§ 9 EnEV fordert für die "Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden":
"(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben."
Doch wer das wirklich macht, verstößt gegen die EnEV, und das ist strafbar. Wenn Ihnen das Ihr Heizungsbauer, Heizungsplaner, Heizungsverkäufer oder sonstiger Berater nicht sagt, könnte das vorsätzlicher Betrug sein.
Zur Erinnerung aus dem StGB:
"§ 263 Betrug (1)
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung
oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Fakt ist nämlich, daß alle üblich gewarteten und vom "Schlotfeger" turnusmäßig abgasgeprüften Kesselanlagen meist die Grenzwerte einhalten, es sei denn, ihre Bauart läßt das nicht zu, was zur Ausnahme gem. 1.BImSchV § 11 (2) führt, soweit sie ordentlich betrieben werden (wofür die Rußzahl 0 spricht). Sie sind bei ca. 10-13 Prozent Abgasverlust.
Ein neuer Kessel mag das wenige Prozent verbessern, die Schein-Argumentation betr. besserer Dämmung, weniger Stillstandszeiten und dergleichen können wir uns schenken. Sie brauchen doch Ihre Wärme, damit Sie es behaglich haben. Das ist der Maßstab. Und rauf und runter drehen am Heizkessel wg. Nachtabsenkung usw. ist nachteilig. Was an der Haushülle nächtens kühlt, muß ja mit vermehrtem Aufwand und betriebsbedingt äußerst unwirtschaftlich wieder nachgeheizt werden.
Hierzu einige Zitate:
www.politikforum.de/forum/showthread.php?threadid=83470
"Lupus: [...]
In den letzten zwei Jahren habe ich (betreffend Effizienz einer Nachtabsenkung) die Probe aufs Exempel
gemacht und da gehört schon einiges an Willens- und Überzeugungskraft dazu, das Langfristexperiment
durchzuhalten.
Im ersten Jahr in der Mietwohnung haben wir das Wohnzimmer tagsüber komplett warm gehalten, nachts abgedreht. Im
zweiten Jahr wollten wir sparen und haben es nur noch abends warm gemacht. Da 24 Std lang 70 Grad Vorlauftemperatur zur
Verfügung standen, war es auch kein Problem, die Wohnung schnell warm zu bekommen. Ich war auch der Meinung, der
Verdunstungszähler würde mehr verdunsten lassen, wenn der Heizkörper obenherum ständig lauwarm
ist, anstatt kurzzeitig volle Hitze abzukriegen.
Das Ergebnis war unerwartet: Der Verbrauch umgerechnet in kWh war im zweiten Jahr 10 % höher als im ersten und das
trotz vergleichbaren Außentemperaturen. Das Wohnzimmer blieb den ganzen Vor- und Nachmittag kalt und trotzdem
wurde durch das brutale Aufheizen abends im Extremfall von 10 Grad auf 22 die Einsparung wieder zunichte gemacht.
Erstaunlich oder? [...]"
www.ahok.de/dt/Nachtabsenkung.html
"7) Keine Energieeinsparung durch Nachtabsenkung
Das II. Thermodynamische Gesetz steht der Erwartung, dass durch eine Nachtabsenkung bei Zentralheizungsanlagen
Energie eingespart werden könne, als unüberwindliches Hindernis entgegen. Diejenige Energie, die durch
abgesenkten Nachtbetrieb eingespart wird, muss unvermeidbar am Ende der Nachtabsenkung wieder ins Bauwerk eingeleitet
werden. Da die energetischen Prozesse nach der kinetischen Wärmetheorie zu behandeln sind, für die die
Gleichung
Ek = ½ m * v²
gilt, nimmt der morgendliche Energieverbrauch beim Aufheizvorgang sogar quadratisch zu. Die Erfahrung bestätigt dies, weil gleichmässig gefahrene Heizanlagen den geringsten Energieverbrauch haben.
Bei den von der EnEV offenkundig favorisierten hochgedämmten Leichtbauweisen ist ausserdem eine Nachtabsenkung von Heizanlagen schon deshalb nicht möglich, weil sie wegen des geringen Wärmespeicherungsvermögens in kürzester Zeit auskühlen und bei Anheizvorgängen schwerwiegende Tauwasserschäden unvermeidlich werden. Derartige Tauwasserschäden sind sogar bei Massivbauweisen bekannt, bei denen die Nachtabsenkung als Nachtabschaltung praktiziert wird. Die hierdurch ausgelöste Durchfeuchtung der Umschliessungswände führt sogar zu einem zusätzlichen Energieverbrauch wegen der drastisch erhöhten Wärmeleitfähigkeit durchfeuchteter Wände.
