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Der Schwindel mit Wärmedämmung und Energiesparen

Kapitel 11

Die Befreiung und Ausnahme von der Energieeinsparverordnung EnEV und dem Erneuerbare Energien Wärme Gesetz EEWärmeG in der Verwaltungspraxis

Baurechtliche Hinweise und Tipps



Der Schwindel mit der Wärmedämmung - Start
Kapitel 1 - Einstimmung: Schadensfälle an Dämmfassaden - Madenbefall, Absturz usw.
2 - Zur Sache: Schimmel und Algen durch WDVS
3 - Fassadendämmung naß veralgt?
4 - Schädlingsbefall und Thermographie
5 - Amtliche Energiesparversprechen / Energiesparverbrechen?
6 - Dämmung, EnEV und Schimmelpilzbefall
7 - Widerspruch Mieter gegen Mieterhöhung nach energetischer Sanierung / Gutachten für Widerspruch Eigentümer ./. WEG gegen Beschlußfassung energetische Sanierung Fassade
8 - Reboundeffekt / Problemdiskussion Innendämmung / Innenisolierung
9 - Wärmedämmung im Vergleich + Warum Dämmstoff nicht dämmt und auch gar nicht dämmen kann! Der Beschiß mit dem λ-Wert (Wärmeleitfähigkeit) / Das Lichtenfelser Experiment
10 - Schwindel? Dämmung + Energiesparverordnung EnEV
11 - Befreiung und Ausnahme von Energieeinsparverordnung und Erneuerbare Energie Wärmegesetz
12 - Lichtenfelser Experiment - Ein Fake?
13 - Altbausanierung - Lohnt sich Energiesparen durch Dämmung?
14 - Frost, Eis, Kondensat, Feuchte, Nässeschäden und Beulenpest auf WDVS - Wärmedämmverbundfassaden, Dämmfassaden, Fassadendämmung.
15 - Dämmstoffbrand, Fogging + Energiesparen
16 - Dachdämmung / Zwischensparrendämmung verpilzt?


"Nie haben die Massen nach Wahrheit gedürstet. Von den Tatsachen, die ihnen mißfallen, wenden sie sich ab und ziehen es vor, den Irrtum zu vergöttern, wenn er sie zu verführen vermag. Wer sie zu täuschen versteht, wird leicht ihr Herr, wer sie aufzuklären sucht, stets ihr Opfer."
Gustave Le Bon, Psychologie der Massen

Der Leiter des Bauordnungsamtes Landkreis Helmstedt, Herr Kreisbaumeister Dipl.-Ing. Arch. Marcus Wagner, hat zum wirtschaftlichen Bauen - ohne EnEV-Dämmung! - eine interessante verwaltungsrechtliche Handreichung erarbeitet und dankenswerterweise für diese Webseite zur Veröffentlichung freigegeben. Sie ist sinngemäß auch auf das seit 1.1.2009 geltende Erneuerbare Energien Wärme Gesetz EEWärmeG anwendbar:



Um hier den Ermessensspielraum noch etwas genauer auszuloten, verweise ich mal auf das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG, Rechtsgrundlage der Energieeinsparverordnung EnEV), das im § 4 und 5 unmißverständlich klarstellt (Hervorhebungen von KF):

§ 4. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§1,2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.

§ 5. (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."


Nun, liebe Freunde deutscher Rechtsstaatlichkeit - hier steht es mal schwarz auf weiß, das Wirtschaftlichkeitsgebot in einem unmißverständlichen Gesetz unseres verehrten deutschen Rechtsstaats. Dafür haben die von unserem deutschen Volk mal mehr und mal weniger gewählten Volksvertreter bzw. Bundestagsabgeordneten ihre Hände hochgehoben. Ebenso die Vertreter unserer Landtage der Bundesländer im Bundesrat.

Wie es nun dennoch dazu kommen konnte, daß dieses Wirtschaftlichkeitsgebot unseres immer gesetzestreu geliebten und so hochinniglich verehrten Gesetzgebers in derart ungeheuerlicher, menschenverachtender und rechtsmißbräuchlicher Heimtücke seitens des Verordnungsgebers und all seiner lieben und nützlichen Helferlein bzw. Idioten in der Administration, den Universitäten, der Industrie und der Planerbranche ins krasseste Gegenteil verkehrt werden konnte?, ist genau die alles entscheidende Frage, die Sie sich am besten selbst beantworten müssen. Ebenso, wieso eigentlich die Medien, die Fachwissenschaft, die Fachzeitschriften, die verkammerten Vertreter der Planer, die Sachverständigenverbände, die Wirtschaftsvertreter, der deutsche Mieterbund, die Vertreter der Grundeigentümer und Hausbesitzer - Ausnahme hier! - nicht effektiv und laut genug aufschreien und gegen diesen Machtmißbrauch der das deutsche Affenvolk abschlachtenden Ökomafia vorgehen? Ein Schelm, der Böses dabei denkt ;-)

Und so ist es kein Wunder, wenn uns landauf, landab solche Meldungen aus der Tagespresse erschrecken, wie ich sie am 4.3.2009 in der Neuen Presse Coburg fand:

"Kostenexplosion bei der Schulsanierung ... 1,7 Millionen Euro mehr benötigt. ... Die Volksschule in Bad Rodach soll grundlegend saniert werden. Das kommt mit voraussichtlich rund 1,7 Millionen Euro eine Million teurer als [2006 mit 3 Millionen Euro] ursprünglich geplant. ... Entscheidend für die Mehrkosten seien ... die jetzt berücksichtigten umfangreichen Maßnahmen zur Energieeinsparung und der geplante Bau einer Hackschnitzelheizung, der allein mit 160000 Euro zu Buche schlage. Zudem sollen die Schulgebäude nicht nur eine Wärmedämmung, sondern auch eine Entlüftungsanlage für sämtliche 13 Klassenzimmer bekommen, was geschätzte 280000 Euro ausmacht. Während der Bürgermeister diese Lösung grundsätzlich befürwortete, schieden sich im Stadtrat die Geister. ... Für einen Vollwärmeschutz für den Kindergarten sei mit Kosten von rund 130000 Euro zu rechnen. Eine Energie sparende Sanierung der Bayernhalle einschließlich einer neuen Heizung und Entlüftung bezifferte Kämmerer ... auf rund eine Million Euro."

Kein Wort von entsprechenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die auf Grundlage der für die Schule, den Kindergarten bzw. die Bayernhalle prognostizierten Energieeinsparungen die Wirtschaftlichkeit, d.h. absehbare Refinanzierung der hohen Aufwendungen aus den Ersparnissen der geplanten "Energiesparmaßnahmen" belegen würde. Kein Wort von dem Widerspruch, erst teuerst zu dämmen und zu dichten und dann als logische Folge teuerst künstlich zu lüften, mit einer verkeimungsanfälligen und die Gesundheit der lieben Kinderlein und auch des Lehrkörpers gefährdenden Zwangslüftung bzw. deren hohe Folgekosten für den Betrieb und die Wartung. Und logischerweise auch kein Wort von den hier bei nicht nachweisbarer Wirtschaftlichkeit und dann lediglich den Gemeindesäckel ausplündernden und die Planungshonorare frech erhöhenden Sinnlosmaßnahmen gegebenen EnEV-Befreiungsmöglichkeiten, kein einziges Wort! Warum? Beantworten Sie meine Fangfragen doch bitte selbst!

