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Konrad Fischer Konrad Fischer: Altbauten kostengünstig sanieren
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27.10.06: DER SPIEGEL: Energiepass: Zu Tode gedämmte Häuser
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Prof. Meiers kontroverse Beiträge zum Energiesparen 19

Kritik & Nachteile bei Fassadendämmung, Wärmedämmverbundsystem WDVS + Dämmstoff-Konstruktion

Das malträtierte Haus - zum Dämmschwindel und Energiepaß-Betrug
Contra EnEV
Wärme- und Feuchteschutz beim Altbau - Theorie und Wirklichkeit 1 2 3 4 5 6 7 8
Verbundsysteme für die Fassade-kritisch betrachtet 1 2
Wohnungsbaubestand und Wärmeschutz 1 2 3 4 5 6 7
Rechtliche Randbedingungen des Gebäudewärmeschutzes 1 2 3
Niedrigenergie- und Passivhäuser im Kreuzfeuer/Contra Passivhaus 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Widersprüche im Wärmeschutz - Die allgegenwärtige k/U-Wert Euphorie 1 2



Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier
Architekt SRL
Neuendettelsauer Straße 39
90449 Nürnberg
Tel.: 0911/6897526 Fax: 0911/6897527

Rechtliche Randbedingungen des Gebäudewärmeschutzes 1
(veröffentlicht in bausubstanz 1/2000)

Bei einer baurechtlichen Würdigung des Baugeschehens erhalten unterschiedliche Rechts-Komponenten auch unterschiedliche Bedeutungen. Neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden DIN-Normen, Gesetze und Verordnungen mit herangezogen, um das Baugeschehen formal-administrativ zu erfassen. Da Lobbyismus und Industrieinteressen sich immer deutlicher artikulieren, bestimmen oft auch technisch fragwürdige Sachverhalte die Inhalte, die dann trotz kritischer Hinweise auch durchgesetzt werden. An Beispielen mangelt es nicht [5], [6], [12]. Diese Geschehnisse werden oft von unschönen Debatten begleitet. Insofern sei darauf hingewiesen, auch daraus resultierende mögliche strafrechtliche Konsequenzen einmal zu überdenken.

Strafgesetzbuch

Um sich der strafrechtlichen Bedeutung von Aussagen und Handlungen der administrativen und wissenschaftlichen Ebene bewußt zu werden, seien einige Paragraphen erwähnt:

Kommentar:

Manche Energieaktivisten sollten sich über die Folgen einer üblen Nachrede oder einer Verleumdung informieren. Oft wird in Ermangelung sachlicher Argumente gern darauf zurückgegriffen; Spott, Verunglimpfungen und Diffamierungen bestimmen dann den Dialog; man beachte Art. 1 (1) GG.

Darüber hinaus verdeutlicht der Betrugsparagraph die strafrechtliche Brisanz einer nicht vollständigen Information durch Vorspiegelung falscher sowie Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Auf diesem Gebiet wird arg gesündigt; der Kunde wird oft nur unvollständig und unzureichend informiert und aufgeklärt, die Medienlandschaft macht es möglich.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Diese Regeln bilden die Grundlage bautechnischen Schaffens, sind bewährte Methoden und dienen der Planung und Herstellung von Bauwerken. Sie sind Bestandteil des Werkvertrages. Sowohl das BGB als auch die VOB/B (als Ergänzung zum BGB) stützen sich auf die a. a. R. d. Bt. Auch das Strafgesetzbuch kennt nur den Begriff der allgemein anerkannten Regel der Technik (§ 323). Diese Regeln entwickeln sich im Zusammenspiel von theoretischer Überlegung und praktischer Erfahrung langsam und stetig, müssen sich bewähren und können z. T. auf eine lange Tradition zurückblicken.

In der Rangfolge stehen die a. a. R. d. T. vor den DIN-Normen. Nun aber wird ständig versucht, in umgekehrter Rangfolge die allgemein anerkannten Regeln der Technik den oft fragwürdigen Fortschreibungen der DIN-Normen anzupassen [2], [11]. Dies bedeutet jedoch, Ursache und Wirkung zu vertauschen. DIN-Normen sind eben keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. Darüber hinaus muß aber auch folgendes beachtet werden: Wenn vertraglich, z. B. auch abweichend von den a. a. R. d. T., etwas vereinbart wird, so gilt die Erfüllung dieser vertraglich vereinbarten Eigenschaft (BGB).

Hierzu gibt es ein BGH-Urteil:

Wie ist eine Minderung des Werklohnes zu berechnen?

BGH, Urteil vom 17.12.1996 BGB § 472 (Minderung), § 633 (Mangelbeseitigung), § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf). [IBR 1997, Privates Baurecht, S. 368]

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