Beweis:
Messergebnisse von Cammerer über die Veränderlichkeit der Wärmeleitung bei wechselnden
Feuchtigkeitszuständen."
Und schließlich kommt doch die "alte" Kessel- und Heizleitungsabwärme in aller Regel Ihrer Hausbehaglichkeit zugute. Sie müssen ja nicht gegen vereiste Heizräume anheizen. Alles ogo und echt Energie sparend, oder? Das vergleichen Sie mal mit den frechen Falschaussagen, die hier die Verlustbehauptungen und Energiesparversprechungen unterstellen! Alles Lug und Trug, durch nichts praktisch erwiesen. Und ein Gewimmere, Gebärme und Gemaule, wenn Sie den übel gesonnenen unter den "EnEV- und Heizungsfachleuten" diesbezüglich mal auf den Pelz rücken und ehrliche Auskünfte abfragen.
Außerdem ist es zwar eine Auszeichung für die Überzeugungskunst der Heizkesselindustrie / der Heizungshersteller, der Regelungsproduzenten und der daran ebenfalls profitierenden Heizungsbauer, den geizerblindeten Kunden - der als Autofahrer doch ganz genau weiß, wie er bei der Stop-and-Go-Fahrweise viel mehr Sprit verbrezelt als bei stetiger Fahrweise - durch Märchen zum Kauf nachtabsenkender Technikblödeleien zu animieren - zum Energiesparen selber trägt so ein preistreibender Humbug jedenfalls nichts bei. Eigentlich unfaßbar, wie "Experten" ihre ahnungslosen Kunden foppen können, wenn es ums Sparen geht. Das ist nur noch durch den Verkauf von Solaranlagen jeglicher Bauart zu toppen.Machen Sie doch mal den Wahrheitstest und lassen Ihren Heizi die behaupteten Ersparnisse schriftlich garantieren. Aber bitte einen Eimer Wasser bereitstellen, um ihn aus dem folgenden Ohnmachtsanfall wieder zu erwecken!
Nehmen wir also an, sie würden - ein Ding der Unmöglichkeit - durch eine neue Heizung 0 Prozent Abgasverlust erreichen. Das hieße, Sie sparen jedes Jahr von 1.000 EUR für das teure Öl 100 EUR. Der neue Kessel kostet min. 5000 EUR, zzgl. Entsorgung Altanlage und Umbaukosten an der Kaminanlage von mehreren 1.000 EUR. Wie wollen Sie das mit den Einsparungen refinanzieren? Nach 10 Jahren sparen Sie bestenfalls 1000 EUR und können damit einen Kredit von ca. 650 EUR bedienen. Haben Sie bisher 2000 EUR auf der Heizkostenrechnung stehen, wären es 1300 EUR Kredit. Am Sankt Nimmerleinstag haben Sie es dann vielleicht geschafft, Sie Dummerle. Lesen Sie mal, was Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier zum Thema schreibt:
"Heizkesselaustausch
Auch das grundsätzliche Auswechseln des Heizkessels wird als notwendig erachtet. Damit allerdings wird lediglich
der Heizkesselbranche die Möglichkeit eröffnet, überall neue Heizkessel einbauen zu können
– Geschäfte müssen auch hier durch novellierte Verordnungen forciert werden.
Die beiden großen Zauberworte für diese Verkaufskampagne lauten:
Abgasverlust und Wirkungsgrad.
Was damit energetisch überhaupt erreicht wird und welche technischenSchwierigkeiten damit eingehandelt werden,
davon ist nicht die Rede.
Je besser die Verbrennung ist (niedrige O2-Anteile und dadurch jedoch hohe CO2-Anteile), desto geringer sind die
Abgasverluste; kurioserweise würde damit eine schlechte Verbrennung (!) den CO2-Ausstoß mindern –
wäre das nicht ein hübscher CO2-Minderungsansatz?. Aber auch geringere Abgastemperaturen führen zu
geringeren Abgasverlusten, so dass hohe CO2- Anteile und niedrige Abgastemperaturen die Abgasverluste mindern. Damit
erreicht man auch höhere Wirkungsgrade.