Schon einen Tag danach machen zwei neue Meldungen klar, daß hinter dem "energetischen Sanieren" an Schulen System steckt: Das Konjunkturprogramm II:

"Bildung und Klimaschutz im Blick, Gemeinderat XY - Energetische Sanierung der Hauptschule wird für Konjunkturpaket angemeldet ... Die Gemeinde ... wird ihre Hauptschule und deren Turnhalle für das Konjunkturpaket II anmelden. Das beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am Dienstagabend mehrheitlich. Im Rahmen des Förderprogramms soll dei Bildungseinrichtung energetisch saniert werden: Dach und Außenwände sollen gedämmt, Heizung und Fenster erneuert werden. Die Gesamtkosten für die Maßnahme belaufen sich nach Berechnung der Verwaltung auf fünf Millionen Euro. Sollte das Vorhaben Berücksichtigung finden, ... übernimmt der Bund mit vier Millionen den Löwenanteil, den Rest trägt die Gemeinde. ..." und andernorts, ein paar fränkische Bauernkäffer weiter:

"Schulsanierung im Visier, Konjunkturpaket II - XZ hofft auf Unterstützung. ... Die Gemeinde XZ möchte auf den Zug "Konjunkturpaket II" unbedingt mit aufspringen. Deshalb wird eine energetische Sanierung der XZer Schule beantragt. "Mit so einer gewaltigen Summe habe ich allerdings nicht gerechnet", sagte Bürgermeister ... in der Gemeinderatssitzung. Sie beläuft sich ... auf insgesamt 767.334 Euro - ohne Steuer. Die Sanierung soll umfassen: energetische Flachdachsanierung, ... Erneuerung der Fenster; Vollwärmeschutz der Fassade und den Bau eines Biomasse-Heizwerkes mit Heizungssanierung. (Der Bürgermeister) gab zu verstehen, daß nur energetische Maßnahmen im Zuge von Gesamtprojekten eine Chance bei der Förderung haben."

Später wird dann aus diesem Gemeinderat berichtet,daß man schlauerweise neben dem "Hackgutkessel mit 220 kW (einen) Ölkessel mit 150 kW als so genannte Havarieanlage geplant (hat)." Kostet komplett 206.000 EUR. Und nachdem die Steuermittel so schön das Fließen beginen, denkt man gleich mit daran, auf das - diesmal nicht schon wieder undichte! aber dennoch wegen Einbau fetter Dämmpakete abzureißende und für 207.000 EUR zu erneuernde - Flachdach (es entspricht ja nicht mehr den "heutigen Standards", heißt es beruhigend, der tatsächliche Energieverbrauch wird aber nicht erwähnt!) gleich eine Fotovoltaikanlage mit draufwuchtet. Wenn schon, denn schon. Mehrkosten ca. 125.000 EUR, jährlich abzuzockende Einspeisevergütung ca. 10.253 EUR. Das rechnet sich, nur nicht für den Sromverbraucher. Und die - ach schrecklich - bis dato ungedämmte Fassade - "die Dämmung fehlt bis jetzt nahezu komplett" - wird mit einem 14 cm starken Vollwärmeschutz - kostet 115.000 EUR! - aufgespeckt. Zusätzlich Austausch der selbstverständlich noch guten Schulfenster gegen angeblichen Energiesparstandard: 160.000 EUR. Was hätte man dafür heizen können! Doch wie heißt es im Zeitungstitel so schön?: "Dank Konjunkturpaket II kann die Gemeinde ... jetzt richtig loslegen".

Auch bei den beiden letzten Fällen keinerlei Hinweise auf eine subventionsunabhängige Wirtschaftlichkeitsberechnung, auf Refinanzierung der irrsinnigen Investitionen durch dementsprechende echte und gesamtgesellschaftlich zählende Einsparungen. Nun, jeder EnEV-Sachverständiger dürfte um die Problematik dieser Frage durch andauernde Kosten-Nutzen-Analysen wissen: Es gibt keine ausreichenden Ersparnisse an Heizenergie, die irgendeine die sogenannten energetischen Ertüchtigungen / Ertüchtigungsmaßnahmen jemals wirtschaftlich machen könnten. Im Klartext: Hier werden Millionen, nein: Milliarden Steuergelder vergurkt, hinausgeschmissen und verbraten.

Und was bekommen die depperten Bauherren, die sich von den mitverdienenden Profis und vom Lobbyistengeschmeiß und anderen FDP-Freunden durchstochenen Ministerialen und Politikern derartigen Schmarrn aufnudeln lassen? Absaufende Flachdächer mit wasseraufnehmenden Dämmpaketen, Vollwärmeschutz-Müll, der an bewitterten Fassaden vorhersehbar nach wenigen Jahren brutal abgammeln wird, prinzipiell unwirtschaftlichster Austausch von voll funktionsfähigen, ohne große Umstände bestens instandsetzungsfähigen Bauteilen wie Fenster und Heizungen, obwohl diese noch lange nicht ihre Lebensdauer überschritten haben, gegen modernsten Technikklimbim, der im Falle Fenster weniger Licht und Luft hereinlassen wird als je zuvor und damit automatisch zu mehr Stromverbrauch, Heizenergieverbrauch und kranken Kindern führen wird, sowie neue Ökoheizungen zu irre Preisen, die durch ihre auf die heikle "Biomasse" zurückführenden Funktionsstörungen viele neue Arbeitsplätze im Bereich Heizung und Wartung generieren wird. Ohne jemals an die günstigen Verbrauchswerte und Gesamtkosten klassischer Heizmethoden heranzureichen.

Ja, das kann so nebenbei rauskommen, wenn man auf den von raffinierten Lobbyisten ausgedachten Staatszuschuß hereinfällt. Mal abgesehen davon, daß die ungeheuerlichen Baukosten den notleidenden Planern wieder auf die Beine helfen werden. Mehr anrechenbare Kosten gab es nie und wird es niemals wieder geben als bei solch "energetischer Ertüchtigung". Danke, BMBau, BMUmwelt und BMFinanzen! Mission accomplished!!!

Ganz köstlich und frech kommentiert die Edelfeder der NeuenPresse Coburg, Tim Birkner, am 5. März die Bad Rodacher Lüfterei (Auszug):

"Ein Blick nach ein paar Jahren in die Lüftungsschächte wird vielen den Appetit verderben. Glubberige Schleime geben sich da ein Stelldichein. In den Ecken und Kanten sammeln sich schillernde Massen - wer sie je gesehen hat, wird Abstand davon nehmen.

Freilich kann man jetzt die Anlage bauen und - vielleicht auch mit Fördermitteln - bezahlen.

Aber die tägliche Stromrechnung, die regelmäßige Wartung und die immer wiederkehrende Reinigung mit deftiger Chemie bezahlt die Stadt. Jedes Jahr wieder.

Ein Fenster mit der Hand zu öffnen - von Schülern oder Lehrkräften -, wird auch in 50 Jahren noch kostenfrei für die Stadt sein."


Hier der Volltext-Kommentar "Fenster zum Nulltarif" auf der auch ansonsten spannenden Heimatseite des mutigen Journalisten Tim Birkner



In Abweichung von den oben angesprochenen etwas aufwendigeren Nachweispflichten kann man sich in Bayern (und nach meiner Erfahrung auch in anderen Bundesländern) natürlich auf den Sachverstand des im EnEV-Prüfverfahren zugelassenen Sachverständigen verlassen und mit nicht allzu großem Aufwand eine sachgerechte - also gegen die energetisch und wirtschaftlich sinnlosen und geradezu bau- und gesundheitsschädlichen Dämmanforderungen gerichtete und oft extrem kostensparende - Ausnahmebescheinigung bzw. Befreiung erwirken, soweit die Baugenehmigungsbehörde nicht mit kriminellen Beamten besetzt ist, die dann erst durch ein Verwaltungsgerichtsverfahren zu angemessenem Handeln bewegt werden könnten - s.o.

Für das Verfahren selbst gibt es eine schon oft bewährte Formularlösung, die auch hier zum Einsatz kam:

Natürlich kann man auch auf die Befreiung verzichten und die teure und schädliche Variante - gem. EnEV wählen. Jeder ist ja seines Glückes Schmied und darf sein Geld wegwerfen, so weit er will. -

Doch Vorsicht: Bruder Hein kommt irgendwann zu jedem, was dann? Alles egal, wenn die gedämmten Mieter und ihre armen Kindlein dank EnEV asthmatisch-allergologisch wegschimmeln?

Wie schon im dritten Reich gibt es aber eine Unmenge von deutschen Beamten, die sich der Willkürherrschaft eines von dubiosen Hintergrundmächten regierten Unrechtsregimes freiwillig und gewissenlos - möglicherweise aus Angstverschissenheit und mangels ächt preußischem Pflichtgefühl gegenüber dem einzigen Souveränd des deutschen demokratischen bundesrepublikanischen Volkes - dem Volke selber! - oft sogar im vorauseilenden Gehorsam unterwerfen.

