Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier
Architekt SRL
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90449 Nürnberg
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Wärme- und Feuchteschutz beim Altbau - Theorie und Wirklichkeit 3
2. Stationäre Betrachtungsweise
Die stationäre Betrachtungsweise kann kurz und knapp mit einer im Bauteil überall vorhandenen konstanten Wärmestromdichte (in W/m²) beschrieben werden (Geradlinigkeit der Temperaturkurve). Auch bei einer Schichtkonstruktion wird von konstanten Wärmestromdichten in den einzelnen Schichten ausgegangen (DIN 4108, Teil 5, Abschnitt 7). Dieser Beharrungszustand tritt jedoch bei speicherfähigem Material nie ein. Trotzdem wird weitgehend gemäß DIN 4108 stationär gerechnet und der Heizenergieverbrauch ermittelt. Auf die Fragwürdigkeit einer solchen Vorgehensweise muß hingewiesen werden; die Gültigkeit der Ergebnisse ist nicht gegeben (s. Instationäre Betrachtungsweise).
Effizienzgrenze
Wird (z.B. für den Laborfall) die Gültigkeit des k-Wertes nach DIN 4108 (Beharrungszustand) einmal angenommen, so wird bei stetiger k-Wert-Verminderung sehr schnell die Effizienzgrenze erreicht, da die nach DIN 4108 nur für den Beharrungszustand geltende Formel zur Berechnung des k-Wertes eine Hyperbelfunktion beschreibt [5]. Die Form einer Hyperbel ist bekannt, bei kleinen x-Werten (Abszisse) fällt der y-Wert (Ordinate) sehr stark, um dann umzuschwenken und bei großen x-Werten dann asymptotisch sich dem Wert Null zu nähern.
Dies hat Konsequenzen. Die Abszisse (Dämmstoffdicke d) ist ein Maß für die Mehrkosten (Aufwand), die Ordinate (k-Wert) dagegen ein Maß für den Nutzen. Das Verhältnis beider Maße ist das Mehrkostennutzenverhältnis, das Maß für die Wirtschaftlichkeit [5], [11] (s. Materialien zur Wirtschaftlichkeit). Bei kleinen Dämmstoffdicken wird deshalb mit wenig Aufwand ein großer zusätzlicher Nutzen erzielt (das Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG wird erfüllt). Dagegen wird bei großen Dämmstoffdicken nur mit großem Aufwand ein sehr kleiner zusätzlicher Nutzen erzielt (das Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG wird nicht erfüllt).
Rechnerische k-Werte von 0,5 bis 0,6 W/m²K sind noch leicht und mit geringem Aufwand wirtschaftlich zu realisierenen. Die technische Umsetzung von kleineren k-Werten dagegen erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand; die Wirtschaftlichkeit ist nicht mehr gegeben; merkbare zusätzliche Energieeinsparungen sind nicht mehr zu erwarten.
Unwirtschaftlichkeit aber ist die elementarste Form einer unbilligen Härte, somit kann von den Befreiungen und Ausnahmen der Wärmeschutzverordnung (§§ 24, 25 Energieeinsparverordnung/ Energiesparverordnung/Energiesparordnung) Gebrauch gemacht werden.
Konsequenzen für die Wärmeschutzverordnung
Der Rechenmechanismus in der Wärmeschutzverordnung zelebriert ausschließlich k-/U-Werte, die nach DIN 4108 den stationären Beharrungszustand beschreiben. Dies gilt auch für die beabsichtigte "Fortschreibung" der WSchVO 1995, für die EnSVO 2000 [KF: und all die weiter folgenden Novellen / Novellierungen der Energieeinsparverordnng EnEV, in denen die hier zitierten Paragrafen zur weiteren Verunsicherung immer wieder unter neuen Nummern bunt durcheinandergewürfelt werden]. Die Rechnungen sind wegen der stationären Betrachtungsweise fehlerhaft und falsch. Kann (selbst für den stationären Fall) die Unwirtschaftlichkeit nachgewiesen werden, so werden folgende Texte der Wärmeschutzverordnung - Vergleichbar auch in §§ 24, 25 Energieeinsparverordnung EnEV aufgenommen, wirksam:.
Bauliche Änderungen bestehender Gebäude § 8 (2), Satz 4:
"Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn im Einzelfall die zur Erfüllung der dort genannten Anforderungen aufzuwendenden Mittel außer Verhältnis zu der noch zu erwartenden Nutzungsdauer des Gebäudes stehen".
Ausnahmen § 11 (2)/ EnEV § 24:
"Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen auf Antrag für Baudenkmäler oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit Maßnahmen zur Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs nach dem dritten Abschnitt die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden".
§ 11 (3):
"Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit durch andere Maßnahmen die Ziele dieser Verordnung im gleichen Umfang erreicht werden".
Härtefälle § 14 / EnEV § 25:
"Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."
Es gilt also, die Wirtschaftlichkeit bzw. die Unwirtschaftlichkeit einer Energieeinsparungsmaßnahme nachzuweisen, um die in der Wärmeschutzverordnung enthaltenen Möglichkeiten auszuschöpfen [5], [11]. Hier wird verwiesen auf: Materialien zur Wirtschaftlichkeit.
Hinweis: Weitere aktuelle Details zu Ausnahme/Befreiung gem. EnEV, Formblätter erleichtern die Handhabung bei der Baugenehmigung: "Antrag auf Ausnahme/Befreiung gem. WSVO/EnEV" von Dipl.-Ing. Univ. Konrad Fischer, Hauptstr. 50, 96272 Hochstadt a. Main. Tel. 09574-3011, Fax -4960.