rechnet, bestens geregelt, dazu im § 13 auch weitere Ausnahmetatbestände:

"§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.

(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.

(5) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. ...

§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG *) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, versehen sind. 2Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. einzeln produzierte Heizkessel,
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
"


Lassen wir mal die Frage nach der Urheberschaft solch abstruser Texte (z.B. "Eigentümer müssen dafür sorgen!") in schwersterkrankten Hirnen dahingestellt, und fragen wir nach dem Ablauf einer Befreiung. Zunächst mal dürfte klar sein, daß § 10 Absatz (5) nur eine geradezu idiotisch sinnlose Textaufblähung ist, da doch für grundsätzlich alle in der EnEV geforderten Maßnahmen generell der § 25 zur Befreiung gilt, und damit für alle auf den Altbau bezogenenen Pflichten die Maßgabe nach § 25: "Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen ... bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.". Doppeltes Moppeln - Hinweis auf akuten Wahnsinn des Verordnungsgebers in personam des dafür verantwortlichen Autors und der Verordnungs-Durchwinker? Oh, oh!

Ablauf einer Befreiung von der EnEV

Wichtige Vorbemerkung eines Legalisten für ignorante Planer und Energieberater

Als kleine Vorbemerkung sei der Hinweis erlaubt, daß alle, wirklich alle Planverfasser im Rahmen ihrer kammerrechtlich verankerten Pflichten ebenso wie aufgrund der beim Bauen gültigen und planerseits auch schuldrechtlich zu beachtenden Baugesetze - und dazu gehört auch das das im Energieeinsparungsgesetz verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot! - im Falle von baulich geplanten Energiesparmaßnahmen gem. EnEV (und auch EEWärmeG/EWärmeG) prüfen müssen, ob die Wirtschaftlichkeit der geplanten Energiespar- bzw. Klimaschutzmaßnahmen gegeben ist und wenn nicht, wie das Bauprojekt von den Energiesparanforderungen nach den auf Länderebene geregelten Durchführungsverordnungen rechtssicher zu befreien ist. Da beißt nun mal die maus kein Faden ab: Der Architekt schuldet die zwingende Beachtung des Baurechts in seiner Planung - und dazu gehört auch das Wirtschaftlichkeitsgebot!!! Daß dagegen an unendlich vielen Projekten geradezu offensichtlich, nach mir vorliegenden Angaben in Energieberatungsberichten oft auch vorsätzlich (!) verstoßen wurde, kann überall besichtigt werden. Selbstverständlich drohen den Verstößen gegen geltendes Baurecht nicht nur privatrechtliche Ansprüche des mit Fehlplanung geschädigten Bauherrn als Auftraggeber im mündlich oder schriftlich geschlossenen Planungsvertrag, sondern auch Strafen wie Bußgeld oder im schlimmsten Fall auch Gefängnis wie bei allen anderen fahrlässigen, grob fahrlässigen oder gar vorsätlichen Gesetzesverstößen. Daß für den grob fahrlässigen und den vorsätzlichen Gesetzesverstoß die Planerhaftpflichtversicherung aus ihren Erstattungsverpflichtungen im Schadensfall befreit ist, dürfte noch so manchen Planern mittel Privatinsolvenz dank Honorarregreß und Schadensersatz sehr schmerzlich bemerkbar werden ...

Prüfablauf

Wie geht nun z.B. die Befreiung betr. § 10 Absatz (3) und Absatz (4) EnEV vonstatten?

1. Erstmal prüfen, ob die EnEV-Pflichten überhaupt zutreffen: wie die Geschossdecke schon jetzt beschaffen ist, also Ermittlung des aktuellen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert, Dämmwert) und des Wärmedurchlaßwiderstands. Wenn ok, also Durchlaßwiderstand mindstens 0,9 oder drüber, kein weiterer Handlungsbedarf. Den diesbezüglichen Nachweis läßt man sich sachverständig bescheinigen und nimmt ihn zum Akt, bis die Behörde bzw. ein von ihr beauftragter Vertreter danach fragt. Nichts erforderlich galt zunächst bis EnEV 2014 - sogar gem. einem am 27.06.2011 veröffentlichten Beschluss der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz / Auslegung XV-2 zu § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 (Nachrüstpflicht bei bisher nicht ausreichend gedämmtem Dach) - für alle Holzbalkendecken jedweden Alters, für alle sonstigen Massivdecken ab 1969, und wenn schon eine alte geschlossene bzw. höchstens von Balken durchbrochene Dämmschicht auf dem Boden oder in der Dachebene vorliegt, weil dann sowieso nicht mehr wirtschaftlich im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § 5 Energieeinspargesetz EnEG nachgedämmt werden kann und deswegen die Pflicht von vornherein entfällt. Das hat die EnEV 2014 verschärft, dennoch erfüllen viele Decken die Anforderungen. Nicht aber die betrügerischen Planer, Energieberater und Handwerker, die mir nix, dir nix auf der Nachrüstpflicht beharren und den abzuzockenden Bauherren weder auf die Regelung zum Mindestwärmeschutz, noch auf den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt hinweisen und ins Messer laufen lassen. Derer sind leider viele.

