Weitere Datenübertragung Ihres Webseitenbesuchs an Google durch ein Opt-Out-Cookie stoppen - Klick!
Stop transferring your visit data to Google by a Opt-Out-Cookie - click!: Stop Google Analytics Cookie Info. Datenschutzerklärung

Konrad Fischer Konrad Fischer: Altbauten kostengünstig sanieren
Altbau und Denkmalpflege Informationen - Startseite / Impressum
Inhaltsverzeichnis - Sitemap - über 1.500 Druckseiten unabhängige Bauinformationen
Die härtesten Bücher gegen den Klimabetrug - Kurz + deftig rezensiert +++ Bau- und Fachwerkbücher - Knapp + (teils) kritisch rezensiert
Rechtliche Randbedingungen des Gebäudewärmeschutzes
Trick 17: EnEV-Befreiung gem. § 25 (17 alt)! +++ Fragen? ++ Alles auf CD +++ 27.10.06: DER SPIEGEL: Energiepass: Zu Tode gedämmte Häuser
Kostengünstiges Instandsetzen von Burgen, Schlössern, Herrenhäusern, Villen - Ratgeber zu Kauf, Finanzierung, Planung (PDF eBook)
Altbauten kostengünstig sanieren - Heiße Tipps gegen Sanierpfusch im bestimmt frechsten Baubuch aller Zeiten (PDF eBook + Druckversion)
Der Schwindel mit der Wärmedämmung- Kapitel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16






DIN-Normen im Spiegel der Rechtsprechung und öffentlichen Kritik

Sind die DIN-Normen das Gelbe vom Ei?

Eine Grundsatzdiskussion zur Aktualität und Zukunft des Normen(un)wesens

Mit Verweis auf einschlägige Urteile

Einspruch gegen den Entwurf zur DIN 4108-2 - Gegen die Diktatur der Industrie im Bauwesen - Kurzfassung
Weitere Einsprüche gegen DIN und staatliche Verordnungen der Industrielobby

Genormte Narretei: Der k/U-Wert
Das Handwerkerquiz + Das Planerquiz für schlaue Bauherrn

Worum geht es?

Die Baubranche hat mit Hilfe der dafür mißbrauchten ehrwürdigen DIN-Normen einen Weg beschritten, in dem nicht mehr das Wohl des Bauherrn, sondern das Wohl der Normausschuß-Beteiligten im Zentrum steht. Den guten Ruf, den DIN mal hatte (und in Teilbereichen sicher noch hat), ist durch gewissenlose Ausbeuter des Normverfahrens allseits beschädigt. Wer heutzutage am meisten zahlt, bekommt im DIN am meisten genormt. Hier bekommen Sie Hintergrundinfo zur Normenkorruption. Dabei ist es erklärtes Ziel der hier nur konstruktiv gemeinten Ausbreitung kritischer und skeptischer Positionen, den leider in Teilbereichen beschädigten Ruf des DIN durch Abschaffung der teils geradezu heimtückischen Mißbrauchsformen wieder herzustellen. Denn daß das Bauen, die Industrie und alle Gewerbe gute Regeln brauchen, dürfte wohl unbestritten sein.

Klaus Werwath, Chefredakteur des Deutschen Ingenieurblattes DIB bringt die unsägliche Lage rund um die DIN-Normen in seinem im Novemberblatt erschienenen Editorial "Die besten Fehler ..." prächtig auf den Punkt:

"... in dem ... Artikel auf Seite 28, ... Überschrift "Ergebnis: erschreckend" ... [wurde berichtet über] Resultate ... bei einem Vergleich von sechs ernst zu nehmenden Rechenprogrammen ..., die den Ingenieuren bei der Bewältigung der DIN V 18599 [Energetische Berechnung, Bilanzierung, Bewertung von Gebäuden und Erstellung von Energieausweisen. Berechnungs-Methode gemäß EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude. Die EnergieeinsparVerordnung (EnEV 2007) nimmt auf die DIN V 18599 Bezug.] helfen sollen. ... in vielen Anrufen, E-Mails und Zuschriften aus ihrer Praxis als Ingenieure [legen Leser und ... Anwender der EnEV-Software] das bloß, was eigentlich alle wissen, dass in der DIN V 18599 "einige Hundert Fehler und Widersprüche stecken", wie [Software-Hersteller Dipl.-Ing. Andreas] Kern geschrieben hat, "darunter auch mehr als ein Dutzend schwerwiegende, die nicht umgangen werden können".

Diese Fehler in der Norm aber sind der Grund dafür, dass viele Programme nicht so funktionieren, wie sie sollen. Die Programmierer haben allerdings auch einen gerade zu absurd schweren Stand, sollen sie doch eine fehlerfreie Software für eine fehlerhafte Software für eine fehlerhafte Norm schreiben; wobei "fehlerhaft" hier auch noch für grotesk überfrachtet und nicht handhabbar steht ... Der Fall zeigt, dass eine Grundsatzdebatte fällig ist darüber, was unsere Normen leisten sollen. Es geht dabei aber nicht nur um die Normen für die TGA, sondern auch um die Normen für viele andere Gebiete der Ingenieurtechnik am Bau, beispielsweise für Lastannahmen, für den Stahlbeton, den Holzbau et cetera.

Diese Debatte muss aber aus Sicht derer geführt werden, die diese Normen praktisch anwenden, nicht aus der Sicht derer, die sie bis zur fünfzehnten Stelle hinterm Komma theoretisch ausfeilen.

Das Ergebnis unseres Artikels, dass nämlich alle sechs analysierten Softwareprodukte bei der Eingabe eines verhältnismäßig einfachen Gebäudes zu sechs zum Teil deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen kommen, ... ist ... erschreckend, und ... sollte die gesamte Fachwelt dazu anregen, ... vor allem öffentlich darüber nachzudenken –, warum unsere bautechnischen Normen solche katastrophalen Dimensionen mit solch folgenreichen Fehlerquellen angenommen haben, und wie man das schleunigst wieder zurückfahren kann. ... mit der Veröffentlichung dieses Artikels [ist es uns] nicht darum gegangen ..., die Softwarehersteller schlecht zu machen, sondern nur ... um den Beweis der Erkenntnis, dass mit der DIN V 18599 ein System vorliegt, das viel zu kompliziert und unübersichtlich ist, als dass es in der Praxis problemlos umgesetzt werden könnte."




"Meersburg"-Urteil zur Normenkorruption vom 22.05.1987:

DIN-Normen sind "Vereinbarungen gewisser Kreise [...], die eine bestimmte Einflußnahme auf das Marktgeschehen bezwecken."

Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 4C 33-35/83
Fundstelle: NJW Neue juristische Wochenschrift, Jg. 1987, Heft 45, Seite 2888
Quelle: Raimund Probst/Claus Meier

Auszug:

"Abgesehen davon darf der Erkenntniswert von DIN-Normen nicht überbewertet werden. Technische Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung e.V. dienen in erster Linie der Standardisierung von Produkten im Interesse ihrer Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit, Austauschbarkeit. Darüberhinaus kommt ihnen praktische Bedeutung für die Vereinheitlichung behördlicher Anforderungen an Qualität und Sicherheit von Materialien, Bauwerken und dergleichen im Interesse der Gleichbehandlung und Verfahrensvereinfachung zu.

Die Normenausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind so zusammengesetzt, daß ihnen der für ihre Aufgabe benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkte einbringen.

Die Ergebnisse ihrer Beratungen dürfen deswegen im Streitfall nicht unkritisch als "geronnener Sachverstand" oder als reine Forschungsergebnisse verstanden werden.

Zwar kann den DIN-Normen einerseits Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß es sich dabei auch um Vereinbarungen gewisser Kreise handelt, die eine bestimmte Einflußnahme auf das Marktgeschehen bezwecken.

Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deshalb nicht."


BGH-Urteil vom 14.05.1998
Welche Bedeutung haben DIN-Normen?
BGB §633 (Mängelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377]

Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres eine DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Fazit: Selbst bei Einhaltung der gültigen Norm besteht ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Vorsicht also bei der Anwendung von Normen.
(aus: Seminarunterlage Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier für Architektenkammer Berlin November 1998)


BVerwG. Beschluß vom 30.09.1996 - 4 B 175/96
DIN-Normen sind nicht zwangsläufig allgemein anerkannte Regeln der Technik
WHG § 18b, VOB/B § 13 Nr. 1

DIN-Normen sind nicht zwingend anerkannte Regeln der Technik. Sie werden durch den privat/gewerblich organisierten DIN e.V. aufgestellt. (Angeblich) auf gemeinnütziger Basis wird die Normungsarbeit von dafür interessierten Kreisen zum (angeblichen) Nutzen der Allgemeinheit durchgeführt. Der Prüfmaßstab für allgemein anerkannte Regeln der Technik ist aber, daß sie sich als in der Praxis erprobt und bewährt beweisen lassen sowie daß sie sich bei der Mehrheit der Praktiker erwiesenermaßen durchgesetzt haben. Die zunächst nicht von der Hand zu weisende Vermutung, daß es sich bei DIN-Normen um derartige Regeln der Technik handeln könne, wird gerade durch die vielen veralteten und überholten (aber auch durch so manche neue, unbewährte!) Normregelungen widerlegt. Natürlich noch besser durch die vielen traurigen Bauschäden der Normbauweise selbst!

Quelle: IBR 1997, Privates Baurecht, S. 149


Was DIN selbst offenbart - aus den "Hinweisen für den Anwender von DIN-Normen" der DIN-Taschenbücher, Beuth-Verlag:

"DIN-Normen sind nicht die einzige, sondern eine Erkenntnisquelle für technisch ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall. [...] Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr"

Das gilt besonders am Altbau! Und bei der Einschaltung normgläubiger Sachverständiger, deren mangelnder Praxis- und Sachverstand genau am blinden Normbezug deutlich wird. Vorsicht vor Hochschullehrern und sonstigen Schreibtischtätern! Vorsicht vor industrieabhängigen Gutachtern. Prüfen Sie deren Vita und "alte" Referenzgutachten auf Nähe zu industriellen Standpunkten. Immer schön mißtrauisch bleiben. Und wenn schon auf eigene Gefahr, dann lieber entsprechend bewährten/historisch tradierten Bauweisen und nicht nach marketinggestylten DIN-Normen.


Kritik an der schauerlichen Normenkorruption liefert auch ARCONIS 1/02, Dietrich Hinz: "PE-Folien in Fußbodenkonstruktionen gegen Erdreich bei reiner Bodenfeuchte":




Das Ergebnis von Normen und Grenzwerten für den dummen Kunden von moderner Bauweise mit modernen Baustoffen:

Obermain-Tagblatt 7.10.1999

"Krank im neuen Haus: Kein Schadensersatz

BAMBERG. Den Schadensersatzprozess gegen eine Fertigbaufirma wegen möglicher Giftbelastungen eine Wohnhauses hat eine Familie aus Oberschwarzach bei Schweinfurt auch in zweiter Instanz verloren. Das Oberlandesgericht Bamberg wies eine Klage auf rund zwei Millionen Mark Entschädigung ab.

Laut Gericht war in der Raumluft des Fertighauses eine Formaldehydbelastung weit unter dem Grenzwert gemessen worden. Den Betroffenen wurden lediglich für Baumängel rund 20.000 Mark zugesprochen. Die Familie will in Revision gehen. Das Haus steht seit 1996 leer.

Zusätzliche Gutachten zum Aufspüren weiterer Wohngifte wie Lindan und PCB waren nicht angefertigt worden, da die Familie 12.000 Mark Vorschuss nicht aufbringen konnte, so der Rechtsanwalt. Die Eltern und drei Kinder litten nach fünf Jahren in dem Haus an schweren gesundheitlichen Störungen."

Tip: So was wäre im traditionellen Massivbau aus Ziegel, Kalk und Holz in handwerklicher Verarbeitung nicht passiert. Und Gutachten braucht´s nur, weil die Produzenten moderner Baustoffe ihre oft katastrophalen Rezepturbestandteile aus der Hexenküche der Bau-Alchemie und die typischen Spätrisiken nicht ehrlich deklarieren. Das könnte ja dem Geschäft schädlich sein.


Hat das Marktbeeinflussungsmodell des DIN noch eine Zukunft?