Diese berechneten Werte beziehen sich auf einen Betriebszustand der Beharrung. Dieser Zustand wird in der Regel nach
einer Brennzeit von einer halben bis zu einer Stunde erreicht, auf jeden Fall dann, wenn sich weder Temperatur noch der
CO2-Gehalt der Abgase mehr verändern. Diese voraussetzende Randbedingung sollte ins Gedächtnis gerufen werden,
wenn durch einen geringen Wärmebedarf der Brenner kleine Intervalle fährt.
Dieses Denkschema eines ”guten” Wirkungsgrades wird ohne Rücksicht auf die Bewohnbarkeit und die damit
verbundenen Schäden durchgesetzt. Bei niedrigen Abgastemperaturen versotten die Schornsteine durch anfallendes
Kondensat aus den schwefelhaltigen Rauchgasen. Der Zwang zu glasierten Tonrohren, Glasschornsteinen und zu
nichtrostenden Stahlkaminen bzw. Edelstahlkaminen ist damit gegeben, daß sich hohe Abgastemperaturen langsam im
gemauerten Schornstein abkühlen und damit eben auch Wärme ins Haus liefern, daran hat man genau so wenig
gedacht wie bei der Formulierung in der Energieeinsparverordnung, in der die abgegebene Wärme des Verteilungsnetzes
nicht als ”innere Wärmequelle” des Gebäudes, sondern als "Verteilungsverluste" in die Bilanz mit
eingehen. Jede Glühbirne wird als Energiequelle berücksichtigt, bei der Heizung jedoch wird anders
entschieden –ein größeres Durcheinander gibt es kaum.
Da immer vom "Gesamtsystem Haus" gesprochen wird, wäre es bei der Heizung deshalb auch richtiger, die
Heizenergiebilanz nicht am Kesselende, sondern am Ende des Schornsteins durchzuführen; aber wie gesagt, durchdachte
Lösungen und einsichtige Verfahren waren selten Bestandteil von Verordnungen, zumal meist mit heißer Nadel
gestrickt wird, um schnell die ach so begehrten Umsatzsteigerungen zu ermöglichen und zu gewährleisten.
Zur Verbesserung des Wirkungsgrades wird nun der Brennwertkessel offeriert, der nun auch den Wasserdampf der Abgase
durch Kondensatbildung noch energetisch ausnutzen soll. Dies funktioniert, wie oben schon erwähnt, besser auf dem
Prüfstand als in der Praxis. Dadurch werden (theoretische) Wirkungsgrade von über 1 erzielt, da die "genutzte
Wärme" auf den unteren Heizwert bezogen wird.
Was kommt eigentlich bei Einsatz eines Brennwertkessels an Energiegewinn und Heizkosteneinsparung heraus?
Bei einem sogenannten "Passivhaus" mit 100 m² Nutzfläche, einem "gerechneten" Bedarf von 30 kWh/m²a und
einem Jahreswirkungsgrad eines konventionellen Kessels von ca. 0,85 würde der Heizwärmebedarf insgesamt 3530
kWh/a ausmachen.
Wird nun der Wirkungsgrad durch Wahl eines Brennwertkessels auf etwa 1,04 gesteigert (in der Praxis wird dieser Wert
kaum erreicht), dann reduziert sich der Heizwärmebedarf auf 2885 kWh/a. Die Differenz beträgt dann 645 kWh/a;
dies entspricht einer Heizölmenge von rund 65 Litern und einer Heizkosteneinsparung von ca. 18 EUR/a –
für "Passivhaus-Fanatiker" sicher ein gewaltiger Vorteil. Bei einem für technische Geräte anzusetzenden
Mehrkostennutzenverhältnis von 10 würden dies maximale Mehrkosten des Heizkessels von 180 EUR bedeuten. Dies
ist eine technische Utopie. Die Kunden werden mit dem Schlagwort "Brennwertkessel" wiederum permanent zum Narren gemacht,
aber nicht nur die, auch Politiker haben keine Ahnung.
Mit dem Wirkungsgrad-Dogma und der Abgasverlust-Parole werden auf dem Heiztechniksektor auch wieder nur die Zahlenden
in ein finanzielles und bautechnisches Risiko gedrängt. Auch Steuergelder werden dabei vergeudet; der Staat wird
ausgeplündert."
