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Konrad Fischer Konrad Fischer: Altbauten kostengünstig sanieren
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Prof. Meiers kontroverse Beiträge zum Energiesparen 20

Das malträtierte Haus - zum Dämmschwindel und Energiepaß-Betrug
Contra EnEV
Wärme- und Feuchteschutz beim Altbau - Theorie und Wirklichkeit 1 2 3 4 5 6 7 8
Verbundsysteme für die Fassade-kritisch betrachtet 1 2
Wohnungsbaubestand und Wärmeschutz 1 2 3 4 5 6 7
Rechtliche Randbedingungen des Gebäudewärmeschutzes 1 2 3
Niedrigenergie- und Passivhäuser im Kreuzfeuer/Contra Passivhaus 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Widersprüche im Wärmeschutz - Die allgegenwärtige k/U-Wert Euphorie 1 2



Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier
Architekt SRL
Neuendettelsauer Straße 39
90449 Nürnberg
Tel.: 0911/6897526 Fax: 0911/6897527

Rechtliche Randbedingungen des Gebäudewärmeschutzes 2
(veröffentlicht in bausubstanz 1/2000)

DIN-Normen

Im Bauvertragsrecht spielen die DIN-Normen erst dann eine Rolle, wenn sie als Vertragsbestandteil besonders vereinbart werden. Allerdings muß bei der technischen Umsetzung von DIN-Normen damit gerechnet werden, daß die Beachtung der DIN-Normen zu fehlerhaften, aber auch die Nichtbeachtung von DIN-Normen zu fehlerfreien Lösungen führen können. Diese Aussage mag überraschen, wird aber durch folgende Feststellungen verständlich:

DIN ist ein Selbstverwaltungsorgan der Wirtschaft und seit über 75 Jahren privatrechtlich organisiert. Im Vorspann von zusammengefaßten DIN-Normen steht in den Hinweisen für den Anwender:

Deutlicher kann die Unverbindlichkeit von DIN-Normen nicht charakterisiert werden. Trotzdem versucht DIN den Eindruck zu erwecken, eine a. a. R. d. Bt. zu sein, scheut sich aber offensichtlich vor der Verantwortung. In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts steht u.a. [4]:

Und weiter:

DIN-Normen (und jetzt Euro-Normen EN) sind industrie- und wirtschaftsorientiert. Demzufolge haben sich "fortentwickelte Normen" oft auch als fehlerhaft und falsch erwiesen. Auch die DIN 4108 "Wärmeschutz im Hochbau", Teil 5, z. B. enthält bei den Diffusionsberechnungen einen methodischen Fehler, der zu ganz fatalen Ergebnissen führt.

Der Satz: "Tauwasserausfall während der Verdunstungsperiode ist rechnerisch nicht zu berücksichtigen" bescheinigt jedem, auch einem bauphysikalisch völlig falsch aufgebauten Flachdach die "Unschädlichkeit" einer Tauwasserbildung. Falsche Konstruktionen werden somit nicht erkannt, im Gegenteil, sie werden durch DIN legitimiert.

Bei der Unverbindlichkeit der DIN-Normen ist auch der Versuch der EnEV 2000 bedenklich, Normen nun auf dem Verordnungswege zu a. a. R. d. T. umfunktionieren zu wollen; das rechtliche und fachliche Durcheinander wäre vollkommen [2].

Wegen übertriebener Kooperation mit der Wirtschaft, des großen lobbyistischen Einflusses der Industrie und der daraus resultierenden technischen Fehler in der DIN müssen die DIN-Vorschriften mit großer Zurückhaltung und Vorsicht angewendet werden. Mehr Verlaß ist auf die a. a. R. d. Bt, die sich von der Bindung der Industrie lösen sollten; allerdings hängen sie unverständlicherweise oft im repressiven Schlepptau der DIN-Normen.

Dies drückt sich auch in Urteilen des Bundesgerichtshofes aus:

BGH, Urteil vom 14.05.1998

Luftschallschutz: Wann liegt Mangel vor?

BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 376]

Fazit: In der juristischen Rangfolge kommen zunächst eventuelle Vereinbarungen, dann die anerkannten Regeln der Technik. DIN-Normen spielen für die Beurteilung insofern nur eine untergeordnete Rolle. BGH, Urteil vom 14.05 1998

Welche Bedeutung haben DIN-Normen?

BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377]

Fazit: Selbst bei Einhaltung der gültigen Norm besteht ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden. Vorsicht also bei der Anwendung von DIN-Normen. Energieeinsparungsgesetz

Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß der Wärmeschutzverordnungen, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), enthält im §5 (1) das Wirtschaftlichkeitsgebot, im §5 (2) das Härtefallgebot:

Fazit: Damit kann das Fazit gezogen werden, daß unwirtschaftliche Energiesparmaßnahmen gesetzwidrig sind; sie können - und müssen - unterbleiben. Die Auslegung des § 5 (1) läßt keine andere Schlußfolgerung zu. (2) "In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, daß auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen".

Dieser Absatz (2) findet sich deshalb im § 14 der Wärmeschutzverordnung 95 und auch im Entwurf der EnEV § 17 "Härtefälle" wieder und ermöglicht eine Befreiung [8].

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit. Da in der Mehrzahl die k-Wert-/U-Wert-Anforderungen an den Wärmeschutz unwirtschaftlich sind, kann fast von einem generellen Zwang zur Befreiung nach § 14 WSchVO 1995 ausgegangen werden. Die Anforderungen in der WSchVO 1995 und dann besonders die der EnEV 2000 sind gemäß Energieeinsparungsgesetz EnEG schlicht und einfach gesetzwidrig. Der Grund liegt in der mathematisch bedingten Hyperbeltragik des k-Wertes. Die Effizienz nimmt bei kleinen k-Werten quadratisch ab, Superdämmungen sind somit hinausgeworfenes Geld, das ist Mathematik [9].

Auch hierzu gibt es ein BGH-Urteil:

BGH, Urteil vom 22.01.1998

Muß Architekt die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes optimieren?

BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz).

[IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]

Fazit: Entscheidend ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen (Minderung des Werklohnes).

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