Lange hing der kommerzielle Erfolg der Vermarktungsnormen des DIN von der Dummheit der S(chw)achverständigen und der Richter ab. Aber siehe da, das 20. Jahrhundert ist vorbei - die Götterdämmerung naht: Die Bausachverständigen scheinen aufzuwachen. Sie wollen die ungeheuerliche DIN-Vormachtstellung nicht weiter hinnehmen. Interessant der 10-Punkte-Katalog, der von über 300 unabhängigen Bausachverständigen des 7. Sachverständigenkongresses "SV-aktuell" am 15.1.2000 in Würzburg beschlossen wurde (Nachzulesen in IfS-Informationen 1/2000):

"Die Kritik der Sachverständigen richtet sich vor allem an das DIN, in einer Reihe von Punkten jedoch auch an andere Regelungsinstitutionen mit vergleichbaren Zielsetzungen. Das DIN hat sich in einem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bei seiner Normungsarbeit das "öffentliche Interesse" zu berücksichtigen und die DIN 820 einzuhalten. Gemäß DIN 820 Teil 1 soll die Normung "zum Nutzen der Allgemeinheit" erfolgen und darf nicht zu einem "wirtschaftlichen Sondervorteil einzelner führen". DIN-Normen "sollen sich als anerkannte Regeln der Technik einführen" und zudem einen rechtlich bedeutsamen "Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten" bilden. DIN-Normen können dies aber nur leisten, wenn ihnen ein Höchstmaß an Vertrauen entgegengebracht werden kann. Dies ist derzeit nach Auffassung auch einer sehr großen Zahl deutscher Bausachverständiger nicht der Fall.

Beschlossen wurde auf der Tagung folgender 10-Punkte-Forderungskatalog:

[1] Zusammensetzung der Arbeitsausschüsse: Das DIN hat der Fachöffentlichkeit darüber Auskunft zu erteilen, welche Personen seit wann in einem bestimmten Arbeitsausschuss tätig sind und wessen Interessen sie dort vertreten. Das Berufen des DIN auf rechtlich irrelevante "Datenschutzgründe" ist unzulässig.

[2] Information über Normungsverfahren: Das DIN hat die Fachöffentlichkeit konkreter als bisher über laufende Normungsverfahren zu unterrichten. Hierzu zählt auch eine rechtzeitige Information vor Ablauf der Einspruchsfristen.

[3] Normungsanträge: Das DIN hat die Fachöffentlichkeit zeitnah mit der Antragstellung - und nicht erst z. B. bei der Ablehnung - darüber zu unterrichten, wer und mit welchem konkreten Inhalt einen Normungsantrag gestellt hat.

[4] Ausschuss-Sitzungen: Die Beratungen der Arbeitsausschüsse sowie der sonstigen Sitzungen (z. B. Einspruchssitzungen) sind entsprechend den Mindestanforderungen an die Erstellung von Ergebnisprotokollen zutreffend und vollständig zu dokumentieren. Dazu gehört auch, dass Fachfragen, die im Ausschuss kontrovers behandelt und über die ggf. abgestimmt worden ist, aufgeführt werden. Die Protokolle sind der Fachöffentlichkeit auf Anfrage zur Einsicht vollständig bereitzuhalten.

[5] Einspruchsfristen: Die Einspruchsfristen sind entsprechend der praktischen Bedeutung eines Normungsvorhabens zu bemessen. Bei wichtigen Normen beträgt die Frist - analog den Regelungen der VDI 1000 - mindestens sechs Monate. Auf begründeten Antrag der Einsprecher ist die Frist angemessen zu verlängern.

[6] Information über Einsprüche: Das DIN hat die Fachöffentlichkeit darüber zu informieren, wer gegen einen Normentwurf Einspruch eingelegt hat. Die Einsprüche und deren Begründungen sind der Fachöffentlichkeit auf Anfrage zur Einsicht vollständig bereitzuhalten. Einsprüche, die von einem Einsprecher mit dem Hinweis versehen worden sind, den Einspruch nicht der Fachöffentlichkeit bekanntzugeben, sind im Verfahren nicht zu berücksichtigen.

[7] Grundsatz des "ausreichenden technischen Gehörs": Die Einspruchssitzungen sind gemäß des "ausreichenden technischen Gehörs" durchzuführen. Der vorgesehene Ablauf der Sitzungen und deren Organisation sind den Einsprechern rechtzeitig vorher mitzuteilen. Jedem Einsprecher ist ausreichend Gelegenheit einzuräumen, seinen Einspruch vorzubringen. Die Einspruchssitzungen sind als einheitliche Einspruchsberatung aufzufassen; finden mehrere Sitzungstermine statt, haben alle Einsprecher Anwesenheitsrecht.

[8] Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot: Das DIN hat jeden Eindruck einer einseitigen Informations-Vorteilsgewährung von Teilen der Fachöffentlichkeit zu vermeiden. Da das Normungsverfahren ohnehin nach dem Gebot der Transparenz auszurichten ist, sind interne oder externe "Verteiler", Sonderinformationsdienste o.ä. unzulässig.

[9] Offenlegung der Finanzierung: Das DIN hat der Fachöffentlichkeit in geeigneter Weise präzise Auskunft darüber zu erteilen, wer dem DIN in welcher Höhe "Fördermittel" zukommen lässt. Außerdem ist im Einzelnen anzugeben, wenn die Mittel zweckgebunden einem bestimmten Norm- oder sogar Arbeitsausschuss zugewendet worden sind.

[10] Vertriebspreise für Normen: Um eine angemessene Verbreitung der Normen zu gewährleisten, hat das DIN seine überzogene Preisgestaltung für Normen (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226 = IfS-Info 4/1999, 23) auf ein für die Normanwender tragbares Maß zu korrigieren."

Diese 10 Punkte lassen mehr als ahnen, wie es um den Sachverstand des DIN augenblicklich steht. Das Normungsgeschehen rund um die Durchpeitschung der DIN 4108 i.V.m. der EnEV 2000 ist ein sehr augenfälliges Beispiel dafür.

Auch im Holzschutz, Brandschutz und weiteren wichtigen Bereichen für den Verbraucher kann der unbefangene Betrachter deutlich erkennen, daß die zutreffenden Normen:

- vorrangig die Interessen der an der Normenaufstellung Beteiligten Produzenten an Marktdeckelung zu ihren Gunsten vertreten;

- das technisch erforderliche Ziel der zugeordneten Prüfverfahren das Machbare der beteiligten Produzenten, aber nicht das für den Verbraucher Wichtige garantieren. Beispielsweise werden schaumbildende Brandschutzanstriche begünstigt, obwohl sie im Brandfall besonders umfangreich tödliche Gase bilden und damit katastrophale Folgen für die Personenrettung auslösen. Brandhemmende Mittel ohne Schaumbildung und mit deutlich reduzierter Brand-Giftgas-Entwicklung fallen durch das einseitige Bewertungsraster der DIN-Prüfung, auch wenn sie technisch insgesamt bessere Ergebnisse liefern.

Ein anderes markantes Beispiel sind die giftigen Holzschutzmittel. Aufgrund der Festlegungen in DIN und RAL haben giftfreie Mittel - trotz nachgewiesener Wirkung - bisher keine Chance auf Zulassung nach den Kriterien der Giftproduzenten. Hauptsache, der Verbraucher zahlt. Wenn er danach verreckt, das stört doch keinen großen Geist, oder?

Einspruch gegen den Entwurf zur DIN 4108-2 - Gegen die Diktatur der Industrie im Bauwesen - Kurzfassung
Petition an den Deutschen Bundestag gegen die EnEV


Lesen Sie nachfolgend eine kritische Aufsatzfolge von Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier, Nürnberg, zum DIN, Erstveröffentlichung 2008 in "Der Bausachverständige" 5 und 6, für die online-Publikation dem Herausgeber dieser Seiten dankenswerterweise am 22.07.2009 zur Verfügung gestellt (alle Rechte verbleiben beim Autor):

(1) DIN – viele fragwürdige Regelungen

Bevor Fehler und Irrtümer, die sich in gängigen DIN-Normen finden lassen, behandelt werden, müssen als notwendiges Basiswissen einige unantastbare bauphysikalische Grundwahrheiten erwähnt werden, die für das Sachverständigenwissen wichtig sind.

Beharrungszustand:
Dies ist die Voraussetzung für eine stationäre Berechnung. Es wird eine langfristige Konstanz der Klimaeinflüsse wie Temperatur und Feuchte vorausgesetzt. Da dies im Tag/Nacht-Rhythmus nicht vorliegt, kommt in Realität ein Beharrungszustand nie vor.

Stationäre Berechnung:
Es werden methodische und damit auch rechnerische Vereinfachungen eingeführt: Keine Absorption von Solarstrahlung zwecks Energiegewinnung; damit konstanter Wärmestrom durch Ignoranz der Speicherfähigkeit von Baustoffen; bei Klimaänderungen wie Temperatur und Feuchte keine Zeitverzögerungen infolge der Trägheit der Baustoffe, alle Veränderungen geschehen sofort. Dies aber sind utopische, weil nicht zutreffende Vereinfachungen.

Instationäre Berechnung:
Verneint die Vereinfachungen einer stationären Berechnung.

Temperaturleitfähigkeit:
Diese beschreibt die Temperaturwanderung durch einen Baustoff, charakterisiert durch die Werte λ (Wärmeleitfähigkeit), aber auch durch c (spezifische Wärmekapazität) und ρ (Raumgewicht). Sie beschreiben das instationäre Verhalten von Konstruktionen.

Wärmeleitfähigkeit:
Wärme ist Energie. Die Wärmeleitfähigkeit beschreibt die Energiewanderung durch einen Baustoff, charakterisiert allein durch den Wert ?. Zur Bestimmung der Wärmeleitfähigkeit wird diese in der Klimakammer im Beharrungszustand gemessen.

U-Wert:
Die Berechnung von Wärmeverlusten erfolgt immer mit dem nur für den Beharrungszustand geltenden U-Wert mit der Wärmeleitfähigkeit λ (stationäre Berechnung). Für realistische "Energiebedarfsberechnungen" ist der U-Wert deshalb nicht verwendbar.

Strahlung
Strahlung erwärmt nur feste und flüssige Körper, jedoch keine Luft, die für Strahlung diatherm ist. Zur Lufterwärmung ist Strahlung somit untauglich.
DIN-Normen mit ihren vielen fehlerhaften Rechenregeln führen zu bautechnischen Fehlentwicklungen. Es werden nun einige markante Beispiele aus DIN 4108, DIN EN ISO 6946 und DIN EN 832 genannt.

DIN 4108

Wärmeschutz

Alle Energiebedarfsberechnungen erfolgen mit dem U-Wert, also wird der Beharrungszustand vorausgesetzt. Prof. Hauser, TU München, bestätigt dies und sagt:

"Folgendes ist vorauszuschicken: der k-Wert (jetzt U-Wert) eines Bauteils beschreibt dessen Wärmeverlust unter stationären, d. h. zeitlich unveränderlichen Randbedingungen. Die Wärmespeicherfähigkeit und somit die Masse des Bauteils geht nicht in den k-Wert ein. Außerdem beschreibt der k-Wert nur die Wärmeverluste infolge einer Temperaturdifferenz zwischen der Raum- und der Außenluft. Die auch während der Heizperiode auf Außenbauteile auftreffende Sonneneinstrahlung bleibt unberücksichtigt" [1].

Auch steht in [2], S. 167: "Beim Aufheizen und Auskühlen eines Raumes, bei Sonnenzustrahlung zu einem Bauteil, schnellen Änderungen der Lufttemperaturen zu beiden Seiten von Bauteilen treten Temperaturänderungen und Änderungen von Wärmeströmen auf, die durch die Werte 1/? (oder R in m²K/W) und k (jetzt U in W/m²K) nicht erfaßt werden können. In diesen Fällen spielt das Wärmespeichervermögen der Stoffe und Bauteile im Zusammenhang mit der Zeit die entscheidende Rolle".

Präzise werden die Einschränkungen beim U-Wert beschrieben. Somit ist dieser für die Berechnung von realen Wärmeverlusten nicht brauchbar. Wenn Wärmespeichervermögen und "die Zeit" nicht berücksichtigt werden, handelt es sich lediglich um fiktive Wärmeverluste.

Die Praxis untermauert die fehlerhaft ermittelten Energieeinsparungen mit dem U-Wert. Nur zwei dieser Belege werden genannt:

- Bei drei gleichartigen Wohngebäuden wurde ein Gebäude energetisch saniert. An den Heizkosten änderte sich jedoch nichts, die teuren Energieeinsparungsmaßnahmen waren zwecklos [3].
- Ein bundesweiter Feldversuch erbrachte beim Nürnberger Rathaus, einem Massivbau, für die Bedarfsanalyse, also die Rechnung mit dem U-Wert, ein doppelt so hohes Ergebnis wie der tatsächliche Verbrauchswert, also eine 100%ige Abweichung [4].