Nichts erforderlich ist aber auch bei reinen Instandsetzungen geputzter oder betonierter Oberflächen, denn dafür gilt nach der Fachkommission (auch gem. EnEV 2009): "Der Festlegung nach Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe e) in der EnEV 2007 liegt eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zugrunde, die vom Abnehmen des Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht. Bei dieser Basis für den Tatbestand in Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe e) EnEV 2007 sind Abweichungen, die von einem Verbleib des Altputzes ausgehen, in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§ 5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. Da bei einer "Putzreparatur" der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, ist anzunehmen, dass der Aufbau eines Wärmedämmsystems gegenüber der "Putzreparatur" keine ausreichende Amortisation der zusätzlich aufzuwendenden Kosten sicherstellt. Putzreparaturen mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen sind ... keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 e) EnEV 2007, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz. ... Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV. ... Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe d EnEV setzt also voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Bei sogenannten Putzreparaturen, bei denen der Altputz verbleibt, ist das Erfordernis des Aufbaus eines Wärmedämmsystems in der Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§ 5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. ... "Putzreparaturen" (ggf. auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 d) EnEV, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz." aus:Auslegungen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz zu Fassadeninstandsetzungen gem. EnEV 2009, in noch erweiterter Version auf für die EnEV 2013 so gefaßt. Und solche Auslegungen, die jeglichen weiteren Befreiungsaufwand ersparen und gegebenenfalls mit einer einfachen Sachverständigenbescheinigung dokumentiert werden können, gibt es auch für das Flachdach und weitere von der EnEV betroffene Bauteile. Nur wird das meist verheimlicht, eben um dem Bauherrn größtmöglichen Schaden zuzufügen. Was die Baubranche sich hier zuschuldenkommen läßt, geht wahrlich auf keine Kuhhaut.
2. Dann ggf. Ermitteln der notwendigen Nachrüstmaßnahmen, um den U-Wert nach Vorschrift zu erreichen.
3. Dann Ermitteln der Kosten dafür.
4. Und dann auf Grundlage der Objektkonstruktion und der Objektpläne zwei alternative Wärmebedarfsberechungen durchführen oder schon vorhandene nutzen, um den Wärmebedarf mit und ohne U-Wert-Erfüllung zu berechnen.
5. Die jährliche Heizkostenersparnis durch U-Wert-Zusatzdämmung auf Basis der aktuellen Energiepreise ermitteln.
6. Die Baukosten und Planungskosten für die Zusatzdämmung und die Ersparnisse in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit angemessener Amortisationszeit in Beziehung setzen.
7. Oh großes Wunder über Wunder: Zusatzdämmung ist unwirtschaftlich! Ein unbillige Härte! (In bisher jedem meiner Alt- und Neubau-Fälle seit Anwendung der Wärmeschutzverordnung WSVO als Vorgängerin der Energieeinsparverordnung EnEV mit hinreichender Eindeutigkeit nachweisbar!) Ebenso alle weiteren Maßnahmen gem. EnEV und EWärmeG sowie EEWärmeG. Einfach nur peinlich. Und von willkürlichen Baubeamten in den Unteren Genehmigungsbehörden bis zu den Ministerien und ebenso von vielen Energieagenturmitgliedern, die hilfsweise behördenseits in den Befreiungsvorgang eingeschaltet werden, rechtsmißbräuchlich
8. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung sachverständig bescheinigen, sinnvollerweise auch das Bestätigen der maßgeblichen Sachverhalte, soweit nach Prüfung der technischen und rechtlichen Gegebenheiten keine Befreiung erforderlich ist.
9. In allen Bundesländern hier die jeweiligen EnEV-Vollzugsregelungen - außer Bayern: Die Bescheinigung betr. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung gem EneV § 25 als Anlage zu einem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung an die zuständige Baugenehmigungsbehörde beipacken. Und nach einigen Wochen die Befreiung erhalten. Denn bei unbilliger Härte hat ja die Behörde einen auf Null begrenzten Ermessensspielraum. Tatsache! Und in Bayern befreit der Bescheiniger, soweit zugel. Sachverständiger gem. § 2 ZVEnEV/ab 2017 § 3 AVEn, in allen genehmigungsfreien Bauvorhaben und bei der sogenannten "EnEV-Nachrüstpflicht". In allen genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (gestattungspflichtigen Bauvorhaben "bauaufsichtliche Gestattung") gilt gem. § 8 ZVEnEV:

"sind die Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 oder Abs. 2 EnEV in dem bauaufsichtlichen Gestattungsverfahren zu prüfen. Die Befreiung wegen besonderer Umstände, die nach Satz 1 zu einer unbilligen Härte führen, wird durch die bauaufsichtliche Gestattung ersetzt".

Seit 1.1.2017 wurde in Bayern die ZVEnEV zur AVEn (Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften). Also heißt es nun gem. BYAK für Bayern:

Verantwortliche Sachverständige nach §3 AVEn (ehemals ZVEnEV):
In enger Anlehnung an die Regelungen der SVBau soll auch in energetischen Fragen die Bauaufsichtsbehörde von eigenen Prüfungen entlastet werden. Mit einer Bescheinigung durch den verantwortlichen Sachverständigen entfällt eine gesonderte behördliche Entscheidung. Die Verpflichtung den Sachverständigen zu beauftragen fällt daher den Bauherren zu. Der Sachverständige wird im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zu diesem tätig. Ein Rechtsverhältnis zur Bauaufsichtsbehörde entsteht nicht.

Anstelle einer behördlichen Entscheidung stellen die verantwortlichen Sachverständigen (SV) nach §3 AVEn in folgenden Fällen Bescheinigungen aus:
Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 AVEn (zu §16 Abs. 1 EnEV - Energieausweis):
Der SV bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Energiebedarfsausweises, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde in einem begründeten Einzelfall dies verlangt.
Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 2 AVEn (zu § 24 EnEV):
Der SV bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 24 Abs. 2 EnEV.
(§ 24 EnEV: " (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen.")
Bescheinigung gemäß § 8 AVEn (zu § 25 EnEV):
Der SV bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung wegen besonderer Umstände (§ 25 EnEV: "(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. (2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oderzusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist. (3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden").

Das heißt im Klartext: Einreichung eines Bauantrages bezüglich Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Beilage der Sachverständigenbescheinigung und Abwarten auf sachgerechte Entscheidung namens Baugenehmigung bzw. "bauaufsichtliche Gestattung". Und im Falle einer isolierten Befreiung bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, sozusagen im Nachtrag, genügt gem. Art. 63 BayBO die Sachverständigenbescheinigung.

Dieser Ablauf entspricht grundsätzlich dem sinnvollen und - bei Einschaltung eines Architekten - von diesem, oder einem anderen mit Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestatteten Dritten (Wohnungseigentümergemeischafts-WEG-Wohnungsverwalter) pflichtgemäß geschuldeten Vorgehen bei allen Maßnahmepflichten nach EnEV.

Kosten der Befreiung? Hängt davon ab, wie groß der Stundenaufwand für die vorigen Punkte ist, und wieviel von den oben genannten Punkten der Auftraggeber dem Bearbeiter vorlegen kann. Und was die Behörde verlangt. Die hier besonders raffgierigen und unverschämten Baden-Württemberger bedrohen die wehrlosen Antragssteller mit Gebühren bis zu 3.000 EUR! Gemeiner geht es bisher nicht.

Ersparnis der Befreiung? Das betrifft die eingesparten Bau-, Planungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungskosten und kann je nach Einzelfall und Anwendungsumfang in die Millionen gehen.

Die Befreiung vom EEWärmeG

Noch ein paar Wörtlein zur Durchführung des neuesten Streichs der Ökoterroristen, das "EEWärmeG", dessen Anwendung bis 2010 jedenfalls weder beim Bauherren noch den Baugenehmigungsbehörden viele Freunde gefunden hat - außer bei denen, die dadurch noch reicher werden, sei es durch höhere Baukosten und damit anschwellende Honorare (so manche Planer lieben ja Pelletsheizungen und möglichst tiefe Erdsondenbohrungen über alles und gewinnen dafür ihre Auftraggeber, ohne ihren auf Wirtschaftlichkeit für den Auftraggeber zielende Geschäftsbesorgungspflichten im Rahmen ihrer Treuhänderpflichten nachzukommen), sei es durch das mit den Ausgaben anschwellende Verwalterhonorar oder bei denen, die beim Verkauf und Einbau von Ökoschnulli reich werden: Handwerker und/oder Ökoproduzenten.