Während früher eine nicht unbedeutende Bevölkerungsminderheit aus angeblich rassischen Gründen beamtenseits der Vernichtung anheim gegeben und infolge unmenschlicher Gesetzgebung (Nürnberger Gesetze) sozusagen auf dem Dienstweg zur Ausrottung aus dem Lande verschafft wurde, ist heute gleich die komplette Wohnbevölkerung dem staatlichen Terror ausgesetzt.

Raffinierte Lobbyisten bringen den Gesetzgeber unserer Lobbykratie offenbar dazu, die Vernichtung des deutschen Wohnbestands in geradezu satanisch wohlklingende Gesetze und Verordnungen - man fühlt sich an die Tarnsprache unseligster Zeiten erinnert - zu gießen, gewissenlos-kriminelle Beamte helfen dann bei der Umsetzung der möglicherweise sogar verfassungswidrigen Vorschriften mit. Es geht hier um die Energieeinsparverordnung, ein zumindest in seiner beabsichtigten und vollzogenen Auswirkung perfides Werk der Ökoprofiteure, beruhend auf krudesten Lügen über Lügen - vom CO2 als Klimagas über eine angeblich menschengemachte Erderwärmung bis zur nur vorgespiegelten Wirtschaftlichkeit der beförderten "Energiespar" - in Wahrheit reine Kassenfüll- für die Profiteure und Geldbeutelleermaßnahmen für die Bauherren, auf den Weg gebracht von möglicherweise gekauften, auf jeden Fall aber willfährigen Politikern, durchgesetzt gegen Recht und Wortlaut des Gesetzes (s.o.) von einer kriminellen Beamtenschaft im Verbund mit all den beteiligten / begünstigten Ökoabzockern aus Herstellern, Handwerkern und leider auch ihre Treuhandpflichten vergessenden Planern. Ein Beispiel aus der Praxis, es schreibt mir ein von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für "Schäden an Gebäuden", seines Zeichens unbeschränkt treuhänderisch tätiger Bauingenieur - das gibt es selbstverständlich auch! - aus norddeutschen Landen am 21.11.2008:

"Lieber Herr Fischer,

Sie hatten mir letztens die Datei zum Antrag zur Befreiung ENEV geschickt.

Ich habe alles ausgearbeitet, und bezogen auf die ENEV Berechnung vor und nach der "Verbesserung" die theoretische Energieeinsparung errechnet. Diese habe ich dann auf die Amortisation überprüft und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einsparung erst nach ca. 36 Jahren - bei einem auf 10 Jahre laufenden Kredit - eintritt (rein theoretisch!)"
[KF: Also niemals nie, wie bei bisher jeder von mir als EnEV-Sachverständigem gem. bayer. ZVEnEV und Baugutachter geprüften bzw. gegengeprüften (Vorlage: Energieberatungs-Gutachten von betrügerischen Energieberatern, die dem Auftraggeber unwirtschaftliche Maßnahmen anraten) Energiesparmaßnahme vom Hundehüttli bis zum Hochhaus].

"Der Landkreis hat den Antrag abgelehnt, mit der Begründung, die CO2 Einsparung würde nicht ausreichend berücksichtigt. Die Einsparung CO2 ist stärker zu gewichten, als die finanziellen Gesichtspunkte. (Damit würde sich ja jede auch noch so unwirtschaftliche und schwachsinnige Dämmmaßnahme begründen lassen.) Auf meine Frage, wo das denn stehen würde, wurde mir geantwortet: Das steht letztlich in der gesamten ENEV, schließlich soll ja CO2 gespart werden. Weiter begründen müsste und würde man die Ablehnung nicht. Durchblicken ließ man, dass man keinen Präzedenzfall schaffen möchte!

Was kann oder soll man dazu noch sagen?"


Mit dem antragstellenden Bauherr - ein Stadtbauamt! - kam der Beamte der Baugenehmigungsbehörde mündlich und außerhalb jeglicher baurechtlich vertretbaren Ermessensentscheidung überein, auf dem Papier den unwirtschaftlichen Dämmstoffverbau zu deklarieren (ansonsten Nutzungsuntersagung gem. schriftlich erteiltem Ablehnungsbescheid auf den sachgerecht begründeten Antrag auf Befreiung gem. EnEV § 25!!!), in Wahrheit jedoch unter Berücksichtigung der klammen kommunalen Finanzen keinen Dämmstoff in und an die städtische Bude zu stopfen. Der Verzicht auf eine technisch-konstruktive Überprüfung vor Ort wurde von der Baugenehmigungsbehörde mündlich vor Zeugen zugesichert.

Hat man noch Töne? Mit einem derartigen "Gentlemen's Agreement" werden kommunale Projekte unter der Hand bevorzugt und der doofe deutsche Simpl - mangels Präzedenzfall - den Ökozecken zum Abschlachten ausgeliefert. Deutschland heute - Pfui Deibi!

Hier können Sie lesen, wie auch deutsche Denkmalbeamte mit unserem Steuergeld am Dämmverbrechen mitwirken und dafür Propaganda in amtlichen Denkmalpublikationen machen, ohne die denkmalbedingte Ausnahme gem. EnEV § 24 überhaupt zu erwähnen. Und wie sogenannte "Institute" eine angebliche Wirtschaftlichkeit von verordneten Energiesparmaßnahmen herbeischreiben und damit nicht nur die Auftraggeber der entsprechenden Gutachten hinters Licht führen, sondern die ganze deutsche Öffentlichkeit. Deutscher Terror wie gehabt in Reinkultur - vom Rassenterror über den Stasiterror zum Ökoterror. Der Zeitpunkt, wo deutsche Klimasünder auf staatliche Anordnung von unseren deutschen Beamten eingesperrt und vernichtet werden - von den herrschenden deutschen Medien umjubelt, von der drögen deutschen Masse beklatscht, dürfte nicht mehr allzuweit entfernt sein ...

Und hier noch ein skurriler EnEV-Befreiungs-Fall aus unserer &Öuml;ko-Reichshauptstadt Berlin:

Eine WEG hat sich nach allerlei Hin und Her, abenteuerlichem Energieberater-"Gutachten" und vielen Angeboten seitens der ökofanatisierten Handwerkerschaft dann doch ermannt, und beim zuständigen Bezirksamt (die Scham gebietet hier die Anonymisierung) eine Befreiung von der EnEV beantragt. Ich zitiere aus dem ersten Antrag, der auf zig Seiten ausführlichste Belege und Nachweise für die nachfolgende - und absolut zutreffende - Begründung des Befreiungsbegehrens liefert:

"VI. Befreiung von der Dämmpflicht – Rechtsgrundlagen

Nach §25 der EnEV 2009 hat die Behörde die Eigentümer von der Dämmpflicht zu befreien, wenn die Maßnahmen zu einer unbilligen Härte führen:

§ 25 Befreiungen, Absatz (1)
„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“

Der Tatbestand der unbilligen Härte liegt in vierfacher Weise vor:

1. Nach den offiziellen Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) zur EnEV, 9. Staffel, S. 16, Punkt 8 liegt der Tatbestand der unbilligen Härte vor, da die Dämmung der Fensterlaibungen, die Vergrößerung der Dachüberstandes und die Dämmung des Sockelbereiches und der Kelleraußenwand nur mit erheblichem finanziellen Mehraufwand im Umfang von insgesamt ca. 39.000 € möglich ist:

„Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade, Anschlüssen an angrenzende Gebäude u.s.w. zu zusätzlichen Aufwendungen oder Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit führen, die den Tatbestand einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 25 Abs.1 EnEV 2007 erfüllen; dies ist im Einzelfall zu entscheiden.“

2. Der Tatbestand der unbilligen Härte ergibt sich zudem aus der langen Amortisationszeit von 54 Jahren, die einer durchschnittlichen Lebensdauer einer Wärmedämmung von nur 30 Jahren gegenübersteht (s. dena, S. 6, Diagramm „Entwicklung von Energiepreisen und Lebensdauer von Heizung, Dämmung und Fenstern“). Daraus ergibt sich, dass entsprechend § 25, Absatz (1) der EnEV die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht zu erwirtschaften sind.

3. Der Tatbestand der unbilligen Härte zeigt sich auch darin, dass es für die Dämmung der Loggien und der auskragenden Balkonplatten keine bautechnisch sinnvolle Lösung gibt, so dass trotz der hohen Aufwendungen Wärmebrücken bestehen blieben, die zum einen das errechnete Einsparpotenzial mindern und zum anderen Feuchtigkeit und damit Bauschäden im Gebäudeinneren verursachen würden.