Der Fachwelt wird seit Jahren erzählt, die Dämmung (sprich U-Wert) sei der entscheidende Part im Wärmeschutz von Gebäuden. Demgegenüber steht jedoch in [5]: "Für alle Räume, die unter Sonneneinstrahlung leiden können, sollte ein gewisser Wärmeinhalt der Wände sichergestellt sein". Dies aber können nur schwere, massive Baustoffe bieten.

Wird der Beharrungszustand nun trotzdem zur Grundlage energetischer Überlegungen gemacht und die nie vorliegende Gültigkeit des U-Wertes angenommen, so ist wegen des gewaltigen Effizienzabfalls der U-Wert-Funktion (Hyperbeltragik) eine Dämmung ab 6 bis 8 cm unwirtschaftlich ([6], S. 237). Nun infolge einer "Energieeffizienz-Richtlinie" in der "Energieeinsparverordnung" effizienzlose U-Werte und damit eine effizienzlose Massierung von Dämmstoff zu fordern, bedeutet Betrug am Kunden und ist nur durch Mißbrauch der "Verordnungskompetenz" zu erklären ([7], S. 58).

Die Vorteile der Wärmespeicherfähigkeit für die notwendige Temperaturstabilität eines Raumes werden systematisch geleugnet. Dies schlägt sich in einer fehlerhaften Ableitung der wirksamen Speicherdicke nieder, die dann auf maximal 10 cm begrenzt wird. Das jedoch ist falsch. Bei der Speicherung von Solarenergie durch Außenwände wird immer der gesamte Querschnitt mit in Anspruch genommen. Dies ist eindeutig und kann auch der Literatur entnommen werden (z. B. in [8]).

Alternativ werden nun auch die Werte für die "wirksame Wärmespeicherfähigkeit" genannt:

- für leichte Gebäude eine von 15 Wh/m³K,
- für schwere Gebäude eine von 50 Wh/m³K.

Dieses angenommene Verhältnis von 1 : 3,33 ist völlig unzureichend, denn realistische Verhältnisse liegen bei etwa 1 : 13 bis 1 : 33. Die schwere Massivkonstruktion mit seinen positiven Eigenschaften (u. a. Temperaturstabilität) wird benachteiligt ([6], S. 324).

Wegen der Algenbildung auf Wärmedämmverbundsystemen infolge ungenügender Wärmespeicherfähigkeit des dünnen Außenputzes wird nun nach neuesten Erkenntnissen die Beimischung von Fungiziden in der äußeren Putzschale zum gerichtlich geforderten "Stand der Technik". Das Gifthaus wird damit legitimiert.

Feuchteschutz

Schimmel in energetisch sanierten Wohnungen gehört fast schon zum Alltag. Die fehlerhafte Annahme, eine mangelhafte Dämmung sei schuld an der Schimmelpilzbildung, wird nun auch in DIN-Normen übernommen. Dort wird zur Vermeidung von Schimmelpilz ein Verfahren (Temperaturfaktor fRsi > 0,7) vorgeschrieben, das die eigentliche Ursache überhaupt nicht enthält, nämlich die zu hohe relative Feuchte.

DIN erklärt, zur Schimmelvermeidung an Außenkonstruktionen dürfe über einen längeren Zeitraum keine höhere relative Luftfeuchte als 80% auftreten. Bei einer Raumlufttemperatur von 20° C und einer relativen Raumluftfeuchte von 50% analog zum Tauwassernachweis darf dann eine Oberflächentemperaturen von 12,6°C nicht unterschritten werden.

Der Temperaturfaktor, das Verhältnis zweier Temperaturdifferenzen (stationär gerechnet), würde bei 20°C Raumlufttemperatur und einer Außenlufttemperatur von –5°C eine Oberflächentemperatur von genau 12,5°C ergeben, also in die Nähe der oben gemäß der 80% Forderung ermittelten Temperatur von 12,6° C kommen.

Und nun glaubt man tatsächlich, damit den richtigen Weg gefunden zu haben, um Schimmel mit einem Temperaturfaktor von mindestens 0,7 vermeiden zu können. Und so wird flugs diese Randbedingung von –5° C für die anzunehmende Außenlufttemperatur für eine Schimmelvermeidung nach DIN vorgeschrieben. Dies ist absurd und ein weiteres Beispiel für völlig verworrene DIN-Normen. Nicht die Ursachen von Schimmelschäden werden bekämpft, sondern nebulös an den Symptomen herumlaboriert – und das dann noch mit fehlerhaften Empfehlungen ([6], S. 271).

Aus dem Temperaturfaktor von mindestens 0,7 kann gemäß Teil 3, nun, allerdings wiederum nur stationär und damit bei speicherfähigen Baustoffen fehlerhaft, bei Beachtung des vorgeschriebenen inneren Wärmeübergangswiderstand Rsi = 0,25 m²K/W (statt bisher 0,13 m²K/W) auch der "zur Vermeidung von Schimmelpilzbefall" erforderliche U-Wert von < 1,2 W/m²K berechnet werden ([6], S. 275). Als ob ein U-Wert von 1,2 W/m²K stets Schimmelfreiheit garantieren könnte !

Dies alles ist pseudowissenschaftlicher Humbug. Diese Ignoranz ist absurd, der Temperaturfaktor ist zur Vermeidung von Schimmel unsinnig. Zwischenzeitlich hat sich nun sogar ein Bundesverband Schimmelpilzsanierung e.V. gebildet, der diesen bautechnischen Unfug seinen "zertifizierten Experten" nahebringt. Das geistige Niveau der praktizierenden Bauphysik ist unbestritten ein recht erbärmliches.

Eine gute Konstruktion muß den Feuchtetransport von innen nach außen gewährleisten. Darunter fällt der Transport in Form von Wasserdampf (Wasserdampfdiffusion) und der Transport in flüssiger Form (kapillarer Feuchtetransport). Ein Schichtenaufbau sowie Folien zur Luftdichtheit, Dampfbremsen (Dampfsperren) und dichte Außenputze (z. B. kunststoffvergütet) be- und verhindern diesen notwendigen kapillaren Feuchtetransport.

Der Schlagregenschutz im Teil 3 wird ebenfalls widersprüchlich und verworren behandelt. Die Bedeutung der Sorptionsfähigkeit einer Konstruktion (kapillare Feuchteaufnahme) wird in ([2], S. 241) besonders gewürdigt:

"Die kapillaren Eigenschaften des Wandmaterials machen sich vor allem in dem Verhalten unmittelbar nach der Beregnung und beim Wiederaustrocknen bemerkbar". Weiter steht dort: "Alle Maßnahmen mit dem Ziel, das Eindringen von Schlagregen in Wände zu verhindern, müssen so gewählt werden, dass die "Atmungsfähigkeit" der Wände nicht wesentlich behindert wird, d. h. die Wände müssen in der Lage sein, Feuchtigkeit hindurchwandern zu lassen und auf der Außenseite an die Luft abzugeben. Ist diese Eigenschaft – infolge dichten Außenputzes, eines porenverschließenden und wasserdampfdichten Anstriches auf der Wandaußenseite – nicht mehr vorhanden, so kann die Wand nur noch ungenügend austrocknen und die vom Hausinnern her eindringende Feuchte nur schwer wieder abgeben".

Hiermit ist eigentlich schon alles Wichtige gesagt. Es wird sogar von der "Atmungsfähigkeit" der Wand gesprochen. Die Problematik einer dampfbehindernden und sorptionsdichten äußeren Schicht wird damit besonders herausgehoben. Heutzutage aber werden bei einer Außenkonstruktion nun gerade derartige äußere Schichten, wie bei einem Wärmedämmverbundsystem, verstärkt eingebaut - und führen automatisch zu Feuchteschäden.

Feuchteschutztechnische Kennwerte sind unter anderem:

- die kapillare Feuchteaufnahme w (Materialkennwert),
- die äquivalente Luftschichtdicke sd (Konstruktionskennwert) und
- die Wasserdampf-Diffusionswiderstandszahl µ. (Materialkennwert).

In [2], S. 242 steht: "Zur Kennzeichnung von Baustoffoberflächen (z. B. Außenputz, Beschichtungen, Mauersteine) im Hinblick auf ihr Verhalten bei Beregnung ist der Wasseraufnahmekoeffizient w bestimmend." Soweit in Ordnung. Nun aber wird auch gesagt:

"Für die Wasserabgabe während Trocknungsperioden ist bei wasserhemmenden und wasserabweisenden Oberflächenschichten deren diffusionsäquivalente Luftschichtdicke sd maßgebend. Beide Größen bestimmen zusammen das Verhalten einer Schicht im Hinblick auf den Regenschutz".

Hier wird statt der notwendigen kapillaren Wasserabgabe plötzlich die diffusive Wasserdampfabgabe maßgebend. Damit werden kapitale bautechnische Widersprüche installiert:

1. Für das Eindringen des Wassers ist die kapillare Wasseraufnahme w zuständig.
2. Für die Wasserabgabe ist nun jedoch der sd-Wert maßgebend.

Zunächst muss festgestellt werden: Die Diffusionsfähigkeit wird nicht durch den sd-Wert, sondern allein durch den µ-Wert bestimmt. Zusätzlich aber sollen nun die beiden Größen w und sd als Produkt (?) den "Schlagregenschutz bewerten. Dies bedeutet geistige Konfusion, denn hier werden Äpfel mit Birnen gemischt ([6], S. 321).

Was kommt bei diesen ganzen "Berechnungen" heraus? Die üblichen und seit Jahrhunderten bewährten normalen Kalkputze erfüllen die Anforderungen an einen wasserabweisenden Putz nicht (ebenfalls Kalkzementputze), jedoch die bei Wärmedämmverbundsystemen verwendeten, eine Entfeuchtung durch Kapillartransport nicht zulassenden sorptionsdichten und diffusionshemmenden Kunstharzputze erfüllen all die in DIN gestellten Anforderungen, obwohl die µ-Werte bis über 200 ansteigen können.

Nur durch eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Rechenmethode werden die dichten und deshalb abzulehnenden äußeren Schichten zu DIN-legitimierten Lösungen, werden zum "Stand der Technik". Ein rechnerischer Taschenspielertrick verhilft einer feuchtetechnisch schlechten Konstruktion zu einem Zertifikat besonderer Art. Die fehlerhaften, jedoch "fortschrittlichen" Putze und Beschichtungen, die ja alle wegen der in der Wand anfallenden Kondensatmengen abgelehnt werden müssen, bekommen einen Freibrief.

Dies aber bedeutet die feuchteschutztechnische Katastrophe, weil damit der kapillare Feuchtetransport von innen nach außen verhindert wird. Die praktischen Erfahrungen werden bei DIN auf den Kopf gestellt, das Richtige wird zum Falschen, das Falsche zum Richtigen erklärt, die Wahrheit wird verdreht.

Das Zauberwort heißt diffusionsoffen. Gemäß Teil 3 richtet sich dies nach dem sd-Wert. Wieder wird falsch gedacht. Ob diffusionsoffen oder diffusionsdicht bestimmt allein der µ-Wert. Die einleuchtende Erklärung ist sehr einfach: Ein wasserdampfdichteres Material (hoher µ-Wert) behindert den ankommenden Wasserdampfstrom. Das Wenige, was durchgelassen wird, kann sich bei einem wasserdampfoffeneren Material (niedriger µ-Wert) ungehindert weiter ausbreiten. Dabei spielt die Dicke des Materials keine Rolle. Ob 10 cm oder sogar 1 m, in beiden Fällen kann sich der Wasserdampf unbehindert fortbewegen.

Bei sehr unterschiedlichen µ-Werten kann zwar durch abnehmende µ-Werte für den Winter eine richtige Schichtenfolge bestimmt werden; diese aber stimmt dann im Sommer nicht mehr, da sich die Diffusionsrichtung umdreht. Eine für das ganze Jahr gültige Schichtenfolge wäre durchgängig die Wahl etwa gleicher µ-Werte.

Der Vollziegel mit Weißkalkputz entspricht dieser bauphysikalischen Grundregel.

Demgegenüber ist das Wärmedämmverbundsystem abzulehnen, da die µ-Werte nach außen hin beängstigend zunehmen: Mineralschaumplatte µ = 3/6; Unterputz µ = 23 bis 34; Oberputz µ bis zu 233. Tauwasserbildung ist deshalb unvermeidlich, durchfeuchtete Dämmungen sind die Folge. Die Entfeuchtung erfolgt dann verstärkt nach innen, dies aber begünstigt den Schimmelpilz und muss aus gesundheitlichen Gründen strikt verworfen werden; Derartige Feucht-Konstruktionen sind bautechnisch schlecht und sind zu vermeiden.