Das Entscheidende zu den Pflichten, seinen Wärmebedarf mit Ökomist, den außer hartgesottenen Ökojüngern und leichtgläubigen Ökotröpfen niemand freiwillig nutzen würde (genau deswegen ja dieses irre und von den korrupten und/oder gleichgeschalteten Politikern erlassene Gesetz!), zu decken, steht hier:

"§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien

(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.
(3) Bei Nutzung von
1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und
2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz
wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.
(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen ur Nutzung dieser Energien gedeckt wird."


und hier, als Ersatz, wenn sonst nix ginge:

"Anlage VI. Maßnahmen zur Einsparung von Energie
1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden
a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und
b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle
nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden."


Unerklärlich auch hier wieder mal, was in den verschwurbelten Hirnen solcher Textautoren vorgeht. Und auch sehr lustig, wie zu erkennen ist, wer hinter diesem schönen Gesetz steckt. Offensichtlich nicht die PV-Branche. Denn als "Erneuerbare Energie" gilt nach dem EEWärmeG ausgerechnet die "Solare Strahlungsenergie" namens Photovolatik-Solarstrom nicht. Sie könnten ja sonst in Versuchung kommen, den Ekelstrom aus Ihrer PV-Anlage bei sich selbst "billig" einzuspeisen und Ihre Stromheizung damit zu füttern. Reicht zwar nie, aber dennoch wäre es evtl. möglich, damit die EEWärmeG-Prozente Erneuerbare Energie mehr oder minder damit zu decken. Jedoch ätsch!: In der Gesetzesbegründung zum EEWärmeG haben die feinen Herrschaften festgehalten, daß zur "Erneuerbaren Energie im Sinne des EEWärmeG" nur und ausschließlich solare Strahlungsenergie verstanden werden darf, "die einer von einem Wärmeträgermedium durchströmten Solaranlage entnommenen wird." (Bundesrat Drucksache 9/08 vom 4. Januar 2008, S. 48). Im BW-Erneuerbare-Wärme-Gesetz hat man das sogar gleich frech reinformuliert:

"Solare Strahlungsenergie ... ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung" (§ 3, 1.).

Und warum wohl diese Heimtücke, die doch zu dem doofen Bürger unverständlichen inneren Widersprüchen in der Begrifflichkeit "Erneuerbare Energie" führt? Na freilich, weil der sparsame Bürger ansonsten draufkäme, daß er mit Direktstromheizung (am Markt auch als angebliche IR-Heizung / Infrarot-Wärmestrahlungs-Elektroheizung / Elektrische Wärmestrahlungsheizung / Elektro_Strahlplatten-Heizung / Inrarot-Heizung / Wärmewellenheizung / Marmorplattenheizung / Natursteinheizung / Glasplattenheizung / elektrische Direktheizung / Elektro-Flächen-Speicherheizung / ...bezeichnet) wesentlich billiger heizen könnte, als mit den anderen Alternativen, konventionelle sogar eingeschlossen. Nicht nur, was die geradezu selbstverständlichen Ersparnisse bei der Installation und Wartung (Heizi und Schorni ade!) und Lebensdauer betrifft, sondern durch entfallende Verluste beim Wärmetransport (inkl. der versteckten Betriebskosten, die dank Pumpenbetrieb und sonstiger anlagenbedingter Stromfresser nicht so ihne weiteres ins Blickfeld geraten) usw. und im Kesselraum und über den Kamin auch beim Betrieb. Und das muß doch unter allen Umständen sicher vermieden werden, wenn unsere feinen Abgeordneten und Abgeordnetinnen und Regierungsmitglieder und Regierungsmitgliederinnen (Regierungsohnegliederinnen?) unter tatestkräftigster Mithilfe der Ministerialbürokraten und Ministerialbürokratinnen schon ein so herrliches Lobbyistenbediengesetz zur Weltrettung erlassen.

Die Antwort auf meine Anfrage an die Bundesministerialbürokratie macht dann deutlich, was auch das Bundes-EEWärmeG bezweckt:

Von: buergerinfo@bmvbs.bund.de
An: buergerinfo@bmvbs.bund.de
Datum: 07.12.2010 16:38
Betreff: Kontakt-Email

Anrede: Herr
Vorname: Konrad
Zuname: Fischer
Straße und Nr.: Hauptstr. 50
PLZ: 96272
Ort: Hochstadt a. Main
Betreff: EEWärmeG
Nachricht: Ist es möglich, zur Erfüllung der Anforderungen gem. EEWärmeG betr. solarer Strahlungsenergie auch Photovoltaik einzusetzen, deren Stromertrag für Elektroheizgeräte und elektrische Warmwasserbereitung vom Anlagenbetreiber selbst genutzt wird (min. 15 % des Jahresbedarfs)?


Antwort im Originalwortlaut inkl. Originalfalschschreibung:

Ihre Anfrage vom 7.12.2010 - L 23 - WO 11969 EEWärmeG



Sehr geehrter Herr Konrad,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 7.12.2010 zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die ich hiermit gern beantworte. Ihre Anfrage wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständigkeitshalber an das Bundesumweltministerium weitergeleitet.

Zunächst muss ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Frage um eine Rechtsfrage handelt. Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist das BMU nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen. Bitte wenden Sie sich daher an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz zugelassene Person. Ich kann Ihnen daher nur eine unverbindliche Einschätzung mitteilen.

Das EEWärmeG bietet gemäß §§ 5, 6, 7 EEWärmeG unterschiedliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 3 EEWärmeG. Eine Möglichkeit ist die Nutzung solarer Strahlungsenergie gemäß § 5 Absatz 1 EEWärmeG. Hierfür müssen die Anforderungen der Anlage 1 des EEWärmeG erfüllt sein. Die Anlage 1 legt fest, dass die Pflichterfüllung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie nur durch solarthermische Sonnenkollektoren, die die in Anlage 1 festgelegten Mindestkriterien erfüllen, erfüllt werden kann. Eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie mittels Photovoltaik zur Pflichterfüllung nach dem EEWärmeG ist nicht möglich.

Für den Stromsektor wurde mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine anderer Fördermechanismus vom Gesetzgeber geschaffen, der den spezifischen Anforderungen des Strommarktes gerecht wird. In diesem Bereich werden auch Photovoltaikanlagen mittels fester Einspeisevergütung gefördert. Eine Förderung im Rahmen des EEWärmeG ist deswegen im Wärmebereich nicht vorgesehen.