Nun könnte man meinen, na ja, der Professor Meier und der Fischer, die als Fundamentalstänkererer bekannten Outlaws der Energiesparbewegung sind doch immer nur dagegen, in Wahrheit funktioniert doch alles bestens und die Werbeaussagen der Brennwertler beschreiben die Einsparpotentiale vielleicht sogar zu zurückhaltend. Doch wie läßt sich dann diese Zuschrift eines Beratungskunden (Dipl.-Kaufmann!) erklären, die mich am 8. Juni 2009 erreichte?:
"... leider bin ich zu spät auf Ihre Webseite gestoßen und habe mich daher vom Heizungsbauer für dumm verkaufen lassen. Entgegen seiner Zusicherung, mit einem neuen Gasbrennwertkessel 25-30% Energie einsparen zu können, habe ich in der Heizperiode 2007/2008 gegenüber der Vorperiode 9% mehr Gas verbraucht - was unter Berücksichtigung des um 15% höheren Klimafaktors der Vorperiode für meine Postleitzahl lt. DWD einem 6% höheren Wirkungsgrad entspricht."
Ganz besonders dreiste Schlotfeger ziehen nun im staatlichen Auftrag in bester Tradition der Blockwarte (bekommen sie bald zusätzlich zu ihrer schwarzen Uniform den Ökoterror-Totenkopf verliehen?) durch die Lande und machen mittels ihrer bußgeldbezwungenen "Bescheinigungen" und "Mängelmeldungen" den verängstigten Hausbesitzern weis, ihre alten Heizanlagen müßten teuer erneuert werden oder ganz sinnloserweise nachgerüstet werden mit heiz- und energiespartechnisch meist blödsinnigen Temperaturfühlern und Zeitschaltuhr (die den sparsamen Konstantbetrieb in energieverschwendenden Absenk- und übermäßigen Aufheizbetrieb verschlechtern!!!).
Müssen Sie eben nicht, da dann der bei Unwirtschaftlichkeit anzuwendende Befreiungstatbestand
gem. § 25 (bis 2007 gleichlautend § 17) EnEV greift:
"§ 25, Befreiungen
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung
zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude
innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können."
Im Klartext: Bei erwiesener Unwirtschaftlichkeit irgendwelcher EnEV-Aufwendungen im Alt-und Neubau: Befreiung!
Wenn sie zur ordnungsgemäßen Betriebsweise eben etwas höhere Abgas"verluste" mit
wohltätigster Wirkung für die Hauswärme und Baukonstruktion aufweisen, kommt wieder die BImschV-Ausnahme ins Spiel.
Und das verschweigt die schwarze Zunft - seit 1.10.2009 im EnEV "§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters" als Öko-Blockwarte geadelt, die sie bei "Verstössen" gegen den staatlich induzierten Ökoscheiß nicht nur bei der Heizung, sondern auch im Rest ihres Eigenheimes bzw. Mietshauses bei der Filiale des Reichssicherheitshauptamts an der unteren Bauaufsichtsbehörde anschwärzen und sie damit zur Verhängung extremer Geldbußen für angebliche "Ordnungswidrigkeiten" gem EnEV § 27 i.V.m. EnEG § 8: 5.000, 15.000 bzw. 50.000 EUR durch die Behörde mit folgender irre teurer Zwangsstyroposrisierung ans Messer liefern - ihren für diese üble Nachricht abkassierten (!) Kunden. Pfui Deibi! Vielleicht fällt das alles sogar unter StGB § 240 - "Nötigung"? Urteilen Sie selbst:
"StGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig ... durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung ...
nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn ... die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
... 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht."
Eine solche verwerfliche Benachteiligung der Verbraucher und Abnötigung ihres sauer Ersparten, wie sie nun die
schwarze Zunft nach meiner Erfahrung in eingeübter Patzigkeit vornimmt, kann unser braver Verordnungsgeber bestimmt
nicht wollen und natürlich niemandem zumuten. Die EnEV schrieb er ja bestimmt nur, weil es ihm eben Spaß
machte, die für uns und von uns und durch uns verbeamtete und gewählte semigöttliche Administration
wieder mal ein paar Jahre zu beschäftigen. Sonst kommen die nämlich vielleicht auf dumme Gedanken. Deswegen
hat er - gezwungen durch entsprechende Paragrafen in dem EnergieEinsparGesetz EnEG - die
gesetzliche Rechtsgrundlage/Ermächtigungsgrundlage für die Energieeinspar-VERORDNUNG (nicht Gesetz!!!) -
gaaaanz weiiiiiiiiiiit hiiiiiiiinten kluge Ausnahmeregelungen in der EnEV versteckt, die findige Köpfchen (und
Ihnen als alter Heizkesselbesitzerfuchs ist nur das Beste gerade gut genug!) für Sie in den Paragrafen 24
und 25 finden und die Sie mit allem Recht der Welt beanspruchen können. So kommen Sie um die vermaledeite
Wärmedämmung mit Dämmstoffen, die gar nicht dämmen und sonstige angebliche
Energiesparmaßnahmen, die gar keine Energie sparen sondern nur Ihr schönes Geld kosten, herum. Vielleicht
auch um diesbezüglich unsinnigste Mieterhöhungen und Baukosten, wenn Ihr Vermieter oder Ihre
Eigentümergemeinschaft solch wirkungslosen Blödsinn auf Ihre Kosten beschließen oder veranlassen wollen.