Mit dem bautechnischen Dilemma diffusionsdichter äußerer Schichten und der dann notwendigen Entfeuchtung nach innen scheint man sich zu arrangieren, dies wird in der "fortschrittlichen" Literatur bestätigt: In [9] steht: "Der raumseitigen Dampfsperre oder besser Dampfbremse kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie muss dampfdicht genug sein, um den winterlichen Tauwassereintrag möglichst gering zu halten; gleichzeitig soll sie ausreichend diffusionsoffen sein, um die sommerliche Austrocknung von im Bauteil vorhandener Feuchte (Regenfeuchte, Einbaufeuchte oder durch Fehlstellen eingedrungener Raumluftfeuchte) nicht zu behindern".

Diese Aussage charakterisiert die ganze Unvernunft moderner Bauphysik.

1. Man geht also von einem winterlichen Tauwassereintrag aus, der möglichst gering gehalten werden soll. Eine tauwasserfreie Konstruktion ist in den Köpfen dieser "Bauphysik-Experten" offensichtlich nicht mehr existent
2. Die sommerliche Austrocknung erfolgt weitgehend nach innen, denn diese soll durch die innen liegende Dampfbremse nicht behindert werden. Der natürliche Weg eines Feuchteaustrages nach außen scheint ebenfalls bei "modernen Bauphysikern" unbekannt zu sein.

Zur Verschleierung dieses bautechnischen Widersinns wird dann die feuchteadaptive Lösung mittels "intelligenter Dampfbremsfolie Difunorm Vario" vorgeschlagen. Das Funktionieren dieser Zauberfolie ist jedoch nicht gegeben. Die Bauphysik ist im Interesse der Industrie scheinbar nur in der Lage, Fragwürdigkeiten in die Welt zu setzen.

Bei dem für den Tauwasserschutznachweis vorgeschriebenen "Glaser-Verfahren" werden Temperaturverlauf und Wasserdampfteildruckkurve stationär berechnet. Ein DIN-Nachweis liefert somit bei Massivkonstruktionen fehlerhafte Ergebnisse.

Außerdem wird anfallendes Tauwasser nicht absolut, sondern relativ als Bilanz bewertet. Die anfallende Tauwassermenge im Winter muß geringer sein als die mögliche Verdunstungsmenge im Sommer. Dies allein ist schon sehr fragwürdig, denn gerade im Winter muß die Konstruktion trocken sein, Tauwasser dagegen ist schädlich. Gemäß DIN wurde früher eine solche Konstruktion noch als unsachgemäß bezeichnet, heute indes ist es dank fehlgeleiteter bauphysikalischer Fortschritte dies zum "Stand der Technik" geworden.

Daneben aber wird nun noch für unbelüftete Dächer ein methodischer Fehler eingearbeitet ([6], S. 317). Bei der Berechnung der Verdunstungsmenge heißt es:

"Erneuter Tauwasserausfall während der Verdunstungsperiode wird nicht berücksichtigt".
Diese Festlegung hat fatale Folgen. Jeder Konstruktionsaufbau, auch wenn er bauphysikalisch völlig falsch ist und damit die Dauerdurchfeuchtung garantiert, bekommt damit das Norm-Zertifikat: "Die Tauwasserbildung ist im Sinne dieser Norm unschädlich". Folglich wird eine fehlerhafte Konstruktion nicht erkannt, sondern sogar durch DIN legitimiert. Dies führt zu verheerenden Feuchteschäden und ist das blamable Resultat einer methodisch falschen, nun jedoch auch normgemäßen Vereinbarung interessierter Kreise, die das Foliendesaster einer unbelüfteten Konstruktion übertüncht. Es ist ein bautechnischer Skandal und trägt kriminelle Züge. Viele Flachdachschäden werden dadurch von unwissenden Bauphysikern falsch diagnostiziert und demzufolge auch fehlerhaft saniert.

DIN EN ISO 6946

Wenn es um die Strahlungsphysik geht, dann wird bei DIN falsch gedacht, gerechnet und gehandelt. Wärmeströmung und Wärmeleitung (U-Wert) als Teil der Thermodynamik und Strahlung als Teil der Quantenphysik werden rücksichtslos vermischt, obgleich dies physikalisch nicht möglich ist. Es wird neben dem konvektiven nun auch ein radiativer Wärmeübergangskoeffizienten (in W/m²K) formuliert, obgleich Luft für Strahlung diatherm ist. Einen radiativen Wärmeübergang zur Raumluft gibt es nicht.

Die etablierte Bauphysik jedoch addiert beide Werte. Diese physikalische Fiktion wird auch in [10] wie folgt verbreitet:

"Der Wärmeübergang setzt sich nämlich aus einem konvektiven Anteil (αK) und einem im langwelligen Spektralbereich liegenden, strahlungsbedingten Anteil (αS) zusammen".

Dies ist physikalischer Unfug. Darauf aufbauend wird dann, lediglich durch mathematische Spielereien, weiterer Nonsens produziert. Ausgehend von dem Denkfehler, Strahlungsausgleich sei Strahlungsleistung ([6], S. 133; [7], S. 69) werden nun weitere Fehler gemacht:

Aus den beiden strahlenden Oberflächentemperaturen T1 und T2 wird eine mittlere Temperatur Tm gebildet. Damit wird die fehlerhafte Differenzbildung verschleiert.

Bezeichnend ist in Anhang A, die Fußnote 4), sie lautet:

"Bei Außenoberflächen ist es üblich, die Außenlufttemperatur zu verwenden, die auf der Annahme eines trüben Himmels beruht, so dass Außenluft- und Strahlungstemperatur tatsächlich gleich sind. Dies vernachlässigt auch jeglichen Einfluß kurzwelliger Sonnenstrahlung auf Außenflächen".

In der Fußnote 4) zeigt sich die ganze Verworrenheit bei der Behandlung der Strahlung. Diese Festlegung ist falsch, denn Außenluft- und Außenoberflächentemperatur differieren durch die Absorption der Solarstrahlung sehr stark. Unterschiede von 15 bis 30 K bzw. Oberflächentemperaturen von 50° C und mehr sind keine Seltenheit ([6], S. 221).

DIN EN 832

Bei der "Berechnung des Heizenergiebedarfs – Wohngebäude" werden beim Nettowärmegewinn durch Strahlung viele Fehler gemacht, die sich aus dem Unwissen über Strahlung ergeben (ebenfalls in DIN V 4108, Teil 6 enthalten). Hier sind zu nennen ([6], S. 328):

1. Die Strahlungsdifferenz aus "Gewinn" und "Verlust" wird ausschließlich an die Außenluft abgegeben – physikalisch ein Unding.
2. Eine Erwärmung der absorbierenden Wand wird negiert - fatal.
3. Beim Strahlungsgewinn wird die senkrechte Globalstrahlung gewählt - ungenau.
4. Beim Strahlungsverlust werden fehlerhafte Rechenansätze durch einen "Formfaktor" kaschiert - Manipulation der Rechenergebnisse.
5. Die Umgebungsluft wird beim Strahlungsverlust als Strahler angesehen - falsch.

Es wird somit generell fehlerhaft gerechnet; wesentliche Strahlungsgewinne sind offensichtlich ein Tabuthema und werden konsequent negiert.

Bei der Behandlung des äußeren Abstrahlungskoeffizienten im Anhang D, (ebenfalls in DIN V 4108, Teil 6 enthalten) wird dieser in einer ersten Näherung mit maximal 5 W/m²K begrenzt. Dies ist fehlerhaft, denn je nach Strahlungstemperatur würde dieser (nur fiktive) Wert zwischen 20 und über 50 W/m²K liegen ([6], S.146).

Infolge der fehlerhaften Verwendung der Strahlungsdifferenzen als Strahlungsleistung wird nun bei einem im Freien liegenden Strahler ein zweiter Strahler als Himmelsstrahlung eingeführt, bei der dann eine Himmelstemperatur wirksam werden soll. Es wird festgelegt:

- Die Temperaturdifferenz zwischen der Umgebungsluft und dem Himmel beträgt in unseren Breiten 10 K.
- Das arithmetisches Mittel aus Oberflächentemperatur und Himmelstemperatur beträgt in einer ersten Näherung ebenfalls 10 K.

Wird nun aus diesen beiden Annahmen die willkürlich gewählte Himmelstemperatur eliminiert, so ergibt sich ein wahnwitziges Ergebnis ([6], S.331):

"Die Summe aus Oberflächentemperatur und Umgebungsluft beträgt immer 30° C".

Diese "Vereinbarung" im DIN-Ausschuß ist absoluter Unfug! Eine durchschnittliche Außenlufttemperatur von z.B. +5°C führt damit zu einer durchschnittlichen Außenoberflächentemperatur von +25°C. Eine kältere Außenluft als +5°C bedingt eine wärmere Oberflächentemperatur als +25°C. Dies bedeutet die komplette Absurdität! Mit diesen Festlegungen im DIN-Ausschuß wird nicht nur Unwissen, sondern auch Unfähigkeit dokumentiert.

Bei der Berechnung der mitwirkenden Speicherdicke wird von einer konstanten Temperaturleitfähigkeit a von 18 cm²/h ausgegangen ([6], S. 335). Diese Pauschalierung für alle Baustoffe ist nicht hinnehmbar, denn diese Werte variieren vom Holz (3,7 cm²/h) über Ziegel (8,1 bis 16,1 cm²/h) bis zu den. Dämmstoffen (19 bis 31,7 cm²/h).

Diese angenommene Konstanz diskriminiert in skandalöser Weise speicherfähiges Material (Holz und Ziegel) und täuscht damit Anwender und Kunden, denn eine unterschiedliche Temperaturleitfähigkeit (thermische Trägheit der Baustoffe) führt zu unterschiedlichen Wärmeflußzeiten und damit zu unterschiedlichen mitwirkenden Speicherdicken. Diese Einflüsse werden damit äußerst fehlerhaft gehandhabt.

Schlußbemerkung

DIN-Normen mißachten in gröbster Weise langjähriges Erfahrungswissen. Offensichtlich sind die Verfasser von DIN-Normen weniger der Wahrheit und Seriosität als vielmehr der Wirtschaft verpflichtet; dabei wird wohl mehr die Verbundenheit und Treue zum Auftraggeber Wirtschaft verlangt. Derartige fehlerhafte DIN-Aussagen werden damit zum üblichen Standard "wissenschaftlichen" Arbeitens und letztendlich dann auch zum "Stand der Technik" gekürt. Über die Fragwürdigkeit solcher Rechenregeln in DIN-Normen ist bereits in [11] berichtet worden. Bei der Anwendung von DIN-Normen ist deshalb äußerste Vorsicht geboten. Dem Sachverständigen obliegt hier eine hohe Sorgfaltspflicht, um Auftraggebern, Kunden und sonstigen Wissbegierigen sachgerecht Auskunft geben zu können.

Literaturhinweise:
[1] Hauser, G.: Der k-Wert im Kreuzfeuer - ist der Wärmedurchgangskoeffizient ein Maß für Transmissionswärmeverluste? Bauphysik 1981, H. 1, S. 3.
[2] Gösele, K.; Schüle, W.: Schall, Wärme, Feuchte. Bauverlag Wiesbaden Berlin, 8. Auflage 1985,
[3] Fehrenberg, J. P.: Energie-Einsparen durch nachträgliche Außendämmung bei monolithischen Außenwänden? in vbn-Sonderheft Topthema Wärme Energie 2003, S. 51. Verband der Bausachverständigen Norddeutschlands e.V.
[4] Erstes Rathaus mit Pass. Nürnberger Nachrichten vom 10. Dez. 2005.
[5] Cords-Parchim, W.: Technische Bauhygiene. Teubner Verlag Leipzig, 1953, S. 74.
[6] Meier, C.: Richtig bauen – Bauphysik im Zwielicht – Probleme und Lösungen. Renningen: expert verlag; 5. durchges. Auflage 2008, 463 Seiten. ISBN: 978-3-8169-2801-0.
[7] Meier, C.: Mythos Bauphysik – Irrtümer, Fehldeutungen, Wegweisungen. Renningen: expert verlag 2007, 181 Seiten. ISBN: 978-3-8169-2717-4.
[8] Raiß, W.; Bradtke, F.: H. Rietschels Lehrbuch der Heiz- und Lüftungstechnik. Springer Verlag Berlin / Göttingen / Heidelberg 1958, 13. Auflage, S. 325.
[9] Künzel, H. M.: Feuchtesichere Altbausanierung mit neuartiger Dampfbremse. BBauBl. 1996, H. 10, S. 798.
[10] Gertis, K.; Erhorn, H.: Infrarotwirksame Schichten zur Energieeinsparung bei Gebäuden? Haustechnik-Bauphysik-Umwelttechnik 1982, H. 1, S. 20 und S. 33.
[11] Meier, C.: Heiz- und Lüftungstechnik im Altbau – die bauphysikalischen Irrtümer hinter den Rechenregeln; Vortrag auf der Tagung "Technische Gebäudeausrüstung im Baudenkmal: Entwicklung-Erhaltung-Modernisierung" am 31. 01. / 01. 02. 2004 in Würzburg, in "Burgen und Schlösser", Zeitschrift für Burgenforschung und Denkmalpflege H. 2, 2008, S. 103.