4. Eine vorschriftsmäßige Dämmung der Loggien-Seitenwände würde zu Nutzungseinschränkungen für die Bewohner führen, die ebenfalls als unbillige Härte zu werten sind.

Die WEG beantragt daher die Befreiung von den Anforderungen der EnEV und die Genehmigung einer Sanierungsmaßnahme, die lediglich eine Putzreparatur, gegebenenfalls mit Armierung des Altputzes umfasst."


Da wird also nach allen Regeln der Kunst eine fantastisch stichhaltige Begründung zur Inanspruchnahme der Befreiung geliefert, und was macht die von unserem Steuergeld alimentierte Behörde? Genau! Doch lesen Sie selbst:

"Bezirksamt ...
Abteilung Bauwesen
Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz
Fachbereich Genehmigen und Denkmalschutz
Datum: 03.09.2009
...
Grundstück: Berlin ...
Vorhaben: Wärmedämmfassade, Antrag auf Befreiung nach der EnVO
Anhörung vor Versagung der Befreiung
Antragsdatum: 14.08.2009 ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund § 6 EnEV-DVO Bln entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Anträge nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV. Ihr Antrag auf Befreiung nach § 25 EnEV wurde geprüft.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen nicht vor.

Eine Befreiung ist immer nur dann möglich, wenn es sich um einen atypischen Einzelfall handelt, der zu einer vom Gesetzgeber nicht bedachten Härte führt.

Ihre vorgebrachte Begründung, die N-NO-Fassade des Gartenhauses auf dem o.g. Grundstück von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu befreien, trifft auf eine große Mehrzahl aller Altbauten zu. Es liegt hier somit keine Atypik vor, denn andernfalls würde § 9 der Energieeinsparverordnung ins Leere zielen. Dagegen ist es aber Wille des Gesetzgebers, dass gerade bei Änderungen von bestehenden Gebäuden Energieeinsparmaßnahmen in den in der EnEV genannten Voraussetzungen vorgenommen werden.

Dies macht auch unter dem Aspekt der Energieeinsparung Sinn, da die Städte bekanntermaßen in der Mehrzahl aus Altbauten bestehen, so dass hier in der Summe die höchste Energieeinsparung zu erzielen ist. Während bei noch zu errichtenden Gebäuden von der Menge her weniger Einsparung zu erwarten ist.

Wir beabsichtigen daher, die Befreiung gemäß § 25 EnEV von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht zu erteilen.

Gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG Bln wird Ihnenhiermit Gelegenheit gegeben,sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

...

Fundstellennachweis:

Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energieeinsparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) (die Änderungen treten am 1.10.2009 in Kraft).

Verordnung zur Durchführung derEnergieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 222), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2009 (GVBl. S. 289)

Verwaltungsverfahrengesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) (tritt am 28.12.2009) in Kraft), Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827)"


Ei der Daus und haste Töne! Soll man lachen, schmunzeln, plärren, weinen? Es ist also amtsbekannt, daß so gut wie alle zusätzlichen Dämmanstrengungen im Altbau wirtschaftlicher Wahnsinn - doch gleichzeitig der wehrlosen Bevölkerung typischerweise zumutbar sind. Deutschland, deine Beamten! Wo ging denn diese so überaus schrift-, sinn- und gesetzeskundige Sachbearbeiterin eigentlich in die Lehre? Bei Honni? Oder bei Addi? Oder noch zu des Kaisers Willem, Gott hab' sie seelig!, Zeiten? Ja, genau mit solchen Sachbearbeiter-Kniffen der allzeit bereiten und willigen Mitläufer und Helfershelfer der deutschen Lobbykratien bzw. Diktaturen ging es ab nach Bautzen, Auschwitz oder in die Festungshaft. Nach so einem gekonnten und keineswegs in die Rubrik Atypik einzuordnenden frechen Amtsdeutschlaborat aus der ökofaschistischen Ecke verzagen doch bestimmt über 99,9 Prozent aller Antragssteller.

Sie auch? Aber nein, denn Sie gehören wie die WEG-Antragssteller zu den fleißigen Lesern dieser Anti-Ökobetrugs-Ermutigungs-Seiten und lassen sich durch rein gar nix ins Bockshorn jagen. Deswegen: So ging es also weiter, aus dem unverzagten Antwortschreiben der sich gegen derlei Zumutungen erfrechenden WEG vom fristgerechten 15.09.2009:

"Betrifft: Ihr Schreiben vom 03.09.2009, eingegangen am 05.09.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG Berlin möchte ich im Namen der WEG die Gelegenheit der Anhörung vor Versagung der Befreiung wahrnehmen und mich zu den von Ihnen im Schreiben vom 03.09.2009 vorgebrachten Argumenten äußern.

1. Prüfung des vorliegenden Einzelfalls nach § 25 EnEV 2009

Ihre Behörde ist in ihrer Begründung der Ablehnung der Befreiung in keiner Weise auf die in unserem Antrag vom 14.08.2009 ausführlich dargelegten Argumente eingegangen, die für den speziellen Fall der N-NO-Fassade des Gebäudekomplexes den Tatbestand der unbilligen Härte in fünffacher Hinsicht nachweisen. Das heißt, die Behörde hat den Fall noch nicht ordnungsgemäß geprüft.

Die pauschale Behauptung, die im Antrag formulierten Tatsachen träfen auf die Mehrzahl aller Altbauten zu, ersetzt nicht die Pflicht der Behörde, die Einzelmerkmale des hier vorliegenden Falles zu prüfen und zu kommentieren. Schon die fünf Hauptfassaden des Gebäudes weisen unterschiedliche Merkmale auf, die nicht vergleichbar sind. So haben z.B. die beiden dem vorderen Hof zugewandten Seiten weniger Fenster als die N-NO-Fassade, keine Loggien und keine Balkone, die ein hohes bauphysikalisches Risiko bei der Wärmedämmung darstellen. Weiterhin wären hier keine aufwändigen Kellerwandabdichtungen notwendig, weil der vordere Gebäudeflügel z.B. nicht unterkellert ist. Es zeigt sich also allein am Gebäude der WEG dass jeder Altbau individuelle Merkmale hat und dass die N-NOFassade unseres Gebäudes einen Einzelfall darstellt, der auch als solcher behandelt und geprüft werden muss.

2. Wirtschaftlichkeit der Wärmedämmung im besonderen Falle der N-NO-Fassade

Weder die EnEV noch das zugrundeliegende EnEG oder die Auslegungen des DIBT kennen im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Befreiung von den Anforderungen der EnEV den Begriff und Sachverhalt der „Atypik“. Es geht bei der Erfüllung der Bedingungen für die Befreiung allein um den Sachverhalt der unbilligen Härte, die insbesondere mit der Frage der Wirtschaftlichkeit der zur Diskussion gestellten Maßnahme definiert wird. Dazu sei noch einmal § 5, Absatz 1 des EnEG zitiert:

§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen

(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Im Antrag vom 14.08.2009 wurde auf Basis eines Energieberatungsberichtes nachgewiesen, dass die o.g. Maßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind und sich vor Ablauf der Lebensdauer des WDVS nicht amortisieren.

3. Technische Machbarkeit

Im Antrag vom 14.08.2009 wurde ebenfalls erläutert, dass bei Anbringung eines WDVS Wärmebrücken aufgrund der besonderen Konstruktion der Fassade mit Loggien und thermisch nicht zu trennenden Balkonen mit im Gebäude verankerten Stahlträgern technisch nicht zu vermeiden sind. Damit sind die Anforderungen der EnEV nach dem Stand der Technik (vgl. § 5, Absatz 1 EnEG) nicht erfüllbar.

4. Haftung für Bauschäden und unwirtschaftliche Maßnahmen

Die nur inhomogen ausführbare Wärmedämmung muss durch Kondensatanreicherung zwangsläufig zu Bauschäden (Wärmebrückenschäden) führen (vgl. Prof. Dr.-Ing. Joachim Arlt, Institut f. Bauforschung e.V. Hannover: Bestandsverbesserung, Bautenschutz +Bausanierung 3/98) und erhöht gerade an den Holzdeckenauflagern in Bereich der auskragenden Balkone das Risiko der Hausschwammbildung, womit sich die Frage der Haftung von Baufolgeschäden stellt. Keine seriös arbeitende Baufirma und kein seriös arbeitender Architekt wird Haftung für Folgeschäden der Dämmmaßnahmen übernehmen, die ohne bauphysikalische Mängel nicht durchführbar sind. Es stellt sich die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde eine solche Haftung übernehmen will, wenn sie die Dämmung der N-NO-Fassade des Gebäudes anordnet.