Mehr Informationen zum EEWärmeG finden Sie auf unserer Homepage unter: http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/40512/

Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag

Radtke


In Nordrhein-Westfalen beispielweise hat man nun für dieses Ökoenergiezwangsverbrauchsterrorgesetz das "Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)" ersonnen, in dessen § 3, 3. dann steht, daß die "Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Nummer 2 EEWärmeG" Sache der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist. Wie das aber genau gehen soll, ist dort nicht geregelt und weiß entsprechend meiner Nachfragen bei Baugenehmigungsbehörden bundesweit auch so gut wie niemand. Deswegen ist damit zu rechnen, daß Befreiungsanträge mangels Durchblick und Erfahrung immer bei der dafür obersten Instanz landen - der obersten Baubehörde, dem Regierungspräsidium, dem Ministerium, eben je nach dem. Vielleicht auch schon deswegen, um die eingehenden Fälle zentral zu studieren und für den nächsten Verschärfungsvorgang strategisch zu nutzen. Trau, schau, wem!

In der "Konsolidierten Fassung der Begründung zu dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ... vom 7. August 2008, BGBl. 2008 Teil I Nr. 36 vom 18. August 2008 S. 1658" heißt es dazu:

"Nummer 2 stellt einen Gleichklang mit der Härtefallklausel des § 25 Abs. 1 Sart 1 EnEV her. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Nutzungspflicht im Einzelfall wegen besondere Umstände einen unangemessenen Aufwand oder eine sonstige unbillige Härte darstellen kann. Die gesetzliche Nutzungspflicht beruht auf der Annahme, dass ihre Erfüllung in typischen Fällen wirtschaftlich vertretbar ist. Eine Befreiung wegen eines Härtefalles kommt nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht. Die Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt, richtet sich nach den individuellen personellen und sachlichen Umständen, wobei auch Mehrbelastungen aufgrund besonders ungünstigter baulicher Gegebenheiten und die zu erwartende Nutzungsdauer berücksichtigt werden können.

Der Begriff der "unbilligen Härte" soll daher vorrangig auf eine subjektive Betrachtung abzielen, ob die Nutzungspflicht den betroffenen Eigentümer individuell über das typisierende Maß hinaus belastet. Das Amortisationskriterium des § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV ist dagegen im Neubaubereich kein sinnvoller Anknüpfungspunkt, da in der Regel zumindest eine Maßnahme - also der Einsatz einer in § 5 genannten Erneuerbaren Energie oder einer in § 7 genannten Ersatzmaßnahme - langfristig wirtschaftlich sein wird.

Aufgrund des hierbei bestehenden Beurteilungsspielraums entfällt die Nutzungspflicht nicht bereits kraft Gesetzes, sondern nur durch eine Befreiungsentscheidung der zuständigen Behörde. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist das Ermessen der Behörde bei dieser Entscheidung über eine Befreiung im Falle des Vorliegens einer unbilligen Härte auf Null reduziert."


Ja, wir müssen wieder mal lächeln. Sie wissen worüber? Genau: "Die gesetzliche Nutzungspflicht beruht auf der Annahme, dass ihre Erfüllung in typischen Fällen wirtschaftlich vertretbar ist. ... da in der Regel zumindest eine Maßnahme - also der Einsatz einer in § 5 genannten Erneuerbaren Energie oder einer in § 7 genannten Ersatzmaßnahme - langfristig wirtschaftlich sein wird.". Und noch schöner: Die "Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin VII-0719" vom 15.10.2014. Hier geht es angeblich um den Schutz der Mieter nach dem Motto "Mieter_innen vor übermäßiger Umlage bei energetischer Modernisierung schützen." Und da wird als Kriterium der Wirtschaftlichkeit einer Dämmaktion von den Pankower Bündnis 90/Die Grünen eingeführt, vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen einstimmig auf den Weg in die Bezirksverordnetenversammlung gebracht und von dieser dann mehrheitlich beschlossen:

"Wärmedämmmaßnahmen sind dann wirtschaftlich, wenn mit den kostengünstigsten Maßnahmen die Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt werden können."

Kraß! - und ein schreiender Widerspruch gegen Recht (einheitliche Rechtssprechung zum Begriff Wirtschaftlichkeit von Energiesparinvestitionen) und Gesetz (An angemessene Amortisation gekoppeltes Wirtschaftlichkeitsgebot der Ermächtigungsgrundlage der Energieeinsparverordnung, des Energieeinsparungsgesetzes), wie wir es von unseren Politikern seit jeher erwarten dürfen.

Alles also die üblichen Beschwörungsformeln zur Schönrechnerei der ökoparasitären Abzocke nach dem Motto "Pfeifen im Walde". Doch warte nur, balde pfeifest Du auch. Und zwar vor Fröhlichkeit über immense Energie- und Kosteneinsparungen. Mein Vorschlag lautet nämlich:

Nachweis des ausnahmebegründenden "unangemessenen Aufwands" durch sachverständige Erstellung und Bewertung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Nachweis der im Einzelfall gegebenen unbilligen Härte, im Klartext:

Untypische Unwirtschaftlichkeit des gesamten Ökoschnullis - Erneuerbare und 15 %ige EnEV-unterschreitende Dämmerei - auch bei Amortisationszeitraum "zu erwartende Nutzungsdauer". Ein pures Rechenexempel, verpackt in geschwollen-trockenestesdes Behördendoitsch. Wie wohl sonst? Spart Zigtausende! Und zwar gem. § 4, Abs. (8) auch für unsere Schwaben inkl. der Badenser und Württemberger, deren Teufelei und Öttingerei ihnen im Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie / Erneuerbare Wärme Gesetz EWärmeG eine auch auf Altbausanierung bezogene Verpflichtung hinterließ, dort mindestens 10 Prozent EE (Erneuerbare Energien, als ob es die tatsächlich gäbe!) einzusetzen. Zur Weltklimarettung dank schwäbischem Pietkong-Unwesen! Glabstes na! Strafbewehrt mit satten 100.000 EUR im Gegensatz zur bundesdeutschen Höchststrafe mit 50.000 EUR im EEWärmeG. Ja, Hannemann, geh Du voran! Du bist ja ein im bundesdeutschen Maßstab ganz besonders böser, dafür aber im bundesrepublikanischen Vergleich doppelt so reicher oder auch gefährlicherer Gesetzesbrecher bzw. Ordnungswidriger! Denk nur mal an all die BW-RAF-Terroristen! Und Schäuble! Und Brüderle! Und die Gebrüder Vögele! Und Späthle! Besonders witzig wirkt hier das BW-umweltministeriell zum Download angebotene Formular zum "Entfallen der Nutzungspflicht (§ 4 Abs. 8 EWärmeG)", irreführend unter dem Titel "Nachweisführung nach § 6 EWärmeG für Wohngebäude im Bestand/Entfallen der Nutzungspflicht" betitelt.

Die EWärmeG-Befreiung kostet angesichts der irre Fallgestaltungen meist etwas mehr, als die pure Befreiung nach EnEV. Und bei Neubauten bzw. bei den lieben Schwaben bei Alt- und Neubau braucht es dann zum echten Sparen zwei Befreiungsvorgänge - Härtefall selbstverständlich vorausgesetzt.

