Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier
Architekt SRL
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90449 Nürnberg
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Rechtliche
Randbedingungen des Gebäudewärmeschutzes 1
(veröffentlicht in bausubstanz 1/2000)
Bei einer baurechtlichen Würdigung des Baugeschehens erhalten unterschiedliche Rechts-Komponenten auch unterschiedliche Bedeutungen. Neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden DIN-Normen, Gesetze und Verordnungen mit herangezogen, um das Baugeschehen formal-administrativ zu erfassen. Da Lobbyismus und Industrieinteressen sich immer deutlicher artikulieren, bestimmen oft auch technisch fragwürdige Sachverhalte die Inhalte, die dann trotz kritischer Hinweise auch durchgesetzt werden. An Beispielen mangelt es nicht [5], [6], [12]. Diese Geschehnisse werden oft von unschönen Debatten begleitet. Insofern sei darauf hingewiesen, auch daraus resultierende mögliche strafrechtliche Konsequenzen einmal zu überdenken.
Strafgesetzbuch
Um sich der strafrechtlichen Bedeutung von Aussagen und Handlungen der administrativen und wissenschaftlichen Ebene bewußt zu werden, seien einige Paragraphen erwähnt:
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kommentar:
Manche Energieaktivisten sollten sich über die Folgen einer üblen Nachrede oder einer Verleumdung informieren. Oft wird in Ermangelung sachlicher Argumente gern darauf zurückgegriffen; Spott, Verunglimpfungen und Diffamierungen bestimmen dann den Dialog; man beachte Art. 1 (1) GG.
Darüber hinaus verdeutlicht der Betrugsparagraph die strafrechtliche Brisanz einer nicht vollständigen Information durch Vorspiegelung falscher sowie Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Auf diesem Gebiet wird arg gesündigt; der Kunde wird oft nur unvollständig und unzureichend informiert und aufgeklärt, die Medienlandschaft macht es möglich.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Diese Regeln bilden die Grundlage bautechnischen Schaffens, sind bewährte Methoden und dienen der Planung und Herstellung von Bauwerken. Sie sind Bestandteil des Werkvertrages. Sowohl das BGB als auch die VOB/B (als Ergänzung zum BGB) stützen sich auf die a. a. R. d. Bt. Auch das Strafgesetzbuch kennt nur den Begriff der allgemein anerkannten Regel der Technik (§ 323). Diese Regeln entwickeln sich im Zusammenspiel von theoretischer Überlegung und praktischer Erfahrung langsam und stetig, müssen sich bewähren und können z. T. auf eine lange Tradition zurückblicken.
In der Rangfolge stehen die a. a. R. d. T. vor den DIN-Normen. Nun aber wird ständig versucht, in umgekehrter Rangfolge die allgemein anerkannten Regeln der Technik den oft fragwürdigen Fortschreibungen der DIN-Normen anzupassen [2], [11]. Dies bedeutet jedoch, Ursache und Wirkung zu vertauschen. DIN-Normen sind eben keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. Darüber hinaus muß aber auch folgendes beachtet werden: Wenn vertraglich, z. B. auch abweichend von den a. a. R. d. T., etwas vereinbart wird, so gilt die Erfüllung dieser vertraglich vereinbarten Eigenschaft (BGB).
Hierzu gibt es ein BGH-Urteil:
Wie ist eine Minderung des Werklohnes zu berechnen?
BGH, Urteil vom 17.12.1996 BGB § 472 (Minderung), § 633 (Mangelbeseitigung), § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf). [IBR 1997, Privates Baurecht, S. 368]
Ein Werk ist unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind, fehlerhaft, wenn es nicht den Anforderungen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs entspricht. Fazit: Maßgebend sind also die vertraglichen Vereinbarungen. Selbst die anerkannten Regeln der Technik sind dann nicht bindend - und erst recht nicht die DIN-Normen.