Ein weiteres Haftungsproblem hat der Architekt bzgl. der Wirtschaftlichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit besagter Maßnahme. Erwähnt sei hier ein Urteil des BGH vom 22.01.1998 auf Grundlage des BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz); [IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]:

"Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte."

Entscheidend für die Bewertung der Arbeit des Architekten ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen der Haftung.

5. Ermessensspielraum der Behörde bei der Entscheidung

Die Neufassung des § 25 in der EnEV 2009 schränkt den Ermessungsspielraum der Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag deutlich ein. Die in den Jahren zuvor in Absatz (1) verwendete Formulierung „können … entscheiden“ wurde umgewandelt in „haben … zu entscheiden“.

Zitat:

"(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können."

Mit dieser Formulierung stärkt der Gesetzgeber das Wirtschaftlichkeitsgebot der EnEV und des EnEG und trägt damit den realen Gegebenheiten Rechnung.

6. Ergänzende Hinweise zum Antrag bzgl. der neu gefassten Bagatellregelung der EnEV 2009

Die eingehende Beschäftigung mit der aktuellen Rechtslage durch die Antragsstellerin in den letzten Wochen hat ergeben, dass der Gesetzgeber auch für die sogenannte Bagatellregelung (§ 9, Absatz 3) einen neuen Bezugrahmen verfasst hat:

"§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen."

Dazu erläutert Fr. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart, Herausgeberin des Fachportals www.EnEV-online.de:

"Was ändert sich im Baubestand?

Bagatellgrenze von zehn Prozent beachten

Es gilt weiterhin: Wer im Baubestand die Gebäudehülle saniert – Außenwände, Dach, Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV-Anforderungen nur erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils eine gewisse Größe überschreitet.

NEU:

Maßgeblich ist allerdings nach der EnEV 2009 das Verhältnis der Fläche des sanierten Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des Gebäudes. Bisher galt als Maßstab das Verhältnis des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN
ORIENTIERUNG.

(…) Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur noch diejenigen Fälle an, wenn das sanierte Bauteil höchstens ein Zehntel (10 Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle Orientierungen zusammen erfasst - darstellt.

http://www.enevonline.org/enev_2009_energieausweis/enev2009_aenderungen_im_ueberblick.htm#3_Was_%C3%A4ndert_sich_im_Baubestand

Die gesamte Bauteilfläche (d.h. die Summe aller Fassadenflächen) des Gebäudes beträgt ca. 1200 m². Das bedeutet, dass die maximal angesetzte Putzreparaturfläche von ca. 30% der N-NO-Fassade (250 m²) mit ca. 75 m² deutlich unter der Bagatellgrenze von 10% für die gesamte Bauteilfläche liegt.

Auch auf dieser rechtlichen Grundlage sollte die Bauaufsichtsbehörde dem Antrag der WEG vom 14.08.09 zuzustimmen.

Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die WEG in der Vergangenheit durchaus bereit war, in Energiesparmaßnahmen zu investieren und dass diese Bereitschaft auch in Zukunft bestehen wird. Allerdings sollen finanzieller Aufwand und energetischer / ökologischer Effekt in vernünftigem Verhältnis stehen. Im Antrag vom 14.08.2009 wurde nachgewiesen, dass andere Maßnahmen in Relation zu den entstehenden Kosten einen größeren Energiespareffekt haben als die Dämmung der N-NO-Fassade. Über die im Antrag beschriebene Fenstersanierung hinaus sind hier weitere sinnvolle Maßnahmen auch im Bereich der erneuerbaren Energien denkbar. Es vergeht kaum ein Tag, da nicht die Medien entsprechende Entwicklungen bekannt machen.

Da die WEG von der Rechtmäßigkeit ihres Anliegens überzeugt ist, wird sie bei Ablehnung des Antrags durch die Behörde mit Sicherheit auf Grundlage einer juristischen Beratung Widerspruch einlegen.

Mit freundlichen Grüßen ..."


Nun sind in Bereich der erneuerbaren Energien zwar meist auch gar keine wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen denkbar, aber der Kern "Keine Wirtschaftlichkeit der Dämmung" ist gut dargestellt. Und das Winken mit dem juristischen Zaunpfahl gut gelungen. Und jetzt? Die Behörde zuckt z'ruck. Es kommt zur Einkehr der Vernunft und zur totalen Kehrtwende namens

"Anhörung vor der Befreiung

Antragsdatum: 14.08.2009 Eingang: 14.08.2009 Ergänzung: 15.09.2009 Eingang: 17.09.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Antrag auf Befreiung wurde erneut geprüft.

Da es sich um eine durchaus komplizierte und weitreichende Materie handelt, hat der Gesetzgeber die Verantwortung an Sachverständige für energiesparendes Bauen übertragen. Die Bauaufsichtsbehörden in Berlin verfügen nicht über das nötige Fachwissen in diesem Bereich. Daher sehe ich mich verpflichtet, die Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung von einem Sachverständigen gemäß § 6 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin anzufordern.

Gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG Bln wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

..."


Na also, so geht es doch auch! Selbsterkenntnis ist der erste Schritt zur Besserung und Genesung unseres ökofaschistisch angehauchten bzw. durchseuchten Gemeinwesens zurück zur grundgesetzlich garantierten freiheitlich demokratischen Grundordnung. Wenn doch nur alle Bürger so gesetzeskundig und aufrecht und zivilcouragiert und alle Beamten / Behördenmitarbeiter so lernfähig und dann doch wieder altpreußisch wären! Dann bräuchte es bestimmt auch diese altfränkische Bürgerwehr-Webseite nicht mehr. Wie sehr ich diesen herrlichen Tag herbeisehne!!!

Und so gehen die Dinge ihren rechtmäßgen Verlauf. Meine Sachverständigenbescheinigung vom 22.12.2009 auf Grundlage der Auswertung des Energieberatungsberichts und aller anderen Bauunterlagen und Angebote wird vorgelegt, darin heißt es im plattesten Behördendeutsch u.a.:

"4. Nach den "Erläuterungen zum Berechnungsverfahren" im Muster-Energieausweis der Deutschen Energieagentur dena erlaubt die Wärmebedarfsberechnung gem. EnEV ... "keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch" (S. 2). Die antragsgegenständliche Wärmebedarfsberechnung ergibt dementsprechend gem. Vergleich der erforderlichen Heizenergie qh im Bericht S. 52 einen Heizenergiebedarf mit 171,7 kWh/m²a, der ca. 20 % über dem tatsächlichen Heizenergieverbrauch gem. Heizkostenabrechnung mit 143,00 kWh/m²a liegt.

Damit ist auch das auf Grundlage der EnEV-Berechnung angenommene Einsparpotenzial von 440 EUR/a praktisch nicht gewährleistet, was die extreme Unwirtschaftlichkeit noch verschärft.

5. Nach der Untersuchung des Instituts für Bauforschung, Hannover, sind die in einem 80jährigen Betrachtungszeitraum im Jahresdurchschnitt anzusetzenden Instandsetzungskosten einer Außenwand mit Wärmedämmverbundsystem mit 16,43 EUR/m² um das ca. 2,3fache höher als bei einer verputzten Fassade mit 7,08 EUR/m² (Dirk Fanslau-Görlitz et al.: Atlas - Bauen im Bestand, Verlagsges. Müller, 2008, Kapitel I. 3: Nachhaltige Modernisierung, Seite 59).

Für die ca. 250 m² Fassadenfläche bedeutet dies für das Wärmedämmverbundsystem im Vergleich zur Putzfassade einen durchschnittlichen zusätzlichen Investitionsbedarf von 2337,50 EUR/a und damit über das 5fache des theoretischen Einsparpotenzials. Auch dieser technisch unabweisbare Sachverhalt verschärft die ohnehin gegebene extreme Unwirtschaftlichkeit.