(2) DIN - eine Standortbestimmung

Das Bauen steht gegenwärtig im dialektischen Gegenüber zwischen langjährigem und bewährtem Erfahrungswissen und einer "Neuinterpretation" von Bautechnik, die sich nun auch in dem sich daraus entwickelten Rechtsrahmen, vertreten und ausgefüllt auch durch Juristen und Gerichte mit ihren Urteilen, niederschlägt. Als Verbindungsglied zwischen diesen beiden leider sich herausstellenden Antipoden Erfahrungswissen und "Neuinterpretation" fungiert der Bausachverständige, der mit seinem erworbenen Sachverstand Hilfestellung für die Rechtsprechung leisten soll - und muss. Ihm obliegt somit, auch als Mittler zum Bauherrn, eine hohe Verantwortung, denn es geht bei den immer häufiger auftretenden Schadensprozessen weitgehend um die technische und rechtliche Würdigung eines im Grunde genommen richtigen bzw. falschen Bauens.

Nach welchen Regularien der Bautechnik muss gebaut werden? Diese Frage erfordert eine klare Antwort, denn einige Begriffe werden in diesem Zusammenhang immer wieder verwendet: Allgemein anerkannte Regel der Technik, anerkannte Regel der Technik, Stand der Technik, DIN-Normen. Aus diesem breiten Fächer-Kanon gilt es, das für Kunden und Anwender richtige und damit Recht bringende Instrumentarium zu wählen. Dieses Bemühen allerdings unterliegt bedauerlicherweise einer mannigfachen Meinungsvielfalt, wenn nicht sogar einer gezielten Meinungsdiktatur, hervorgerufen durch interessenorientierte Werbung und Propaganda, die die Fachwelt zu beeinflussen beabsichtigt – und dies auch "mit Erfolg" macht. Klärungsbedarf ist deshalb vonnöten. Nach allgemeiner Vorstellung sind DIN-Normen für ein richtiges Bauen eine gute Grundlage. Stimmt das?

Zitate von DIN:

Die Selbsteinschätzung von DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) sieht wie folgt aus [1]:

- Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr.
- Die DIN-Normen haben kraft Entstehung, Trägerschaft, Inhalt und Anwendungsbereich den Charakter von Empfehlungen.
- DIN-Normen an sich haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
- DIN-Normen dienen der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, z. B. des Begriffes Stand der Technik.

Beim Anwenden von DIN-Normen bleibt also der Anwender auf sich allein gestellt, denn DIN sichert sich juristisch ab, wenn die Verantwortung hierfür beim Anwender liegt. Dank der "Entstehung" und der festzustellenden Resultate so mancher DIN-Norm ist allerdings "Richtigkeit" nicht gerade oberstes Prinzip im DIN, zu viel ist inhaltlich zu beanstanden. Auf DIN-Normen ist somit selten Verlaß und "Empfehlungen" müssen doch wohl auch nicht übernommen werden. Der Begriff "Stand der Technik" als unbestimmter Rechtsbegriff wird ebenfalls von DIN vereinnahmt und ist, gemessen an den nachzuweisenden inhaltlichen Fragwürdigkeiten auch mehr als Negativum zu sehen.

Wie und wodurch kommen DIN-Vorschriften zustande? Dazu sagt nun DIN [1]:

- Die Mitgliedschaft im DIN sichert einen Einfluß auf die normungspolitischen Entscheidungen des DIN.
- DIN ist auf Kostenbeiträge der Wirtschaft angewiesen, mit denen die Arbeit der Normenausschüsse gefördert wird. Die Förder- und Kostenbeiträge sind ein Gradmesser für die Notwendigkeit von Normungsvorhaben und ein praxisnahes Steuerungsinstrument für die Normungsprogramme.
- An der Normungsarbeit interessierte Firmen, Institutionen und Verbände können Förderbeiträge zentral abführen.
- Wer die Normungsarbeit weder durch einen Förderbeitrag noch durch einen Kostenbeitrag finanziell unterstützt, kann von der Mitarbeit ausgeschlossen werden.

Wer also zum finanziellen Gedeihen des DIN beiträgt, kann mit entsprechenden Normungsleistungen (Normungsgefälligkeiten?) rechnen, die den Geldeinsatz dann wohl mehr als auszugleichen in der Lage sein dürften.

Diese Vermutung wird sogar durch DIN selbst bestätigt. Dort gibt es einen "Ausschuß Normenpraxis" (ANP), der sich beim "Produzieren" von Normen als Bindeglied zwischen dem Normungsinstitut auf der einen und den normungsinteressierten Kreisen der Wirtschaft auf der anderen Seite versteht und seine Stimme zu Gehör und Geltung bringt auch zu dem Thema:

Wirtschaftlichkeit der Normung – Aufwand und Nutzen für den eigenen Betrieb.

Dies wird konkretisiert, indem es dort heißt [2]:

- Die Teilnahme an den ANP-Sitzungen und die Mitgliedschaft im ANP bringen für ihre Firma eindeutige Vorteile. Wirtschaftlichkeitsberechnungen belegen, dass den zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für ein Mitwirken im ANP das 6 bis 7 fache an Nutzeffekt gegenübersteht.

Also bitte sehr, hier wird schwarz auf weiß dokumentiert, dass Normungsarbeit für eine Firma, allgemein gesehen dann für die "interessierte" Wirtschaft, äußerst lukrativ und "wirtschaftlich" ist. Bestehen also für ein Produkt, das für den Markt vorgesehenen ist, gewisse Absatzschwierigkeiten, so kann hier eine "Normung" Wunder wirken.

Dies wird auch vom Präsidenten des DIN, Dietmar Harting, klar zum Ausdruck gebracht [3]:

- Normen sind die Türöffner, um Technologien und Innovationen erfolgreich am Markt zu etablieren, und damit für Unternehmen ein wertvolles Instrument zur Sicherung ihrer Wettbewerbs- wie ihrer Zukunftssicherheit".

DIN bedeutet also nicht die Umsetzung von Erkenntnissen der Wissenschaft, wie allgemein von der Fachwelt erwartet wird, sondern lediglich Bekenntnisse zur Wirtschaft, um die Bestandssicherung eines "innovativen" Betriebes zu unterstützen. Umsatzsteigerungen durch "Normung" werden also erwartet. Das sagt alles über den Stellenwert von DIN-Normen aus. Dieser Grundtenor sollte deshalb bei Überlegungen zu DIN und ihrer Einsatzfähigkeit immer präsent sein und bleiben. Bei dieser Grundeinstellung von DIN wird das Zustandekommen so mancher fragwürdiger und fehlerhafter DIN-Norm, die es wirklich zuhauf gibt, verständlich. Darüber wird im nächsten Beitrag berichtet.

Beim Bauen können deshalb keinesfalls der "Stand der Technik", sondern nur die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" gelten. Immerhin kennt das Strafgesetzbuch im § 323 "Baugefährdung" auch nur diesen Begriff der a.a.R.d.T., von DIN ist dort nicht die Rede.

DIN-Norm und allgemein anerkannten Regel der Technik

Den grundsätzlichen Unterschied dieser beiden geläufigen Rechtsbegriffe charakterisiert Prof. C. Soergel, ehemaliger Vors. Richter am OLG Stuttgart, in [4] mit folgende Erläuterungen und Hinweisen:

"Bei der Planung sind allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten, wer diese außer acht läßt und damit die Ursache für einen Bauwerksmangel setzt, dem ist ein schuldhafter Planungsfehler anzulasten".

Maßgebend für die Planung von Gebäuden sind also die "Allgemein anerkannten Regeln der Technik", andere Optionen sind somit zweitrangig.

"Mit der Beachtung der a. a. R. d. T. ist jedoch nicht gesagt, dass die in Normen festgehaltenen Regeln mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch sind. Die Nichtbeachtung einer Norm braucht deswegen kein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sein und die Beachtung einer Norm gibt noch keine Gewähr dafür, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet worden sind.".

Hier wird es deutlich: Normen und a.a.R.d.T sind nicht gleichzusetzen. Normengerechtes Bauen kann deshalb fehlerhaft, die Nichtbeachtung einer Norm dagegen fehlerfreies Bauen bedeuten. Hier wird klargestellt: Die in DIN-Normen vorzufindenden Empfehlungen können durchaus fehlerhaft sein, was leider ja allzu häufig der Fall ist.

"Wesen und Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht einem berechtigtem Schutzbedürfnis des Bauherrn, nur ein Bauwerk errichtet zu bekommen, das auf Dauer gebrauchstauglich und haltbar ist. In den allgemein anerkannten Regeln der Technik finden wir solche Regeln wieder, die dieser Anforderung zu genügen vermögen, weil sie sich einmal in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben und weil sie sich zum anderen in der Praxis als richtig und brauchbar bewährt haben".

Wichtig wird hier der Hinweis auf die "dauerhafte Gebrauchstauglichkeit und Haltbarkeit", die nur dann gewährleistet ist, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden. Gerade bei "innovativen" Neukonstruktionen ist dies oft nicht gegeben. Schadensseminare und Schadensprozesse sprechen hierfür eine deutliche Sprache.

"Der Stand der Technik umfaßt die Gesamtheit der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewonnenen technischen Erkenntnisse. Von diesem Stand der Technik sind jedoch die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterscheiden. Von solchen kann man nur sprechen, wenn sich die Regeln als theoretisch richtig erwiesen und sich in der Praxis bewährt haben. Die Regel ist theoretisch richtig, wenn sie ausnahmslos wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht und keinem Meinungsstreit ausgesetzt ist".

Eine von der Wirtschaft und "Wissenschaft" ausgedachte "innovative" Konstruktion wird als "Stand der Technik" bezeichnet. Einer solchen kurzfristig eingeführten Konstruktion fehlt jedoch die langjährige Praxisbewährung, wobei es oft sogar an der theoretischen Richtigkeit mangelt. Auch ein Meinungsstreit, der auf eine fehlerhafte DIN-Norm hinweist, ist charakteristisch für einen "Stand der Technik". Insofern kann dann nie von einer anerkannten Regel der Technik gesprochen werden.

"Dass allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht schriftlich festgehalten zu sein brauchen, versteht sich von selbst".

Dieser Satz ist für das Verständnis wichtig, denn es gliedert zunächst all die doch schriftlich niedergelegten Aussagen von DIN-Normen aus dem Kreis der allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Außerdem verweist dieser Satz auf die unbestrittene Tatsache, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik aus der Erfahrung, eben aus den tradierten Erkenntnissen einer in langen Jahrzehnten entwickelten und bewährten Bautechnik entstanden sind. Bautradition und vererbtes Bauwissen bilden die Grundlagen von allgemein anerkannten Regeln der Technik.

"Wenn nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen ist, dann erhebt sich die Frage, ob man schlechthin nach Normen bauen darf. Dies wäre ohne Umschweife zu bejahen, wenn die in den Regelwerken zusammengefaßten Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik zum Inhalt hätten. Dem ist aber nicht so. Normen sind im allgemeinen allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gleichzusetzen".

Das eben Gesagte wird hier voll bestätigt. Man unterliegt somit einem Irrtum, wenn DIN-Normen und allgemein anerkannte Regeln der Technik gleichgesetzt werden.

"Wird in das Normenwerk eine Regel aufgenommen, deren theoretische Richtigkeit ungewiß und deren praktische Bewährung noch aussteht oder noch nicht sicher festzustellen ist, dann kann die Norm nicht einer allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichgeachtet werden".

Neuerungen in der Bautechnik unterliegen grundsätzlich der Ungewißheit einer langjährigen praktischen Bewährung, wobei oft sogar noch nicht einmal die theoretische Richtigkeit gegeben ist, denn methodische Fehler in den Normen treten recht häufig auf - nachweisbar.