Was sagt nun das EnEG zur Energiesparerei? Hier das entsprechende Zitat (Unterstreichungen KF), aus dem hervorgeht, daß alle!
unwirtschaftlichen Energiesparmaßnahmen - nach meiner Erfahrung also quasi alle handelsüblichen! - ein krasser
Gesetzesverstoß sind und eigentlich als solche geahndet werden müßten - wenn es nur einen Kläger gäbe:
"EnEG § 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der
Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der
üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden
Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese
im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führen."
Im Falle der Baudenkmäler ist es meist relativ einfach und kostengünstig, eine Ausnahme gem. § 24 zu beanspruchen, da helfen schon die
Denkmalbehörden mit dazu. Fälle mit "anderen Maßnahmen" setzen wohl wieder etwas gutachterliches
Geschick voraus, da erscheint die meist greifende Befreiung gem. EnEV § 25 wohl günstigere Voraussetzung zu bieten. Auch wenn diese
je nach Fallgestaltung und Umfang der im Einzelfall zu erstellenden Nachweise zur Inanspruchnahme der Befreiung (als da sind: 1.
Gegenüberstellung Wärmebedarf und Energiekosten mit und ohne EneV-Erfüllung - alternative Wärmebedarfsberechnung
mit Energiekostengegenüberstellung; 2. Kostenschätzung der Mehrkosten für die Umsetzung der EnEV-Vorschriften; 3.
Wirtschaftlichkeitsberechnung / Amortisationsberechnung / Kosten-Nutzen-Analyse durch Gegenüberstellung und Bewertung der fiktiven
Ersparnisse durch EnEV und deren verzinsten Kosten) durchaus bis zu 1.000 EUR und mehr betragen können. Hier mal
der Wortlaut des § 24:
Dabei gilt für die Befreiung in Bayern (mir vorliegendes Schreiben des bayer. Landratsamtes XY vom 20.09.2005 - Auszug):
"[Briefkopf Landratsamt]
[Adresse Bauherr]
Vollzug der Baugesetze;
Befreiung nach § 25 Satz 1 Alternative 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Anwesen ...
Sehr geehrter [Bauherr],
aufgrund unseres Schreibens vom 21.07.2005, mit dem Ihnen eine befristete Befreiung von den Anforderungen des § 12 Abs. 1 EnEV erteilt wurde, hat Herr Konrad Fischer, Hochstadt vorgesprochen und unsere Entscheidung kritisiert.
Wir haben deshalb die Sach- und Rechtslage nochmals eingehend überprüft und teilen Ihnen nunmehr folgendes mit:
1. Der Inhalt unseres Schreibens vom 21.07.2005 ist gegenstandslos.
2. Mit der Bescheinigung des verantwortlichen und nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV zugelassenen Sachverständigen, Herrn Konrad
Fischer, Hauptstraße 50, 96272 Hochstadt a. Main gilt die Befreiung nach § 25 Satz 1 Alternative 1 EnEV hinsichtlich
vorliegender besonderer Umstände, die durch unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen, als erteilt (und zwar
unbefristet). Damit ist weder ein Befreiungsantrag noch eine behördliche Entscheidung hierüber erforderlich.
3. Die Bescheinigung des Sachverständigen ist aufzubewahren und auf Verlangen dem Bezirkskaminkehrermeister oder dem Landratsamt
vorzulegen, wobei letzteres durch die Anlagen zum bisherigen Befreiungsantrag vom 03.05.2005 bereits geschehen ist. Wir werden diese
Bescheinigung deshalb in unseren Akten lassen.