6. Auf Grundlage der obigen Ausführungen liegt das tatsächlich erzielbare Einsparpotenzial erheblich unter dem im o.g. Bericht berechneten Wert. Eine Erwirtschaftung der Energiespar-Aufwendungen für die betroffenen Baukonstruktionen innerhalb der noch zu erwartenden Nutzungsdauer durch "generell ... eintretende Einsparungen" im Sinne des EnEG § 5 (1) und in "angemessener Frist" gem. EnEV § 25 (1) ist demnach nicht belegbar.

Damit liegt nach sachverständiger Beurteilung im gegebenen Einzelfall eine "unbillige Härte" im Sinne von EnEV § 25 vor, die nach Auffassung des Unterzeichners den Rechtsanspruch auf Befreiung von den Anforderungen nach EnEV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auslöst. Eine aufgrund des gegebenen Einzelfalls auch begründbare Ausnahme gem. EnEV § 24 (1) wird hier auftragsgemäß nicht weiter behandelt."


Herrlich, newa? Und was macht die hauptstädtische Behörde - man denkt unwillkürlich an das unsägliche Berliner Kammergericht und den dessen hundsföttische "Fickfackerei" kurzerhand beendenden Alten Fritz bzw. dessen glorreiche Zeiten und sein rechtliches und edelmütiges Handeln für die Sache der Bürger (das ist ein Insiderwitz unter uns anständig gebliebenen Altpreußen, wer kennt denn heute noch den Windmüller von Sanssouci bzw. den Wassermüller von Pommerzig? Angela? Schmerzbengel? Guido?)?

Doch lesen Sie selbst - 25.01.2010 (Auszug):

"Vorhaben: Wärmedämmfassade, Befreiung nach der EnVO

Befreiung Nr. 2009 / 10602

... Aufgrund § 6 EnEV-DVO Bln entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Anträge nach § 24 Abs. 2 und § 25 EnEV.

Von folgender Anforderung wird gem. § 25 EnEV auf der Grundlage der Begründung vom 22.12.2009 eine Befreiung erteilt:

Dämmpflicht für die N-NO-Fassade des Gartenhauses, an der eine Putzreparatur im Umfang von 20-30% der Fassadenfläche durchgeführt werden muß."


Na also. Deutschland ist (in manchen Bereichen noch) ein Rechtsstaat. Auch das muß ja mal gesagt werden. Und wer hätte wohl vermutet, daß es ausweislich diese Aktenzeichens im Jahre 2009 mindestens 10602 EnEV-Befreiungen gegeben hat - allein in diesem Berliner Stadtbezirk! Bravo! Bravissimo!! Weiter so!!! Und heute befreien wir Berlin und morgen das ganze Deutschland!

Eine Frage, die oft gestellt wird, ist die nach dem anzuwendenden Amortisationszeitraum, also dem Zeitabschnitt, in dem sich die Energiesparinvestition durch Einsparungen bezahlt gemacht hat und ab dem es zur Befreiung kommen muß, da eine Energiesparmaßnahme sonst eine unzumutbare "unbillige Härte" wäre. Im Energieeinsparungsgesetz heißt es dazu:

(EnEG § 5.(1)) Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Weiter ausgedeutscht wird das in der Energieeinsparverordnung:

(EnEV § 25.(1)) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können."

Was ist nun die übliche Nutzungsdauer im Neubaufall? Da könnte man von den 40 Jahren max. Nutzungsdauer eines WDVS ausgehen, wobei nach aktuellen Untersuchungen (Renovierungszyklen, Destatis, B+L Forecast, Stand 9/2009, in: B+B Bauen im Bestand Spezial Geschosswohnungsbau 2010, S. 8) , ein WDVS durchschnittlich nach ca. 23 Jahren erneuert wird. Was ist aber nun eine "angemessene Frist" für den Altbaufall? Hierzu gibt der Verordnungsgeber selbst den entscheidenden Hinweis in seiner "Heizkostenverordnung" - Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV):

(HeizkostenV § 11. Ausnahmen, (1) 1.b) unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können;"

Und entspechend urteilen die Gerichte, z.B. das Landgericht München in seinem Urteil Az 1 T 5543/05 vom 18.07.2007 messerscharf:

"Nach der Rechtsprechung der Obergerichte liegt der maximale Zeitraum, bei dem noch von einer wirtschaftlich sinnvollen Amortisation der Mehraufwendungen für modernisierende Instandsetzungen gesprochen werden kann, welche einer Einsparung von Energieeinsparung dienen, bei etwa 10 Jahren. ... Die Kammer hält es für angebracht, diese Rechtsprechung anzuwenden, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Maßnahmen zur Einsparung von Energiekosten sich maßgeblich daran messen lassen müssen, ob diese Maßnahmen tatsächlich in absehbarer Zeit den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg erbringen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, je länger die Dauer der Amortisation anzusetzen ist, umso schwieriger bzw. unsicherer eine realistische Einschätzung der Energiepreise wird, zumal diese auch von Fachleuten nicht sinnvoll erstellt werden kann. ...Im vorliegenden Fall ... ist vorrangiges Ziel der Maßnahme allerdings die Einsparung von Energiekosten. Insofern ist es sachgerecht, dem wirtschaftlichen Ergebnis, also der Frage, ob bzw. wann eine solche Einsparung erzielt wird, ein vorrangiges Gewicht einzuräumen."

Und punktum.

Übrigens ist in der EnEV auch zu den sogenannten Nachrüstpflichten gem. § 10 der Härtefall, daß sich alles wieder mal nicht rechnet, bestens geregelt:

"§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur - Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs - und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.

(3) Eigentümer von Wohngebüuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.

(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.

(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.

(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können."


Lassen wir mal die Frage nach der Urheberschaft solch abstruser Texte (z.B. "Eigentümer müssen dafür sorgen!") in schwersterkrankten Hirnen dahingestellt, und fragen wir nach dem Ablauf einer Befreiung. Zunächst mal dürfte klar sein, daß der Absatz (6) nur eine sinnlose Textaufblähung ist, da doch für grundsätzlich alle in der EnEV geforderten Maßnahmen generell der § 25 zur Befreiung gilt, und damit für alle auf den Altbau bezogenenen Pflichten die Maßgabe nach § 25: "Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen ... bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.". Doppeltes Moppeln - Hinweis auf akuten Wahnsinn des Verordnungsgebers in personam des dafür verantwortlichen Autors und der Verordnungs-Durchwinker? Oh, oh!

Wie geht nun z.B. die Befreiung betr. Absatz (3) und Absatz (4) vonstatten?

1. Erstmal prüfen, ob die EnEV-Pflichten überhaupt zutreffen hier: wie die Geschossdecke schon jetzt beschaffen ist, also Ermittlung des aktuellen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert, Dämmwert). Wenn ok - kein weiterer Handlungsbedarf.
2. Dann ggf. Ermitteln der notwendigen Zusatzmaßnahmen, um den U-Wert nach Vorschrift zu erreichen. 3. Dann Ermitteln der Kosten dafür.
4. Und dann auf Grundlage der Objektkonstruktion und der Objektpläne zwei alternative Wärmebedarfsberechungen durchführen, um den Wärmebedarf mit und ohne U-Wert-Erfüllung zu berechnen.
5. Die jährliche Heizkostenersparnis durch U-Wert-Zusatzdämmung auf Basis der aktuellen Energiepreise ermitteln.
6. Die Baukosten und Planungskosten für die Zusatzdämmung und die Ersparnisse in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit angemessener Amortisationszeit in Beziehung setzen.
7. Oh großes Wunder über Wunder: Zusatzdämmung ist unwirtschaftlich! Ein unbillige Härte! (In bisher jedem meiner Fälle seit Anwendung der Wärmeschutzverordnung WSVO als Vorgängerin der Energieeinsparverordnung EnEV mit hinreichender Eindeutigkeit nachweisbar!)
8. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung sachverständig bescheinigen.
9. In allen Bundesländern außer Bayern: Die Bescheinigung betr. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung gem EneV § 25 als Anlage zu einem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung an die zuständige Baugenehmigungsbehörde beipacken. Und nach einigen Wochen die Befreiung erhalten. Denn bei unbilliger Härte hat ja die Behörde einen auf Null begrenzten Ermessensspielraum. Tatsache! Und in Bayern befreit der Bescheiniger, soweit zugel. Sachverständiger gem. ZVEnEV.