"Beweisvermutungen verhelfen den in Regelwerken zusammengefaßten Normen zur rechtlichen Brauchbarkeit. Dies bedeutet, dass für die Norm die tatsächliche Vermutung spricht, das in ihr schriftlich Niedergelegte sei mit der allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch. Wer behauptet, dies sei nicht so, mag das Gegenteil beweisen. Es muss der Beweis dafür geführt werden, dass die Norm entweder theoretisch unrichtig ist – z. B. durch bessere Erkenntnisse überholt ist – oder dass sie sich in der Praxis nicht bewährt hat".

Nur Beweisvermutungen sind also dafür verantwortlich zu machen, dass Normen als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten könnten. Da jedoch die Fehlerhaftigkeit und Fragwürdigkeit so mancher DIN-Norm nachgewiesen werden kann, entfällt der allgemeine Anspruch von DIN, als allgemein anerkannte Regel der Technik zu gelten.

Andere Regularien

Auch andere Begriffe sind in Umlauf. Oft wird nur von "anerkannter Regel der Technik" gesprochen. Hier muss die Frage beantwortet werden, von wem wird diese Regel anerkannt? Keinesfalls kann hier von einer "allgemeinen Anerkennung" gesprochen werden, denn diese läßt z. B. überhaupt keinen Meinungsstreit zu.

Beliebt ist auch der Gebrauch nur des Wortes "Regel der Technik" wie sie die Energieeinsparverordnung verwendet. Im § 23 "Regeln der Technik" heißt es unter anderem auch: "Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen ..." Hier wird also alles vereinnahmt, was sich sonst so auf dem europäischen Markt an Regelungen tummelt, herausgegeben von bestimmten Berufsgruppen und Interessenverbänden. Und so etwas muss nun wirklich nicht alles unbedingt richtig sein.

Über den "Stand der Technik" ist bereits ein Urteil gesprochen worden. Es handelt sich um ein bestimmtes bautechnisches Meinungsbild, das von der "DIN-gestaltenden Wirtschaft" produziert und projiziert wird und damit interessenorientiert fungiert.

Es wird immer wieder verdeutlicht: DIN-Normen sind keine anerkannten Regeln der Technik. Auch der Bundesgerichtshof bestätigt die Unverbindlichkeit von DIN-Normen:

Urteile des Bundesgerichtshofes

BGH, Urteil vom 22.01.1998

Muss Architekt die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes optimieren?

BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz).
[IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]

Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte.

Fazit: Entscheidend ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, und die ist bei den jetzigen energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung immer der Fall, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen (Minderung des Werklohnes).

BGH, Urteil vom 14.05.1998

Luftschallschutz: Wann liegt Mangel vor?

BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 376]
Der BGH wendet sich gegen die DIN-Gläubigkeit vieler Baubeteiligten. Es kommt in erster Linie nicht auf die Einhaltung der DIN-Normen an; wichtig ist:
(1) Welches Schalldämm-Maß haben die Parteien vereinbart?
(2) Aus der bloßen Beachtung der DIN-Normen folgt noch nicht, dass damit auch die anerkannten Regeln der Technik genügt ist.
Gibt es keine Vereinbarung, so kommt es auf die anerkannten Regeln der Technik an.

Fazit: In der juristischen Rangfolge kommen zunächst die vertragliche Vereinbarung und dann die anerkannten Regeln der Technik. DIN-Normen spielen für die Beurteilung damit eine untergeordnete Rolle.

BGH, Urteil vom 14.05 1998

Welche Bedeutung haben DIN-Normen?

BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377]
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Fazit: Selbst bei Einhaltung der gültigen Norm besteht ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Vorsicht also bei der Anwendung von DIN-Normen.

Meersburg-Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass DIN durch "Vereinbarungen interessierter Kreise eine bestimmte Einflußnahme auf den Markt bezweckt. Konstruktionen gemäß DIN können fehlerhaft, Konstruktionen nicht gemäß DIN können fehlerfrei sein; Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht" [5].

Hier wird noch einmal verdeutlicht, dass DIN-Normen durchaus fehlerhaft sein können und dass dadurch die Bedeutung und Wertigkeit von Bausachverständigen, vor allem aber deren Unvoreingenommenheit und Neutralität wichtig wird.

Schlußbemerkung

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass viel Fehlerhaftes zur Grundlage von bautechnischen Entscheidungen gemacht wurde. Die Schadens-Seminare erleben Hochkonjunktur. Hier besteht die Gefahr, dass durch intensive einseitige Beeinflussung Sachverständigenwesen und Rechtsprechung falsche Pfade beschreiten. Insbesondere müssen Vorstellungen vieler Fachleute über DIN korrigiert werden. All die in den vielen DIN-Vorschriften verankerten Hinweise und Empfehlungen sind oft voller Widersprüche und Fehler und führen zu bauphysikalisch-technisch bedingten Schäden am Bauwerk. Fehlerhaftes Bauen wird damit sogar durch DIN gefördert [6], [7]. Dies verwundert nicht, denn DIN ist ein privatrechtlicher Verein der Wirtschaft mit Sitz in Berlin und damit ein willkommenes Instrument, um Eigeninteressen wirkungsvoll durchzusetzen. Dass DIN-Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik seien, ist zwar eine allgemein verbreitete Meinung, jedoch trotzdem ein fataler Irrtum. DIN-Normen werden allerdings rechtsverbindlich, wenn sie vertraglich vereinbart werden (wie z. B. in den Vertragsbedingungen der Leistungsverzeichnisse). Dies birgt ein großes bautechnisches Risiko. DIN-Normen sollten deshalb kritisch unter die Lupe genommen werden, bevor sie Vertragsbestandteil werden.

Was passiert, wenn nachweislich eine fehlerhafte und falsche Norm – und die gibt es in der Tat reichlich - unfreiwillig zum Vertragsbestandteil wird, wie dies mit jedem Leistungsverzeichnis geschieht? Juristisch gesehen handelt es sich dann hier um eine völlig verfahrene bautechnische Situation. Baut man richtig, wird gegen den Vertrag verstoßen; beachtet man jedoch den Vertrag, dann wird fehlerhaft gebaut. Damit ergibt sich ein bautechnisches Chaos und ein Eldorado für juristische Streitereien.

Gutachter und Sachverständige, vor allem aber öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.Sachverständige), sollten deshalb darauf achten, nicht allzu DIN-gläubig zu sein, sondern Sachverstand und bautechnisches Wissen aus der Erfahrung heraus in den Vordergrund ihrer Arbeit zu stellen. Nur so können sie ihre fachliche Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen. DIN-Normen sind hierfür weniger hilfreich.

Bezeichnend für die Arbeit von DIN ist eine Notiz in der Tagespresse vom 28.06. 08:

"Nun ist es also amtlich: Das große ß hat eine Zukunft – wenn auch eine ungewisse. Erstmals wurde der Buchstabe in den internationalen Zeichensätzen ISO-10646 ... verankert. Damit hatte ein Antrag der DIN-Leute, eine Norm für das große ß zu schaffen, teilweise Erfolg. Inwieweit es sich durchsetzt, ist fragwürdig. Die Geschäftsführerin meint: "Die Menschen werden entscheiden, ob sie es verwenden".

Das wäre neu. Als ob die Menschen eine freie Wahl hätten, ob sie eine "DIN-Norm" anwenden wollen oder nicht – sie werden dazu doch wie immer durch Administration und Wirtschaft gewissermaßen gezwungen, gerade bei bautechnischen Regelungen. Und Widerspruch wird verworfen – das ist solides und langjähriges Erfahrungswissen.

Literaturhinweise:
[1] "Hinweise für den Anwender von DIN-Normen" in DIN-Taschenbücher sowie "Die Finanzierung des DIN" und "DIN - etwas über DIN". Herausgeber: Deutsches Institut für Normung e. V. 1998
[2] "Ausschuß Normenpraxis", Deutsches Institut für Normung e. V. 2005.
[3] Die Deutsche Normungsstrategie. Deutsches Institut für Normung e. V. 2004.
[4] Soergel, C.: Tauwasserbildung in Außenwandecken; Kritische rechtliche Anmerkungen zu einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Deutsches Architektenblatt 1983, H. 10, S. 1048.
[5]Meersburg-Urteil: Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen 4 C 33 - 35/83, Urteil vom 22.05.87. Fundstelle: Neue Juristische Wochenschrift 1987, H. 45, S. 2888 (Quelle: Raimund Probst - Frankfurt).
[6] Meier, C.: Richtig bauen – Bauphysik im Zwielicht – Probleme und Lösungen. Renningen: expert verlag; 5. durchges. Auflage 2008, 463 Seiten. ISBN: 978-3-8169-2801-0.
[7] Meier, C.: Mythos Bauphysik – Irrtümer, Fehldeutungen, Wegweisungen. Renningen: expert verlag 2007, 181 Seiten. ISBN: 978-3-8169-2717-4.


Dieser Beitrag war als Teil 3 zur Veröffentlichung in “Der Bausachverständige" vorgesehen, wurde jedoch durch “Einspruch von außen" von der Redaktion dann zurückgezogen.

Wieder einmal wurde die Zensur in der freiheitlich-demokratischen Bundesrepublik wirksam.

Veröffentlicht wurde bereits:
Teil 1: DIN – eine Standortbestimmung (Heft 5, Okt. 2008)
Teil 2: DIN – viele fragwürdige Regelungen (Heft 6, Dez. 2008)

(3) DIN - die Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Kind fehlerhafter DIN-Normen. Unwirtschaftliche Konstruktionen und eine fehlerhafte Bautechnik werden somit zum Standard "modernen" Bauens. Widersprüchlicher kann die augenblickliche Bausituation nicht sein. Nach dem Willen der Bundesregierung jedoch werden Energieeinsparverordnungen weiterhin das zukünftige Bauen strangulieren. Behandelt wird die EnEV 2007 vom 24. 07. 2007.

Regel der Technik

Die allein maßgebenden "allgemein anerkannten Regeln der Technik" werden mißbräuchlich vereinnahmt. Wenn im § 23 "Regeln der Technik" versucht wird, den Anwendern von DIN-Normen glauben machen zu wollen, es handle sich hierbei um "anerkannte Regeln der Technik", so ist dies ein unverzeihlicher administrativer Fauxpas [1].

Fragwürdiges Rechenergebnis

Viele bauphysikalische Ungereimtheiten in den DIN-Normen führen zu fehlerhaften Rechenergebnissen [2]. Das gemäß DIN EN 832 Anhang L für den Heizenergiebedarf vorgeschriebene Nachweisverfahren liefert für die Heizperiode ein absurdes Ergebnis: 8333 kWh ± 3611 kWh, also zwischen 4722 kWh und 11944 kWh, das ist immerhin das 2,53 fache. Eine derartige Streuung von 253 Prozent bzw. ?43,3 Prozent entbehrt jeder soliden wissenschaftlichen Arbeit, die Aussagekraft der EnEV ist damit höchst mangelhaft.

Wirtschaftlichkeit

Das im Energieeinsparungsgesetz (EnEG, § 5) und damit auch in der Energieeinsparungsverordnung (EnEV §§ 24, 25) enthaltene Wirtschaftlichkeitsgebot wird durch das geforderte Anforderungsniveau permanent mißachtet, denn die geforderten kleinen U-Werte sind allein schon wegen der Hyperbeltragik automatisch unwirtschaftlich - und damit gesetzwidrig. Eine zufriedenstellende Amortisation der Investitionskosten wird damit zur Fata Morgana.

Nicht ohne Grund ist im Glossar zu [3] lediglich die energetische Amortisationszeit erwähnt. Für den Bauherrn jedoch ist die Amortisationszeit einer getätigten Investition entscheidend. Da ein Nachweis meist negativ ausfällt, wird notgedrungen eine unseriöse Variante angeboten: Die Wahl manipulierter Daten. Beispiel: Die in einem Energieausweis gewählte Teuerung der Energiekosten von unverhältnismäßig hohen 8%, einer Verzinsung der eingesparten Energiekosten von 4% und einer Verzinsung der Investitionskosten von nur 3% würden bei den vorgeschlagenen "Modernisierungslösungen" Amortisationszeiten von viel zu hohen 13 bis 23 Jahren ergeben (jedes Wirtschaftsunternehmen würde derart lange Amortisationszeiten nie akzeptieren). Bei den gewählten Anfangskosten von 0,80 €/l Heizöl bedeutet dies bei 23 Jahren Laufzeit am Ende einen Heizölpreis von 4,70 €/l. Mit solchen finanztechnischen Manipulationen werden Kunden getäuscht und genarrt.