Und nur, um die Verwirrung der Hausbesitzer ins Unendliche zu steigern, haben die Gesetzessäcke den Tatbestand, der in der einstigen Wärmeschutzverordnung WSVO, dann jetzigen EnEV "Befreiung" im Unterschied zur "Ausnahme" hieß, nun im EEWärmeG frech "Ausnahme" genannt. Unter der man dann dennoch die "Befreiung" genannt bekommt. Heilix BBlechle! Damit halt echt niemand mehr durchblickt. Außer uns beiden, gelle?

Nun könnte man als Architekt denken, daß mein lieber Bauherr so dermaßen deppert ist, daß er nie merken wird, daß ich nicht zu seinen Gunsten meiner Treuhänderpflicht nachgekommen bin und ihn vor einer unbilligen Härte namens unwirtschaftlicher Pseudo-Energiesparplanung bewahrt habe, sondern ihm honorarfördernd den ganzen Ökozinnober reingewurzelt habe. Denn wer prüft schon alle Jahre seinen Energieverbrauch und rechnet in einer Kosten-Nutzen-Analyse die Energiesparinvestition kritisch dagegen? Stimmt.

Doch was ist, wenn ich als Architekt gem. VOB/A die Energiesparmaßnahmen ausschreiben muß? Und wenn ein ganz schlauer Bieter den Auftrag haben will? Und sich im Vergaberecht auskennt? Und mit Hinweis auf seine überlegene Wirtschaftlichkeit ganz ohne EnEV und ohne EEWärmeG eine sehr viel preisgünstigere Alternative in einem Nebenangebot oder Alternativangebot vorlegt? Und die Unwirtschaftlichkeit meiner Planung sachverständig und inkl. unmißverständlichem Hinweis auf die behördlicherseits stattzugebende Befreiung nachweist, wie ich dann im Angebotsprüfverfahren gem. VOB/A gleich selber feststellen muß?

Und damit den Auftrag bekommen muß, zumindest aber seinen Schadensersatz rund um das Bieterverfahren und die Angebotserstellung und auch noch den entgangenen Gewinn fordert und von der Beschwerdestelle bzw. Vergabekammer zugesprochen bekommt? Weil mindestens die Beschwerdestelle das zu diesem Themenumfeld (Wirtschaftlichkeitsverpflichtung des Planers) ergangene BGH-Urteil vom 9. Juli 2009 kennt? Und alle entsprechenden von frühers her?

Der BGH hat am am 9.7.2009 nämlich wieder mal entschieden, daß eine überteuerte Planungslösung einen Mangel mit allen Folgen (Schadensersatz § 635 BGB) darstellen kann. Das Urteil wird in der entsprechenden Fachpresse heiß diskutiert.

Bsp. "Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten 10/09":

"BGH stellt klar: Unwirtschaftliche Planung kann auch mangelhaft sein ... Neue Ebene für Auseinandersetzungen ... Neue Anforderungen an die Planung ... Funktionstaugliche Planung schützt nicht vor der Haftung ... Wirtschaftlichkeit der Planung rückt in den Fokus ..."

An wem wird sich dann der zum Blechen an den Bieter verknackte Auftraggeber sicher schadlos halten? Und wenn er der wirtschaftlichen Planungsvariante des Bieters folgt und Öko-Milliarden einspart? Wird er nicht Zweifel an der Fehlerfreiheit meiner Planung hegen? Und wenn ja, was wird er tun? Schadenseratz? Mindestens in Höhe des nutzlos aufgewendeten Architektenhonorars? Oder wenn die Opposition die Wirtschaftlichkeit meiner Planung zum Wahlkampfthema macht und so den Bürger gewinnt? Oder ein Rechnungsprüfer der Sache nachgeht? Verjährung für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten 30 Jahre? Oh je ...

Der als Präsident der Architektenkammer Baden-Württemberg besonders mit den Berufsproblemen der Architekten vertraute Kollege Wolfgang Riehle schreibt folgerichtig im Deutschen Architektenblatt 09/10 auf Seite 24 zur aktuellen Haftungssituation der Planer:

"(Es) gibt immer mehr Klagen (gegen die planenden und beratenden Architekten) wegen ... dauerhaft höherer Heizkosten, wenn sich nach einer energetischen Sanierung die prognostozierte Verbrauchsminderung nicht einstellt."

Ach ne, wer hätte das gedacht? So doof sind also doch nicht alle Bauherren, daß sie den ihnen aufgeschwätzten Ökoschmonz kritiklos und dauerhaft schlucken. Seltsam, daß sich vor diesem Jammerbild der Baupraxis die Architektenkammern ausgerechnet darin gefallen, immer mehr den Klimaschutz zu propagieren. Pfeifen im Walde?

Mein Fazit: Energie, Baukosten, Verfahrenskosten und Planungskosten sparen? Befreiungstatbestände gem. EnEV § 25 und EEWärmeG § 9 nutzen! Und zumindest deren Anwendbarkeit in jedem Einzelfall prüfen.

Wenn Sie noch mehr Details und Sottisen zum EEWärmeG vertragen, mit dem nun sogar das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ausgehebelt wurde (!), dann hier klicken: EEWärmeG Brutal

Ach ja, wie kommt man am elegantesten an die Befreiung vom EEWärmeG-Wahnsinn? Zumindest in Bayern könnte dieses bürokratieabbauende Beispiel nach verstoibertem Lehrbuch vielleicht Schule machen. Ich zitiere aus einem von mir veranlaßten und mir vorliegenden Schreiben einer für die EnEV und das EEWärmeG zuständigen unteren Baugenehmigungbehörde am bayerischen Landratsamt X:

(Anrede Bauantragssteller),

es besteht Einverständnis, dass die für das o.g. Bauvorhaben erforderliche/n Befreiung/en nach § 25 Energieeinsparverordnung (EnEV) und Ausnahme/n nach § 9 Erneuerbare-Energiewärmegesetz (EEWärmeG) von einem zugelassenen verantwortlichen Sachverständigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV - ZVEnEV überprüft, beurteilt und bescheinigt wird/werden.

Mit der Erteilung der Bescheinigung erübrigt sich im vorliegenden Falle eine gesonderte behördliche Entscheidung.

Der (vom auftraggeberseits beauftragte Energieberater) mit Schreiben vom 20.10.2010 benannte Sachverständige Herr Konrad Fischer, Dipl.-Ing. Architekt, Hauptstr. 50, 96272 Hochstadt a. Main, wurde per E-Mail über dieses Schreiben informiert.