Dieser Ablauf entspricht grundsätzlich dem sinnvollen und - bei Einschaltung eines Architekten - von diesem, oder einem anderen mit Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestatteten Dritten (Wohnungseigentümergemeischafts-WEG-Wohnungsverwalter) pflichtgemäß geschuldeten Vorgehen bei allen Maßnahmepflichten nach EnEV.

Kosten der Befreiung? Hängt davon ab, wie groß der Stundenaufwand für die vorigen Punkte ist, und wieviel von den oben genannten Punkten der Auftraggeber dem Bearbeiter vorlegen kann. Und was die Behörde verlangt.

Ersparnis der Befreiung? Das betrifft die eingesparten Bau- und Planungskosten und kann je nach Einzelfall und Anwendungsumfang in die Millionen gehen.

Die Befreiung vom EEWärmeG

Noch ein paar Wörtlein zur Durchführung des neuesten Streichs der Ökoterroristen, das "EEWärmeG", dessen Anwendung bis 2010 jedenfalls weder beim Bauherren noch den Baugenehmigungsbehörden viele Freunde gefunden hat - außer bei denen, die dadurch noch reicher werden, sei es durch höhere Baukosten und damit anschwellende Honorare (so manche Planer lieben ja Pelletsheizungen und möglichst tiefe Erdsondenbohrungen über alles und gewinnen dafür ihre Auftraggeber, ohne ihren auf Wirtschaftlichkeit für den Auftraggeber zielende Geschäftsbesorgungspflichten im Rahmen ihrer Treuhänderpflichten nachzukommen), sei es durch das mit den Ausgaben anschwellende Verwalterhonorar oder bei denen, die beim Verkauf und Einbau von Ökoschnulli reich werden: Handwerker und/oder Ökoproduzenten..

Das Entscheidende zu den Pflichten, seinen Wärmebedarf mit Ökomist, den außer hartgesottenen Ökojüngern und leichtgläubigen Ökotröpfen niemand freiwillig nutzen würde (genau deswegen ja dieses irre Gesetz!), zu decken, steht hier:

"§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien

(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.
(3) Bei Nutzung von
1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und
2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz
wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.
(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird."


und hier, als Ersatz, wenn sonst nix ginge:

"Anlage VI. Maßnahmen zur Einsparung von Energie
1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden
a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und
b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle
nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden."


Unerklärlich auch hier wieder mal, was in den verschwurbelten Hirnen solcher Textautoren vorgeht. Und auch sehr lustig, wie zu erkennen ist, wer hinter diesem schönen Gesetz steckt. Offensichtlich nicht die PV-Branche. Denn als "Erneuerbare Energie" gilt nach dem EEWärmeG ausgerechnet die "Solare Strahlungsenergie" namens Photovolatik-Solarstrom nicht. Sie könnten ja sonst in Versuchung kommen, den Ekelstrom aus Ihrer PV-Anlage bei sich selbst "billig" einzuspeisen und Ihre Stromheizung damit zu füttern. Reicht zwar nie, aber dennoch wäre es evtl. möglich, damit die EEWärmeG-Prozente Erneuerbare Energie mehr oder minder damit zu decken. Jedoch ätsch!: In der Gesetzesbegründung zum EEWärmeG haben die feinen Herrschaften festgehalten, daß zur "Erneuerbaren Energie im Sinne des EEWärmeG" nur und ausschließlich solare Strahlungsenergie verstanden werden darf, "die einer von einem Wärmeträgermedium durchströmten Solaranlage entnommenen wird." (Bundesrat Drucksache 9/08 vom 4. Januar 2008, S. 48). Im BW-Erneuerbare-Wärme-Gesetz hat man das sogar gleich frech reinformuliert: "Solare Strahlungsenergie ... ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung" (§ 3, 1.).

Und warum wohl diese Heimtücke, die doch zu dem doofen Bürger unverständlichen inneren Widersprüchen in der Begrifflichkeit "Erneuerbare Energie" führt? Na freilich, weil der sparsame Bürger ansonsten draufkäme, daß er mit Direktstromheizung (am Markt auch als IR-Heizung / Infrarot-Wärmestrahlungs-Elektroheizung / Elektrische Wärmestrahlungsheizung / Elektro_Strahlplatten-Heizung / Inrarot-Heizung / Wärmewellenheizung / Marmorplattenheizung / Natursteinheizung / Glasplattenheizung / elektrische Direktheizung / Elektro-Flächen-Speicherheizung / ...bezeichnet) wesentlich billiger heizen könnte, als mit den anderen Alternativen, konventionelle sogar eingeschlossen. Nicht nur, was die geradezu selbstverständlichen Ersparnisse bei der Installation und Wartung (Heizi und Schorni ade!) und Lebensdauer betrifft, sondern durch entfallende Verluste beim Wärmetransport (inkl. der versteckten Betriebskosten, die dank Pumpenbetrieb und sonstiger anlagenbedingter Stromfresser nicht so ihne weiteres ins Blickfeld geraten) usw. und im Kesselraum und über den Kamin auch beim Betrieb. Und das muß doch unter allen Umständen sicher vermieden werden, wenn unsere feinen Abgeordneten und Abgeordnetinnen und Regierungsmitglieder und Regierungsmitgliederinnen (Regierungsohnegliederinnen?) unter tatestkräftigster Mithilfe der Ministerialbürokraten und Ministerialbürokratinnen schon ein so herrliches Lobbyistenbediengesetz zur Weltrettung erlassen.

In Nordrhein-Westfalen beispielweise hat man nun für dieses Ökoenergiezwangsverbrauchsterrorgesetz das "Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)" ersonnen, in dessen § 3, 3. dann steht, daß die "Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Nummer 2 EEWärmeG" Sache der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist. Wie das aber genau gehen soll, ist dort nicht geregelt und weiß entsprechend meiner Nachfragen bei Baugenehmigungsbehörden bundesweit auch so gut wie niemand. Deswegen ist damit zu rechnen, daß Befreiungsanträge mangels Durchblick und Erfahrung immer bei der dafür obersten Instanz landen - der obersten Baubehörde, dem Regierungspräsidium, dem Ministerium, eben je nach dem. Vielleicht auch schon deswegen, um die eingehenden Fälle zentral zu studieren und für den nächsten Verschärfungsvorgang strategisch zu nutzen. Trau, schau, wem!

In der "Konsolidierten Fassung der Begründung zu dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ... vom 7. August 2008, BGBl. 2008 Teil I Nr. 36 vom 18. August 2008 S. 1658" heißt es dazu: "Nummer 2 stellt einen Gleichklang mit der Härtefallklausel des § 25 Abs. 1 Sart 1 EnEV her. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Nutzungspflicht im Einzelfall wegen besondere Umstände einen unangemessenen Aufwand oder eine sonstige unbillige Härte darstellen kann. Die gesetzliche Nutzungspflicht beruht auf der Annahme, dass ihre Erfüllung in typischen Fällen wirtschaftlich vertretbar ist. Eine Befreiung wegen eines Härtefalles kommt nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht. Die Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt, richtet sich nach den individuellen personellen und sachlichen Umständen, wobei auch Mehrbelastungen aufgrund besonders ungünstigter baulicher Gegebenheiten und die zu erwartende Nutzungsdauer berücksichtigt werden können.

Der Begriff der "unbilligen Härte" soll daher vorrangig auf eine subjektive Betrachtung abzielen, ob die Nutzungspflicht den betroffenen Eigentümer individuell über das typisierende Maß hinaus belastet. Das Amortisationskriterium des § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV ist dagegen im Neubaubereich kein sinnvoller Anknüpfungspunkt, da in der Regel zumindest eine Maßnahme - also der Einsatz einer in § 5 genannten Erneuerbaren Energie oder einer in § 7 genannten Ersatzmaßnahme - langfristig wirtschaftlich sein wird.

Aufgrund des hierbei bestehenden Beurteilungsspielraums entfällt die Nutzungspflicht nicht bereits kraft Gesetzes, sondern nur durch eine Befreiungsentscheidung der zuständigen Behörde. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist das Ermessen der Behörde bei dieser Entscheidung über eine Befreiung im Falle des Vorliegens einer unbilligen Härte auf Null reduziert."