Herr Konrad Fischer und der Bezirkskaminkehrermeister, ... haben jeweils einen Abdruck dieses Schreibens erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
XY
Stellvertr. Sachgebietsleiter"
Wenn die Paragrafenerfüllung also unwirtschaftlich wird, und das wissen Sie nun, dürfen Sie die Ausnahmetatbestände zur Vermeidung von energieverschleudernden und deswegen umweltschädlichen Unwirtschaftlichkeiten beanspruchen und Ihr schönes Geld sparen. Das gilt selbstverständlich auch fürdie energetisch, wirtschaftlich, technisch und hygienisch nachteiligen "Dämmstoffe". Sie können trotz aller Rechentricks die außen und innen immer maßgebliche Wärmestrahlunggar nicht dämmen nicht besser dämmen als Massivbaustoffe und deswegen keinesfalls die errechneten Energiemengen sparen - weder am Dach, unter dem Boden, über der Decke, vor dem Fundament noch vor oder hinter Ihrer Hausfassade. Sogar mit einer Berechnung gem. Norm und Gegenüberstellung des angeblichen Einspareffekts mit den dafür aufzuwendenden Zusatzkosten ist es meist ein Leichtes, die krasse Unwirtschaftlichkeit der EnEV-Dämmung nachzuweisen. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung gem. § 25 EnEV gegeben, die Bescheinigung eines verantwortlichen Sachverständigen gem. ZVEnEV/AVEn genügt in Bayern, um die Befreiung zu erteilen. Das kostet vergleichsweise wenig und spart Ihnen die teure EnEV-Erfüllerei durch sinnlosen Verbau nutzlosester Dämmstoffe, irrer Wärmeschutzfenster, überflüssiger und zweckloser Heizkesseltauscherei bzw. Nachrüsterei, Zwangsgelüfte mit neuerdings zusätzlich teurer Wartungspflicht usw.. Ein treuhänderisch tätig werdender Berater und Planer muß Sie unbedingt - Ihr unabdingbares Recht! - darauf hinweisen.
Doch viele machen sich aus der EnEV ein dreist-fieses Aufklär-Späßchen und seifen Sie damit heimtückisch in etwa wie folgt ein (sinngemäßer Auszug aus Energieberater-Webseite - selbstverständlich ohne die in Klammern stehenden Erläuterungen meinerseits):Es gilt also wie immer: Trau, Schau, Wem?
In Baden-Württemberg ist die Befreiung von den Anforderungen der EnEV anders geregelt - es gilt die "Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) vom 6. Mai 2003". Dort ist im § 6 Ausnahmen und Befreiungen geregelt (hier weitere befreiende Energiesparinfo):Muß Architekt die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes optimieren?
BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz).
[IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]
"Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte."
Fazit: Entscheidend ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen (Minderung des Werklohnes).
Oha!Online-Sparberatung zur Heizkesselerneuerung: www.oelheizung.info
Ach so, das Öl und sogar das Gas soll bald aus sein? Wer's glaubt, ist selber schuld. Und hat keine Ahnung von der abiotischen Entstehung der angeblich fossilen Energien, die nach dem alten Russen Michail Lomonossow, der anno dunnemals mal ein paar alte Baumstrünke aus einem Kohlenflöz rauslugen sah, irgendiwe aus der Biomasse gekrochen sein sollen. Hat er dann 1757 aufgeschrieben und alle leichtgläubigen Menschen waren froh, daß schon wieder ein Schöpfungsrätsel gelöst zu sein schien.
Kaufen Sie nun, was Sie sollen. Doch wenn es um Sparinvestitionen geht, darf man nicht mit dem Schinken nach der Wurst werfen. Also Vorsicht, vor der Kaufentscheidung lassen Sie sich die Einsparpotentiale bitte schriftlich geben. Dann können Sie bei entsprechend entfesselter Streitlust und Prozeßhanselei später den Heizungsbauer verklagen, wenn Sie auf den unwirtschaftlichen Kosten sitzen bleiben, weil der neue Einsparhit die dafür rausgeworfenen Kosten eben nicht so nebenbei hereinspart. Na gut, Sie können ja immer noch den Weltklimaretter geben ... ;-)
Im Bestand mit einer konventionellen Zentralheizung muß auch nicht alles rausgerissen werden, um die Annehmlichkeiten und
energetischen Vorteile einer Temperieranlage zu erhalten. Diese Radikalerneuerung und Geldvernichtung bleibt den untreuen Sachwaltern
des Bauherrn überlassen.