Aecht verbraucherfreundlich und bürgernah, wa? Vor allem im Unterschied zu den sonstigen Perversen in staatlichen Diensten. LIBERALITAS BAVARIAE eben, nur mal so für uns Küchenlateiner ... ;-)

Wohingegen die "EnEV-Expertengruppe" des Bundesbauministeriums am 19. Januar 2012 in Berlin zusammenkam, nicht um mehr Verstand ins Energiesparen einzubringen, sondern - dreimal dürfen Sie raten! - jawollja, um die 10-Jahres-Frist, in der sich Energiesparinvestitionen rentieren müssen, oder eben die EnEV-Befreiung zu gewähren ist - in der anstehenden Novelle EnEV 2012 auf den Sankt-Nimmerleins-Tag namens "Lebensdauer" der Dämmung zu verlängern. Das sind sie, unsere Polittrucks! Und hier können Sie bei Melita Tuschinski nachlesen, wie die Daumenschrauben namens EnEV und EEWärmeG weiter zugezwickt werden sollen: EnEV + EEWärmeG Kontrolle und Strafen gestern, heute und 2014 ff. - Zum Gruseln! Fröhlich verkündigte die "Freie Architektin" Melita Tuschinski darin "neue Aufträge für Energieausweis-Aussteller" und "den Sachverständigen neue Aufträge" - natürlich auf Kosten der mit dem Ökoquatsch gelackmeierten Bauherren und letztlich auch Mieter. Umso wichtiger werden korrekte Befreiungen als soziale und technische Wohltat - denn wer will sich schon freiwillig zum Freiwild der mit den Hufen scharrenden Kontrolleure namens Öko-Blockwarte stempeln lassen?

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Noch einige Anmerkungen zum Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), "Energiedienstleistungsgesetz", eine neue Erfindung der Bundesregierung zur Verteuerung der Energie für den Bürger, heimlich und von den Qualitätsmedien nahezu unbemerkt und unkommentiert - um nicht zu sagen totgeschwiegen in Kraft getreten am 12.11.2010.

Hinter allerlei Wortungetümelei orwellscher Prägung - "notwendige Verbesserung der Energieeffizienz", "Integriertes Energie- und Klimaprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz", "Ermächtigung der Bundesregierung, einen generellen nationalen Energieeinsparrichtwert für das Jahr 2017 festzulegen", "Vorgaben an Energieunternehmen zur Entwicklung und Förderung eines Markts für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen", "Sorgepflicht der Energieunternehmen für ein ausreichendes Angebot an Energieaudits", "Beauftragung der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz mit weiteren Erfassungs- und Unterstützungsaufgaben" usw. usf. - verbirgt sich u.a. eine stasimäßige Meldepflicht der Energielieferanten betreffend des Energieverbrauchs ihrer Endkunden - also von uns.

Warum wohl?

Um uns dann nach und nach durch Zwangsbewirtschaftung den Hahn zudrehen zu können, wenn wir nicht nach den Vorstellungen der Klimaschutznomenklatura energieeffizienzmäßig parieren? Um dann später doch zur jährlich zwangsweise geringeren Energielieferung überzugehen, die ursprünglich im Energiekonzept der Bundesregierung gefordert war? Zur Erzwingung des der ökommunistischen Willkür der totalitär-ökofaschistischen Bundesregierung entspringenden "Energieeinsparrichtwerts"? Zur salamitaktikmäßig herbeigeregelten totalen Auslieferung der Bundesbürger unter das planwirtschaftliche Energiekuratel der Ökodiktatoren? Zur Ausstaffierung neuer Arbeitsplätze für die Ökozecken namens Energieeffizienzberater, Ermächtigte für Energieaudits (ein entlarvender L.-Ron-Hubbard-Scientologen-Begriff übelster Art!) und weiteres Ökoparasitentum klimschützendster Ausprägung? Alles auf Kosten und zu Lasten des Endverbrauchers, der dann gezwungen wird, nicht nur mit seinen Steuergeldern immer mehr Ökowasserverkopfung in den Amtsstuben der Ökokamarilla zu finanzieren, sondern auch entsprechende Dienstleister und Anbieter absurdester, aber staatlich erzwungener Energieeffizienzdienstleistungen und -maßnahmen.

Wollt ihr den totalen Ökohorror? Aber ja! Danke, liebe MdBs für die erneute Verschärfung unserer ökomäßigen Überwachung, Kuratelisierung, Aussaugung und Auspressung, gar schleichenden und sofortigen Enteignung, wie es vor allem der Kampf um den Diesel belegt. Denn weder gibt es einen schlüssigen Nachweis, daß dessen CO2-, Ozon-, Feinstaub- und NOx-Stickoxid-Ausstoß irgendjemanden schädigt, geschweige denn, daß dessen Verbot mittels Fahrverbot und anderer eigentumsbeschränkenden Boshaftereien irgendwo auch nur ein Quentchen Stadtluft, Erstickungsanfälle, Kinderasthma oder sonstwas rund um NOx und Feinstaub verbessert hätte. Ganz im Gegenteil zu den geradezu irren Bauanforderungen, Regelungen, Vorschriften und DIN-Normen für die Gebäudedichtheit und Pseudo-Energieeinsparung, die nach den Reihen-Untersuchungen von Medizinern geradezu alleiniger Auslöser dafür sind, daß es inzwischen in quasi jedem Haus schimmelt (zumindest in der Dusche), Deutschland mit 10 Prozent Asthmatikern bei den Erstklässlern sowie jährlich acht- bis zehntausend Asthmatoten unangefochtener Vize-Europameister ist und diese Deppenbauweise jährlich mindestens 40 Millionen Euro Folgeschäden verursacht (Prof. Dr. Martin Schata, Lehrstuhl für Umweltmedizin, Uni Herdecke). Zigtausendfachen Dank, Ihr Ökobanditen, für diese geniale Wirtschaftsförderung der Bau- und Medizinbranche!

Also: Hoffentlich habt ihr euch schon die besten Plätze gesichert, die die Ökoplanwirtschaft den dämonkratisch gewählten Zeckenzüchtern und Parasitenpflegern im "Deutschen" Bundestag, den Umwelt- und Baubehörden auf allen Ebenen sowie der durchökologisierten Wirtschaft und ihren Lobbygruppen, Platformen, Vereinen, Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen, Audit-/Zertifizierungsinstituten und sonstigen Initiativen nun noch zusätzlich zu vergeben hat.

Vorhersehbares Gebärme zur Gesetzeseinführung liefert wieder mal der ökoekelisierte BUND, der mit seinem Ober-Einpeitscher und Bundesvorsitzenden Hubert Weiger das perfide Gesetz wüst bemängelte, es sei sinngemäß wieder mal nicht scharf genug. So bereitet der von Genscher und Konsorten Menke-Glückert/Hartkopf bestellte Öko-NGO-Mechanismus seit eh und je die nächste Verschärfungsnovelle vor.

Und hier, auf der Webseite des Europäischen Instituts für Klima und Energie (EIKE) finden Sie weitere bittere Details und Kommentare zum selbstverständlich schon in verschärfender Novellierungsarbeit befindlichen Energierationierungszwangsgesetz, das uns die Neokomms (Neokommunisten) in ökommunistischem Gewand verpaßt haben: Energierationierung in Friedenszeiten vorbereitet: Parlament verabschiedet Gesetz zur Erfassung des Energieverbrauches aller Bürger. Auch Sie dürfen dort kommentieren, wanns meng ...