Was ist deshalb zu tun? Der in der EnEV enthaltene § 25 "Befreiungen" weist hier den Weg aus der wirtschaftlichen (und bautechnischen) Sackgasse. Der § 25 lautet:
"Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können".

Abgesehen von "der üblichen Nutzungsdauer" (was soll dieser Unfug, erst bei Abriss wird die Amortisation erreicht) ist diese Voraussetzung immer gegeben. Der Befreiungs-Paragraph ermöglicht somit den Einstieg zum Ausstieg aus der Energieeinsparverordnung und wird deshalb zur generellen Anwendung empfohlen. In Bayern bedarf es hierzu nur der Bestätigung eines in einer Liste eingetragenen verantwortlichen Sachverständigen, der nach § 9 der ZVEnEV (ab 2017 § 8 AVEn) das Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung bescheinigt [4].

Energieausweis

Nach der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2002/91/EG wird ein Energieausweis zur Pflicht gemacht, dabei wird nach der Gesamtenergieeffizienz der Gebäude gefragt. Der § 17 (1) "Grundsätze des Energieausweises" besagt:

"Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ... auszustellen".

Von der "dena" (Deutsche Energie-Agentur) wurde im Auftrag der Bundesregierung ein bedarfsbasierter, also gerechneter Energiepass entwickelt [5]. Diese administrative Einseitigkeit ist sehr fragwürdig, weil noch nirgends nachgewiesen werden konnte, dass die im Energieausweis prognostizierten "Energieeinsparungen" auch tatsächlich zutreffen. Konkrete Beispiele bezeugen unwiderlegbar das Gegenteil [6], [7]. Die Energiebedarfsberechnungen, eben auch mit manipulierten Daten, bedeuten letztendlich Fälschung, Täuschung und Betrug. All diejenigen, die glauben, diesem "Rechenungetüm" vertrauen zu können, werden genarrt. Das böse Erwachen kommt spätestens bei der Heizkostenabrechnung.

Dass all die "Bedarfs-Berechnungen" nicht ernst genommen werden können, zeigt auch ein "Rechtlicher Hinweis" zum Energieausweis: Dieser lautet:

"Da Fehler jedoch nie auszuschließen sind, übernehmen der Aussteller und die BMZ Technisch-Wissenschaftliche Software GmbH keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussagen in diesem Bericht".

Diesen Satz sollte sich jeder Sachverständige und Energieberater einprägen ! Was soll denn dann überhaupt der ganze pseudowissenschaftliche Humbug, wenn keine Gewähr für die Aussagen im Energieausweis übernommen wird. Derartige, die Kunden drangsalierenden "Experten" entpuppen sich damit als Schwätzer, Schaumschläger und Scharlatane.

Die EnEV ist ein monströses Machwerk mit Phantomergebnissen. Die Möglichkeiten der Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung sollten deshalb uneingeschränkt und konsequent genutzt werden. Dies aber wurde schon vor Jahren gesagt [8].

Absurde Rechnerei

Wer trotzdem glaubt, mit der EnEV könnten annehmbare Ergebnisse erzielt werden, der irrt. Dies wird im Formular für den Energiebedarfsausweis sogar offiziell bestätigt, dort steht:

"Das verwendete Berechnungsverfahren ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte sind spezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN)". Der Hinweis beim Energieverbrauchsausweis lautet: "Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach Energieeinsparverordnung. Der tatsächliche Verbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen Energieverbrauchskennwert ab".

Alles wird "normiert" und damit für den Einzelfall (regionale Unterschiede) fehlerhaft gerechnet. Die EnEV liefert keinen realistischen Energieverbrauch. Sie fungiert lediglich als unüberschaubares Rechenmonster, das die Fachwelt für dumm verkauft und bestimmten Industrien zu Millionengewinnen verhilft. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass es bezüglich des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Endenergiebedarfs heißt:

"Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen" und weiter: "Der Energieausweis dient lediglich der Information".

Bei diesen desillusionierenden Aussagen bleibt nur ein Weg übrig: Die EnEV gehört in den Papierkorb. Die Ergebnisse sind reine Zufallszahlen, von der ganzen Rechnerei bleibt nur ein jämmerlicher Zahlensalat übrig.

Ein Prospekt von G+H ISOVER preist ihr Programm "Sophia – Schöpfung mit System" mit dem Slogan an: "Schneller durch den Dschungel der Bauphysik". Dies besagt alles. Die Fachwelt wird mit einem bauphysikalisch undurchdringlichen Dickicht beglückt. Die EnEV ist und bleibt kompliziert und unübersichtlich. Dieses methodische Chaos kann dann nur mit einer undurchsichtigen Software bewältigt werden, nichts ist mehr nachvollziehbar. Man sollte sich von der EnEV wirklich ernsthaft verabschieden.

Fehlgeleitetes Baurecht

Trotz dieser bautechnischen Mißstände wird von baurechtlicher Seite die EnEV hoch gelobt. Eine Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht äußert sich zu "wichtigen bautechnischen Detailfragen" und macht unter anderem folgendes geltend [9]:

"Die neue EnEV und ihre Grundlage, das EnEG vom 8.7.2005 dienen der rechtzeitigen Einleitung – ja der Erzwingung – von Modernisierungsmaßnahmen nicht nur bei Neubauten, sondern insbesondere auch bei Bestandsgebäuden" und zur Zielsetzung der EnEV 2007 wird u.a. ausgeführt: "Die Umsetzung dieses Ziels realisiert der Verordnungsgeber, da mehr oder minder freiwillige Maßnahmen in den vergangenen zwei Jahrzehnten nicht gefruchtet haben, mit den Mitteln des gesetzgeberischen Zwangs".

Zu diesem Komplex wird in [5] die Frage gestellt: "Sind Modernisierungsempfehlungen Pflicht?" und die klare Antwort lautet: "Eine Pflicht zu ihrer Umsetzung besteht nicht".

Die "Erzwingung" bzw. der "gesetzgeberische Zwang" sind also freie Erfindungen einer Rechtsanwältin – ein trauriges Beispiel für juristische Anmaßung und Arroganz. Da jedoch mit der Wärmeschutzverordnung 1995 bereits die Schwelle zur Unwirtschaftlichkeit überschritten wurde [10] und die jetzt empfohlenen "Modernisierungsmaßnahmen" für den Kunden und damit für den zahlenden Bürger erst recht alle unwirtschaftlich sind, ist es verständlich, dass "freiwillig" dieser energetische Nonsens nicht umgesetzt wird. Muß nun deshalb von seiten des "Rechts" argumentativ der Zwang herhalten, nur um diese bautechnischen Fragwürdigkeiten durchzusetzen? – ein makaberes und unwürdiges Spiel der Judikative.

Diese Tatsache führt dann logischerweise auch zu folgenden Sätzen in [9]: "In einer Eigentümergemeinschaft steht der i.d.R. kleinen Gruppe der modernisierungswilligen, in die Zukunft schauenden Miteigentümer die Mehrheit der unwilligen Wohnungseigentümer gegenüber". und weiter "Es wird aufgezeigt, ob und wie die Forderungen der EnEV 2007 - u.U. gegen den Willen einer uneinsichtigen Minderheit oder Mehrheit – durchgesetzt werden".

Dies erinnert in erschreckender Weise an die Aufteilung der Menschheit in "Gut und Böse", in "Willige und Unwillige". Dabei wird die Zurückhaltung vieler Wohnungseigentümer doch verständlich, wenn in erster Linie die Konten-Plünderungen im Vordergrund stehen, ohne nun energetisch merkbar entlastet zu werden – die Heizkostenabrechnungen beweisen es.

Weiter heißt es in [9]: "Es werden ab 2008 Energieausweise gefordert und bei Nichteinhaltung der Vorgaben Sanktionen in Form von Bußgeldern in Teils empfindlicher Höhe bei Verstoß gegen die Owi-Bestimmungen (Ordnungswidrigkeit) der EnEV 2007 bzw. der EnEG verhängt". Drohungen und Ängste werden unverfroren eingesetzt, um die EnEV 2007 mit aller Gewalt durchsetzen zu wollen. Wenn sich Maßnahmen "rechnen" würden, dann hätte man mit der Freiwilligkeit keine Probleme, so aber wehren sich die Betroffenen zu Recht.

Mit der Einführung der EnEV 2007 sei gemäß [9] beabsichtigt:

1. Marktregulierung durch Entlarvung von Energieschleudern.
Es soll also der Markt reguliert werden! Energieeinsparung ist offensichtlich zweitrangig und wird nur vorgegaukelt, denn mit dem U-Wert wird ja sowieso nur falsch gerechnet.
2. Die Beeinflussung des Mietmarktes.
Wenn durch einen fehlerhaften Energieausweis die "energetische Qualität" angeblich nicht gegeben sein soll, werden Mieter zu unberechtigten Mietminderungen ermuntert. Da damit jedoch keineswegs die wirklichen energetischen Zustände beschrieben werden, sind spätere juristische Auseinandersetzungen kaum zu vermeiden.
3. Direkte Beeinflussung des Käufermarktes.
Der Immobilienmarkt gerät in Schieflage, da den Beteiligten mit dem Energieausweis eine fehlerhafte "Energiequalität" präsentiert wird. Massive, energetisch gute und wertbeständige Altbausubstanz wird diskriminiert, dagegen das Wegwerfprodukt "Niedrigenergiehaus" mit seinen schlechten bautechnischen Eigenschaften stark bejubelt [6].

Zur "Verbesserung der Energieeffizienz" von Bauteilen wird in [9] ausgeführt:

"Hier sind sämtliche wärmeübertragenden Umfassungsflächen eines Gebäudes, d.h. die Außenwände, die Decken, die Dächer, die Fenster etc., in die Ermittlung der energetischen Qualität sowie insbesondere in die Modernisierungsempfehlung aufzunehmen". Dies ist wahnwitzig. Da die "energetische Qualität" lediglich mit dem Phantom des U-Wertes erfolgt, bleibt zum Schluß nur ein nebulöses und fehlerhaftes Ergebnis übrig.

Dann heißt es weiter: "Die nachträgliche Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems als Außendämmung stellt die beliebteste Methode dar. Es handelt sich um eine bauphysikalisch erprobte Lösung". Dies ist ein Irrtum. WDV-Systeme sind bei "Energieberatern" zwar sehr beliebt, bauphysikalisch jedoch mit eklatanten Mängeln behaftet, da der diffusive und kapillare Feuchtetransport von innen nach außen behindert bzw. verhindert wird – es muß dann nach innen entfeuchtet werden; das aber ist ein eklatanter Planungsfehler. [Erg. KF: Hinzu kommt die Anfälligkeit aller Dämmfassaen zur Taupunktunterschreitung mit nachfolgender Anreicherung von Kondensat auf und in dem Dämmstoff. Nach Messungen des Instituts für Bauphysik der Fraunhofer Gesellschaft an bewitterten Fassaden in Holzkirchen unterschreitet das WDVS den Taupunkt allnächtlich 5-8 Stunden, die ungedämmte Massivfassade jedoch nie!]

Die Autorin empfiehlt zur "energetischen" Verbesserung auch folgende Möglichkeiten:

"WDVS (also Außendämmung), Kerndämmung und Innendämmung, Wärmedämmputz". Diese Empfehlung ist fachlich falsch. Besonders Kern- und Innendämmung sind zu vermeiden, da Tauwasser nicht zu vermeiden ist; die Folge sind eklatante Feuchtkonstruktionen.

Zur Dachdämmung wird ausgeführt:

"Bei den vielen auch heute noch vorhandenen Altbauten, bei denen ein nicht gedämmtes Sattel- oder Mansarddach ... vorhanden ist, wird daher aus § 10 EnEV eine Nachrüstverpflichtung begründet werden müssen. Das Dach muß ordnungsgemäß gedämmt werden". Eine solche Fehlaussage ist peinlich. Erstens besteht keine "Pflicht" und zweitens besteht Wärmeschutz aus Dämmung und Speicherung. Die EnEV jedoch berücksichtigt mit dem U-Wert nur die Dämmung – das aber ist ungenügend. Gerade Dachflächen brauchen Speichermassen, denn unter "nur gedämmten" Dächern wird es unerträglich heiß.

Bei den Fenstern wird nach gewohnter Manier festgestellt, dass nur noch Wärmeschutzgläser verwendet werden können. Diese haben mit ihrem kleinen U-Wert auch einen geringen g-Wert (Gesamtenergiedurchlaßgrad von Solarstrahlung), der die Pflanzen im Innenraum mangels Sonnenlicht verkümmern lässt. Wesentlich aber ist beim Fenster, dass der Einbau einer Strahlungsheizung die Wärmeschutzgläser überflüssig macht, da normales Glas von der Strahlung nicht durchdrungen wird. Außerdem vermeidet Strahlung den Schimmel [11].