Bei üblichen Ausführungen haben die Leitungssysteme und Heizkörper durchaus lange Lebensdauer, das Heizwasser ist ja wenig korrosiv.
Im Klartext kann eine bestehende Zentralheizung mit recht wenig Aufwand zu einer wärmestrahlungsintensiven Temperieranlage nach- und
umgerüstet werden. Einige ergänzende Aufputz-Heizleitungen, um deren Abstrahlwirkung besser zu nutzen und die Außenwände vollflächiger
zu temperieren, geringfügiger Umbau der als Zusatzheizflächen nutzbaren Heizkörper, fertig ist die Hüllflächentemperierung. Alte
Gußheizkörper und Rippenradiatoren mit hohem Strahlungsanteil sind dabei sogar besonders vorteilhaft, neue
"Radiatoren/Konvektoren" sind mit wenig Aufwand auf höheren Strahlungsanteil umzubasteln. Schade nur für das
Auftragsvolumen der Heizungsexperten, das wird so natürlich radikal geschmälert.
Möglicherweise umweltschützerisch sinnvoll ist die Verbesserung der alten Heizzentrale:
Für Gebläsebrenner (nicht atmosphärische Brenner) auf Öl- und Gasbasis bringt die Nachrüstung eines Heizungs-Katalysators mit Abgas-Wärmerückgewinnung:
Bestenfalls ist also eine umweltfreundlichere - aber nicht wirtschaftlichere - Weiterverwendung der bestehenden Heizzentrale und die im Vergleich zur Kompletterneuerung kostengünstigere Umrüstung auf ein neues Kesselsystem machbar. Mehr nicht.
Problem: Der Planer und der Heizungsbauer müßten zur Minimalsanierung raten. Wer verzichtet aber gerne auf teure Maximallösungen? Wobei wir hier die auch gegebenen ÖKO-Vorteile gar nicht weiter diskutieren wollen. Welchen Hausbesitzer Marke "Schnäppchenjäger" interessiert schon wirklich der "Saure Regen", wenn er dafür in die eigene Tasche langen muß? ...
Heizungsmethode und Strahlungswirkung
Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier nimmt zur Frage der richtigen Heizungsmethode und sachgerechten Beurteilung der Strahlungswirkung wie folgt Stellung (Auszug aus einem Beratungsschreiben):
"Und nun zur Physik der Strahlung: Es ist und bleibt doch unbestritten, daß kurzwellige Sonnenstrahlung (etwa 0,3 bis 2,5 µm) durch die Fenster eindringt. Bei der "Behandlung von Speicherung" wird allein nur dieser Tatbestand gesehen - wo bleibt die durch Fenster eindringende Wärme?
Hier geht es aber um die langwellige Temperaturstrahlung (Wärmestrahlung), die bei Oberflächentemperaturen von 20 bis 30°C etwa zwischen 3 und 40 µm liegt (das Maximum liegt dann bei ca. 10 µm). Und nun steht in Cziesielski, Daniels, Trümper "Ruhrgas Handbuch - Haustechnische Planung" auf der Seite 41 der folgenschwere Satz, der alles U-Wert-Denken beim Fenster über den Haufen wirft:
"Wichtig ist die Tatsache, daß Glas für Wellenlängen unterhalb 0,3 µm und oberhalb etwa 2,7 µm praktisch völlig undurchlässig ist.
Ultraviolette Strahlung wird [KF: fast] nicht hineingelassen (kein Bräunen hinter einer Glasscheibe) und langwelliges Infrarot (Temperaturstrahlung) nicht herausgelassen [KF: durchgelassen].
Das Fenster erzeugt den "Treibhauseffekt": Wenn Sonnenstrahlung in einen Raum eindringt und von den Raumflächen absorbiert wird, kann die daraus resultierende Wärmestrahlung nicht mehr hinaus."
(Dieses Bild "Durchlässigkeit und Undurchlässigkeit von Fensterglas für elektromagnetische Strahlung verschiedener Wellenlängen vom ultravioletten UV- bis zum infraroten IR-Bereich") zeigt diese Charakteristik elektromagnetischer
Strahlung auch grafisch.
Diese Aussage, die ja nicht von mir stammt, fordert eine Neuorientierung. Das Beschämende ist jedoch, daß die "offizielle
Bauphysik" davon überhaupt keine Notiz nimmt, statt dessen aber für teures Geld "U-Wert-minimierte Fenster" zertifiziert (Institut Dr. Feist).