Zum Abschluß: Was tun, wenn die Befreiung trotz allen Bemühens von der Bauverwaltung versagt wird und ein langes Gerichtsverfahren droht, das den Beginn des Bauvorhabens fast auf den St. Nimmerleinstag zu verschiebend droht, wenn überhaupt? Denn vor Gericht und auf hoher See ... Sie wissen es. Ja, dann gibt es wieder mehrere Möglichkeiten:

1. Baueingabe EnEV-gerecht und die Ausführung der EnEV-/EEWärmeG-Maßnahmen "aus Kostengründen" in den zweiten Bauabschnitt verlegen. Der Bezug des im ersten Bauabschnitt soweit bezugsfertig ausgeführten Bauwerks kann die Behörde nur schlecht verweigern, denn die maßgeblichen Anforderungen (Standsicherheit, Brandschutz) sind ja erfüllt. Siehe hierzu die einschlägigen rechtlichen Ausführungen.

2. Nachweisführung der EnEV-Erfüllung nicht im vereinfachten oder etwas weniger vereinfachten Verfahren
a) ohne Nachweis der Wärmebrücken mit einem gewaltigen Wärmebrückenzuschlag: Erhöhung aller Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Umfassungsfläche (Gebäudehülle) um jeweils 0,1 W/(m²K) oder
b) mit Berücksichtigung der Wärmebrücken durch Einhaltung der Beispiele und Wärmebrückendetails gem. Wärmebrückenkatalog nach DIN4108 Beiblatt 2: Wärmebrückenzuschlag durch Erhöhung aller Wärmedurchgangskoeffizienten der Umfassungsfläche um jeweils 0,05 W/(m²K) oder
mit jeweils mehr bis etwas weniger dicken Dämmungen und fetten Wärmebrückenzuschlägen, sondern
3. mit detailliertem Wärmebrückennachweis (Nachweis der Wärmebrücken) im Verfahren gem. DIN 4108, DIN EN ISO 10211 und den "allgemein anerkannten Regeln der Technik". Diese Variante soll eigentlich den berechnenden EnergieberaterInnen ein gutes G'schäftle bescheren: Durch den genauen Nachweis erreicht der Bauherr etwas leichter die EnEV-Unterschreitung und bekommt ein paar lumpige Mäuse auf der Leimrute der KfW, was aber den Aufwand überhaupt nicht decken bzw. ins Wirtschaftliche drehen kann. Andersrum wird aber auch ein etwas weniger dämmverstopfter Schuh draus. Wie die Erfahrung lehrt, kann möglicherweise ganz auf Wanddämmung verzichtet werden, wenn man die "Rechenvorteile" des aufwendigeren Nachweisverfahrens inkaufnimmt und hier und da etwas am Bau herumschnitzt. Der Bauherr entscheidet, welchen Weg er einschlagen will, wenn es schon EnEV sein muß. Soviel zur Abrundung des ekelhaften Themas, bei dem jeder anständige Mensch über den Grad von menchenverachtender Perfidie von Staatsorganen namens Beamten in unteren Baugenehmigungsbehörden, in Umwelt-, Bau- und Wirtschaftsministerien und in der hohen Politik des tiefen Staates geradezu alltäglich in Verzeiflung ausbrechen könnte. Und täglich stellt sich darob die Theodizee - wie kann der Liebe Gott nur so viel Unrecht zulassen? Das weiß freilich der HErr alleine ...

Und in dem vom lieben Gott besonders verwöhnten Österreich?

Immer wieder erreichen mich die Anfragen aus dem auch von mir geliebten Österreich, wie man denn unter den Umständen der dort geltenden Demokraturgesetzgebung zu einem anständigen Haiserl ohne das Vernichtungspotential der Energiesparzwangsmaßnahmen kommen könne. Zum einen wohl nach der balkanesischen Methode: Erst mal machen, was man will, und wenn's knirscht, Backschisch. Es soll auch Leutchen geben, die vorschriftengetreu die Baueingabe machen, dann wird genehmigt, und dann wird gebaut, wie man lustig ist. Soll besonders gut klappen, wenn der sogenannte Vollzug vor Ort kaum bis garnicht kontrolliert wird, was besonders bei stark ausgemergelten Baubehörden und Verzicht auf öffentliche Wohnbauförderung bzw. in Deutschland KfW-Förderung verzichtet (die eh nur ca. 5 Prozent der damit verbundenen Mehrkosten abdeckt). Kommt trotzdem der Inspektor, heutzutage auch die Inspekteuse und stelllt tatsächlich nach dem Herumpopeln an Boden, Wand und Dach Vollzugsdefizite fest, könnte man es mit dem Hinweis: "Kommt noch im zweiten Bauabschnitt, wenn sich die Finanzlage wieder erholt hat" versuchen. Doch das traut sich nicht jeder - weder in Deutschland noch in Österreich, geschweige denn in der enttellten Schweiz, also steigen wir mal ersatzweise in die österreichische Rechtslage ein, um herauszubekommen, auf welche Rechtsfiguren sich eine Befreiungsrhetorik stützen könnte.

In Austria folgt der Energiesparzwang - dank der typisch österreichischen Persönlichkeitsdefizite, die sich auch im übertrieben lächerlichen Gebrauch von pseudo-angelsächsichen Anglizismen furchtbar bemerkt macht? - besonders gerne der Kioto-/EU-Rhetorik. Demnach ist das Kiotoabkommen und die EU-Gebäuderichtlinie und weiterer EU-Lobbyisten-Dreck im Verbund mit den dafür dem kleinen Austria/Autriche angedrohten Strafen der wahre Grund, warum das geplagte Alpenländlein bis zum plattesten Eck vor dem Plattensee besonders eifrig am Energiespardämmwahn dreht, mit Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen, Rechenformeln und Abkürzelchen, die dem bundesdeitschen Energiespargedöns nicht nur nahekommen, sondern diesem gleich, wenn sie nicht sogar das deutsche Gestammel an verwunderlicher Wortwüsterei uneinholbar übertreffen. Lesen Sie doch selbst mal, was da in der maßgeblichen OIB-Richtlinie 6 - Energiesparen und Wärmeschutz (2008) - steht und welche Verschmonzstilistik dort vorherrscht. Der Schmäh "basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe". Allet chlor, Piefke?