Ja, wir müssen wieder mal lächeln. Sie wissen worüber? Genau: "Die gesetzliche Nutzungspflicht beruht auf der Annahme, dass ihre Erfüllung in typischen Fällen wirtschaftlich vertretbar ist. ... da in der Regel zumindest eine Maßnahme - also der Einsatz einer in § 5 genannten Erneuerbaren Energie oder einer in § 7 genannten Ersatzmaßnahme - langfristig wirtschaftlich sein wird.". Die üblichen Beschwörungsformeln nach dem Motto "Pfeifen im Walde". Doch warte nur, balde pfeifest Du auch. Und zwar vor Fröhlichkeit über immense Energie- und Kosteneinsparungen. Mein Vorschlag lautet nämlich:

Nachweis des ausnahmebegründenden "unangemessenen Aufwands" durch sachverständige Erstellung und Bewertung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Nachweis der im Einzelfall gegebenen unbilligen Härte, im Klartext: Untypische Unwirtschaftlichkeit des gesamten Ökoschnullis - Erneuerbare und 15 %ige EnEV-unterschreitende Dämmerei - auch bei Amortisationszeitraum "zu erwartende Nutzungsdauer". Ein pures Rechenexempel, verpackt in trockenstes Behördendeutsch. Wie wohl sonst? Spart Zigtausende! Und zwar gem. § 4, Abs. (8) auch für unsere besonders deppertgschlochnen Schwaben inkl. der Badenser und Württemberger, deren hintertückische Teufelei und Öttingerei ihnen im Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie / Erneuerbare Wärme Gesetz EWärmeG eine auch auf Altbausanierung bezogene Verpflichtung hinterließ, dort mindestens 10 Prozent EE (Erneuerbare Energien, als ob es die tatsächlich gäbe!) einzusetzen. Zur Weltklimarettung dank schwäbischem Unwesen! Glabstes na! Strafbewehrt mit satten 100.000 EUR im Gegensatz zur bundesdeutschen Höchststrafe mit 50.000 EUR im EEWärmeG. Ja, Hannemann, geh Du voran! Du bist ja ein im bundesdeutschen Maßstab ganz besonders böser Gesetzesbrecher bzw. Ordnungswidriger! Denk nur mal an all die BW-RAF-Terroristen! Besonders witzig wirkt hier das BW-umweltministeriell zum Download angebotene Formular zum "Entfallen der Nutzungspflicht (§ 4 Abs. 8 EWärmeG)", irreführend unter dem Titel "Nachweisführung nach § 6 EWärmeG für Wohngebäude im Bestand/Entfallen der Nutzungspflicht" betitelt.

Die Befreiung kostet angesichts der irre Fallgestaltungen wohl meist etwas mehr, als die pure Befreiung nach EnEV. Und bei Neubauten bzw. bei den lieben Schwaben bei Alt- und Neubau braucht es dann zum echten Sparen zwei Befreiungsvorgänge - Härtefall selbstverständlich vorausgesetzt.

Und nur, um die Verwirrung der Hausbesitzer ins Unendliche zu steigern, haben die Gesetzessäcke den Tatbestand, der in der einstigen Wärmeschutzverordnung WSVO, dann jetzigen EnEV "Befreiung" im Unterschied zur "Ausnahme" hieß, nun im EEWärmeG frech "Ausnahme" genannt. Unter der man dann dennoch die "Befreiung" genannt bekommt. Heilix BBlechle! Damit halt echt niemand mehr durchblickt. Außer uns beiden, gelle?

Nun könnte man als Architekt denken, daß mein lieber Bauherr so dermaßen deppert ist, daß er nie merken wird, daß ich nicht zu seinen Gunsten meiner Treuhänderpflicht nachgekommen bin und ihn vor einer unbilligen Härte namens unwirtschaftlicher Pseudo-Energiesparplanung bewahrt habe, sondern ihm honorarfördernd den ganzen Ökozinnober reingewurzelt habe. Denn wer prüft schon alle Jahre seinen Energieverbrauch und rechnet in einer Kosten-Nutzen-Analyse die Energiesparinvestition kritisch dagegen? Stimmt.

Doch was ist, wenn ich als Architekt gem. VOB/A die Energiesparmaßnahmen ausschreiben muß? Und wenn ein ganz schlauer Bieter den Auftrag haben will? Und sich im Vergaberecht auskennt? Und mit Hinweis auf seine überlegene Wirtschaftlichkeit ganz ohne EnEV und ohne EEWärmeG eine sehr viel preisgünstigere Alternative in einem Nebenangebot oder Alternativangebot vorlegt? Und die Unwirtschaftlichkeit meiner Planung sachverständig und inkl. unmißverständlichem Hinweis auf die behördlicherseits stattzugebende Befreiung nachweist, wie ich dann im Angebotsprüfverfahren gem. VOB/A gleich selber feststellen muß?

Und damit den Auftrag bekommen muß, zumindest aber seinen Schadensersatz rund um das Bieterverfahren und die Angebotserstellung und auch noch den entgangenen Gewinn fordert und von der Beschwerdestelle bzw. Vergabekammer zugesprochen bekommt? Weil mindestens die Beschwerdestelle das zu diesem Themenumfeld (Wirtschaftlichkeitsverpflichtung des Planers) ergangene BGH-Urteil vom 9. Juli 2009 kennt? Und alle entsprechenden von frühers her?

Der BGH hat am am 9.7.2009 nämlich wieder mal entschieden, daß eine überteuerte Planungslösung einen Mangel mit allen Folgen (Schadensersatz § 635 BGB) darstellen kann. Das Urteil wird in der entsprechenden Fachpresse heiß diskutiert.

Bsp. "Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten 10/09":

"BGH stellt klar: Unwirtschaftliche Planung kann auch mangelhaft sein ... Neue Ebene für Auseinandersetzungen ... Neue Anforderungen an die Planung ... Funktionstaugliche Planung schützt nicht vor der Haftung ... Wirtschaftlichkeit der Planung rückt in den Fokus ..."

An wem wird sich dann der zum Blechen an den Bieter verknackte Auftraggeber sicher schadlos halten? Und wenn er der wirtschaftlichen Planungsvariante des Bieters folgt und Öko-Milliarden einspart? Wird er nicht Zweifel an der Fehlerfreiheit meiner Planung hegen? Und wenn ja, was wird er tun? Schadenseratz? Mindestens in Höhe des nutzlos aufgewendeten Architektenhonorars? Oder wenn die Opposition die Wirtschaftlichkeit meiner Planung zum Wahlkampfthema macht und so den Bürger gewinnt? Oder ein Rechnungsprüfer der Sache nachgeht? Verjährung für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten 30 Jahre? Oh je ...

Der als Präsident der Architektenkammer Baden-Württemberg besonders mit den Berufsproblemen der Architekten vertraute Kollege Wolfgang Riehle schreibt folgerichtig im Deutschen Architektenblatt 09/10 auf Seite 24 zur aktuellen Haftungssituation der Planer:

"(Es) gibt immer mehr Klagen (gegen die planenden und beratenden Architekten) wegen ... dauerhaft höherer Heizkosten, wenn sich nach einer energetischen Sanierung die prognostozierte Verbrauchsminderung nicht einstellt."

Ach ne, wer hätte das gedacht? So doof sind also doch nicht alle Bauherren, daß sie den ihnen aufgeschwätzten Ökoschmonz kritiklos und dauerhaft schlucken. Seltsam, daß sich vor diesem Jammerbild der Baupraxis die Architektenkammern ausgerechnet darin gefallen, immer mehr den Klimaschutz zu propagieren. Pfeifen im Walde?

Mein Fazit: Energie, Baukosten, Verfahrenskosten und Planungskosten sparen? Befreiungstatbestände gem. EnEV § 25 und EEWärmeG § 9 nutzen! Und zumindest deren Anwendbarkeit in jedem Einzelfall prüfen.

Wenn Sie noch mehr Details und Sottisen zum EEWärmeG vertragen, mit dem nun sogar das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ausgehebelt wurde (!), dann hier klicken: EEWärmeG Brutal


Weitere Details zur Befreiung von der EnEV betr. Fassadendämmung, Dachdämmung, Bodendämmung und Heizungsaustausch

Weiter: Der Schwindel mit der Wärmedämmung - Kapitel 12

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