Wenn Sie sich äußern, daß der Hauptanteil der Mehrkosten [des Passivhauses des Fragestellers] von 15.000 EUR die Fenster sind, dann sind Sie ein exzellentes Beispiel dafür, wie Sie mit den kF-Werten der Doppel-und Dreifachscheiben mit Edelgasfüllung und Beschichtungen weitgehend hinters Licht geführt wurden. Eine strahlungsoptimierte Heizung in Verbindung mit Normalglas ist die einzig zu empfehlende Konstruktionsvariante, um Energie und Kosten zu sparen. Aber eine vollständige Information war noch nie Sache der von der Industrie abhängigen "offiziellen Bauphysik".
In diesem Zusammenhang sei die konvektionslastige "Luftheizung" erwähnt. Es ist nicht einzusehen, warum ausgerechnet Luft, die der Mensch zum Atmen benötigt, nun auch noch verstärkt als "Wärmetransportmittel" benutzt wird, zumal die "Empfindungstemperatur" sich aus der Lufttemperatur und der Oberflächentemperatur der raumumschließenden Flächen zusammensetzt.
Der entscheidende Vorteil der strahlungsoptimierten Heizung (Strahlung erwärmt keine Luft) ist:
niedrigere Lufttemperaturen, höhere Oberflächentemperaturen der Raumhülle. Der hygienisch notwendige Luftaustausch tauscht also energiearme Luft aus - energiesparend. Kondensat kann auch nicht entstehen.
Wobei es klar sein sollte, daß eigentlich alle Heizflächen oder Heizkörper, die gegenüber der Raumluft eine höhere Oberflächentemperatur als "Übertemperatur" aufweisen, proportional zur Übertemperatur auch Konvektionsluft erzeugt. Insofern ist eine strahlungsoptimierte Heiztechnik bestrebt, eher größere Heizflächen und stetigen Heizbetrieb ohne Absenkung zu bieten. Damit kann mit geringeren Heiztemperaturen geheizt werden. Und geringere Heiztemperatur erzeugt geringere Lufttemperatur mit ebenfalls geringerem Luftdruck und damit auch geringeren Heizluftverlusten nach draußen. Wobei eine Heizung ohne Nachtabsenkung bis zu zwei Drittel geringer ausgelegt werden kann, was dann auch wirtschftlicheren Kesselbetrieb garantiert.
Der entscheidende Nachteil der Luftheizung ist:
höhere Lufttemperaturen, niedrigere Oberflächentemperaturen. Es wird also energiereiche Luft ausgetauscht - energieverschwendend. Und auch Kondensat, das zur Schimmelpilzbildung führen kann, entsteht nur bei einer Luftheizung.
Luftbetonte Heizung ist auch eine schnelle Heizung, die man aber auch braucht, um auf schnelle Temperaturschwankungen (schlechtes Temperatur-Amplituden-Verhältnis durch Leichtkonstruktion) auch schnell reagieren zu können. Ein apparativer und regelungstechnischer Aufwand, der auch erst den "Langzeittest" bestehen muß."
Am meisten Sonnenschein = kostenlose Solarenergie kommt natürlich durch dünnes Fensterglas, am wenigsten durch Zwei- oder gar dreifach
verglaste bzw. reflexiv verspiegelte/bedampfte Spezialgläser - ein Muß bei menschenfeindlicher Glas-Stahl-Architektur. EIn nächtlicher Verschluß von Fensterladen
oder Rolladen bringt die Energieverluste Richtung des Einfachfensters bei täglich optimalem Solarenergieertrag Richtung schwarze Null - die Energieeffizienz
des Uropas. Bei sachgerechter Betrachtung der Verhältnisse am Fensterglas ist vielleicht aber auch dessen Nutzung als Strahlungsheizfläche mit Heizgläsern -
eine aktuelle Entwicklung der Technik - eine denkbare Alternative. Obwohl bzw. gerade weil die EnEV davon gar nichts weiß?
Energiesparseite mit weiterer Aufklärung
Hier können Sie im Detail nachprüfen, wie Umweltminister Siegmar Gabriel (in Fachkreisen als
"Ökoschmerzbengel" verschrieen) mit seiner durch nichts belegbaren, aber lobbyistenfreundlichen "Meinung"
der Bevölkerung weismacht, daß durch Dämmung wirtschaftlich was zu sparen wäre: Hammerharte statistische Energieverbrauchsdaten!