Der alpenländlerische Dämmzwang ist in zwei, manchmal, wie im besonders österreichergeheimoberhofrattenverschranzten Niederösterreich, sogar drei (!) Ebenen verpackt. Zunächst die allgemeineren Bauvorschriften des jeweiligen Bundeslands. Beispielhaft zitiere ich spaßeshalber aus dem oberösterreichischen "Landesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte (Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013)". Dort heißt es (Auszug):

"2. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bauvorschriften
1. Abschnitt Allgemeine bautechnische Anforderungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, Größe und Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
2. Brandschutz;
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;
5. Schallschutz;
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
(3) Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass
1. eine ungehinderte, sichere und alltagstaugliche Benützung gewährleistet ist, wobei insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Frauen, Familien, Seniorinnen und Senioren und Personen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind;
2. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;
3. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei müssen die charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerks auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestands und die Charakteristik der Umgebung abgestimmt werden; auf naturschutzrechtlich geschützte Objekte und anerkannte Kulturgüter ist besonders Bedacht zu nehmen. ...

7. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 35 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, sowie
3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann. ..."


Das ist ja der Hammer! Sackerlzement und Heilix Blechle! Mit all diesen Kategorien von der Wirtschaftlichkeit über die Pfuschverhinderung und Ausnutzung der - jawollja passiv nutzbaren - Sonnenenergie (nicht nur für die Paradeiserzuchtstaudenerwärmung) bis an den Umweltschutz und die Ästethetik lassen sich die überzogenen Dämm- und Technikschmonzanforderungen rund um die Energieeffizienz und den vorgeblichen Wärmeschutz ja trefflichst argumentativ aushebeln! Wie heißt nun die entsprechende Vorschriftenlage zum Wärmeschutz beispielsweise im diesbezüglich etwas benachteiligten Niederösterreich? Etwas komplizierter, bitteschön:

"NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
§ 2 Gleichwertiges Abweichen
Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
§ 3 Verweise auf OIB-Richtlinien
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar."


Also kommt es erstmal auf die Interpretation der NÖ-Bauordnung an. Dort findet sich dann eine Entscheidungsverlagerung in die Gutachtenebene:

§ 18 Antragsbeilagen
... (3) Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2013, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen - der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
- des Brandschutzes,
- der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
- der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
- des Schallschutzes oder
- der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.


und dann weiter:

"II. Bautechnik
A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
§ 43 Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke
(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.
Grundanforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.
2. Brandschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,
b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,
d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,
e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit der Benützer und der Nachbarn gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abbruch insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:
a) Freisetzung giftiger Gase,
b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft,
c) Emission gefährlicher Strahlen,
d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Oberflächengewässer oder Boden,
e) Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken,
f) unsachgemäße Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von Abwasser und festem oder flüssigem Abfall,
g) Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk.
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche. Bei der Planung und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
5. Schallschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung müssen derart geplant und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Benützer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird.
7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Das Bauwerk muss derart geplant, errichtet und abgebrochen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist:
a) das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abbruch wiederverwendet oder recycelt werden können,
b) das Bauwerk muss dauerhaft sein,
c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.
(2) Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Abs. 3 zu erlassenden Verordnung eingehalten werden. Für darin nicht geregelte Bereiche gelten die Regeln der Technik jedenfalls dann als erfüllt, wenn harmonisierte Normen, europäische technische Zulassungen oder Europäische Technische Bewertungen eingehalten werden."


Im folgenden Paragrafen 44 dann im Detail für Alt- und Neubau sowie die Ausnahmen betreffend:

"Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises"

Auch aus dieser Langatmerei lassen sich also bei gutachterlicher Auseinandersetzung die Voraussetzungen zum Abbedingen der vielfältig negativ wirkenden Energie"spar"vorschriften ableiten. Wenn man nur etwas pfiffig ist.

Die Details zum Dämm- und Energiesparwahn austriakisch-balkanesischer Machart finden sich dann in der schon erwähnten "OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz 2015", vergurkt vom "OIB Österreichisches Institut für Bautechnik". Hierin findet sich eine ebenfalls anknüpfungsfähige Formulierung in

"4.2.3 Niedrigstenergiegebäude
Nach dem 31. Dezember 2018 müssen neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, und nach dem 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude im Sinne des Artikels 2, Ziffer 2 der Richtlinie 2010/31/EU sein. Davon ausgenommen sind neue Gebäude, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt."


Immerhinque. Darauf sollte man sich auch für alle anderen Fälle berufen, schon aus dem legalistischen Gesichtspunkt einer allgemeinen Rechtsanwendung heraus. Denn wo stände geschrieben und wie ließe es sich begründen, daß ausgerechnet der 2017er Bauherr sich nicht auf seine katastrophale Kosten-Nutzen-Analyse der Energiesparhofreiterei berufen dürfte. Also weg mit dem Vorschriftenquatsch! Traut sich nur kein Österreicher, egal ob Zivilingenieur oder gewerblicher Gutachter oder Architekt, ich weiß. Am fehlenden Mumm und nicht ausreichendem Weitblick ist ja auch die Habsburgerei letztlich gescheitert. Ich erspare Ihnen den weiteren Richtlinien-Schmonz, der wie in Deutschland die Lobbyistenforderungen übererfüllt und alle Ökoparasiten jubeln läßt, das Bauen extrem verteuert, verschlechtert, die Umwelt und abgedichtet-verdämmt-zwangsbeatmeten Bewohner vergiftet und die Hausinvestition in den feuchten Schwammholz- oder Porenziegelsand setzt.

Und apropos EU-Gebäuderichtlinie: Die beschlossene EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2010/31/EU fordert für private Neubauten ab 2020 den Niedrigenergiehausstandard (Artikel 9: Niedrigstenergiegebäude. (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind). Außerdem sollen dann vorwiegend "erneuerbare" Energiequellen den Energiebedarf decken, die die Energie am oder nahe dem Gebäudestandort liefern. Die nächste Extremverschärfung der Richtlinie steht 2018 ins Haus (Entwurf in COM/2016/0765) und wird garantiert auch zur Extremverschäfung der EnEV führen - voraussichtlich in einem zusammenfassenden Gebäudeenergiegesetz 2019, das auch das EEWärmeG ablösen wird. Die Ökoabzocklobby von der Dämmbranche bis zur Haustechnik scharrt schon vernehmlich mit den Füßen. Wie es dann mit den Befreiungsmöglichkeiten stehen wird, werden wir sehen ...


Weitere Details zur Befreiung von der EnEV betr. Fassadendämmung, Dachdämmung, Bodendämmung und Heizungsaustausch

Weiter: Der Schwindel mit der Wärmedämmung - Kapitel 12

Angebliche und wirkliche Fachliteratur der Dämmpropaganda und ihrer entschiedensten Gegener sowie mehr oder weniger nützliche Produkte rund ums Energiesparen, den Schimmelpilz und die Feuchteproblematik - Sie entscheiden!



Energiesparen im Altbau ohne Fassadendämmung, Dämmstoff, Dachdämmung, Wärmedämmung, Wärmedämmverbundsystem WDVS


Altbau und Denkmalpflege Informationen Startseite
Energiesparseite
Noch Fragen?
© Konrad Fischer