In einem zweiten Teil geht es um die rechtlichen Auswirkungen der EnEV [12]. Folgende Aussagen sind hier zu beanstanden:

"Der Niedrigenergiehaus-Standard ist ohne zusätzlichen technischen und/oder finanziellen Aufwand heute automatisch Neubau-Standard, da bei Beantragung einer Baugenehmigung bzw. der Planung eines Neubaus die Vorgaben der EnEV 2007 einzuhalten sind".

Hier grassieren zwei Irrtümer:

a) Niedrigenergiehaus-Standard erfordert immer einen zusätzlichen technischen und damit nicht unerheblichen finanziellen Mehraufwand. Die Unwirtschaftlichkeit ist damit garantiert.
b) Wenn das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes nicht erfüllt werden kann, dann müssen auch nicht die Vorgaben der EnEV (siehe § 25 Befreiung) eingehalten werden. Die "Juristerei" erklärt damit jedoch die Unwirtschaftlichkeit zum Standard !

Weiter heißt es: "Die Festschreibungen in der EnEV 2007 gelten inzwischen als anerkannte Regeln der Bautechnik". Hier zeigt sich die Inkompetenz von Juristen. Die EnEV orientiert sich an DIN-Vorschriften und diese sind keine anerkannten Regeln der Technik. Auch wenn dies im § 23 so deklariert wird; sind sie trotzdem meist fehlerhaft und falsch [1], [2]. Deshalb muss geklärt werden, wer eigentlich diese Regeln anerkennt. Keineswegs aber sind es "allgemein" anerkannte Regeln der Technik und nur diese sind beim Bauen maßgebend.

Folgende Aussage ist ebenfalls falsch: "Auch bei der Bauausführung dürfte eine den Vorgaben der EnEV 2007 widersprechende Bauausführung als Baumangel zu qualifizieren sein". Die EnEV ist keine Konstruktionslehre, sondern enthält viele technische Fehler und damit viele "Baumängel". Sie ist nur ein probates Mittel zur Umsatzsteigerung in der Baubranche.

Auch wird gesagt: "Da bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Nachrüstung nach den Vorgaben der EnEV einer gesetzlichen Vorgabe entspricht, kann mit einfacher Mehrheit die Durchführung derjenigen Ertüchtigungsmaßnahmen beschlossen werden, die die EnEV 2007 dem Immobilieneigentümer zur Pflicht macht". Die EnEV ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Verordnung, außerdem besteht keine Pflicht. Es ist schon recht makaber, wenn eine Rechtsanwältin den Unterschied von Gesetz und Verordnung nicht kennt.

Ebenfalls wird gesagt: "Es darf erwartet werden, dass der Gesetzgeber mit der Peitsche des Bußgeldes in der Lage sein wird, die energetischen Ziele der EnEV 2007 umzusetzen". Es ist beschämend, dass "die dritte Gewalt" dem Gesetzgeber "die Peitsche" des Bußgeldes zubilligt. Das ist Diktatur, die einer demokratischen Gesellschaft unwürdig ist. Oder befinden wir uns bereits in einem permanenten gesellschaftlichen Wandel mit ungewissem Ausgang ?

Hierzu wird noch geäußert: "Der Peitsche des Bußgeldes steht das Zuckerbrot der öffentlichen Förderung gegenüber". Peitsche und Zuckerbrot, das Synonym für unbarmherziges Zarentum, sollte eigentlich der Vergangenheit angehören – erfreut sich offensichtlich jedoch in Juristenkreisen großer Beliebtheit.

Abschließend wird erklärt: "Die Einführung der EnEV ist wohl nicht als Fluch, sondern als Segen, als energiepolitisches Instrumentarium zur CO2-Reduzierung und zur Energieeinsparung zu sehen. Wir sollten dieses Instrument nutzen". Eine solche Empfehlung ist nur auf eine grenzenlose bautechnische Unwissenheit zurückzuführen, da die inhaltlichen und methodischen Absurditäten in der EnEV horrend und gravierend sind. Selbst das CO2 muss hierfür herhalten. Und so etwas wird dann auch noch in einer "Rechtszeitschrift" gedruckt.

Fazit: Juristen sollten es vermeiden, sich über bautechnische Fragen auszulassen. Selbst "Fachleute" sind durch jahrzehntelange Fehl- und Falschinformationen meist nicht in der Lage, sich substanziell und fundiert zum Thema "Energieeinsparung" zu äußern. All das Fragwürdige nun noch in den Dunstkreis der Juristerei zu transportieren und zu meinen, hier auch juristisch "hart durchgreifen zu müssen", ist recht blamabel. Das "Recht" gebärdet sich wieder einmal als gefälliger Erfüllungsgehilfe eines immer mehr abdriftenden Gemeinwesens, das es sich offensichtlich zur Aufgabe gemacht hat, auch gemein zu sein. Das erinnert fatal an Rechtsauffassungen in der deutschen Vergangenheit.

Schlußbemerkung

Die Kritik an der EnEV ist berechtigt. Berechnungen sind nicht ernst zu nehmen, die EnEV ist ein monströses Machwerk mit irrealen Ergebnissen. Es ist Bauherren nicht zuzumuten, sich diesem bautechnischen Unfug unterzuordnen und dafür auch noch zu zahlen.

Wird die Befreiung von der EnEV nach § 25 genutzt, dann sollte bei einem zu erwartendem Widerspruch immer darauf bestanden werden, für die vorgebrachten Gegenargumente und offerierten Aussagen Garantie und Haftung zu verlangen. Durch eine Weigerung würde sich dann sehr schnell die Spreu vom Weizen trennen.

Sachverständige haben bei dieser Sachlage hauptsächlich auf folgendes zu achten:

- Die nach der EnEV durchzuführenden Energieeinsparungsmaßnahmen sind gründlich auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen, denn meist ist diese nicht gegeben.
- Anzustreben ist wegen der Speicherung der monolithische Massivbau ohne Folien und Dampfbremsen, damit keine Feuchteschäden entstehen.
- Auch der Massivholzbau (unter anderem auch Bohlen im Dach) in Verbindung mit einer Strahlungsheizung [11], die von Natur aus keinen Schimmelpilz aufkommen läßt, sind richtige Schritte zum richtigen Bauen.
- Schicht- und Leichtkonstruktionen dagegen sind zu vermeiden.

Gegen den Willen der wissenden Bauwilligen darf nichts durchgesetzt werden. Mit der These der "Pluralität der Meinungen" allerdings nistet sich überall Lug und Trug ein. Die Baconsche Aufforderung zur Verwirklichung "nützlicher" Wissenschaft wird konsequent im lobbyistischen Sinne umgesetzt. Wenn Erkenntnisse der Vergangenheit vergessen und stattdessen dubiose Richtlinien und Vorschriften – national und international - offeriert werden, dann führt dies zu einem produzierten bautechnischen Desaster. Das Märchen "Des Kaisers neue Kleider" wird zur traurigen Wirklichkeit. Es wird mehr falsch als richtig gemacht; die Bauten sind die Leidtragenden, die tägliche Praxis und die Bauschadensseminare beweisen es.

Immer wird versucht, vieles mit Gewalt durchzusetzen und vollendete Tatsachen zu schaffen [13]. Dabei wird die reale Welt des Seins ersetzt durch die virtuelle Welt des Scheins. Die Bauphysik baut eine pseudowissenschaftliche Märchenwelt auf, die gläubig akzeptiert werden soll. Eloquente Rhetorik vernebelt die Wirklichkeit, das (manipulierte) Geschäft steht im Vordergrund, die Tyrannei der "veröffentlichten Meinung" nimmt überhand. Nicht Wissen, sondern wirtschaftsideologische Bekenntnisse und Glaubenssätze werden verbreitet.

Die angewandte Bauphysik und damit die EnEV tangieren sogar den Straftatbestand des Betrugs, immerhin heißt es im § 263 StGB:

"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

Hier obliegt den Bausachverständigen eine hohe und weitreichende Verantwortung im Streit um das "Richtige Bauen", das derzeit leider von vielen Vorspiegelungen falscher Tatsachen und von Entstellungen und Unterdrückungen wahrer Tatsachen geprägt wird.

Aufgrund des bisher Gesagten wird, um sich realistischen Verhältnissen wieder zu nähern, ein durchaus umfangreiches Umdenken notwendig. Es muß ein gemeinsamer Nenner gefunden werden, der die Basis für sachbezogene bautechnische Empfehlungen abgeben kann. Naturgesetze, die Mathematik und die Logik sind deshalb unverzichtbare Werkzeuge, um dieses Ziel zu erreichen. Kursierende Falschaussagen sind zu widerlegen, um damit im Interesse einer notwendigen Wahrheitsfindung richtige Wege zu weisen. Alles andere führt am Thema vorbei [6], [7], [11]. Die Energieeinsparverordnung jedenfalls liefert für ein seriöses Arbeiten keine solide Grundlage.

Literaturhinweise:
[1] Meier, C.: DIN – eine Standortbestimmung. Der Bausachverständige, H. 5, 2008, S. 28.
[2] Meier, C.: DIN – viele fragwürdige Regelungen. Der Bausachverständige, H. 6, 2008, S. 34.
[3] Deutsche Energie-Agentur (dena), Wärme aus Erneuerbaren Energien, 02/2007.
[4] Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV – ZVEnVO) vom 22. Januar 2002.
[5] Deutsche Energie-Agentur (dena), Der Energieausweis für Wohngebäude, 12/2007.
[6] Meier, C.: Richtig bauen – Bauphysik im Zwielicht – Probleme und Lösungen. Renningen: expert verlag; 6. durchges. Auflage 2009, 463 Seiten. ISBN: 978-3-8169-2893-5.
[7] Meier, C.: Mythos Bauphysik – Irrtümer, Fehldeutungen, Wegweisungen. Renningen: expert verlag 2007, 181 Seiten. ISBN: 978-3-8169-2717-4.
[8] Meier, C.: Energieeinsparverordnung – ein Mißgriff. Methodische und inhaltliche Kritik. in: vbn-Info Sonderheft "Topthema Wärme Energie" 2003, S. 85. Verband der Bausachverständigen Norddeutschlands e.V.
[9] Leineweber, A.: Energieeinsparverordnung – Fluch oder Segen? Teil 1, baurecht, H. 2, 2008, S. 252.
[10] Meier, C. Wärmeschutzverordnung 1995 – null und nichtig. Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft 1995, Heft 19, S. 12-14 und das bauzentrum 1995, Heft 6, S. 132-134.
[11] Meier, C.: Phänomen Strahlungsheizung – ein humanes Heizsystem wird rehabilitiert. Renningen: expert verlag 2009, 141 Seiten. ISBN: 978-3-8169-2884-3.
[12] Leineweber, A.: Energieeinsparverordnung – Fluch oder Segen? Teil 2, baurecht, H. 3, 2008, S. 414.
[13] Deutsche Energie-Agentur (dena), Modernisierungsratgeber Energie, 12/2006.


Der Autor

Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier
Jahrgang 1932, Architekt SRL, Studium TU Berlin. Tätigkeit im Industriebau. Assistent am Institut für Städtebau TU Berlin (Promotion, Habilitation), Lehrtätigkeit an der TU Berlin bis 1997. Leiter des Hochbauamtes Nürnberg, Wissenschaftlicher Direktor am Baureferat Nürnberg bis 1997. Mitglied des Beirates für Denkmalerhaltung (BFD) der Deutschen Burgenvereinigung (DBV). Mitglied des Arbeitskreises Gesundes Haus (AGH).
Methodische Grundlagenarbeiten auf den Gebieten Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz, Ökonomie und Ökologie. Autor von Fachbüchern und umfangreichen Fachveröffentlichungen. Bundesweite Aktivitäten zur bauphysikalischen Versachlichung des Bauens.

Fachliteratur zu DIN-Normen, zum Bausachverständigen und Sachverständigenwesen, Baugutachten, Baumangel, Bauschaden, Beweissicherung und Beweissicherungsverfahren:








Bauberatung - auch mit Angeboten zur Planung, Kosten und Ausführung Hüllflächentemperierung
EnEV-Befreiung durch Sachverständigenbescheinigung
Zur Baustoffseite
- mit vielen Tips zum besseren Bauen
Altbau und Denkmalpflege Informationen Startseite